RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW107 2179147-1 Spruch, W107 2179147-1/52EW107 2179147-1/52E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH sowie Rechtsanwalt Dr. Robert ZAUCHINGER LL.M., Hauptplatz 4/2, 2100 Klosterneuburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH sowie Rechtsanwalt Dr. Robert ZAUCHINGER LL.M., Hauptplatz 4/2, 2100 Klosterneuburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr ab Zustellung des Erkenntnisses erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr ab Zustellung des Erkenntnisses erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden § 28 VwGVG ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans, reiste gemeinsam mit XXXX (Beschwerdeführer zu XXXX ), schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans, reiste gemeinsam mit römisch 40 (Beschwerdeführer zu römisch 40 ), schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Eine durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer am 29.09.2015 in Griechenland.
- Am 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und allfälligen Rückkehrgefährdungen befragt. Er gab an, in XXXX , Afghanistan geboren zu sein, sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX , sein jüngerer Bruder XXXX , 9 Jahre und seine vier jüngeren Schwestern - XXXX - seien alle im Herkunftsstaat aufhältig; er habe zehn Jahre die Grundschule in XXXX besucht, anschließend als Soldat und Polizist gearbeitet. Angaben zu einem Bruder namens XXXX sowie zu Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat machte er keine.
- Am 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und allfälligen Rückkehrgefährdungen befragt. Er gab an, in römisch 40 , Afghanistan geboren zu sein, sein Vater römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , sein jüngerer Bruder römisch 40 , 9 Jahre und seine vier jüngeren Schwestern - römisch 40 - seien alle im Herkunftsstaat aufhältig; er habe zehn Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht, anschließend als Soldat und Polizist gearbeitet. Angaben zu einem Bruder namens römisch 40 sowie zu Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat machte er keine. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er in der Stadt XXXX als Polizist stationiert gewesen und diese durch eine Offensive der Taliban eingenommen worden sei. Auf seinem Posten seien 15 Personen stationiert gewesen, wovon 13 Personen getötet worden seien. Er sei vom Militär beschuldigt worden, an der Offensive beteiligt gewesen zu sein; er sei der Korruption und Mittäterschaft beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er seine Heimat am 07.09.2015 mit dem PKW illegal verlassen habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er in der Stadt römisch 40 als Polizist stationiert gewesen und diese durch eine Offensive der Taliban eingenommen worden sei. Auf seinem Posten seien 15 Personen stationiert gewesen, wovon 13 Personen getötet worden seien. Er sei vom Militär beschuldigt worden, an der Offensive beteiligt gewesen zu sein; er sei der Korruption und Mittäterschaft beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden, weshalb er seine Heimat am 07.09.2015 mit dem PKW illegal verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab am Ende der Befragung explizit an, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe (BFA-Akt, AS. 33) und unterzeichnete das Protokoll nach Rückübersetzung auf jeder Seite.
- Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache und seines damaligen Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, neben seiner Muttersprache Dari, Farsi, Paschtu auch etwas Deutsch zu sprechen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischer Moslem und sei am XXXX in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Ort XXXX geboren. Im Alter von ungefähr eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen, dort aufgewachsen und habe - nach 10 Jahre Schulbesuch - als Schweißer bei der Firma XXXX in einer Militärschule und ab 18 Jahren als Polizeisoldat bei einem Bekannten in XXXX für rund 15 Monate Bürotätigkeiten verrichtet. Ohne weitere Ausbildung sei er in Folge als Unteroffizier in XXXX tätig gewesen. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er in die Provinz XXXX , in die
- Einheit, überstellt worden und habe dort ungefähr drei Monate gearbeitet. Er sei an der Waffe – Pistole und Kalaschnikow - ausgebildet worden, wobei diese Ausbildung drei Stunden gedauert habe.Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, neben seiner Muttersprache Dari, Farsi, Paschtu auch etwas Deutsch zu sprechen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischer Moslem und sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 geboren. Im Alter von ungefähr eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen, dort aufgewachsen und habe - nach 10 Jahre Schulbesuch - als Schweißer bei der Firma römisch 40 in einer Militärschule und ab 18 Jahren als Polizeisoldat bei einem Bekannten in römisch 40 für rund 15 Monate Bürotätigkeiten verrichtet. Ohne weitere Ausbildung sei er in Folge als Unteroffizier in römisch 40 tätig gewesen. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er in die Provinz römisch 40 , in die
- Einheit, überstellt worden und habe dort ungefähr drei Monate gearbeitet. Er sei an der Waffe – Pistole und Kalaschnikow - ausgebildet worden, wobei diese Ausbildung drei Stunden gedauert habe. Seine Familie lebe in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX . Sein Vater sei Schweißer gewesen und habe früher als Fahrer bei der XXXX gearbeitet, seine Mutter als Hausfrau. Viel Kontakt habe er zu seiner Familie nicht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und die vier Schwestern seien in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX aufhältig. Seinen Bruder XXXX (Beschwerdeführer zu XXXX ) habe er zufällig in Griechenland in einer Flüchtlingsunterkunft getroffen.Seine Familie lebe in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Sein Vater sei Schweißer gewesen und habe früher als Fahrer bei der römisch 40 gearbeitet, seine Mutter als Hausfrau. Viel Kontakt habe er zu seiner Familie nicht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und die vier Schwestern seien in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 aufhältig. Seinen Bruder römisch 40 (Beschwerdeführer zu römisch 40 ) habe er zufällig in Griechenland in einer Flüchtlingsunterkunft getroffen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in der Provinz XXXX , einen Stützpunkt im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX zugewiesen bekommen und sei dort als zuständiger Kommandant stationiert gewesen. Der Stützpunkt sei von den Taliban angegriffen worden; nur er und ein anderer Unteroffizier namens XXXX hätten überlebt und fliehen können; vom Vorgesetzten, Kommandant XXXX , seien sie aber festgenommen und beschuldigt worden, den Stützpunkt verkauft zu haben. Der BF sei geschlagen, gefesselt und in einem Zimmer eingesperrt, dann aber von einem Soldaten befreit worden; sie seien geflohen, in die Stadt XXXX zu einem Stützpunkt eines Freundes gefahren und von dort in den Iran ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in der Provinz römisch 40 , einen Stützpunkt im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 zugewiesen bekommen und sei dort als zuständiger Kommandant stationiert gewesen. Der Stützpunkt sei von den Taliban angegriffen worden; nur er und ein anderer Unteroffizier namens römisch 40 hätten überlebt und fliehen können; vom Vorgesetzten, Kommandant römisch 40 , seien sie aber festgenommen und beschuldigt worden, den Stützpunkt verkauft zu haben. Der BF sei geschlagen, gefesselt und in einem Zimmer eingesperrt, dann aber von einem Soldaten befreit worden; sie seien geflohen, in die Stadt römisch 40 zu einem Stützpunkt eines Freundes gefahren und von dort in den Iran ausgereist. Zudem befürchte der Beschwerdeführer Rache von den Familien der verstorbenen Soldaten seines Stützpunktes. Ein bekannter Kommandant, XXXX , habe ihm telefonisch im Iran mitgeteilt, dass die Familien der Verstorbenen bereits in ganz Afghanistan nach ihm suchen würden. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei festnehmen würde und ihn die Todesstrafe im Falle seiner Rückkehr erwarte. Zudem befürchte der Beschwerdeführer Rache von den Familien der verstorbenen Soldaten seines Stützpunktes. Ein bekannter Kommandant, römisch 40 , habe ihm telefonisch im Iran mitgeteilt, dass die Familien der Verstorbenen bereits in ganz Afghanistan nach ihm suchen würden. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei festnehmen würde und ihn die Todesstrafe im Falle seiner Rückkehr erwarte. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Polizeiausweis, eine Kopie einer Arbeitsbestätigung als Schweißer, ein Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung hinsichtlich ehrenamtlicher Arbeit, zwei Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung, dass er als Polizist gearbeitet habe, vor.
- Am 20.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und beantragte die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.10.2017, ZI. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.10.2017, ZI. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, vollumfängliche Beschwerde.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.11.2019 wurde die belangte Behörde von der wider den Beschwerdeführer erhobenen Anklage wegen der Verletzung von den Bestimmungen gemäß §§ 28
(1)2. Fall, 28
(1)3. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG informiert. 9. Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.11.2019 wurde die belangte Behörde von der wider den Beschwerdeführer erhobenen Anklage wegen der Verletzung von den Bestimmungen gemäß Paragraphen 28,
(1)2. Fall, 28
(1)3. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG informiert. 10. Mit Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft des XXXX 04.11.2019 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Bestimmung der §§ 27 (2a,3), 28
(1)SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.10. Mit Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft des römisch 40 04.11.2019 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Bestimmung der Paragraphen 27, (2a,3), 28
(1)SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.
- Mit Schreiben vom 23.01.2020 wurde der belangten Behörde, dass ergangene Strafurteil des XXXX vom 02.12.2019, GZ: XXXX , übermittelt.
- Mit Schreiben vom 23.01.2020 wurde der belangten Behörde, dass ergangene Strafurteil des römisch 40 vom 02.12.2019, GZ: römisch 40 , übermittelt.
- Mit Schreiben vom 02.09.2020 wurde der belangten Behörde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.08.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen gemäß § 218 StGB zum Nachteil von XXXX verübt zu haben.
- Mit Schreiben vom 02.09.2020 wurde der belangten Behörde der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.08.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen gemäß Paragraph 218, StGB zum Nachteil von römisch 40 verübt zu haben.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2020 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den damaligen Rechtsvertreter, vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und diesem eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 13.11.2019 (mit Kurzinformationen bis einschließlich 21.07.2020) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
- Mit Eingabe vom 04.03.2021 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme Stellung.
- Am 15.04.2021 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, eine Stellungnahme ein. Dem Schreiben wurden die erteilte Vollmacht, ein psychiatrischer Befund sowie eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, beigelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2021 in Anwesenheit des gegenständlichen Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers zu XXXX , deren Rechtsvertretung, einer Vertrauensperson, eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen (im Folgenden: SV) eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Verfahren des gegenständlichen Beschwerdeführers wurde mit dem Verfahren von XXXX zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2021 in Anwesenheit des gegenständlichen Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers zu römisch 40 , deren Rechtsvertretung, einer Vertrauensperson, eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines länderkundigen Sachverständigen (im Folgenden: SV) eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Verfahren des gegenständlichen Beschwerdeführers wurde mit dem Verfahren von römisch 40 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zwei Unterstützungsschreiben der anwesenden Vertrauensperson sowie mehrere Fotos (VP, 20.04.2021, Beilage ./4) vorgelegt. Zudem legte der gegenständliche Beschwerdeführer eine Tazkira im Original (VP, 20.04.2021, Beilage ./5), Nachweise zur beruflichen Tätigkeit als Polizist in Afghanistan (VP, 20.04.021, Beilage ./6) und Integrationsunterlagen sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag des Restaurants „ XXXX “ in Wien (VP, 20.04.2021, Beilage ./7), vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zwei Unterstützungsschreiben der anwesenden Vertrauensperson sowie mehrere Fotos (VP, 20.04.2021, Beilage ./4) vorgelegt. Zudem legte der gegenständliche Beschwerdeführer eine Tazkira im Original (VP, 20.04.2021, Beilage ./5), Nachweise zur beruflichen Tätigkeit als Polizist in Afghanistan (VP, 20.04.021, Beilage ./6) und Integrationsunterlagen sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag des Restaurants „ römisch 40 “ in Wien (VP, 20.04.2021, Beilage ./7), vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2021 die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit von XXXX (Beschwerdeführers zu XXXX ), eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson, der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie des länderkundigen Sachverständigen fort. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde unmittelbar vor der Verhandlung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer trotz Nachforschung an seiner Wohnsitzadresse nicht ausfindig gemacht werden konnte. Die mündliche Verhandlung wurde auf den 01.06.2021 vertagt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2021 die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit von römisch 40 (Beschwerdeführers zu römisch 40 ), eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson, der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie des länderkundigen Sachverständigen fort. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde unmittelbar vor der Verhandlung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer trotz Nachforschung an seiner Wohnsitzadresse nicht ausfindig gemacht werden konnte. Die mündliche Verhandlung wurde auf den 01.06.2021 vertagt.
- Mit Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.04.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer verständigt, wonach der Beschwerdeführer am 25.04.2021 von der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund des Verdachts wegen Verletzung der Bestimmung nach § 27 Abs. 2a SMG in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen wurde.
- Mit Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.04.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer verständigt, wonach der Beschwerdeführer am 25.04.2021 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund des Verdachts wegen Verletzung der Bestimmung nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen wurde.
- Am 07.05.2021 langte die vom Beschwerdeführer unterfertigte Übernahmeverständigung der Ladung beim Bundesverwaltungsgericht, zugestellt durch die Justizanstalt XXXX , ein.
- Am 07.05.2021 langte die vom Beschwerdeführer unterfertigte Übernahmeverständigung der Ladung beim Bundesverwaltungsgericht, zugestellt durch die Justizanstalt römisch 40 , ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.06.2021 (fortgesetzt) die öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des aus dem Stande der Untersuchungshaft vorgeführten gegenständlichen Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Dari, einer Vertrauensperson, der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie eines länderkundigen Sachverständigen durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt. Der länderkundige Sachverständige erstattete ein mündliches Gutachten. Den Parteien wurde in der Verhandlung die Gelegenheit gegeben zum Gutachten des SV Stellung zu nehmen und Fragen an den SV zu richten. In der Verhandlung wurde ein Nachweis, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX befindet (VP,01.06.2021, Beilage ./1), eine Verständigung einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer (VP, 01.06.2021, Beilage ./2), eine Krankengeschichte mit psychiatrischem Befund (VP, 01.06.2021, Beilage ./3), eine Medikamentenliste (VP, 01.06.2021, Beilage ./4) und ein Schreiben des psychologischen Dienstes des Justizanstalt XXXX (VP, 01.06.2021, Beilage ./5) vorgelegt. Die bereits vorgelegten Dokumente (Tazkira, Empfehlungsschreiben, Arbeitsvorvertrag) wurden ebenfalls zum Verhandlungsprotokoll genommen (VP, 01.06.2021, Beilagen ./6-./8).In der Verhandlung wurde ein Nachweis, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 befindet (VP,01.06.2021, Beilage ./1), eine Verständigung einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer (VP, 01.06.2021, Beilage ./2), eine Krankengeschichte mit psychiatrischem Befund (VP, 01.06.2021, Beilage ./3), eine Medikamentenliste (VP, 01.06.2021, Beilage ./4) und ein Schreiben des psychologischen Dienstes des Justizanstalt römisch 40 (VP, 01.06.2021, Beilage ./5) vorgelegt. Die bereits vorgelegten Dokumente (Tazkira, Empfehlungsschreiben, Arbeitsvorvertrag) wurden ebenfalls zum Verhandlungsprotokoll genommen (VP, 01.06.2021, Beilagen ./6-./8). Dem Beschwerdeführer wurde über Ersuchen der Rechtsvertretung die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen schriftlich zu dem Gutachten des SV Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX , GZ: XXXX vom 02.06.2021, rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der §27
(1)Z 1
- Fall, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 , GZ: römisch 40 vom 02.06.2021, rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der §27
(1)Ziffer eins,
- Fall, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
- Mit Schreiben vom 21.06.2021 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mehrwöchige Erstreckung der Stellungnahmefrist. Diese wurde gewährt. Eine Stellungnahme wurde fristgerecht abgegeben. Dieser wurde eine aktuelle Zustellvollmacht und eine Kopie inklusive beglaubigter Übersetzung der Tazkira des Beschwerdeführers beigelegt.
- Mit Erkenntnis vom 11.08.2021, W107 2179147-1/31E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde vollumfänglich als unbegründet ab.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
- Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 06.10.2021, Ra 2021/20/0378-8, den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab (der Beschwerdeführer befand sich in Haft).
- Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15.11.2021, Ra 2021/20/0373-14, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
- Der Verfassungsgerichtshof erklärte mit Beschluss vom 28.02.2022, E 3864/2021-17, die Beschwerde als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren mangels Beschwer ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstattung eines mündlichen Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem. ,
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Muttersprache ist Dari. Er kann in Dari lesen und schreiben. Zudem spricht er Paschtu und Englisch. Der Beschwerdeführer ist der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Mit den gutachterlichen Ausführungen wird festgestellt, dass die vom BF vorgelegte Tazkira (VP, 01.06.2021, Beilage ./6) präpariert wurde (wörtlich, auszugsweise): „[…] Die Tazkira weist drei verschiedene Schriftformen auf, außerdem wurde in der Tazkira sein Beruf korrigiert. Bei Korrekturen wird in AFG hinten auf der Tazkira eine entsprechende Anmerkung gemacht. Meiner Sachverständigenkenntnis nach wurde sie präpariert […]. Die Farbe auf der Kante des Fotos ist keine Stempelfarbe, sondern ist der Stempel zwar auf dem Dokument, aber über dem Foto ist der Teil des Stempels nachgemalt worden. Dies ist leicht und mit freiem Auge zu erkennen. Das Anbringen von drei Stempel auf der Tazkira ist in AFG nicht üblich, nur ein Stempel befindet sich auf einer echten Tazkira. Unverständlich ist zudem, dass auf der Tazkira ein Datum auf gregorianisch angebracht ist. […]“ Die vorgelegte Tazkira weist in der Rubrik „Nationalität“ die Bezeichnung „Tadschik“ auf. Mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen wird festgestellt, dass in dieser Rubrik üblicherweise die Bezeichnung „Afghan“ steht (VP 01.06.2021, S.5; Beilage ./6). Die Rubrik „Muttersprache“ ist nicht befüllt bzw. leer (VP 01.06.2021, S.6; Beilage ./6). Festgestellt wird, dass in der Tazkira Änderungen vorgenommen wurden (VP 01.06.2021, S. 5). Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , geboren wurde (VP 01.06.2022, S. 6). Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , geboren wurde (VP 01.06.2022, S. 6). Ab dem Alter von zwei Jahren lebte der BF mit seiner Familie XXXX , Afghanistan, und in XXXX ; sie lebten in XXXX in einem Mietshaus im
- Bezirk. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , war zuletzt als Schweißer in XXXX tätig und lebt aktuell mit der Ehefrau, XXXX , Hausfrau, und den fünf Kindern in der Provinz XXXX (BFA-Akt, AS 62; VP 01.06.2021, S. 6,7). Eine Schwester ist verheiratet, die anderen Geschwister gehen noch zur Schule (VP S.6). Ab dem Alter von zwei Jahren lebte der BF mit seiner Familie römisch 40 , Afghanistan, und in römisch 40 ; sie lebten in römisch 40 in einem Mietshaus im
- Bezirk. Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , war zuletzt als Schweißer in römisch 40 tätig und lebt aktuell mit der Ehefrau, römisch 40 , Hausfrau, und den fünf Kindern in der Provinz römisch 40 (BFA-Akt, AS 62; VP 01.06.2021, S. 6,7). Eine Schwester ist verheiratet, die anderen Geschwister gehen noch zur Schule (VP S.6). Der Beschwerdeführer besuchte etwa bis zur
- Klasse die Schule und arbeitete während dieser Zeit nebenbei als Schweißer in einer Militärschule in XXXX (VP 01.06.2021, S. 14).Der Beschwerdeführer besuchte etwa bis zur
- Klasse die Schule und arbeitete während dieser Zeit nebenbei als Schweißer in einer Militärschule in römisch 40 (VP 01.06.2021, S. 14). Ab dem Alter von 18 Jahren übte der BF im Innenministerium Bürotätigkeiten für ca. 12-19 Monate aus (VP 01.06.2021, S. 7). Im Innenministerium war er zuständig für reine Verwaltungsangelegenheiten und in der Abteilung für Logistik tätig. Er erstellte Listen über die Lieferung von Kleidung, Lebensmittel etc. sowie über die Versendungen und legte diese zur Prüfung seinem Vorgesetzten, einem Kommandanten, vor (VP S. 8). Der BF verdiente XXXX Afghani pro Monat (ca. XXXX Euro).Ab dem Alter von 18 Jahren übte der BF im Innenministerium Bürotätigkeiten für ca. 12-19 Monate aus (VP 01.06.2021, S. 7). Im Innenministerium war er zuständig für reine Verwaltungsangelegenheiten und in der Abteilung für Logistik tätig. Er erstellte Listen über die Lieferung von Kleidung, Lebensmittel etc. sowie über die Versendungen und legte diese zur Prüfung seinem Vorgesetzten, einem Kommandanten, vor (VP S. 8). Der BF verdiente römisch 40 Afghani pro Monat (ca. römisch 40 Euro). Dem BF wurde ein staatliches Grundstück in XXXX im XXXX . Bezirk zugewiesen, auf dem er ein Haus errichtete und dort während seines Verwaltungsdienstes im Innenministerium für zwei Jahre wohnte. Seine Familie lebte nicht in diesem Haus. Für den Bau des Hauses bekam er Geld von Kommandant XXXX , dem Cousin seines Vaters. Dieser lebt mit seiner Familie (er ist zweimal verheiratet und hat Kinder) in XXXX Afghanistan. In XXXX lebte der Beschwerdeführer etwa 15 bis 17 Jahre.Dem BF wurde ein staatliches Grundstück in römisch 40 im römisch 40 . Bezirk zugewiesen, auf dem er ein Haus errichtete und dort während seines Verwaltungsdienstes im Innenministerium für zwei Jahre wohnte. Seine Familie lebte nicht in diesem Haus. Für den Bau des Hauses bekam er Geld von Kommandant römisch 40 , dem Cousin seines Vaters. Dieser lebt mit seiner Familie (er ist zweimal verheiratet und hat Kinder) in römisch 40 Afghanistan. In römisch 40 lebte der Beschwerdeführer etwa 15 bis 17 Jahre. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF nach seinem Aufenthalt in XXXX für etwa drei Monate als „Polizei-Hauptkommissar“ (VP S. 8) in XXXX tätig war.Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF nach seinem Aufenthalt in römisch 40 für etwa drei Monate als „Polizei-Hauptkommissar“ (VP S. 8) in römisch 40 tätig war. Nicht festgestellt werden kann mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer als Unteroffizier in XXXX , Afghanistan, stationiert und mit dreizehn Personen unter seiner Führung in einen Krieg mit den Taliban verwickelt war (wörtlich, auszugsweise):Nicht festgestellt werden kann mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer als Unteroffizier in römisch 40 , Afghanistan, stationiert und mit dreizehn Personen unter seiner Führung in einen Krieg mit den Taliban verwickelt war (wörtlich, auszugsweise): „ [….] Der BF hat auch keinen Monat festlegen wollen; als Saisonangabe hat er erst nach einigen Hinweisen des SV angeben können, dass dieser Krieg „Ende Sommer“ gewesen sein könnte. Zudem führe ich aus, dass zu der Zeit, als der BF gekämpft hat, in XXXX ein Generalangriff der Taliban aber auch des Staates auf die Taliban im Gange war. Dabei wurden 100e Soldaten getötet und sind Dutzende geflüchtet. […]„ [….] Der BF hat auch keinen Monat festlegen wollen; als Saisonangabe hat er erst nach einigen Hinweisen des SV angeben können, dass dieser Krieg „Ende Sommer“ gewesen sein könnte. Zudem führe ich aus, dass zu der Zeit, als der BF gekämpft hat, in römisch 40 ein Generalangriff der Taliban aber auch des Staates auf die Taliban im Gange war. Dabei wurden 100e Soldaten getötet und sind Dutzende geflüchtet. […] Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht gewusst hat, dass in XXXX ein Armee Corps existiert. In XXXX und anderswo in AFG gibt es mehrere Armee -Corps, die zusätzlich die Polizei, Staatssicherheitsdienst und andere paramilitärische Truppen stellen. Diese haben miteinander Verbindung. Der BF als gebildete Person und angeblicher Kommandant eines „Zuges“ in XXXX musste wissen, dass es in XXXX ein Armee Corps mit der Nummer XXXX mit Namen „Maiwand“ gibt. Dieses Corps ist voll ausgerüstet in medizinscher Hinsicht und auch in anderen militärischen Angelegenheit operiert dieses Corps sofort; wenn es zB an einer Front Verletzungen gibt, werden sie sich mit geeigneten medizinischen Flugtransporten dorthin begeben. […]“Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht gewusst hat, dass in römisch 40 ein Armee Corps existiert. In römisch 40 und anderswo in AFG gibt es mehrere Armee -Corps, die zusätzlich die Polizei, Staatssicherheitsdienst und andere paramilitärische Truppen stellen. Diese haben miteinander Verbindung. Der BF als gebildete Person und angeblicher Kommandant eines „Zuges“ in römisch 40 musste wissen, dass es in römisch 40 ein Armee Corps mit der Nummer römisch 40 mit Namen „Maiwand“ gibt. Dieses Corps ist voll ausgerüstet in medizinscher Hinsicht und auch in anderen militärischen Angelegenheit operiert dieses Corps sofort; wenn es zB an einer Front Verletzungen gibt, werden sie sich mit geeigneten medizinischen Flugtransporten dorthin begeben. […]“ Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern kann, wann die behauptete kriegerische Auseinandersetzung erfolgte (VP 01.06.2021, S. 15, 16). Mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland nicht des „Verrats“ und des „Verlustes der Kriegsausrüstung“ verdächtigt wird (wörtlich, auszugsweise): „[…] Es ist nicht nachvollziehbar, dass er von den Vorgesetzten in der Einheit, wo er sich gemeldet hat, bestraft und verdächtigt wird. Wenn tatsächlich ein begründeter Verdacht gegen ihn bestanden hätte, wäre er nach XXXX überstellt worden. Personen, die sich der afghanischen Armeegesetzgebung gefügt haben, werden nicht mehr verfolgt. Als SV weise ich darauf hin, dass täglich 100e Soldaten aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen zwangsweise flüchten, manchmal haben sie nicht einmal die Möglichkeit, sich bei der nächsten Einheit zu melden, da diese nicht mehr existiert. Nach meiner Sachkenntnis wird der Staat 1000e Soldaten deswegen nicht belangen bzw. nicht suchen.„[…] Es ist nicht nachvollziehbar, dass er von den Vorgesetzten in der Einheit, wo er sich gemeldet hat, bestraft und verdächtigt wird. Wenn tatsächlich ein begründeter Verdacht gegen ihn bestanden hätte, wäre er nach römisch 40 überstellt worden. Personen, die sich der afghanischen Armeegesetzgebung gefügt haben, werden nicht mehr verfolgt. Als SV weise ich darauf hin, dass täglich 100e Soldaten aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen zwangsweise flüchten, manchmal haben sie nicht einmal die Möglichkeit, sich bei der nächsten Einheit zu melden, da diese nicht mehr existiert. Nach meiner Sachkenntnis wird der Staat 1000e Soldaten deswegen nicht belangen bzw. nicht suchen. Aber es gibt Soldaten bzw. Offiziere, die sich samt Ausrüstung, die ihnen von der Armee anvertraut wurde, von der Armee entfernt haben; diese Personen werden von der Sonderstaatsanwaltschaft der Armee belangt. Auch jene Offiziere und Soldaten, die mit dem Staat einen Vertrag haben, aber in keiner kriegerischen Auseinandersetzung beteiligt waren, können unter Umständen von der Regierung belangt werden, wenn ihr Vertrag mit dem Staat nicht beendet ist. In AFG ist die Armee freiwillig und Soldaten werden bezahlt und deswegen machen sie einen Vertrag über die Zeit, die sie dienen. Wenn sie vorzeitig ohne Gründe die Armee verlassen, werden sie verfolgt; wenn die Regierung sie erwischt. Soldaten, die in einen Krieg involviert waren und sich, ohne zu melden, entfernt haben, werden nicht in jeden Fall von der Regierung belangt, sonst müsste AFG mittlerweile über 1 Mio. gefangene Soldaten haben. Die Armee ist der größte Arbeitgeber in AFG, inzwischen sind mehr als 2 Mio. Menschen bei der Armee im Dienst, die sich später unberechtigt entfernt haben […]“ Mit den gutachterlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen wird festgestellt, dass in Afghanistan keine Familie eines an der Front getöteten Soldaten deren Kameraden, die zufällig überlebt haben, diese verraten oder verfolgen (VP 01.06.2021, S 22). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich einen Talib getötet hat (S. 12). Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan an seinem Geburtstag, dem 07.09.2015, flüchtete über den Iran nach Europa, stellte am 29.09.2015 in Griechenland einen Asylantrag (BFA Akt, AS 13) über den nicht entschieden wurde, reiste in Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 14.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. Beim Beschwerdeführer wurde eine Posttraumatische Belastungsreaktion, Depressio und Angststörung diagnostiziert. Er nimmt regelmäßig Medikamente, um besser einschlafen zu können und wurde in der Untersuchungshaft regelmäßig psychologisch betreut (S. 19). Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist arbeitsfähig und arbeitswillig (S. 19). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sehr konzentriert war und auf die ihm gestellten Fragen ohne Nachfrage selbstsicher antwortete. Der Beschwerdeführer tätigte eigene Ausführungen und wirkte an der Verhandlung bzw. an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aktiv mit. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in Österreich und seiner Asylantragstellung am 14.10.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 (BFA-Akt, AS 83). Im Zeitraum Dezember 2015 bis März 2016 besuchte der Beschwerdeführer den Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ des Vereines Menschen.Leben (BFA-Akt, AS 85). Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch (VP, 01.06.2021, S. 20). Der Beschwerdeführer lebt in einer privaten Wohnung eines afghanischen Freundes namens XXXX in Wien im XXXX Bezirk als Untermieter.Der Beschwerdeführer lebt in einer privaten Wohnung eines afghanischen Freundes namens römisch 40 in Wien im römisch 40 Bezirk als Untermieter. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und finanziert seinen Lebensunterhalt durch soziale Unterstützungsleistungen des Staates. In seiner Freizeit trifft er sich mit Bekannten, aus dem gleichen Wohngebäude, die er alle „Bro“ nennt, deren konkrete Namen sind dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Mit ihnen unterhält er sich und lernt dabei Deutsch (VP, 01.06.2021, S. 18). Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Besonders verfestige Sozialkontakte zu anderen Personen wurden weder behauptet, noch sind welche hervorgekommen. Der vom Beschwerdeführer als Bruder bezeichnete XXXX (Beschwerdeführer zu XXXX ) lebt in Österreich und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat zu diesem kaum Kontakt. Er besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis.Der vom Beschwerdeführer als Bruder bezeichnete römisch 40 (Beschwerdeführer zu römisch 40 ) lebt in Österreich und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat zu diesem kaum Kontakt. Er besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich leben eine Tante namens XXXX (= Schwester der Mutter des Beschwerdeführers) mit ihren acht Kindern (darunter auch die während der Verhandlung anwesende Vertrauensperson XXXX ) sowie ein Onkel (ledig), die alle über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen (VP 01.06.2021, S. 20). Der Ehemann der Tante lebt nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt nicht mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt; es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und auch nicht zu anderen Personen in Österreich.In Österreich leben eine Tante namens römisch 40 (= Schwester der Mutter des Beschwerdeführers) mit ihren acht Kindern (darunter auch die während der Verhandlung anwesende Vertrauensperson römisch 40 ) sowie ein Onkel (ledig), die alle über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen (VP 01.06.2021, S. 20). Der Ehemann der Tante lebt nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt nicht mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt; es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und auch nicht zu anderen Personen in Österreich. Dem Beschwerdeführer liegt ein Arbeitsvorvertrag des Restaurants „ XXXX “ vor, demzufolge der Beschwerdeführer im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Küchenhilfe mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR XXXX angestellt wird. Angaben zur konkreten Tätigkeiten oder ein Datum enthält die Einstellungszusage nicht.Dem Beschwerdeführer liegt ein Arbeitsvorvertrag des Restaurants „ römisch 40 “ vor, demzufolge der Beschwerdeführer im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Küchenhilfe mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR römisch 40 angestellt wird. Angaben zur konkreten Tätigkeiten oder ein Datum enthält die Einstellungszusage nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und finanziert seinen Lebensunterhalt durch soziale Unterstützungsleistungen des Staates. Der Beschwerdeführer engagierte sich sowohl im Juni 2016 als auch Anfang 2017 in seiner Freizeit ehrenamtlich beim Verein namens „START UP“ (BFA-Akt, AS 81), indem er Waren in die Regale schlichtete und Reinigungsarbeiten durchführte. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus nicht ehrenamtlich tätig geworden. Er liest gerne persisch-sprachige Bücher und hört deutsche und afghanische Musik. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX vom 02.12.2019, rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der §§ 28 Abs 1
- und
- Fall, 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er das Suchtgift verpackt in einem Papiertragesack mit sich führte und zudem im Zeitraum September bis Oktober 2019 in Wien gewerbsmäßig einem anderen durch drei Übergaben Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 vom 02.12.2019, rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz eins,
- und
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er das Suchtgift verpackt in einem Papiertragesack mit sich führte und zudem im Zeitraum September bis Oktober 2019 in Wien gewerbsmäßig einem anderen durch drei Übergaben Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX , GZ: XXXX vom 02.06.2021, rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der §27
(1)Z 1 8. Fall, §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 2
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2021 einem verdeckten Ermittler Suchtgift verkauft hat. Zudem besaß der Beschwerdeführer am 23.04.2021 Suchtgift (zum persönlichen Gebrauch).Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 , GZ: römisch 40 vom 02.06.2021, rechtskräftig wegen Verletzung von Bestimmungen der §27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 2
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2021 einem verdeckten Ermittler Suchtgift verkauft hat. Zudem besaß der Beschwerdeführer am 23.04.2021 Suchtgift (zum persönlichen Gebrauch). Gegen den Beschwerdeführer wurde durch die Landespolizeidirektion XXXX wegen des Verdachts auf sexuelle Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen zum Nachteil von XXXX ermittelt. Die Anzeige wurde jedoch zurückgezogen.Gegen den Beschwerdeführer wurde durch die Landespolizeidirektion römisch 40 wegen des Verdachts auf sexuelle Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen zum Nachteil von römisch 40 ermittelt. Die Anzeige wurde jedoch zurückgezogen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan: Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022): Länderspezifische Anmerkungen COVID-19 Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche DW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021). Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022). Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022): Übernahme der vollen Betriebskosten ● Nangahar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO ● Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA ● Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE ● Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten- Healthnet TPO ● Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten- AADA Unterstützung der vollen Betriebskosten ● Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO ● Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA ● Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA ● Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab
- März Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022). Politische Lage Letzte Änderung: 02.05.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021).Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021). Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen, waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen, waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf
- Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
- und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
- Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 02.05.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken