RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW108 2239675-1 Spruch, W108 2239675-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021, Zl. 1271054200/201127168, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021, Zl. 1271054200/201127168, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 12.11.
- Bei seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er vor acht Jahren beschlossen habe, Syrien zu verlassen. Er habe nach Europa wollen, um eine Möglichkeit zu finden, in irgendeinem Land Fuß zu fassen, damit er seine Familie ernähren und seinen zwei Töchtern eine Schulbildung bieten könne. Nachdem im Jahre 2011 XXXX und XXXX bombardiert worden seien, hätte seine Familie versucht, in mehreren Städten Syriens zu leben, bevor sie im Sommer 2013 zu Fuß über die türkische Grenze illegal in die Türkei eingereist sei, wo er etwa sieben Jahre lang mit seiner Frau und seinen Töchtern gelebt habe. Er habe die Türkei vor zwei Monaten über den Landweg Richtung Griechenland verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von der syrischen Regierung entweder sofort inhaftiert oder getötet zu werden.
- Bei seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er vor acht Jahren beschlossen habe, Syrien zu verlassen. Er habe nach Europa wollen, um eine Möglichkeit zu finden, in irgendeinem Land Fuß zu fassen, damit er seine Familie ernähren und seinen zwei Töchtern eine Schulbildung bieten könne. Nachdem im Jahre 2011 römisch 40 und römisch 40 bombardiert worden seien, hätte seine Familie versucht, in mehreren Städten Syriens zu leben, bevor sie im Sommer 2013 zu Fuß über die türkische Grenze illegal in die Türkei eingereist sei, wo er etwa sieben Jahre lang mit seiner Frau und seinen Töchtern gelebt habe. Er habe die Türkei vor zwei Monaten über den Landweg Richtung Griechenland verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von der syrischen Regierung entweder sofort inhaftiert oder getötet zu werden.
- In seiner schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Vorlage: einen syrischen Personalausweis (im Original), ein Wehrdienstheft (in Kopie), ein Wehrdienstbuch (im Original) mit der Bestätigung, seinen Grundwehrdienst abgeleistet zu haben, sein syrisches Familienbuch (in Kopie), eine türkische Geburtsurkunde und einen Meldezettel der Tochter (in Kopie) sowie ein Foto der Ehefrau und der beiden Kinder. Der Beschwerdeführer brachte im Kern vor: Mit Ausnahme einer in Saudi-Arabien lebenden Schwester sei seine ganze Familie im Libanon. Er habe keinen Reisepass, für seine Reisen habe er immer nur den Personalausweis gehabt. Er sei damals zum Arbeiten auch in den Libanon gereist, wo die Syrer für die Einreise nur den Personalausweis benötigt hätten. Er habe – so sei es in Syrien üblich - sein Wehrdienstbuch im Jahre 1997, ein Jahr vor Beginn seines Wehrdienstes am XXXX erhalten. Nachdem er zwei Jahre, sechs Monate und vier Tage gedient habe, sei er am XXXX aus dem Dienst erlassen worden, danach habe er keinen Wehrdienst mehr geleistet. Es sei möglich, dass er nochmals eingezogen werde. Er habe nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, weil er ein friedliebender Mensch sei. Er komme aus der Stadt XXXX und habe zeitlebens in XXXX gelebt. Das erste Kriegsjahr im Jahre 2011 habe er ein wenig abgewartet, er habe bereits damals erkannt, dass keine Lösung in Sicht sei, sodass er gemeinsam mit seiner Frau und der älteren Tochter Syrien verlassen habe. Schlimmer als die allgemeine Lage in Syrien sei der Umstand gewesen, dass alle Männer, auch er, zum Wehrdienst gemusst hätten. Nicht nur das Regime, sondern auch die Freie Syrische Armee habe Männer rekrutieren wollen. Männer, die nicht hätten kämpfen wollen, hätten entweder mit der syrischen Regierung oder mit den Oppositionellen kämpfen müssen. Da er keine Waffe tragen und niemanden töten habe wollen, habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. Er habe auf keinen Fall kämpfen wollen. Eine persönliche Einberufung/Wehrdienstaufforderung an ihn habe es zwar nicht gegeben, es sei allerdings klar gewesen, dass es so kommen werde. Als er weggegangen sei, habe es zunächst noch keine allgemeinen Aufrufe zur Ableistung des Militärdienstes gegeben, aber danach schon. Es sei in Syrien allgemein bekannt, dass sein Stadtteil gerade in der ersten Phase des Krieges ein Brennpunkt gewesen sei. Bezüglich der Möglichkeit für syrische Staatsangehörige, sich im Ausland nach mehr als fünf Jahren durch einen Geldbetrag vom Wehrdienst freizukaufen, sei er nicht genau informiert, jedoch sei es für Pflichtwehrdienstleistende nicht möglich, gegen einen gewissen Betrag vom Wehrdienst ausgenommen zu werden. Auch wenn das für Reservisten möglich sei, möchte er trotzdem nicht nach Syrien zurückkehren, solange die syrische Regierung an der Macht sei. Eine Rückkehr sei für ihn unmöglich und undenkbar. Eine persönliche Bedrohung durch die syrische Regierung bei einer Rückkehr nach Syrien ergebe sich aus dem Umstand, dass er ein Bewohner des Stadtteils XXXX in XXXX sei, von wo aus der Krieg begonnen habe. Alle, die von dort stammten, würden als Verdächtige gelten. Solange in Syrien die Assad-Regierung an der Macht sei, befürchte er, festgenommen oder sogar getötet zu werden. Auch die Oppositionellen würden ihn sicher belästigen, da sie ihn, ebenso wie die Regierung, fragen würden, warum er jahrelang weggewesen sei und nicht mit ihnen gekämpft habe. Der Beschwerdeführer brachte im Kern vor: Mit Ausnahme einer in Saudi-Arabien lebenden Schwester sei seine ganze Familie im Libanon. Er habe keinen Reisepass, für seine Reisen habe er immer nur den Personalausweis gehabt. Er sei damals zum Arbeiten auch in den Libanon gereist, wo die Syrer für die Einreise nur den Personalausweis benötigt hätten. Er habe – so sei es in Syrien üblich - sein Wehrdienstbuch im Jahre 1997, ein Jahr vor Beginn seines Wehrdienstes am römisch 40 erhalten. Nachdem er zwei Jahre, sechs Monate und vier Tage gedient habe, sei er am römisch 40 aus dem Dienst erlassen worden, danach habe er keinen Wehrdienst mehr geleistet. Es sei möglich, dass er nochmals eingezogen werde. Er habe nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, weil er ein friedliebender Mensch sei. Er komme aus der Stadt römisch 40 und habe zeitlebens in römisch 40 gelebt. Das erste Kriegsjahr im Jahre 2011 habe er ein wenig abgewartet, er habe bereits damals erkannt, dass keine Lösung in Sicht sei, sodass er gemeinsam mit seiner Frau und der älteren Tochter Syrien verlassen habe. Schlimmer als die allgemeine Lage in Syrien sei der Umstand gewesen, dass alle Männer, auch er, zum Wehrdienst gemusst hätten. Nicht nur das Regime, sondern auch die Freie Syrische Armee habe Männer rekrutieren wollen. Männer, die nicht hätten kämpfen wollen, hätten entweder mit der syrischen Regierung oder mit den Oppositionellen kämpfen müssen. Da er keine Waffe tragen und niemanden töten habe wollen, habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. Er habe auf keinen Fall kämpfen wollen. Eine persönliche Einberufung/Wehrdienstaufforderung an ihn habe es zwar nicht gegeben, es sei allerdings klar gewesen, dass es so kommen werde. Als er weggegangen sei, habe es zunächst noch keine allgemeinen Aufrufe zur Ableistung des Militärdienstes gegeben, aber danach schon. Es sei in Syrien allgemein bekannt, dass sein Stadtteil gerade in der ersten Phase des Krieges ein Brennpunkt gewesen sei. Bezüglich der Möglichkeit für syrische Staatsangehörige, sich im Ausland nach mehr als fünf Jahren durch einen Geldbetrag vom Wehrdienst freizukaufen, sei er nicht genau informiert, jedoch sei es für Pflichtwehrdienstleistende nicht möglich, gegen einen gewissen Betrag vom Wehrdienst ausgenommen zu werden. Auch wenn das für Reservisten möglich sei, möchte er trotzdem nicht nach Syrien zurückkehren, solange die syrische Regierung an der Macht sei. Eine Rückkehr sei für ihn unmöglich und undenkbar. Eine persönliche Bedrohung durch die syrische Regierung bei einer Rückkehr nach Syrien ergebe sich aus dem Umstand, dass er ein Bewohner des Stadtteils römisch 40 in römisch 40 sei, von wo aus der Krieg begonnen habe. Alle, die von dort stammten, würden als Verdächtige gelten. Solange in Syrien die Assad-Regierung an der Macht sei, befürchte er, festgenommen oder sogar getötet zu werden. Auch die Oppositionellen würden ihn sicher belästigen, da sie ihn, ebenso wie die Regierung, fragen würden, warum er jahrelang weggewesen sei und nicht mit ihnen gekämpft habe.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensrichtung angehöre. Er sei verheiratet. Seine Frau und die gemeinsamen beiden Kleinkinder lebten in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Er habe Syrien aufgrund der sehr unsicheren Situation im Heimatland bereits im April 2013 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter verlassen. Eine Tochter sei in der Türkei geboren. Er habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der allgemein schlechten (wirtschaftlichen) Situation im Jahr 2013 aus Syrien ausgereist. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht einwandfrei fest. Er habe einen syrischen Personalausweis, jedoch kein originales Identitätsdokument vorgelegt. Er habe angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben. Dass er befürchte, zum Militärdienst einberufen zu werden, habe der Beschwerdeführer erst hieramts angegeben und bis dahin unerwähnt gelassen. Er sei nun im
- Lebensjahr und habe bereits – wie gesetzlich vorgesehen – seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Eine besondere Position im Militär habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, auch sein Beruf als Innenausstatter spreche nicht für Merkmale, die für das syrische Regime von besonderer Bedeutung wären, sodass mit einer – unüblichen Einberufung – nach Vollendung des
- Lebensjahres nicht zu rechnen sei. Zu Beginn der Unruhen in Syrien habe er sich noch knapp zwei Jahre in XXXX und anderen Orten aufgehalten, obwohl er im wehrdienstfähigen Alter gewesen sei. Eine persönliche Aufforderung zum Wehrdienst habe er in der Zeit nie erhalten, auch allgemeine Aufrufe habe es damals nicht gegeben. Auch eine konkrete persönliche Bedrohung bei einer theoretischen Rückkehr habe er nicht plausibel machen können. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensrichtung angehöre. Er sei verheiratet. Seine Frau und die gemeinsamen beiden Kleinkinder lebten in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Er habe Syrien aufgrund der sehr unsicheren Situation im Heimatland bereits im April 2013 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter verlassen. Eine Tochter sei in der Türkei geboren. Er habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der allgemein schlechten (wirtschaftlichen) Situation im Jahr 2013 aus Syrien ausgereist. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht einwandfrei fest. Er habe einen syrischen Personalausweis, jedoch kein originales Identitätsdokument vorgelegt. Er habe angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben. Dass er befürchte, zum Militärdienst einberufen zu werden, habe der Beschwerdeführer erst hieramts angegeben und bis dahin unerwähnt gelassen. Er sei nun im
- Lebensjahr und habe bereits – wie gesetzlich vorgesehen – seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Eine besondere Position im Militär habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, auch sein Beruf als Innenausstatter spreche nicht für Merkmale, die für das syrische Regime von besonderer Bedeutung wären, sodass mit einer – unüblichen Einberufung – nach Vollendung des
- Lebensjahres nicht zu rechnen sei. Zu Beginn der Unruhen in Syrien habe er sich noch knapp zwei Jahre in römisch 40 und anderen Orten aufgehalten, obwohl er im wehrdienstfähigen Alter gewesen sei. Eine persönliche Aufforderung zum Wehrdienst habe er in der Zeit nie erhalten, auch allgemeine Aufrufe habe es damals nicht gegeben. Auch eine konkrete persönliche Bedrohung bei einer theoretischen Rückkehr habe er nicht plausibel machen können. Der subsidiäre Schutz wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung gewährt, dass aufgrund der nach wie vor allgemein schlechten Lage in Syrien nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in seinem Heimatland einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Der subsidiäre Schutz wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung gewährt, dass aufgrund der nach wie vor allgemein schlechten Lage in Syrien nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in seinem Heimatland einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher zum Sachverhalt vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme, seinen Wehrdienst abgeleistet habe und Syrien im Jahr 2013 illegal in Richtung Türkei verlassen habe, da er nicht zum Reservedienst habe eingezogen werden wollen. Es widerspreche den Prinzipien des Beschwerdeführers eine Waffe zu tragen, zu kämpfen und zu töten. Im Fall der Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer als Regimegegner wahrgenommen und gefangen genommen, gefoltert oder getötet bzw. von Oppositionellen bedroht zu werden. Die belangte Behörde vernachlässige, dass der Beschwerdeführer angeben habe, Syrien aufgrund der Tatsache verlassen zu haben, dass alle Männer, auch er, zum Wehrdienst gemusst hätten. Aufgrund dessen habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, sein Heimatland zu verlassen. Es sei entgegen seiner Überzeugung eine Waffe zu tragen und zu benutzen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Befürchtung, zum Militärdienst einberufen zu werden, nicht bereits bei der Erstbefragung angeben habe, könne ihm nicht nachteilig ausgelegt werden. Zweck der Einvernahme vor der belangten Behörde sei es die fluchtauslösenden Ereignisse zu präzisieren. Die Erstbefragung könne nicht die zentrale Ermittlungsquelle des maßgeblichen Sachverhalts im Asylverfahrens sein, da sie hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges diene und der Asylwerber regelmäßig nicht die Möglichkeit habe, sein Vorbringen detailliert zu schildern. Die Erstbefragung ziele in keiner Weise darauf ab, dass die Fluchtgründe genauer geschildert werden. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer berechtigte Angst habe, den Reservedienst leisten zu müssen und dies in seinem Verfahren wahrheitsgemäß angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise dem Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen wäre und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen und würde somit als politischer Gegner gesehen werden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher zum Sachverhalt vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stamme, seinen Wehrdienst abgeleistet habe und Syrien im Jahr 2013 illegal in Richtung Türkei verlassen habe, da er nicht zum Reservedienst habe eingezogen werden wollen. Es widerspreche den Prinzipien des Beschwerdeführers eine Waffe zu tragen, zu kämpfen und zu töten. Im Fall der Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer als Regimegegner wahrgenommen und gefangen genommen, gefoltert oder getötet bzw. von Oppositionellen bedroht zu werden. Die belangte Behörde vernachlässige, dass der Beschwerdeführer angeben habe, Syrien aufgrund der Tatsache verlassen zu haben, dass alle Männer, auch er, zum Wehrdienst gemusst hätten. Aufgrund dessen habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, sein Heimatland zu verlassen. Es sei entgegen seiner Überzeugung eine Waffe zu tragen und zu benutzen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Befürchtung, zum Militärdienst einberufen zu werden, nicht bereits bei der Erstbefragung angeben habe, könne ihm nicht nachteilig ausgelegt werden. Zweck der Einvernahme vor der belangten Behörde sei es die fluchtauslösenden Ereignisse zu präzisieren. Die Erstbefragung könne nicht die zentrale Ermittlungsquelle des maßgeblichen Sachverhalts im Asylverfahrens sein, da sie hauptsächlich der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Fluchtweges diene und der Asylwerber regelmäßig nicht die Möglichkeit habe, sein Vorbringen detailliert zu schildern. Die Erstbefragung ziele in keiner Weise darauf ab, dass die Fluchtgründe genauer geschildert werden. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer berechtigte Angst habe, den Reservedienst leisten zu müssen und dies in seinem Verfahren wahrheitsgemäß angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise dem Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen wäre und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen und würde somit als politischer Gegner gesehen werden.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer Lichtbilder vor, die seine Ehefrau bei der Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung in Syrien in Stadt XXXX zeigten, und er sagte u.a. aus: Seine gesamte Familie sei im Jahr 2011/2012 gegen das Assad-Regime in XXXX auf die Straße gegangen. Er selbst sei dabei ein Aktivist gewesen und habe sich auch an der Organisation von solchen Kundgebungen dadurch beteiligt, dass er diese koordiniert und geordnet habe. Sie hätten sich als Bürgerinitiative der Bürger vom XXXX verstanden und Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichberechtigung sowie die Entmachtung des Assad-Regimes gefordert. Weitere Forderungen seien die Aufhebung des Notstandgesetzes, die Freilassung aller politischen Gefangenen und Informationen über Vermisste bzw. über jene Menschen, die von der Assad-Regierung abgeholt und verschleppt worden seien, gewesen. Diese Forderungen seien während der Demonstration gerufen worden und teilweise auch auf Plakaten oder Transparenten gestanden. Die Teilnahme an Demonstrationen sei für ihn normal (gewesen). Er habe auch in der Türkei und in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime demonstriert. In XXXX habe er weiters an einer Kundgebung vor der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate teilgenommen, die sich gegen die neuerliche Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen den Emiraten und dem Assad-Regime gerichtet habe. Es könne ja nicht sein, dass dieses verbrecherische Assad-Regime 11 Jahre Krieg führe, seine Bürger töte und man dann einfach zum Alltag übergehe. Er vernetzte sich für Demonstrationen mit anderen Syriern auf Facebook oder WhatsApp, so hätten sie gegen den Chemiewaffeneinsatz des Assad-Regimes und gegen dessen Massaker an der Zivilbevölkerung demonstriert. In Österreich gebe es den XXXX , er folge dieser oppositionellen Gruppierung auf Facebook als Sympathisant. Er habe nicht nur an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen und nehme auch heuten noch daran teil, sondern stamme noch dazu aus dem Bezirk XXXX , der für das Regime als Hochburg der Rebellen gelte. XXXX sei die einzige syrische Stadt gewesen, in der die Demonstrationen aus der Stadt in die Umgebung getragen worden seien. Daher reiche es für das syrische Regime, dass er von dort komme. Es würde automatisch daraus schließen, dass er zu den Rebellen gehöre und auch an Demonstrationen teilnehme. 90% der Bevölkerung von XXXX hätten an den Demonstrationen teilgenommen. Als die Regierung nach XXXX vorgerückt und im März den Bezirk eingenommen habe, sei er geflüchtet. Er sei in dieser Zeit auch wehrdienstpflichtig gewesen und hätte sich beim Militär melden müssen. Hätte ihn das Regime erwischt, so hätte dies bedeutet, dass er entweder Reue zeigen und sich dem Militär des Regimes hätte anschließen müssen, wobei er dann wohl als Kanonenfutter verwendet worden wäre, oder aber man hätte ihn verhaftet und aufgrund seiner Desertion und Demonstrationsaktivitäten gleich getötet. Dass er aus XXXX komme, hätte sich zusätzlich erschwerend ausgewirkt, da das Regime ihm dadurch nicht getraut und ihn sicher gleich an die vorderste Front geschickt hätte. Er habe in XXXX keine formelle Einberufung als Reservist erhalten, es sei damals allgemein bekannt gewesen, dass Männer im wehrdienstfähigen Alter eingezogen würden, zumal dem Regime Kämpfer fehlten, weil sich immer mehr junge Männer absetzten oder den Rebellen anschlossen hätten. Er sei damals 33 Jahre alt und gesund gewesen, er hätte eine Waffe tragen können. Er habe auch von Freunden und Bekannten mitbekommen, dass manche von ihnen bzw. jene, die nicht geflüchtet seien, eingezogen worden seien. Er fürchte auch aktuell, in die syrische Armee eingezogen zu werden, obwohl er nicht mehr im wehrpflichtigen Alter sei, weil man sich bei der syrischen Regierung überhaupt nicht sicher sein könne. Es gebe zwar das Gesetz mit dem Alter für den Wehrdienst, doch sei es eine Tatsache, dass die Regierung zum einen Kämpfer brauche, weil sie nach wie vor in Kämpfe verstrickt sei, und zum anderen halte sie sich ohnehin nie an Gesetze. Wenn die syrische Regierung befinden würde, dass er körperlich gesund und wehrdienstfähig sei, dann würden sie ihn an die Front schicken. Ein Freikauf vom Reservedienst sei für ihn keine Option, da er nicht an ein verbrecherisches Regime bezahle, gegen das er sei. Außerdem traue er diesem Regime nicht, es würde ihn möglicherweise trotzdem verfolgen. Seine gesamte Familie befinde sich inzwischen im Libanon. Sie gehöre zwar keiner Oppositionspartei an, doch seien sein Vater und sein Bruder jeweils Regierungsbeamte gewesen, die ihren Job aufgegeben hätten und geflüchtet seien, sodass sie nun als Abtrünnige gelten würden. Seine jüngeren Brüder seien inzwischen auch im wehrdienstfähigen Alter und seien vor dem Militärdienst geflüchtet. Es bestehe für ihn auch nicht die Möglichkeit, sich mit dem Regime zu versöhnen. Das Regime lüge nämlich, wenn es von Amnestien oder Einigungen mit Rückkehrern spreche. Er wolle sich diesem Regime nicht anzubiedern und auf eine Amnestie hoffen oder vertrauen. Dieses Regime gehöre abgesetzt. Auch seine Angehörigen hätten sich überhaupt nicht mit dem Regime versöhnt. Sie würden alle gleich denken und dem Regime nicht vertrauen. Er habe noch Tanten und Onkel in Syrien. Diese seien schon weit über 50 Jahre alt. Er habe erfahren, dass sie abgeholt und verhört worden seien, aber nachdem sie schon alt seien, habe man sie nicht weiter verfolgt. Ob sie diese Probleme wegen seiner Familie oder wegen ihrer eigenen Kinder, die das Land auch verlassen hätten, gehabt hätten, könne er so nicht sagen. Einzelheiten hierzu wisse er nicht. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer Lichtbilder vor, die seine Ehefrau bei der Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung in Syrien in Stadt römisch 40 zeigten, und er sagte u.a. aus: Seine gesamte Familie sei im Jahr 2011 aus 2012, gegen das Assad-Regime in römisch 40 auf die Straße gegangen. Er selbst sei dabei ein Aktivist gewesen und habe sich auch an der Organisation von solchen Kundgebungen dadurch beteiligt, dass er diese koordiniert und geordnet habe. Sie hätten sich als Bürgerinitiative der Bürger vom römisch 40 verstanden und Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichberechtigung sowie die Entmachtung des Assad-Regimes gefordert. Weitere Forderungen seien die Aufhebung des Notstandgesetzes, die Freilassung aller politischen Gefangenen und Informationen über Vermisste bzw. über jene Menschen, die von der Assad-Regierung abgeholt und verschleppt worden seien, gewesen. Diese Forderungen seien während der Demonstration gerufen worden und teilweise auch auf Plakaten oder Transparenten gestanden. Die Teilnahme an Demonstrationen sei für ihn normal (gewesen). Er habe auch in der Türkei und in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime demonstriert. In römisch 40 habe er weiters an einer Kundgebung vor der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate teilgenommen, die sich gegen die neuerliche Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen den Emiraten und dem Assad-Regime gerichtet habe. Es könne ja nicht sein, dass dieses verbrecherische Assad-Regime 11 Jahre Krieg führe, seine Bürger töte und man dann einfach zum Alltag übergehe. Er vernetzte sich für Demonstrationen mit anderen Syriern auf Facebook oder WhatsApp, so hätten sie gegen den Chemiewaffeneinsatz des Assad-Regimes und gegen dessen Massaker an der Zivilbevölkerung demonstriert. In Österreich gebe es den römisch 40 , er folge dieser oppositionellen Gruppierung auf Facebook als Sympathisant. Er habe nicht nur an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen und nehme auch heuten noch daran teil, sondern stamme noch dazu aus dem Bezirk römisch 40 , der für das Regime als Hochburg der Rebellen gelte. römisch 40 sei die einzige syrische Stadt gewesen, in der die Demonstrationen aus der Stadt in die Umgebung getragen worden seien. Daher reiche es für das syrische Regime, dass er von dort komme. Es würde automatisch daraus schließen, dass er zu den Rebellen gehöre und auch an Demonstrationen teilnehme. 90% der Bevölkerung von römisch 40 hätten an den Demonstrationen teilgenommen. Als die Regierung nach römisch 40 vorgerückt und im März den Bezirk eingenommen habe, sei er geflüchtet. Er sei in dieser Zeit auch wehrdienstpflichtig gewesen und hätte sich beim Militär melden müssen. Hätte ihn das Regime erwischt, so hätte dies bedeutet, dass er entweder Reue zeigen und sich dem Militär des Regimes hätte anschließen müssen, wobei er dann wohl als Kanonenfutter verwendet worden wäre, oder aber man hätte ihn verhaftet und aufgrund seiner Desertion und Demonstrationsaktivitäten gleich getötet. Dass er aus römisch 40 komme, hätte sich zusätzlich erschwerend ausgewirkt, da das Regime ihm dadurch nicht getraut und ihn sicher gleich an die vorderste Front geschickt hätte. Er habe in römisch 40 keine formelle Einberufung als Reservist erhalten, es sei damals allgemein bekannt gewesen, dass Männer im wehrdienstfähigen Alter eingezogen würden, zumal dem Regime Kämpfer fehlten, weil sich immer mehr junge Männer absetzten oder den Rebellen anschlossen hätten. Er sei damals 33 Jahre alt und gesund gewesen, er hätte eine Waffe tragen können. Er habe auch von Freunden und Bekannten mitbekommen, dass manche von ihnen bzw. jene, die nicht geflüchtet seien, eingezogen worden seien. Er fürchte auch aktuell, in die syrische Armee eingezogen zu werden, obwohl er nicht mehr im wehrpflichtigen Alter sei, weil man sich bei der syrischen Regierung überhaupt nicht sicher sein könne. Es gebe zwar das Gesetz mit dem Alter für den Wehrdienst, doch sei es eine Tatsache, dass die Regierung zum einen Kämpfer brauche, weil sie nach wie vor in Kämpfe verstrickt sei, und zum anderen halte sie sich ohnehin nie an Gesetze. Wenn die syrische Regierung befinden würde, dass er körperlich gesund und wehrdienstfähig sei, dann würden sie ihn an die Front schicken. Ein Freikauf vom Reservedienst sei für ihn keine Option, da er nicht an ein verbrecherisches Regime bezahle, gegen das er sei. Außerdem traue er diesem Regime nicht, es würde ihn möglicherweise trotzdem verfolgen. Seine gesamte Familie befinde sich inzwischen im Libanon. Sie gehöre zwar keiner Oppositionspartei an, doch seien sein Vater und sein Bruder jeweils Regierungsbeamte gewesen, die ihren Job aufgegeben hätten und geflüchtet seien, sodass sie nun als Abtrünnige gelten würden. Seine jüngeren Brüder seien inzwischen auch im wehrdienstfähigen Alter und seien vor dem Militärdienst geflüchtet. Es bestehe für ihn auch nicht die Möglichkeit, sich mit dem Regime zu versöhnen. Das Regime lüge nämlich, wenn es von Amnestien oder Einigungen mit Rückkehrern spreche. Er wolle sich diesem Regime nicht anzubiedern und auf eine Amnestie hoffen oder vertrauen. Dieses Regime gehöre abgesetzt. Auch seine Angehörigen hätten sich überhaupt nicht mit dem Regime versöhnt. Sie würden alle gleich denken und dem Regime nicht vertrauen. Er habe noch Tanten und Onkel in Syrien. Diese seien schon weit über 50 Jahre alt. Er habe erfahren, dass sie abgeholt und verhört worden seien, aber nachdem sie schon alt seien, habe man sie nicht weiter verfolgt. Ob sie diese Probleme wegen seiner Familie oder wegen ihrer eigenen Kinder, die das Land auch verlassen hätten, gehabt hätten, könne er so nicht sagen. Einzelheiten hierzu wisse er nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.1.
- Politische Lage/Sicherheitslage Territorien Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind. Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Der sogenannte IS wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Seitdem haben IS-Kämpfer das ganze Jahr 2019 über mit Guerillataktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führer angegriffen. Versöhnungsabkommen Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden. Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen. Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen. Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall. Sie beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln. Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten. In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen. Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten. Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht. Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen. Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten. In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben. Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer. Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen. In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee. In den letzten Monaten kam es vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib. In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen. Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert. Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden. Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet. Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen. Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet. Das israelische Militär führt weiterhin Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch. Sicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich zurückeroberter Gebiete Sicherheit in durchgängig von der Regierung kontrollierten Gebieten Mehrere Städte, einschließlich Aleppo, Damaskus, Homs, Hama und Suweida blieben während des Konflikts weitgehend unter der Kontrolle der Regierung, wurden jedoch von bewaffneten oppositionellen Gruppen aus den angrenzenden Gebieten angegriffen. Die Sicherheitslage in diesen Städten hat sich seit der Rückeroberung dieser angrenzenden Gebiete durch die Regierung relativ verbessert. In einigen Städten – einschließlich Damaskus – hat sich die Zahl der festen Kontrollstellen reduziert, was die Bewegungsfreiheit verbessert hat; allerdings wird gemeldet, dass Kontrollstellen in den Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, allgegenwärtig sind, insbesondere an strategischen Orten und in zurückeroberten Gebieten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Kontrollstellen weiterhin zur Überwachung von Migrationsbewegungen, zur Vornahme von Verhaftungen (oftmals auf der Grundlage von Fahndungslisten, die von verschiedenen Sicherheitsakteuren geführt werden) und zur Erpressung von Bestechungsgeldern genutzt. In städtischen und vorstädtischen Gebieten finden auch gelegentlich Angriffe, unter anderem durch USBV, auf Zivilpersonen und Regierungstruppen statt. Diese Gebiete sind zudem von steigender Kriminalität und gelegentlichen Zusammenstößen im Rahmen von Machtkämpfen verschiedener regierungsnaher Truppen betroffen. Der israelischen Luftwaffe wird vorgeworfen, regelmäßig Angriffe auf militärische Stellungen der Regierung und regierungsnaher Truppen in ganz Syrien durchzuführen. In der Nähe der Fronten in Nordwestsyrien verüben HTS und bewaffnete oppositionelle Gruppen weiterhin Raketen- und Mörserangriffe, die sich überwiegend gegen Stellungen der Regierung richten. In allen von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es weiterhin zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Misshandlung einschließlich Folter sowie außergerichtlichen Hinrichtungen, und Berichten zufolge ist das Klima in der Zivilbevölkerung von allgegenwärtiger Angst geprägt. Sicherheit in zurückeroberten Gebieten Die Gebiete, die von der Regierung seit 2018 im Rahmen ihrer Militäroffensiven und Belagerungen zurückerobert wurden, haben sich relativ stabilisiert, da die Belagerungen aufgehoben sowie Luftangriffe und Artilleriebeschuss weitgehend eingestellt wurden. Dennoch ist die Sicherheitslage in den zurückeroberten Gebieten weiterhin fragil und unberechenbar, wie Angriffe auf Regierungstruppen, gelegentliche Angriffe auf Zivilpersonen, die der Regierung verbunden sind, die Verschlechterung der Sicherheitslage in Südsyrien, zunehmende ISIS-Aufstände in ländlichen Gebieten vor allem in Nordost-, Zentral- und Südsyrien sowie instabile Situationen in der Nähe der Fronten in Nordwest und Nordsyrien belegen. Darüber hinaus finden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten regelmäßige Verhaftungswellen und Zwangsrekrutierungskampagnen statt, und regierungskritische Proteste werden unter Verhaftung von Demonstrierenden gewaltsam aufgelöst. Die Gebiete, die früher von bewaffneten oppositionellen Gruppen oder ISIS kontrolliert und anschließend von Regierungstruppen zurückerobert wurden, sind stark mit Blindgängern kontaminiert, und regelmäßig fordern Explosionen zivile Opfer. 1.2.
- Wehrdienst/Rekrutierung Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein. 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Unter anderem besteht aufgrund der Kämpfe in Idlib ein hoher Bedarf an Rekruten und Reservisten. Nach Gebietsgewinnen im Sommer 2018 rekrutieren die syrischen Streitkräfte nun vermehrt in diesen Gebieten. Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden Befreiung und Aufschub Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
- Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen. Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind. Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten. Es gibt kein Gesetz, welches eine Befreiungsgebühr für Reservisten vorsieht. Einer Quelle zufolge kann ein Reservist den Militärdienst umgehen, indem er den verantwortlichen Offizier besticht, der dann registriert, dass der Reservist bereits dient. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen. Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen. Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden, was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8,000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt. Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Eine andere Quelle berichtet jedoch, dass Deserteure üblicherweise von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert würden, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sein können. Auch berichtet eine weitere Quelle, dass Tötungen und Exekutionen von Deserteuren weiterhin stattfinden, zum Beispiel während der Offensive in Idlib im Jahr
- Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen. Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Altermit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. Amnestien Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 15.9.2019 erließ das syrische Regime Präsidialdekret Nr. 20/2019, welches als „Generalamnestie“ angekündigt wurde und unter anderem die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom 9.10.2018 bestätigt, laut welcher Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt werden soll, ausgenommen „Kriminelle“, sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Auch die Amnestie vom September 2019 hebt die allgemeine Wehrpflicht nicht auf und schließt trotz des Titels „Generalamnestie“ – ähnlich wie die vorherige „Generalamnestie“ von 2014 – genau die Verbrechen explizit aus, die angeblich oppositionellen Syrern bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden („Aufrufe gegen den Staat“), darunter viele der Anti-Terror-Gesetzgebung von
- Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 15.9.2019 erließ das syrische Regime Präsidialdekret Nr. 20 aus 2019,, welches als „Generalamnestie“ angekündigt wurde und unter anderem die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom 9.10.2018 bestätigt, laut welcher Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt werden soll, ausgenommen „Kriminelle“, sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Auch die Amnestie vom September 2019 hebt die allgemeine Wehrpflicht nicht auf und schließt trotz des Titels „Generalamnestie“ – ähnlich wie die vorherige „Generalamnestie“ von 2014 – genau die Verbrechen explizit aus, die angeblich oppositionellen Syrern bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden („Aufrufe gegen den Staat“), darunter viele der Anti-Terror-Gesetzgebung von
- Im Zuge der COVID-19-Pandemie erließ die syrische Regierung im März 2020 eine erneute „Generalamnestie“, welche auch Vergehen wie Wehrdienstverweigerung, regierungsfeindliche Aktivitäten im Internet und manche terroristische Handlungen umfasst. Desertion wird auch von der Amnestie abgedeckt, wobei sich im Land befindliche Syrer innerhalb von drei Monaten und im Ausland aufhältige Syrer innerhalb von sechs Monaten stellen müssen. Viele der Verbrechen, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden, bleiben weiterhin ausgeschlossen. Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert, sowie als bisher wirkungslos und als ein Propagandainstrument der Regierung. Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten. Andererseits berichteten Quellen auch, dass es Männer gäbe, die von den Amnestien Gebrauch machten und nicht bestraft, sondern nur zum Wehrdienst eingezogen wurden. Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen geschieht im Allgemeinen auf freiwilliger Basis. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an. Der soziale Druck sich diesen Gruppierungen anzuschließen, ist jedoch stark. In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in die Strukturen der syrischen Armee zu integrieren, indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt. Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden. Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand. Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt. Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Die Frage ist, ob man sich dem Druck seitens der Milizen und der Gesellschaft entziehen kann. Zwangsrekrutierung per se durch Milizen ist nicht dokumentiert, aber Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten ein Problem. So herrscht z.B. in Idlib, wo es zahlreiche Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann. Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte Wehrdienstentzieher Pflichtwehrdienst und Reservewehrdienst Der Wehrdienst ist für alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren obligatorisch (sofern sie nicht vom Wehrdienst befreit oder ihnen Aufschub gewährt wurde; siehe unten), einschließlich derjenigen, die während eines Auslandsaufenthalts das wehrpflichtige Alter erreichen. Die Gesetze sehen einen Pflichtwehrdienst von 18 oder 21 Monaten vor, je nach Ausbildungsstand. Seit 2011 wurden jedoch viele Rekruten gezwungen, über einen längeren Zeitraum zu dienen, der die gesetzlich festgelegte Dauer des Pflichtwehrdienstes überschreitet. Nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst werden ehemalige Soldaten automatisch als Reservisten angesehen und können für den Reservedienst eingezogen werden. Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist gesetzlich nicht anerkannt, und ein Ersatz- oder Alternativdienst ist nicht vorgesehen. Einige angehende Rekruten, Reservisten und Wehrdienstentzieher oder ihre Familien zahlen laut Berichten Bestechungsgelder, um den Wehrdienst zu umgehen, z. B. um einen Aufschub zu erhalten, Zusicherungen zu bekommen, dass sie die Kontrollstellen unbehelligt passieren können, oder um eine vorübergehende Streichung ihres Namens aus den Einberufungslisten zu erwirken. Mitglieder der Sicherheits- oder Geheimdienste verhaften laut Berichten Männer, die wegen des Wehrdienstes gesucht sind, um Bestechungsgelder von Verwandten zu erhalten, mit denen die Freilassung der Männer bewirkt wird. Es gibt auch Berichte, nach denen Rekruten Bestechungsgeld bezahlen, um an sicheren Orten ihren Dienst leisten zu können sowie über Offiziere, die Rekruten nutzen, um nichtmilitärische Aufgaben auf den privaten Grundstücken der Offiziere auszuführen. Pflichtwehrdienst für Personen, die nach einem „Versöhnungsabkommen“ ihren „Status geklärt haben“ Auch in zurückeroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Pflichtwehrdienst ableisten. Obwohl die „Versöhnungsabkommen“ ihnen üblicherweise eine sechsmonatige Schonfrist nach der Klärung ihres Status („taswiyat al-wada”) mit den Sicherheitsbehörden einräumten, dokumentieren Berichte die Verhaftung und Zwangsrekrutierung von Personen vor dem Ablauf der Schonfrist. Männer in diesen Gebieten haben sich manchmal lokalen oder ausländischen regierungsnahen Truppen angeschlossen, statt den Pflicht- oder Reservewehrdienst bei der regulären Armee abzuleisten. OHCHR zufolge wurden die Männer unter Druck gesetzt, sich diesen regierungsnahen Truppen anzuschließen, da ihnen andernfalls vorgeworfen worden wäre, der Opposition anzugehören. Zwar hängen Entscheidungen über den Einsatz von Rekruten von einer Vielzahl von Faktoren ab, einschließlich des militärischen Bedarfs und des professionellen Hintergrunds und Sachverstands der betreffenden Personen, und werden zudem willkürlich getroffen, es besteht jedoch für alle Rekruten die potenzielle Gefahr, dass sie für den Kampf an der Front eingesetzt werden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass Rekruten aus Gebieten, die sich „versöhnt“ haben, besonders gefährdet sind, innerhalb weniger Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme und mit nur minimalem Training an vorderster Front für den Kampf eingesetzt zu werden, einschließlich als Bestrafung für ihre vermeintliche Illoyalität. Eine Quelle beschrieb die Rekrutierung von Jugendlichen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten als eine Methode, „um Jugendliche aus den Orten, in denen sie leben, zu entfernen und auf diese Weise die Zahl der Personen, die eine Bedrohung für die Stabilität des syrischen Regimes darstellen, kurzfristig zu verringern“. Umgang mit Wehrdienstentziehern Das Militärstrafgesetzbuch sieht für Wehrdienstentzug eine Gefängnisstrafe vor. Personen, die das wehrpflichtige Alter (42 Jahre) überschritten haben, ohne den Pflichtwehrdienst vollendet zu haben, werden mit finanziellen Sanktionen belegt, und ihnen droht die Beschlagnahme ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie Inhaftierung. Viele Wehrdienstentzieher, die sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Syrien aufhalten, verstecken sich und leben in der ständigen Angst, festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Zudem ist es ihnen nicht möglich, Rechtsgeschäfte oder administrative Handlungen vorzunehmen, wie z. B. Anmietung, Kauf oder Verkauf von Grundeigentum, Eheschließung oder Beantragung (bzw. Verlängerung) von Ausweisdokumenten und Pässen. Darüber hinaus müssen Männer zwischen 17 und 42 Jahren eine Erlaubnis von der Rekrutierungsbehörde einholen, wenn sie das Land verlassen möchten. Berichten zufolge wurden Regierungsangestellte entlassen, weil sie sich dem Reservewehrdienst entzogen haben. Unter Einsatz von Fahndungslisten setzen die Armee und die Sicherheitsbehörden laut Berichten ihre Anstrengungen fort, Wehrdienstentzieher aufzuspüren und unter Zwang zu rekrutieren, vor allem an mobilen und festen Kontrollstellen, aber auch in staatlichen Einrichtungen wie Universitäten und Krankenhäusern, Aufnahmestellen der Regierung und bei Hausdurchsuchungen. Berichten zufolge gehören Rückkehrer aus dem Ausland zu den Personen, die nach der Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert werden. Solche Kampagnen werden aus allen Gebieten gemeldet, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, insbesondere aus den zurückeroberten Gebieten, allerdings hat die Regierung wegen lokaler Vereinbarungen und ihrer begrenzten Präsenz nur eingeschränkte Möglichkeiten, Wehrdienstentzieher aus bestimmten Gebieten unter Zwang zu rekrutieren. In der Praxis droht Wehrdienstentziehern statt einer strafrechtlichen Sanktion und Haftstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Festnahme und kurzfristige Inhaftierung, bevor sie eingezogen werden. Wehrdienstentzieher, die für Regierungsgegner gehalten werden, unterliegen laut Berichten dem Risiko einer besonders strengen Behandlung während der Festnahme, beim Verhör und in Haft sowie – nach Einziehung – im Militärdienst rechnen. Auch die Familien von Wehrdienstentziehern wurden in einigen Fällen bedroht und misshandelt. Wehrdienstbefreiung und –aufschub Das Rekrutierungsgesetz sieht für bestimmte Kategorien von Männern eine Befreiung von der Wehrpflicht vor, u. a. für Männer, die der einzige Sohn ihrer Eltern sind, aus medizinischen Gründen als untauglich eingestuft werden oder sich für mindestens ein Jahr rechtmäßig im Ausland aufhalten und eine Freistellungsgebühr gezahlt haben. Außerdem ermöglicht das Rekrutierungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen den Aufschub des Wehrdienstes, einschließlich für Studierende einer Universität und Personen mit vorübergehenden gesundheitlichen Problemen. Berichten zufolge werden die Regeln und Vorschriften für den Militärdienst, einschließlich der Verfahren für den Aufschub und die Befreiung vom Wehrdienst, seit 2011 zunehmend willkürlich angewandt und Korruption greift um sich. Deserteure Nach dem Militärstrafgesetzbuch von 1950 in der geänderten Fassung ist Desertion strafbar und wird je nach den Umständen des Einzelfalls mit Freiheitsstrafe oder Todesstrafe bestraft. Die Mehrzahl der gemeldeten Desertionen fand in den ersten Jahren des Konflikts statt. Einzelpersonen, die versuchen, zu desertieren, können zum Zeitpunkt der Desertion hingerichtet werden, während Deserteure, die später ergriffen werden, dem Risiko unterliegen, festgenommen, in Isolationshaft gehalten, gefoltert und summarisch oder außergerichtlich hingerichtet zu werden. Die vorhandenen Informationen beziehen sich größtenteils auf den Umgang mit Deserteuren, die sich nach ihrer Desertion entweder als Zivilpersonen oder als Kämpfer bewaffneter oppositioneller Gruppen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten aufhielten. Nachdem die Regierung diese Gebiete zurückerobert hatte, zählten Deserteure zu dem Personenkreis, der an einem „Versöhnungsverfahren“ teilnehmen musste, um in den Gebieten bleiben zu dürfen. Berichten zufolge haben sich zwar viele von ihnen wieder ihren ehemaligen Armeeeinheiten angeschlossen oder sich regierungsnahen Truppen verpflichtet, doch wurde auch gemeldet, dass die Regierung Festnahmekampagnen gegen Deserteure durchgeführt hat und „versöhnte“ Deserteure sowie Personen, die bei der Regierung eine „Versöhnung“ beantragt haben oder zeitlich begrenzte Teilamnestien in Anspruch nehmen wollten, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und infolge der Folter gestorben sind. Deserteure, einschließlich derjenigen, die Teilamnestien in Anspruch nehmen wollten, zählen laut Meldungen zu den Personen, die nach der Rückkehr nach Syrien Gefahr laufen, verhaftet zu werden. Einige „versöhnte“ Kämpfer sind Berichten zufolge nach ihrer neuerlichen Einberufung (erneut) von der Armee und den regierungsnahen Truppen desertiert, u. a. auch Personen, die in Kampfgebieten eingesetzt wurden. Dies hat laut Meldungen zu Fahndungsaktionen der Regierung und Festnahmewellen geführt. Wie Berichte belegen, haben die Regierungstruppen Familienangehörige von Deserteuren gezielt bedroht, willkürlich verhaftet und interniert. Zeitlich begrenzte Amnestien für Wehrdienstentzieher und Deserteure Seit 2011 hat die Regierung per Dekret mehrere zeitlich begrenzte Amnestien für Wehrdienstentzieher und Deserteure erlassen. Um die Amnestien in Anspruch nehmen zu können, mussten sich Wehrdienstentzieher und Deserteure innerhalb einer bestimmten Frist nach Erlass des Dekrets den Behörden stellen. Die Amnestiedekrete, die Wehrdienstentzug oder Desertion betreffen, befreien von den Strafen, die mit Wehrdienstentzug und Desertion verbunden sind, entbinden jedoch nicht von der Wehrpflicht. 1.2.
- Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. Eine Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren. Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung. IICISyria hat seit 2011 dokumentiert, „… wie die syrische Regierung die Verbrechen der Ausrottung, des Mordes, der Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, der Folter und der Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit den umfassenden und systematischen Festnahmen von Dissidenten sowie Personen, die als Sympathisanten bewaffneter Gruppen wahrgenommen wurden, begangen hat“. Das Einfrieren von Vermögen und die Beschlagnahme von Eigentum von Personen, die als Gegner der Regierung angesehen werden, ist ebenfalls gemeldet worden und wurde in manchen Fällen auch gegenüber den Familienangehörigen und Bekannten der Betroffenen praktiziert. Laut IICISyria sind zwischen 2016 und 2018 gegen ca. 70.000 Syrer Entscheidungen des Finanzministeriums ergangen, die das Einfrieren ihres Vermögens anordneten, und diese Praxis wird laut Berichten fortgesetzt. Der Erlass zeitlich begrenzter Amnestien seit 2011486 hat Berichten zufolge nur eine eingeschränkte Wirkung in Bezug auf die Freilassung tatsächlicher und vermeintlicher Regierungsgegner, von denen viele aufgrund des Antiterrorgesetzes inhaftiert sind. Umgang mit Familienangehörigen Die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person wird häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Für Familienangehörige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht werden. Was Regierungskritiker betrifft, die in den von der Opposition kontrollierten Gebieten oder im Ausland leben, besteht für ihre Familienangehörigen und manchmal ihre Bekannten Berichten zufolge die Gefahr, dass sie den vorgenannten Maßnahmen zwecks Vergeltung oder mit der Absicht ausgesetzt werden, die gesuchten Personen dazu zu bringen, ihre Aktivitäten einzustellen oder nach Syrien zurückzukehren. Zudem sind die Familienangehörigen politischer Gefangener gefährdet, Opfer von Erpressungs- und Einschüchterungsversuchen zu werden, und in einigen Fällen kommt es zum rechtswidrigen Einfrieren von Vermögen und der Beschlagnahme von Eigentum zwecks „kollektiver Bestrafung“. Besondere Bedenken in Bezug auf Personen in zurückeroberten Gebieten, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind „Versöhnungsverfahren“ Nachdem die Regierung Gebiete außerhalb ihrer Kontrolle zurückerobert hatte, mussten Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen und bestimmte Kategorien von Zivilpersonen entweder gezwungenermaßen das Gebiet verlassen503 oder an einem „Versöhnungsverfahren“ teilnehmen, um bleiben zu dürfen. Zwar waren die „Versöhnungsabkommen“ in jedem Gebiet unterschiedlich geregelt, doch sahen sie üblicherweise vor, dass die Sicherheits- und Verwaltungsbehörden der Regierung in das betreffende Gebiet zurückkehren, die Waffen niedergelegt werden und den von der Regierung gesuchten Personen Straffreiheit gewährt sowie eine sechsmonatige Schonfrist in Bezug auf die Einziehung zum Wehrdienst angewandt wird. Gemäß diesen Abkommen mussten sich Kämpfer und sonstige Personen, die als Widersacher der Regierung wahrgenommen wurden und in dem zurückeroberten Gebiet bleiben wollten, einer Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden unterziehen (arabisch: „taswiyat al-wada“; deutsch: den eigenen Status klären). Sofern sich Personen für eine „Versöhnung“ entschieden und qualifiziert hatten, beinhaltete die Überprüfung eine Untersuchung der früheren oppositionellen Aktivitäten der betreffenden Person, z. B. Beteiligung an Protesten gegen die Regierung, humanitäre Aktivitäten, Beteiligung an Kämpfen bewaffneter oppositioneller Gruppen oder sonstige Aktivitäten, die die Regierung als „Terrorismus“ einstuft. Zudem mussten sich die Betroffenen verpflichten, derartige Aktivitäten künftig zu unterlassen. IICISyria stellte fest, dass die Bedingungen der „Versöhnung“ Eingriffe in die „fundamentalen Menschenrechte einschließlich des Rechts auf friedliche Versammlung“ darstellen. Außerdem waren die Betroffenen gezwungen, Informationen über Familienangehörige und Aktivisten preiszugeben, die unter Zwang in andere Landesteile vertrieben worden waren. Berichten zufolge wird jedoch nicht allen Versöhnungsanträgen stattgegeben. Personen, deren Antrag abgelehnt wurde, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Wer seinen Status erfolgreich geklärt hat, erhält Berichten zufolge einen „Statusbereinigungsausweis“, der vor Festnahmen schützen und das Passieren von Kontrollstellen ermöglichen soll. Die „Klärung des Status“ garantiert jedoch nicht, dass die betreffende Person tatsächlich vor willkürlichen Festnahmen geschützt ist, und Meldungen zufolge wurden Personen verhaftet, obwohl sie einen „Statusbereinigungsausweis“ besaßen oder weil die Behörden die Statusbereinigung später widerrufen haben. Personen, die aus Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung in Gebiete zurückkehren möchten, die von der Regierung zurückerobert wurden, müssen sich Berichten zufolge ebenfalls einer Überprüfung unterziehen, die derjenigen vergleichbar ist, der Personen unterliegen, die in ihren Gebieten geblieben sind, und können einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf willkürliche Verhaftung und Zwangsrekrutierung. Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert wurden, einschließlich der Provinzen Aleppo, Dera’a und Quneitra, Deir Ez-Zour, Damaskus, Damaskus-Umgebung und Homs, sind die früheren Praktiken der Menschenrechtsverletzungen wieder aufgetaucht, und Meldungen zufolge setzt die Regierung eine Vielzahl von Maßnahmen ein, „um zu bestrafen und Gehorsam zu erzwingen“. Echte oder vermeintliche Gegner werden von der Regierung ins Visier genommen und willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, zwangsrekrutiert, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt. Einigen Meldungen zufolge werden Gebiete, die zuvor von der Opposition kontrolliert wurden, absichtlich von der Grundversorgung und humanitären Hilfsleistungen abgeschnitten, um die Bevölkerung für ihre vermeintliche Illoyalität kollektiv zu bestrafen. Unter Verstoß gegen Bestimmungen in Versöhnungsabkommen, die eine Rückkehr der staatlichen Beschäftigten an ihren ehemaligen Arbeitsplatz vorsehen, sind Berichten zufolge Hunderte von Lehrern, medizinischen Fachkräften und Beamten in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten entlassen oder vom Dienst suspendiert worden, weil man sie für ihre vermeintliche Illoyalität bestrafen wollte. In zurückeroberten Gebieten wurde gemeldet, dass Personen von den Sicherheitsdiensten der Regierung überwacht und willkürlich verhaftet wurden, wenn festgestellt wurde, dass sie mit Angehörigen im Ausland oder in Gebieten kommunizierten, die von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert wurden. Zahlreiche Berichte beschreiben die allgegenwärtigen Plünderungen und Zerstörungen von Wohnhäusern, Geschäften und landwirtschaftlichen Feldern der Personen, die nach dem Ende der Militäroffensiven von den Regierungstruppen vertrieben wurden. In einigen ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten ist die Freizügigkeit Berichten zufolge weiterhin stark eingeschränkt, sowohl innerhalb der Gebiete als auch in Bezug auf die Ein- und Ausreise. IICISyria ist der Auffassung, dass diese willkürlichen Beschränkungen der Freizügigkeit, einschließlich in Ost-Ghouta, möglicherweise den Tatbestand des „Kriegsverbrechens der kollektiven Bestrafung“ erfüllen. Beobachtern zufolge hat die Regierung auch von Vorschriften des Eigentumsrechts, z. B. Dekret Nr. 66 von 2012 und Gesetz Nr. 10 von 2018, Gebrauch gemacht, um Personen zu enteignen, die in Gebieten leben, die sie für illoyal hält, oder die „allgemein als Personen wahrgenommen werden, die mit oppositionellen Gruppen in Verbindung stehen“. Es wird auch berichtet, dass bewaffnete regierungsnahe Gruppen Grundstücke in zurückeroberten Gebieten durch Drohungen gegen die Eigentümer oder einfach durch Beschlagnahmung übernommen haben. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Regierung gezielt Gebäude von vermeintlichen Gegnern abgerissen hat, angeblich, weil sie nicht nach den geltenden Bauvorschriften errichtet worden waren. Besondere Bedenken in Bezug auf Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind und aus dem Ausland zurückkehren Für Personen, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren möchten und vorher eine „Statusklärung“ durchführen wollen, nutzen die syrischen Behörden einen Überprüfungsmechanismus. Die Kriterien für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sind nicht bekannt, und es gibt auch keine Informationen darüber, wie viele rückkehrwillige Personen eine Rückkehrerlaubnis bzw. einen ablehnenden Bescheid von den syrischen Behörden erhalten haben. Berichten zufolge haben die syrischen Behörden einer erheblichen Anzahl rückkehrwilliger Syrer die Rückkehr verweigert, was zur Trennung von Familien geführt hat. Entgegen den offiziellen Aussagen, denen zufolge die Rückkehr von Flüchtlingen willkommen sei, haben Regierungsbeamte laut Berichten öffentliche Drohungen gegen Flüchtlinge ausgesprochen und gewarnt, dass Personen, die der Regierung nicht die Treue gehalten hätten, nicht willkommen seien. Aus allen von der Regierung kontrollierten Gebieten wird gemeldet, dass Rückkehrer zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt werden, und dass ihr Eigentum beschlagnahmt wird, u. a. aufgrund einer vermeintlich oppositionellen Haltung der Betroffenen. Männer im wehrpflichtigen Alter laufen auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Die International Crisis Group (ICG) weist darauf hin, dass es keinerlei sichere Grundlage für die Einschätzung gebe, wer im Falle einer Rückkehr vor einer Verhaftung geschützt sei, da „die Vorstellung des Regimes, wer ein Gegner ist, nicht immer klar ist oder – noch gefährlicher – sich im Laufe der Zeit ändern kann“. Zwischen 2017 und August 2019 registrierte SNHR die Verhaftung von fast 2.000 Rückkehrern aus dem Ausland, einschließlich Frauen und Kindern. Weitere Festnahmen von Rückkehrern aus dem Libanon wurden von SNHR zwischen Januar und September 2020 dokumentiert. Den Berichten zufolge werden die Betroffenen entweder sofort bei der Einreise an den Landesgrenzen zum Libanon, zu Jordanien, zur Türkei und am Flughafen von Damaskus oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen. Ferner wurde gemeldet, dass Personen verhaftet wurden, obwohl sie vor ihrer Rückkehr ein positives Sicherheitsclearing der syrischen Regierung erhalten hatten. Beim Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) gingen Berichte ein, denen zufolge Rückkehrer verhaftet wurden, nachdem sie aufgrund des im September 2019 erlassenen Amnestiedekrets nach Syrien zurückgekehrt waren. Berichten zufolge sind auch Personen in Haft gestorben. Palästinenser, die früher in Syrien lebten, zählen laut Meldungen zu den Personen, die nach der Rückkehr nach Syrien verhaftet wurden. Zudem müssen einige Rückkehrer eventuell Beschränkungen der Freizügigkeit hinnehmen, u. a. durch die Vorgabe, vor ihrer Rückkehr in ihr Heimatgebiet eine Genehmigung der Sicherheitsbehörden einzuholen, während andere grundsätzlich an einer Rückkehr in ihr Heimatgebiet gehindert werden. 1.2.
- Menschenrechtslage/Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren. Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft. Die Verfassung bestimmt die Ba’ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba’ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Drangsalierung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden. Diese reichen von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, Verschwindenlassen und Folter. Laut Human Rights Watch bekräftigen die Ereignisse im Jahr 2019 die Schlussfolgerung, dass die Gräueltaten und Menschenrechtsverletzungen, die für den Konflikt charakteristisch sind, weiterhin die Regel und nicht die Ausnahme sind. Jedoch hat die Intensität dieser Übergriffe im Vergleich zu den Vorjahren aufgrund des Endes der aktiven Kampfhandlungen in den meisten Regionen des Landes 2019 abgenommen. Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Diejenigen, die sich mit der Regierung „versöhnt“ haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt. Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln. Trotz der internationalen Aufmerksamkeit, einschließlich durch den Sondergesandten und den Sicherheitsrat, die den Inhaftierten und Verschwundenen im Machtbereich der syrischen Regierung zuteil wird, wurden kaum Fortschritte erzielt. Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben. Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein. Orte, die im Laufe der vergangenen Jahre wieder unter die Kontrolle der Regierung gelangt sind, erlebten organisierte und systematische Plünderungen durch die bewaffneten Einheiten der Regierung. Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten. Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert. Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt. Noch immer trägt die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konflikts. Berichten ist zu entnehmen, dass die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie die Menschenrechte begehen, einschließlich Handlungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen; Straflosigkeit ist weitverbreitet. Regierungstruppen In Berichten werden den Regierungstruppen Kriegsverbrechen, die unbestraft blieben, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie schwere Verstöße gegen die Menschenrechtsgesetzgebung. angelastet. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Infrastrukturen, einschließlich medizinischer Einrichtungen, Schulen, Vertriebenenlagern, Märkten, Bäckereien und Moscheen, sowie auf Mitarbeiter und Hilfsgüter humanitärer Organisationen sind typische Verstöße der Regierungstruppen, insbesondere in Nordwestsyrien. Laut Berichten haben die Regierungstruppen Waffen in unterschiedsloser Weise eingesetzt, einschließlich Artillerie, Luftangriffen, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemischer Waffen in besiedelten Gebieten. Berichten zufolge haben die Regierungstruppen vorsätzlich Zivilpersonen in der Nähe der Frontlinien getötet und verletzt, u. a. durch gezielte Angriffe von Heckenschützen auf Menschen, die in landwirtschaftlich genutzten Feldern arbeiteten. Den Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zufolge werden willkürliche Verhaftungen und Verschwindenlassen, Inhaftierungen unter lebensbedrohlichen Umständen, systematische und weitverbreitete Folter und sonstige Formen der Misshandlung, Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Inhaftierungen über lange Zeiträume ohne gerichtliches Verfahren sowie summarische und außergerichtliche Hinrichtungen weiterhin in großem Umfang dokumentiert, und sie richten sich überwiegend gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung sind, einschließlich Kindern. Der Gebrauch von sexueller Gewalt, einschließlich als Foltermethode, gegenüber Männern, Frauen, Jungen und Mädchen ist Berichten zufolge weitverbreitet. IICISyria stellte fest, dass sie „… triftige Gründe für die Annahme hat, dass die syrische Regierung im Rahmen einer durchgängigen staatlichen Politik weiterhin Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von erzwungenem Verschwinden, Mord, Folter, sexueller Gewalt und Freiheitsentzug begangen hat. In einigen Fällen sind diese Handlungen möglicherweise auch als Kriegsverbrechen einzustufen.“ Aus Gebieten, die von der Regierung zurückerobert wurden, sei es infolge von militärischen Offensiven und/oder „Versöhnungsabkommen“, wird berichtet, dass die früheren Praktiken der Menschenrechtsverletzungen wieder aufgenommen wurden und es häufig dazu kam, dass Menschen schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt, zwangsverschleppt und verschwinden gelassen wurden sowie zwangsrekrutiert wurden. Die Zusicherungen, die die Regierung im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ gegeben hat, einschließlich der Wiederherstellung der Grundversorgung und der Freizügigkeit, der Entlassung Gefangener, der Rückkehr staatlicher Beschäftigter zu ihrem Arbeitsplatz und der Rückstellung vom Militärdienst, wurden von der Regierung nicht eingehalten. Vielmehr wird von „allgegenwärtigen Kontrollstellen“ berichtet, die die Möglichkeit der Menschen einschränken, sich innerhalb der zurückeroberten Gebiete frei zu bewegen bzw. diese Gebiete zu verlassen. Personen, die in wiedereroberte Gebiete zurückkehren möchten, wurden Berichten zufolge rechtswidrig enteignet und willkürlichen Beschränkungen der Freizügigkeit unterworfen, was laut IICISyria den Tatbestand des „Kriegsverbrechens der kollektiven Bestrafung“ erfüllen kann. Darüber hinaus haben die Regierungstruppen Zivilpersonen im Rahmen von militärischen Operationen und sogenannten „Evakuierungsabkommen“ unter Zwang aus Gebieten vertrieben, die sie von bewaffneten oppositionellen Gruppen zurückerobert haben. Berichten zufolge werden tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren, gezielt ins Visier genommen. Seit 2011 hat die Regierung per Dekret mehrere zeitlich begrenzte Amnestien erlassen, die Straffreiheit und Reduzierungen des Strafmaßes für bestimmte Straftaten und Straftäter vorsehen. Diese Amnestiedekrete haben Berichten zufolge nur eine eingeschränkte Wirkung in Bezug auf die Freilassung tatsächlicher und vermeintlicher Regierungsgegner, von denen viele aufgrund des Antiterrorgesetzes inhaftiert sind. Eine große Anzahl tatsächlicher und vermeintlicher Regierungsgegner befindet sich laut Meldungen noch immer in Haft, und es finden weiterhin willkürliche Verhaftungen statt. Berichten zufolge besteht bei Personen, die aufgrund eines Amnestiedekrets freigelassen wurden, die Gefahr, erneut verhaftet zu werden. Die Amnestiedekrete, die Wehrdienstentzug oder Desertion betreffen, befreien nur von den Strafen, die mit Wehrdienstentzug und Desertion verbunden sind, entbinden jedoch nicht von der Wehrpflicht. Im November und Dezember 2020 wurden Berichten zufolge knapp 100 Gefangene der Provinz Dera’a aufgrund einer Begnadigung durch den Präsidenten freigelassen. Die Streitkräfte der Regierung rekrutieren und verwenden Kinder, einschließlich Kindern unter 15 Jahren, für Kampf- und Hilfsfunktionen. Sofern Kinder von anderen Akteuren rekrutiert werden, besteht laut Meldungen die Gefahr, dass sie von den Regierungstruppen aufgrund ihrer vermeintlichen Verbindung zu bewaffneten Gruppen willkürlich festgenommen, inhaftiert und gefoltert oder in sonstiger Weise misshandelt werden. Besondere Bedenken in Bezug auf Rückkehrer aus dem Ausland Personen, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren möchten und vorher eine „Statusklärung“ durchführen wollen, unterliegen einer Überprüfung durch die syrischen Behörden. Die Kriterien für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sind nicht bekannt, und es gibt auch keine Informationen darüber, wie viele rückkehrwillige Personen eine Rückkehrerlaubnis bzw. einen ablehnenden Bescheid von den syrischen Behörden erhalten haben. Es wurde berichtet, dass die syrischen Behörden einer unbekannten Anzahl von Syrern die Rückkehr verweigerten, was zur Trennung von Familien geführt hat. Aus allen von der Regierung kontrollierten Gebieten wird gemeldet, dass Rückkehrer zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt werden, und dass ihr Eigentum beschlagnahmt wird, u. a. aufgrund einer vermeintlich oppositionellen Haltung der Betroffenen. Männer im wehrpflichtigen Alter laufen auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Zwischen 2017 und August 2019 registrierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) die Verhaftung von fast 2.000 Rückkehrern aus dem Ausland, einschließlich Frauen und Kindern. Den Berichten zufolge werden die Betroffenen entweder sofort bei der Einreise an den Landesgrenzen zum Libanon, zu Jordanien, zur Türkei und am Flughafen von Damaskus oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen. Ferner wurde gemeldet, dass Personen verhaftet wurden, obwohl sie vor ihrer Rückkehr ein positives Sicherheits-Clearing der syrischen Regierung erhalten hatten. Laut Berichten sind auch Personen in Haft gestorben. Es wurde gemeldet, dass bei einigen Rückkehrern die Pässe beschlagnahmt wurden, damit sie das Land nicht verlassen können. Andere wurden regelmäßig zu Verhören einbestellt. Palästinenser, die früher in Syrien lebten, zählen laut Meldungen zu den Personen, die nach der Rückkehr nach Syrien verhaftet wurden. Zudem müssen einige Rückkehrer eventuell Beschränkungen der Freizügigkeit hinnehmen, u. a. durch die Vorgabe, vor ihrer Rückkehr in ihr Heimatgebiet eine Genehmigung der Sicherheitsbehörden einzuholen. 1.2.
- Rückkehr Syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, müssen Berichten zufolge vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen. Flüchtlinge, die beispielsweise aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen dies bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden und diese leiten den Antrag an die syrischen Behörden weiter. Ein Punkt, der nach wie vor schwer zu ermitteln ist, ist der Anteil der Antragsteller, denen die Rückkehr nicht genehmigt wurde. Er wird von den verschiedenen Quellen mit 5%, 10%, bis hin zu 30% angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt. Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein. Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist. Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen. Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren „Status zu klären“, bevor sie zurückkehren können. Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten. Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen. Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“. Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen. Laut International Crisis Group (ICG) führen unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe (oder die Verweigerung einer solchen) des zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus stellt das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren. Zwar schützt der Genehmigungsprozess potenzielle Rückkehrer nicht vor Misshandlung durch die Milizen oder zukünftiger Verfolgung, trägt jedoch dazu bei, die Unsicherheit zu verringern, mit der sie konfrontiert sind, und nimmt ihnen damit ein Element der Abschreckung. Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen. Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können. Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich. Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen, sondern Mietverträge werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet, sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt. Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig. Einige zuvor von der Opposition besetzte Gebiete sind für Personen, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren möchten, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um ein (Wieder-)Entstehen des sozialen Umfelds, das den Aufstand verursachte, zu verhindern. Einige Gebiete, die nominell vom Regime kontrolliert werden, wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs, sind für Rückkehrer unwirtlich, nämlich aufgrund der schweren Zerstörungen, der Herrschaft übergriffiger regimefreundlicher Milizen und der die Sicherheitslage betreffenden Aspekte, wie Angriffe durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), oder infolge einer Kombination aus allen drei Aspekten. Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleibt teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, welche die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen. Beispielsweise durften Bewohnerinnen und Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre, nachdem das Regime die Kontrolle wiedererlangt hat, weitgehend noch nicht zurückkehren, bzw. erhielten nach Angaben von Aktivisten bislang nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsfreundlichen Milizen und ältere Bewohner die Erlaubnis, zurückzukehren. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42 aus 2018, oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können. Der Wiederaufbau schreitet nur langsam voran. Insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Konfliktverlauf zerstört worden. Auch mittel- bis langfristig werden sie nicht bewohnbar sein. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab. Es ist wichtig, dass Rückkehrer in ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann auf ein soziales Netzwerk und/oder ihren Stamm zurückgreifen können. Jenen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, fehlt ein solches Sicherheitsnetz. Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind. Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben. Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form als regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet gearbeitet hat, Aktivisten und Journ