← Österreich

{'item': 'W121 2254308-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW121 2254308-1 Spruch, W121 2254308-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als XXXX beim Dienstgeber XXXX verweigert und dadurch den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt hätte. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 verweigert und dadurch den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt hätte. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom XXXX bestehe.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, sich beim potenziellen Dienstgeber ordnungsgemäß beworben zu haben. Das Bewerbungsgespräch sei jedoch sehr negativ und aggressiv verlaufen, da er wegen seiner betreuungspflichtigen Kinder von Montag bis Freitag am Vormittag arbeiten wolle. Der potenzielle Dienstgeber habe den Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch beleidigt und ihm mit körperlicher Gewalt gedroht. Er wolle arbeiten, aber ihm sei ein normales, konstruktives Gespräch nicht gewährt gewesen. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am XXXX (gilt für XXXX ) einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 (gilt für römisch 40 ) einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist XXXX und hat XXXX , geboren am XXXX . Die XXXX des Beschwerdeführers ist berufstätig. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 und hat römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die römisch 40 des Beschwerdeführers ist berufstätig. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für zumindest 20 Wochenstunden einer Arbeit nachgehen kann. Er hat Berufserfahrung als XXXX im Hotel und Gastgewerbe. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als XXXX und XXXX abgeschlossen. In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für zumindest 20 Wochenstunden einer Arbeit nachgehen kann. Er hat Berufserfahrung als römisch 40 im Hotel und Gastgewerbe. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als römisch 40 und römisch 40 abgeschlossen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Verlust der Notstandshilfe vom XXXX ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Verlust der Notstandshilfe vom römisch 40 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX ausgesprochen.Mit rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 ausgesprochen. Diese Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht.Diese Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Einen Vorlageantrag gegen diesen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist iHv XXXX für den Zeitraum XXXX ausbezahlt.Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist iHv römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 ausbezahlt. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe XXXX verpflichtet.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe römisch 40 verpflichtet. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe ergeben sich aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf und dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post AG, wonach der Bescheid am XXXX mittels persönlicher Übernahme des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am XXXX . Ein Vorlageantrag dagegen wurde nicht eingebracht und dies wurde vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet.Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post AG, wonach der Bescheid am römisch 40 mittels persönlicher Übernahme des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am römisch 40 . Ein Vorlageantrag dagegen wurde nicht eingebracht und dies wurde vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX verloren hat.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 verloren hat. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung.Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN). Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom XXXX betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch den rechtskräftig gewordenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX bedingt ist, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als XXXX beim Dienstgeber XXXX verweigert und dadurch den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt hat.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom römisch 40 betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch den rechtskräftig gewordenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom römisch 40 bedingt ist, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 verweigert und dadurch den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt hat. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des § 10 Abs. 1 AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm für die Dauer von insgesamt sechs Wochen die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag in Höhe von XXXX über den genannten Zeitraum zurückzufordern.Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm für die Dauer von insgesamt sechs Wochen die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag in Höhe von römisch 40 über den genannten Zeitraum zurückzufordern. Da somit sowohl der Verlust des Anspruches als auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen zu Recht erfolgten, war über den Spruchpunkt B) des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht gesondert abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2254308.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.