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{'item': 'W135 2247014-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW135 2247014-1 Spruch, W135 2247014-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, W141 2224598-1/19E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 02.10.2019, OB: 19237911200054, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass stattgegeben und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des in Höhe von 60 v.H. festgestellten Grades der Behinderung vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde, welcher entsprechend einem Hinweis im Antragsformular als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „Asthma, Tinnitus, Lumboischialgie, Adipositas, Krampfadern, Osteochondrose, Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, Schwindel und depressive Störung“ an. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde, welcher entsprechend einem Hinweis im Antragsformular als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „Asthma, Tinnitus, Lumboischialgie, Adipositas, Krampfadern, Osteochondrose, Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, Schwindel und depressive Störung“ an. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 07.04.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.02.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorbegutachtung 03/2019: 1. Allergisches Asthma bronchiale overlaping chronisch obstruktive Lungenerkrankung, schwere Mehlstauballergie...30 % 2. Deg. Veränderung der WS, Bandscheibenschädigung im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment...30 % 3. Abnützungserscheinung an beiden Hüftgelenken....20 % 4. Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken...20 % 5. Depression, Angst- und Panikstörung....20 % 6. Carpaltunnelsyndrom beidseits...10 % 7. Dupuytren´sche Kontraktur an der linken Hand...10 % 8. Ellenbogengelenksarthrose rechts, Tennisellbogen rechts...10 % 9. Chronisch venöse Insuffizienz....10 % 10. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom...10 % 11. Leichter Bluthochdruck...10 % 12. Schulterarmsyndrom beidseits....10 % 13. Allergische Hautstörung...10 % Gesamt-GdB: 40 v.H. Zwischenanamnese: Vermehrt Beschwerden aufgrund des bestehenden Asthma. Bezüglich Schlafapnoe derzeit keine CPAP-Therapie. Derzeitige Beschwerden: "Infolge des schweren Asthmaleidens bin ich nicht mehr in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Ich habe häufig Hustenanfälle und kann nicht lange gehen. Eine Sauerstofftherapie habe ich nicht." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ständige Betreuung durch Pulmologen, Neurologen, Psychiater und FA f. Orthopädie. Medikamente: Aprednislon 25 mg, Pantip 40 mg, Symbicort forte, Eklira Genuair, Sultanol bei Bedarf, Saroten 10 mg, Lamotrigin 25 mg, Duloxetin, Noax, Naproxen bei Bedarf. Schmerzstillende Salben. Hilfsmittel: 1 Gehstock. . Sozialanamnese: /// Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Dr. XXXX u. Dr. XXXX , FÄ f. Lungenheilkunde, datiert vom 22.Dez.2020 - Diagnosen: Eosinophiles Asthma brochiale, auch nächtliche Anfälle, Giemen und Husten, protrahierte Asthma Exazerbation, Urtikaria-Neigung. Arztbrief Dr. römisch 40 u. Dr. römisch 40 , FÄ f. Lungenheilkunde, datiert vom 22.Dez.2020 - Diagnosen: Eosinophiles Asthma brochiale, auch nächtliche Anfälle, Giemen und Husten, protrahierte Asthma Exazerbation, Urtikaria-Neigung. Angeführte Medikation wie oben. Angeschlossene Bodyplethysmographie: Höhergradige obstruktive Einschränkung im Sinne eines allergischen Asthma bronchiale. MEF 50 20,9 %, MEF 25 37,5 %. Weitere Diagnosen: Neigung zu Panikattacken, LWS-Schmerzen, zeitweise Gangstörung, Adipositas, nicht CPAP-pflichtiges Schlafapnoe-Syndrom. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gering- bis mäßig reduziert Ernährungszustand: Adipös Größe: 177,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Nach längerem Sprechen geringe Dyspnoezeichen. Immer wieder Hustenanfälle. Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Sensorium frei. Pupillen mittelweit, isocor. Brillenträger. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Beidseits deutlich spastische Geräusche, Giemen/Pfeifen. Erschwertes Exspirium. Immer wieder Hustenanfälle. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: ÜberThoraxniveau. Fettreiche Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Kopfdrehen- und neigen endlagig behindert. Brustwirbelsäule: Linkskonvexe Skoliose. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand im Sitzen ca. 5 cm. Rumpfdrehung- und neigung geringgradig eingeschränkt. Obere Extremitäten: Schultergelenke: Endlagige Elevationsstörung, Hinterhauptgriff wird erschwert demonstriert, Ellbogen- und Handgelenke frei. Allergische Hautveränderungen im Bereiche der rechten Hand in Form von geringen Ekzembildungen. Geringe Streckstörung der Finger 3 und 4 der linken Hand infolge einer Dupuytren´schen Kontraktur, jedoch beidseits suffiziente Funktionen. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen, Faustschluss beidseits kräftig. Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beidseits endlagige Beugehemmung infolge Schmerzen. Kniegelenk: Endlagige Beugehemmung. Keine trophischen Hautstörungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen. Angabe von Sensibilitätsstörungen im Bereiche der distalen Unterschenkel und der Füße. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine. Gesamtmobilität – Gangbild: Ohne Gehhilfe, sicher, etwas verlangsamt. Verwendung eines Gehstockes. Problemloses Niedersetzen- und aufstehen. Auskleiden- und ankleiden kann selbständig durchgeführt werden. Status Psychicus: Wirkt depressiv, soweit aufgrund einer gewissen Sprachbarriere beurteilbar: Kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Kooperation vorhanden. Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Schweres allergisches Asthma bronchiale mit Überlappung zu chronisch obstruktiver Lungenerkrankung. 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschädigungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich, Vertebrostenose, rezidivierende Lumboischialgien. 3 Hüftgelenksabnützungen beidseits mit Flexionsmöglichkeit bis 90 Grad beidseits. 4 Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits mit geringen Funktionseinschränkungen. 5 Depression, Angst- und Panikstörungen, Somatisierungstendenz; unter Kombinationstherapie stabil. 6 Carpaltunnelsyndrom beidseits ohne Atrophiezeichen. 7 Dupuytren´sche Kontraktur linke Hand mit geringer Beeinträchtigung der Fingerfunktionen. 8 Ellenbogengelenksarthrose rechts ohne relevante Funktionsstörung. 9 Chronisch venöse Insuffizienz ohne trophische Hautstörungen. 10 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom ohne verpflichtende CPAP-Therapie. 11 Leichter Bluthochdruck. 12 Schulterarmsyndrom beidseits mit endlagigen Funktionsstörungen. 13 Allergische Hautstörungen mit Lokalisation im Bereiche der Hände. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten Verschlechterung im Bereiche des Asthmaleidens verifizierbar. Diese Verschlechterung ist auch befundmäßig dokumentiert. Eine Polyneuropathie ist nicht durch entsprechende Befunde belegt und somit kann eine diesbezügliche Einschätzung nicht erfolgen. Ein Diabetes mellitus - Leiden ist gleichfalls nicht belegt.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Zwar leidet der AW an einem mittelschweren allergischem Asthma bronchiale mit Überschneidung zu chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung und an degenerativen WS- und Gelenksveränderungen, jedoch ist er in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der Gelenke sind ausreichend um sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen, als auch sich suffizient während des Transportes an Haltegriffen anzuhalten. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor und ist auch nicht dokumentiert. Eine Langzeitsauerstoffversorgung ist gleichfalls nicht dokumentiert. Aus medizinischer Sicht sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden und dem Beschwerdeführer somit auch kein Parkausweis ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 28.04.2021 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, vor, dass er an einem persistierenden allergischen Asthma leide, welches mit einer ständigen mittelgradigen, eingeschränkten Atemfunktion mit regelmäßigen Beschwerden und mehrmals wöchentlich und auch nachts auftretenden Atemnotfällen einherginge. Schon nach kurzen Wegstrecken würden Atemnotfälle auftreten, sodass die Erreichung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei. Dazu verwies er auch auf das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.06.2020, welches im Rahmen des letzten Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegt wurde. Durch seine hochgradigen Schädigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, habe er Schmerzen und Taubheitsgefühle, vor allem, im rechten Bein. Es komme immer wieder zum Nachlassen des rechten Beines und es bestehe dadurch eine erhöhte Sturzgefahr, trotz Benützung einer Gehhilfe. Auch in der Halswirbelsäule würden schwere degenerative Veränderungen vorliegen, welche zu Schwindel und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Arme führen würden. Er beantragte die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Bereichen Lungenheilkunde und Orthopädie. Die belangte Behörde ersuchte den zuvor befassten Sachverständigen um Stellungnahme. In der Stellungnahme des Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 16.05.2021 wird Folgendes ausgeführt: „Am 28.4.2021 erklärte sich der AW mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, und gab im Rahmen des PG an, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ihm keinesfalls zumutbar ist. Bedingt sei diese Unzumutbarkeit durch das Asthmaleiden, als auch durch die schweren degenerativen Veränderungen im Wirbelsäulenbereich. Beigelegt wir dem PG ein Befund des FA für Neurolgie Dr. XXXX vom 15.12.2021. Die Durchsicht dieses Befundes beinhaltet keine Abweichungen zu der Begutachtung vom 22.2.2021. Die übrigen beigebrachten Unterlagen (Rentenbescheid der AUVA vom 9.9.2015, Bescheid der PVA vom 25.1.2018, Pflegegeldbescheid vom 1.4.2021.) beinhalten keine relevanten medizinischen Inhalte, zu denen aus ärztlicher-gutachterlicher Sicht eine Stellungnahme möglich wäre, und die unter Umständen zu einer geänderten Beurteilung in Hinblick auf den Zusatzeintrag " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" führen könnten. Beigelegt wir dem PG ein Befund des FA für Neurolgie Dr. römisch 40 vom 15.12.2021. Die Durchsicht dieses Befundes beinhaltet keine Abweichungen zu der Begutachtung vom 22.2.2021. Die übrigen beigebrachten Unterlagen (Rentenbescheid der AUVA vom 9.9.2015, Bescheid der PVA vom 25.1.2018, Pflegegeldbescheid vom 1.4.2021.) beinhalten keine relevanten medizinischen Inhalte, zu denen aus ärztlicher-gutachterlicher Sicht eine Stellungnahme möglich wäre, und die unter Umständen zu einer geänderten Beurteilung in Hinblick auf den Zusatzeintrag " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" führen könnten. Somit kann in Hinsicht auf die am 22.2.2021 erfolgte Begutachtung keine Änderung des Kalküls erfolgen.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 17.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 07.04.2021 und die Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.05.2021, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen für Allgemeinmedizin durchgeführt worden, es sei jedoch zu keiner Änderung der Sachlage gekommen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer neuerlich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.04.2021 und die Stellungnahme vom 16.05.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 29.06.2021 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich sein physischer und psychischer Gesundheitszustand dauernd verschlechtern würde, da ihm jetzt zum Beispiel bezüglich Schlafapnoe eine CPAP-Therapie verschrieben worden sei. Der begutachtende Arzt habe fälschlicherweise eine von ihm ausgeschriebene Vorbegutachtung vom März 2019 benutzt, zu der er Einspruch erhoben habe. Damals habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. festgestellt. Deswegen bitte er um Neubegutachtung anhand der aktuellen Dokumente. Es mache für ihn den Anschein, dass der begutachtende Arzt seine Krankheiten beschwichtige, ohne die beigelegten Arztbriefe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer legte weitere medizinische Unterlagen vor. Aufgrund der Beschwerdeausführungen zog die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung in Betracht und holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Lungenheilkunde ein, welches am 25.09.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten vom 13.03.2019 Dr. XXXX /Allgemeinmediziner: allergisches A. bronchiale 30%; degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30%; Abnützung an beiden Hüften 20%; Abnützung Knie bds. 20%; Depression, Angst, Panikstörung 20%; Carpaltunnelsyndrom 10%; Dupuytrensche Kontraktur li. Hand 10%, Ellenbogengelenksarthrose re 10%; chron. Venöse Insuffizienz 10%; OSAS 10%, leichter Bluthochdruck 10%; Schulterarmsyndrom bds 10%, allergische Hautstörung 10% -> Gesamtgrad der Behinderung 40v.H.; Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Vorgutachten vom 13.03.2019 Dr. römisch 40 /Allgemeinmediziner: allergisches A. bronchiale 30%; degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30%; Abnützung an beiden Hüften 20%; Abnützung Knie bds. 20%; Depression, Angst, Panikstörung 20%; Carpaltunnelsyndrom 10%; Dupuytrensche Kontraktur li. Hand 10%, Ellenbogengelenksarthrose re 10%; chron. Venöse Insuffizienz 10%; OSAS 10%, leichter Bluthochdruck 10%; Schulterarmsyndrom bds 10%, allergische Hautstörung 10% -> Gesamtgrad der Behinderung 40v.H.; Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Lungenfachärztliches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten v. 10.6.20, Dr. XXXX (an das Bundesverwaltungsgericht): moderates persistierendes allergisches A. bronchiale 50%, leichtgradiges nicht beatmungspflichtiges Schlafapnoe- Syndrom 10%; depressive Störung 20%, chronisch venöse Insuffizienz UE 10%- > Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H Lungenfachärztliches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten v. 10.6.20, Dr. römisch 40 (an das Bundesverwaltungsgericht): moderates persistierendes allergisches A. bronchiale 50%, leichtgradiges nicht beatmungspflichtiges Schlafapnoe- Syndrom 10%; depressive Störung 20%, chronisch venöse Insuffizienz UE 10%- > Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H Vorgutachten 22.02.2021, Dr. XXXX / Allgemeinmedizin: Gegenüber dem Vorgutachten Verschlechterung im Bereiche des Asthmaleidens verifizierbar. Diese Verschlechterung ist Vorgutachten 22.02.2021, Dr. römisch 40 / Allgemeinmedizin: Gegenüber dem Vorgutachten Verschlechterung im Bereiche des Asthmaleidens verifizierbar. Diese Verschlechterung ist auch befundmäßig dokumentiert. Eine Polyneuropathie ist nicht durch entsprechende Befunde belegt und somit kann eine diesbezügliche Einschätzung nicht erfolgen. Ein Diabetes mellitus - Leiden ist gleichfalls nicht belegt Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Stellungnahme Antragsteller 28.4.21: Einwendungen erhoben: bei persistierendem allergischem A. bronchiale treten Atemnotfälle schon bei kurzen Wegstrecken auf, sodass die Erreichung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gewährleistet ist. Ferner besteht ein WS- Leiden, wodurch eine Sturzneigung besteht Stellungnahme: Dr. XXXX 16.05.21: Die Durchsicht dieses Befundes beinhaltet keine Abweichungen zu der Begutachtung vom 22.2.2021 Stellungnahme: Dr. römisch 40 16.05.21: Die Durchsicht dieses Befundes beinhaltet keine Abweichungen zu der Begutachtung vom 22.2.2021 In seiner Beschwerde von 24.06.21 verweist Herr XXXX auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand, psychischer und physischer Natur (Schlafapnoe unter CPAP- Therapie) hin. Es sei zuletzt ein Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H ((Bescheid über Behinderungsgrad mit Geschäftszahl W1412224598-1/19E)) festgestellt worden. Weiters bittet er über Neubegutachtung anhand von aktuellen Dokumenten. In seiner Beschwerde von 24.06.21 verweist Herr römisch 40 auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand, psychischer und physischer Natur (Schlafapnoe unter CPAP- Therapie) hin. Es sei zuletzt ein Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H ((Bescheid über Behinderungsgrad mit Geschäftszahl W1412224598-1/19E)) festgestellt worden. Weiters bittet er über Neubegutachtung anhand von aktuellen Dokumenten. Antragsleiden: eosinophiles Asthma bronchiale; schweres OSAS unter nächtlicher Atemhilfe Nikotin: nie Allergien: Staub, Pollen, Blüten, Mehlstauballergie Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller leidet unter Asthma und klagt über Atemnot, Schwindel und Gleichgewichtsprobleme. Er habe mehrmals wöchentlich Atembeschwerden auch nachts. Zudem habe er Schmerzen im rechten Bein und kann nach eigenen Angaben nur 10-15 Meter ohne Pause gehen. Er benötige immer eine Begleitperson, wenn er aus dem Haus geht und leidet unter Panikattacken bei starker Belastung. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Saroten, Lamotrigin, Duloxetin, Noax, Traumeel, Eklira, Frasenra, Symbicort, Sultanol, Pantip, Aprednislon Akupunktur alle 14d Hilfsmittel 1 Gehstock Sozialanamnese: Lebt mit Gattin und Sohn, kann laut eigenen Angaben nicht selbst einkaufen gehen und sich nicht selbst versorgen Der Patient lebt mit seiner Frau und seinen zwei Söhnen zusammen. Er bezieht soziale Hilfen. Beruf: Bäckerei, seit 2015 in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Dr. XXXX / Dr. XXXX , Lungenheilkunde 22.12.2020: Diag.: eosinophiles A. bronchiale, auch nächtliche Anfälle, Giemen und Husten, protrahierte Asthma Exacerbation, Urtikaria- Neigung, Bodyplethysmographie: höhergradige obstruktive Arztbrief Dr. römisch 40 / Dr. römisch 40 , Lungenheilkunde 22.12.2020: Diag.: eosinophiles A. bronchiale, auch nächtliche Anfälle, Giemen und Husten, protrahierte Asthma Exacerbation, Urtikaria- Neigung, Bodyplethysmographie: höhergradige obstruktive Ventilationsstörung durch bronchiale Atemstrombehinderung und Überblähung FEV1%FVC 83% MEF 50 20,9%, MEF 25 37,5% Therapie: Symbicort, Eklira, Aprednislon, Wechsel von Nucala auf Frasenra Arztbrief XXXX 13.04.21: OSAS Arztbrief römisch 40 13.04.21: OSAS neurologischer Arztbrief Dr. XXXX 12.04.21: Diagnose: HWS- Distorsionstrauma, Schwindel, orthostatische Dysfunktion, depressive Störung, GAD, Kontaktallergie, Schlafstr., Schlafapnoe, Adipositas, schwergr. A. bronchiale mit Ruhe und Belastungsdyspnoe, aktuell Mepolizumab alle 8 Wochen, intensive Kopfschmerzen, LWS L4/5, depressive Störung mit Angst und Panik, Dupuytren li Hand mit Funktionsstr. neurologischer Arztbrief Dr. römisch 40 12.04.21: Diagnose: HWS- Distorsionstrauma, Schwindel, orthostatische Dysfunktion, depressive Störung, GAD, Kontaktallergie, Schlafstr., Schlafapnoe, Adipositas, schwergr. A. bronchiale mit Ruhe und Belastungsdyspnoe, aktuell Mepolizumab alle 8 Wochen, intensive Kopfschmerzen, LWS L4/5, depressive Störung mit Angst und Panik, Dupuytren li Hand mit Funktionsstr. HWS Distorsionstrauma, Schwindel. Orthostatische Dysfunktion, depressive Störung, GAD, Kontaktallergie Schlafstörung, Schlafapnoe, Adipositas, Im LWS Bereich NPP L4/5. CT gezielte Infiltration geplant. Angesichts der Zunahme der depressiven Störung und Angst empfehle ich von dieser Maßnahme z.Z. Abstand zu nehmen BPPV Schlafstörungen Depressive Störung Schlaflabor- Bericht 31.05.21 Klinik XXXX : schweres gemischtes (prädominant obstruktiv) Schlafapnoesyndrom AHI 41,1/h zentraler Anteil 38,6% Schlaflabor- Bericht 31.05.21 Klinik römisch 40 : schweres gemischtes (prädominant obstruktiv) Schlafapnoesyndrom AHI 41,1/h zentraler Anteil 38,6% Befund Schlaflabor Klinik XXXX 12.06.21: schweres gemischtes (prädominant obstruktiv) Schlafapnoesyndrom ; Anpassung eines autoadaptiven Beatmungssystems EPAP min 6mbar, EPAP max 12mbar, min DU 1, max DU 10, Rampendauer 10, unter ASV Auto AHI 4/h Befund Schlaflabor Klinik römisch 40 12.06.21: schweres gemischtes (prädominant obstruktiv) Schlafapnoesyndrom ; Anpassung eines autoadaptiven Beatmungssystems EPAP min 6mbar, EPAP max 12mbar, min DU 1, max DU 10, Rampendauer 10, unter ASV Auto AHI 4/h Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: 150/90 Klinischer Status – Fachstatus: keine Lippenzyanose, keine Ruhedyspnoe Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: abgeschwächtes Atemgeräusch, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: linke Hand Dupuytrensche Kontraktur UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar grob neurologisch unauffällig, FNV unauffällig, Faustschluss möglich (Schmerzen in den Fingern beim Händedrücken, kein fester Griff), Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nackengriff nicht möglich (Schmerzen im Kreuz) Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung, Wirbelsäule klopfdolent Knie rechts 70-0-0, Knie links 80-0-0 Untersuchung im Sitzen und Liegen, lässt sich von der Begleitperson an und ausziehen, der Aufforderung es selbst zu versuchen, kommt er hingegen nur bedingt nach, weil er es nicht schaffe (aggraviertes Verhalten) Zehenspitzen- und Fersengang (nicht) möglich Gesamtmobilität – Gangbild: benötigt ein Hilfsmittel: geht mit dem Stock, unauffälliges Gangbild Status Psychicus: soweit aufgrund einer gewissen Sprachbarriere beurteilbar: Kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Kooperation vorhanden. Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 moderat persistierendes allergisches A. bronchiale 2 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) unter erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten Verschlechterung im Bereiche des Schlafapnoe- Syndroms verifizierbar. Diese Verschlechterung ist auch befundmäßig dokumentiert. Bei dem Antragsteller besteht ein schweres gemischtes (prädominant obstruktives) Schlafapnoesyndrom (AHI 41,1/h), unter erfolgreich eingeleiteter Therapie. Unter nächtlicher Atemhilfe/ASV- Auto Therapie besteht ein AHI von 4/h, welches einem exzellenten Therapieansprechen entspricht.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Der Antragsteller leidet an allergischem Asthma bronchiale unter multimodaler Therapie und an einem gut therapierten Schlafapnoesyndrom, er ist in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von pulmonaler Seite her besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Eine Langzeitsauerstoffversorgung ist gleichfalls nicht dokumentiert. Aus medizinischer Sicht sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Bei dem Antragsteller besteht aus lungenfachärztlicher Sicht ein mittelschweres Asthma bronchiale und ein schweres OSAS unter erfolgreich eingeleiteter Therapie. Es besteht weder eine Sauerstofftherapie, noch eine dokumentierte deutlich anhaltende eingeschränkte Atemfunktion, welche eine Betreuung an einer Spezialambulanz oder rezidivierende stationäre Aufenthalte bedingen würden. Aus ärztlicher/gutachterlicher Sicht besteht somit keine Änderung im Hinblick auf die Zusatzeintragung " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".“ Im von der belangten Behörde weiters veranlassten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welches am 27.09.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, erstellt wurde, wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorbegutachtung 03/2019 Vorbegutachtung 03 aus 2019, 1. Allergisches Asthma bronchiale overlaping chronisch obstruktive Lungenerkrankung, schwere Mehlstauballergie...30 % 2. Deg. Veränderung der WS, Bandscheibenschädigung im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment...30 % 3. Abnützungserscheinung an beiden Hüftgelenken....20 % 4. Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken...20 % 5. Depression, Angst- und Panikstörung....20 % 6. Carpaltunnelsyndrom beidseits...10 % 7. Dupuytren´sche Kontraktur an der linken Hand...10 % 8. Ellenbogengelenksarthrose rechts, Tennisellbogen rechts...10 % 9. Chronisch venöse Insuffizienz....10 % 10. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom...10 % 11. Leichter Bluthochdruck...10 % 12. Schulterarmsyndrom beidseits....10 % 13. Allergische Hautstörung...10 % Gesamt-GdB: 40 v.H. Lungenfachärztliches - u. allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten an das Bundesverwaltungsgericht 10.06.2020 1. moderates persistierendes allergisches Asthma bronchiale 50% 2. leichtgradiges nicht beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom 10% 3. depressive Störung 20% 4. chronisch venöse Insuffizienz der unteren Extremität 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Letzte Begutachtung 22.02.2021 1. Schweres allergisches Asthma bronchiale mit Überlappung zu chronisch obstruktiver Lungenerkrankung. 2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschädigungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich, Vertebrostenose, rezidivierende Lumboischialgie 3. Hüftgelenksabnützungen beidseits mit Flexionsmöglichkeit bis 90 Grad beidseits. 4. Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits mit geringen Funktionseinschränkungen. 5. Depression, Angst- und Panikstörungen, Somatisierungstendenz, unter Kombinationstherapie stabil. 6. Carpaltunnelsyndrom beidseits ohne Atrophiezeichen. 7. Dupuytren´sche Kontraktur linke Hand mit geringer Beeinträchtigung der Fingerfunktionen. 8. Ellenbogengelenksarthrose rechts ohne relevante Funktionsstörung. 9. Chronisch venöse Insuffizienz ohne trophische Hautstörungen. 10. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom ohne verpflichtende CPAP-Therapie. 11. Leichter Bluthochdruck. 12. Schulterarmsyndrom beidseits mit endlagigen Funktionsstörungen. 13. Allergische Hautstörungen mit Lokalisation im Bereich der Hände. Am 28.04.2021 wird gegen das Ergebnis der Begutachtung, vertreten durch den KOBV, Beschwerde vorgebracht. Der AW leide an hochgradigen Schädigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Wurzeltangierung Taubheitsgefühlen vor allem im rechten Bein führen. Es komme immer wieder zu einem Nachlassen des rechten Beines und bestehe dadurch eine erhöhte Sturzgefahr trotz Benützung einer Gehhilfe. Auch im Bereich der Halswirbelsäule schwere degenerative Veränderung, Schwindel und Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Arme, Hüftgelenksabnützungen beidseits, Knieschädigung beidseits und das Schulter-Arm-Syndrom beidseits. Der Anspruchswerber sei daher weder in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen noch sicher darin transportiert zu werden. Am 31.05.2021 wird vorgebracht, dass sich der psychische und physische Gesundheitszustand dauernd verschlechtere, bezüglich Schlafapnoe eine CPAP-Therapie verschrieben worden sei und er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne. Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im Bereich der Hände, Kniegelenke, Lendenwirbelsäule, die Finger sind am Tag und in der Nacht immer wieder bamstig, eine CTS Operation hatte ich bisher nicht. Gefühlstörungen habe ich am rechten Oberschenkel außenseitig kniegelenksnahe. Wenn ich spazieren gehe, schaffe ich maximal 15 min Gehzeit, dann habe ich überall Beschwerden. Wenn ich auf der Straße gehe, habe ich manchmal Panikattacken. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist es mir schwer zu fahren, da ich mit Maske keine Luft bekomme und so viele Leute in der Straßenbahn sind. Hergekommen bin ich mit dem Taxi.“ Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Lamitryptin, Saroten, Duloxetin. Infiltrationen lumbal Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: ein Gehstock Laufende Therapie bei FA für Orthopädie, Neurologie und Lungenheilkunde Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoß. Berufsanamnese: Bäcker, zuletzt gearbeitet 2013, BUP seit 2014 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX 07.05.2021 (hochgradige Osteochondrose L4/L5, Dorsolumbalgie, SI-Gelenksarhtrosis bds. lange Beinachse verläuft 1,5 cm medial der Mitte) Dr. römisch 40 07.05.2021 (hochgradige Osteochondrose L4/L5, Dorsolumbalgie, SI-Gelenksarhtrosis bds. lange Beinachse verläuft 1,5 cm medial der Mitte) Dr. XXXX 12.04.2021 (HWS Distorsionstrauma, Depr.) Dr. römisch 40 12.04.2021 (HWS Distorsionstrauma, Depr.) Dr. XXXX 15.12.2020 (HWS Distorsionstrauma, Schwindel. Orthostatische Dysfunktion, depressive Störung, GAD, Kontaktallergie Schlafstörung, Schlafapnoe, Adipositas, Im LWS Bereich NPP L4/5. CT gezielte Infiltration geplant. Angesichts der Zunahme der depressiven Störung und Angst empfehle ich von dieser Maßnahme z.Z. Abstand zu nehmen BPPV Schlafstörungen Depressive Störung) Dr. römisch 40 15.12.2020 (HWS Distorsionstrauma, Schwindel. Orthostatische Dysfunktion, depressive Störung, GAD, Kontaktallergie Schlafstörung, Schlafapnoe, Adipositas, Im LWS Bereich NPP L4/5. CT gezielte Infiltration geplant. Angesichts der Zunahme der depressiven Störung und Angst empfehle ich von dieser Maßnahme z.Z. Abstand zu nehmen BPPV Schlafstörungen Depressive Störung) Attest Dr. XXXX 16.12.2020 (Vertigo, Osteochndrose L4/L5 Facettengelenksarthrose et Wurzeitangierung, Cervikobrachialgie, Myogelosen des Mm.trapezii, Dorsolumbalgie, mäßiggradige Spondylarhtrose der LWS, BS-Prolaps L4/L5 mit Wurzeitangierung L5, BS.-Protrusion L4-L5 mit Wurzeitangierung, Lumboischialgie, hochgradige Osteochondrose L3-L5 mit Spondylosis def L4-S1, CTS bds, Inc.Dupytren'sche Kontraktur li.Hand, lnc.Gonarthrose bds, Fersensporn bds, Schlafapnoe Syndrom, Tinnitus, Varicen, hochgradige mit incipiente IVR-Gelenksarthrosis der LWS, Beckenschiefstand re-1,2 cmflaut der Bef vom 15.01.2019), SI-Gelenksarhtrosis bds., Dia lange Beinachse verläuft 1,5 cm medial der Mitte der Eminentia tibiae, Senk-Spreiz-Knickfüße bds., geringe Großzehengrundgelenksarthrosis re., Vit D Mangel) Attest Dr. römisch 40 16.12.2020 (Vertigo, Osteochndrose L4/L5 Facettengelenksarthrose et Wurzeitangierung, Cervikobrachialgie, Myogelosen des Mm.trapezii, Dorsolumbalgie, mäßiggradige Spondylarhtrose der LWS, BS-Prolaps L4/L5 mit Wurzeitangierung L5, BS.-Protrusion L4-L5 mit Wurzeitangierung, Lumboischialgie, hochgradige Osteochondrose L3-L5 mit Spondylosis def L4-S1, CTS bds, Inc.Dupytren'sche Kontraktur li.Hand, lnc.Gonarthrose bds, Fersensporn bds, Schlafapnoe Syndrom, Tinnitus, Varicen, hochgradige mit incipiente IVR-Gelenksarthrosis der LWS, Beckenschiefstand re-1,2 cmflaut der Bef vom 15.01.2019), SI-Gelenksarhtrosis bds., Dia lange Beinachse verläuft 1,5 cm medial der Mitte der Eminentia tibiae, Senk-Spreiz-Knickfüße bds., geringe Großzehengrundgelenksarthrosis re., Vit D Mangel) Dr. XXXX Neurologie15.06.2020 (Befund In den letzten Monaten deutliche Zunahme der Beschwerden. Atemstörungen. Nächtliche Panikattacken wegen Dyspnoe. Deutliche Belastungsdyspnoe sowie Verkürzung der Gehstrecke. Aktuell Schmerzen sowie Druckdolenz plantar rechts. LWS Schmerzen mit L5 Ausstrahlung. In orthopädischer Behandlung. Siehe LWS-MRT. Dr. römisch 40 Neurologie15.06.2020 (Befund In den letzten Monaten deutliche Zunahme der Beschwerden. Atemstörungen. Nächtliche Panikattacken wegen Dyspnoe. Deutliche Belastungsdyspnoe sowie Verkürzung der Gehstrecke. Aktuell Schmerzen sowie Druckdolenz plantar rechts. LWS Schmerzen mit L5 Ausstrahlung. In orthopädischer Behandlung. Siehe LWS-MRT. Diagnose: HWS Distorsionstrauma, Schwindel. Orthostatische Dysfunktion, Brachialgie links. Asthma bronchiale. Depressive Störung. Chron. Kopfschmerz. Belastungsdyspnoe. Brachialgie bds. bei CTS. Funktionsstörung. Schmerzen im re. Mittelfuß. Degenerativer Prozess. Funktionsstörung. Asthma bronchiale. Belastungsdyspnoe. DM. Small fiber dPNP-aktuelle HBA1 C Werte nicht bekannt. Panikattacken. Nächtliche Panikattacken. Nächtliche Dyspnoe-Attacken. Kardiale Ursache nicht gefunden, am ehesten allergisch bedingt. Meralgia parästhetica rechts. Schlafapnoe Syndrom. Nicht CPAP pflichtig. Adipositas. Fortführung der Behandlung. Sehr belastend erscheint für den Patienten die nächtliche Dyspnoe. Diesbezüglich stets eine Begleitperson erforderlich. Neigung zu Panikattacken. LWS Schmerzen mit yellow flags. Zeitweise Gangstörung Weiterhin Adipositas Passives Therapieverhalten. Morton Neuralgie nicht bestätigt rechts. Möglicherweise S1 rechts Therapie Lamotrigin 1 Saroten 10 mg 2 Escitalopram 10mg 1 Die Belastbarkeit ist deutlich reduziert. Angesichts der Asthma bronchiale sowie der Angst und Panik ist der Patient vermehrt auf fremde Hilfe angewiesen. Insgesamt bisherige Diäten ohne Erfolg. Ich empfehle Polysomnographie Kontrolle.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA, keine Obstruktion. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben, bei Hyperextension Dysästhesie 1-3 bds. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits: endlagige Bewegungsschmerzen werden angegeben, sonst unauffällig, nicht verkürzt, nicht verbacken, gut bemuskelt zarte Verhärtungen bei Dupuytrenscher Kontraktur 3. und 4. Strahl links ohne funktionelle Einschränkung der Langfinger. Handgelenk, Thenar beidseits: unauffällig, Opponensfunktion kräftig möglich, Tinel-Hofmann negativ. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern beidseits endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich gut entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine sichtbaren Varizen, geringgradig verstärkte Venenzeichnung, kein Hinweis für Stauung oder chronisch venöse Insuffizienz, Haut unauffällig, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Oberschenkels lateral kniegelenksnahe als bamstig angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: rechts endlagige Beugeschmerzen, sonst beidseits unauffällige Kniegelenke Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100, IR/AR 10/0/35, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal und mäßig im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über der unteren LWS, paralumbaler Druckschmerz. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 15 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit einem Gehstock, das Gangbild ist etwas behäbig und unelastisch, sonst unauffällig, hinkfrei. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates mit geringen funktionellen Einschränkungen 2 Depression, Angst- und Panikstörungen, Somatisierungstendenz, unter Kombinationstherapie stabil. 3 Carpaltunnelsyndrom beidseits ohne Atrophiezeichen 4 Dupuytren´sche Kontraktur linke Hand ohne relevante funktionelle Einschränkung 5 leichter Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusammenfassende Beurteilung der Beschwerden des Stütz-und Bewegungsapparates, keine objektivierbare Verbesserung oder Verschlimmerung. Leiden 9 und 13 des Vorgutachtens entfallen, da nicht mehr objektivierbar  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: siehe oben“ Die Sachverständigengutachten vom 25.09.2021 und 27.09.2021 wurden von der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2021 wie folgt zusammengefasst: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 moderat persistierendes allergisches A. bronchiale 2 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates mit geringen funktionellen Einschränkungen 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) unter erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung 4 Depression, Angst- und Panikstörungen, Somatisierungstendenz, unter Kombinationstherapie stabil. 5 Carpaltunnelsyndrom beidseits ohne Atrophiezeichen 6 Dupuytren´sche Kontraktur linke Hand ohne relevante funktionelle Einschränkung 7 leichter Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusammenfassende Beurteilung der Beschwerden des Stütz-und Bewegungsapparates, keine objektivierbare Verbesserung oder Verschlimmerung. Leiden 9 und 13 des Vorgutachtens entfallen, da nicht mehr objektivierbar Gegenüber dem Vorgutachten Verschlechterung im Bereiche des Schlafapnoe- Syndroms verifizierbar. Diese Verschlechterung ist auch befundmäßig dokumentiert. Bei dem Antragsteller besteht ein schweres gemischtes (prädominant obstruktives) Schlafapnoesyndrom (AHI 41,1/h), unter erfolgreich eingeleiteter Therapie. Unter nächtlicher Atemhilfe/ASV- Auto Therapie besteht ein AHI von 4/h, welches einem exzellenten Therapieansprechen entspricht.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Der Antragsteller leidet an allergischem Asthma bronchiale unter multimodaler Therapie und an einem gut therapierten Schlafapnoesyndrom, er ist in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Von pulmonaler Seite her besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Eine Langzeitsauerstoffversorgung ist gleichfalls nicht dokumentiert. Aus medizinischer Sicht sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2022 wurden dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 25.09.2021 und vom 27.09.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 29.09.2021 zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor: 1. Moderat persistierendes allergisches Asthma bronchiale 2. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit geringen funktionellen Einschränkungen 3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) unter erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung 4. Depression, Angst- und Panikstörungen, Somatisierungstendenz, unter Kombinationstherapie stabil 5. Carpaltunnelsyndrom beidseits ohne Atrophiezeichen 6. Dupuytren´sche Kontraktur an der linken Hand ohne relevante funktionelle Einschränkung 7. leichter Bluthochdruck Der Beschwerdeführer weist einen grundsätzlich guten Allgemeinzustand auf. Das Gangbild ist etwas behäbig und unelastisch, jedoch ansonsten unauffällig. Das Gehen mit einer Gehhilfe ist möglich. Die Bewegungsabläufe sind nicht eingeschränkt. Es liegt somit keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Es liegen keine maßgeblichen Einschränkungen der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit sowie keine maßgeblichen Einschränkungen durch das allergische Asthma bronchiale und das gut therapierte Schlafapnoesyndrom vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn auch unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe, unzumutbar machen würden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, außerdem sind Kraft und Koordination ausreichend vorhanden, daher ist das Erreichen und Festhalten von Haltegriffen möglich. Ebenso sind das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden, daher auch der sichere Transport, möglich. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 71 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde im Beschwerdevorverfahren veranlassten Sachverständigengutachten vom 25.09.2021 und 27.09.2021 sowie der Gesamtbeurteilung dieser vom 29.09.2021, aus den Bereichen der Lungenheilkunde, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. In den Sachverständigengutachten vom 25.09.2021 und 27.09.2021 sowie in der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2021, gehen die ärztlichen Sachverständigen nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In den Gutachten führen beide Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des aufgenommenen Untersuchungsbefundes, insbesondere zur Gesamtmobilität und zum Gangbild und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und schlüssig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 28.04.2021, dass aufgrund des allergischen Asthmas bereits nach kurzen Wegstrecken Atemnotfälle auftreten würden, sodass die Erreichung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei, ist die nachvollziehbare und schlüssige Stellungnahme der sachverständigen Fachärztin für Lungenheilkunde entgegen zu halten, wonach beim Beschwerdeführer zwar ein mittelschweres Asthma bronchiale und ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom vorliegen würden, der Beschwerdeführer jedoch an keiner deutlich anhaltenden, eingeschränkten Atemfunktion leide, keine Sauerstofftherapie benötige und bezüglich des zweiten Leidens exzellent auf die Therapie anspreche. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund der hochgradigen Schädigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule an Schmerzen und Taubheitsgefühlen, vor allem im rechten Bein, leide und es dadurch immer wieder zu einem „Nachlassen“ des rechten Beines und in Folge dessen – trotz Gehhilfe – zu einer erhöhten Sturzgefahr komme sowie im Bereich der Halswirbelsäule schwere degenerative Veränderungen vorliegen würden, die zu Schwindel und Sensibilitätsstörungen beider Arme führen würden. Dem sind die schlüssigen Ausführungen der sachverständigen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin entgegen zu halten, wonach der Beschwerdeführer sicher frei und auf einem Bein stehen und auf den Zehen und Fersen ohne Anhalten gehen könne sowie die Beinlänge ident, die Beinachse im Lot und die Muskelverhältnisse seitengleich gut entwickelt seien. Bezüglich des Kniegelenks würden zwar Beugeschmerzen vorliegen, jedoch sei es ansonsten beidseitig unauffällig und aktiv beweglich, genauso seien auch sämtliche weitere Gelenke klinisch unauffällig und frei beweglich, sodass keine Gangunsicherheit bestehe. Zudem befand die Sachverständige auch, dass bei der durchgeführten Untersuchung die Bewegungsabläufe, das An- und Ausziehen uneingeschränkt und selbstständig durchführbar gewesen seien. Bezüglich der oberen Extremitäten würden Bewegungsschmerzen in den Schultergelenken vorliegen, sonst seien diese jedoch unauffällig, nicht verkürzt und die Muskulatur ausreichend vorhanden. Es liege auch eine funktionelle Einschränkung der Langfinger vor, das Handgelenk sei jedoch unauffällig. Sämtliche weitere Gelenke seien frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff sowie der Faustschluss und das Fingerspreizen seien beidseits uneingeschränkt durchführbar. Die Kraftentfaltung sei dementsprechend gut, um das Erreichen und Festhalten von Haltegriffen zu gewährleisten. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Wegstrecke von 300 bis 400 Meter und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, trotz festgestellter Schädigungen der Wirbelsäule, zumutbar ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 29.06.2021, dass eine Neubegutachtung anhand der beigelegten und aktuellen Dokumente durchgeführt werden solle, wurde entsprochen. Die belangte Behörde holte in der Absicht eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen zwei weitere Gutachten von Sachverständigen für Lungenheilkunde und Unfallchirurgie sowie Allgemeinmedizin ein, welche jedoch zu keinem günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer führen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich sein physischer und psychischer Zustand dauernd verschlechtern würde, wie zum Beispiel bezüglich des Schlafapnoesyndroms, wurde insofern berücksichtigt, als die sachverständige Fachärztin für Lungenheilkunde auch in ihrem Gutachten vom 25.09.2021 ausführte, dass gegenüber dem Vorgutachten vom 28.05.2019 eine Verschlechterung bezüglich des Schlafapnoesyndroms eingetreten sei, dieses jedoch erfolgreich therapiert werde. Die psychischen Leiden wurden ebenso in den beiden Gutachten der Sachverständigen vom 25.09.2021 und 27.09.2021 sowie in der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2021 berücksichtigt. Beide Sachverständige konnten jedoch widerspruchsfrei und nachvollziehbar nicht feststellen, dass aufgrund dessen eine solche Einschränkung bestehen würde, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin führte auch nachvollziehbar aus, dass die Leiden „chronisch venöse Insuffizienz“ sowie die „allergische Hautstörung“ im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.05.2019 nicht mehr objektivierbar seien. Beide Sachverständige konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend Bewegungsapparat und geistigen Zustand auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die im Beschwerdevorverfahren eingeholten Gutachten wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und sind unbestritten geblieben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 25.09.2021 und 27.09.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2021. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):, „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, basierenden Sachverständigengutachten vom 25.09.2021, 27.09.2021 und der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, basierenden Sachverständigengutachten vom 25.09.2021, 27.09.2021 und der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2247014.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.