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{'item': 'W135 2247333-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 29b§ 15§ 14Art. 130§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW135 2247333-1 Spruch, W135 2247333-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2021, W261 2237856-1/5E, wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt und bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen:

  1. Somatoforme Schmerzstörung
  2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form – COPD II
  3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form – COPD römisch zwei
  4. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose
  5. Nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus
  6. Zustand nach Schrittmacherimplantation bei hypertrophisch obstruktiver Kardiomyopathie
  7. Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke
  8. Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07/2017
  9. Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung
  10. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
  11. Hammerzehe II beidseits
  12. Hammerzehe römisch zwei beidseits Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge ein Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.03.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend dem Hinweis im Antragsformular als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.03.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend dem Hinweis im Antragsformular als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 17.05.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.05.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Es gibt ein Verwaltungsgerichtliches Urteil worin ein gesamt GdB von 50% zuerkannt wurde: 1. Somatoforme Schmerzstörung 2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD II 2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD römisch zwei 3. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose 4. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 5. Zustand nach Schrittmacherimplantation bei hypertrophisch obstruktiver Kardiomyopathie 6. Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke 7. Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07/2017 7. Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07 aus 2017, 8. Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung 9. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 10. Hammerzehe II beidseits 10. Hammerzehe römisch zwei beidseits Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H. Derzeitige Beschwerden: Seit circa zehn Jahren habe ich seltsame Zustände von Schwindel und Unsicherheit bzw. Beklemmungsgefühle, da weiß ich nicht wo ich bin, ich neige auch dazu um zu fallen. Wegen dieser Zustände habe ich 2014 einen Herzschrittmacher bekommen, worauf sich die Beschwerden aber auch nicht gebessert haben. Die Zustände haben sich auch auf Gladem nicht gebessert, ich habe nur zugenommen. Darüber hinaus habe ich Schmerzen in der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine. Außerdem habe ich auch ein kribbelndes Gefühl (wegen einer Neuropathie) in den beiden Beinen und Händen bis in die Ellbogen. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Herzschrittmacher. Med: Tresleen, Lyrica, Restex, Lexotanil, Isoptin, CAlDVita, Oleovit, Foster DA, Sortis Sozialanamnese: Raumpflegerin, i.R., geschieden, 2 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter kardiologischer Befund von 02/2021 Beurteilung: Z.n. Primär prophylaktische zwei Kammer ICD Implementierung 2014 bei Arrhythmie und Bradycardieneigung, reguläre ICD Funktion. Mitgebrachter kardiologischer Befund von 02 aus 2021, Beurteilung: Z.n. Primär prophylaktische zwei Kammer ICD Implementierung 2014 bei Arrhythmie und Bradycardieneigung, reguläre ICD Funktion. Mitgebrachter neurologischer Befund Bericht XXXX vom 3.1.2019: FÄ Durchuntersuchung bei angegeben neuropathischer Schmerzsymptomatik. In einer NLG Kontrolle Mai 2018 findet sich kein Hinweis auf eine Polyneuropathie der großen Fasern, bei fraglicher Small Fiber Neuropathie erfolgte eine sensorische Quantifikationen, hier konnte keine eindeutige Aussage getroffen werden. Es wurde die Sertralindosis erhöht und die Patientin an die psychosomatische Tagesklinik verwiesen. Mitgebrachter neurologischer Befund Bericht römisch 40 vom 3.1.2019: FÄ Durchuntersuchung bei angegeben neuropathischer Schmerzsymptomatik. In einer NLG Kontrolle Mai 2018 findet sich kein Hinweis auf eine Polyneuropathie der großen Fasern, bei fraglicher Small Fiber Neuropathie erfolgte eine sensorische Quantifikationen, hier konnte keine eindeutige Aussage getroffen werden. Es wurde die Sertralindosis erhöht und die Patientin an die psychosomatische Tagesklinik verwiesen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 159,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflussstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden in beiden UE angegeben. WIRBELSÄULE: AW spannt stark Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: Drehung und Seitneigung beidseits ca. 1/3 reduziert KJA: 1 cm BWS in allen Ebenen Endlagige Bewegungseinschränkungen LWS: Finger-Bodenabstand im Stehen: wird nicht vorgezeigt Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 120° Anheben nach vorne: 120° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 120° Anheben nach vorne: 120° Nackengriff: bds gering eingeschränkt Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, rechts frei beweglich, li endlagig eingeschränkt. Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: passiv untersucht grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Kniegelenk rechts: 0-0-100° Kniegelenk links: 0-0-100° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Hammerzehe beidseits Zehenstand und Fersenstand beidseits nicht vorgezeigt, Einbeinstand beidseits nicht vorgezeigt, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme beidseits, keine relevante Varicositas, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Rollator, langsam gehend. Freies Gehen ohne Gehhilfe im Untersuchungsraum langsam möglich Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation confabulierend, die Anamneseerhebung unauffällig möglich. Die Stimmungslage ist gedrückt, klagend. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Somatoforme Schmerzstörung 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD II Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD römisch zwei 3 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 5 Zustand nach Schrittmacherimplantation bei hypertrophisch obstruktiver Kardiomyopathie 6 Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke 7 Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07/2017 Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07 aus 2017, 8 Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung 9 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 10 Hammerzehe beidseits Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators zum Zurücklegen kurzen Wegstrecken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht ausreichend begründbar.“ Mit Schreiben vom 18.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.05.2021 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihr mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden und der Beschwerdeführerin somit auch kein Parkausweis ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Stellungnahme sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin neuerlich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.05.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch NEMETSCHKE/HUBER/KOLOSEUS Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 20.07.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie eine amts- bzw. gerichtsbekannte langjährige Krankheits- und Leidensgeschichte habe, die bei der Beurteilung offenkundig außer Betracht geblieben sei. Das chronisch-allergische Asthma bronchiale, welches bereits im Jahr 2007 mit einem Grad der Behinderung von 60 % festgesetzt worden sei habe sich bei der Beschwerdeführerin nicht verbessert. Im angefochtenen Bescheid seien zwar die chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom festgehalten worden, jedoch seien daraus keine Schlussfolgerungen gezogen worden. Aufgrund der daraus resultierenden Atemnot in ungünstigem Zusammenwirken mit der langjährigen Herzerkrankung, die sich auch durch den eingesetzten Herzschrittmacher nicht gebessert habe, bestehe bei der Beschwerdeführerin eine erhöhte Sturzgefahr. Schon allein aus diesem Grund seien die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Zurücklegung kurzer Wegstrecken bis 400 Meter nicht zumutbar. Die motorischen Probleme (Wirbelsäule, Schultergelenke, Ellbogen und Hammerzehe) würden weiters dazu führen, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie Festhalten nicht gewährleistet sei. Bereits im September 2020 sei ein mittleres Risiko für Osteopenie diagnostiziert und festgestellt worden, dass die Lendenwirbelsäule bereits teilweise abgebaut sei. Diese Erkrankung würde sich im Laufe der Jahre verschlechtern bzw. sei jedenfalls nicht besserbar. Auch der Hausarzt habe bereits vor Monaten diagnostiziert, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sei. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Lungenheilkunde, Orthopädie und Inneren Medizin. Die belangte Behörde holte im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zwei weitere Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, welches am 25.08.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.08.2021, erstellt wurde, wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Letztes Gutachten vom 10.5.2021: GdB 50vH (BVwG), Abweisung der ZE UÖVM Stellungnahme vom 20.7.2021: Leidet unter Lungenbeschwerden und Herzrasen, orthopädische Beschwerden Derzeitige Beschwerden: "Ich brauche auch eine Begleitperson. Ich falle immer um, deshalb kann ich die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen. Es wird schwarz, auf Gladem habe ich 10 kg zugenommen. Ich kann nicht sagen wann oder wie oft das kommt. Am 5.8. war es besonders schlimm. Da wollte ich aufstehen. Ich war blind. Ich lege mich dann auf den Boden. Im Krankenhaus war ich da nicht. Ich habe auch Schmerzen am ganzen Körper." Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Concor, Glucophage 500mg 1-0-1, Rosamib, TASS, Tresleen, Maxi Kalz, Sultanol, Singulair bei Bedarf: Parkemed, Lexotanil, Psychopax, Seretide, Foster Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): das Fachgebiet Innere Medizin betreffend: Befund Dr. XXXX PA 23.11.2020: verschiedene Erkrankungen (keine Diagnosen) Befund Dr. römisch 40 PA 23.11.2020: verschiedene Erkrankungen (keine Diagnosen) nachgereicht: Klink Ottakring vom 19.8.2021: multum clamat, viele Befunde, ad Kardiologie Labor vom 19.8.2021: Lpa Erhöhung Chol: 114, LDL: 44 Befund AKH 25.6.2021: Stoffwechselambulanz: Lpa Erhöhung, Therapieumstellung wegen V.a. NW (eher atypisch) HbA1c 6,2% Befund AKH 25.6.2021: Stoffwechselambulanz: Lpa Erhöhung, Therapieumstellung wegen römisch fünf.a. NW (eher atypisch) HbA1c 6,2% Befund AKH Kardiologie 12.4.2021: HCM Routinekontrolle, Schwindelanfälle ohne Bewusstseinsverlust, Dyspnoe und AP belastungsunabhängig spontan. Echo: keine LVOTO mehr, leicht-mittelgradige Hypertrophie, normale systolische LVF, kein Hinweis auf Flussbeschleunigung: milde nicht obstruktive Hypertrophie, rückläufig Gefäßambulanz 10.5.2021: Carotsi Sono: Plaque, hämodynamisch unauffällig; kein Hinweis auf paVK Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 159,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: PM links in situ, symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG:n.f. , FBA: n.f. Haut: keine Hämatome, keine Verletzungen oder Abschürfungen Untersuchung im Sitzen und Liegen, An- und Ausziehen: Tochter hilft bei T-Shirt ausziehen und Schuhe anziehen Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Rollator, freies Gehen im Raum möglich, laufende Schmerzäußerungen, seufzen Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 somatoforme Schmerzstörung 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 3 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 4 Zustand nach Schrittmacherimplantation bei Kardiomyopathie 5 Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: siehe auch orthopädisches Gutachten  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Intern besteht eine nicht obstruktive Hypertrophie des Herzens mit erhaltener Linksventrikelfunktion und Zustand nach Schrittmacherimplantation ohne Hinweis auf Dekompensation. Zusätzlich besteht eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ohne Hinweis auf Exacerbationen, eine Sauerstoffpflicht besteht nicht. Eine maßgebliche periphere oder cervikale arterielle Verschlusskrankheit ist nicht vorliegend. Daher ist aus internistischer Sicht nach den vorliegenden Befunden und der hierorts durchgeführten persönlichen Begutachtung der angeführte Schwindel mit Synkopenneigung, Atemnot oder Herzrasen nicht objektivierbar, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Das behinderungsbedingte Erfordernis des hierorts verwendeten Rollators ist durch die vorliegenden Befunde nicht objektivierbar.“ In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.08.2021 wird, nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Begutachtung 13.07.2020 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Moderate Form - COPD I 30% 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Moderate Form - COPD römisch eins 30% 2 Somatoforme Schmerzstörung. 30% 3 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose. 20% 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 20% 5 Zustand nach Schrittmacherimplantation bei hypertrophisch obstruktiver Kardiomyopathie 20% 6 Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke 20% 7 Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07/2017. 20% 7 Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07 aus 2017,. 20% 8 Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung 10% 9 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. 10% 10 Hammerzehe II beidseits. 10% 10 Hammerzehe römisch zwei beidseits. 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Beschluss das Verwaltungsgericht vom 26. 01.2021, Gutachten vom 18.09.2020: 1. Somatoforme Schmerzstörung 2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD II 2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD römisch zwei 3. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose 4. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 5. Zustand nach Schrittmacherimplantation bei hypertrophisch obstruktiver Kardiomyopathie 6. Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke 7. Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07/2017 7. Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07 aus 2017, 8. Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung 9. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 10. Hammerzehe II beidseits 10. Hammerzehe römisch zwei beidseits Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H. Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine weitere Stufe erhöht. Die übrigen Gesundheitsschädigungen erhöhen wegen ihres Ausmaßes nicht weiter. Letzte Begutachtung 10.05.2021: 1 Somatoforme Schmerzstörung 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD II 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form - COPD römisch zwei 3 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 5 Zustand nach Schrittmacherimplantation bei hypertrophischobstruktiver Kardiomyopathie 6 Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke 7 Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07/2017 7 Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 07 aus 2017, 8 Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung 9 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 10 Hammerzehe beidseits Voraussetzungen für Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor. Am 20. 7. 2021, vertreten durch Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte GmbH, wird vorgebracht, dass sich die Beschwerde gegen die Abweisung der begehrten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlich Verkehrsmittel richte. Vorgebracht wird, das vertretene Fach betreffend, dass sie Probleme mit der Wirbelsäule und beiden Schultergelenken habe und Pausen einlegen müsse. Sie stürze immer wieder wegen Kreislaufprobleme. Probleme auch im Bereich von Ellbogen und wegen der Hammerzehen, Einsteigen und Aussteigen und Festhalten in öffentlichen Geldmitteln sei nicht gewährleistet. Sie habe eine Osteopenie, welche schlechter werde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht zumutbar. Zwischenanamnese seit 5/2021: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich überall und seit langem, habe Probleme mit dem Kreislauf und stürze immer wieder, vor allem wenn ich mich vorbeuge. Es geht mir gar nicht gut, vor allem in letzter Zeit, bin auch im August gestürzt und hatte am nächsten Tag einen kardiologischen Kontrolltermin im Wilhelminenspital, eine unfallchirurgische Untersuchung wurde nicht durchgeführt. 2017 habe ich mir den linken Ellbogen ausgerenkt, seither habe ich ein Streckdefizit. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Fußsohlen und überall und immer wieder am ganzen Körper, bin instabil. Hergekommen bin ich mit dem Auto, die Tochter ist gefahren, fahre seit etwa 9 Jahren nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln, weil ich mich nicht traue.“ Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Concor, Glucophage 500mg 1-0-1, Rosamib, TASS, Tresleen, Maxi Kalz, Sultanol, Singulair bei Bedarf: Parkemed, Lexotanil, Psychopax, Seretide, Foster Allergie: ACE-Hemmer, Kefzol, Penicillin, Biene, Wespen, Novalgin, Tramal Nikotin: 0 Hilfsmittel: einen Gehstock Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Sozialanamnese: Pensionistin, zuvor Raumpflegerin, geschieden, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin 23.11.2020 (seit 2006 bei mir in Betreuung und Therapie. Frau XXXX leidet an verschiedenen Krankheiten die das Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erschwert und das Auto wegen Behinderung als Förderungsmittel benötigt, und das Auto wird von Tochter Frau XXXX gelenkt.) Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin 23.11.2020 (seit 2006 bei mir in Betreuung und Therapie. Frau römisch 40 leidet an verschiedenen Krankheiten die das Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erschwert und das Auto wegen Behinderung als Förderungsmittel benötigt, und das Auto wird von Tochter Frau römisch 40 gelenkt.) Osteodensitometrie 17. 6. 2021 (Osteopenie) Nachgereichte Befunde: Bericht Rheumaambulanz Klinik Ottakring 18. 12. 2020 (zuletzt 2011 in der Rheumaambulanz, damals Fibromyalgiesyndrom mit erheblicher depressiver Komponente, kommt jetzt da sie eine Reduktion ihres Behindertenstatus erhalten hat. Fibromyalgiesyndrom, COPD II, Diabetes mellitus, Schrittmacher, Zustand nach CHE, Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Hammerzehe beidseits. Bericht Rheumaambulanz Klinik Ottakring 18. 12. 2020 (zuletzt 2011 in der Rheumaambulanz, damals Fibromyalgiesyndrom mit erheblicher depressiver Komponente, kommt jetzt da sie eine Reduktion ihres Behindertenstatus erhalten hat. Fibromyalgiesyndrom, COPD römisch zwei, Diabetes mellitus, Schrittmacher, Zustand nach CHE, Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Hammerzehe beidseits. Schmerzen in sämtlichen Gelenken, typische Triggerpunkte schmerzhaft, kein aktuelles Labor) Bericht neurologisches Zentrum XXXX 3. 1. 2019 (chronisches Schmerzsyndrom, chronischer Lumbago, somatoforme Schmerzstörung, Angst und Panikstörung, Depression, Benzodiazepinabhängigkeit, restless legs Syndrom, fragliche Small Fiber Neuropathie, Osteochondrose der BWS und LWS, Diabetes mellitus Typ II, COPD II, Asthma bronchiale, hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, Schrittmacher, Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Hypercholesterinämie, Osteoporose , Hypertonie, Zustand nach chronischem Nikotinabusus bis 2005) Bericht neurologisches Zentrum römisch 40 3. 1. 2019 (chronisches Schmerzsyndrom, chronischer Lumbago, somatoforme Schmerzstörung, Angst und Panikstörung, Depression, Benzodiazepinabhängigkeit, restless legs Syndrom, fragliche Small Fiber Neuropathie, Osteochondrose der BWS und LWS, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, COPD römisch zwei, Asthma bronchiale, hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, Schrittmacher, Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Hypercholesterinämie, Osteoporose , Hypertonie, Zustand nach chronischem Nikotinabusus bis 2005) Bericht neurologisches Zentrum XXXX 26. 9. 2018 (chronische Lumbago, Schmerzsyndrom, restless legs, Polyneuropathie, somatoforme Schmerzstörung, Depressio, Angst und Panik)Bericht neurologisches Zentrum römisch 40 26. 9. 2018 (chronische Lumbago, Schmerzsyndrom, restless legs, Polyneuropathie, somatoforme Schmerzstörung, Depressio, Angst und Panik) Bericht Hanusch Krankenhaus Orthopädie Traumatologie 28. 7. 2017 (Lux. Cubiti sin, gedeckte Reposition, konservative 2018 Therapie) Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 8. 10.2018 (Fibromyalgie, Osteoporose , Cervikalsyndrom, fixierte Senk-Spreizfüße, Metatarsalgie, Polyneuropathie) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 8. 10.2018 (Fibromyalgie, Osteoporose , Cervikalsyndrom, fixierte Senk-Spreizfüße, Metatarsalgie, Polyneuropathie) Labor vom 23. 6. 2021 (Lipoprotein erhöht, Blutbild unauffällig, Leberfunktionsparameter bis auf geringgradig erhöhte alkalische Phosphatase unauffällig, Nierenfunktionsparameter unauffällig) Ambulanzkarte 3. med Abteilung und Kardiologie Klinik Ottakring 19. 8. 2021 (multum clamat, hat viele Befunde AKH, Gerätekontrolle regelrecht, keine relevanten Arrhythmien, kardiologische Kontrolle) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 68a Ernährungszustand: gut Größe: 159,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: Schmerzen rechter Mittelbauch nicht genauer lokalisierbar angegeben, Bauch weich, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits: nicht wesentlich verkürzt oder verbacken, endlagige Bewegungsschmerzen, sonst unauffällig. Ellbogen links: äußerlich unauffällig, seitengleich, nicht verplumpt Handgelenke beidseits unauffällig, Hände, Fingergelenke: äußerlich unauffällig Triggerpunkte teilweise dolent Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern beidseits F und S0/120, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenk rechts 0/0/140, links 0/5/140, Unterarmdrehung beidseits frei, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, zwischenzeitlich Anhalten beim freien Stehen während Untersuchung, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit beidseitigem Anhalten und ohne Einsinken andeutungsweise durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocken ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Fußsohlen als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich und physiologisch. Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke und Füße: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, kein Entzündungszeichen, diffus Druckschmerzen auslösbar, geringgradig Hallux valgus rechts, andeutungsweise Hammerzehe PIP 2. Zehe rechts, kein Zehenkonflikt. Bei diffusen Schmerzen im Bereich der Fußsohle unauffällige Beschwielung, Längsgewölbe und Quergewölbe geringgradig abgeflacht im Sinne eines Senkspreizfußes. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist passiv bis 60° bei KG 5 möglich, aktiv nicht durchgeführt. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist passiv bis 60° bei KG 5 möglich, aktiv nicht durchgeführt. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der ganzen Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: wird unter Angabe von Schwindelgefahr und Sturzgefahr nicht durchgeführt, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Finger-Nasen-Versuch unauffällig, Romberg unauffällig, Unterberger verlangsamt möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit einem Gehstock, das Gangbild im Untersuchungszimmer ist ohne Gehstock, teilweise mit Anhalten, vorsichtig und geringgradig verlangsamt, geringgradige Spurverbreiterung, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, gutes Abrollen links und geringgradig eingeschränktes Abrollen und leichte Außenrotation rechter Fuß, Richtungswechsel ohne Gehhilfe sicher möglich. Bewegungsabläufe verlangsamt. Das Ausziehen wird selbst durchgeführt, Anziehen der Schuhe mit Hilfe. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage etwas gedrückt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose 2 Fibromyalgiesyndrom 3 Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke 4 Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 5 Geringgradige Hammerzehe 2 rechts, geringgradig Senkspreizfuß beidseits Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zu Vorgutachten  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine maßgebliche Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere wird auf das freie Gangbild verwiesen, sodass eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität, unter Berücksichtigung der analgetischen Bedarfsmedikation, nicht ableitbar ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ In der Gesamtbeurteilung, welche von der Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin am 04.09.2021 erstellt wurde, wird Folgendes ausgeführt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose 2 Fibromyalgiesyndrom 3 Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke 4 Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition 5 Geringgradige Hammerzehe 2 rechts, geringgradig Senkspreizfuß beidseits 6 somatoforme Schmerzstörung 7 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 8 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 9 Zustand nach Schrittmacherimplantation bei Kardiomyopathie 10 Zustand nach konventioneller Gallenblasenentferung 11 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das von internistischer Seite eingeschätzte Leiden der somatoformen Schmerzstörung wird ergänzt durch das von orthopädischer Seite eingeschätzte Fibromyalgiesyndrom, insgesamt keine Veränderung zu Vorgutachten.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine maßgebliche Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere wird auf das freie Gangbild verwiesen, sodass eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität, unter Berücksichtigung der analgetischen Bedarfsmedikation, nicht ableitbar ist. Intern besteht eine nicht obstruktive Hypertrophie des Herzens mit erhaltener Linksventrikelfunktion und Zustand nach Schrittmacherimplantation ohne Hinweis auf Dekompensation. Zusätzlich besteht eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ohne Hinweis auf Exacerbationen, eine Sauerstoffpflicht besteht nicht. Eine maßgebliche periphere oder cervikale arterielle Verschlusskrankheit ist nicht vorliegend. Daher ist aus internistischer Sicht nach den vorliegenden Befunden und der hierorts durchgeführten persönlichen Begutachtung der angeführte Schwindel mit Synkopenneigung, Atemnot oder Herzrasen nicht objektivierbar, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Das behinderungsbedingte Erfordernis des hierorts verwendeten Rollators ist durch die vorliegenden Befunde nicht objektivierbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Mit Schreiben vom 06.09.2021 wurden der Beschwerdeführerin die eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.08.2021 und vom 31.08.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.09.2021 übermittelt und ihr mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass weiterhin nicht vorliegen würden und der Beschwerdeführerin somit auch kein Parkausweis ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.07.2021 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.08.2021 und 31.08.2021 sowie auf die Gesamtbeurteilung der Gutachten vom 04.09.2021. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin nochmals die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.08.2021 und 31.08.2021 sowie die Gesamtbeurteilung der Gutachten vom 04.09.2021 übermittelt. Mit Schreiben vom 12.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das tatsächliche Leidensbild der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht vollständig erhoben bzw. nicht richtig bewertet worden sei. Aus den in der Beschwerde vom 20.07.2021 dargelegten Gründen würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen.Mit Schreiben vom 12.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das tatsächliche Leidensbild der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht vollständig erhoben bzw. nicht richtig bewertet worden sei. Aus den in der Beschwerde vom 20.07.2021 dargelegten Gründen würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
  2. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose
  3. Fibromyalgiesyndrom
  4. Geringgradige Funktionsstörung beider Schultergelenke
  5. Geringgradige Funktionsstörung des linken Ellbogengelenkes nach stattgehabter Luxation und gedeckter Reposition
  6. Geringgradige Hammerzehe 2 rechts, geringgradiger Senkspreizfuß beidseits
  7. Somatoforme Schmerzstörung
  8. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
  9. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig
  10. Zustand nach Schrittmacherimplantation bei Kardiomyopathie
  11. Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung
  12. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Die Beschwerdeführerin weist einen grundsätzlich guten Allgemeinzustand auf. Sie kann selbstständig in Freizeitschuhen mit einer Gehhilfe gehen. Ohne Gehhilfe ist ein langsames und vorsichtiges Gehen, teilweise mit Anhalten, möglich. Die Schrittlänge ist nicht wesentlich verkürzt und auch der Richtungswechsel ist ohne Gehhilfe sicher möglich. Der Einbeinstand, Zehenballengang und Fersengang sind mit Anhalten möglich. Es liegt somit keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Ebenso sind der Grob- und Spitzgriff sowie der Faustschluss möglich und die Kraft ausreichend vorhanden, um sich an Haltegriffen und Stangen festzuhalten. Durch die Erkrankung des Herzmuskels (obstruktive Kardiomyopathie) und die chronische (obstruktive) Lungenerkrankung ohne Sauerstoffpflicht liegt keine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen von kurzen Wegstrecken vor. In Zusammenschau sind die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Haltegriffe und Stangen können verwendet werden. Kraft und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke liegen dafür, unter Berücksichtigung einer schmerzstillenden Bedarfsmedikation, ausreichend vor. Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 99 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2021 zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.05.2021 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin sowie den von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholten und der Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2021 zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.08.2021 und vom 31.08.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 04.09.2021, aus den Bereichen der Unfallchirurgie, Inneren Medizin und Allgemeinmedizin, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. In den Sachverständigengutachten vom 25.08.2021 und vom 31.08.2021 sowie in der Gesamtbeurteilung vom 04.09.2021 gehen die ärztlichen Sachverständigen nach den jeweiligen persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In den Gutachten führen sie aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des aufgenommenen Untersuchungsbefundes, insbesondere zur Gesamtmobilität und zum Gangbild und den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und schlüssig. Die Sachverständigengutachten vom 25.08.2021 und 31.08.2021 bestätigen und ergänzen in nachvollziehbarer Weise das erste Gutachten vom 17.05.2021, indem die Sachverständigen ausführen, dass im Vergleich zum Vorgutachten das von internistischer Seite eingeschätzte Leiden der somatoformen Schmerzstörung durch das von orthopädischer Seite eingeschätzte Fibromyalgiesyndrom ergänzt worden sei, ansonsten es keine Veränderung zum Vorgutachten gäbe. Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin gibt nachvollziehbar an, dass sich aus den Untersuchungsergebnissen und vorgelegten Befunden keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ableiten lasse. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport seien, allenfalls unter Zuhilfenahme von Gehhilfen, daher möglich. Die Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten sei ausreichend gegeben. Dazu führte sie in ihrem Gutachten schlüssig aus, dass das freie Stehen, der Zehenballengang und Fersengang sowie der Einbeinstand mit Anhalten durchführbar seien. Die Beinachse und Muskelverhältnisse seien in Ordnung, die Beinlänge sei ident. Sämtliche Gelenke, bis auf die geringgradige Hammerzehe rechts, seien unauffällig. Das Abheben der unteren Extremitäten sei passiv möglich. Bezüglich der Schultergelenke würden Bewegungsschmerzen vorliegen, diese seien jedoch nicht wesentlich verkürzt und auch ansonsten unauffällig. Genauso sei auch der Ellbogen äußerlich unauffällig. Der Grob- und Spitzgriff sowie der Faustschluss seien möglich und sei ausreichend Kraft vorhanden. Die Halswirbelsäule sei nur eingeschränkt beweglich, bezüglich der Brust- und Lendenwirbelsäule habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass Schwindelgefahr bestehe. Die Sachverständige für Innere Medizin hielt dazu nachvollziehbar fest, dass der angegebene Schwindel, genauso wie die vorgebrachte Atemnot und das Herzrasen nicht objektivierbar seien, da trotz der chronischen Lungenerkrankung keine Sauerstoffpflicht bestehe und eine arterielle Verschlusskrankheit nicht vorliege. Des Weiteren führte sie schlüssig aus, dass das behinderungsbedingte Erfordernis des verwendeten Rollators durch die vorliegenden Befunde nicht objektivierbar sei. Die Sachverständigen konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihr festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend Bewegungsapparat, Herz und Atmungssystem auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurden von den im Beschwerdevorverfahren beigezogenen Sachverständigen nochmals überprüft und konnte weder von der Fachärztin für Innere Medizin noch der Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin festgestellt werden, dass sich die bei der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorliegenden Funktionseinschränkungen in einer Weise auswirken, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im angefochtenen Bescheid zwar die chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom festgehalten worden seien, jedoch darauf keine Schlussfolgerungen gezogen worden seien sowie, dass aufgrund der daraus resultierenden Atemnot in ungünstigem Zusammenwirken mit der langjährigen Herzerkrankung, die sich auch durch den eingesetzten Herzschrittmacher nicht gebessert habe, eine erhöhte Sturzgefahr bestehe, ist zu entgegnen, dass in den Sachverständigengutachten, wie bereits oben ausgeführt, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leiden und deren Auswirkungen eingegangen wurde, daraus jedoch keine erhebliche Erschwerung abgeleitet werden konnte. Zum Vorbringen, dass die motorischen Probleme (Wirbelsäule, Schultergelenke, Ellbogen und Hammerzehe) dazu führen würden, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie Festhalten nicht gewährleistet seien und bereits im September 2020 ein mittleres Risiko für Osteopenie diagnostiziert und festgestellt worden sei, dass die Lendenwirbelsäule bereits teilweise abgebaut habe, ist festzuhalten, dass die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin schlüssig und nachvollziehbar ausführte, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Kraft und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke gegeben sei, um das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Festhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen, auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 17.05.2021, 25.08.2021 und 31.08.2021 sowie der Gesamtbeurteilung vom 04.09.
  14. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Was den Antrag in der Beschwerde auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Lungenheilkunde, Orthopädie und Inneren Medizin betrifft, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde – dem Antrag entsprechend – im Zuge der Beschwerdevorentscheidung zwei weitere Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin und Innere Medizin einholte, die, wie bereits oben ausgeführt, schlüssig und nachvollziehbar sind. Aufgrund der vorliegenden umfangreichen und schlüssigen Sachverständigengutachten, konnte der Sachverhalt ausreichend festgestellt werden und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Lungenheilkunde unterbleiben.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2021:römisch eins. Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2021:

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); § 27 ist hierbei sinngemäß anzuwenden. Diese Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 46 zweiter Satz BBG insofern modifiziert, als die Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); Paragraph 27, ist hierbei sinngemäß anzuwenden. Diese Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 46, zweiter Satz BBG insofern modifiziert, als die Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen. Im gegenständlichen Fall langte die gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid vom 16.07.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde am 20.07.2021 ein. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erging am 04.10.2021, und somit innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von zwölf Wochen.

§ 15Abs. 1 erster Satz Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Am 12.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG.

Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Am 12.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG. II. Zur Abweisung der Beschwerde:römisch zwei. Zur Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):, „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den - auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basierenden - Sachverständigengutachten vom 17.05.2021, 25.08.2021 und 31.08.2021 sowie in der Gesamtbeurteilung vom 04.09.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den - auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basierenden - Sachverständigengutachten vom 17.05.2021, 25.08.2021 und 31.08.2021 sowie in der Gesamtbeurteilung vom 04.09.2021 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2247333.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.