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{'item': 'W141 2250745-1'}

Obsah (12)§ 28Artikel 133§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW141 2250745-1 Spruch, W141 2250745-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der am 04.10.2021 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonstigen Beschäftigung am 28.09.2021 beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 28.09.2021, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihm eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle zugewiesen worden sei. Ihm sei keine Auskunft über die Arbeitszeit, den Arbeitsort oder das Entgelt mitgeteilt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf seine Berufserfahrung als Buchbinder hingewiesen hätte, jedoch sei keine Rücksicht darauf genommen worden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme ebenfalls vor, dass er aufgrund von gesundheitlichen Problemen die angebotene Tätigkeit ablehnen hätte müssen. Ferner sei ihm seitens XXXX sogar angeraten worden, die angebotene Beschäftigung abzulehnen.
  2. In der am 04.10.2021 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Redergasse (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonstigen Beschäftigung am 28.09.2021 beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 28.09.2021, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihm eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle zugewiesen worden sei. Ihm sei keine Auskunft über die Arbeitszeit, den Arbeitsort oder das Entgelt mitgeteilt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf seine Berufserfahrung als Buchbinder hingewiesen hätte, jedoch sei keine Rücksicht darauf genommen worden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme ebenfalls vor, dass er aufgrund von gesundheitlichen Problemen die angebotene Tätigkeit ablehnen hätte müssen. Ferner sei ihm seitens römisch 40 sogar angeraten worden, die angebotene Beschäftigung abzulehnen.
  3. Zur Klärung des Sachverhaltes holte die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme des potentiellen Arbeitgebers ein. Die Beraterin von XXXX teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.10.2021 mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Aufnahmegesprächs am 22.09.2021 angegeben hätte, eine Stelle als Buchbinder, im Büro oder als Lagerleiter zu suchen, ihm jedoch von Seiten XXXX mitgeteilt worden sei, dass eine Stelle im Büro nach 19 Jahren Arbeitslosigkeit und eine Stelle als Lagerleiter ohne jegliche Erfahrung als Lagerarbeiter schwer zu finden seien. Daher wäre dem Beschwerdeführer eine Stelle intern in der Dienstleistung angeboten und auch die Vertragsbedingungen inkl. Befristung und Gehalt erklärt worden. Obwohl der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass auch Stellen dabei wären, die körperlich nicht so anstrengend seien, lehnte dieser das Stellenangebot aus gesundheitlichen Gründen ab.
  4. Zur Klärung des Sachverhaltes holte die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme des potentiellen Arbeitgebers ein. Die Beraterin von römisch 40 teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.10.2021 mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Aufnahmegesprächs am 22.09.2021 angegeben hätte, eine Stelle als Buchbinder, im Büro oder als Lagerleiter zu suchen, ihm jedoch von Seiten römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass eine Stelle im Büro nach 19 Jahren Arbeitslosigkeit und eine Stelle als Lagerleiter ohne jegliche Erfahrung als Lagerarbeiter schwer zu finden seien. Daher wäre dem Beschwerdeführer eine Stelle intern in der Dienstleistung angeboten und auch die Vertragsbedingungen inkl. Befristung und Gehalt erklärt worden. Obwohl der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass auch Stellen dabei wären, die körperlich nicht so anstrengend seien, lehnte dieser das Stellenangebot aus gesundheitlichen Gründen ab. Im Rahmen eines Zweitgesprächs am 27.09.2021 hätte der Beschwerdeführer dem potentiellen Arbeitgeber mitgeteilt, dass er eine kranke Mutter zu Hause habe, die er pflegen müsse, dass er operiert sei und dass er keine physischen Tätigkeiten ausüben könne. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer XXXX mitgeteilt, dass er auf Rat der Gewerkschaft die Zusammenarbeit mit XXXX ablehnen würde.Im Rahmen eines Zweitgesprächs am 27.09.2021 hätte der Beschwerdeführer dem potentiellen Arbeitgeber mitgeteilt, dass er eine kranke Mutter zu Hause habe, die er pflegen müsse, dass er operiert sei und dass er keine physischen Tätigkeiten ausüben könne. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer römisch 40 mitgeteilt, dass er auf Rat der Gewerkschaft die Zusammenarbeit mit römisch 40 ablehnen würde.
  5. Mit Bescheid vom 11.10.2021 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.09.2021 bis 30.10.2021 verloren hat. 3. Mit Bescheid vom 11.10.2021 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.09.2021 bis 30.10.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei dem Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 28.09.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei dem Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 28.09.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.11.2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte in dieser im Wesentlichen an, dass ihm kein Arbeitstraining für die angebotene Hilfsarbeitertätigkeit auf Baustellen von Seiten XXXX angeboten wurde. Zudem sei es ihm derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine solche Tätigkeit durchzuführen. Er sei gelernter Buchbinder-Geselle und habe auch einen Restauratorkurs besucht, weshalb er in der Branche bleiben wolle und Unterstützung vom AMS für einen weiteren Restauratorkurs benötigen würde.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.11.2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte in dieser im Wesentlichen an, dass ihm kein Arbeitstraining für die angebotene Hilfsarbeitertätigkeit auf Baustellen von Seiten römisch 40 angeboten wurde. Zudem sei es ihm derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine solche Tätigkeit durchzuführen. Er sei gelernter Buchbinder-Geselle und habe auch einen Restauratorkurs besucht, weshalb er in der Branche bleiben wolle und Unterstützung vom AMS für einen weiteren Restauratorkurs benötigen würde.
  3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 09.11.2021 wurde die Beraterin von XXXX erneut von der belangten Behörde zum Tätigkeitsbereich befragt und gab diese in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2021 an, dass sie im Rahmen des Beratungsangebots bei XXXX ein Arbeitstraining (30 Std/Woche, € 1234,74 Brutto) anbieten würden, welches verschiedene Hilfstätigkeiten in mehreren Arbeitsfeldern beinhalten würde. Diese Tätigkeiten bedürfen laut Angaben des Dienstgebers weder einer einschlägigen Berufserfahrung noch eines erhöhten körperlichen Einsatzes, und seien mit relativer Leichtigkeit zu bewältigen.
  4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 09.11.2021 wurde die Beraterin von römisch 40 erneut von der belangten Behörde zum Tätigkeitsbereich befragt und gab diese in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2021 an, dass sie im Rahmen des Beratungsangebots bei römisch 40 ein Arbeitstraining (30 Std/Woche, € 1234,74 Brutto) anbieten würden, welches verschiedene Hilfstätigkeiten in mehreren Arbeitsfeldern beinhalten würde. Diese Tätigkeiten bedürfen laut Angaben des Dienstgebers weder einer einschlägigen Berufserfahrung noch eines erhöhten körperlichen Einsatzes, und seien mit relativer Leichtigkeit zu bewältigen.
  5. Aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten gesundheitlichen Einwendungen wurde am 12.01.2022 von Seiten der belangten Behörde eine Zubuchung zum BBRZ veranlasst und ein Untersuchungstermin für den 23.02.2022 ausgemacht.
  6. Am 18.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers und den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  7. Am 19.01.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Am 08.04.2022 wurde im Rahmen einer Niederschrift vor der belangten Behörde von Seiten des Beschwerdeführers die Beschwerde vom 09.11.2021 zurückgezogen. Diese Niederschrift wurde von Seiten der belangten Behörde am 09.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Niederschrift des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 08.04.2022, mit der dieser die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2021 zurückzieht, hat die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte am 09.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die aufgenommene Niederschrift, welche von Seiten des Beschwerdeführers eigenhändig unterschrieben wurde, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2022, ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers offen, die Beschwerde zurückzuziehen.
  11. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A): 1. Einstellung des Verfahrens: Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben. Mit Niederschrift vor der belangten Behörde am 08.04.2022, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Wunsch und Willen, die am 09.11.2021 eingelangte verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2021 zurückzuziehen. Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2250745.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.