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{'item': 'W141 2251762-1'}

Obsah (24)§ 20Artikel 133§ 21§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 34§ 108§ 1§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 293§ 79§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW141 2251762-1 Spruch, W141 2251762-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 20und § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 20 und Paragraph 21, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Korneuburg (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 14.10.2021 wurde aufgrund des Anbringens des Beschwerdeführers vom 30.06.2021

§ 20und § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, festgestellt, dass Arbeitslosengeld ab dem 30.06.2021 in Höhe von täglich € 29,84 gebühre.1. Mit Bescheid des AMS Korneuburg (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 14.10.2021 wurde aufgrund des Anbringens des Beschwerdeführers vom 30.06.2021

, Paragraph 20 und Paragraph 21, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, festgestellt, dass Arbeitslosengeld ab dem 30.06.2021 in Höhe von täglich € 29,84 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die festgesetzte Bemessungsgrundlage € 1.919,17 betrage, dies ergebe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.513,10 bzw. ein tägliches Nettoeinkommen in Höhe von € 49,74 (€ 1.513,10 * 12 /365). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich dem Ergänzungsbetrag gebühre 60 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag zuzüglich Ergänzungsbetrag bemesse sich daher mit € 29,84. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, dass

§ 21Al

VG das Entgelt aus den gespeicherten Beitragsgrundlagen der letzten 12 Monate zum Antragszeitpunkt nach Ablauf der Berichtigungsfrist heranzuziehen sei. Mangels solcher seien andere gespeicherte Betragsgrundlagen heranzuziehen. Der Beschwerdeführer führt begründend an, dass

Paragraph 21, AlVG das Entgelt aus den gespeicherten Beitragsgrundlagen der letzten 12 Monate zum Antragszeitpunkt nach Ablauf der Berichtigungsfrist heranzuziehen sei. Mangels solcher seien andere gespeicherte Betragsgrundlagen heranzuziehen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es könne nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein, dass nach einer mehrjährigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit eine kurze und niedriger bezahlte Beschäftigung zu einem massiven Verfall des langjährig aufgebauten Versicherungsanspruches führen würde. Dem Beschwerdeführer sei dabei die Freiwilligkeit der Beschäftigungsaufnahme aufgrund eines Pflichtpraktikums während laufenden Hochschulstudium entzogen und sei dies niedriger entlohnt gewesen als die frühere langjährige Beschäftigung. Dem Beschwerdeführer sei dabei auch der Anspruch aufgrund der Berücksichtigung seiner früheren regulären Berufstätigkeit zuerkannt worden. 3. Mit Bescheid vom 24.01.2022 wurde die Beschwerde vom 14.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 24.01.2022 wurde die Beschwerde vom 14.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit am 09.02.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe die Berechnung aufgrund einer fehlerhaften Rechtsauslegung durchgeführt, der Beschwerdeführer gehe aufgrund der Wortfolge „aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen“ von einer anderen Interpretation, wie in der Beschwerde ausgeführt aus. Die belangte Behörde habe zudem die maßgeblichen sozialen Abgaben fälschlicherweise mit 18,12 % anstelle von 15,12 % angesetzt und habe hinsichtlich der „maßgeblichen Einkommenssteuer“ die Zuschläge unberücksichtigt gelassen.
  2. Am 16.02.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung am 30.06.
  4. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.04.2007 bis 31.05.2017 mit anschließendem Krankengeldbezug von 26.06.2017 bis 12.09.2017 und von 27.09.2017 bis 06.10.2017 vollversicherungspflichtig beschäftigt beim Dienstgeber XXXX . Er war zuletzt im Zeitraum 06.07.2020 bis 30.09.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt beim Dienstgeber XXXX . Die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.08.2020 beträgt € 1.140,00 und für den Zeitraum 01.09.2020 bis 30.09.2020 € 2.150,
  5. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.04.2007 bis 31.05.2017 mit anschließendem Krankengeldbezug von 26.06.2017 bis 12.09.2017 und von 27.09.2017 bis 06.10.2017 vollversicherungspflichtig beschäftigt beim Dienstgeber römisch 40 . Er war zuletzt im Zeitraum 06.07.2020 bis 30.09.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt beim Dienstgeber römisch 40 . Die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.08.2020 beträgt € 1.140,00 und für den Zeitraum 01.09.2020 bis 30.09.2020 € 2.150,
  6. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2021 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 09.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch übermittelt, aus dem hervorgeht, dass ihm Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 29,84 zuerkannt wird. Mit Schreiben vom 29.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über diesen Leistungsanspruch.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und den Beitragsgrundlagen gründen sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.
  8. Die Feststellungen zur Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sowie dem Antrag auf Bescheiderlassung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid nur die Höhe des zuerkannten Arbeitslosengeldes ab 30.06.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 20Abs.

1 besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 21Abs.

1 ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

Paragraph 21, Absatz eins, ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind. Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist

§ 21Abs.

2 für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist

Paragraph 21, Absatz 2, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

§ 21Abs. 3 gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 v

H des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Paragraph 21, Absatz 3, gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 21Abs.

4 gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 4, gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21Abs.

5 gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 5, gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 79Abs.

147 treten die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 mit

  1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des
  2. Juni
  3. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 79, Absatz 147, treten die Überschrift vor Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, mit

  1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des
  2. Juni
  3. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I 2015/79, wurde ua die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung eingeführt sowie diverse Meldevereinfachungen für Dienstgeber vorgenommen. Dienstgeber sind seit 01.01.2019 dazu verpflichtet, die Beitragsgrundlagen monatlich bis zum
  4. des Folgemonats zu melden. Eine Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagen sollte gem § 34 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2015/79 innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, sanktionslos möglich sein. Durch BGBl I 2018/30 wurde die Berichtigungsfrist noch vor Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung auf zwölf Monate verlängert.Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl römisch eins 2015/79, wurde ua die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung eingeführt sowie diverse Meldevereinfachungen für Dienstgeber vorgenommen. Dienstgeber sind seit 01.01.2019 dazu verpflichtet, die Beitragsgrundlagen monatlich bis zum
  5. des Folgemonats zu melden. Eine Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagen sollte gem Paragraph 34, Absatz 4, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/79 innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, sanktionslos möglich sein. Durch BGBl römisch eins 2018/30 wurde die Berichtigungsfrist noch vor Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung auf zwölf Monate verlängert. Die Änderungen im ASVG hatten eine umfassende Neureglung des § 21 Abs 1 und 2 AlVG zur Folge. Da die Beitragsgrundlagen ursprünglich jeweils nach Ablauf einer Berichtigungsfrist von sechs Kalendermonaten festgesetzt vorliegen sollten, ging man davon aus, dass die Leistungsberechnung nach den Änderungen im AlVG und ASVG zeitnäher und einfacher als bisher erfolgen würde. Durch die Verlängerung der Berichtigungsfrist auf zwölf Monate wird jedoch auch bei Anträgen ab dem 01.07.2020, abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, mitunter auf monatliche Beitragsgrundlagen aus dem Vorvorjahr oder noch weiter zurückliegenden Zeiträumen zurückgegriffen. Um die Bemessung der Leistung nicht von Zufällen abhängig zu machen und einen nachträglichen Änderungsaufwand, der sich aus der Korrektur von monatlichen Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist ergeben kann, möglichst gering zu halten, sollen nicht festgesetzte Beitragsgrundlagen nur dann herangezogen werden, wenn nicht genügend festgesetzte Monate vorliegen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  6. Lfg. § 21 Rz 468).Die Änderungen im ASVG hatten eine umfassende Neureglung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 AlVG zur Folge. Da die Beitragsgrundlagen ursprünglich jeweils nach Ablauf einer Berichtigungsfrist von sechs Kalendermonaten festgesetzt vorliegen sollten, ging man davon aus, dass die Leistungsberechnung nach den Änderungen im AlVG und ASVG zeitnäher und einfacher als bisher erfolgen würde. Durch die Verlängerung der Berichtigungsfrist auf zwölf Monate wird jedoch auch bei Anträgen ab dem 01.07.2020, abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, mitunter auf monatliche Beitragsgrundlagen aus dem Vorvorjahr oder noch weiter zurückliegenden Zeiträumen zurückgegriffen. Um die Bemessung der Leistung nicht von Zufällen abhängig zu machen und einen nachträglichen Änderungsaufwand, der sich aus der Korrektur von monatlichen Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist ergeben kann, möglichst gering zu halten, sollen nicht festgesetzte Beitragsgrundlagen nur dann herangezogen werden, wenn nicht genügend festgesetzte Monate vorliegen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  7. Lfg. Paragraph 21, Rz 468). Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen erfolgt die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Anträgen ab dem 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt. Dh jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt. Sonderzahlungen iSd § 108 Abs 4 ASVG werden künftig pauschal erfasst, indem die heranzuziehenden monatlichen Beitragsgrundlagen um jeweils ein Sechstel erhöht werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  8. Lfg. § 21 Rz 469).Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen erfolgt die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Anträgen ab dem 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt. Dh jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt. Sonderzahlungen iSd Paragraph 108, Absatz 4, ASVG werden künftig pauschal erfasst, indem die heranzuziehenden monatlichen Beitragsgrundlagen um jeweils ein Sechstel erhöht werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  9. Lfg. Paragraph 21, Rz 469). Der Beschwerdeführer stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 30.06.
  10. Der Berichtigungszeitraum ist daher der Zeitraum 01.06.2020 bis 31.05.
  11. Wie oben bereits ausgeführt sind zunächst die letzten zwölf festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt vor dem Berichtigungszeitraum heranzuziehen. Dies betrifft die Beitragsgrundlagen im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.05.
  12. Es liegen jedoch in diesem Zeitraum keine Betragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen vor. Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als sechs derartige Beitragsgrundlagen vor, werden die vorhandenen endgültigen mit vorläufigen Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten – beginnend mit den zeitlich ältesten – ergänzt, bis wieder höchstens zwölf Beitragsgrundlagen vorliegen (§ 21 Abs 2
  13. Satz AlVG). In diesem Schritt reicht es schon aus, wenn nur eine monatliche Beitragsgrundlage für einen vollständigen Kalendermonat vorliegt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Berichtigungsfrist noch offen ist (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  14. Lfg. § 21 Rz 469).Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als sechs derartige Beitragsgrundlagen vor, werden die vorhandenen endgültigen mit vorläufigen Beitragsgrundlagen aus vollständigen Kalendermonaten – beginnend mit den zeitlich ältesten – ergänzt, bis wieder höchstens zwölf Beitragsgrundlagen vorliegen (Paragraph 21, Absatz 2,
  15. Satz AlVG). In diesem Schritt reicht es schon aus, wenn nur eine monatliche Beitragsgrundlage für einen vollständigen Kalendermonat vorliegt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Berichtigungsfrist noch offen ist (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  16. Lfg. Paragraph 21, Rz 469). Es liegen beschwerdegegenständlich im Berichtigungszeitraum 01.08.2020 bis 30.09.2020 zwei vollständige monatliche Beitragsgrundlagen vor und sind diese zur Bemessung heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage für den Monat August 2020 beträgt € 1.140,00 und für den Monat September 2020 € 2.150,00, sohin beträgt die Summe der Beitragsgrundlagen € 3.290,
  17. Es liegen beschwerdegegenständlich im Berichtigungszeitraum 01.08.2020 bis 30.09.2020 zwei vollständige monatliche Beitragsgrundlagen vor und sind diese zur Bemessung heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage für den Monat August 2020 beträgt , € 1.140,00 und für den Monat September 2020 € 2.150,00, sohin beträgt die Summe der Beitragsgrundlagen € 3.290,00.

§ 21Abs. 2 Al

VG ist die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen.

Paragraph 21, Absatz 2, AlVG ist die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Der sich daraus ergebende monatliche Beitragsgrundlagendurchschnitt beträgt € 1.645,00 (€ 3.290 /2). Der sich daraus ergebende monatliche Beitragsgrundlagendurchschnitt beträgt € 1.645,00 , (€ 3.290 /2).

§ 21Abs. 1 Al

VG sind Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen.

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG sind Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.919,17 (€ 1.645,00*1/6).

§ 21Abs. 3 Al

VG ist zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ist zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Durch die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Bezieher niedriger Einkommen erhöhen sich die Nettolöhne. Auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes hat diese jedoch keinen Einfluss. Die Berechnung der Nettoersatzrate für das Arbeitslosengeld erfolgt

§ 21Abs. 3 Al

VG auf Grund einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung ausgehend vom Bruttoeinkommen, das um die für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern ist. Individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Komponenten (zB auch Abweichungen zwischen Arbeitern und Angestellten) bleiben demnach außer Betracht. (Erl. RV (524 der Beilagen XXIII. GP – Regierungsvorlage, S. 3)Durch die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Bezieher niedriger Einkommen erhöhen sich die Nettolöhne. Auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes hat diese jedoch keinen Einfluss. Die Berechnung der Nettoersatzrate für das Arbeitslosengeld erfolgt

, Paragraph 21, Absatz 3, AlVG auf Grund einer typisierenden Durchschnittsbetrachtung ausgehend vom Bruttoeinkommen, das um die für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern ist. Individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Komponenten (zB auch Abweichungen zwischen Arbeitern und Angestellten) bleiben demnach außer Betracht. (Erl. Regierungsvorlage (524 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage, S. 3) Im Zuge der Novellierung des § 2a AMPFG wurden die ALV Beiträge zwar reduziert und beträgt für die Beitragsgrundlage bis € 1.648,00 0 %. Diese Senkung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Im Zuge der Novellierung des Paragraph 2 a, AMPFG wurden die ALV Beiträge zwar reduziert und beträgt für die Beitragsgrundlage bis € 1.648,00 0 %. Diese Senkung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Die Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes ab 30.06.2021 wurde von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesbestimmungen korrekt wie folgt durchgeführt:

  1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 555,17 [ gesetzl. Geringfügigkeitsgrenze * 14 : 12 ] Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 274,16 [ Bemessungsgrundlage : 7] Bruttoentgelt laufend monatlich: € 1.645,01 [ Bemessungsgrundlage - Sonderzahlungsanteil ]
  2. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 1.645,01 - SV-Beiträge: € 298,07 ((18,07 (18,12%) = zu versteuerndes Monatseinkommen: € 1.346,94 zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 16.163,28 [ (Brutto-Entgelt - SV-Beitrag) * 12 ] - Werbungskosten: € 132,00 [ Freibetrag] - Sonderausgaben: € 00,00 [ Freibetrag] = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 16.031,28 Jahreslohnsteuer: € 1.006,25 [ nach Einkommens- / Lohnsteuer-Tarif] - Verkehrsabsetzbetrag: € 400,00 - Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 00,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 606,25 zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 15.557,03 [ Jahreseinkommen Brutto - (Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags) ] = Netto laufend monatlich: € 1.296,41 [ Jahreseinkommen : 12 ]
  3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: € 274,16 Sonderzahlung jährlich: € 3.289,92 [ Sonderzahlungen monatlich * 12 ] - Sozialversicherungsbeiträge: € 563,23 (17,12%) %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: € 2.726,69 - Freibetrag: € 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage: € 2.106,69 - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 126,40 [ gesetzl. festgelegter Lohnsteuersatz ]- Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 126,40 , [ gesetzl. festgelegter Lohnsteuersatz ] = Netto Sonderzahlungen jährlich: € 2.600,29 [ zu versteuernde Sonderzahlungen - Lohnsteuer für Sonderzahlungen ]= Netto Sonderzahlungen jährlich: € 2.600,29 , [ zu versteuernde Sonderzahlungen - Lohnsteuer für Sonderzahlungen ] Netto Sonderzahlungen monatlich: € 216,69 [ Netto Sonderzahlungen jährlich : 12 ]Netto Sonderzahlungen monatlich: € 216,69 , [ Netto Sonderzahlungen jährlich : 12 ]
  4. Nettobetrag für Leistung (6,00%) Netto laufend monatlich: € 1.296,41 + netto Sonderzahlungen monatlich: € 216,69 = Netto gesamt monatlich: € 1.513,10 täglicher Nettobetrag: € 49,74 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) Grundbetrag: € 27,36 (55,00 %) täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 33,35 Obergrenze (ohne FZ Bezug): € 29,84 (60,00 %)
  5. AnspruchsermittlungAnheben der Obergrenze:
  6. Anspruchsermittlung, Anheben der Obergrenze: € 29,84 Anspruch mit FZ: € 29,84 Neuer Anspruch: € 29,84 Aufgrund der detaillierten und korrekten Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde von der belangten Behörde daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, ab 30.06.2021 grundsätzlich Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 29,84 gebührt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2251762.1.00

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