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{'item': 'W154 2238223-6'}

Obsah (18)§ 22aArt. 133§ 5§ 61§ 68§§ 28a§ 165§ 15§ 76§ 39§ 34§ 80§ 22§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW154 2238223-6 SpruchW154 2238223-6/6E, , W154 2238223-6/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Am 11.03.2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, wobei bei ihm Suchtmittel aufgefunden wurden. Er stellte am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
  2. Am 21.03.2014 wurde ein Festnahmeauftrag wegen unbekannten Aufenthalts gegen den BF erlassen, welcher am 26.03.2014 in Vollzug gesetzt wurde.
  3. Der BF hat eine Betreuungsstelle trotz zugesagter Einquartierung am 26.03.2014 verlassen und seinen Aufenthaltsort dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) nicht bekannt gegeben.
  4. Auch einer Ladung zur Altersfeststellung für den 02.04.2014 leistete der BF keine Folge.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig

§ 61Abs.

1 FPG eine Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Der BF erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig

Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Der BF erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Am 09.01.2015 reiste der BF freiwillig nach Italien aus.
  2. Am 10.01.2015 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 11.01.2015 wurde die Schubhaft über den BF verhängt. Der BF wurde am 12.01.2015 nach Einleitung eines Konsultationsverfahren mit Italien wieder aus der Schubhaft entlassen.
  3. Am 05.03.2015 wurde über den BF ein gelinderes Mittel, nämlich eine Meldeverpflichtung, verhängt. Er entzog sich in weiterer Folge dem gelinderen Mittel. Aufgrund des Entzugs aus dem gelinderen Mittel musste der für die Abschiebung am 19.03.2015 gebuchte Flug aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF storniert werden.
  4. Am 30.07.2015 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, woraufhin er am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  5. Eine Überstellung am 03.11.2015 musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF storniert werden.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 29.02.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BFA vom 11.07.2017 aufgehoben.11. Mit Bescheid des BFA vom 29.02.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BFA vom 11.07.2017 aufgehoben.

  1. Am 13.05.2016 wurde die Identität des BF durch Marokko festgestellt.
  2. Mit Urteil vom 20.10.2016, rechtskräftig am 08.08.2017, wurde der BF wegen Suchtgifthandels

§§ 28aAbs.

1

  1. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt.
  2. Mit Urteil vom 20.10.2016, rechtskräftig am 08.08.2017, wurde der BF wegen Suchtgifthandels

Paragraphen 28 a, Absatz eins,

  1. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt.
  2. Mit Urteil vom 01.03.2017, rechtskräftig am 06.03.2017, wurde der BF wegen Geldwäscherei

§ 165Abs. 1 St

GB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt.14. Mit Urteil vom 01.03.2017, rechtskräftig am 06.03.2017, wurde der BF wegen Geldwäscherei

Paragraph 165, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Es wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.10.2017 verloren hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2018, Zl. I412 2192625-1/3E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.03.2017 verloren hat, weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt.
  2. Mit Urteil vom 30.07.2018, rechtskräftig am 02.08.2018, wurde der BF wegen der (versuchten) Körperverletzung

§ 15und § 83 Abs. 1 St

GB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.16. Mit Urteil vom 30.07.2018, rechtskräftig am 02.08.2018, wurde der BF wegen der (versuchten) Körperverletzung

Paragraph 15 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. 17. Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das BFA

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt und der BF ab dem 09.09.2020 in Schubhaft angehalten.17. Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt und der BF ab dem 09.09.2020 in Schubhaft angehalten.

  1. Am 16.09.2020 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) einen Antrag des BF zur freiwilligen Ausreise, welchem am selben Tag zugestimmt wurde. Ein Flugtermin wurde durch den VMÖ nicht bekannt gegeben.
  2. Am 21.09.2020 begann der BF einen Hungerstreik, den er am 23.09.2020 wieder beendete.
  3. Am 30.12.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er jedoch umgehend wieder zurückzog.
  4. Am 21.11.2020 wurde gegen den BF nach Fund eines Mobiltelefons und eines Notebooks eine Disziplinierungsmaßnahme gesetzt.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021, Zl. W137 2238223-1/5E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021, Zl. W137 2238223-1/5E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

  1. Am 13.01.2021 schrie der BF vom Gang aus in arabischer Sprache in eine verschlossene fremde Zelle und riss an der Versperrung herum. Trotz mehrmaliger Aufforderung, sein unangepasstes Verhalten einzustellen, kam der BF dem nicht nach, beschimpfte einen Beamten und erklärte, das zu machen, was er wolle. Der BF wurde in weiterer Folge als Disziplinierungsmaßnahme in eine Einzelzelle verlegt.
  2. Mit Schreiben vom 22.01.2021 teilte die BBU (welche die Agenden des VMÖ übernommen hatte) mit, dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat, weswegen von Seiten der BBU das freiwillige Rückkehrverfahren samt Kostenübernahme widerrufen wurde.
  3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2022, Zl. W251 2238223-2/8Z, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Aufgrund eines Antrags wurde das Erkenntnis mit 28.04.2022, Zl. W251 2238223-2/17E, schriftlich ausgefertigt.25. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2022, Zl. W251 2238223-2/8Z, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Aufgrund eines Antrags wurde das Erkenntnis mit 28.04.2022, Zl. W251 2238223-2/17E, schriftlich ausgefertigt.

  1. Am 06.02.2021 begann der BF einen Hungerstreik, den er am 07.02.2021 wieder beendete.
  2. Mit Schreiben vom 24.02.2021 legte die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, eine Vollmacht des BF vor und ersuchte um Vorlage der letzten Verhandlungsschrift vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 25.02.2021 legte die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, die erteilte Vollmacht wieder zurück.
  3. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 23.02.2021 übermittelte das BFA am 03.03.2021 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage über die weitere Haftfähigkeit des BF.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2021, Zl. W150 2238223-3/10E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2021, Zl. W150 2238223-3/10E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

  1. Am 18.03.2021 verweigerte der BF die Teilnahme an einem Gespräch mit der Rückkehrberatung.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2021, Zl. W150 2238223-4/2E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.31. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2021, Zl. W150 2238223-4/2E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

  1. Am 20.04.2021 wurde der BF aufgrund der Einschränkungen des internationalen Flugverkehrs in Folge der Covid-19-Pandemie aus der Schubhaft entlassen. Er tauchte unter.
  2. Am 13.12.2021 um ca. 23:00 Uhr wurde der BF gemeinsam mit zwei weiteren Personen in einem Zug bei der illegalen Einreise aus Italien nach Österreich von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und

§ 39FPG festgenommen.33.

Am 13.12.2021 um ca. 23:00 Uhr wurde der BF gemeinsam mit zwei weiteren Personen in einem Zug bei der illegalen Einreise aus Italien nach Österreich von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und

Paragraph 39, FPG festgenommen. 34. Der Journaldienst des BFA ordnete am 14.12.2021 die Festnahme des BF

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG an. Nach Überstellung in das PAZ Innsbruck wurde der BF noch am 14.12.2021 vom BFA niederschriftlich zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen. Der BF räumte die Angabe falscher Identitätsdaten in Österreich ein, nannte lediglich Freunde in Haftanstalten und gab an keine Wohnmöglichkeit zu haben und als Bäcker arbeiten zu wollen. Er gab an, an einer Rückführung nach Marokko mitzuwirken. Im Zuge der Einvernahme wurde der BF darüber belehrt, dass ihm für den Fall einer Sicherungsmaßnahme ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird. Der BF wurde auf die Existenz der Bundesagentur für Betreuungs- Unterstützungsleistungen (BBU) hingewiesen und ihm die Adresse, Öffnungszeiten und Telefonnummer mitgeteilt.34. Der Journaldienst des BFA ordnete am 14.12.2021 die Festnahme des BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG an. Nach Überstellung in das PAZ Innsbruck wurde der BF noch am 14.12.2021 vom BFA niederschriftlich zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme einvernommen. Der BF räumte die Angabe falscher Identitätsdaten in Österreich ein, nannte lediglich Freunde in Haftanstalten und gab an keine Wohnmöglichkeit zu haben und als Bäcker arbeiten zu wollen. Er gab an, an einer Rückführung nach Marokko mitzuwirken. Im Zuge der Einvernahme wurde der BF darüber belehrt, dass ihm für den Fall einer Sicherungsmaßnahme ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird. Der BF wurde auf die Existenz der Bundesagentur für Betreuungs- Unterstützungsleistungen (BBU) hingewiesen und ihm die Adresse, Öffnungszeiten und Telefonnummer mitgeteilt. 35. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2021 ordnete das BFA

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung wurden dem BF am 15.12.2021 zugestellt. Der BF wird seit dem 15.12.2021 in Schubhaft angehalten.35. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2021 ordnete das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der Mandatsbescheid sowie die Information zur Rechtsberatung wurden dem BF am 15.12.2021 zugestellt. Der BF wird seit dem 15.12.2021 in Schubhaft angehalten.

  1. Am 23.12.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 23.12.2021 fand die Erstbefragung im Asylverfahren des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  2. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 23.12.2021 wurde die Schubhaft gegen den BF

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 23.12.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer

§ 80Absatz 5 FPG wurde hingewiesen.37.

Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 23.12.2021 wurde die Schubhaft gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 23.12.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer

Paragraph 80, Absatz 5 FPG wurde hingewiesen.

  1. Am 28.12.2021 fand eine Rückkehrberatung des BF durch die BBU statt.
  2. Am 09.01.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass kein neuerlicher Asylantrag gestellt werden kann, da eine entsprechendes Verfahren noch am Laufen ist.
  3. Am 07.02.2022 wurde der BF vom BFA infolge seines Antrags auf internationalen Schutz vom 23.12.2022 niederschriftlich einvernommen.
  4. Am 10.02.2022 forderte der BF bei der Dialog-Visite suchtfördernde Medikamente, für die keine Indikation bestand. Er begann mit der Dialog-Ärztin zu streiten und drohte damit, Probleme zu machen. Bei einem späteren Dialog am selben Tag, drohte er erneut damit, Ärger zu machen, wenn er nicht mehr Tabletten bekommt. Als Disziplinierungsmaßnahme wurde ihm die Möglichkeit zur Hausarbeit entzogen.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2021

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.42. Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2021

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Am 23.
  2. und 25.02.2022 fanden Rechtsberatungen des BF durch die BBU statt.
  3. Am 25.02.2022 fand eine weitere Einvernahme des BF durch das BFA statt, bei welcher ihm die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Marokko, die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zu seiner Abschiebung und damals noch bestehende Impfpflicht in Österreich erörtert wurde.
  4. Am 04.03.2022 verweigerte der BF von sich aus, den weiteren Kontakt zur BBU. Am selben Tag verweigerte er zudem den Dialog.
  5. Am 28.03.2022 fand eine Rückkehrberatung des BF durch die BBU statt.
  6. Mit Schreiben vom 04.04.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wegen des bevorstehenden Ablaufs von 4 Monaten der durchgehenden Anhaltung des BF vor und übermittelte ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung. 47. Mit Schreiben vom 04.04.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wegen des bevorstehenden Ablaufs von 4 Monaten der durchgehenden Anhaltung des BF vor und übermittelte ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2022, Zl. W288 2238223-5/17E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2022, Zl. W288 2238223-5/17E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

  1. Die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage zur amtswegigen Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erfolgte am 03.05.
  2. Mit Parteiengehör vom 04.05.2022 wurde dem BF der gemeinsam mit den Akten vorgelegte Schriftsatz des BFA zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Ebenso übermittelt wurde eine Information zur Rechtsberatung. Auch der BBU wurde das Parteiengehör vom Bundesverwaltungsgericht nachrichtlich zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert mit dem BF in Verbindung zu treten. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör wurde weder seitens des BF noch seitens der BBU eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Zum Verfahrensgang: 1.
  5. Der unter Pkt. I.
  6. bis
  7. dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  8. Der unter Pkt. römisch eins.
  9. bis
  10. dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  11. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  12. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  13. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein unbefristetes Einreiseverbot. 2.
  14. Der BF wurde bereits vom 11.01.2015 bis 12.01.2015 und vom 09.09.2020 bis 20.04.2021 in Schubhaft angehalten. Der BF wird erneut seit dem 15.12.2021 durchgehend in Schubhaft angehalten; die Frist zur gegenständlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 11.05.
  15. 2.
  16. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  17. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  18. Der BF hat in den Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum gemacht. Er versuchte durch die unrichtigen Angaben seine Identität zu verschleiern um eine mögliche Abschiebung zu verhindern. 3.
  19. Der BF hat sich in Österreich bereits dem Asylverfahren und Abschiebungen durch Untertauchen entzogen. 3.
  20. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. Zudem ist er bereits der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht nachgekommen und ist in Österreich untergetaucht. Auch nach seiner letzten Entlassung aus der Schubhaft im April 2021 ist der BF untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. 3.
  21. Schon bei seiner letzten Anhaltung in Schubhaft begab sich der BF mehrmals (21.09.2020 bis 23.09.2020 und 06.02.2021 bis 07.02.2021) in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen. Zudem zeigte sich der BF durch mehrere Ordnungswidrigkeiten während der Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ und nicht willens, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Am 21.11.2020 wurde beim BF ein Mobiltelefon und ein Notebook aufgefunden, wobei dies während der Anhaltung in Schubhaft nicht erlaubt ist. Der BF hat zudem am 13.01.2021 vom Gang aus in arabischer Sprache in eine verschlossene fremde Zelle geschrien und an der Versperrung herumgerissen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, sein unangepasstes Verhalten einzustellen, ist der BF den Aufforderungen nicht nachgekommen. Er hat einen Polizeibeamten beschimpft und diesem erklärte, zu machen, was er wolle. Auch bei seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft verhält sich der BF weiterhin nicht kooperativ. Am 10.02.2022 forderte der BF bei der Dialog-Visite ohne entsprechende Indikation suchtfördernde Medikamente. Er begann mit der Dialog-Ärztin zu streiten und drohte damit, Probleme zu machen. Bei einem weiteren Dialog am selben Tag, drohte er desselben Grundes wegen erneut damit, Ärger zu machen, weshalb ihm als Disziplinierungsmaßnahme die Möglichkeit zur Hausarbeit entzogen wurde. Weiters verweigerte er am 04.03.2022 den regelmäßig stattfindenden Dialog. Am 26.04.2022 sollte der BF aufgrund einer Neuordnung der Zellenbelegung in eine andere Zelle verlegt werden. Der BF wurde hiezu zusammen mit einem weiteren Schubhäftling zum Packen der persönlichen Sachen aufgefordert. Beiden Schubhäftlingen missfiel die Verlegung und beide weigerten sich zunächst die Zelle zu verlassen, sie zeigten sich uneinsichtig und sie beharrten auf ihren Verbleib. Nachdem sich mehrere Beamte des Polizeianhaltezentrums zu der Zelle begaben, um die Verlegung der beiden Schubhäftlinge durchzuführen, packten diese ihre persönlichen Sachen widerwillig und schimpfend. Im Zuge dieser Verlegung konnten in der Zelle des BF mehrere beschädigte Utensilien (zerrissene Leintücher, zerrissene Decken, verbogene Essgabel, abgerissene Elektrokabel) vorgefunden werden. Diese Gegenstände befanden sich unmittelbar auf, unter oder neben den Betten des BF und dessen Zellengenossen. Des Weiteren wurden in den geparkten Taschen des BF und seines Zellengenossen zahlreiche Decken, Handtücher und sonstiges Inventar des Polizeianhaltezentrum vorgefunden. Auch wurde ein illegaler selbst gebastelter Wasserkocher in den Taschen gefunden. Ein Spint wurde im Zuge der Verlegung vorsätzlich beschädigt, indem er umgestoßen wurde. Aufgrund dieses Verhaltens wurde eine Disziplinierungsmaßnahme für den BF angeordnet. 3.
  22. Der BF stellte in Österreich im Stande der Schubhaft am 23.12.2021 in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Zudem versuchte der BF, trotz seines damals noch laufenden Verfahrens, am 09.01.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 3.
  23. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: 3.6.
  24. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt.3.6.
  25. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der BF hat mit anderen Personen im April 2016 an einen bestimmten Abnehmer zumindest 65.132 Gramm Cannabisharz und 25.000 Gramm Cannabisharz an einen weiteren Abnehmer überlassen. Der BF hat im Jänner 2016 bis zu seiner Festnahme 09.04.2016 insgesamt 31.619,9 Gramm Cannabisharz (in unterschiedlichen Reinheitsgraden und Aufbereitungsformen) an verschiedene Abnehmer überlassen. 3.6.
  26. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.03.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt.3.6.
  27. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.03.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Geldwäscherei (Paragraph 165, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt. 3.6.
  28. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 30.07.2018 wurde der BF wegen Vergehens der versuchten Körperverletzung (§ 15 § 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.3.6.
  29. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 30.07.2018 wurde der BF wegen Vergehens der versuchten Körperverletzung (Paragraph 15, Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt. 3.
  30. Der BF hat weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat zwar Bekanntschaften in Österreich schließen können, er verfügt jedoch über keine engen sozialen Beziehungen in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 3.
  31. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der BF hat sich in Österreich den Behörden entzogen und sich vor diesen verborgen gehalten. Der BF missachtete das gegen ihn bestehende Einreiseverbot. Eine Rückkehrwilligkeit des BF kann nicht festgestellt werden. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. 3.
  32. Der BF hat bereits während seiner letzten Anhaltung in Schubhaft einen am 16.09.2020 zunächst gestellten Antrag auf freiwillige Ausreise, welchem auch zugestimmt wurde, am 22.01.2021 wieder zurückgezogen. Wenn der BF der marokkanischen Botschaft bei einer Befragung Anfang Februar mitgeteilt hätte, dass er bereit ist freiwillig nach Marokko zurückzukehren, wäre dieser bis zum 09.03.2021 nach Marokko abgeschoben worden. Dadurch das der BF jedoch seinen Antrag auf freiwillige Ausreise zurückgezogen hat, konnte eine Rückführung des BF nach Marokko bis zum 09.03.2021 über einen Zwischenstopp in Amsterdam oder Paris nicht erfolgen. Durch die Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Ausreise hat der BF eine Abschiebung nach Marokko bis zum 09.03.2020, sohin innerhalb der ersten sechs Monate der Anhaltung in Schubhaft, selber vereitelt. Die Versuche, seine Überstellung zu hintertreiben, hat der BF am 17.02.2021 bei einem Interviewtermin in der Marokkanischen Vertretungsbehörde durch seine dahingehenden Angaben fortgesetzt, dass er dort behauptete, geglaubt zu haben, nach Italien ausreisen zu dürfen. 3.
  33. Bisher mussten Einreisende nach Marokko bei der Einreise eine vollständige Immunisierung gegen COVID-19 und einen PCR-Test vorweisen. Die marokkanische Botschaft hat allerdings die Bereitschaft erklärt, auch ungeimpften Personen die Einreise nach Marokko zu ermöglichen. Der BF wurde bereits von der marokkanischen Botschaft identifiziert. Die Abschiebung des BF war zunächst für den 18.04.2022 von Wien über Zürich nach Marrakesch geplant, konnte aber aufgrund einer unerwarteten Ablehnung seitens der marokkanischen Botschaft nicht durchgeführt werden, da es sich bei jenem Tag um einen Feiertag gehandelt habe und Rückführungen an jenem Tag nicht gewünscht gewesen seien. Die Zustimmung der marokkanischen Botschaft zur HRZ-Ausstellung wurde am 30.10.2018 erteilt und ist weiterhin gültig. Ein HRZ wird von der marokkanischen Botschaft grundsätzlich wenige Tage vor dem Abflugtermin ausgestellt. Die Abschiebung des BF ist nunmehr für den 23.05.2022 von Wien über Frankfurt nach Marokko/Casablanca geplant. Die diesbezügliche Buchungsanfrage wurde bereits bestätigt und wurden sämtliche Maßnahmen zur Effektuierung der Abschiebung (Abschiebeauftrag, Genehmigung zur durch Beförderung von der BRD) gesetzt. Die Ankunft in Casablanca ist für 00:35 Uhr vorgesehen. Die Abschiebung des BF binnen weniger Tage ist wahrscheinlich.
  34. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts das frühere Asylverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  35. Zum Verfahrensgang: 1.
  36. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akten des BFA den Akten des Bundesverwaltungsgerichts das bisherige Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts das frühere Asylverfahren des BF betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
  37. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  38. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Unterlagen zur Vorbereitung seiner Abschiebung unter Bezugnahme auf jene Identitätsdaten, unter denen von der marokkanischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein letztes Asylverfahren rechtskräftig zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.
  39. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem Einreiseverbot gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie dem Bescheid des BFA vom 07.02.2018 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.
  40. 2.
  41. Die bisherigen Anhaltungen in Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Zeitpunkt, seit dem der BF neuerlich in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da der BF nunmehr seit 15.12.2021 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, läuft die verfahrensgegenständliche Überprüfungsfrist am 11.05.2022 ab. 2.
  42. Es haben sich bislang keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Der BF gab zwar an, an Depressionen zu leiden und Medikamente einzunehmen, aus einer amtsärztlichen Begutachtung vom 08.04.2022 ergibt sich jedoch, dass der BF einen guten Allgemeinzustand aufweist und sich von psychiatrischer Seite bei den letzten Kontrollen freundlich, ruhig und mit der Medikation zufrieden zeigte. Die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des BF sind bislang nicht hervorgekommen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
  43. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  44. Die Feststellung über die falschen Angaben des BF zu seiner Identität ergeben sich aus den Verwaltungssakten des BFA, insb. aus den Einvernahmeprotokollen. 3.
  45. Die Feststellungen zum Untertauchen des BF und dazu, dass er sich bereits dem Asylverfahren und Abschiebungen entzogen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. 3.
  46. Die Feststellung zum Nichteinhalten von Meldevorschriften ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF weist seit 2016 lediglich Meldeadressen in Justizanstalten und in Polizeianhaltezentren auf. Die Feststellungen zur Nichteinhaltung des gelinderen Mittels und zum neuerlichen Untertauchen nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich schlüssig aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. 3.
  47. Die Feststellungen zu den Hungerstreiks, sowie zu den von ihm zu vertretenen Ordnungswidrigkeiten und seinem unkooperativen Verhalten während seiner Anhaltungen in Schubhaft ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 3.
  48. Die Feststellung, dass der BF seinen erst im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, weiterhin seine Abschiebung nach Marokko, zu verhindern bzw. zu verzögern, stellte, ergibt sich aus dem Verhalten des BF. Im vorliegenden Fall spricht schon der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Auch sein Verhalten bei seinen bisherigen Asylverfahren, bei welchem er den Antrag auf internationalen Schutz jeweils erst stellte, als er von den Sicherheitsbehörden per Zufall aufgegriffen wurde oder sich bereits in Schubhaft befand, sprechen für die missbräuchliche Antragstellung. Sein Antrag wurde letztlich auch rechtskräftig zurückgewiesen. 3.
  49. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des BF. 3.
  50. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich ebenso aus dem Zentralen Melderegister. Wie ausgeführt, weist er seit 2016 lediglich Meldeadressen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren auf. Anzeichen dafür, dass er in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht ergaben sich nicht. Aus den in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vermerkten finanziellen Mitteln des BF ergibt sich, dass er über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich zudem aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-informationssystem, wonach der BF – mit Unterbrechungen auf Grund seines Untertauchens – in der Grundversorgung betreut wurde. Dass der BF in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert ist und in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren. Auch sind den Angaben des BF keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen. 3.
  51. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich, seinem wiederholten strafrechtlichen Verhalten, das der BF trotz bereits erfolgter strafgerichtlichen Verurteilung zeigte, aus der Vortäuschung unrichtiger Identitäten, aus der Missachtung eines gelinderen Mittels, aus seinem wiederholten ordnungswidrigen Verhalten während der Anhaltungen in Schubhaft und aus der missbräuchlichen Asylantragstellung mit dem Ziel eine Abschiebung zu verhindern. Auch die Missachtung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots zeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, insb. auch aus dem Umstand, dass er die beantragte freiwillige Ausreise bereits einmal zurückgezogen hat (siehe Pkt. 3.9.) und er bereits mehrfach untergetaucht ist. Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, dass der BF nunmehr gewillt ist bei seiner Rückkehr mitzuwirken, ist dem entgegenzuhalten, dass auch sein fortgesetztes Verhalten sowie seine missbräuchliche Asylantragstellung nicht dafürsprechen, dass er gewillt ist an seiner Abschiebung mitzuwirken. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern wird. 3.
  52. Die Feststellungen zur beantragten freiwilligen Ausreise des BF und zu deren Vereitelung ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. 3.
  53. Die Feststellungen zu den covid-bedingten Einreisebedingungen nach Marokko und der im Einzelfall bestehenden Möglichkeit der Einreise nach Marokko auch für ungeimpfte Personen sowie die Feststellungen zur geplanten Abschiebung des BF, ergeben sich aus der Korrespondenz des BFA und der mit der Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme. Die Abschiebung des BF ist für den 23.05.2022 vorgesehen und der Flug bereits gebucht. Eine aufrechte Zustimmung für die HRZ-Ausstellung besteht und wird wenige Tage vor dem Flug ausgestellt. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht somit aus aktueller Sicht. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand daher mit nur wenigen Tagen einzustufen. 3.
  54. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  55. Rechtliche Beurteilung: 3.
  56. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  57. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  58. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Der BF ist bereits mehrfach untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Auch hat er ein gelinderes Mittel nicht eingehalten und ist untergetaucht. Der BF hat im Stande der Schubhaft Ordnungswidrigkeiten begangen und verhält sich auch weiterhin nicht kooperativ. Der BF hat wiederholt falsche Angabe zu seiner Identität gemacht und ist mehrfach untergetaucht um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Auch § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist erfüllt, zumal der BF entgegen eines aufrechten Einreiseverbots neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.Der BF hat wiederholt falsche Angabe zu seiner Identität gemacht und ist mehrfach untergetaucht um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist erfüllt, zumal der BF entgegen eines aufrechten Einreiseverbots neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Weiterhin ist der BF bereits seinen Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen und ist untergetaucht, weshalb auch § 76 Abs. 3 Z 7 FPG erfüllt ist.Weiterhin ist der BF bereits seinen Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen und ist untergetaucht, weshalb auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Die erwähnte Freundin des BF, von der er auch während der Anhaltung kaum besucht wird, konnte den BF auch bisher weder von Straftaten noch vom Untertauchen abhalten. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Auch sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist mehrere Vorstrafen auf. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um Suchtgifthandel, Geldwäsche und versuchte Körperverletzung. Gerade in der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt dabei ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich rückfällig wird. Dies insbesondere auch deshalb, da er über keine finanzielle Mittel verfügt und bereits in der Vergangenheit Suchtgifthandel betrieben hat. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Zu prüfen ist weiters, welche höchstmögliche Haftfrist vorliegt. Der BF hat seine freiwillige Rückkehr, die jedenfalls geplant war und vor dem 09.03.2021 durchgeführt worden wäre, durch eine Antragszurückziehung selber vereitelt. Er hat daher ein Verhalten gesetzt, dass seine Rückführung verzögert hat und somit zu einer Rückführung nach 6 Monaten Anhaltedauer führt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine zwangsweise Direktabschiebung nach Marokko auch daran scheiterte, dass es zu covid-bedingten Flugeinschränkungen gekommen ist und dies als höhere Gewalt nicht dem BF als kausaler Hinderungsgrund angelastet werden darf. Da der BF jedoch selber seine Rückkehr durch die Antragszurückziehung am 22.01.2021 vereitelt hat, ist er durch diese Handlung auch selber für die Vereitelung der Rückführung vor dem 09.03.2021 verantwortlich, sodass jedenfalls § 80 Abs. 4 FPG erfüllt ist und die höchstmögliche Schubhaftdauer bis zu 18 Monate beträgt. Zu prüfen ist weiters, welche höchstmögliche Haftfrist vorliegt. Der BF hat seine freiwillige Rückkehr, die jedenfalls geplant war und vor dem 09.03.2021 durchgeführt worden wäre, durch eine Antragszurückziehung selber vereitelt. Er hat daher ein Verhalten gesetzt, dass seine Rückführung verzögert hat und somit zu einer Rückführung nach 6 Monaten Anhaltedauer führt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine zwangsweise Direktabschiebung nach Marokko auch daran scheiterte, dass es zu covid-bedingten Flugeinschränkungen gekommen ist und dies als höhere Gewalt nicht dem BF als kausaler Hinderungsgrund angelastet werden darf. Da der BF jedoch selber seine Rückkehr durch die Antragszurückziehung am 22.01.2021 vereitelt hat, ist er durch diese Handlung auch selber für die Vereitelung der Rückführung vor dem 09.03.2021 verantwortlich, sodass jedenfalls Paragraph 80, Absatz 4, FPG erfüllt ist und die höchstmögliche Schubhaftdauer bis zu 18 Monate beträgt. Zwar müssen Einreisende nach Marokko grundsätzlich einen Impfnachweis gegen COVID-19 sowie einen negativen PCR-Test (Testung max. 48 Std. vor Abflug) bei der Einreise vorweisen, doch hat die marokkanische Botschaft sich bereits bereit erklärt, auch ungeimpften Personen die Einreise nach Marokko zu ermöglichen. Die Abschiebung des BF ist für den 23.05.2022 von Wien über Frankfurt nach Casablanca geplant und der Flug bereits gebucht. Die deutschen Behörden haben dem Durchbeförderungsersuchen bereits zugestimmt. Der BF wurde bereits von der marokkanischen Botschaft identifiziert und besteht auch die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung. Ein HRZ wird von der marokkanischen Botschaft grundsätzlich wenige Tage vor dem Abflugtermin ausgestellt und ist die Ausstellung aus aktueller Sicht jedenfalls möglich und wahrscheinlich. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF nach Marokko innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer möglich sein wird. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist selbst bei einer Berücksichtigung der Schubhaftvorzeiten vom 11.01.2015 bis 12.01.2015 sowie vom 09.09.2020 bis 20.04.2021 die Aufrechterhaltung der seit 15.12.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist selbst bei einer Berücksichtigung der Schubhaftvorzeiten vom 11.01.2015 bis 12.01.2015 sowie vom 09.09.2020 bis 20.04.2021 die Aufrechterhaltung der seit 15.12.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, bei welchem er bereits gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an ein gelinderes Mittel zu halten, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, bei welchem er bereits gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an ein gelinderes Mittel zu halten, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.

  1. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
  2. Zu Spruchteil B. – Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2238223.6.00

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