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{'item': 'W173 2254127-1'}

Obsah (11)Art. 133§§ 1b§ 14§ 3§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW173 2254127-1 SpruchW173 2254127-1/2E, , W173 2254127-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 18.2.2022 beantragte Herr Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) die Zahlung eines Vorschusses auf den Versorgungsbezug bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde). Dazu legte der BF die Partnerschaftsurkunde über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft am 16.2.2012 mit Herrn Dr. XXXX , geb. am 17.2.1935, die Geburtsurkunde von Dr. XXXX mit dem Geburtsdatum 17.2.1935 und die Sterbeurkunde seines eingetragenen Partners mit 7.2.2022 sowie eine Bestätigung darüber, dass aus der Partnerschaft kein Kind hervorgegangen sei oder werde bzw. keine Legitimierung eines Kindes erfolgt sei und keine Vorehe mit seinem eingetragenen Partner bestanden habe.
  2. Am 18.2.2022 beantragte Herr Mag. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) die Zahlung eines Vorschusses auf den Versorgungsbezug bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde). Dazu legte der BF die Partnerschaftsurkunde über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft am 16.2.2012 mit Herrn Dr. römisch 40 , geb. am 17.2.1935, die Geburtsurkunde von Dr. römisch 40 mit dem Geburtsdatum 17.2.1935 und die Sterbeurkunde seines eingetragenen Partners mit 7.2.2022 sowie eine Bestätigung darüber, dass aus der Partnerschaft kein Kind hervorgegangen sei oder werde bzw. keine Legitimierung eines Kindes erfolgt sei und keine Vorehe mit seinem eingetragenen Partner bestanden habe.
  3. Mit Bescheid vom 23.02.2022, Zl. XXXX , wurde von der belangten Behörde festgestellt, der BF

§§ 1bin Verbindung mit § 14 Abs.

3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem am 07.02.2022 verstorbenen eingetragenen Partner, Herrn Dr. XXXX , habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Dr. XXXX seit 1.1.2001 im Ruhestand befunden habe. Die am 16.02.2012 geschlossene eingetragene Partnerschaft zwischen dem BF und Herrn Dr. XXXX sei erst während des Ruhestandes des Herrn Dr. XXXX geschlossen worden. Keine der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 PG 1965 würde zutreffen. Es sei daher festzustellen, dass ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht bestehe.2. Mit Bescheid vom 23.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde von der belangten Behörde festgestellt, der BF

Paragraphen eins b, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem am 07.02.2022 verstorbenen eingetragenen Partner, Herrn Dr. römisch 40 , habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Dr. römisch 40 seit 1.1.2001 im Ruhestand befunden habe. Die am 16.02.2012 geschlossene eingetragene Partnerschaft zwischen dem BF und Herrn Dr. römisch 40 sei erst während des Ruhestandes des Herrn Dr. römisch 40 geschlossen worden. Keine der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 würde zutreffen. Es sei daher festzustellen, dass ein Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht bestehe.

  1. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.03.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe in unrichtiger Weise festgestellt, dass dem BF kein Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem verstorbenen eingetragenen Partner Herrn Dr. XXXX zustehe. Die Ausführungen der belangten Behörde, es würde keine der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 PG 1965 vorliegen, seien insofern verfehlt, als die Voraussetzung nach § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 sehr wohl gegeben sei. Der BF sei am 5.2.1970 geboren und sein Partner Herr Dr. XXXX am 17.2.
  2. Herr Dr. XXXX habe sich ab dem 01.01.2001 im Ruhestand befunden. Die eingetragene Partnerschaft sei am 16.02.2012 begründet und am 07.02.2022 durch den Tod von Herrn Dr. XXXX beendet worden. Sie sei demnach zehn Jahre aufrecht gewesen, weshalb die Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 erfüllt sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass im österreichischen Pensionssystem eine Anrechnung von Zeiten nach Monaten erfolge (BVwG 29.03.2021, W201 2236738-1). Da die gegenständliche eingetragene Partnerschaft im Februar 2012 begründet und aufgrund des Todesfalles von Herrn Dr. XXXX im Februar 2022 beendet worden sei, habe diese zweifelsohne zehn Jahre angedauert, weshalb der Versorgungsgenuss zu Recht bestehe. Es wurde die Zuerkennung des Anspruchs auf Versorgungsgenuss

§ 14Abs.

3 Z 1 PG 1965 in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

  1. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.03.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe in unrichtiger Weise festgestellt, dass dem BF kein Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem verstorbenen eingetragenen Partner Herrn Dr. römisch 40 zustehe. Die Ausführungen der belangten Behörde, es würde keine der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 vorliegen, seien insofern verfehlt, als die Voraussetzung nach Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 sehr wohl gegeben sei. Der BF sei am 5.2.1970 geboren und sein Partner Herr Dr. römisch 40 am 17.2.
  2. Herr Dr. römisch 40 habe sich ab dem 01.01.2001 im Ruhestand befunden. Die eingetragene Partnerschaft sei am 16.02.2012 begründet und am 07.02.2022 durch den Tod von Herrn Dr. römisch 40 beendet worden. Sie sei demnach zehn Jahre aufrecht gewesen, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 erfüllt sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass im österreichischen Pensionssystem eine Anrechnung von Zeiten nach Monaten erfolge (BVwG 29.03.2021, W201 2236738-1). Da die gegenständliche eingetragene Partnerschaft im Februar 2012 begründet und aufgrund des Todesfalles von Herrn Dr. römisch 40 im Februar 2022 beendet worden sei, habe diese zweifelsohne zehn Jahre angedauert, weshalb der Versorgungsgenuss zu Recht bestehe. Es wurde die Zuerkennung des Anspruchs auf Versorgungsgenuss

Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung der BVAEB vom 29.03.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2022 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beamte, Dr. XXXX , seit 1.1.2001 im Ruhestand befunden habe. Die eingetragene Partnerschaft zwischen dem BF, geboren am 5.2.1970, und Herrn Dr. XXXX , geb. am 17.2.1935, sei am 16.02.2012 und somit während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden. Zwischen den eingetragenen Partnern bestehe ein Altersunterschied von 34 Jahren 11 Monaten und 18 Tagen. Bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren bestehe ein Anspruch auf Versorgungsgenuss

§ 14Abs.

3 Z 1 PG 1965 erst bei einer Ehedauer von mehr als zehn Jahren. Herr Dr. XXXX sei am 07.02.2022 verstorben. Die eingetragene Partnerschaft habe somit 9 Jahre 11 Monate und 22 Tage gedauert. Es wäre aber eine eingetragene Partnerschaft von 10 Jahren erforderlich gewesen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Bruchteile eines Monats der eingetragenen Partnerschaft als voller Monat zu werten seien. Selbst bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit würden Bruchteile eines Monats

§ 3Abs. 1 i

Vm § 6 Abs. 3 PG 1965 unberücksichtigt bleiben. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 und mangels Erfüllung von weiteren alternativen Tatbeständen des § 14 Abs. 3 PG 1965 bestehe kein Anspruch auf Versorgungsgenuss. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung der BVAEB vom 29.03.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2022 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beamte, Dr. römisch 40 , seit 1.1.2001 im Ruhestand befunden habe. Die eingetragene Partnerschaft zwischen dem BF, geboren am 5.2.1970, und Herrn Dr. römisch 40 , geb. am 17.2.1935, sei am 16.02.2012 und somit während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden. Zwischen den eingetragenen Partnern bestehe ein Altersunterschied von 34 Jahren 11 Monaten und 18 Tagen. Bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren bestehe ein Anspruch auf Versorgungsgenuss

Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 erst bei einer Ehedauer von mehr als zehn Jahren. Herr Dr. römisch 40 sei am 07.02.2022 verstorben. Die eingetragene Partnerschaft habe somit 9 Jahre 11 Monate und 22 Tage gedauert. Es wäre aber eine eingetragene Partnerschaft von 10 Jahren erforderlich gewesen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass Bruchteile eines Monats der eingetragenen Partnerschaft als voller Monat zu werten seien. Selbst bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit würden Bruchteile eines Monats

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, PG 1965 unberücksichtigt bleiben. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 und mangels Erfüllung von weiteren alternativen Tatbeständen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 bestehe kein Anspruch auf Versorgungsgenuss.

  1. Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte darin sein bisheriges Vorbringen aus der Beschwerde. Dem österreichischen Pensionssystem sei immanent, dass eine Anrechnung von Zeiten nach Monaten zu erfolgen habe. Die eingetragene Partnerschaft sei im Februar 2012 begründet und im Februar 2022 beendet worden, sodass zweifelsohne eine zehnjährige Dauer vorliege.
  2. Am 20.04.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Herr Dr. XXXX , geb. am 17.2.1935, wurde als Beamter mit 01.01.2001 in den Ruhestand versetzt.1.
  5. Herr Dr. römisch 40 , geb. am 17.2.1935, wurde als Beamter mit 01.01.2001 in den Ruhestand versetzt. 1.
  6. Am 16.02.2012 begründeten der BF, geb. am 5.2.1970, und Herr Dr. XXXX eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EPG).1.
  7. Am 16.02.2012 begründeten der BF, geb. am 5.2.1970, und Herr Dr. römisch 40 eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EPG). 1.
  8. Der Altersunterschied der eingetragenen Partner beträgt 34 Jahre 11 Monate und 18 Tage, sohin mehr als 25 Jahre. 1.
  9. Am 07.02.2022 ist Herr Dr. XXXX verstorben.1.
  10. Am 07.02.2022 ist Herr Dr. römisch 40 verstorben. 1.
  11. Die Partnerschaft zwischen dem BF und seinem verstorbenen eingetragenen Partner bestand für eine Dauer von 9 Jahren 11 Monaten und 22 Tagen und demnach weniger als zehn Jahre. 1.
  12. Aus der eingetragenen Partnerschaft ist kein Kind hervorgegangen oder legitimiert worden. Es bestand keine Vorehe mit Herrn Dr. XXXX .1.
  13. Aus der eingetragenen Partnerschaft ist kein Kind hervorgegangen oder legitimiert worden. Es bestand keine Vorehe mit Herrn Dr. römisch 40 .
  14. Beweiswürdigung: Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig. Strittig blieb vielmehr die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Feststellung zu den persönlichen Daten, wie das Geburtsdatum und das Datum der Ruhestandsversetzung, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung betreffend die Begründung der eingetragenen Partnerschaft zwischen dem BF und Herrn Dr. XXXX und deren Dauer ergibt sich aus der Partnerschaftsurkunde des XXXX vom 16.02.2012.Die Feststellung betreffend die Begründung der eingetragenen Partnerschaft zwischen dem BF und Herrn Dr. römisch 40 und deren Dauer ergibt sich aus der Partnerschaftsurkunde des römisch 40 vom 16.02.
  15. Die Feststellung betreffend das Ableben des Herrn Dr. XXXX ergibt sich aus der Sterbeurkunde des Standesamtes XXXX vom 10.02.2022.Die Feststellung betreffend das Ableben des Herrn Dr. römisch 40 ergibt sich aus der Sterbeurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 10.02.
  16. Die Feststellung, dass aus der eingetragenen Partnerschaft keine Kinder hervorgegangen sind oder legitimiert worden sind und auch keine Vorehe bestand, stützt sich auf die diesbezügliche Erklärung des BF vom 22.02.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A) § 14 PG 1965 regelt die Voraussetzungen unter denen der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner einen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Ehegatten oder eingetragenem Partner hat. Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen, so sieht § 14 Abs. 3 PG 1965 vor, dass der Überlebende keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, wenn nicht eine der in Abs. 3 taxativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist. Demnach steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenem Partner ein Versorgungsgenuss nur zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Eheleute oder eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist.Paragraph 14, PG 1965 regelt die Voraussetzungen unter denen der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner einen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem verstorbenen Ehegatten oder eingetragenem Partner hat. Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen, so sieht Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 vor, dass der Überlebende keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, wenn nicht eine der in Absatz 3, taxativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist. Demnach steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenem Partner ein Versorgungsgenuss nur zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Eheleute oder eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist. Die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem BGBl Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG 1965 in der Stammfassung (RV 878 BlgNR 10.G, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmung über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss den Zweck verfolge, die Schließung von sogenannten „Versorgungsehen“ zu erschweren (VwGH 2011/12/0113, Ro 2014/12/0041). Die Restriktionen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zurück. In den Erläuterungen zu Paragraph 14, PG 1965 in der Stammfassung Regierungsvorlage 878 BlgNR 10.G, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmung über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss den Zweck verfolge, die Schließung von sogenannten „Versorgungsehen“ zu erschweren (VwGH 2011/12/0113, Ro 2014/12/0041). § 14 PG 1965 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 14, PG 1965 lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2)[…]
(3)Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
  2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
  3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
  4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
  5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  6. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat. § 1b PG 1965 sieht dazu ergänzend vor, dass folgende Bestimmungen des Gesetzes auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden sind: Die §§ 14 bis 15e, 16, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, § 62 Abs. 1 und 2 Z 1, § 75, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.Paragraph eins b, PG 1965 sieht dazu ergänzend vor, dass folgende Bestimmungen des Gesetzes auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden sind: Die Paragraphen 14 bis 15 e, 16, 17, 19, 21, 24, 25, 25 a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, Paragraph 62, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Paragraph 75,, Paragraph 77, Absatz 2 und Paragraph 103, Absatz 2, Die eingetragene Partnerschaft zwischen dem BF und Herrn Dr. XXXX wurde am 16.02.2012 und somit während des Ruhestandes des verstorbenen Beamten begründet. Der Altersunterschied zwischen den eingetragenen Partnern beträgt 34 Jahre 11 Monate und 18 Tage.

§ 14Abs.

3 Z1 PG 1965 hätte die eingetragene Partnerschaft somit mindestens zehn Jahre dauern müssen. Die eingetragene Partnerschaft dauerte jedoch nur 9 Jahre 11 Monate und 22 Tage, weshalb die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Die eingetragene Partnerschaft zwischen dem BF und Herrn Dr. römisch 40 wurde am 16.02.2012 und somit während des Ruhestandes des verstorbenen Beamten begründet. Der Altersunterschied zwischen den eingetragenen Partnern beträgt 34 Jahre 11 Monate und 18 Tage.

Paragraph 14, Absatz 3, Z1 PG 1965 hätte die eingetragene Partnerschaft somit mindestens zehn Jahre dauern müssen. Die eingetragene Partnerschaft dauerte jedoch nur 9 Jahre 11 Monate und 22 Tage, weshalb die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das Vorbringen des BF es sei für das österreichische Pensionssystem immanent, dass eine Anrechnung von Zeiten nach Monaten erfolgt, ist zwar dahingehend korrekt, dass Pensionszeiten grundsätzlich in vollen Monaten berechnet werden. In der gegenständlichen Fallkonstellation sind jedoch nicht Pensionszeiten zu berechnen, sondern wird in § 14 Abs. 3 Z 3 PG 1965 auf ein mindestens zehnjähriges Bestehen einer Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft abgestimmt. Dieser zehnjährige Bestand ist vom Tage der Begründung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft bis Tag der Beendigung zu errechnen. Dies im Hinblick darauf, dass im Sinne des Gesetzgebers die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 die Schließung von Versorgungsehen erschweren sollte. Es findet sich daher kein Anhaltspunkt in der genannten gesetzlichen Bestimmung, dass für die Frage, ob ein Anspruch auf Versorgungsgenuss besteht, Bruchteile von Monaten als volles Monat zu werten sind. Vielmehr ist der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, dass bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

§ 3Abs. 1 i

Vm § 6 Abs. 3 PG 1965 normiert ist, dass diese in vollen Jahren und Monaten auszudrücken ist und Bruchteile eines Monats unberücksichtigt bleiben. In der vom BF zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021 zu GZ W201 2236738-1 wird auch ausschließlich auf den Umstand Bezug genommen, dass im österreichischen Pensionsrecht eine Anrechnung von Pensionszeiten grundsätzlich nach Monaten erfolgt. Dies entspricht der allgemeinen Anrechnung von Pensionszeiten, wie auch die oben genannte Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Der BF übersieht, dass auch in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Dauer der Ehe mit 9 Jahren, 4 Monaten und 26 Tage beziffert wurde und nicht volle Monate herangezogen wurden. Es kann daher nicht der Schluss darauf gezogen werden, dass für den Anspruch eines Versorgungsgenusses Bruchteile von Monaten als volles Monat zu rechnen sind, da dafür bei der Berechnung der Dauer der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Das Vorbringen des BF es sei für das österreichische Pensionssystem immanent, dass eine Anrechnung von Zeiten nach Monaten erfolgt, ist zwar dahingehend korrekt, dass Pensionszeiten grundsätzlich in vollen Monaten berechnet werden. In der gegenständlichen Fallkonstellation sind jedoch nicht Pensionszeiten zu berechnen, sondern wird in Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, PG 1965 auf ein mindestens zehnjähriges Bestehen einer Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft abgestimmt. Dieser zehnjährige Bestand ist vom Tage der Begründung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft bis Tag der Beendigung zu errechnen. Dies im Hinblick darauf, dass im Sinne des Gesetzgebers die Restriktionen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 die Schließung von Versorgungsehen erschweren sollte. Es findet sich daher kein Anhaltspunkt in der genannten gesetzlichen Bestimmung, dass für die Frage, ob ein Anspruch auf Versorgungsgenuss besteht, Bruchteile von Monaten als volles Monat zu werten sind. Vielmehr ist der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, dass bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, PG 1965 normiert ist, dass diese in vollen Jahren und Monaten auszudrücken ist und Bruchteile eines Monats unberücksichtigt bleiben. In der vom BF zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021 zu GZ W201 2236738-1 wird auch ausschließlich auf den Umstand Bezug genommen, dass im österreichischen Pensionsrecht eine Anrechnung von Pensionszeiten grundsätzlich nach Monaten erfolgt. Dies entspricht der allgemeinen Anrechnung von Pensionszeiten, wie auch die oben genannte Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Der BF übersieht, dass auch in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Dauer der Ehe mit 9 Jahren, 4 Monaten und 26 Tage beziffert wurde und nicht volle Monate herangezogen wurden. Es kann daher nicht der Schluss darauf gezogen werden, dass für den Anspruch eines Versorgungsgenusses Bruchteile von Monaten als volles Monat zu rechnen sind, da dafür bei der Berechnung der Dauer der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Da aus der eingetragenen Partnerschaft auch kein Kind hervorgegangen ist oder während der Partnerschaft legitimiert worden ist, liegt auch keine weitere Alternativvoraussetzung des § 14 Abs. 3 PG 1965 vor.Da aus der eingetragenen Partnerschaft auch kein Kind hervorgegangen ist oder während der Partnerschaft legitimiert worden ist, liegt auch keine weitere Alternativvoraussetzung des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 vor. Der BF hat demnach keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem verstorbenen eingetragenen Partner Herrn Dr. XXXX . Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der BF hat demnach keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem verstorbenen eingetragenen Partner Herrn Dr. römisch 40 . Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im gegenständlichen Fall verzichtet und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Es wurden in der vorliegen Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im gegenständlichen Fall verzichtet und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Es wurden in der vorliegen Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2254127.1.00

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