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{'item': 'W176 2172349-3'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 3§ 8Artikel 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW176 2172349-3 SpruchW176 2172349-3/23E, W176 2172349-3/23E, (SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 25.04.2022 VERKÜND

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (Vw

GVG), iVm § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte (zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Sohn) erstmals am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag wie folgt begründete: Eine Rakete habe das Haus seiner Mutter getroffen, wobei sie getötet worden sei. Einer seiner Neffen sei vom Regime geköpft worden, weshalb er sich gefragt habe, wann er an der Reihe sei. Bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen gab er an, sich vor dem syrischen Regime und bewaffneten Gruppierungen zu fürchten. Da bereits zwei Söhne und ein Bruder von ihm in Österreich seien, wolle er hier bleiben. 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte (zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Sohn) erstmals am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag wie folgt begründete: Eine Rakete habe das Haus seiner Mutter getroffen, wobei sie getötet worden sei. Einer seiner Neffen sei vom Regime geköpft worden, weshalb er sich gefragt habe, wann er an der Reihe sei. Bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen gab er an, sich vor dem syrischen Regime und bewaffneten Gruppierungen zu fürchten. Da bereits zwei Söhne und ein Bruder von ihm in Österreich seien, wolle er hier bleiben. 1.
  3. Am XXXX 2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus Damaskus und habe fünf Mal an Demonstrationen teilgenommen. Glaublich Ende März 2011 hätten Personen nach ihm gefragt, aber er sei nicht zu Hause gewesen. Zehn Tage nach diesem Vorfall habe das syrische Regime sein Viertel und auch sein Haus bombardiert, wobei seine Mutter ums Leben gekommen sei. Danach sei er mit seiner Frau und seinem Sohn zu seinem Onkel in ein anderes Viertel geflüchtet und etwa ein Monat geblieben. In dieser Zeit sei der Sohn seiner Schwester getötet worden, weshalb er sich dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Zuerst sei er illegal mit seinem Sohn nach Jordanien geflüchtet, einen Tag später sei seine Frau nachgekommen. Von Jordanien sei er dann wieder zurück nach Syrien und von dort in die Türkei gereist. Von den Demonstrationen habe er bei der Erstbefragung nichts erzählt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Beim Militär sei er nie gewesen, da man früher den Militärdienst leicht hätte aufschieben können, nun sei er zu alt, um eingezogen zu werden.1.
  4. Am römisch 40 2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus Damaskus und habe fünf Mal an Demonstrationen teilgenommen. Glaublich Ende März 2011 hätten Personen nach ihm gefragt, aber er sei nicht zu Hause gewesen. Zehn Tage nach diesem Vorfall habe das syrische Regime sein Viertel und auch sein Haus bombardiert, wobei seine Mutter ums Leben gekommen sei. Danach sei er mit seiner Frau und seinem Sohn zu seinem Onkel in ein anderes Viertel geflüchtet und etwa ein Monat geblieben. In dieser Zeit sei der Sohn seiner Schwester getötet worden, weshalb er sich dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Zuerst sei er illegal mit seinem Sohn nach Jordanien geflüchtet, einen Tag später sei seine Frau nachgekommen. Von Jordanien sei er dann wieder zurück nach Syrien und von dort in die Türkei gereist. Von den Demonstrationen habe er bei der Erstbefragung nichts erzählt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Beim Militär sei er nie gewesen, da man früher den Militärdienst leicht hätte aufschieben können, nun sei er zu alt, um eingezogen zu werden. 1.
  5. Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies die belangte Behörde den genannten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zunächst) bis 31.08.

  1. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umstand, dass er demonstriert habe und danach von Personen aufgesucht worden sei, bei seiner Asylantragstellung nicht erwähnt habe.1.
  2. Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies die belangte Behörde den genannten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zunächst) bis 31.08.

  1. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umstand, dass er demonstriert habe und danach von Personen aufgesucht worden sei, bei seiner Asylantragstellung nicht erwähnt habe. 1.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2018 mit Erkenntnis vom 29.08.2018, Zl. W136 2172349-1/7E, als unbegründet ab, wobei es in der Begründung zusammengefasst Folgendes ausführte:1.
  3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2018 mit Erkenntnis vom 29.08.2018, Zl. W136 2172349-1/7E, als unbegründet ab, wobei es in der Begründung zusammengefasst Folgendes ausführte: Vor dem Hintergrund der Herkunftsländerinformation könne der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte zeitliche Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Teilnahme an Demonstrationen und seiner Flucht nicht bestehen, weshalb auch die von ihm behauptete mögliche Verfolgung als Oppositioneller als nicht glaubwürdig erscheine. Weiters ergebe sich aus den Eintragungen im Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass dessen Angaben zum Zeitpunkt, wann die Familie Syrien endgültig verlassen habe, unzutreffend seien. Auch habe der Beschwerdeführer seine Flucht nach Österreich nach einem seinen Angaben nach mehrjährige Aufenthalt in Jordanien nicht von dort aus angetreten, sondern sei gemeinsam mit dem damals zehnjährigen Sohn wieder nach Syrien und über Qamishli weiter in die Türkei gereist und sich dabei ca. 15 Tage in Syrien gehalten. Allein dieser Umstand spreche gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er als Oppositioneller in Syrien gesucht werde, da nicht davon auszugehen sei, dass jemand freiwillig mit seinem mj. Sohn zurück in jenes Land reist, in dem man verfolgt werde. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu in Syrien bereits gesetzten Verfolgungshandlungen gesteigert: Habe er vor der belangten Behörde noch vorgebracht, dass „Personen“ einmal zu Hause nach ihm gefragt hätten, er aber nicht da gewesen sei, habe er vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass die Polizei ihn dreimal gesucht habe, wobei er einmal zu Hause gewesen sei und gerade noch habe flüchten können. Dieses Vorbringen erscheine abgesehen von der Steigerung auch deswegen nicht glaubwürdig, weil der Sohn des Beschwerdeführers, der betreffenden Zeitraum in seinem Elternhaus wohnhaft gewesen sei, bei seiner Befragung vor der belangten aber keine gegen seinen Vater gerichtete Verfolgungshandlung auf Grund der Teilnahme an Demonstrationen erwähnt habe. 2.
  4. Mit Schriftsatz vom 15.02.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem unter Punkt 1.
  5. dargestellten Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, den er mit dem Hervorkommen eines neuen Beweises, nämlich einem syrischen „Einberufungsbefehl“, begründete. Das zugleich übermittelte Schriftstück in arabischer Sprache sei am XXXX 2018 in Damaskus ausgestellt worden und bestätige, dass der Beschwerdeführer 2017 hätte einrücken müssen. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben am 02.02.2019 über Umwege von einem in XXXX lebenden Freund erhalten. 2.
  6. Mit Schriftsatz vom 15.02.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem unter Punkt 1.
  7. dargestellten Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, den er mit dem Hervorkommen eines neuen Beweises, nämlich einem syrischen „Einberufungsbefehl“, begründete. Das zugleich übermittelte Schriftstück in arabischer Sprache sei am römisch 40 2018 in Damaskus ausgestellt worden und bestätige, dass der Beschwerdeführer 2017 hätte einrücken müssen. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben am 02.02.2019 über Umwege von einem in römisch 40 lebenden Freund erhalten. 2.
  8. Die in der Folge veranlasste Übersetzung des Schreibens ergab Folgendes: Als ausstellende Behörde ist die Abteilung für Wehrdienstleistungen und Berufungsabteilung des Generalstabes der syrischen Armee ausgewiesen, das Schreiben ist mit XXXX 2018 datiert und sein Inhalt lautet wie folgt: 2.
  9. Die in der Folge veranlasste Übersetzung des Schreibens ergab Folgendes: Als ausstellende Behörde ist die Abteilung für Wehrdienstleistungen und Berufungsabteilung des Generalstabes der syrischen Armee ausgewiesen, das Schreiben ist mit römisch 40 2018 datiert und sein Inhalt lautet wie folgt: „Nach Überprüfung des Militärdienstbuches des Rekruten XXXX , Sohn des XXXX und XXXX , geboren in Damaskus im Jahre 1966 in XXXX und registriert unter Nummer 27, hat noch zum Militär zu gehen und er wird am XXXX oder XXXX 2017 zum Militär einberufen.„Nach Überprüfung des Militärdienstbuches des Rekruten römisch 40 , Sohn des römisch 40 und römisch 40 , geboren in Damaskus im Jahre 1966 in römisch 40 und registriert unter Nummer 27, hat noch zum Militär zu gehen und er wird am römisch 40 oder römisch 40 2017 zum Militär einberufen. Diese Bestätigung wurde auf seinen Wunsch ausgestellt. Er darf nicht ausreisen und diese Bestätigung kann nicht zum Heiraten oder zum Ausreisen verwendet werden.“ 2.
  10. Mit Erkenntnis vom 06.12.2019, Zl. W136 2172349-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmeantrag ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens schon deshalb nicht in Betracht komme, da die vorgelegte Urkunde erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens angefertigt worden sei. Dessen ungeachtet sei sie auch ihrem Inhalt nach keineswegs geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbei zu führen: Denn zum einen habe der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren niemals vorgebracht, dass ihm eine Einberufung zur syrischen Armee drohen würde, sondern dies in Hinblick auf seine Alter sogar ausdrücklich ausgeschlossen; zum anderen sei schon aus der Urkunde selbst ersichtlich, dass diese auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, und eine derartige „Wunschbestätigung“ als Beweismittel zur Dartuung einer Einberufung ungeeignet sei. 3.
  11. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am XXXX 2020 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. 3.
  12. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 2020 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. 3.
  13. Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Anfang 2019 mit einem Freund in Syrien telefoniert und ihn ersucht, ihm das Duplikat seines Führerscheins nach Wien zu schicken. Dabei habe sich herausgestellt, dass er vom syrischen Militär gesucht werde, weil er wieder als Soldat zum Militär einrücken müsse. Aus dem Schriftstück dazu, das er sich zuschicken habe lassen, gehe eindeutig hervor, dass er als Reservist zum Militär einrücken müsse. Er wolle jedoch nicht mehr zum Militär, er wolle niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden. 3.
  14. Am XXXX 2020 vor der belangten Behörde einvernommen, bejahte der Beschwerdeführer eingangs die Fragen, ob er im Verfahren bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe und ob ihm dabei seine Angaben rückübersetzt worden seien. Was die genannte Urkunde angeht, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seinem Freund sei am Verkehrsamt in Damaskus gesagt worden, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen sei. Er habe den Freund dann gefragt, ob er ihm von der Stellungskommission eine Bestätigung bringen könne. Der Freund habe Beziehungen dort und habe durch seine Bekannten eine Bestätigung eingeholt, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen sei. Der Freund habe die Bestätigung dann über den Libanon per Post zu einem Bekannten nach Deutschland geschickt, der sie ihm nach Österreich weitergeschickt habe. 3.
  15. Am römisch 40 2020 vor der belangten Behörde einvernommen, bejahte der Beschwerdeführer eingangs die Fragen, ob er im Verfahren bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe und ob ihm dabei seine Angaben rückübersetzt worden seien. Was die genannte Urkunde angeht, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seinem Freund sei am Verkehrsamt in Damaskus gesagt worden, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen sei. Er habe den Freund dann gefragt, ob er ihm von der Stellungskommission eine Bestätigung bringen könne. Der Freund habe Beziehungen dort und habe durch seine Bekannten eine Bestätigung eingeholt, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen sei. Der Freund habe die Bestätigung dann über den Libanon per Post zu einem Bekannten nach Deutschland geschickt, der sie ihm nach Österreich weitergeschickt habe. Befragt, wo genau der Bekannte in Deutschland lebe, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse das nicht, sein Freund in Syrien habe alles organisiert. Die Frage, ob er den regulären Militärdienst absolviert habe, verneinte der Beschwerdeführer; Grund sei gewesen, dass er öfter auf Reisen und im Ausland gewesen sei und immer Aufschübe bekommen habe, bis ihm – als er ca. 40 Jahre alt gewesen sei – irgendjemand gesagt habe, dass er alt und nicht mehr wehrfähig sei. Für die Aufschübe habe er immer Bestechungsgeld gezahlt. Auf die Frage, wieso das syrische Militär nun trotz seiner Alters Interesse an seiner Person habe solle, erwiderte der Beschwerdeführer, er glaube, die Einberufung deshalb erhalten zu haben, da er den Militärdienst nicht geleistet habe. Die Regierung nehme auch die 60jährigen Männer mit. Sie wolle einfach jeden für den Krieg. Befragt, warum der Beschwerdeführer (anders als in seinem ersten Asylverfahren) nun befürchte rekrutiert zu werden, entgegnete er, seine Frau sei schwach und krank und mache sich bei einer eventuellen Rückkehr nach Syrien Sorgen, dass ihr einziger Sohn mitgenommen werde. 3.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. , 3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte „Wunschbestätigung“ bezüglich der Einberufung sei als Beweismittel ungeeignet. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er einer Gruppe angehöre, die auch nach Überschreiten der Altersgrenze von einer Einberufung bedroht sei. 3.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er – abgesehen von Hinweisen auf deutsche Judikatur – im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Wie die Länderberichte zeigten, brauche das syrische Regime gegenwärtig dringend Personalnachschub, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht spekulativ, sondern konkret begründet sei. 3.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 3.
  3. Am 25.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Dabei gab er auch an, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre, aber bessser Arabisch spreche. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. 3.
  4. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Erkenntnis schriftlich auszufertigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Zum Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer ist am XXXX 1966 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus Damaskus, und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an, die von ihm bevorzugte Sprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 1966 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus Damaskus, und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an, die von ihm bevorzugte Sprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer läuft nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, nach einer Rückkehr nach Syrien zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Er läuft weiters nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, in Syrien wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung Verfolgung ausgesetzt zu sein. 1.
  7. Zur hier relevanten Situation in Syrien 1.2.
  8. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
  9. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  10. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab.

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt. Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden. Befreiung und Aufschub Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen. Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind. Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen. Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.01.2022, S. 63 ff) Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden, was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung.Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt. Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen. Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aberwahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.01.2022, S. 73

  1. ff)Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. So herrscht z.B. in Idlib, wo es zahlreiche Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.01.2022, S. 78) 1.2.2. Bewegungsfreiheit Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geographischen Gebiet, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus Sicherheitsgründen. Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Infolge der COVID-19-Pandemie bleiben die meisten Landesgrenzen zu den Nachbarländern geschlossen (Ausnahmen nach Jordanien, der Türkei und dem Libanon). Der internationale Flughafen Damaskus ist in Betrieb. Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren. Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben. Der Grenzübergang Ras al-Ayn ist teilweise für humanitäre Transporte und die freiwillige Rückkehr geöffnet. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.01.2022, S. 129ff; sowie OCHA, Syrian Arab Republic: COVID-19 Response Update No. 15 vom 16.02.2021, S. 3) 1.2.3. Rückkehr Einem 2021 veröffentlichten Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Für den syrischen Staat ist es besser, wenn sie im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie hingegen sind für Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Das Regime will Rückkehrer, die Geld haben, nicht einfache Leute. Syrische Geheimdienstmitarbeiter haben Frauen, Kinder und Männer, die nach Syrien zurückkehrten, unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, und verschwinden gelassen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist kein Teil Syriens für Rückkehrer sicher, und Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert. Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer. Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen. Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt. Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht wurden und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen. Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen. Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten. Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten. Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft. Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können. Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf „Versöhnung“ stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen „Versöhnungsantrag“ ausfüllen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24.01.2022, S. 146
  2. ff)2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, nach einer Rückkehr nach Syrien zur syrischen Armee eingezogen zu werden, basiert auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer, der in seinem ersten Asylverfahren noch angegeben hatte, er sei zu alt, um zur syrischen Armee einberufen zu werden, stützt sein nunmehriges Vorbringen, sehr wohl einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein, auf ein Schreiben der Rekrutierungsstelle des syrischen Militärs, wonach er seit 2017 zu diesem einberufen sei. Wie die Richterin des Bundesverwaltungsgerichtshofes, die über den oben zu Punkt I.2. dargestellten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hatte, geht aber auch der mit dem gegenständlichen Verfahren befasste Richter davon aus, dass die betreffende Urkunde zumindest unrichtigen Inhalts ist: Zusätzlich zu den Argumenten, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag diesbezüglich ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine Gefährdung in Hinblick auf diese Urkunde bzw. die sich daraus ergebende Gefahr einer Einberufung nicht von sich aus, sondern erst auf Vorhalt seines diesbezüglichen Vorbringens erwähnte und auch nicht in der Lage war anzugeben, zu welchem Zeitpunkt er eingezogen wurde. Überdies machte er dadurch, dass er in Abrede stellte, bei seiner Einvernahme am XXXX 2017 vor der belangten Behörde angegeben zu haben, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten haben, weil er zu alt sei (vgl. das vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung als vollständig und richtig unterfertigte Einvernahmeprotokoll, Verwaltungsakt AS 69) hinsichtlich der Relevanz seines Alters für eine mögliche Einberufung aktenwidrige Aussagen zu seinem früheren Vorbringen. Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer, der in seinem Wiedereinsetzungsantrag noch angegeben hatte, ihm sei die genannte Urkunde von einem Freund in XXXX zugesendet worden, bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2020 auf die Frage, wo genau der Bekannte, der ihm die Bestätigung nach Österreich weitergeschickt habe, in Deutschland lebe, erwiderte, dass er das nicht wisse und sein Freund in Syrien alles organisiert habe. Überdies deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der (ebenfalls rückübersetzten und von ihm unterfertigten) Niederschrift seiner Erstbefragung am XXXX 2020 – anders als bei sämtlichen anderen Befragungen, wo er (glaubwürdig) angab, seinen regulären Militärdienst nicht abgeleistet zu haben an – vorbrachte, er müsse „wieder als Soldat“ bzw. „als „Reservist“ zum Militär einrücken, gegen die Glaubwürdigkeit des von ihm Vorgebrachten. Schließlich hielt der Beschwerdeführer selbst fest, dass man in Syrien mit Bestechungsgeld viel erreichen könne. Es war daher – selbst im Fall, dass die Bestätigung tatsächlich von einer syrischen Behörde ausgestellt wurde – anzunehmen, dass die Urkunde jedenfalls unrichtigen Inhalts ist.Wie die Richterin des Bundesverwaltungsgerichtshofes, die über den oben zu Punkt römisch eins.2. dargestellten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hatte, geht aber auch der mit dem gegenständlichen Verfahren befasste Richter davon aus, dass die betreffende Urkunde zumindest unrichtigen Inhalts ist: Zusätzlich zu den Argumenten, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag diesbezüglich ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eine Gefährdung in Hinblick auf diese Urkunde bzw. die sich daraus ergebende Gefahr einer Einberufung nicht von sich aus, sondern erst auf Vorhalt seines diesbezüglichen Vorbringens erwähnte und auch nicht in der Lage war anzugeben, zu welchem Zeitpunkt er eingezogen wurde. Überdies machte er dadurch, dass er in Abrede stellte, bei seiner Einvernahme am römisch 40 2017 vor der belangten Behörde angegeben zu haben, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten haben, weil er zu alt sei vergleiche das vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung als vollständig und richtig unterfertigte Einvernahmeprotokoll, Verwaltungsakt AS 69) hinsichtlich der Relevanz seines Alters für eine mögliche Einberufung aktenwidrige Aussagen zu seinem früheren Vorbringen. Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer, der in seinem Wiedereinsetzungsantrag noch angegeben hatte, ihm sei die genannte Urkunde von einem Freund in römisch 40 zugesendet worden, bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2020 auf die Frage, wo genau der Bekannte, der ihm die Bestätigung nach Österreich weitergeschickt habe, in Deutschland lebe, erwiderte, dass er das nicht wisse und sein Freund in Syrien alles organisiert habe. Überdies deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der (ebenfalls rückübersetzten und von ihm unterfertigten) Niederschrift seiner Erstbefragung am römisch 40 2020 – anders als bei sämtlichen anderen Befragungen, wo er (glaubwürdig) angab, seinen regulären Militärdienst nicht abgeleistet zu haben an – vorbrachte, er müsse „wieder als Soldat“ bzw. „als „Reservist“ zum Militär einrücken, gegen die Glaubwürdigkeit des von ihm Vorgebrachten. Schließlich hielt der Beschwerdeführer selbst fest, dass man in Syrien mit Bestechungsgeld viel erreichen könne. Es war daher – selbst im Fall, dass die Bestätigung tatsächlich von einer syrischen Behörde ausgestellt wurde – anzunehmen, dass die Urkunde jedenfalls unrichtigen Inhalts ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in Syrien wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung Verfolgung ausgesetzt zu sein, stützt sich zunächst darauf, dass das von ihm in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, ihm drohe in Hinblick auf seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien Verfolgung, bereits im Verfahren über seinen ersten Asylantrag getätigt und aufgrund von Widersprüchen für unglaubwürdig erachtet wurde (vgl. das oben unter Punkt I.1.4. dargestellte Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2018, Zl. W136 2176123-1/6E), wobei sich im gegenständlichen Verfahren keine Gesichtspunkte ergeben haben, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung hervorrufen würden.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in Syrien wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung Verfolgung ausgesetzt zu sein, stützt sich zunächst darauf, dass das von ihm in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, ihm drohe in Hinblick auf seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien Verfolgung, bereits im Verfahren über seinen ersten Asylantrag getätigt und aufgrund von Widersprüchen für unglaubwürdig erachtet wurde vergleiche das oben unter Punkt römisch eins.1.4. dargestellte Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2018, Zl. W136 2176123-1/6E), wobei sich im gegenständlichen Verfahren keine Gesichtspunkte ergeben haben, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung hervorrufen würden. Was die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise aus Syrien angeht, kann vor dem Hintergrund, dass er politisch unauffällig ist und als von keinerlei Interesse für das syrische Regime zu erachten ist, nicht angenommen werden, dass er in diesem Zusammenhang zu mehr als einer Geldstrafe verurteilt würde. Auch aus den in den Feststellungen zur Situation von Rückkehren zitierten Berichten kann in einer Gesamtschau keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung angenommen werden. Weiters ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers von österreichischen Behörden an die Behörden des Herkunftsstaates des Asylwerbers nicht zulässig, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Asylantragstellung des BF haben. 2.5. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf der aktuellen Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, das bereits die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. 3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe zuletzt etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, m.w.N.).3.1.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe zuletzt etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, m.w.N.). 3.1.
  3. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies: Wie zuvor ausführlich aufgezeigt, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Syrien zur syrischen Armee eingezogen wird oder aufgrund ihm zumindest unterstellter politischer Gesinnung Verfolgungshandlungen von hier maßgeblicher Intensität drohen. Im Ergebnis konnte somit nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund droht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lagen somit nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
  4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, bewegt sich im Rahmen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Übrigen waren im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, bewegt sich im Rahmen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Übrigen waren im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls entscheidend. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2172349.3.00

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