RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW186 2199372-1 Spruch, , W186 2199376-1/26E W186 2199375-1/27E W186 2199372-1/25E W186 2199366-1/27E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, 2.) XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, beide gesetzlich vertreten durch die Mutter 3.) mj. XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan 4.) XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zlen. 1092286103-151623661 (BF3), 1092285509-151623629 (BF1), Zl. 1092284904-151623602 (BF2) und Zl. 1092286005-151623637 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, 2.) römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, beide gesetzlich vertreten durch die Mutter 3.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zlen. 1092286103-151623661 (BF3), 1092285509-151623629 (BF1), Zl. 1092284904-151623602 (BF2) und Zl. 1092286005-151623637 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 zu Recht: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, sowie XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gem. § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, sowie römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gem. Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 sowie römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W186.2199372.1.00
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