Obsah (12)
§ 33§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 53§ 32§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW195 2251886-1 Spruch, W195 2251886-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael
§ 33Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Gebühren wird
§ 17Vw
GVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gebühren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2022, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.01.2022 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Bereits in der Ladung wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2022, römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.01.2022 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Bereits in der Ladung wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
- In der Folge fand am 18.01.2022 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
- Am 04.02.2022 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2022 ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 23.02.2022, GZ. W195 2251886-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 01.02.2022 geendet habe. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.02.2022 wurde dem Antragsteller nachweislich am 02.03.2022 zugestellt.
- Mit Eingabe vom 06.03.2022 langte im Wege des ERV seitens des Antragstellers eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass der gegenständliche Gebührenantrag deshalb nicht fristgerecht eingebracht habe werden können, da er zunächst aufgrund einer Ansteckung mit der Erkrankung Covid-19 beginnend mit 20.01.2022 bis einschließlich 31.01.2022 arbeitsunfähig und behördlich abgesondert gewesen sei. Da auch seine Ehefrau und sein Sohn an Covid-19 erkrankt gewesen seien, sei der Antragsteller bis „40.2.2022“ (gemeint wohl 04.02.2022) behördlich abgesondert gewesen.
- In der Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.04.2022, GZ. W195 2251886-1/4Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass aufgrund des Vorbringens des Antragstellers vom 06.03.2022 von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgegangen werde. Der Antrag sei jedoch abzuweisen, da eine Erkrankung für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund rechtfertige und der Antragsteller durch Vornahme von geeigneten Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, die Versäumung der Frist abwenden hätte können. Weiters sei es dem Antragsteller möglich gewesen, vor der Erkrankung und am ersten Tag nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit, somit am letzten Tag der Frist von 14 Tagen nach Abschluss seiner Dolmetschertätigkeit, die Honorarnote im Wege des ERV mittels Nutzung von Online-Diensten des Bundesverwaltungsgerichts ortsunabhängig einzubringen. Außerdem erweise sich der Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.04.2022 wurde dem Antragsteller nachweislich am 13.04.2022 zugestellt.
- Mit Eingabe vom 14.04.2022 langte im Wege des ERV eine Stellungnahme des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen vom 06.03.2022 und führte zudem aus, dass es ihm während der behördlichen Absonderung nicht möglich gewesen sei, einen Vertreter, der für ihn die gegenständliche Honorarnote fristgerecht eingebracht hätte, zu beauftragen. Dem Vorbringen wurden die amtliche Bestätigung der Stadt Wien über die behördliche Absonderung des Antragstellers beginnend mit 20.01.2022 bis einschließlich 31.01.2022, der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien über die behördliche Absonderung des Antragstellers vom 26.01.2022 bis 04.02.2022 sowie ein Laborbefund über eine SARS-Cov-2-Testung vom 10.02.2022 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote vom 04.02.2022 begehrte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote vom 04.02.2022 begehrte.
- Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren mit der XXXX dem Gebührenantrag vom 04.02.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.02.2022, GZ. W195 2251886-1/2Z, der Stellungnahme des Antragstellers vom 06.03.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.04.2022, GZ. W195 2251886-1/4Z, der Stellungnahme des Antragstellers vom 14.04.2022 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren mit der römisch 40 dem Gebührenantrag vom 04.02.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.02.2022, GZ. W195 2251886-1/2Z, der Stellungnahme des Antragstellers vom 06.03.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.04.2022, GZ. W195 2251886-1/4Z, der Stellungnahme des Antragstellers vom 14.04.2022 sowie dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 53b
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
§ 38Geb
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A.I.) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Hinsichtlich der im Wege des ERV vom 06.03.2022 und vom 14.04.2022 übermittelten Vorbringen, wonach der Antragsteller selbst zunächst aufgrund einer Ansteckung mit der Erkrankung Covid-19 beginnend mit 20.01.2022 bis einschließlich 31.01.2022 arbeitsunfähig gewesen sei, er aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau und seines Sohnes an Covid-19 bis 04.02.2022 behördlich abgesondert gewesen sei, und es dem Antragsteller daher nicht möglich gewesen sei einen Vertreter für die fristgerechte Einbringung des gegenständlichen Gebührenantrags zu beauftragen, ist Folgendes festzuhalten: § 33 VwGVG normiert:Paragraph 33, VwGVG normiert: „
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […]
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […]
(4)–
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Vw
GVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR.
- GP, 7). § 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb der Wiedereinsetzungswerber sein Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH
- 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 110 zu § 71). Paragraph 71, Absatz 2, AVG – genauso wie Paragraph 33, VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb der Wiedereinsetzungswerber sein Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 110 zu Paragraph 71,). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Vorbringens vom 06.03.2022 bzw. vom 14.04.2022 – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass der Antragsteller mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag ist dieser jedoch als verspätet zurückzuweisen: Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller vor, aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 beginnend mit 20.01.2022 bis einschließlich 31.01.2022 bzw. aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau und seines Sohnes an Covid-19 bis 04.02.2022 behördlich abgesondert und daher nicht in der Lage gewesen zu sein, seinen gebührenrechtlichen Antrag fristgerecht einzubringen.
§ 33Abs. 3 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die behördlich angeordnete Absonderung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus seiner Ehefrau und seines Sohnes endete dem Vorbringen des Antragstellers zufolge mit Ablauf des 04.02.2022 und kam es dadurch auch zum Wegfall des Hindernisses iSd § 33 Abs. 3 VwGVG. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endete daher mit Ablauf des 18.02.2022. Der Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung am 06.03.2022 befand sich somit außerhalb der hierfür vorgesehenen Frist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich in Übereinstimmung mit § 33 Abs. 3 VwGVG daher jedenfalls als nicht fristgerecht eingebracht, weshalb er als verspätet zurückzuweisen ist.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die behördlich angeordnete Absonderung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus seiner Ehefrau und seines Sohnes endete dem Vorbringen des Antragstellers zufolge mit Ablauf des 04.02.2022 und kam es dadurch auch zum Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endete daher mit Ablauf des 18.02.2022. Der Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung am 06.03.2022 befand sich somit außerhalb der hierfür vorgesehenen Frist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich in Übereinstimmung mit Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG daher jedenfalls als nicht fristgerecht eingebracht, weshalb er als verspätet zurückzuweisen ist. Darüber hinaus wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (auch) aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen wäre: Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH vom 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 37ff zu § 71). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antragsteller darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann vergleiche VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH vom 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 37ff zu Paragraph 71,). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antragsteller darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Hinsichtlich des Verschuldens ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt und dabei seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 20.10.1998, 98/21/0149; VwGH vom 11.06.2003, 2003/10/0114; VwGH vom 26.06.2008, 2008/05/0122, vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, RZ 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Hinsichtlich des Verschuldens ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt und dabei seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 20.10.1998, 98/21/0149; VwGH vom 11.06.2003, 2003/10/0114; VwGH vom 26.06.2008, 2008/05/0122, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72,, RZ 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Hierzu ist festzuhalten, dass eine Erkrankung für sich alleine noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit des Antragstellers aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn der Antragsteller durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihm durch das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; vgl. auch VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn der Antragsteller gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Der Antragsteller muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vgl. auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).Hierzu ist festzuhalten, dass eine Erkrankung für sich alleine noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit des Antragstellers aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn der Antragsteller durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihm durch das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; vergleiche auch VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn der Antragsteller gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Der Antragsteller muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vergleiche auch VfGH 19.11.2015, E 1955 aus 2015,). Entscheidend ist daher, ob der Antragsteller beim Unterlassen der für die Wahrung seiner Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihm nach seinen persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob er das ihm unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihm auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308; siehe zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 79 und 80 [Stand 01.01.2020], rdb.at).Entscheidend ist daher, ob der Antragsteller beim Unterlassen der für die Wahrung seiner Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihm nach seinen persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob er das ihm unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihm auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308; siehe zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 79 und 80 [Stand 01.01.2020], rdb.at). Die mündliche Beschwerdeverhandlung, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und im Rahmen derer er auch als Dolmetscher fungierte, fand am 18.01.2022 statt. Demnach endete die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 01.02.2022. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er von 20.01.2022 bis 31.01.2022 an Covid-19 erkrankt und arbeitsunfähig war und bis 04.02.2022 aufgrund der Covid-19-Erkrankung seiner Ehefrau und seines Sohnes in behördlicher Absonderung war. Selbst unter Annahme, dass die Dispositionsfähigkeit des Antragstellers im Sinne der obigen Judikatur über die gesamte Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Krankheit beeinträchtigt gewesen war und er durch die Erkrankung auch daran gehindert war, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden, kann nicht vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgegangen werden. Denn aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch, dass er am 01.02.2022 - somit am ersten Tag nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit und am letzten Tag der Frist von 14 Tagen nach Abschluss seiner Dolmetschertätigkeit - die Honorarnote im Wege des ERV mittels Nutzung von Online-Diensten des Bundesverwaltungsgerichts ortsunabhängig einbringen hätte können. Darüber hinaus wäre ihm auch der 18.01.2022 sowie 19.01.2022 für eine Einbringung möglich gewesen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind somit keine Umstände ersichtlich, wieso dem Antragsteller eine entsprechende Übermittlung – ungeachtet seiner Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 20.01.2022 bis zum 31.01.2022 – fristgerecht nicht möglich gewesen wäre. Außerdem wurde seitens des Antragstellers nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Beauftragung eines Vertreters für die fristgerechte Einbringung der Honorarnote nicht möglich gewesen war. Zu A.II.) Zurückweisung des Gebührenantrages wegen Verspätung
§ 53Abs. 1 Z 2 Geb
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
§ 38Abs. 1 Geb
AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:
§ 32Abs.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
§ 33Abs.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr
§ 38Abs. 1 Geb
AG endete daher mit Ablauf des 01.02.2022. Der am 04.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht. Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG endete daher mit Ablauf des 01.02.2022. Der am 04.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr
§ 38Abs. 1 Geb
AG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu Paragraph 24, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2251886.1.00