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{'item': 'W198 2251988-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 93§ 190Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 4§ 33§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW198 2251988-1 Spruch, W198 2251988-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 09.02.2022, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet ist, für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 6.057,01 zu entrichten.
  2. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 09.02.2022, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet ist, für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 6.057,01 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 21.03.2014 im Lokal „ XXXX “ als Dienstgeberin aufgetreten sei und das Lokal auf eigene Verantwortung geführt habe. Sie habe ein Unternehmen mit der Lohnverrechnung und Buchhaltung beauftragt und habe zusammen mit Frau XXXX als ihre gewerberechtliche Geschäftsführerin das Gewerbe angemeldet, habe Mitarbeiter eingestellt und eingeschult und sei diesen gegenüber als Dienstgeberin aufgetreten. Später habe sie ein weiteres Lokal übernommen. Dies sei auf Vorschlag des Herrn XXXX erfolgt; jedoch habe die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung ohne Zwang gegeben. Herr XXXX habe die Beschwerdeführerin in einigen Belangen vertreten und habe auch als Ansprechperson für die Dienstnehmer fungiert, wenn die Beschwerdeführerin nicht vor Ort war. Gegenüber den Dienstnehmern sei jedoch ausdrücklich kommuniziert worden, dass die Beschwerdeführerin die „Chefin“ sei. Im gegenständlichen Fall sei weder die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge noch die Dienstnehmereigenschaft der einzelnen Dienstnehmer strittig; strittig sei lediglich die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin. Es sei daher zu ermitteln gewesen, auf wessen Rechnung die Lokale geführt wurden. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin die Lokale zwar teilweise von XXXX führen lassen; sie habe jedoch aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Betriebsführung gehabt und sei daher als Dienstgeberin anzusehen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 21.03.2014 im Lokal „ römisch 40 “ als Dienstgeberin aufgetreten sei und das Lokal auf eigene Verantwortung geführt habe. Sie habe ein Unternehmen mit der Lohnverrechnung und Buchhaltung beauftragt und habe zusammen mit Frau römisch 40 als ihre gewerberechtliche Geschäftsführerin das Gewerbe angemeldet, habe Mitarbeiter eingestellt und eingeschult und sei diesen gegenüber als Dienstgeberin aufgetreten. Später habe sie ein weiteres Lokal übernommen. Dies sei auf Vorschlag des Herrn römisch 40 erfolgt; jedoch habe die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung ohne Zwang gegeben. Herr römisch 40 habe die Beschwerdeführerin in einigen Belangen vertreten und habe auch als Ansprechperson für die Dienstnehmer fungiert, wenn die Beschwerdeführerin nicht vor Ort war. Gegenüber den Dienstnehmern sei jedoch ausdrücklich kommuniziert worden, dass die Beschwerdeführerin die „Chefin“ sei. Im gegenständlichen Fall sei weder die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge noch die Dienstnehmereigenschaft der einzelnen Dienstnehmer strittig; strittig sei lediglich die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin. Es sei daher zu ermitteln gewesen, auf wessen Rechnung die Lokale geführt wurden. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin die Lokale zwar teilweise von römisch 40 führen lassen; sie habe jedoch aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Betriebsführung gehabt und sei daher als Dienstgeberin anzusehen.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.02.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass sie bereits seit fünf Jahren bei den Gerichten gegen diesen Betrug kämpfe. Der Beschwerde beigelegt wurden drei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren.
  4. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 23.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 29.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 01.02.2014 bis 20.03.2014 als Dienstnehmerin des XXXX zur Sozialversicherung gemeldet. Von 21.03.2014 bis 28.02.2015 war sie als gewerblich selbstständig Erwerbstätige nach dem GSVG bei der nunmehrigen SVS zur Sozialversicherung gemeldet.Die Beschwerdeführerin war von 01.02.2014 bis 20.03.2014 als Dienstnehmerin des römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet. Von 21.03.2014 bis 28.02.2015 war sie als gewerblich selbstständig Erwerbstätige nach dem GSVG bei der nunmehrigen SVS zur Sozialversicherung gemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügte seit 21.03.2014 an der Adresse XXXX , über die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin wurde XXXX bestellt. Mit Wirkung 02.02.2015 hat die Beschwerdeführerin diese Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Ebenfalls am 02.02.2015 hat die Beschwerdeführerin eine Anzeige

§ 93

Gewerbeordnung (Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) rückwirkend ab 21.03.2014 gemacht. Die Beschwerdeführerin verfügte seit 21.03.2014 an der Adresse römisch 40 , über die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus“. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin wurde römisch 40 bestellt. Mit Wirkung 02.02.2015 hat die Beschwerdeführerin diese Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Ebenfalls am 02.02.2015 hat die Beschwerdeführerin eine Anzeige

Paragraph 93, Gewerbeordnung (Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) rückwirkend ab 21.03.2014 gemacht. Die Beschwerdeführerin hat am 21.03.2014 die XXXX KG mit der Buchhaltung und Lohnverrechnung beauftragt. Am 24.03.2014 wurde durch die XXXX KG die Neuanlage des Beitragskontos der Beschwerdeführerin beantragt. In diesem Antrag wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin genannt. Die Beschwerdeführerin hat am 21.03.2014 die römisch 40 KG mit der Buchhaltung und Lohnverrechnung beauftragt. Am 24.03.2014 wurde durch die römisch 40 KG die Neuanlage des Beitragskontos der Beschwerdeführerin beantragt. In diesem Antrag wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin genannt. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 21.03.2014 das Lokal „ XXXX “ an der Adresse XXXX und einige Zeit später ein weiteres Lokal auf der Donauinsel als Dienstgeberin betrieben hat. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich als Kellnerin gearbeitet hat. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 21.03.2014 das Lokal „ römisch 40 “ an der Adresse römisch 40 und einige Zeit später ein weiteres Lokal auf der Donauinsel als Dienstgeberin betrieben hat. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich als Kellnerin gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin hat die in der Anlage des angefochtenen Bescheides angeführten Personen in den in der Anlage des Bescheides angeführten Zeiträumen als Dienstgeberin beschäftigt.

  1. Beweiswürdigung: Die an die Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) wurden der Höhe nach nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung wurde der Betrag der Höhe nach außer Streit gestellt. Des Weiteren wurde die Dienstnehmereigenschaft der im Bescheid genannten Personen im gesamten Verfahren nicht bestritten. In der Verhandlung wurde die Dienstnehmereigenschaft der genannten Personen außer Streit gestellt. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin von 01.02.2014 bis 20.03.2014 als Dienstnehmerin des XXXX sowie von 21.03.2014 bis 28.02.2015 als gewerblich selbstständig Erwerbstätige ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug.Die Anmeldung der Beschwerdeführerin von 01.02.2014 bis 20.03.2014 als Dienstnehmerin des römisch 40 sowie von 21.03.2014 bis 28.02.2015 als gewerblich selbstständig Erwerbstätige ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung sowie zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ergeben sich aus dem GISA-Auszug vom 27.04.
  2. Die Anzeige

§ 93Gewerbeordnung (Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) liegt im Akt ein.

Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung sowie zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ergeben sich aus dem GISA-Auszug vom 27.04.2022. Die Anzeige

Paragraph 93, Gewerbeordnung (Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) liegt im Akt ein. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 21.03.2014 die XXXX KG mit der Buchhaltung und Lohnverrechnung beauftragt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde an die XXXX KG vom 11.11.2015, aus der Antwort der KG vom 16.11.2015 sowie aus den von der KG mitübermittelten Unterlagen (von der Beschwerdeführerin unterzeichnete „Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung“ vom 21.03.2014 sowie Buchhaltungsvertrag vom 21.03.2014). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Beschwerdeführerin diese Unterlagen vorgelegt und wurde sie gefragt, ob es sich bei den Unterschriften auf der Vollmacht und dem Buchhaltungsvertrag um ihre Unterschriften handelt. Diese Frage wurde von der Beschwerdeführerin dezidiert bejaht. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 21.03.2014 die römisch 40 KG mit der Buchhaltung und Lohnverrechnung beauftragt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde an die römisch 40 KG vom 11.11.2015, aus der Antwort der KG vom 16.11.2015 sowie aus den von der KG mitübermittelten Unterlagen (von der Beschwerdeführerin unterzeichnete „Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung“ vom 21.03.2014 sowie Buchhaltungsvertrag vom 21.03.2014). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Beschwerdeführerin diese Unterlagen vorgelegt und wurde sie gefragt, ob es sich bei den Unterschriften auf der Vollmacht und dem Buchhaltungsvertrag um ihre Unterschriften handelt. Diese Frage wurde von der Beschwerdeführerin dezidiert bejaht. Zur Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zunächst ist auf die bereits erwähnte „Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung“ vom 21.03.2014, in welcher die Beschwerdeführerin als Vollmachtgeberin genannt ist, sowie auf den erwähnten Buchhaltungsvertrag vom 21.03.2014 mit der XXXX KG, welcher die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin aufweist, zu verweisen. Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, wieso die Beschwerdeführerin, wenn sie – wie sie vorbringt – tatsächlich nur als Kellnerin gearbeitet hätte, die XXXX KG am 21.03.2014 bevollmächtigen und beauftragen hätte sollen, das Unternehmen in Sozialversicherungsangelegenheiten zu vertreten. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, wieso die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Buchhaltungsvertrag abschließen hätte sollen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie nicht gewusst habe, was sie unterschreibe, sie Herrn XXXX vertraut habe und Unterschriften geleistet habe, ohne zu wissen, was in diesen Papieren steht, so ist dem entgegenzuhalten, dass man, wenn man etwas unterschreibt, über den Inhalt Kenntnis haben muss; wenn man nicht versteht, was man unterschreibt, ist man verpflichtet sich entsprechend zu erkundigen. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2018, Ra2017/08/0012, zu verweisen, wonach ein Meldepflichtiger sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen hat. Einen solchen Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Zunächst ist auf die bereits erwähnte „Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung“ vom 21.03.2014, in welcher die Beschwerdeführerin als Vollmachtgeberin genannt ist, sowie auf den erwähnten Buchhaltungsvertrag vom 21.03.2014 mit der römisch 40 KG, welcher die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin aufweist, zu verweisen. Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, wieso die Beschwerdeführerin, wenn sie – wie sie vorbringt – tatsächlich nur als Kellnerin gearbeitet hätte, die römisch 40 KG am 21.03.2014 bevollmächtigen und beauftragen hätte sollen, das Unternehmen in Sozialversicherungsangelegenheiten zu vertreten. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, wieso die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Buchhaltungsvertrag abschließen hätte sollen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie nicht gewusst habe, was sie unterschreibe, sie Herrn römisch 40 vertraut habe und Unterschriften geleistet habe, ohne zu wissen, was in diesen Papieren steht, so ist dem entgegenzuhalten, dass man, wenn man etwas unterschreibt, über den Inhalt Kenntnis haben muss; wenn man nicht versteht, was man unterschreibt, ist man verpflichtet sich entsprechend zu erkundigen. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2018, Ra2017/08/0012, zu verweisen, wonach ein Meldepflichtiger sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen hat. Einen solchen Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Weiters spricht die GISA-Anmeldung vom 21.03.2014 für die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin. Überdies ergibt sich auch aus den im Verwaltungsakt befindlichen niederschriftlichen Einvernahmen einiger als Dienstnehmer gemeldeter Personen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber diesen Dienstnehmern als Dienstgeberin aufgetreten ist. Die darauf hindeutenden Aussagen der einvernommenen Dienstnehmer wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auszugsweise erörtert und ist die Beschwerdeführerin diesen Aussagen nicht substanziiert entgegengetreten, sondern führte sie lediglich völlig vage aus, dass sie nur als Kellnerin beschäftigt gewesen sei. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht Dienstgeberin gewesen sei, sondern nur als Kellnerin gearbeitet habe und sie von XXXX genötigt bzw. bedroht worden sei, kann aus folgenden weiteren Erwägungen nicht gefolgt werden:Weiters spricht die GISA-Anmeldung vom 21.03.2014 für die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin. Überdies ergibt sich auch aus den im Verwaltungsakt befindlichen niederschriftlichen Einvernahmen einiger als Dienstnehmer gemeldeter Personen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber diesen Dienstnehmern als Dienstgeberin aufgetreten ist. Die darauf hindeutenden Aussagen der einvernommenen Dienstnehmer wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auszugsweise erörtert und ist die Beschwerdeführerin diesen Aussagen nicht substanziiert entgegengetreten, sondern führte sie lediglich völlig vage aus, dass sie nur als Kellnerin beschäftigt gewesen sei. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht Dienstgeberin gewesen sei, sondern nur als Kellnerin gearbeitet habe und sie von römisch 40 genötigt bzw. bedroht worden sei, kann aus folgenden weiteren Erwägungen nicht gefolgt werden: Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Ermittlungen der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft bezüglich eines strafbaren Verhaltens des Herrn XXXX entgegenzuhalten, aus welchen nicht ableitbar ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Entscheidungen (insbesondere die Vollmachtserteilung, Abschluss eines Buchhaltungsvertrages und eine Gewerbeanmeldung) aufgrund einer strafrechtlich nachgewiesenen Drohung bzw. schweren Nötigung von Herrn XXXX getroffen hat. So hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.11.2021 das Landesgericht für Strafsachen Wien um Mitteilung bezüglich eines allfälligen Strafverfahrens gegen XXXX ersucht. In der Antwort der Staatsanwaltschaft Wien vom 03.12.2021 wurde ausgeführt: „Zu Ihrer angeschlossenen Anfrage wird mitgeteilt, dass kein Verfahren anhängig ist.“ Im Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 03.01.2022 wurde ausgeführt: „Zur Anfrage vom 15.12.2021 wird mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren am 01.10.2015

§ 190Z 2 St

PO eingestellt wurde.“ Die Beschwerdeführerin konnte auch in der Verhandlung keine konkreten Handlungen des XXXX , mit welchen er sie gezwungen/bedroht/genötigt haben sollte, vorbringen, sondern blieb sie diesbezüglich völlig vage und unsubstanziiert, führte lediglich unkonkret aus, dass XXXX sie hineingelegt und betrogen habe, sie nicht gewusst habe, was sie unterschreibe und gab schließlich, auf entsprechenden Vorhalt, lediglich an: „Ich weiß nicht, was ich sagen soll.“ Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Ermittlungen der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft bezüglich eines strafbaren Verhaltens des Herrn römisch 40 entgegenzuhalten, aus welchen nicht ableitbar ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Entscheidungen (insbesondere die Vollmachtserteilung, Abschluss eines Buchhaltungsvertrages und eine Gewerbeanmeldung) aufgrund einer strafrechtlich nachgewiesenen Drohung bzw. schweren Nötigung von Herrn römisch 40 getroffen hat. So hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.11.2021 das Landesgericht für Strafsachen Wien um Mitteilung bezüglich eines allfälligen Strafverfahrens gegen römisch 40 ersucht. In der Antwort der Staatsanwaltschaft Wien vom 03.12.2021 wurde ausgeführt: „Zu Ihrer angeschlossenen Anfrage wird mitgeteilt, dass kein Verfahren anhängig ist.“ Im Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 03.01.2022 wurde ausgeführt: „Zur Anfrage vom 15.12.2021 wird mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren am 01.10.2015

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.“ Die Beschwerdeführerin konnte auch in der Verhandlung keine konkreten Handlungen des römisch 40 , mit welchen er sie gezwungen/bedroht/genötigt haben sollte, vorbringen, sondern blieb sie diesbezüglich völlig vage und unsubstanziiert, führte lediglich unkonkret aus, dass römisch 40 sie hineingelegt und betrogen habe, sie nicht gewusst habe, was sie unterschreibe und gab schließlich, auf entsprechenden Vorhalt, lediglich an: „Ich weiß nicht, was ich sagen soll.“ Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin bezüglich des strafbaren Verhaltens des XXXX spricht überdies der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gegen ihn wegen gefährlicher Drohung erst am 23.02.2015 gemacht hat, sohin zu einem Zeitpunkt, als sie von der belangten Behörde bereits erfahren hat, dass in ihrem Namen ein Dienstgeberkonto eingerichtet wurde. Wenn sie tatsächlich von XXXX zu irgendwelchen Handlungen gezwungen/genötigt worden wäre, dann wäre davon auszugehen, dass sie sofort Anzeige erstattet hätte. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung gab sie lediglich an, dass sie als Frau allein in Österreich gewesen sei, konnte dem Vorhalt jedoch nicht substanziiert entgegentreten. Es ist in einer Gesamtschau daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidungen, die sie als Dienstgeberin ausweisen (Vollmacht vom 21.03.2014, Buchhaltungsvertrag vom 21.03.2014 sowie die Gewerbeanmeldung mit 21.03.2014), ohne strafrechtlich nachgewiesenen Zwang von einem Dritten, konkret von XXXX , getroffen hat.Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin bezüglich des strafbaren Verhaltens des römisch 40 spricht überdies der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gegen ihn wegen gefährlicher Drohung erst am 23.02.2015 gemacht hat, sohin zu einem Zeitpunkt, als sie von der belangten Behörde bereits erfahren hat, dass in ihrem Namen ein Dienstgeberkonto eingerichtet wurde. Wenn sie tatsächlich von römisch 40 zu irgendwelchen Handlungen gezwungen/genötigt worden wäre, dann wäre davon auszugehen, dass sie sofort Anzeige erstattet hätte. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung gab sie lediglich an, dass sie als Frau allein in Österreich gewesen sei, konnte dem Vorhalt jedoch nicht substanziiert entgegentreten. Es ist in einer Gesamtschau daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Entscheidungen, die sie als Dienstgeberin ausweisen (Vollmacht vom 21.03.2014, Buchhaltungsvertrag vom 21.03.2014 sowie die Gewerbeanmeldung mit 21.03.2014), ohne strafrechtlich nachgewiesenen Zwang von einem Dritten, konkret von römisch 40 , getroffen hat. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige

§ 93

Gewerbeordnung (Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung rückwirkend ab 21.03.2014) erst am 02.02.2015 gemacht hat, sohin zu einem Zeitpunkt als sie schon von der belangten Behörde erfahren hatte, dass in ihrem Namen ein Dienstgeberkonto bei der belangten Behörde eingerichtet wurde und sie Abgaben schulde. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige

Paragraph 93, Gewerbeordnung (Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung rückwirkend ab 21.03.2014) erst am 02.02.2015 gemacht hat, sohin zu einem Zeitpunkt als sie schon von der belangten Behörde erfahren hatte, dass in ihrem Namen ein Dienstgeberkonto bei der belangten Behörde eingerichtet wurde und sie Abgaben schulde. Zum Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.02.2015, mit welchem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, ist beweiswürdigend auszuführen, dass daraus für den gegenständlichen Fall nichts abgeleitet werden kann, denn dies geschah zu einem Zeitpunkt (11.02.2015), in dem die Beschwerdeführerin – unstrittig - kein Unternehmen mehr betrieb, zumal das Gewerbe mit 02.02.2015 zurückgelegt wurde. Die Zurückweisung wurde auch nur damit begründet, dass die Beschwerdeführerin „in diesem Zeitpunkt“ kein Unternehmen mehr betrieben habe und keineswegs damit, dass die Beschwerdeführerin niemals ein Unternehmen betrieben habe. Bei den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Erkenntnissen handelt es sich um drei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren. Hierzu ist anzumerken, dass in (Verwaltungs-)Strafverfahren der Grundsatz „in dubio pro reo" gilt, somit ein Freispruch bzw. eine Einstellung des Verfahrens bereits dann erfolgen muss, wenn Zweifel bestehen und der Sachverhalt nicht so weit abgeklärt werden kann, dass sämtliche Zweifel ausgeräumt werden konnten. In gegenständlichem Verfahren gilt dieser Grundsatz jedoch gerade nicht und reicht ein Überwiegen der Hinweise, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Dienstgeberin iSd § 35 ASVG handelte, bereits aus. Das Verwaltungsgericht Wien begründet die Erkenntnisse auch ausdrücklich damit, dass Zweifel bestehen, und nicht damit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin dezidiert nicht um die Arbeitgeberin gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht Wien schreibt im Erkenntnis vom 16.05.2017 sogar ausdrücklich, dass es sowohl Hinweise für, als auch gegen die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin gebe und, dass lediglich nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass sie dem Arbeitgeberbegriff entspreche. Es stützt seine Entscheidung ausdrücklich auf den Grundsatz „in dubio pro reo" und betont, dass in Verwaltungsstrafverfahren das entscheidende Organ mit Sicherheit von der Richtigkeit des Tatvorwurfs überzeugt sein muss und daher bei verbleibenden Zweifeln ein Freispruch zu erfolgen hat. Für das gegenständliche Verfahren können die Freisprüche daher nur bedeuten, dass es sowohl für, als auch gegen die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin Hinweise gab. Welche Hinweise überwogen, hatte das Verwaltungsgericht Wien nicht zu klären und ist diese Frage daher nur im vorliegenden Verfahren von Bedeutung.Bei den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Erkenntnissen handelt es sich um drei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren. Hierzu ist anzumerken, dass in (Verwaltungs-)Strafverfahren der Grundsatz „in dubio pro reo" gilt, somit ein Freispruch bzw. eine Einstellung des Verfahrens bereits dann erfolgen muss, wenn Zweifel bestehen und der Sachverhalt nicht so weit abgeklärt werden kann, dass sämtliche Zweifel ausgeräumt werden konnten. In gegenständlichem Verfahren gilt dieser Grundsatz jedoch gerade nicht und reicht ein Überwiegen der Hinweise, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Dienstgeberin iSd Paragraph 35, ASVG handelte, bereits aus. Das Verwaltungsgericht Wien begründet die Erkenntnisse auch ausdrücklich damit, dass Zweifel bestehen, und nicht damit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin dezidiert nicht um die Arbeitgeberin gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht Wien schreibt im Erkenntnis vom 16.05.2017 sogar ausdrücklich, dass es sowohl Hinweise für, als auch gegen die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin gebe und, dass lediglich nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass sie dem Arbeitgeberbegriff entspreche. Es stützt seine Entscheidung ausdrücklich auf den Grundsatz „in dubio pro reo" und betont, dass in Verwaltungsstrafverfahren das entscheidende Organ mit Sicherheit von der Richtigkeit des Tatvorwurfs überzeugt sein muss und daher bei verbleibenden Zweifeln ein Freispruch zu erfolgen hat. Für das gegenständliche Verfahren können die Freisprüche daher nur bedeuten, dass es sowohl für, als auch gegen die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin Hinweise gab. Welche Hinweise überwogen, hatte das Verwaltungsgericht Wien nicht zu klären und ist diese Frage daher nur im vorliegenden Verfahren von Bedeutung. In einer Gesamtschau hat das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass von einer Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:, Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins,

  1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Tätigkeit) geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen (vgl. zuletzt 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (
  2. Lfg.), § 35 ASVG Rz 11 ff; mwN).Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Tätigkeit) geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen vergleiche zuletzt 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (
  3. Lfg.), Paragraph 35, ASVG Rz 11 ff; mwN). An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist (vgl. das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  4. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom
  5. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A).An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG bestimmend ist vergleiche das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  6. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom
  7. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A). Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt – als Dienstgeberin anzusehen. Sie war aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet, zumal die Geschäfte in ihrem Namen geführt wurden. Sie war bei der Gewerbebehörde als diejenige gemeldet, welche die Lokale führte, hat im eigenen Namen eine Steuerberatungskanzlei beauftragt und auch das Beitragskonto bei der ÖGK lautete auf ihren Namen. Die Beschwerdeführerin war sohin Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG und daher zur Zahlung der im gegenständlich angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet.Die Beschwerdeführerin war sohin Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, ASVG und daher zur Zahlung der im gegenständlich angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2251988.1.00

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