RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW208 2245880-1 Spruch, W208 2245880-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im pflegschaftsgerichtlichen Grundverfahren des Bezirksgerichtes XXXX , GZ XXXX , wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Gerichtsgebühren (für Sachverständigen und Dolmetscher, AS 23 und 27) in einer Gesamthöhe von € 625,00 vorgeschrieben.
- Im pflegschaftsgerichtlichen Grundverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 , wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Gerichtsgebühren (für Sachverständigen und Dolmetscher, AS 23 und 27) in einer Gesamthöhe von € 625,00 vorgeschrieben.
- Mit Schreiben vom 07.07.2021 brachte der BF einen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Die Erwachsenenvertreterin des BF gab darin an, dass die finanzielle Situation des BF sehr prekär sei. Er erhalte monatlich die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ der Stadt XXXX , auf welche kein Rechtsanspruch bestehe, mit Bewilligung bis September
- Zum aktuellen Kontostand wolle sie anmerken, dass eine Rückzahlungsforderung bestehe.
- Mit Schreiben vom 07.07.2021 brachte der BF einen Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Die Erwachsenenvertreterin des BF gab darin an, dass die finanzielle Situation des BF sehr prekär sei. Er erhalte monatlich die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ der Stadt römisch 40 , auf welche kein Rechtsanspruch bestehe, mit Bewilligung bis September
- Zum aktuellen Kontostand wolle sie anmerken, dass eine Rückzahlungsforderung bestehe. Dazu wurde eine Förderungszusage der Stadt XXXX , MA 40 vom 28.04.2021 (über die Gewährung der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ iHv von monatlich € 1.424,20 ab 01.04.2021 bis 30.09.2021), eine Aufforderung zur Rückzahlung der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ im Betrag von € 2.114,91 (aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes), sowie ein Kontoauszug des Kontos des BF mit einem Guthaben per 30.06.2021 iHv € 4.212,22 vorgelegt.Dazu wurde eine Förderungszusage der Stadt römisch 40 , MA 40 vom 28.04.2021 (über die Gewährung der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ iHv von monatlich € 1.424,20 ab 01.04.2021 bis 30.09.2021), eine Aufforderung zur Rückzahlung der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ im Betrag von € 2.114,91 (aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes), sowie ein Kontoauszug des Kontos des BF mit einem Guthaben per 30.06.2021 iHv € 4.212,22 vorgelegt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2021 wurde dem Antrag des BF auf Nachlass nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa Antrages, der Zitierung des § 9 Abs 2 GEG und von einschlägigen Erkenntnissen des VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass das Konto des BF per 30.06.2021 ein Guthaben von € 4.212,22 aufweise, zumindest die Abstattung der Dolmetscher- und Sachverständigengebühren in kleinen monatlichen Teilbeträgen möglich sein sollte, dies auch unter Berücksichtigung der drohenden Rückzahlung der „Förderung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen“ im Betrag von € 2.114,
- Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt sei. An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diesem dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa Antrages, der Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG und von einschlägigen Erkenntnissen des VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass das Konto des BF per 30.06.2021 ein Guthaben von € 4.212,22 aufweise, zumindest die Abstattung der Dolmetscher- und Sachverständigengebühren in kleinen monatlichen Teilbeträgen möglich sein sollte, dies auch unter Berücksichtigung der drohenden Rückzahlung der „Förderung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen“ im Betrag von € 2.114,
- Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt sei. An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diesem dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.07.2021) erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.08.2021 (beim OLG eingelangt am 13.08.2021) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Konto des BF per 07.07.2021 nur € 3.778,27 aufweise und die belangte Behörde dies zum Entscheidungszeitpunkt (09.07.2021) nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren würde unberücksichtigt bleiben, dass der BF verheiratet sei und seine Gattin über kein Einkommen verfüge, die Sozialhilfe-Geldleistung sei daher für zwei Personen bemessen. Im Juli 2021 seien von der Geldleistung iHv € 1.424,20 für die Miete € 508,10, für Fernwärme € 145,00, für die Miete des Pflegebetts € 45,00, für die Haushaltsversicherung € 9,95, für Kontospesen und Gebühren € 26,06 und für den Lebensbedarf € 600,00 verwendet worden. Da auch die Ehegattin des BF auf Pflege angewiesen sei, würden darüber hinaus Ausgaben für Pflege- und Medizinprodukte iHv ca. € 100,00 anfallen. Bei sparsamster Lebensführung könne das Ehepaar mit € 600,00 seine Bedürfnisse nur notdürftig erfüllen. Der BF sei auf den Rollstuhl angewiesen, seine Ehegattin sei nur mit dem Rollator mobil. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF seien nicht nur vorübergehender Art. Er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung, seiner multiplen schweren somatischen Erkrankungen und seines Alters nicht in der Lage, sich aus Eigenem aus dieser Notlage zu befreien. Schließlich sei ungewiss, ob die bis 30.09.2021 befristete Geldleistung der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ nach § 39 Abs 2 WMG ( XXXX Mindestsicherungsgesetz) weiter gewährt werde. Das geringe Guthaben am Konto sei zur Überbrückung einer allfälligen Leistungslücke nach dem 30.09.2021 und zur Verhinderung einer existenzbedrohenden und gesundheitsgefährdenden Situation dringend erforderlich.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.07.2021) erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.08.2021 (beim OLG eingelangt am 13.08.2021) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Konto des BF per 07.07.2021 nur € 3.778,27 aufweise und die belangte Behörde dies zum Entscheidungszeitpunkt (09.07.2021) nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren würde unberücksichtigt bleiben, dass der BF verheiratet sei und seine Gattin über kein Einkommen verfüge, die Sozialhilfe-Geldleistung sei daher für zwei Personen bemessen. Im Juli 2021 seien von der Geldleistung iHv € 1.424,20 für die Miete € 508,10, für Fernwärme € 145,00, für die Miete des Pflegebetts € 45,00, für die Haushaltsversicherung € 9,95, für Kontospesen und Gebühren € 26,06 und für den Lebensbedarf € 600,00 verwendet worden. Da auch die Ehegattin des BF auf Pflege angewiesen sei, würden darüber hinaus Ausgaben für Pflege- und Medizinprodukte iHv ca. € 100,00 anfallen. Bei sparsamster Lebensführung könne das Ehepaar mit € 600,00 seine Bedürfnisse nur notdürftig erfüllen. Der BF sei auf den Rollstuhl angewiesen, seine Ehegattin sei nur mit dem Rollator mobil. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF seien nicht nur vorübergehender "Art". Er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung, seiner multiplen schweren somatischen Erkrankungen und seines Alters nicht in der Lage, sich aus Eigenem aus dieser Notlage zu befreien. Schließlich sei ungewiss, ob die bis 30.09.2021 befristete Geldleistung der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ nach Paragraph 39, Absatz 2, WMG ( römisch 40 Mindestsicherungsgesetz) weiter gewährt werde. Das geringe Guthaben am Konto sei zur Überbrückung einer allfälligen Leistungslücke nach dem 30.09.2021 und zur Verhinderung einer existenzbedrohenden und gesundheitsgefährdenden Situation dringend erforderlich.
- Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 (eingelangt am 30.08.2021) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Geschäftsverteilung wurde der Beschwerdeakt mit Verfügung vom 01.03.2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W208 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 22.03.2022 wurde die Erwachsenenvertreterin des BF aufgefordert, gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu den aktuellen persönlichen (Gesundheitszustand, etc.) und wirtschaftlichen Verhältnissen (Vermögenssituation, Geldleistungen, …) des BF Auskunft zu geben und dem BVwG entsprechende Beweismittel vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 22.03.2022 wurde die Erwachsenenvertreterin des BF aufgefordert, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu den aktuellen persönlichen (Gesundheitszustand, etc.) und wirtschaftlichen Verhältnissen (Vermögenssituation, Geldleistungen, …) des BF Auskunft zu geben und dem BVwG entsprechende Beweismittel vorzulegen.
- In der daraufhin fristgerecht am 08.04.2022 eingelangten Stellungnahme vom 31.03.2022 führte die Erwachsenenvertreterin des BF Folgendes aus: Die finanzielle Lage des BF sei nach wie vor äußerst prekär. Wie dem beigelegten Bescheid der MA 40 entnommen werden könne, sei die Leistung, mit welcher der BF sämtliche Kosten des täglichen Lebens bestreite, bis 31.03.2022 befristet. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die genannte Leistung. Ein Weitergewährungsantrag sei fristgerecht gestellt worden, laut telefonischer Auskunft jedoch noch nicht positiv bearbeitet. Ein weiteres Einkommen/Förderung sei nicht vorhanden. Die Ehefrau des BF sei ebenfalls pflegebedürftig und verfüge über kein eigenes Einkommen. Die oben genannte Geldleistung sei für beide gewährt worden. Der derzeitige Kontostand des BF betrage € 1.321,
- Weiteres Vermögen sei nicht vorhanden. Der Gesundheitszustand des BF sei überdies sehr schlecht. Er könne ohne Hilfe das Bett nicht verlassen und sei auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Dazu wurde ein Kontoauszug vom 16.03.2022 (von 25.11.2021 bis dato, Kontostand € 1.321,12), eine Hauptmieterbestätigung von „ XXXX Wohnen“ vom 28.10.2019 über die Miete einer Wohnung in XXXX , sowie die Aufschlüsselung des Mietzinses vom 30.04.2020 iHv insgesamt € 508,10, eine Förderungszusage der MA 40 über die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ befristet bis 31.03.2022 sowie ein Arztbrief vom 04.01.2007, aus dem die Diagnosen des BF (Ischämischer Insult [Hirninfarkt], Verschluss der rechten A. carotis interna, diabetes mellitus Typ-II mit nicht näher bezeichneten Komplikationen, chronische Niereninsuffizienz, essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Depression) zu entnehmen waren sowie ein ärztliches Attest vom 16.07.2012, wonach der BF nach seinem cerebralen Insult vorwiegend einen Rollstuhl (derzeit Elektrorollstuhl) benötige und wegen des steigenden Pflegebedarfs einen zusätzlichen Wohnraum für die Pflegebetreuung brauche. Die finanzielle Lage des BF sei nach wie vor äußerst prekär. Wie dem beigelegten Bescheid der MA 40 entnommen werden könne, sei die Leistung, mit welcher der BF sämtliche Kosten des täglichen Lebens bestreite, bis 31.03.2022 befristet. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die genannte Leistung. Ein Weitergewährungsantrag sei fristgerecht gestellt worden, laut telefonischer Auskunft jedoch noch nicht positiv bearbeitet. Ein weiteres Einkommen/Förderung sei nicht vorhanden. Die Ehefrau des BF sei ebenfalls pflegebedürftig und verfüge über kein eigenes Einkommen. Die oben genannte Geldleistung sei für beide gewährt worden. Der derzeitige Kontostand des BF betrage € 1.321,
- Weiteres Vermögen sei nicht vorhanden. Der Gesundheitszustand des BF sei überdies sehr schlecht. Er könne ohne Hilfe das Bett nicht verlassen und sei auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Dazu wurde ein Kontoauszug vom 16.03.2022 (von 25.11.2021 bis dato, Kontostand € 1.321,12), eine Hauptmieterbestätigung von „ römisch 40 Wohnen“ vom 28.10.2019 über die Miete einer Wohnung in römisch 40 , sowie die Aufschlüsselung des Mietzinses vom 30.04.2020 iHv insgesamt € 508,10, eine Förderungszusage der MA 40 über die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ befristet bis 31.03.2022 sowie ein Arztbrief vom 04.01.2007, aus dem die Diagnosen des BF (Ischämischer Insult [Hirninfarkt], Verschluss der rechten A. carotis interna, diabetes mellitus Typ-II mit nicht näher bezeichneten Komplikationen, chronische Niereninsuffizienz, essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Depression) zu entnehmen waren sowie ein ärztliches Attest vom 16.07.2012, wonach der BF nach seinem cerebralen Insult vorwiegend einen Rollstuhl (derzeit Elektrorollstuhl) benötige und wegen des steigenden Pflegebedarfs einen zusätzlichen Wohnraum für die Pflegebetreuung brauche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: Der am XXXX geborene BF ist rumänischer Staatsbürger und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in XXXX . Der am römisch 40 geborene BF ist rumänischer Staatsbürger und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in römisch 40 . Der BF ist seit 27.10.2005 durchgehend in Österreich gemeldet. Von 01.11.2005 bis 30.04.2007 war er selbstständig erwerbstätig und hatte dann noch eine Weiterversicherung und Geldleistungen sowie Sachleistungen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum von 01.
- bis 31.08.
- Bis jetzt konnte kein Anspruch auf eine österreichische Pensionsleistung festgestellt werden. Der BF bezog zeitweise Pflegegeld der Pflegestufe 3 und
- Der BF ist schwer krank. Er hat bereits einen Hirninfarkt erlitten und leidet unter multiplen schweren Erkrankungen (Herzprobleme, Diabetes, chronische Niereninsuffizienz, uvm). Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen und kann selbstständig nicht mehr sein Bett verlassen. Eine Besserung ist nicht in Sicht. Außerdem leidet er an einer psychischen Krankheit und ist nicht in der Lage seine Angelegenheiten im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern sowie privaten Vertragspartnern wahrzunehmen, weshalb ihm eine Erwachsenenvertreterin zur Vertretung bestellt wurde (ohne Genehmigungsvorbehalt, vgl. AS 89). Außerdem leidet er an einer psychischen Krankheit und ist nicht in der Lage seine Angelegenheiten im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern sowie privaten Vertragspartnern wahrzunehmen, weshalb ihm eine Erwachsenenvertreterin zur Vertretung bestellt wurde (ohne Genehmigungsvorbehalt, vergleiche AS 89). Sein Kontostand weist zum 16.03.2022 einen Betrag von insgesamt € 1.321,12 auf. Davon bestreitet er die Ausgaben für Miete und Strom (monatlicher Mietzinses iHv € 508,10, Fernwärme € 145,00) sowie die Ausgaben seines täglichen Lebens (Miete des Pflegebetts € 45,00, Haushaltsversicherung € 9,95). Darüber hinaus fallen Ausgaben für Pflege- und Medizinprodukte iHv ca. € 100,00 für ihn und seine ebenfalls pflegebedürftige Ehegattin an. Der BF verfügt weder über ein geregeltes Einkommen noch über anderweitiges Vermögen. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt weder Anspruch auf Pensions-, Krankenkassen- oder Arbeitslosenversicherungszahlungen noch auf die Gewährung einer Mindestsicherung. Er bezieht lediglich die von der Stadt XXXX für sich und seine Ehefrau gemeinsam gewährte „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ nach § 39 Abs 2 WMG ( XXXX Mindestsicherungsgesetz), auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Diese Förderung wurde ihnen zuletzt von 01.10.2021 bis 31.03.2022 iHv monatlich € 1.424,20 gewährt. Es steht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht fest, ob diese Förderung dem BF in Zukunft weiterhin gewährt werden wird, ein Antrag wurde gestellt. Der BF verfügt weder über ein geregeltes Einkommen noch über anderweitiges Vermögen. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt weder Anspruch auf Pensions-, Krankenkassen- oder Arbeitslosenversicherungszahlungen noch auf die Gewährung einer Mindestsicherung. Er bezieht lediglich die von der Stadt römisch 40 für sich und seine Ehefrau gemeinsam gewährte „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ nach Paragraph 39, Absatz 2, WMG ( römisch 40 Mindestsicherungsgesetz), auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Diese Förderung wurde ihnen zuletzt von 01.10.2021 bis 31.03.2022 iHv monatlich € 1.424,20 gewährt. Es steht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht fest, ob diese Förderung dem BF in Zukunft weiterhin gewährt werden wird, ein Antrag wurde gestellt. Die Ehegattin ist ebenfalls pflegebedürftig und verfügt über keinerlei Einkommen oder Vermögen, sodass diese Hilfe auch für sämtliche Grundbedürfnisse und die Pflege der Ehegattin des BF herangezogen werden muss. Aufgrund seines Alters (67 Jahre) und seines schlechten Gesundheitszustands wird er keiner Arbeit mehr nachgehen können und ist gänzlich von (freiwilligen) Hilfszahlungen abhängig. Sein Gesundheitszustand erfordert überdies umfassende Betreuung und Pflege und besteht diesbezüglich keine Aussicht auf Besserung. Daher sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF nicht (nur) von vorübergehender Natur. Der BF ist daher aufgrund seiner wirtschaftlich angespannten Situation nicht in der in der Lage und wird auch zukünftig nicht in der Lage sein, die Gerichtsgebühren iHv € 625,00 zu bezahlen, ohne damit seinen sowie den Unterhalt seiner Ehegattin zu gefährden und sich in eine existenzbedrohende Lage zu bringen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf die von der Erwachsenenvertreterin eingebrachten Unterlagen, welche im Akt einliegen. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des BF ergeben sich aus den Kontoauszügen vom 16.03.2022 und 31.03.2022 (von 25.11.2021 bis 31.03.2022, Kontostand € 1.321,12), der Hauptmieterbestätigung von „ XXXX Wohnen“ vom 28.10.2019 über die Miete einer Wohnung in XXXX , aus der Aufschlüsselung des Mietzinses vom 30.04.2020 iHv insgesamt € 508,10 sowie aus der Förderungszusage der MA 40 über die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“, befristet bis 31.03.2022.Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des BF ergeben sich aus den Kontoauszügen vom 16.03.2022 und 31.03.2022 (von 25.11.2021 bis 31.03.2022, Kontostand € 1.321,12), der Hauptmieterbestätigung von „ römisch 40 Wohnen“ vom 28.10.2019 über die Miete einer Wohnung in römisch 40 , aus der Aufschlüsselung des Mietzinses vom 30.04.2020 iHv insgesamt € 508,10 sowie aus der Förderungszusage der MA 40 über die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“, befristet bis 31.03.
- Der Gesundheitszustand des BF konnte anhand des vorgelegten Arztbriefes vom 04.01.2007 aus dem die multiplen Diagnosen des BF (Ischämischer Insult [Hirninfarkt], Verschluss der rechten A. carotis interna, diabetes mellitus Typ-II, chronische Niereninsuffizienz, Depression, uvm.) zu entnehmen waren sowie dem ärztlichen Attest vom 16.07.2012, wonach der BF nach seinem „cerebralen Insult“ vorwiegend einen Rollstuhl (derzeit Elektrorollstuhl) benötige und wegen des steigenden Pflegebedarfs einen zusätzlichen Wohnraum für die Pflegebetreuung brauche, festgestellt werden. Dass der BF psychisch krank ist und ihm ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des BG XXXX , XXXX , vom 27.08.2020 (AS 89).Dass der BF psychisch krank ist und ihm ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des BG römisch 40 , römisch 40 , vom 27.08.2020 (AS 89). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des BF muss außerdem Berücksichtigung finden, dass er mit seiner – ebenfalls pflegebedürftigen Ehegattin – im selben Haushalt lebt und sich bereits seit mehreren Jahren in dieser prekären Lage befindet. Die Feststellung, dass der BF keiner Arbeit mehr nachgehen wird, gründet sich auf sein bereits fortgeschrittenes Alter (67 Jahre) und seinen multiplen Erkrankungen, die ihn zum Pflegefall gemacht haben. Deshalb kann auch zukünftig nicht von einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden. Das geringe Guthaben am Konto und die bis dato befristet gewährte Förderung sind zur Verhinderung einer existenzbedrohenden und gesundheitsgefährdenden Situation erforderlich. Nach telefonischer Auskunft der Erwachsenenvertreterin am heutigen Tag, wurde die Förderung zwar beantragt, es steht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht fest, ob diese Förderung dem BF in Zukunft weiterhin gewährt werden wird und in welcher Höhe. Selbst bei einer Gewährung der Förderung würde diese nur die existenziell notwendigen Kosten abdecken. Die aushaftenden Gebühren können daher weder in Raten abbezahlt noch durch Exekution eingetrieben werden, ohne den Unterhalt des BF und seiner Ehegattin zu gefährden und diese in eine existenzbedrohende Lage zu bringen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Stattgabe der Beschwerde gemäß § 9 Abs 2 GEG (Nachlassantrag)3.
- Stattgabe der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (Nachlassantrag) Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage der Nachsichtswerberin (und ihrer Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). Eine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG kann darin gelegen sein, dass durch die Eintreibung der gesetzlich festgesetzten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre; so zB. wenn das Einkommen bloß in einer Fürsorgeunterstützung besteht (VwGH 26.06.1997, 97/16/0192). Insbesondere wird dabei auf die Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Gebührenschuldners selbst, aber auch derjenigen Personen, für deren Unterhalt er aufzukommen verpflichtet ist, abzustellen sein (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG E 84).Eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG kann darin gelegen sein, dass durch die Eintreibung der gesetzlich festgesetzten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre; so zB. wenn das Einkommen bloß in einer Fürsorgeunterstützung besteht (VwGH 26.06.1997, 97/16/0192). Insbesondere wird dabei auf die Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Gebührenschuldners selbst, aber auch derjenigen Personen, für deren Unterhalt er aufzukommen verpflichtet ist, abzustellen sein vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GEG E 84). Ein hohes Alter kann nicht für sich allein, allenfalls jedoch in Verbindung mit anderen Umständen (z.B. notwendiger Pflegekosten), zu einer besonderen Härte der Einbringung führen (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG E 108).Ein hohes Alter kann nicht für sich allein, allenfalls jedoch in Verbindung mit anderen Umständen (z.B. notwendiger Pflegekosten), zu einer besonderen Härte der Einbringung führen vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GEG E 108). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhalts 3.3.
- In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, ist im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des BF gefährdet wäre (Hinweis: E 26.3.1981, 15/1351/80) (VwGH 20.08.1998, 97/16/0185). Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). 3.3.
- Im vorliegenden Fall hat der BF durch seine Erwachsenenvertreterin in seinem Antrag auf Nachlass bzw in seiner Beschwerde vorgebracht, dass seine finanzielle Situation sehr prekär sei. Er erhalte monatlich die befristete „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ der Stadt XXXX , auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Außerdem sei er schwer krank und pflegebedürftig.3.3.
- Im vorliegenden Fall hat der BF durch seine Erwachsenenvertreterin in seinem Antrag auf Nachlass bzw in seiner Beschwerde vorgebracht, dass seine finanzielle Situation sehr prekär sei. Er erhalte monatlich die befristete „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ der Stadt römisch 40 , auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Außerdem sei er schwer krank und pflegebedürftig. Nach Aufforderung zur Bekanntgabe der nunmehr aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des BF, gab dessen Erwachsenenvertreterin in einer Stellungnahme vom 31.03.2022 an, dass die finanzielle Lage des BF nach wie vor äußerst prekär sei. Den vorgelegten Unterlagen bzw den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der BF nach wie vor nur die von der MA 40 bewilligte „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ nach § 39 Abs 2 WMG bezieht, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Diese wurde ihm zuletzt von 01.10.2021 bis 31.03.2022 iHv monatlich € 1.424,20 gemeinsam für ihn und seine Ehegattin gewährt. Der BF bestreitet davon sämtliche Lebenserhaltungskosten (Miete, Fernwärme, Pflegkosten) für sich und seine Frau damit und verfügt über kein weiteres Einkommen bzw weitere Mittel (Kontostand des BF € 1.321,12). Es ist daher von einer äußerst angespannten Einkommens- und Vermögenssituation des BF auszugehen.Nach Aufforderung zur Bekanntgabe der nunmehr aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des BF, gab dessen Erwachsenenvertreterin in einer Stellungnahme vom 31.03.2022 an, dass die finanzielle Lage des BF nach wie vor äußerst prekär sei. Den vorgelegten Unterlagen bzw den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der BF nach wie vor nur die von der MA 40 bewilligte „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ nach Paragraph 39, Absatz 2, WMG bezieht, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Diese wurde ihm zuletzt von 01.10.2021 bis 31.03.2022 iHv monatlich € 1.424,20 gemeinsam für ihn und seine Ehegattin gewährt. Der BF bestreitet davon sämtliche Lebenserhaltungskosten (Miete, Fernwärme, Pflegkosten) für sich und seine Frau damit und verfügt über kein weiteres Einkommen bzw weitere Mittel (Kontostand des BF € 1.321,12). Es ist daher von einer äußerst angespannten Einkommens- und Vermögenssituation des BF auszugehen. Hinzu kommt der sehr schlechte Gesundheitszustand des BF, welcher an multiplen schweren Krankheiten leidet, auf einen Rollstuhl angewiesen ist und ohne Hilfe das Bett nicht verlassen kann. Da der BF auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen und eine Besserung nicht in Sicht ist, ist auch anzunehmen, dass der BF zukünftig weiterhin hohe Pflegkosten zu bestreiten haben wird. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters
(67)und seines Gesundheitszustandes wird der BF auch keine Arbeit mehr verrichten können, mit der er ein Einkommen erzielen wird. Er ist vielmehr auf die genannte Sozialleistung (ohne Rechtsanspruch) angewiesen und muss diese heranziehen, um seinen und den Unterhalt seiner Ehegattin abzudecken. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.1997, 97/16/0192, ausgeführt, dass bei Eintreibung einer Gebührenschuld eine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG darin gelegen sein kann, wenn das Einkommen – wie beim BF – bloß in einer Fürsorgeunterstützung besteht.Hinzu kommt der sehr schlechte Gesundheitszustand des BF, welcher an multiplen schweren Krankheiten leidet, auf einen Rollstuhl angewiesen ist und ohne Hilfe das Bett nicht verlassen kann. Da der BF auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen und eine Besserung nicht in Sicht ist, ist auch anzunehmen, dass der BF zukünftig weiterhin hohe Pflegkosten zu bestreiten haben wird. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters
(67)und seines Gesundheitszustandes wird der BF auch keine Arbeit mehr verrichten können, mit der er ein Einkommen erzielen wird. Er ist vielmehr auf die genannte Sozialleistung (ohne Rechtsanspruch) angewiesen und muss diese heranziehen, um seinen und den Unterhalt seiner Ehegattin abzudecken. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.1997, 97/16/0192, ausgeführt, dass bei Eintreibung einer Gebührenschuld eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG darin gelegen sein kann, wenn das Einkommen – wie beim BF – bloß in einer Fürsorgeunterstützung besteht. Da der BF über keinerlei Vermögenswerte verfügt und von einer (freiwilligen) Fürsorgeleistung der Stadt XXXX abhängig ist (von der noch nicht feststeht, ob sie ihm weiterhin gewährt wird) bzw nur durch diese Unterstützung seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ist davon auszugehen, dass bei einer zusätzlichen Entrichtung eines Betrages iHv € 625,00 – jetzt oder zukünftig – der notwendige Unterhalt für den BF und seine Ehegattin gefährdet sein würde. Da der BF über keinerlei Vermögenswerte verfügt und von einer (freiwilligen) Fürsorgeleistung der Stadt römisch 40 abhängig ist (von der noch nicht feststeht, ob sie ihm weiterhin gewährt wird) bzw nur durch diese Unterstützung seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ist davon auszugehen, dass bei einer zusätzlichen Entrichtung eines Betrages iHv € 625,00 – jetzt oder zukünftig – der notwendige Unterhalt für den BF und seine Ehegattin gefährdet sein würde. Die Entrichtung von Gerichtsgebühren im Betrag von € 625,00 ist weder einmalig im gesamten Betrag noch in kleinen Raten möglich. Dies würde zum jetzigen als auch zu einem späteren Zeitpunkt eine besondere Härte iSd Judikatur des VwGH darstellen, zumal sich der BF bereits seit einigen Jahren (selbstständig erwerbstätig bis 2007, Hirninfarkt laut Arztbrief seit 2006, auf Rollstuhl angewiesen seit 2012), in dieser prekären Finanzlage befindet und wie oben bereits ausgeführt aufgrund seines Alters
(67)und seines Gesundheitszustandes mit einer Besserung seiner wirtschaftlichen Situation zukünftig nicht mehr gerechnet werden kann. Insgesamt liegt vor diesem Hintergrund eine besondere Härte beim Einzug der Gebühren iHv € 625,00 vor und ist daher dem BF der Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu gewähren. 3.
- Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen anzulasten ist, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattzugeben und dem BF gemäß § 9 Abs 2 GEG der Nachlass von Gerichtsgebühren iHv € 625,00 zu gewähren. 3.
- Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom BF angeführten Gründen anzulasten ist, war der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG der Nachlass von Gerichtsgebühren iHv € 625,00 zu gewähren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2245880.1.00