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{'item': 'W217 2253012-1'}

Obsah (8)§ 42Art. 133§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW217 2253012-1 SpruchW217 2253012-1/6E, , W217 2253012-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.12.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde iVm dem Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“) begehrte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 18.11.2021 einlangend unter Beilage eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführer“) begehrte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 18.11.2021 einlangend unter Beilage eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.
  3. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt: Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Gutachten vom 22.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.10.2021, Folgendes aus:
  4. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt: Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Gutachten vom 22.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.10.2021, Folgendes aus: „Anamnese: Wegen einer sich zunehmend verschlechternden COPD (Z.n. langjährigem Nikotinabusus- ca. 20 PY- ex vor Jahren) sowie der chronischen Lumbalgie bei Spondylarthrose und Nervenkanalenge wird erstmals um Festlegung des GdB angesucht. Z.n. TUR-P 2007 KH XXXX wegen Prostatahyperplasie, tageweise Urgesymptomatik, Z.n. AE vor Jahren. Z.n. TUR-P 2007 KH römisch 40 wegen Prostatahyperplasie, tageweise Urgesymptomatik, Z.n. AE vor Jahren. Art. Hypertonie seit ca. 10 Jahren bekannt, "Art". Hypertonie seit ca. 10 Jahren bekannt, Derzeitige Beschwerden: Er könne nicht weit gehen, gehe von zu Hause zur XXXX Bahn, die 700 Meter schaffe er wegen der Luftnot nur mit 2 Pausen. Seit der Prostata OP bestehe eine Urgesymptomatik, er müsse manchmal aus der XXXX Bahn aussteigen um aufs WC zu gelangen. Er könne nicht weit gehen, gehe von zu Hause zur römisch 40 Bahn, die 700 Meter schaffe er wegen der Luftnot nur mit 2 Pausen. Seit der Prostata OP bestehe eine Urgesymptomatik, er müsse manchmal aus der römisch 40 Bahn aussteigen um aufs WC zu gelangen. Die Wirbelsäule schmerze beim Gehen, bds. lumbal. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc 40 mg 1-0-0, Plavix 75 mg 1-0-0, Concor Plus 1-0-0, Atorvalan 10 mg 1-0-0, Vesicare 10 mg 1-0-0, Urosin 1-0-0, Foster Druckgasinh. 2-0-2, Spiolto Resp. 2-0-0 Lesenbrille, Duschhocker Sozialanamnese: pensionierter Werkstättenleiter bei XXXX , verheiratet, 2 erwachsene Kinder, 1 Urenkelkind. Lebe in einer Wohnung, 8 Stufen bis zur Wohnung, barrierefreies Bad, Zentralheizung pensionierter Werkstättenleiter bei römisch 40 , verheiratet, 2 erwachsene Kinder, 1 Urenkelkind. Lebe in einer Wohnung, 8 Stufen bis zur Wohnung, barrierefreies Bad, Zentralheizung In der Freizeit lese er gerne, technisches interessiere ihn nach wie vor. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): - Lungenfacharztbefund Dr. XXXX 18.8.2021: herabgesetzte Vitalkapazität in der Bodyplethysmografie, Asthma- COPD Overlap, Spiolto Respimat, Foster Druckgas Inh. - Lungenfacharztbefund Dr. römisch 40 18.8.2021: herabgesetzte Vitalkapazität in der Bodyplethysmografie, Asthma- COPD Overlap, Spiolto Respimat, Foster Druckgas Inh. - MRT LWS Rö XXXX / XXXX 4.10.2021: multisegmentale Osteochondrosen zund Spondylosen der LWS, flache breitbasige Protrusionen der L1-L
  5. partielle degenerative Einengung der Rezessus und Neuroforamina bds., links etwas mehr als rechts. Conus medullaris und Cauda equina regulär, keine Vertebrostenose, kein Hinweis für suspekte Destruktion. - MRT LWS Rö römisch 40 / römisch 40 4.10.2021: multisegmentale Osteochondrosen zund Spondylosen der LWS, flache breitbasige Protrusionen der L1-L
  6. partielle degenerative Einengung der Rezessus und Neuroforamina bds., links etwas mehr als rechts. Conus medullaris und Cauda equina regulär, keine Vertebrostenose, kein Hinweis für suspekte Destruktion. - Rö DZ XXXX 23.7.2021 BWS und LWS nativ ap und seitlich: flache Dextroskoliose, mäßig verstärkte Kyphose und überwiegend ankylosierende Spondylose der BWS, lumbosacrale Hyperlordose, mäßige lumbale Sinistroskoliose multisegmentale Chondrosen, am deutlichsten L2/L3 - Rö DZ römisch 40 23.7.2021 BWS und LWS nativ ap und seitlich: flache Dextroskoliose, mäßig verstärkte Kyphose und überwiegend ankylosierende Spondylose der BWS, lumbosacrale Hyperlordose, mäßige lumbale Sinistroskoliose multisegmentale Chondrosen, am deutlichsten L2/L3 - Urolog. Befund KH XXXX / Urologie 10.9.2007, Z.n. TUR-P am 5.9.2007 - Urolog. Befund KH römisch 40 / Urologie 10.9.2007, Z.n. TUR-P am 5.9.2007 - Laborbefund 6.7.2021: weitgehend unauffällig - Fluoreszenzangiografie Augenabteilung KH XXXX 8.3.2018: CNV rechts, Medikamentenverabreichung in den Glaskörper terminisiert - Fluoreszenzangiografie Augenabteilung KH römisch 40 8.3.2018: CNV rechts, Medikamentenverabreichung in den Glaskörper terminisiert - Befund Dr. XXXX / Orthopäde 6.5.2019: Gonarthrose bds., 7.6.2021: Impingement linke Schulter, 9.7.2021: Impingement und Rotatorenmanschettenruptur li Schulter, SSP Ruptur, Befund 29.7.2021: chronische Lumbalgie, Dorsalgie bei ankylosierender Spondylose - Befund Dr. römisch 40 / Orthopäde 6.5.2019: Gonarthrose bds., 7.6.2021: Impingement linke Schulter, 9.7.2021: Impingement und Rotatorenmanschettenruptur li Schulter, SSP Ruptur, Befund 29.7.2021: chronische Lumbalgie, Dorsalgie bei ankylosierender Spondylose - Rö bds. Kniegelenke ap und seitlich stehend/ Dr. XXXX / XXXX 6.5.2019: inzip. medialbetonte Gonarthrose bds. geringe Femoropatellararthrose bds. - Rö bds. Kniegelenke ap und seitlich stehend/ Dr. römisch 40 / römisch 40 6.5.2019: inzip. medialbetonte Gonarthrose bds. geringe Femoropatellararthrose bds. - Rö Thorax ap und seitlich Dr. XXXX 10.5.2021: Aortensklerose, geringe, überwiegend postentzündliche fbrotische Residuen lateralbetont in der rechten Lungenbasis. - Rö Thorax ap und seitlich Dr. römisch 40 10.5.2021: Aortensklerose, geringe, überwiegend postentzündliche fbrotische Residuen lateralbetont in der rechten Lungenbasis. - Bodyplethysmografie Dr. XXXX 2.6., 23.
  7. und 18.8.2021: VC IN 41% (18.
  8. 60%), FEV1 66% (18.
  9. 53%), - Bodyplethysmografie Dr. römisch 40 2.6., 23.
  10. und 18.8.2021: VC IN 41% (18.
  11. 60%), FEV1 66% (18.
  12. 53%), Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: leicht adipöser EZ Größe: 176,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: 130/90 Klinischer Status – Fachstatus: unauffälliger Kopf- Halsstatus, eigene, sanierte Zähne, Zunge feucht, gerade, endlagig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bds., Faustschluss symmetrisch mittelkräftig, Feinmotorik erhalten, gering verlangsamt, Cor auskultatorisch unauffällig, Pulmo deutlich abgeschwächtes Atemgeräusch, expiratorisch vermehrte Atemarbeit der Intercostalmuskulatur, Abdomen weich, fettreich, Bauchdecken weich, Hüft- und Kniegelenke gut beweglich, keine Krepitation der Kniegelenke bei Bewegung, keine Varizen, keine Ödeme Gesamtmobilität – Gangbild: freies Gangbild in Konfektionsschuhen, der freie Stand mit Zusatzaktivitäten ist gut möglich, FBA im Stehen bis knapp unterhalb der Knie möglich, im Sitzen bis knapp oberhalb des Knöchels möglich Status Psychicus: wach, orientiert, euthym, keine relevanten kognitiven oder mnestischen Einschränkungen objektivierbar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position Gdb % 1 COPD- Asthma overlap Oberer Rahmensatz bei weitgehend stabilem Zustandsbild unter inhalativer Therapie 06.06.02 40 2 chronische Lumbalgie, Rotatorenmanschettenruptur links und inzipiente Gonarthrose bds. Unterer Rahmensatz bei geringer funktioneller Einschränkung der Gelenksmobilität 02.02.02 30 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz bei normotonen Werten unter Therapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Urgesymptomatik nach TUR-P, keine relevanten befunde vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstantrag. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand (…)
  13. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?Keine. Herr XXXX kann kurze Wegstrecken langsam zurücklegen, die Kraft der Arme und Beine ist für das Überwinden von Hindernissen ausreichend. Der sichere Transport ist gegeben. Die Nutzung ÖVM ist dem Antragsteller zumutbar.
  14. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?, Keine. Herr römisch 40 kann kurze Wegstrecken langsam zurücklegen, die Kraft der Arme und Beine ist für das Überwinden von Hindernissen ausreichend. Der sichere Transport ist gegeben. Die Nutzung ÖVM ist dem Antragsteller zumutbar.
  15. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?nein
  16. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, nein (…)“
  17. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, im Wesentlichen vorgebracht, er leide einerseits an degenerativen Veränderungen im gesamten Bewegungsapparat und anderseits an einer COPD. Durch die degenerativen Veränderungen sei seine Beweglichkeit und Gehstrecke deutlich eingeschränkt. Dies auch aufgrund der vorliegenden Schmerzen. Es würden sowohl multisegmentale Osteochondrosen als auch breitbasige Protrusionen im Bereich L1-L5 vorliegen. Im MRT vom 04.10.2021 sei auch eine Einengung der Neuroforamina bds. festgestellt. Im Bereich der Knie bestehe eine Gonarthrose sowie eine Femoropatellararthrose. Durch die Lungenerkrankung sei seine körperliche Belastbarkeit derart herabgesetzt, dass ihm in Kombination mit den degenerativen Veränderungen selbst eine Gehstrecke von 300-400m nicht ohne fremde Hilfe zumutbar sei. In Kombination der verschiedenen Leiden bestehe eine erhöhte Sturzgefahr. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht möglich. Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie und Lungenheilkunde wurde beantragt. Neue Befunde wurden keine beigelegt.
  18. Hierzu führte die bereits befasste Allgemeinmedizinerin in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2021 aus: „Antwort(en): Betreffend des Gutachtens vom 21.10.2021 wird Beschwerde eingereicht und ein lungenfachärztliches bzw. orthopädisches Zusatzgutachten gefordert. Aktuelle Befunde werden nicht vorgelegt. Im Rahmen der Begutachtung wurde vom Antragsteller eine Gehstrecke von 700 Metern mit 2 Pausen angegeben, es werden keinerlei Hilfsmittel verwendet. Somit ist eine kurze mögliche Gehstrecke ableitbar. Klinisch bestand im Rahmen der Begutachtung keine Ruhe-, Sprech- oder Belastungsdyspnoe. Die degenerativen Wirbelsäulen-, Knie- und Schultergelenksveränderungen wurden entsprechend bewertet, ebenso die pulmonale Situation. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist keine Änderung des GdB ableitbar bzw. keine Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel objektivierbar.“
  19. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 02.11.2021 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%, unbefristet, gültig ab 15.09.2021, ausgestellt. 5.
  20. Mit Bescheid vom 09.12.2021 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung begründet.
  21. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei ihm bestünden aufgrund seiner COPD-Erkrankung bei bereits geringer Belastung massive Atemnotbeschwerden. Weiters leide er unter einer Ruptur der Supraspinatussehne sowie an einer höhergradigen Neuroforamenstenose und Gonarthrose beidseits und hätten diese Beschwerden selbst mit durchgeführten Therapien nicht gebessert werden können. Auch benötige der Beschwerdeführer als Gehhilfe einen Rollator. Im Zusammenwirken der orthopädischen und der internen (lungenfachärztlichen) Leiden sei es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich und zumutbar, eine Wegstrecke von 300-400m in einer angemessenen Zeitspanne zu bewältigen. Ebenfalls sei das Ein- und Aussteigen sowie auch eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls mehr gewährleistet. Unter einem legte er eine Bodyplethysmographie/Fluss-Volumen sowie ein Arztschreiben vom 23.12.2021 eines Facharztes für Lungenkrankheiten sowie einen Arztbrief vom 27.12.2021 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vor.
  22. In der Folge holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten ein: 7.
  23. Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 13.02.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.01.2022, Folgendes fest:7.
  24. Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 13.02.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.01.2022, Folgendes fest: „Anamnese: Vorbekannt ist eine COPD des Stadiums II

lungenfachärztlichen Befund Dr. XXXX vom 23.12.2021. Vorbekannt ist eine COPD des Stadiums römisch zwei

lungenfachärztlichen Befund Dr. römisch 40 vom 23.12.2021. Daneben bestehen verschiedene orthopädische Erkrankungen an Wirbelsäule, Kniegelenken und oberen Extremitäten (siehe orthopädisches Gutachten). Bluthochdruck ist seit etwa 10 Jahren bekannt, keine sekundäre kardiale Erkrankung anamnestisch zu erheben. Eingesehen wird das allgemeinmedizinische Gutachten Dr. XXXX vom 21.10.2021 mit Stellungnahme vom 07.12.2021, wo eine COPD überlappend mit Asthma bronchiale 40% Grad der Behinderung erreichte. Bluthochdruck wurde mit 10% eingestuft. Eingesehen wird das allgemeinmedizinische Gutachten Dr. römisch 40 vom 21.10.2021 mit Stellungnahme vom 07.12.2021, wo eine COPD überlappend mit Asthma bronchiale 40% Grad der Behinderung erreichte. Bluthochdruck wurde mit 10% eingestuft. Allergie: Penicillin Alkohol: negiert, Nikotin: seit 28 Jahren Nichtraucher Derzeitige Beschwerden: Atemnot bei Belastungen, Kurzatmigkeit, er bekomme schlecht Luft, es bestünden Schmerzen in beiden Beinen und Kniegelenken, Rücken- und Brustkorbschmerzen, immer wieder weist der Kunde auf seinen Gehweg von Zuhause bis zur XXXX hin, welche 250-300 Meter weit sei. Dabei müsse er 2-3 Pausen einlegen wegen Beinschmerzen und Atemnot. Atemnot bei Belastungen, Kurzatmigkeit, er bekomme schlecht Luft, es bestünden Schmerzen in beiden Beinen und Kniegelenken, Rücken- und Brustkorbschmerzen, immer wieder weist der Kunde auf seinen Gehweg von Zuhause bis zur römisch 40 hin, welche 250-300 Meter weit sei. Dabei müsse er 2-3 Pausen einlegen wegen Beinschmerzen und Atemnot. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Foster, Travocort, Plavix, Urosin, Concor, Atorvalan, Vesicare Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, 2 Kinder, kein Pflegegeldbezug Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): wie oben bei Anamnese bereits angeführt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 79 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung Ernährungszustand: übergewichtiger Ernährungszustand Größe: 176,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 150/100 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 92 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Leib: weich, adipös, über Brustkorbniveau, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, hinsichtlich der Beweglichkeit der Gelenke und der Wirbelsäule wird auf das dementsprechende Fachgutachten verwiesen Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung: 95% im Normbereich Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei COPD II mit Emphysem Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei COPD römisch zwei mit Emphysem Gesamtmobilität – Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, der Kunde berichtet, bei längeren Gehstrecken einen Rollator zu benutzen, das An- und Auskleiden erfolgen flüssig, auch die gesamte Mobilität beim Hinlegen und Wiederaufstehen von der Untersuchungsliege flüssig, Rundrückenbildung, das rechte Kniegelenk kann bis 90 Grad abgebogen werden und vollständig gestreckt werden (siehe orthopädisches Gutachten) Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie 2 Hypertonie, Leichte Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Gutachten Dr. XXXX ist bzgl. der Leiden Nr. 1+3 ergibt sich keine Änderung, Leiden Nr. 2 wird von orthopädischer Seite beurteilt. Da keine Änderung bei den Leiden eingetreten ist, ergibt sich auch keine Änderung bzgl. der beantragten Zusatzeintragung. Gegenüber dem Gutachten Dr. römisch 40 ist bzgl. der Leiden Nr. 1+3 ergibt sich keine Änderung, Leiden Nr. 2 wird von orthopädischer Seite beurteilt. Da keine Änderung bei den Leiden eingetreten ist, ergibt sich auch keine Änderung bzgl. der beantragten Zusatzeintragung. X Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Nein. Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren.2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Nein. Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren. Gutachterliche Stellungnahme: Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Bzgl. der orthopädischen Einschränkungen darf auf das diesbezügliche Fachgutachten verwiesen werden.“ 7.2. Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 01.03.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, fest:7.2. Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 01.03.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, fest: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 21.10.2021, ges. GdB 50% Zwischenanamnese: Keine Spitalsaufenthalte Derzeitige Beschwerden: Ich habe das Gefühl, wie wenn jemand mit einem Messer in der Wirbelsäule durchfährt. Der linke Fuß schmerzt – das ganze Bein bis nach unten. Wenn ich 100 Meter gehe, bleibt mir die Luft weg und die Knie schmerzen. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Pantoloc 40 mg 1-0-0, Plavix 75 mg 1-0-0, Concor Plus 1-0-0, Atorvalan 10 mg 1-0-0, Vesicare 10 mg 1-0-0, Urosin 1-0-0, Foster Druckgasinh. 2-0-2, Spiolto Resp. 2-00, Drabocord, Creme, Pladix, Concor plus, Vesicare Laufende Therapie: Injektionen beim Orthopäden Hilfsmittel: im Vorgutachten keine, kommt heute mit 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12/21 Lungenfachärztlicher Befund beschreibt Mittelgradige Obstruktion wie bei COPD II 12/21 Lungenfachärztlicher Befund beschreibt Mittelgradige Obstruktion wie bei COPD römisch zwei 12/21 Orthop. Befundbericht enthält Anamnese und Diagnosen, aber keinen klinischen Befund, beschreibt auch keine Röntgenbefunde 02/22 Orthop. Befundbericht beschreibt zunehmende Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden, Diagnosen relative Spinalspinosel 4/5, Neurofaranstenosen Conarthrose, Rotatorenmanschettenroptur links 12/21 Röntgenbefund beschreibt geringe Conarthrose beidseits 10/21 MR Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Protrusionen L1 bis L5, Einengung der Neuroforamina beidseits, keine Vertebrostenose, kein Hinweis auf lumablen Prolaps oder Destruktion 07/21 Röntgenbefund beschreibt Degeneration an Brust- und Lendenwirbelsäule. 06/21 MR linke Schulter beschreibt mäßige Omarthrose, deutliche AC-Arthrose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 172,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Linke Schulter: Druckschmerz am Eckgelenk und diffus am Oberarmkopf. 0°-Abduktionstest negativ. Außenrotation gegen Kraft ist mäßig schmerzhaft, die Innenrotation ist frei. Übrige Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts 30-0-160°, links 30-0-95°, F rechts 110-0-40°, links 85-0-40°, beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C6, links die Hand zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L1 und links bis L5. Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird mit etwas verlängerter Belastungsphase links ausgeführt. Zehenballen-/Fersenstand ist kurzzeitig mit Anhalten möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Anhocken wird 1/3 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links +1,5cm. Sprunggelenke: bandfest und unauffällig. Kniegelenke beidseits: Zohlentest jeweils positiv, die Gelenke sind ergussfrei und bandfest. Die endlagige Hüftbeugung links ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-95° beidseits, R (S 90°) 10-0-25° beidseits, Knie S rechts 0-0-130°, links 0-0-120°, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Im Stehen wird überwiegend das rechte Bein belastet, dadurch zarte s-förmige Rotationsskoliose. Gering Hartspann und Druckschmerz lumbal, ISG druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 1/17, Seitwärtsneigen 15-0-15°, Rotation 60-0-50° Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild wird stark verlangsamt ausgeführt, mit dem rechten Fuß wird nachgestellt. Das Aus- und Ankleiden wird langsam aber im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Fachbezogen keine wesentliche Änderung. X Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Auf der vom Hausarzt bestätigten Medikamentenliste vom 17.01.2022 sind keine Schmerzmittel angeführt. Der MR-Befund der Lendenwirbelsäule beschreibt keine Vertebrostenose und keinen Prolaps, der Röntgenbefund der Knie beschreibt eine geringe Kniegelenksarthrose. 2 Unterarmstützkrücken sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und kein relevantes motorisches Defizit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“ 7.3. In seiner Gesamtbeurteilung vom 02.03.2022, in welcher die unter 7.1. und 7.2. dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, hält Dr. XXXX fest:7.3. In seiner Gesamtbeurteilung vom 02.03.2022, in welcher die unter 7.1. und 7.2. dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, hält Dr. römisch 40 fest: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 2 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie 3 Hypertonie, Leichte Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentliche Änderung. X Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Auf der vom Hausarzt bestätigten Medikamentenliste vom 17.01.2022 sind keine Schmerzmittel angeführt. Der MR-Befund der Lendenwirbelsäule beschreibt keine Vertebrostenose und keinen Prolaps, der Röntgenbefund der Knie beschreibt eine geringe Kniegelenksarthrose. 2 Unterarmstützkrücken sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Kardiorespiratorisch bestehen stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine erheblichen kardiorespiratorischen Einschränkungen, keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und kein relevantes motorisches Defizit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung 1 Gehhilfe, zumutbar und möglich. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“ 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2021 abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens verwiesen.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2021 abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens verwiesen. 9. Mit Schreiben vom 15.03.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, bei ihm liege neben der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem eine Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine höhergradige Neuroforamenstenose und Gonarthrose beidseits vor, welche die Beweglichkeit und die Gehstrecke schmerzbedingt weiter einschränken würden. Die sich daraus ergebende Leidensbeeinflussung sei im Gutachten nicht gewürdigt worden. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.9. Mit Schreiben vom 15.03.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, bei ihm liege neben der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) mit sekundärem Lungenemphysem eine Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine höhergradige Neuroforamenstenose und Gonarthrose beidseits vor, welche die Beweglichkeit und die Gehstrecke schmerzbedingt weiter einschränken würden. Die sich daraus ergebende Leidensbeeinflussung sei im Gutachten nicht gewürdigt worden. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. 10. Am 18.03.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. 1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 18.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 2 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie 3 Hypertonie, Leichte Hypertonie 1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es bestehen beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und kein relevantes motorisches Defizit. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400
  3. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe, ohne übermäßige Schmerzen und ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.5. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.02.2022 und vom 01.03.2022 sowie auf der Gesamtbeurteilung vom 02.03.2022, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. Darin gehen die ärztlichen Sachverständigen - ihren jeweiligen Fachbereich betreffend - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Der Sachverständige für Lungenheilkunde führt in seinem Gutachten vom 13.02.2022 aus, dass beim Beschwerdeführer kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz vorliegen, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Er hielt in seinem Untersuchungsbefund fest, dass beim Beschwerdeführer keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose sowie keine mobile Sauerstoffversorgung gegeben ist. Weiters stellte er fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt beim Beschwerdeführer keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vorliegt, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren. Der Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Der Sachverständige für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Gutachten vom 01.03.2022 aus, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und kein relevantes motorisches Defizit bestehen. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung („Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Linke Schulter: Druckschmerz am Eckgelenk und diffus am Oberarmkopf. 0°-Abduktionstest negativ. Außenrotation gegen Kraft ist mäßig schmerzhaft, die Innenrotation ist frei. Übrige Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts 30-0-160°, links 30-0-95°, F rechts 110-0-40°, links 85-0-40°, beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C6, links die Hand zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L1 und links bis L5. Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird mit etwas verlängerter Belastungsphase links ausgeführt. Zehenballen-/Fersenstand ist kurzzeitig mit Anhalten möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Anhocken wird 1/3 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links +1,5cm. Sprunggelenke: bandfest und unauffällig. Kniegelenke beidseits: Zohlentest jeweils positiv, die Gelenke sind ergussfrei und bandfest. Die endlagige Hüftbeugung links ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-95° beidseits, R (S 90°) 10-0-25° beidseits, Knie S rechts 0-0-130°, links 0-0120°, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Im Stehen wird überwiegend das rechte Bein belastet, dadurch zarte s-förmige Rotationsskoliose. Gering Hartspann und Druckschmerz lumbal, ISG druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 1/17, Seitwärtsneigen 15-0-15°, Rotation 60-0-50°. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild wird stark verlangsamt ausgeführt, mit dem rechten Fuß wird nachgestellt. Das Aus- und Ankleiden wird langsam aber im Stehen durchgeführt.“). Unter einem stellte der medizinische Sachverständige fest, dass 2 Unterarmstützkrücken behinderungsbedingt nicht erforderlich sind. Begründend verwies er auf den MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 04.20.2021, welcher beschreibt: „… keine Vertebrostenose, kein Hinweis auf rezenten lumbalen Discusprolaps oder suspektive Destruktion“, auch der Röntgenbefund der Knie vom 16.12.2021 beschreibt lediglich eine geringe Gonarthrose bzw. Patellararthrose beidseits bei minimalem Gelenkhochstand rechts. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar und schlüssig. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine höhergradige Neuroforamenstenose und Gonarthrose beidseits vor, welche die Beweglichkeit und die Gehstrecke schmerzbedingt weiter einschränken würden, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass zwar im Arztbrief vom 22.02.2022 (ebenso wie in jenem vom 27.12.2021) von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, unter Diagnose angeführt wird: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine höhergradige Neuroforamenstenose und Gonarthrose beidseits vor, welche die Beweglichkeit und die Gehstrecke schmerzbedingt weiter einschränken würden, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass zwar im Arztbrief vom 22.02.2022 (ebenso wie in jenem vom 27.12.2021) von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, unter Diagnose angeführt wird: „AKTUELLE ANAMNESE Beim Pat. bestehen zunehmende Knie— und Wirbelsäulen—Beschwerden seit mehreren Jahren, die Gehstrecke beträgt ca. 100m, dann muss er stehenbleiben auf Grund von Knie— und Rückenschmerzen und auch Atembeschwerden. Außer Haus wird ein Rollator verwendet. Weiters bestehen Beschwerden in der li Schulter mit Impingementsymptomatik bei einer degenerativen Teilruptur der Rotatorenmanschette. DIAGNOSE Spinalstenose, relativ, L 4/5 Neuroforamenstenose, höhergradig, L 4/5 li>re Gonarthrose, bds Rotatorenmanschettenruptur, SSP-Ruptur THERAPIEBeratungTHERAPIE, Beratung PROCEDERE Hyaluronsäure—Kur für die Kniegelenke geplant, weiters CT—gezielte Nervenwurzelinfiltration, eine wesentliche Verbesserung der Gehstrecke ist allerdings nicht zu erwarten.“ Dieser Arztbrief aber, wie Dr. XXXX in seinem Gutachten ausführt, zwar eine Anamnese und Diagnosen enthält, aber keinen klinischen Befund und auch keine Röntgenbefunde beschreibt. Andererseits ist hierzu auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt zwar einen Medikationsplan von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.01.2022 vorgelegt hat, worin folgende zeitlich befristete Medikation (täglich) angeführt ist:Dieser Arztbrief aber, wie Dr. römisch 40 in seinem Gutachten ausführt, zwar eine Anamnese und Diagnosen enthält, aber keinen klinischen Befund und auch keine Röntgenbefunde beschreibt. Andererseits ist hierzu auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt zwar einen Medikationsplan von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.01.2022 vorgelegt hat, worin folgende zeitlich befristete Medikation (täglich) angeführt ist: Arzneimittel Wirkstoff mit Wirkstärke Morgens Mittags Abends Pantoloc Ftbl 40mg 28ST 1 Spiolto Respimat Inhal Lsg 60HB 2 Foster Druckg.Inhal 100/6mcg 120 HB 2 2 Travocort Creme Bei Bedarf Plavix Ftbl 75mg 28ST 1 Urosin Tbl 100mg 100ST 1 Concor Plus Ftbl 5/12,5mg 50ST 1 Atorvalan Ftbl 10mg 30ST 1 Vesicare Ftbl 10mg 30ST 1 Es handelt sich jedoch bei keinem dieser Arzneimittel um ein Schmerzmittel, wie auch bereits Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 01.03.2022 ausführt. Diese Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.Es handelt sich jedoch bei keinem dieser Arzneimittel um ein Schmerzmittel, wie auch bereits Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 01.03.2022 ausführt. Diese Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Die Sachverständigen konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Es besteht keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Gangsicherheit, somit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern innerhalb vom 10 Minuten möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer daher ausreichend sicher. Das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden 1 [„chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie“] erreicht kein Ausmaß, welches sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würde. Es liegt weder eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, noch eine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie vor und ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden.Das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden 1 [„chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch zwei) mit sekundärem Lungenemphysem ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie“] erreicht kein Ausmaß, welches sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würde. Es liegt weder eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, noch eine COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie vor und ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Bewegungsumfänge keine Einwendungen erhoben hat. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten sohin nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 13.02.2022 bzw. eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 01.03.2022, basierend jeweils auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 13.02.2022 bzw. eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 01.03.2022, basierend jeweils auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die beiden Sachverständigengutachten vom 13.02.2022 und vom 01.03.2022 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Es bestehen beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und kein relevantes motorisches Defizit. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe, ohne übermäßige Schmerzen und ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden – fachärztlich unfallchirurgisch/allgemeinmedizinischen sowie lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden – fachärztlich unfallchirurgisch/allgemeinmedizinischen sowie lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die in den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Im Rahmen des Vorlageantrages wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2253012.1.00

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