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{'item': 'W235 2201212-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW235 2201212-1 SpruchW235 2201212-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 07.05.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er habe zuletzt in Teheran im Iran gelebt, gehöre der persischen Volksgruppe an und sei konfessionslos. Er sei ca. drei Monate zuvor legal über den Luftweg vom Iran in die Türkei gereist und habe seine Reise in der Folge schlepperunterstützt über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich fortgesetzt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat große Schwierigkeiten gehabt habe, da er ohne Glaubensbekenntnis sei. Konkret sei er von den Behörden kontrolliert und belästigt worden. Ferner sei er mit dem Tod bedroht worden. 1.
  3. Am 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Zu seiner Person führte er aus, dass er als Moslem geboren sei, jedoch noch nie einer Religion angehört habe und seit 15 Jahren Agnostiker sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe eine technische Matura absolviert und habe im Alter von 20 Jahren den Militärdienst beendet. In der Folge habe er in XXXX vier Jahre als Holzfurnierer, zwei Jahre als LKW-Fahrer und zwei Jahre im Immobilienbüro seines Onkels gearbeitet. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer mit Mobiltelefonen gehandelt. In Teheran habe er zunächst für ein belgisches Unternehmen Thermoverglasungen montiert. Daraufhin habe er insgesamt neun Jahre beim iranischen Rundfunk als Fernmeldemonteur gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er 25 Tage vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat beendet. In XXXX habe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gelebt. In Teheran habe er danach die ersten acht bis neun Jahre in einer Mietwohnung gewohnt. In der Folge habe er eine Wohnung gekauft und habe dort bis zum Verlassen des Herkunftsstaates gelebt. Diese Wohnung habe sein Bruder vor ca. sechs Monaten ausgeräumt und vermietet. 1.
  4. Am 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Zu seiner Person führte er aus, dass er als Moslem geboren sei, jedoch noch nie einer Religion angehört habe und seit 15 Jahren Agnostiker sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe eine technische Matura absolviert und habe im Alter von 20 Jahren den Militärdienst beendet. In der Folge habe er in römisch 40 vier Jahre als Holzfurnierer, zwei Jahre als LKW-Fahrer und zwei Jahre im Immobilienbüro seines Onkels gearbeitet. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer mit Mobiltelefonen gehandelt. In Teheran habe er zunächst für ein belgisches Unternehmen Thermoverglasungen montiert. Daraufhin habe er insgesamt neun Jahre beim iranischen Rundfunk als Fernmeldemonteur gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er 25 Tage vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat beendet. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gelebt. In Teheran habe er danach die ersten acht bis neun Jahre in einer Mietwohnung gewohnt. In der Folge habe er eine Wohnung gekauft und habe dort bis zum Verlassen des Herkunftsstaates gelebt. Diese Wohnung habe sein Bruder vor ca. sechs Monaten ausgeräumt und vermietet. Am XXXX 11.1394 habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz verlassen, da er fünf Tage später eine Verabredung in XXXX gehabt habe. In der Zwischenzeit habe er sich bei seinen Eltern in deren Wohnung aufgehalten. Im Anschluss an diese Verabredung habe ihn seine Nachbarin von Teheran aus telefonisch darüber informiert, dass vier zivile Beamte aufgetaucht seien und sie befragt hätten. Die Beamten hätten der „Hefezate Etela’at Seda Va Soma“, dem Schutzgeheimdienst des iranischen Rundfunks, angehört. Da der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei sich gehabt habe, sei er daraufhin in Begleitung eines Freundes nach Teheran gereist und sei dann in die Türkei geflogen, wobei man ihn am Flughafen zweimal kontrolliert habe. Befragt, ob er mit der Polizei im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, führte der Beschwerdeführer an, er habe nicht mit der Polizei, sondern mit seinem Arbeitgeber, dem staatlichen Rundfunk, Probleme gehabt.Am römisch 40 11.1394 habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz verlassen, da er fünf Tage später eine Verabredung in römisch 40 gehabt habe. In der Zwischenzeit habe er sich bei seinen Eltern in deren Wohnung aufgehalten. Im Anschluss an diese Verabredung habe ihn seine Nachbarin von Teheran aus telefonisch darüber informiert, dass vier zivile Beamte aufgetaucht seien und sie befragt hätten. Die Beamten hätten der „Hefezate Etela’at Seda römisch fünf a Soma“, dem Schutzgeheimdienst des iranischen Rundfunks, angehört. Da der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei sich gehabt habe, sei er daraufhin in Begleitung eines Freundes nach Teheran gereist und sei dann in die Türkei geflogen, wobei man ihn am Flughafen zweimal kontrolliert habe. Befragt, ob er mit der Polizei im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, führte der Beschwerdeführer an, er habe nicht mit der Polizei, sondern mit seinem Arbeitgeber, dem staatlichen Rundfunk, Probleme gehabt. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er suche um Asyl an, da es im Iran kaum möglich sei, als Agnostiker zu leben. Der staatliche Rundfunk habe von seiner Konfessionslosigkeit Kenntnis erlangt. Als noch XXXX Chef des gesamten staatlichen Rundfunks gewesen sei, sei alles in Ordnung gewesen. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten angefangen, als XXXX die Leitung des staatlichen Rundfunks übernommen habe. Dieser sei ein fanatischer Moslem gewesen und eine seiner ersten Amtshandlungen sei gewesen, dass keine ledigen Personen mehr beim Rundfunk arbeiten hätten dürfen. Mittags seien alle gezwungen gewesen, gemeinsam zu beten. Der Beschwerdeführer habe immer in einer Gruppe von vier oder fünf Personen gearbeitet, welche gemeinsam auf Montage gefahren sei. Er sei für zwanzig Hauptsendemasten zuständig gewesen. Fünf dieser Masten seien aus strategischer Sicht die Wichtigsten gewesen. Wenn man für diese Hauptmasten zuständig sei, habe man wichtige Informationen, die sonst keiner habe. Sein Arbeitgeber habe von ihm verlangt, dass er an diesen Masten Parasitensender anbringe. Hierbei handle es sich um Geräte, welche die Satellitenempfänger stören würden. Die iranische Regierung wolle nicht, dass Menschen durch Satelliten Zugang zu freien Informationen aus dem Ausland hätten. Die Parasitensender seien jedoch gewissermaßen stark krebserregend. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, diese Geräte anzubringen. Allerdings gebe es kein Zurück, wenn man einmal bei einem staatlichen Betrieb gearbeitet habe. Man könne aus der professionellen Arbeit nicht aussteigen, weil man geheime Informationen einer Diktatur habe. Wenn man nicht mitspiele, werde einem auf allen möglichen Wegen gedroht oder man werde am Ende getötet. Wenn die Montage verweigert werde, bekomme die nächste Gruppe diesen Auftrag. Der Beschwerdeführer habe sohin der nächsten Gruppe erklärt, was diese Geräte tun, woraufhin sich diese Gruppe ebenso geweigert habe, die Arbeiten durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine Straftat begangen, da er eine organisierte Störung des Systems herbeigeführt habe. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er suche um Asyl an, da es im Iran kaum möglich sei, als Agnostiker zu leben. Der staatliche Rundfunk habe von seiner Konfessionslosigkeit Kenntnis erlangt. Als noch römisch 40 Chef des gesamten staatlichen Rundfunks gewesen sei, sei alles in Ordnung gewesen. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten angefangen, als römisch 40 die Leitung des staatlichen Rundfunks übernommen habe. Dieser sei ein fanatischer Moslem gewesen und eine seiner ersten Amtshandlungen sei gewesen, dass keine ledigen Personen mehr beim Rundfunk arbeiten hätten dürfen. Mittags seien alle gezwungen gewesen, gemeinsam zu beten. Der Beschwerdeführer habe immer in einer Gruppe von vier oder fünf Personen gearbeitet, welche gemeinsam auf Montage gefahren sei. Er sei für zwanzig Hauptsendemasten zuständig gewesen. Fünf dieser Masten seien aus strategischer Sicht die Wichtigsten gewesen. Wenn man für diese Hauptmasten zuständig sei, habe man wichtige Informationen, die sonst keiner habe. Sein Arbeitgeber habe von ihm verlangt, dass er an diesen Masten Parasitensender anbringe. Hierbei handle es sich um Geräte, welche die Satellitenempfänger stören würden. Die iranische Regierung wolle nicht, dass Menschen durch Satelliten Zugang zu freien Informationen aus dem Ausland hätten. Die Parasitensender seien jedoch gewissermaßen stark krebserregend. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, diese Geräte anzubringen. Allerdings gebe es kein Zurück, wenn man einmal bei einem staatlichen Betrieb gearbeitet habe. Man könne aus der professionellen Arbeit nicht aussteigen, weil man geheime Informationen einer Diktatur habe. Wenn man nicht mitspiele, werde einem auf allen möglichen Wegen gedroht oder man werde am Ende getötet. Wenn die Montage verweigert werde, bekomme die nächste Gruppe diesen Auftrag. Der Beschwerdeführer habe sohin der nächsten Gruppe erklärt, was diese Geräte tun, woraufhin sich diese Gruppe ebenso geweigert habe, die Arbeiten durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine Straftat begangen, da er eine organisierte Störung des Systems herbeigeführt habe. Nach diesen Vorfällen sei der Beschwerdeführer mit drei weiteren Kollegen nach XXXX , Irak, geschickt worden, um für „Radio XXXX “ einen Sender zu montieren. Es habe Probleme mit der irakischen Anlagetechnik gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht so versiert gewesen wie sein Vorarbeiter. Beim Anschließen habe er nicht - wie beauftragt – den Sender „Radio XXXX “, sondern den Sender „ XXXX “ angeschlossen. Der Sender sei in der Folge für die Dauer von zehn Minuten ausgestrahlt worden und es seien in dieser Zeit politische Nachrichten gesendet worden. Der Projektleiter habe dies bemerkt und habe den Beschwerdeführer telefonisch auf den Fehler hingewiesen. Nach entsprechender Aufforderung des Projektleiters habe der Beschwerdeführer den ganzen Turm ausgeschaltet. In der Folge sei der Fehler behoben worden. Von XXXX 08.1394 bis XXXX 08.1394 sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen. Ein paar Tage später sei er nach Teheran zurückgeflogen. In der Arbeit habe es daraufhin ein Verfahren gegeben. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er absichtlich gehandelt habe. Er habe hingegen seine Unschuld beteuert. Viele hätten bereits gewusst, dass der Beschwerdeführer kein religiöser Mensch sei und bei den religiösen Zwängen nicht mitmache. In der Folge sei ein Bericht erstellt worden, wonach der Beschwerdeführer ein „Gottloser“ sowie ein „Abtrünniger“ sei und den Sender absichtlich falsch eingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe von dem Bericht jedoch erst erfahren, als er bereits in Ungarn gewesen sei. Nachdem ihn seine Nachbarin am XXXX 11.1394 angerufen habe, sei er ausgereist. Als sein Bruder um den XXXX 07.2016 herum wegen einer Ausstellung in Deutschland gewesen sei, habe er den Beschwerdeführer für einen Tag in Wien besucht und habe ihm erzählt, dass zwei zivile Beamte auch ihn aufgesucht und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Nach diesen Vorfällen sei der Beschwerdeführer mit drei weiteren Kollegen nach römisch 40 , Irak, geschickt worden, um für „Radio römisch 40 “ einen Sender zu montieren. Es habe Probleme mit der irakischen Anlagetechnik gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht so versiert gewesen wie sein Vorarbeiter. Beim Anschließen habe er nicht - wie beauftragt – den Sender „Radio römisch 40 “, sondern den Sender „ römisch 40 “ angeschlossen. Der Sender sei in der Folge für die Dauer von zehn Minuten ausgestrahlt worden und es seien in dieser Zeit politische Nachrichten gesendet worden. Der Projektleiter habe dies bemerkt und habe den Beschwerdeführer telefonisch auf den Fehler hingewiesen. Nach entsprechender Aufforderung des Projektleiters habe der Beschwerdeführer den ganzen Turm ausgeschaltet. In der Folge sei der Fehler behoben worden. Von römisch 40 08.1394 bis römisch 40 08.1394 sei der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen. Ein paar Tage später sei er nach Teheran zurückgeflogen. In der Arbeit habe es daraufhin ein Verfahren gegeben. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er absichtlich gehandelt habe. Er habe hingegen seine Unschuld beteuert. Viele hätten bereits gewusst, dass der Beschwerdeführer kein religiöser Mensch sei und bei den religiösen Zwängen nicht mitmache. In der Folge sei ein Bericht erstellt worden, wonach der Beschwerdeführer ein „Gottloser“ sowie ein „Abtrünniger“ sei und den Sender absichtlich falsch eingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe von dem Bericht jedoch erst erfahren, als er bereits in Ungarn gewesen sei. Nachdem ihn seine Nachbarin am römisch 40 11.1394 angerufen habe, sei er ausgereist. Als sein Bruder um den römisch 40 07.2016 herum wegen einer Ausstellung in Deutschland gewesen sei, habe er den Beschwerdeführer für einen Tag in Wien besucht und habe ihm erzählt, dass zwei zivile Beamte auch ihn aufgesucht und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihn der Geheimdienst des staatlichen Senders verfolge. Es möge sein, dass er nicht hingerichtet werde. Ihm würde jedoch eine Gefängnisstrafe von zehn bis 15 Jahren drohen. Er würde gefoltert werden und man würde ihn entweder im Gefängnis, spätestens jedoch nach seiner Entlassung ermorden. Auf Nachfrage, ob er alle Fluchtgründe nennen habe können, ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass XXXX eine Pilgerstätte der Schiiten sei. Er sei jedoch nie dorthin gegangen. Auch in XXXX habe der Beschwerdeführer die Pilgerstätte nicht besucht, weshalb er als „Abtrünniger“ abgestempelt worden sei. Weiters hielt er fest, dass seine Verfolgung aus vielen Kleinigkeiten resultiere, wie beispielsweise, dass er mit anderen bei der Arbeit beim Rundfunk in Wortgefechte über Religion gekommen sei. Seine Nachbarin habe überdies im Rahmen der Befragung durch die Sicherheitsorgane angeführt, dass der Beschwerdeführer viel lese. Auch dies sei im Iran nicht gefragt, zumal Bücher über andere Religionen und Denkweisen verboten seien. Alle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Rundfunk Fehler gemacht hätten, seien vernichtet worden. Auf Nachfrage, ob er alle Fluchtgründe nennen habe können, ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass römisch 40 eine Pilgerstätte der Schiiten sei. Er sei jedoch nie dorthin gegangen. Auch in römisch 40 habe der Beschwerdeführer die Pilgerstätte nicht besucht, weshalb er als „Abtrünniger“ abgestempelt worden sei. Weiters hielt er fest, dass seine Verfolgung aus vielen Kleinigkeiten resultiere, wie beispielsweise, dass er mit anderen bei der Arbeit beim Rundfunk in Wortgefechte über Religion gekommen sei. Seine Nachbarin habe überdies im Rahmen der Befragung durch die Sicherheitsorgane angeführt, dass der Beschwerdeführer viel lese. Auch dies sei im Iran nicht gefragt, zumal Bücher über andere Religionen und Denkweisen verboten seien. Alle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Rundfunk Fehler gemacht hätten, seien vernichtet worden. Hinsichtlich seines Lebens in Österreich führte der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er sich im letzten Jahr, ebenso wie in diesem Jahr, um den Garten der katholischen Kirche gekümmert habe. Wegen einer älteren Dame sei er achtmal bei den Zeugen Jehovas gewesen. Allerdings habe es ihm nicht gefallen, da er Agnostiker und dafür nicht zu haben sei, eine Religion anzunehmen. Er sei ferner achtmal in einer evangelischen Kirche gewesen und habe für die Dauer von vierzehn Monate eine katholische Kirche besucht. Dies alles habe ihn nicht überzeugt. Er fühle sich allerdings an Orten mit vielen Menschen wohl und gehe in die Kirche, um Kontakte zu knüpfen. Ferner habe er den Deutschkurs A2.
  5. abgeschlossen und habe mit anderen Asylwerbern gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er sei eine säkulare Person und könne als solche nicht im Iran leben. Unter dem Begriff „säkular“ verstehe er, dass er ein Mensch sei, der die Gesetze eines Staates beachte und nicht religiösen Gesetzen folge. In Österreich lebe die Gesellschaft nach den Gesetzen und es gebe Respekt gegenüber allen Religionen. In seinem Herkunftsstaat sei dies nicht der Fall. Im Rahmen seiner Einvernahme brachte der Beschwerdeführer (unter anderem) folgende Unterlagen in Kopie in Vorlage: ● Konvolut an Lichtbildern, welche den Beschwerdeführer bei seiner Arbeit als Fernmeldemonteur zeigen; ● Bescheinigung des Rundfunks der Islamischen Republik Iran, Abteilung für Medienentwicklung und –technologie vom XXXX 01.2015 (samt deutscher Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer ab dem XXXX 02.2007 als „Mast-Monteur“ auf Honorar- und Vertragsbasis mit dieser Abteilung zusammengearbeitet hat;  Bescheinigung des Rundfunks der Islamischen Republik Iran, Abteilung für Medienentwicklung und –technologie vom römisch 40 01.2015 (samt deutscher Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 02.2007 als „Mast-Monteur“ auf Honorar- und Vertragsbasis mit dieser Abteilung zusammengearbeitet hat; ● iranischer Führerschein des Beschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 03.2013 unter der Nr. XXXX ;  iranischer Führerschein des Beschwerdeführers (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 03.2013 unter der Nr. römisch 40 ; ● iranisches Maturazeugnis vom XXXX 05.2003 (samt deutscher Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer als Schüler des Gymnasiums „ XXXX “ in XXXX , Iran, bis zum
  6. Schulhalbjahr 1998-99 sämtliche Fächer des Fertigkeits-Schulgangs „Bau von Türen und Fenstern aus Metall“ abgelegt hat;  iranisches Maturazeugnis vom römisch 40 05.2003 (samt deutscher Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer als Schüler des Gymnasiums „ römisch 40 “ in römisch 40 , Iran, bis zum
  7. Schulhalbjahr 1998-99 sämtliche Fächer des Fertigkeits-Schulgangs „Bau von Türen und Fenstern aus Metall“ abgelegt hat; ● technisches und berufliches Fertigkeitszeugnis (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 11.1998 unter der Nr. XXXX , wonach der Beschwerdeführer die Prüfung im Fach „Elektro-Schweißer“ mit Erfolg abgelegt hat;  technisches und berufliches Fertigkeitszeugnis (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 11.1998 unter der Nr. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer die Prüfung im Fach „Elektro-Schweißer“ mit Erfolg abgelegt hat; ● Bestätigung der Diözese XXXX vom XXXX 05.2018, dass der Beschwerdeführer die Diözese bei den Veranstaltungen, welche im Rahmen des Diözesanjubiläums stattgefunden haben, für die Dauer einer Woche unterstützt hat und Bestätigung der Diözese römisch 40 vom römisch 40 05.2018, dass der Beschwerdeführer die Diözese bei den Veranstaltungen, welche im Rahmen des Diözesanjubiläums stattgefunden haben, für die Dauer einer Woche unterstützt hat und ● Bestätigung der „ XXXX “ vom XXXX 05.2018, wonach der Beschwerdeführer ehrenamtlich den Heilkräutergarten in XXXX betreut.  Bestätigung der „ römisch 40 “ vom römisch 40 05.2018, wonach der Beschwerdeführer ehrenamtlich den Heilkräutergarten in römisch 40 betreut.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger vom Iran sei und im Herkunftsstaat ca. neun Jahre für den staatlichen Rundfunk gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer bekenne sich zu keiner Religion und bezeichne sich selbst als Agnostiker. Es stehe jedoch nicht fest, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner politischen oder religiösen Überzeugung seitens staatlicher Organe Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder aktuell ausgesetzt wäre. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Weltanschauung und philosophischen Einstellung im Iran einer Bedrohung unterliege. Insgesamt habe er keine asylrelevanten Gründe glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend darstellen können. Festgestellt werde weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Iran Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung und sei jung sowie arbeitsfähig. Ferner verfüge er im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts ausgesetzt sein werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 69 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Iran, einschließlich zu Religionsfreiheit und zu Apostasie/Konversion sowie zum Christentum/Proselytismus (Seiten 50 bis 54). Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist im Wesentlichen und mit näherer Begründung zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Weltanschauung des Beschwerdeführers auf seine diesbezüglichen Angaben stützen würden. Es sei allerdings nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Visier der iranischen Behörden gestanden sei bzw. bis zu diesem Zeitpunkt das Interesse einer iranischen Regierungsorganisation auf sich gezogen habe, zumal er angeführt habe, legal mit seinem Reisepass aus dem Iran ausgereist und sowohl von den iranischen als auch von den türkischen Behörden kontrolliert worden zu sein. Hinzu komme, dass sich der Vorfall, bei welchem dem Beschwerdeführer im Rahmen der Montage eines Senders ein Versehen unterlaufen sei, nach seinen Angaben am XXXX 11.2015 ereignet habe, während er den Herkunftsstaat erst im Zeitraum von XXXX 01.2016 bis XXXX 02.2016 verlassen habe. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer festzunehmen, hätten sie sohin ausreichend Zeit gehabt, seine Ausreise zu verhindern. Auch vor dem Hintergrund, dass sein damaliger Chef XXXX am XXXX 05.2016 von seinem Amt zurückgetreten sei, bestehe keine Gefahr der Verfolgung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Flucht nicht in einem sicheren Staat, wie etwa Ungarn oder Griechenland, verblieben, sondern nach Österreich weitergereist sei und im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, lasse ebenso darauf schließen, dass das Motiv für seine endgültige Ausreise nicht die Suche nach Schutz gewesen sei. Hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er Agnostiker bzw. eine säkulare Person sei, wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bereits seit 15 Jahren mit dieser Einstellung gelebt habe und es ihm im Herkunftsstaat dennoch möglich gewesen sei, verschiedene berufliche Tätigkeiten auszuüben. In dieser Zeit habe er auch seine Tätigkeit beim staatlichen iranischen Rundfunk angetreten, woraufhin er seinen Beruf für rund neun Jahre ausgeübt habe. Es sei sohin nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Angestellter eines staatsrelevanten Unternehmens lediglich aufgrund einer jahrelang gelebten Weltanschauung ins Visier von Sicherheitsbehörden oder anderen staatlichen Organen geraten sei. Weiters werde berücksichtigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich in Österreich um den Garten einer katholischen Kirche gekümmert und verschiedene religiöse Einrichtungen besucht habe, sein Vorbringen zu seiner Weltanschauung bestätige. Gleichzeitig verdeutliche es aber auch, dass der Beschwerdeführer kein Atheist sei. Ferner sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Missionstätigkeiten nachgehen werde, da Agnostiker keinen Glauben weitergeben könnten, sondern nur die Existenz oder Nichtexistenz Gottes hinterfragen würden. Die bloße Nichtteilnahme an muslimischen Glaubensriten im Iran führe zu keiner Verfolgung des Beschwerdeführers. Ferner sei der iranische Staat nicht in der Lage, jedes Unterlassen sowie jede Handlung eines einzelnen Staatsbürgers zu überwachen. Aus den Länderberichten zur Situation im Iran gehe im Übrigen hervor, dass die Grundversorgung gesichert sei. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche seiner Rückkehr entgegenstünden, habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt. Er verfüge über eine gute Schulbildung, sei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen, beherrsche Farsi und habe auch vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat für sich sorgen können. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden im Übrigen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist im Wesentlichen und mit näherer Begründung zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Weltanschauung des Beschwerdeführers auf seine diesbezüglichen Angaben stützen würden. Es sei allerdings nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Visier der iranischen Behörden gestanden sei bzw. bis zu diesem Zeitpunkt das Interesse einer iranischen Regierungsorganisation auf sich gezogen habe, zumal er angeführt habe, legal mit seinem Reisepass aus dem Iran ausgereist und sowohl von den iranischen als auch von den türkischen Behörden kontrolliert worden zu sein. Hinzu komme, dass sich der Vorfall, bei welchem dem Beschwerdeführer im Rahmen der Montage eines Senders ein Versehen unterlaufen sei, nach seinen Angaben am römisch 40 11.2015 ereignet habe, während er den Herkunftsstaat erst im Zeitraum von römisch 40 01.2016 bis römisch 40 02.2016 verlassen habe. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer festzunehmen, hätten sie sohin ausreichend Zeit gehabt, seine Ausreise zu verhindern. Auch vor dem Hintergrund, dass sein damaliger Chef römisch 40 am römisch 40 05.2016 von seinem Amt zurückgetreten sei, bestehe keine Gefahr der Verfolgung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Flucht nicht in einem sicheren Staat, wie etwa Ungarn oder Griechenland, verblieben, sondern nach Österreich weitergereist sei und im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, lasse ebenso darauf schließen, dass das Motiv für seine endgültige Ausreise nicht die Suche nach Schutz gewesen sei. Hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er Agnostiker bzw. eine säkulare Person sei, wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bereits seit 15 Jahren mit dieser Einstellung gelebt habe und es ihm im Herkunftsstaat dennoch möglich gewesen sei, verschiedene berufliche Tätigkeiten auszuüben. In dieser Zeit habe er auch seine Tätigkeit beim staatlichen iranischen Rundfunk angetreten, woraufhin er seinen Beruf für rund neun Jahre ausgeübt habe. Es sei sohin nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Angestellter eines staatsrelevanten Unternehmens lediglich aufgrund einer jahrelang gelebten Weltanschauung ins Visier von Sicherheitsbehörden oder anderen staatlichen Organen geraten sei. Weiters werde berücksichtigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich in Österreich um den Garten einer katholischen Kirche gekümmert und verschiedene religiöse Einrichtungen besucht habe, sein Vorbringen zu seiner Weltanschauung bestätige. Gleichzeitig verdeutliche es aber auch, dass der Beschwerdeführer kein Atheist sei. Ferner sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Missionstätigkeiten nachgehen werde, da Agnostiker keinen Glauben weitergeben könnten, sondern nur die Existenz oder Nichtexistenz Gottes hinterfragen würden. Die bloße Nichtteilnahme an muslimischen Glaubensriten im Iran führe zu keiner Verfolgung des Beschwerdeführers. Ferner sei der iranische Staat nicht in der Lage, jedes Unterlassen sowie jede Handlung eines einzelnen Staatsbürgers zu überwachen. Aus den Länderberichten zur Situation im Iran gehe im Übrigen hervor, dass die Grundversorgung gesichert sei. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche seiner Rückkehr entgegenstünden, habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt. Er verfüge über eine gute Schulbildung, sei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen, beherrsche Farsi und habe auch vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat für sich sorgen können. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden im Übrigen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Verfolgung als nicht begründet erweise und keine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bloß aufgrund der Nichtteilnahme an muslimischen Glaubensriten oder Glaubensfesten im Iran asylrelevante Verfolgung drohe, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer für die iranischen Behörden von Interesse sei und unter Beobachtung stehe. Nach den getroffenen Länderfeststellungen würden Repressionen vor allem missionierende Christen sowie christliche Konvertiten treffen. Als Agnostiker drohe ihm sohin keine Verfolgung. Da der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen könne, müsse sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere und ihres herausragenden Engagements eine potenzielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen, weshalb ihm keine asylrelevante Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht das zum Leben Notwendigste erlangen könnte. Hinsichtlich Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen sei. In der Folge wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und daher die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Der Beschwerdeführer sei erst für einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich, weshalb die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens als gering einzustufen sei. Hinsichtlich der von ihm vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen sei festzuhalten, dass selbst jemand, der perfekt Deutsch spreche und sozial vielfältig vernetzt sowie integriert sei, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale aufweise, weshalb den Bestätigungen nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Schließlich wurde auf die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat hingewiesen. Im Rahmen einer Interessensabwägung kam das Bundesamt schließlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen würden und daher die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt V. hielt das Bundesamt fest, dass gegen den Beschwerdeführer mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und für ihn im Herkunftsstaat keine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK bestehe. Daher sei im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig. Unter Spruchpunkt VI. wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Verfolgung als nicht begründet erweise und keine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bloß aufgrund der Nichtteilnahme an muslimischen Glaubensriten oder Glaubensfesten im Iran asylrelevante Verfolgung drohe, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer für die iranischen Behörden von Interesse sei und unter Beobachtung stehe. Nach den getroffenen Länderfeststellungen würden Repressionen vor allem missionierende Christen sowie christliche Konvertiten treffen. Als Agnostiker drohe ihm sohin keine Verfolgung. Da der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen könne, müsse sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere und ihres herausragenden Engagements eine potenzielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen, weshalb ihm keine asylrelevante Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht das zum Leben Notwendigste erlangen könnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei. In der Folge wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und daher die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Der Beschwerdeführer sei erst für einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich, weshalb die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens als gering einzustufen sei. Hinsichtlich der von ihm vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen sei festzuhalten, dass selbst jemand, der perfekt Deutsch spreche und sozial vielfältig vernetzt sowie integriert sei, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale aufweise, weshalb den Bestätigungen nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Schließlich wurde auf die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat hingewiesen. Im Rahmen einer Interessensabwägung kam das Bundesamt schließlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen würden und daher die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. hielt das Bundesamt fest, dass gegen den Beschwerdeführer mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und für ihn im Herkunftsstaat keine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK bestehe. Daher sei im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters am 11.07.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe, da er die Ereignisse plausibel, weitgehend chronologisch sowie unter Nennung des jeweiligen Datums wiedergeben habe können. Für die Annahme einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei nicht erforderlich, dass bereits konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien; eine solche sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären. Gegenständlich sei gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits ein Verfahren eingeleitet worden, im Zuge dessen ein Bericht erstellt worden sei, wonach der Beschwerdeführer bezichtigt werde, ein „Abtrünniger“ zu sein und absichtlich den Sender im Irak falsch angeschlossen zu haben, sodass politische Botschaften für einen kurzen Zeitraum gesendet werden hätten können. Zivile Beamte hätten daraufhin sowohl seine Nachbarin als auch seinen Bruder befragt und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Iran legal ausreisen habe können, vermöge am tatsächlichen Bestehen der Gefahr einer Verfolgung nichts zu ändern, zumal er vorgebracht habe, erst in Ungarn von dem Bericht betreffend sein Fehlverhalten Kenntnis erlangt zu haben. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise sohin erst geführt worden, weshalb auch nachvollziehbar sei, dass seinerzeit für ihn noch keine Ausreisesperre bestanden habe. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschwerdeführer offenkundig bereits im Rahmen seiner Tätigkeit als Fernmeldemonteur angeordnete Auslandsreisen zu absolvieren gehabt habe, sodass er als Reisender den Beamten am Flughafen nicht bereits im Vorhinein auffallen hätte müssen. Der Verwaltungsgerichtshof habe überdies bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus einer problemlosen (legalen) Ausreise alleine noch nicht der Schluss gezogen werden könne, einem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung. Im Ergebnis könne aus dem Umstand der legalen Ausreise des Beschwerdeführers sohin nicht geschlossen werden, dass er nicht im Visier der iranischen Behörden stehe. Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer Agnostiker sei und dem Säkularismus angehöre. Diese Grundhaltung werde im Iran gleichermaßen wie etwa eine Konversion zu einer anderen Religion geahndet oder als noch schlimmer gewertet. Der Tatbestand des Abfalls vom Islam („Ridda“ bzw. „Unterlassung“) könne bereits erfüllt sein, wenn jemand die Verpflichtungen aus dem Islam, wie beispielsweise fünfmal täglich zu beten, aus Überzeugung nicht wahrnehme. Der Koran spreche in Zusammenhang mit Apostasie vom „Unglauben“, dem Raum gegeben werde. Es erscheine daher nicht relevant, ob sich dieser „Unglaube“ im Übertritt zu einer anderen Religion oder eben im Atheismus manifestiere. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat seinen im Verfahren dargelegten Atheismus nicht ausleben könnte, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er wäre sohin im Fall der Rückkehr im gesamten Staatsgebiet des Iran aufgrund seiner säkularen und agnostischen Lebenseinstellung einer unverhältnismäßigen Bestrafung ausgesetzt.
  2. Mit Urkundenvorlage vom 10.10.2019 legte der Beschwerdeführer im Wege seines (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters (unter anderem) eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 09.2019 vor, wonach die Anzeige des Beschwerdeführers betreffend seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft am XXXX 08.2019 bei der Behörde eingelangt und mit diesem Tag rechtwirksam sei (vgl. OZ 4).
  3. Mit Urkundenvorlage vom 10.10.2019 legte der Beschwerdeführer im Wege seines (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters (unter anderem) eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 09.2019 vor, wonach die Anzeige des Beschwerdeführers betreffend seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft am römisch 40 08.2019 bei der Behörde eingelangt und mit diesem Tag rechtwirksam sei vergleiche OZ 4).
  4. Am 09.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Vertreterin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit E-Mail vom 24.11.2021 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Iran zur Kenntnis gebracht. Aufgrund eines Vertreterwechsels wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme zu den mit der Ladung versendeten Länderberichten sowie für allfällige Ergänzungen und allfällige Urkundenvorlagen eingeräumt. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger persischer Volksgruppenzugehörigkeit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er im Iran keine Probleme gehabt. Hinsichtlich seiner Konfession führte der Beschwerdeführer an, bis zu seinem
  5. Lebensjahr sei er Moslem gewesen. Von seinem
  6. Lebensjahr bis zum
  7. Lebensjahr sei er Agnostiker gewesen und gehe seither in Richtung Atheist. Im Iran würden noch seine Eltern sowie seine drei Brüder leben. Im Herkunftsstaat habe er zunächst in XXXX gewohnt. In den zehn Jahren vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er stets alleine in Teheran in einer Wohnung gelebt. Das Gebäude, in welchem sich seine Wohnung befinde, gehöre dem Unternehmen „ XXXX “ , die Wohnung befinde sich demgegenüber im Eigentum des Beschwerdeführers. An der von ihm näher bezeichneten Adresse habe er von 1394 (= 2015) bis zu seiner Ausreise gewohnt. Der Beschwerdeführer pflege zu seiner Familie im Herkunftsstaat ein- bis zweimal in der Woche Kontakt. Seinen Familienangehörigen gehe es gut. Zu seinem Leben im Iran führte der Beschwerdeführer an, er sei von seinem siebten bis zu seinem
  8. Lebensjahr in die Schule gegangen und habe ab dem
  9. Lebensjahr begonnen, auch zu arbeiten. Von seinem
  10. bis zu seinem
  11. Lebensjahr habe er eine Ausbildung zum Schweißer absolviert. Im Alter von 18 Jahren habe er zwei Jahre Militärdienst geleistet und habe in der Folge vier Jahre in einem Holzunternehmen gearbeitet. Dann sei er für einige Zeit im Bereich Immobilien tätig gewesen. Im Anschluss habe er ca. ein Jahr in einem Handyshop gearbeitet. Schließlich habe er zwei Jahre für ein belgisches Unternehmen gearbeitet, welches Fenster hergestellt habe. Zum Schluss habe er für ein Unternehmen gearbeitet, bei welchem er Antennen angebracht habe. Er habe seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestritten und seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Im Iran würden noch seine Eltern sowie seine drei Brüder leben. Im Herkunftsstaat habe er zunächst in römisch 40 gewohnt. In den zehn Jahren vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er stets alleine in Teheran in einer Wohnung gelebt. Das Gebäude, in welchem sich seine Wohnung befinde, gehöre dem Unternehmen „ römisch 40 “ , die Wohnung befinde sich demgegenüber im Eigentum des Beschwerdeführers. An der von ihm näher bezeichneten Adresse habe er von 1394 (= 2015) bis zu seiner Ausreise gewohnt. Der Beschwerdeführer pflege zu seiner Familie im Herkunftsstaat ein- bis zweimal in der Woche Kontakt. Seinen Familienangehörigen gehe es gut. Zu seinem Leben im Iran führte der Beschwerdeführer an, er sei von seinem siebten bis zu seinem
  12. Lebensjahr in die Schule gegangen und habe ab dem
  13. Lebensjahr begonnen, auch zu arbeiten. Von seinem
  14. bis zu seinem
  15. Lebensjahr habe er eine Ausbildung zum Schweißer absolviert. Im Alter von 18 Jahren habe er zwei Jahre Militärdienst geleistet und habe in der Folge vier Jahre in einem Holzunternehmen gearbeitet. Dann sei er für einige Zeit im Bereich Immobilien tätig gewesen. Im Anschluss habe er ca. ein Jahr in einem Handyshop gearbeitet. Schließlich habe er zwei Jahre für ein belgisches Unternehmen gearbeitet, welches Fenster hergestellt habe. Zum Schluss habe er für ein Unternehmen gearbeitet, bei welchem er Antennen angebracht habe. Er habe seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestritten und seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit führte er an, er habe einen Job gefunden, verfüge jedoch über keine Arbeitsbewilligung. Insgesamt gebe es drei Unternehmen, welche bereit wären ihn einzustellen. Aktuell gehe er lediglich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre beim XXXX gearbeitet und habe sich vier Jahre lang um einen Tennisplatz gekümmert. Dies sei sein Hobby gewesen. Seit drei Jahren sei er überdies in der katholischen Kirche, welche sich in der Nähe seines Wohnortes befinde, sehr aktiv. Während seines Aufenthalts habe er sich einen großen Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe nie über ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Er sei nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit führte er an, er habe einen Job gefunden, verfüge jedoch über keine Arbeitsbewilligung. Insgesamt gebe es drei Unternehmen, welche bereit wären ihn einzustellen. Aktuell gehe er lediglich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre beim römisch 40 gearbeitet und habe sich vier Jahre lang um einen Tennisplatz gekümmert. Dies sei sein Hobby gewesen. Seit drei Jahren sei er überdies in der katholischen Kirche, welche sich in der Nähe seines Wohnortes befinde, sehr aktiv. Während seines Aufenthalts habe er sich einen großen Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe nie über ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Er sei nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, seine Probleme hätten begonnen, als man ihn beruflich nach XXXX versetzt habe. Er sei am XXXX 08.1394 (= XXXX 11.2015) dorthin gegangen, um eine Antenne für Radio XXXX anzubringen. „ XXXX “ nenne man die 40-tägige Trauer aufgrund des Todes des schiitischen Imams Hussein, welcher vor 1400 Jahren verstorben sei. In diesen 40 Tagen würden die Menschen aus dem Iran, Afghanistan und Pakistan zu Fuß nach XXXX wandern. Der Gang nach XXXX sei eine Art Pilgerfahrt, die für Schiiten sehr wichtig sei. Als der Beschwerdeführer und seine Arbeitskollegen gerade dabei gewesen seien, eine Antenne anzubringen, habe ein Teil der Antenne ein Problem gehabt und habe nicht richtig funktioniert. Bei der Reparatur bzw. beim Einstellen der Antenne habe der Beschwerdeführer versehentlich den politischen Sender „ XXXX “ (= XXXX ), welcher sich gegen das iranische Regime richte, eingestellt. Der Sender habe seinen Sitz in England, die Antenne, die der Beschwerdeführer angebracht habe, sei im Irak gewesen. Für die Dauer von zehn Minuten sei der Sender „ XXXX “ gesendet worden. Es habe dort Spione gegeben und man habe seinen Chef darüber informiert, dass der Beschwerdeführer den Sender „ XXXX “ ausgestrahlt habe. Daraufhin sei er aufgefordert worden, den Sender schnell auszuschalten, was er auch gemacht habe. In der Folge habe es der Beschwerdeführer auch geschafft, den richtigen Radiosender zu empfangen. Nachdem sie ihre Arbeit erledigt hätten, sei der Beschwerdeführer krank geworden und sei ungefähr 14 Tage später in den Iran zurückgekehrt. Sein Chef sei 40 Tage nach ihm nach Teheran zurückgekehrt und habe dann behauptet, der Beschwerdeführer habe mit Absicht den falschen Sender ausgestrahlt. Hinzu komme, dass ihn in XXXX seine Kollegen aufgefordert hätten, in die Moschee bzw. zum Pilgern mitzukommen, was er jedoch nicht getan habe, da er kein Moslem sei. Aus diesem Grund sei er als „Ungläubiger“ abgestempelt worden. Wenn man als Moslem zur Welt komme, dürfe man seine Religion nicht wechseln, man dürfe nicht konvertieren und nicht vom Islam abfallen. Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, seine Probleme hätten begonnen, als man ihn beruflich nach römisch 40 versetzt habe. Er sei am römisch 40 08.1394 (= römisch 40 11.2015) dorthin gegangen, um eine Antenne für Radio römisch 40 anzubringen. „ römisch 40 “ nenne man die 40-tägige Trauer aufgrund des Todes des schiitischen Imams Hussein, welcher vor 1400 Jahren verstorben sei. In diesen 40 Tagen würden die Menschen aus dem Iran, Afghanistan und Pakistan zu Fuß nach römisch 40 wandern. Der Gang nach römisch 40 sei eine Art Pilgerfahrt, die für Schiiten sehr wichtig sei. Als der Beschwerdeführer und seine Arbeitskollegen gerade dabei gewesen seien, eine Antenne anzubringen, habe ein Teil der Antenne ein Problem gehabt und habe nicht richtig funktioniert. Bei der Reparatur bzw. beim Einstellen der Antenne habe der Beschwerdeführer versehentlich den politischen Sender „ römisch 40 “ (= römisch 40 ), welcher sich gegen das iranische Regime richte, eingestellt. Der Sender habe seinen Sitz in England, die Antenne, die der Beschwerdeführer angebracht habe, sei im Irak gewesen. Für die Dauer von zehn Minuten sei der Sender „ römisch 40 “ gesendet worden. Es habe dort Spione gegeben und man habe seinen Chef darüber informiert, dass der Beschwerdeführer den Sender „ römisch 40 “ ausgestrahlt habe. Daraufhin sei er aufgefordert worden, den Sender schnell auszuschalten, was er auch gemacht habe. In der Folge habe es der Beschwerdeführer auch geschafft, den richtigen Radiosender zu empfangen. Nachdem sie ihre Arbeit erledigt hätten, sei der Beschwerdeführer krank geworden und sei ungefähr 14 Tage später in den Iran zurückgekehrt. Sein Chef sei 40 Tage nach ihm nach Teheran zurückgekehrt und habe dann behauptet, der Beschwerdeführer habe mit Absicht den falschen Sender ausgestrahlt. Hinzu komme, dass ihn in römisch 40 seine Kollegen aufgefordert hätten, in die Moschee bzw. zum Pilgern mitzukommen, was er jedoch nicht getan habe, da er kein Moslem sei. Aus diesem Grund sei er als „Ungläubiger“ abgestempelt worden. Wenn man als Moslem zur Welt komme, dürfe man seine Religion nicht wechseln, man dürfe nicht konvertieren und nicht vom Islam abfallen. Hinsichtlich seiner Situation vor seiner Reise nach XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass Satellitenempfänger im Iran verboten seien, da Menschen sie anbringen würden, um Sendungen zu hören, die sich gegen die Regierung richten würden. Ein militärisches Organ, welches dafür zuständig sei, dass diese Sender nicht ausgestrahlt werden könnten, habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er an den Satellitenempfängern etwas anbringe, das die unerlaubten Sender blockiere. Das Gerät, welches er anbringen hätte sollen, nenne man „Parasit“ und sei für den menschlichen Körper gefährlich, da es krebserregend sei. Wenn man beispielsweise telefoniere und die andere Person nicht höre, dann wären es Parasiten, die das Gespräch kurz blockieren würden. Normale Parasiten seien nicht so schlimm; im Iran werde das Störsignal aber mit sehr hohen Frequenzen ausgestrahlt, was gesundheitsschädlich sei. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, solche Parasiten anzubringen und habe auch seinen Kollegen davon abgeraten. Dies sei vier oder fünf Monate vor seiner Reise nach XXXX gewesen. Insgesamt habe man von ihm zwei- oder dreimal verlangt, Parasiten anzubringen. Aufgrund seiner Weigerung habe man ihn als „Ekhlalgar“ (= Aufrührer) bezeichnet. Da er zunächst als „Aufrührer“ und später in XXXX als „Abgefallener“ wahrgenommen worden sei, sei er dann als „Ungläubiger“ abgestempelt worden. Hinsichtlich seiner Situation vor seiner Reise nach römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, dass Satellitenempfänger im Iran verboten seien, da Menschen sie anbringen würden, um Sendungen zu hören, die sich gegen die Regierung richten würden. Ein militärisches Organ, welches dafür zuständig sei, dass diese Sender nicht ausgestrahlt werden könnten, habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er an den Satellitenempfängern etwas anbringe, das die unerlaubten Sender blockiere. Das Gerät, welches er anbringen hätte sollen, nenne man „Parasit“ und sei für den menschlichen Körper gefährlich, da es krebserregend sei. Wenn man beispielsweise telefoniere und die andere Person nicht höre, dann wären es Parasiten, die das Gespräch kurz blockieren würden. Normale Parasiten seien nicht so schlimm; im Iran werde das Störsignal aber mit sehr hohen Frequenzen ausgestrahlt, was gesundheitsschädlich sei. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, solche Parasiten anzubringen und habe auch seinen Kollegen davon abgeraten. Dies sei vier oder fünf Monate vor seiner Reise nach römisch 40 gewesen. Insgesamt habe man von ihm zwei- oder dreimal verlangt, Parasiten anzubringen. Aufgrund seiner Weigerung habe man ihn als „Ekhlalgar“ (= Aufrührer) bezeichnet. Da er zunächst als „Aufrührer“ und später in römisch 40 als „Abgefallener“ wahrgenommen worden sei, sei er dann als „Ungläubiger“ abgestempelt worden. Hinsichtlich des Vorfalls am XXXX 02.2016, bei welchem der Geheimdienst vor seiner Tür aufgetaucht sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufgehalten und eine ältere Nachbarin, welcher er immer beim Einkauf geholfen habe, habe ihn angerufen. Sie habe ihm gesagt, dass vier Personen nach ihm gesucht hätten, die wie Zivilpolizisten ausgesehen hätten. Diese Personen seien zunächst um 10.00 Uhr zu seiner Tür gekommen, woraufhin die Nachbarin ihnen gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nicht da sei. Am Nachmittag seien zwei dieser Personen wiedergekommen und hätten die Nachbarin befragt. Diese habe angegeben, dass sie den Beschwerdeführer kenne und er immer Bücher hin- und herbringen würde. Hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer wieder zurückkomme, habe sie geantwortet, sie wisse es nicht. Von Kollegen, mit welchen der Beschwerdeführer gut befreundet gewesen sei, habe er später erfahren, dass das Personen vom Geheimdienst gewesen seien. Sein Chef habe ihm unterstellt, Straftaten begangen zu haben, was natürlich auch andere Kollegen mitbekommen hätten. Ferner sei seinen Nachbarn gesagt worden, sie sollten sich beim Geheimdienst melden, wenn der Beschwerdeführer zurückkehre. Sein größtes Glück sei gewesen, dass er seinen Reisepass bei sich gehabt habe. Am XXXX oder XXXX Feber [2016] sei er nach Teheran zurückgekehrt und habe sich dann bei einem Freund aufgehalten. Am XXXX Feber sei er dann in die Türkei gereist. Ergänzend merkte der Beschwerdeführer an, dass alle Beamten und alle Organe unter der Kontrolle des Khamanai stünden. Wenn ein Organ oder Beamter einen Auftrag bekomme, müsse er ihn ausführen, es gebe dann keinen Weg mehr zurück. Man habe den Beschwerdeführer verdächtigt, ein Spion zu sein, da er Leiter von sechs Projekten gewesen sei und daher viele Informationen gehabt habe. Sein Leben sei aus diesem Grund umso mehr in Gefahr gewesen. Hinsichtlich des Vorfalls am römisch 40 02.2016, bei welchem der Geheimdienst vor seiner Tür aufgetaucht sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufgehalten und eine ältere Nachbarin, welcher er immer beim Einkauf geholfen habe, habe ihn angerufen. Sie habe ihm gesagt, dass vier Personen nach ihm gesucht hätten, die wie Zivilpolizisten ausgesehen hätten. Diese Personen seien zunächst um 10.00 Uhr zu seiner Tür gekommen, woraufhin die Nachbarin ihnen gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nicht da sei. Am Nachmittag seien zwei dieser Personen wiedergekommen und hätten die Nachbarin befragt. Diese habe angegeben, dass sie den Beschwerdeführer kenne und er immer Bücher hin- und herbringen würde. Hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer wieder zurückkomme, habe sie geantwortet, sie wisse es nicht. Von Kollegen, mit welchen der Beschwerdeführer gut befreundet gewesen sei, habe er später erfahren, dass das Personen vom Geheimdienst gewesen seien. Sein Chef habe ihm unterstellt, Straftaten begangen zu haben, was natürlich auch andere Kollegen mitbekommen hätten. Ferner sei seinen Nachbarn gesagt worden, sie sollten sich beim Geheimdienst melden, wenn der Beschwerdeführer zurückkehre. Sein größtes Glück sei gewesen, dass er seinen Reisepass bei sich gehabt habe. Am römisch 40 oder römisch 40 Feber [2016] sei er nach Teheran zurückgekehrt und habe sich dann bei einem Freund aufgehalten. Am römisch 40 Feber sei er dann in die Türkei gereist. Ergänzend merkte der Beschwerdeführer an, dass alle Beamten und alle Organe unter der Kontrolle des Khamanai stünden. Wenn ein Organ oder Beamter einen Auftrag bekomme, müsse er ihn ausführen, es gebe dann keinen Weg mehr zurück. Man habe den Beschwerdeführer verdächtigt, ein Spion zu sein, da er Leiter von sechs Projekten gewesen sei und daher viele Informationen gehabt habe. Sein Leben sei aus diesem Grund umso mehr in Gefahr gewesen. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer an, er habe neun Jahre beim Unternehmen „ XXXX “ (= XXXX ) gearbeitet. Zunächst sei XXXX der Chef gewesen. Dessen Nachfolger sei XXXX gewesen. Letzterer habe Kontrollen durchgeführt und darauf geachtet, ob jemand seine Religion ausübe oder nicht. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesamt, wonach er beim staatlichen Rundfunk gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass im Iran alles einen Namen habe und man alles „Firma“ nenne. Es sei ein staatlicher Rundfunk gewesen. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer vor, dass XXXX nach Großbritannien geflüchtet sei und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die islamische Regierung des Iran verzeihe nicht einmal den eigenen Leuten. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe vor dem Bundesamt angeführt, XXXX sei ein fanatischer Moslem gewesen und sei schuld gewesen, dass der Beschwerdeführer überhaupt diese Probleme gehabt habe. Befragt, warum dieser fanatische Moslem nunmehr aus den gleichen Gründen wie der Beschwerdeführer nach Großbritannien geflüchtet sein soll, brachte der Beschwerdeführer vor, er werde es noch einmal erklären. Wer für „ XXXX “ arbeite, müsse allen Befehlen folgen, da ansonsten sein Leben in Gefahr sei. Beispielsweise sei XXXX der Chef einer Sendung namens „ XXXX “ in Frankreich gewesen. Dessen Vater sei ein Mullah gewesen, der für die islamische Regierung gearbeitet habe. In der Folge habe man XXXX in betrügerischer Weise in den Irak und von dort in den Iran geholt, wo er anschließend ermordet worden sei. Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer an, er habe neun Jahre beim Unternehmen „ römisch 40 “ (= römisch 40 ) gearbeitet. Zunächst sei römisch 40 der Chef gewesen. Dessen Nachfolger sei römisch 40 gewesen. Letzterer habe Kontrollen durchgeführt und darauf geachtet, ob jemand seine Religion ausübe oder nicht. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesamt, wonach er beim staatlichen Rundfunk gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass im Iran alles einen Namen habe und man alles „Firma“ nenne. Es sei ein staatlicher Rundfunk gewesen. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer vor, dass römisch 40 nach Großbritannien geflüchtet sei und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die islamische Regierung des Iran verzeihe nicht einmal den eigenen Leuten. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe vor dem Bundesamt angeführt, römisch 40 sei ein fanatischer Moslem gewesen und sei schuld gewesen, dass der Beschwerdeführer überhaupt diese Probleme gehabt habe. Befragt, warum dieser fanatische Moslem nunmehr aus den gleichen Gründen wie der Beschwerdeführer nach Großbritannien geflüchtet sein soll, brachte der Beschwerdeführer vor, er werde es noch einmal erklären. Wer für „ römisch 40 “ arbeite, müsse allen Befehlen folgen, da ansonsten sein Leben in Gefahr sei. Beispielsweise sei römisch 40 der Chef einer Sendung namens „ römisch 40 “ in Frankreich gewesen. Dessen Vater sei ein Mullah gewesen, der für die islamische Regierung gearbeitet habe. In der Folge habe man römisch 40 in betrügerischer Weise in den Irak und von dort in den Iran geholt, wo er anschließend ermordet worden sei. Betreffend die Befragung seines Bruders durch iranische Sicherheitsorgane führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX im Herkunftsstaat ungefähr zwei Monate nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich befragt worden sei, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sein Bruder habe gesagt, dass er es zwar nicht wisse, er jedoch glaube, der Beschwerdeführer sei nach Europa geflüchtet. Befragt, wieso der Beschwerdeführer glaube, im Iran noch immer verfolgt zu werden, erklärte er, dass sein Name auf der Liste am Khamanai Flughafen in Teheran sei. Vor ca. acht Monaten habe ihn ein Kollege via Instagram angeschrieben und später auch angerufen, da Neujahr gewesen sei. Im Rahmen des Gesprächs habe er ihm gesagt, sie seien noch immer auf der Suche nach dem Beschwerdeführer. Sein Kollege wisse das, da man nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Betreffend die Befragung seines Bruders durch iranische Sicherheitsorgane führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder römisch 40 im Herkunftsstaat ungefähr zwei Monate nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich befragt worden sei, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sein Bruder habe gesagt, dass er es zwar nicht wisse, er jedoch glaube, der Beschwerdeführer sei nach Europa geflüchtet. Befragt, wieso der Beschwerdeführer glaube, im Iran noch immer verfolgt zu werden, erklärte er, dass sein Name auf der Liste am Khamanai Flughafen in Teheran sei. Vor ca. acht Monaten habe ihn ein Kollege via Instagram angeschrieben und später auch angerufen, da Neujahr gewesen sei. Im Rahmen des Gesprächs habe er ihm gesagt, sie seien noch immer auf der Suche nach dem Beschwerdeführer. Sein Kollege wisse das, da man nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Befragt, warum er ein ganz normales Leben im Iran führen habe können, obwohl er eigenen Angaben nach seit dem
  16. Lebensjahr kein Moslem mehr sei, brachte der Beschwerdeführer vor, in diesen 15 Jahren sei es niemanden aufgefallen. Erst, als er nach XXXX gegangen sei und dort nicht die Moschee besucht habe, habe man es bemerkt. Zur Frage, warum er kein Moslem mehr sein wolle, führte der Beschwerdeführer weiters aus, er habe so viele Ungerechtigkeiten gesehen und habe seit seiner Kindheit sehr wegen seiner Religion gelitten. Er respektiere alle Religionen, aber er brauche weder eine Religion noch einen Gott. Im Islam heiße es, dass man alle Menschen dazu bringen solle, Moslem zu werden; sei es freiwillig oder durch Zwang. Ab dem
  17. Lebensjahr habe er begonnen, religiöse Bücher wie „Shiagari“, „Bahaigari“, „Sufigari“, „Asrarhazar Sale“ sowie den Koran zu lesen. Den Inhalt der Bücher habe er jedoch nicht glauben können. Es sei nur um Gewalt und Zwang gegangen, was ihn sehr geärgert und zum Zweifeln gebracht habe. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer kein Moslem mehr gewesen sei, habe sich sein Leben insoweit geändert, als sich seine Menschenliebe sehr verstärkt habe. Im Islam würden Frauen als Sexsklavinnen betrachtet werden. Bis zu seinem
  18. Lebensjahr habe er auch so gedacht. Später, als er Agnostiker geworden sei, habe sich seine Sichtweise komplett geändert und er sehe seither Frauen und Männer als gleichberechtigt an. Nach außen habe sich sein Leben insofern geändert, als er anderen Menschen mehr geholfen und die Regeln des Islam nicht befolgt habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in die Angelegenheiten anderer Menschen eingemischt und habe Diskussionen über Religion vermieden. Befragt, warum er ein ganz normales Leben im Iran führen habe können, obwohl er eigenen Angaben nach seit dem
  19. Lebensjahr kein Moslem mehr sei, brachte der Beschwerdeführer vor, in diesen 15 Jahren sei es niemanden aufgefallen. Erst, als er nach römisch 40 gegangen sei und dort nicht die Moschee besucht habe, habe man es bemerkt. Zur Frage, warum er kein Moslem mehr sein wolle, führte der Beschwerdeführer weiters aus, er habe so viele Ungerechtigkeiten gesehen und habe seit seiner Kindheit sehr wegen seiner Religion gelitten. Er respektiere alle Religionen, aber er brauche weder eine Religion noch einen Gott. Im Islam heiße es, dass man alle Menschen dazu bringen solle, Moslem zu werden; sei es freiwillig oder durch Zwang. Ab dem
  20. Lebensjahr habe er begonnen, religiöse Bücher wie „Shiagari“, „Bahaigari“, „Sufigari“, „Asrarhazar Sale“ sowie den Koran zu lesen. Den Inhalt der Bücher habe er jedoch nicht glauben können. Es sei nur um Gewalt und Zwang gegangen, was ihn sehr geärgert und zum Zweifeln gebracht habe. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer kein Moslem mehr gewesen sei, habe sich sein Leben insoweit geändert, als sich seine Menschenliebe sehr verstärkt habe. Im Islam würden Frauen als Sexsklavinnen betrachtet werden. Bis zu seinem
  21. Lebensjahr habe er auch so gedacht. Später, als er Agnostiker geworden sei, habe sich seine Sichtweise komplett geändert und er sehe seither Frauen und Männer als gleichberechtigt an. Nach außen habe sich sein Leben insofern geändert, als er anderen Menschen mehr geholfen und die Regeln des Islam nicht befolgt habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in die Angelegenheiten anderer Menschen eingemischt und habe Diskussionen über Religion vermieden. Auf Nachfrage, wie man es während der Arbeitszeit schaffe, unbemerkt nicht an den Gebeten, welche fünfmal täglich stattfänden, teilzunehmen oder im Ramadan nicht zu fasten, führte der Beschwerdeführer an, die Arbeitsaufträge seien in verschiedenen Bereichen gewesen, weshalb man nicht gemerkt habe, ob er bete oder nicht. Zwar habe er in XXXX und Teheran gelebt; gearbeitet habe er jedoch an verschiedenen Orten. Von den Kollegen hätten viele gewusst, dass er nicht bete. Sie seien jedoch keine Spione gewesen und hätten ihn nicht verraten. Seine Probleme hätten erst in XXXX begonnen. Er habe auch Kollegen gehabt, die zwar nicht gebetet, jedoch Pilgerfahrten gemacht hätten. Befragt, was seine Eltern dazu sagen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern davon ausgehen würden, er gehöre keiner Glaubensgemeinschaft an, glaube aber an Gott. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer an, seine Familie sei nicht radikal, aber „normal“ gläubig. Weiters befragt, ob er nicht so tun könne, als ob er Moslem sei, erklärte der Beschwerdeführer, es sei zwar möglich, allerdings stelle sich für ihn die Frage, warum er lügen und andere Menschen betrügen solle. Ab dem
  22. Lebensjahr habe er nicht mehr gelogen. Er werde sich nicht mehr verleugnen. Bis zum Jahr 1394 (= 2015), habe er geschaut, dass er es irgendwie für sich behalte. Es habe ihn allerdings keiner gefragt, ob er Moslem sei und bete. Erst in XXXX sei er danach gefragt worden, woraufhin der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er nicht pilgern möchte und kein Moslem sei. Auf Nachfrage, wie man es während der Arbeitszeit schaffe, unbemerkt nicht an den Gebeten, welche fünfmal täglich stattfänden, teilzunehmen oder im Ramadan nicht zu fasten, führte der Beschwerdeführer an, die Arbeitsaufträge seien in verschiedenen Bereichen gewesen, weshalb man nicht gemerkt habe, ob er bete oder nicht. Zwar habe er in römisch 40 und Teheran gelebt; gearbeitet habe er jedoch an verschiedenen Orten. Von den Kollegen hätten viele gewusst, dass er nicht bete. Sie seien jedoch keine Spione gewesen und hätten ihn nicht verraten. Seine Probleme hätten erst in römisch 40 begonnen. Er habe auch Kollegen gehabt, die zwar nicht gebetet, jedoch Pilgerfahrten gemacht hätten. Befragt, was seine Eltern dazu sagen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern davon ausgehen würden, er gehöre keiner Glaubensgemeinschaft an, glaube aber an Gott. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer an, seine Familie sei nicht radikal, aber „normal“ gläubig. Weiters befragt, ob er nicht so tun könne, als ob er Moslem sei, erklärte der Beschwerdeführer, es sei zwar möglich, allerdings stelle sich für ihn die Frage, warum er lügen und andere Menschen betrügen solle. Ab dem
  23. Lebensjahr habe er nicht mehr gelogen. Er werde sich nicht mehr verleugnen. Bis zum Jahr 1394 (= 2015), habe er geschaut, dass er es irgendwie für sich behalte. Es habe ihn allerdings keiner gefragt, ob er Moslem sei und bete. Erst in römisch 40 sei er danach gefragt worden, woraufhin der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er nicht pilgern möchte und kein Moslem sei. Zur Frage, ob er jetzt Agnostiker oder Atheist sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er Atheist sei. Agnostiker würden nicht wissen, ob es einen Gott gebe. Die Atheisten könnten hingegen gleich sagen, dass es ihn nicht gebe. Von seinem
  24. bis zu seinem
  25. Lebensjahr sei er Agnostiker gewesen. Seit September oder Oktober 2018 sei er Atheist. Er habe Gott komplett aus seinem Kopf gelöscht. Es gebe keinen Gott. Seiner Meinung nach hätten Religionen nichts gebessert und keinem Menschen geholfen. Befragt, warum er dennoch gute Kontakte zur katholischen Pfarre pflege, brachte er vor, dass er Menschen helfen möchte, egal welcher Religion sie angehören würden. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Gefühl, wenn er etwas beitragen könne. Beispielsweise helfe er auch afghanischen Moslems. Er möge es, nützlich zu sein. In seinem alltäglichen Leben äußere sich sein Atheismus insofern, als er nur an sich sowie an seine Kraft glaube und keinen Gott um Hilfe bitte. Er sei damals Agnostiker geworden, als Daesh gekommen sei und unschuldige Menschen geköpft habe. Auf Nachfrage, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse, dass Daesh im Irak gewesen sei und habe all diese Aufnahmen gesehen. Auf die Frage, warum er im März 2016 zwei Asylanträge in Ungarn gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe dort nicht bleiben wollen. Man habe ihm gesagt, er komme entweder ins Gefängnis oder müsse einen Asylantrag stellen, weshalb er dies auch gemacht habe. Daraufhin sei er 48 Tage in einem geschlossenen Heim untergebracht worden. Als er freigelassen worden sei, sei er sofort weitergereist. Auf Vorhalt, dass er auch in Griechenland, in Nordmazedonien, in Ungarn und in Serbien in Sicherheit gewesen sei, führte er weiters aus, dass diese Länder keine Flüchtlinge aufnehmen würden und sie wie Kriminelle behandelt hätten. In Ungarn sei ihr Bus mit Steinen beworfen worden und die Polizei sei unmenschlich mit ihnen umgegangen. Ferner seien sie ständig nackt von Kopf bis Fuß kontrolliert worden. Ebenso seien sie geschlagen worden. Als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei und gesehen habe, wie die Polizei mit ihnen umgehe, habe er gewusst, dass es ein sicheres Land sei, weshalb er auch geblieben sei. Hinsichtlich seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er würde sogar zu Fuß in den Iran zurückgehen, wenn es eine hundertprozentige Sicherheit gebe, dass sein Leben dort nicht in Gefahr sei. Allerdings liebe er Österreich ebenso wie den Iran. Er wolle ein friedliches Leben haben.
  26. Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 erstatte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung eine Stellungnahme, im Rahmen welcher er zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausführte, aus den ihm zum Parteiengehör übermittelten Länderinformationen gehe hervor, dass im Iran Personen, die sich zum Atheismus bekennen, Gefahr laufen würden, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie zum Tode verurteilt zu werden. Ferner wurde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich Stellung bezogen und ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht. Ferner brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit Schriftsatz vom XXXX 02.2022 ein Zeugnis des XXXX über die bestandene Integrationsprüfung „Sprachniveau A2“ vom XXXX 01.2022 in Vorlage.Ferner brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit Schriftsatz vom römisch 40 02.2022 ein Zeugnis des römisch 40 über die bestandene Integrationsprüfung „Sprachniveau A2“ vom römisch 40 01.2022 in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  29. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der persischen Volksgruppe und wurde als Moslem (im Sinne von: Sohn einer moslemischen Familie) im Iran in der Stadt XXXX geboren, wo er ungefähr bis zum Jahr 2006 wohnte. In der Folge ist er nach Teheran verzogen, wo er zunächst in einer Mietwohnung und ab Anfang 2015 in der von ihm erworbenen Eigentumswohnung gelebt hat. Im Iran hat der Beschwerdeführer von seinem siebten bis zu seinem
  30. Lebensjahr die Schule besucht. In der Folge hat er eine Ausbildung zum Schweißer absolviert, welche er im Alter von 18 Jahren abgeschlossen hat. Nach Absolvierung des zweijährigen Militärdienstes hat er vier Jahre in einem Unternehmen als Holzfurnierer gearbeitet. Daraufhin ist er für einige Zeit im Bereich „Immobilien“ tätig gewesen und hat für die Dauer von ungefähr einem Jahr in einem Handyshop gearbeitet. In den darauffolgenden zwei Jahren ist er in einem belgischen Unternehmen beschäftigt gewesen, welches Fenster produziert. Zuletzt hat der Beschwerdeführer rund neun Jahre für den staatlichen Rundfunk „ XXXX “ gearbeitet. 1.1.
  31. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der persischen Volksgruppe und wurde als Moslem (im Sinne von: Sohn einer moslemischen Familie) im Iran in der Stadt römisch 40 geboren, wo er ungefähr bis zum Jahr 2006 wohnte. In der Folge ist er nach Teheran verzogen, wo er zunächst in einer Mietwohnung und ab Anfang 2015 in der von ihm erworbenen Eigentumswohnung gelebt hat. Im Iran hat der Beschwerdeführer von seinem siebten bis zu seinem
  32. Lebensjahr die Schule besucht. In der Folge hat er eine Ausbildung zum Schweißer absolviert, welche er im Alter von 18 Jahren abgeschlossen hat. Nach Absolvierung des zweijährigen Militärdienstes hat er vier Jahre in einem Unternehmen als Holzfurnierer gearbeitet. Daraufhin ist er für einige Zeit im Bereich „Immobilien“ tätig gewesen und hat für die Dauer von ungefähr einem Jahr in einem Handyshop gearbeitet. In den darauffolgenden zwei Jahren ist er in einem belgischen Unternehmen beschäftigt gewesen, welches Fenster produziert. Zuletzt hat der Beschwerdeführer rund neun Jahre für den staatlichen Rundfunk „ römisch 40 “ gearbeitet. Am XXXX 02.2016 ist der Beschwerdeführer legal aus dem Iran über den Luftweg in die Türkei gereist und hat von dort aus seine Reise schlepperunterstützt über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich fortgesetzt, wo er am 06.05.2016 unrechtmäßig eingereist ist und am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am römisch 40 02.2016 ist der Beschwerdeführer legal aus dem Iran über den Luftweg in die Türkei gereist und hat von dort aus seine Reise schlepperunterstützt über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich fortgesetzt, wo er am 06.05.2016 unrechtmäßig eingereist ist und am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 1.1.
  33. Der Beschwerdeführer hat ca. ab seinem
  34. Lebensjahr begonnen, religiöse Bücher - wie etwa den Koran - zu lesen und hat bereits damals am Inhalt dieser Bücher gezweifelt. Ca. ab seinem
  35. Lebensjahr hat sich der Beschwerdeführer endgültig vom Islam abgewandt. Er hat in der Folge als Agnostiker gelebt, hat die Regeln des Islam nicht mehr befolgt und hat religiöse Diskussionen vermieden. Während seiner Tätigkeit für den staatlichen Rundfunk haben viele seiner Kollegen davon Kenntnis erlangt, dass er nicht betet. Dieses Verhalten wurde von den Kollegen des Beschwerdeführers toleriert. Im Rahmen seiner Tätigkeit für den staatlichen Rundfunk ist der Beschwerdeführer im Jahr 2015 mehrmals aufgefordert worden, an Satellitenempfängern als „Parasiten“ bezeichnete Geräte anzubringen, welche unerlaubte Sender blockieren. Da diese Geräte nach Ansicht des Beschwerdeführers schwer gesundheitsschädlich sind, hat er den Auftrag abgelehnt und hat auch seinen Kollegen vom Anbringen derartiger Geräte abgeraten. Aufgrund dieses Verhaltens hat er als „Ekhlalgar“, sohin als „Aufrührer“, gegolten. Vier bis fünf Monate später ist der Beschwerdeführer mit weiteren Arbeitskollegen beruflich nach XXXX , eine bedeutende schiitische Pilgerstätte im Irak, gereist, um eine Radioantenne anzubringen, mit deren Hilfe der islamische Radiosender „ XXXX “ empfangen werden sollte. Während des Aufenthalts ist der Beschwerdeführer von seinen Kollegen aufgefordert worden, sie beim Besuch in die Moschee bzw. zum Pilgern zu begleiten. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht mitgekommen und hat zur Begründung gegenüber seinen Arbeitskollegen angeführt, dass er nicht Moslem sei. Im Zuge der Arbeiten im Irak, konkret beim Anbringen der Antenne, ist dem Beschwerdeführer überdies ein Fehler unterlaufen, woraufhin für die Dauer von ungefähr zehn Minuten anstatt des islamischen Radiosenders „ XXXX “ der Radiosender „ XXXX “ - ein politischer Sender, welcher sich gegen das iranische Regime richtet - ausgestrahlt worden ist. Darüber wurde der Vorgesetzte des Beschwerdeführers informiert. Dem Beschwerdeführer ist daraufhin aufgetragen worden, den Sender abzuschalten. Er ist diesem Auftrag nachgekommen und es ist ihm letztendlich auch gelungen, seinen Fehler zu berichtigen, sodass „Radio XXXX “ empfangen werden konnte. Nach Erledigung der Arbeiten ist der Beschwerdeführer erkrankt und ist noch 14 Tage im Irak verblieben, bevor er nach Teheran zurückgekehrt ist. Sein Vorgesetzter ist 40 Tage nach ihm zurückgekehrt und hat ihm in der Folge vorgeworfen, absichtlich einen politischen Radiosender eingestellt zu haben. Gegen den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund ein Verfahren eingeleitet. Am XXXX 02.20216 haben Angehörige des Geheimdienstes die Wohnung des Beschwerdeführers in Teheran aufgesucht, haben ihn jedoch dort nicht angetroffen, da er sich zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufgehalten hat. Folglich haben sie sich bei der Nachbarin des Beschwerdeführers über dessen Aufenthaltsort erkundigt. Die Nachbarin hat erklärt, dass sie nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Daraufhin hat sie den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und ihn darüber informiert, dass nach ihm gesucht wird. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer von XXXX nach Teheran begeben, hat sich dort bei einem Freund aufgehalten und ist am XXXX 02.2016 endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Ungefähr zwei Monate nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich wurde auch sein Bruder vom Geheimdienst zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Vier bis fünf Monate später ist der Beschwerdeführer mit weiteren Arbeitskollegen beruflich nach römisch 40 , eine bedeutende schiitische Pilgerstätte im Irak, gereist, um eine Radioantenne anzubringen, mit deren Hilfe der islamische Radiosender „ römisch 40 “ empfangen werden sollte. Während des Aufenthalts ist der Beschwerdeführer von seinen Kollegen aufgefordert worden, sie beim Besuch in die Moschee bzw. zum Pilgern zu begleiten. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht mitgekommen und hat zur Begründung gegenüber seinen Arbeitskollegen angeführt, dass er nicht Moslem sei. Im Zuge der Arbeiten im Irak, konkret beim Anbringen der Antenne, ist dem Beschwerdeführer überdies ein Fehler unterlaufen, woraufhin für die Dauer von ungefähr zehn Minuten anstatt des islamischen Radiosenders „ römisch 40 “ der Radiosender „ römisch 40 “ - ein politischer Sender, welcher sich gegen das iranische Regime richtet - ausgestrahlt worden ist. Darüber wurde der Vorgesetzte des Beschwerdeführers informiert. Dem Beschwerdeführer ist daraufhin aufgetragen worden, den Sender abzuschalten. Er ist diesem Auftrag nachgekommen und es ist ihm letztendlich auch gelungen, seinen Fehler zu berichtigen, sodass „Radio römisch 40 “ empfangen werden konnte. Nach Erledigung der Arbeiten ist der Beschwerdeführer erkrankt und ist noch 14 Tage im Irak verblieben, bevor er nach Teheran zurückgekehrt ist. Sein Vorgesetzter ist 40 Tage nach ihm zurückgekehrt und hat ihm in der Folge vorgeworfen, absichtlich einen politischen Radiosender eingestellt zu haben. Gegen den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund ein Verfahren eingeleitet. Am römisch 40 02.20216 haben Angehörige des Geheimdienstes die Wohnung des Beschwerdeführers in Teheran aufgesucht, haben ihn jedoch dort nicht angetroffen, da er sich zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufgehalten hat. Folglich haben sie sich bei der Nachbarin des Beschwerdeführers über dessen Aufenthaltsort erkundigt. Die Nachbarin hat erklärt, dass sie nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Daraufhin hat sie den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und ihn darüber informiert, dass nach ihm gesucht wird. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer von römisch 40 nach Teheran begeben, hat sich dort bei einem Freund aufgehalten und ist am römisch 40 02.2016 endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Ungefähr zwei Monate nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich wurde auch sein Bruder vom Geheimdienst zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. 1.1.
  36. Während seines Aufenthalts in Österreich hat sich der Beschwerdeführer weiter mit dem Thema Religion auseinandergesetzt. Er hat aufgrund der Freundschaft zu einer älteren Dame an Treffen der Zeugen Jehovas teilgenommen und hat sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche mehrmals besucht. Im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit diesen Religionen sowie mit dem Thema Religion im Allgemeinen ist er letztlich zu der Überzeugung gelangt, dass Gott nicht existiert. Er bekennt sich daher seit Herbst 2018 zum Atheismus. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer ca. im Alter von 26 Jahren vom islamischen Glauben abgefallen und seit Herbst 2018 aus innerer Überzeugung Atheist ist. Der Beschwerdeführer ist vom Atheismus ehrlich überzeugt und kann nicht erkannt werden, dass seine Überzeugung „nur zum Schein“ (lediglich zwecks Asylerlangung) besteht. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, seine atheistische Haltung zu leugnen und zum Islam zurückzukehren. 1.1.
  37. Aufgrund der aktuellen Lage von Atheisten im Iran in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für den iranischen Rundfunk in das Blickfeld der iranischen Sicherheitsbehörden geraten ist und iranische Sicherheitsorgane bereits nach ihm gesucht haben, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Iran aufgrund seines Abfalls vom Islam sowie aufgrund einer ihm unterstellten feindlichen politischen Gesinnung keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht als Atheist, der ins Blickfeld der iranischen Sicherheitsbehörden geraten ist, keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist. 1.
  38. Zur verfahrensrelevanten Situation im Iran: 1.2.
  39. Rechtsschutz / Justizwesen: Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2020). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vgl. BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021).Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2020). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vergleiche BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021). Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (USDOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vgl. AA 26.2.2020, HRC 11.1.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (USDOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 26.2.2020, HRC 11.1.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020). Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen ’göttlichen Wissens’ [divine knowledge] für schuldig befinden (USDOS 30.3.2021). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die ’Sondergerichte für die Geistlichkeit’ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BS 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die ’Sondergerichte für die Geistlichkeit’ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vergleiche BS 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: ● Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere „Feindschaft zu Gott“ und „Korruption auf Erden“; ● Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; ● Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; ● Spionage für fremde Mächte; ● Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; ● Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene ’Geständnisse’, die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (AI 7.4.2021). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann (ÖB Teheran 10.2020). Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020). Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann der ursprünglich Verletzte auch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom ’Geschädigten’ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann (ÖB Teheran 10.2020). Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020). Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann der ursprünglich Verletzte auch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom ’Geschädigten’ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (AA 26.2.2020). Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
  40. März ausgesprochen (AA 26.2.2020). Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 26.2.2020). […] 1.2.
  41. Sicherheitsbehörden: Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarde und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Trotzdem können Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden (USDOS 30.3.2021). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut macht. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2020). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 26.2.2020). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij Milizen unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020). Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Letztere nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Präsident Hassan Rohani versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017).Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Letztere nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Präsident Hassan Rohani versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017). Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020). Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem ’Hohen Rat für den Cyberspace’ beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 26.2.2020). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2020). […] 1.2.
  42. Religionsfreiheit: In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratisches System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen aber immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2020). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratisches System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen aber immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2020). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige polit

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