RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW242 2216223-3 Spruch, W242 2216223-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch de
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Georgien alias Ukraine, vertreten durch Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX , Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2021:2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien alias Ukraine, vertreten durch Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2021: A) Das Verfahren betreffend die amtswegige Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) sowie die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt.A) Das Verfahren betreffend die amtswegige Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt 2. vorgelegte Frage ausgesetzt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Zum Vorverfahren:römisch eins.
- Zum Vorverfahren: Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, trat erstmals am 04.10.2005 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in Erscheinung und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den das Bundesasylamt sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies. Gleichzeitig erklärt das Bundesasylamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig und sprach seine Ausweisung aus. Der Bescheid erwuchs am 20.10.2006 in Rechtskraft. Am 14.12.2006 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.01.2007 wegen entschiedener Sache zurückwies. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs am 18.01.2007 in Rechtskraft. Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 08.09.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 17.10.2008 wurde der Beschwerdeführer aus Österreich ausgewiesen und seine unverzügliche Ausreise angeordnet. Am 07.04.2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz und stellte dort einen Asylantrag. Am 18.05.2011 verfügten die Schweizer Behörden gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung. Am 10.06.2011 erfolgte seine Rücküberstellung nach Österreich. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 18.02.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2019, GZ L525 2216223-1/3E, als unzulässig zurückwies, weil der Bescheid nicht wirksam erlassen wurde. Am 09.04.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen inhaltlich mit dem Schreiben vom 18.02.2019 gleichlautenden Bescheid. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.08.2019, GZ L518 2216223-2/17E, als unbegründet ab. I.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Am 26.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner neuerlichen Antragstellung befragt an, dass er aufgrund seiner Erkrankung und seiner Einstufung als Risikopatient einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In der Ukraine habe er keine Bezugspersonen und erhalte keine Unterstützung für seine Krankheit. Er könne dort weder eine Operation bezahlen noch sein Leben finanzieren. Mit Schreiben vom 29.06.2020 übermittelte die Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer schwer krank sei. Er sei im Jahr 2016 von einem Krankenhaus in ein stationäres Hospiz überstellt worden. Seither habe sich sein Gesundheitszustand zwar stabilisiert, dennoch leide der Beschwerdeführer an einer schweren und bleibenden Leberzirrhose und zähle zur COVID-19 Risikogruppe. Am 23.09.2020 übermittelte die Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine von seiner Betreuerin verfasste schriftliche Stellungnahme sowie ein im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens eingeholtes psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten und führte ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einer Psychiatrie befinde und weiterhin in ihrer Einrichtung betreut werden könne. Am 10.03.2021 erfolgte in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei legte der Beschwerdeführer ein Urteil eines Landesgerichts sowie zahlreiche medizinische und Integrationsunterlagen vor, stellte einen Antrag auf Beischaffung eines zusammenfassenden, medizinischen Gutachtens über die Art und den Grad seiner Erkrankung und gab an, dass er an einer Leberzirrhose sowie chronischer Hepatitis B leide und dagegen Medikamente nehme. Seine Betreuungseinrichtung strukturiere seinen Tag. Er sei von einem Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und müsse sich deswegen behandeln lassen. Er habe damals einen Polizisten gestoßen. Aufgrund seiner Lebererkrankung habe er eine „Paranoia“ bekommen. Er habe sich eine Woche nicht daran erinnern können, was er gemacht habe. Er sei in der Drogenambulanz, in der gastroentologischen Ambulanz und in psychiatrischer Behandlung. In der Ukraine könne er sich die medizinische Behandlung nicht leisten. Er sei nur eingeschränkt arbeitsfähig, weil er nicht schwer tragen könne und habe zu seiner Familie keinen Kontakt mehr. In dem Gebiet, in dem er früher gelebt habe, herrsche Krieg. Am 23.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten zur Ukraine. Am 03.05.2021 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie Unterlagen hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Am 12.05.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der ukrainischen Asylbehörde ein, mit dem die Rückübernahme des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, weil dessen ukrainische Staatsangehörigkeit nicht geklärt sei. Mit Schreiben vom 21.06.2021 teilte die georgische Migrationsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer in den einschlägigen Personenstands- und Melderegistern Georgiens nicht eingetragen sei und dessen Befragung keinen Nachweis für die Annahme der georgischen Staatsangehörigkeit erbracht habe, sodass dessen Rückübernahme nicht genehmigt werden könne. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2021, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 6 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 15.07.2020 verloren habe (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2021, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 15.07.2020 verloren habe (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Weder der ukrainische Migrationsdienst noch das georgische Innenministerium hätten den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen identifiziert, weshalb seine Nationalität nicht festgestellt werden könne. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher ohne weitere Prüfung abzuweisen. Die Beurteilung, ob eine Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus medizinischen Gründen zulässig sei, könne erst nach Feststellung des Zielstaates sowie einer weiteren klinischen Untersuchung erfolgen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, weshalb er weiterhin zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet und der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Gegen den Beschwerdeführer sei am 15.07.2020 Untersuchungshaft verhängt worden. Am 20.10.2020 sei er von einem Landesgericht verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden, wobei die Einweisung unter Festlegung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. Dies habe zum Verlust seines Aufenthaltsrechts in Österreich geführt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.08.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und brachte dazu vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dem Bescheid keine aktuellen Länderinformationsblätter zugrunde gelegt, sodass das Vorbringen, dass die lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers unbehandelt in der Ukraine zum Tod führe, nicht gewürdigt werden könne. Ohne aufschiebende Wirkung sei der Beschwerdeführer illegal aufhältig und dadurch die Teilnahme am Beschwerdeverfahren erschwert. Mit Teilerkenntnis vom 01.09.2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Am 27.10.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ladung für die am 03.12.2021 anberaumte mündliche Verhandlung sowie ein Schreiben, in dem auf die anberaumte mündliche Verhandlung verwiesen und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas zu beantragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie vorzulegen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen ist. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Stellungnahme und beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme zweier Zeugen zum Beweis seiner Integration sowie zum Beweis, dass sich seine Gesundheit lediglich aufgrund der engmaschigen Betreuung und der medizinischen Behandlung stabilisiert habe und eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirke, dass der Beschwerdeführer sterbe oder zumindest in eine unmenschliche Situation gerate. Am 03.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters des Bundesamtes für die Fremdenwesen und Asyl eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Gesundheitszustand, seinen persönlichen Verhältnissen, seinen Fluchtgründen und der Integration in Österreich befragt wurde. Mit Schreiben vom 24.03.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit, zum Länderinformationsblatt zur Ukraine vom 04.03.2022 Stellung zu nehmen, wovon die Parteien keinen Gebrauch machten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verwendet die im Erkenntniskopf genannten Namen und Geburtsdaten. Seine Identität steht nicht fest. Er ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch. Zudem beherrscht er Georgisch und hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist in der Ukraine geboren und aufgewachsen und lebte vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX im separatistischen Gebiet Donezk.Der Beschwerdeführer ist in der Ukraine geboren und aufgewachsen und lebte vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 im separatistischen Gebiet Donezk. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu Verwandten in der Ukraine. Der Beschwerdeführer leidet an einem organischen Psychosyndrom nach langjähriger Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, an einer chronischen Hepatitis B und einer multifaktoriellen Leberzirrhose mit portaler Hypertension und Ösophagusvarizen, die bereits operativ versorgt werden mussten. Der Beschwerdeführer fällt unter die Risikogruppe der immungeschwächten Personen, bei denen im Falle der Ansteckung mit Sars-CoV-2 die Gefahr eines schweren oder gar tödlichen Krankheitsverlaufes erhöht ist. Bei ihm wurde ein Behinderungsgrad von 80 % festgestellt. Er hat einen bis 30.04.2023 befristeten Behindertenpass und ist nur eingeschränkt arbeitsfähig. Im Jahr 2015 erlitt der Beschwerdeführer ein akutes Leberversagen und musste zwei Wochen intensivmedizinisch behandelt werden. Am 11.05.2016 musste er auf einer Hospiz-Palliativstation aufgenommen werden und konnte aufgrund der Stabilisierung seines Gesundheitszustandes am 06.06.2016 in eine Pflegestation überstellt werden, wo er sich bis 16.03.2017 befand. In den Jahren 2014 und 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer mehrmals einer Alkoholentzugstherapie. Seit November 2015 ist er vom Alkohol abstinent. Seit zumindest 07.04.2014 ist er regelmäßig in psychiatrischer Behandlung und wurde mehrfach in verschiedenen Psychiatrien aufgrund von Psychosen stationär behandelt. Am 10.07.2020 entließ sich der BF aus der stationären psychiatrischen Behandlung ohne ärztliche Rücksprache selbst. Nach stationärer Aufnahme am 12.07.2020 wurde er am selben Tag auf eigenen Wunsch aus der Psychiatrie entlassen. Zuletzt erfolgte am 16.07.2020 eine stationäre Aufnahme in einer Psychiatrie. Von 22.04.2021 bis 24.04.2021 war der Beschwerdeführer wegen Hernia umbilicalis mit reponibler Dünndarmschlinge in einer Klinik für Visceral-, Transplantations- und Thoraxchirurgie in stationärer Behandlung. Am 27.04.2021 wurde er mit einer symptomatischen irreponiblen Hernia umbilicalis erneut stationär aufgenommen. Am 28.04.2021 wurde ein Nabelhernienverschluss mit Netzeinlage durchgeführt. Aufgrund des unauffälligen postoperativen Verlaufs wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2021 wieder in seine Betreuungseinrichtung entlassen. Derzeit ist der Beschwerdeführer seit 03.12.2020 durchgehend in derselben forensischen Ambulanz in fachärztlicher Behandlung. Er erhält eine Substitutionsbehandlung in einer Drogenambulanz und besucht dort die Drogenberatung, hat regelmäßige Kontrolltermine aufgrund seiner physischen Erkrankungen und nimmt täglich mehrere Medikamente. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wurde erstmals im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 04.10.2005 in Österreich angehalten und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den das Bundesasylamt vollinhaltlich abwies. Dieser Bescheid erwuchs am 20.10.2006 in Rechtskraft. Am 14.12.2006 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.01.2007 wegen entschiedener Sache zurückwies. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Am 08.09.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 17.10.2008 wurde seine Ausweisung aus Österreich ausgesprochen und die unverzügliche Ausreise angeordnet. Am 07.04.2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz und stellte dort einen Asylantrag. Am 18.05.2011 verfügten die Schweizer Behörden gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung. Am 10.06.2011 erfolgte seine Rücküberstellung nach Österreich. Von 28.02.2011 bis 27.02.2014 bestand in der Schweiz ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 09.04.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.08.2019, Zl. L518 2216223-2/17E, als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Anschließend leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Im Zuge dessen konnten weder die ukrainische noch die georgische Migrationsbehörde den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen ihres Landes identifizieren. Am 26.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Abgesehen von seinem Aufenthalt in der Schweiz zwischen 07.04.2011 und 10.06.2011 hält sich der Beschwerdeführer zumindest seit der polizeilichen Kontrolle am 04.10.2005 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 20.07.2006 und 29.05.2020 13 Mal rechtskräftig verurteilt: - Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.07.2006 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die teilbedingte Strafnachsicht in weiterer Folge widerrufen wurde;- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.07.2006 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die teilbedingte Strafnachsicht in weiterer Folge widerrufen wurde; - Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.05.2007 wegen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Z 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Beschwerdeführer am 30.03.2008 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde, die bedingte Entlassung jedoch in weiterer Folge widerrufen werden musste;- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.05.2007 wegen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Beschwerdeführer am 30.03.2008 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde, die bedingte Entlassung jedoch in weiterer Folge widerrufen werden musste; - Mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.08.2009 wegen gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) und gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten;- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.08.2009 wegen gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) und gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten; - Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 28.06.2010 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen;- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 28.06.2010 wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen; - Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.03.2012 wegen Diebstahls durch Einbruch (§§ 15, 127, 129 Z 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten;- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.03.2012 wegen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 2, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten; - Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 12.03.2013 wegen Entwendung (§§ 15, 141 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat;- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 12.03.2013 wegen Entwendung (Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat; - Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 21.04.2016 wegen Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 21.04.2016 wegen Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten; - Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 21.02.2017 Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen;- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 21.02.2017 Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen; - Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 12.01.2017 wegen Diebstahls (§ 127 StGB; §§ 15, 127 StGB) und Entwendung (§§ 15, 141 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.02.2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 12.01.2017 wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB; Paragraphen 15, 127, StGB) und Entwendung (Paragraphen 15, 141, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.02.2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten; - Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 24.10.2018 wegen Entwendung (§§ 15, 141 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche;- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 24.10.2018 wegen Entwendung (Paragraphen 15, 141, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche; - Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2018 wegen Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2018 wegen Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten; - Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 21.03.2019 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen;- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 21.03.2019 wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen; - Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 29.05.2020 wegen Entwendung (§§ 15, 141 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 200,00, im Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe;- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 29.05.2020 wegen Entwendung (Paragraphen 15, 141, StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 200,00, im Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe; Von 12.12.2005 bis 30.03.2006, von 19.08.2006 bis 28.03.2008, von 23.05.2008 bis 07.10.2008, von 25.06.2009 bis 18.02.2011, von 06.01.2013 bis 06.12.2013, von 27.02.2014 bis 28.02.2014, von 29.05.2017 bis 31.08.2017, von 06.10.2018 bis 13.06.2019 und von 15.07.2020 bis 20.10.2020 befand sich der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Justizanstalten in Haft. Von 31.03.2011 bis 05.04.2011 und 20.01.2012 bis 09.02.2012 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Mit Urteil vom 20.10.2020 ordnete ein Landesgericht die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme zurechnungsunfähige Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 1 StGB) an, wobei die Einweisung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig erteilte das Landesgericht die Weisungen zur Wohnsitznahme in einer im Urteil näher bezeichneten Flüchtlingsunterkunft, zur Inanspruchnahme kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung in einer forensischen Ambulanz, zur Inanspruchnahme einer Suchtbehandlung in der Drogenambulanz sowie zur Inanspruchnahme laufender medizinischer Kontrollen und ordnete für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe an. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, beginnend mit 05.11.2020 alle drei Monate jeweils zum Fünften eines jeden Monats unaufgefordert Bestätigungen über die Befolgung der erteilten Weisungen vorzulegen.Mit Urteil vom 20.10.2020 ordnete ein Landesgericht die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme zurechnungsunfähige Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) an, wobei die Einweisung unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig erteilte das Landesgericht die Weisungen zur Wohnsitznahme in einer im Urteil näher bezeichneten Flüchtlingsunterkunft, zur Inanspruchnahme kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung in einer forensischen Ambulanz, zur Inanspruchnahme einer Suchtbehandlung in der Drogenambulanz sowie zur Inanspruchnahme laufender medizinischer Kontrollen und ordnete für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe an. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, beginnend mit 05.11.2020 alle drei Monate jeweils zum Fünften eines jeden Monats unaufgefordert Bestätigungen über die Befolgung der erteilten Weisungen vorzulegen. Ausgangspunkt dafür war, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 14.07.2020 in offensichtlich verwirrtem Zustand zu Fuß auf einer stark befahrenen Bundesstraße unterwegs war, weshalb bei einer Landesleitzentrale ein Notruf einging. Als der den Einsatz wahrnehmende Polizist eingetroffen war und Unterstützung angefordert hatte, versuchte der Beschwerdeführer plötzlich auf die stark befahrene Bundesstraße zu laufen und wiederholte schreiend die Worte: „Ich habe Angst! Du kannst mir in den Kopf schießen! Ich bleibe nicht stehen!“. Um eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu verhindern, mussten mehrere Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge abrupt abbremsen. Dem einschreitenden Polizeibeamten gelang es schließlich, den Beschwerdeführer in die angrenzende Wiese zu drängen, indem er mehrmals mit der flachen Hand gegen den Schulterbereich des Beschwerdeführers stieß. Der Beschwerdeführer schrie nach wie vor laut herum, sodass der Polizeibeamte versuchte, beruhigend auf ihn einzureden. Plötzlich packte der Beschwerdeführer den Polizeibeamten am Arm und versuchte, ihn auf die Bundesstraße zu stoßen. Daraufhin sprach dieser die Festnahme aus, brachte den Beschwerdeführer unter Anwendung von massiver Körperkraft zu Boden und fixierte ihn mittels Handfesselsperre. Der Beschwerdeführer versuchte mehrmals erfolglos, sich aus der Umklammerung herauszuwinden, indem er versuchte, seinen Oberkörper zu heben, sich mit den Füßen vom Boden abzustützen und seine Hüfte zu drehen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr gelang es dem Polizeibeamten erst nach Eintreffen und Unterstützung durch Kollegen, dem Beschwerdeführer die Handfesseln anzulegen. Der Beschwerdeführer befand sich zum Tatzeitpunkt in einem organisch bzw. substanzbedingten psychotischen Zustand mit Desorientiertheit, paranoider Erlebnisverarbeitung und Wahrnehmungsverzerrung sowie aufgehobenem Realitätsbezug, weshalb seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgehoben waren. Die vom Beschwerdeführer in unbehandeltem und unbetreutem Zustand ausgehende Gefährlichkeit kann nur mit konsequenter psychiatrischer Behandlung mit Schwerpunkt Suchtbehandlung und Sicherstellung einer entsprechenden medizinisch-internistischen Versorgung hintangehalten werden. Das Landesgericht gelangte daher zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der angeordneten Weisungen, die der Beschwerdeführer mehrfach zusicherte, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und der Art der Taten die Androhung der Unterbringung genügt, um die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer lebt seit 19.02.2021 in einer von der XXXX gGmbH, die auf psychisch kranke Straftäter und –täterinnen spezialisiert ist, betreuten Wohnung. Der Wochen- und Tagesablauf des Beschwerdeführers wird von seiner Betreuungseinrichtung strukturiert. Im Rahmen der Betreuung erhält der Beschwerdeführer Unterstützung bei der Bereitstellung und Dosierung seiner Medikamente und wird zu seinen Behandlungsterminen begleitet. Der Beschwerdeführer nimmt seine Behandlungstermine sowie die Termine mit dem Bewährungshelfer regelmäßig wahr.Der Beschwerdeführer lebt seit 19.02.2021 in einer von der römisch 40 gGmbH, die auf psychisch kranke Straftäter und –täterinnen spezialisiert ist, betreuten Wohnung. Der Wochen- und Tagesablauf des Beschwerdeführers wird von seiner Betreuungseinrichtung strukturiert. Im Rahmen der Betreuung erhält der Beschwerdeführer Unterstützung bei der Bereitstellung und Dosierung seiner Medikamente und wird zu seinen Behandlungsterminen begleitet. Der Beschwerdeführer nimmt seine Behandlungstermine sowie die Termine mit dem Bewährungshelfer regelmäßig wahr. , Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund seiner psychischen und körperlichen Erkrankung ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine kein soziales oder familiäres Netzwerk, das ihn im Falle der Rückkehr aufnehmen und unterstützen könnte. Er benötigt aufgrund seiner körperlichen und psychischen Erkrankung eine engmaschige und durchgehende medizinische Betreuung und ist bei der Gestaltung und Strukturierung seines Tagesablaufes, der Bereitstellung seiner Medikamente und der Wahrnehmung seiner Behandlungstermine auf die Unterstützung seiner Betreuungseinrichtung angewiesen. Ohne die notwendigen Medikamente und Unterstützung würde der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Delikte, wie jene, die zur Androhung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme zurechnungsunfähige Rechtsbrecher geführt haben, begehen. Die Unterbrechung der dringend notwendigen durchgehenden medizinischen Behandlung wäre für den Beschwerdeführer mit Lebensgefahr verbunden. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 7 vom 04.03.2022, auszugsweise wiedergegeben: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 04.03.2022 Wichtige Hinweise zur Gültigkeit der Länderinformationen: Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24.2.2022, der Ausrufung des Kriegsrechts durch die Ukraine und der dortigen kriegerischen Handlungen, stellen die Länderinformationen in diesem Produkt der Staatendokumentation die Situation in der Ukraine bis zum 23.2.2022 dar! Seit 24.2.2022 ist die allgemeine Lage in der Ukraine als volatil zu bezeichnen und wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Sobald relevante Informationen vorliegen, werden diese in die Länderinformationen im COI-CMS eingearbeitet werden. Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden! Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der "Massenzustrom-Richtlinie" (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, ukrainischen Kriegsflüchtlingen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. […] Kriegszustand mit Russland Mehreren Quellen zufolge hat Russland Raketenangriffe auf etliche Ziele in der Ukraine gestartet (DS 24.2.2022; vgl. Guardian 24.2.2022). Gemäß ukrainischer Berichterstattung wurden Militärkommandozentralen in der Hauptstadt Kiew und der Stadt Charkiw im Nordosten des Landes unter Beschuss genommen (Reuters 24.2.2022; vgl. DW 24.2.2022). Offenbar hat Russland außerdem die Flughäfen in Cherson (Südukraine) und in Ivano-Frankivs’k (Westukraine) angegriffen (Guardian 24.2.2022). Mehreren Quellen zufolge hat Russland Raketenangriffe auf etliche Ziele in der Ukraine gestartet (DS 24.2.2022; vergleiche Guardian 24.2.2022). Gemäß ukrainischer Berichterstattung wurden Militärkommandozentralen in der Hauptstadt Kiew und der Stadt Charkiw im Nordosten des Landes unter Beschuss genommen (Reuters 24.2.2022; vergleiche DW 24.2.2022). Offenbar hat Russland außerdem die Flughäfen in Cherson (Südukraine) und in Ivano-Frankivs’k (Westukraine) angegriffen (Guardian 24.2.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022; vgl. Reuters 24.2.2022). Bereits am 23.2.2022 wurde in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022).Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022; vergleiche Reuters 24.2.2022). Bereits am 23.2.2022 wurde in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Die EU und die USA verurteilten den Angriff Russlands und kündigten weitere Sanktionen an (DS 24.2.2022; vgl. DW 24.2.2022). Laut der EU-Kommissionspräsidentin werden die neuen geplanten EU-Sanktionen gegen Russland den Zugang russischer Banken zu den europäischen Finanzmärkten stoppen. Zudem sollen russische Vermögenswerte in der EU eingefroren werden, und wichtigen Sektoren der russischen Wirtschaft soll der Zugang zu Schlüsseltechnologien und Märkten verwehrt werden (DW 24.2.2022).Die EU und die USA verurteilten den Angriff Russlands und kündigten weitere Sanktionen an (DS 24.2.2022; vergleiche DW 24.2.2022). Laut der EU-Kommissionspräsidentin werden die neuen geplanten EU-Sanktionen gegen Russland den Zugang russischer Banken zu den europäischen Finanzmärkten stoppen. Zudem sollen russische Vermögenswerte in der EU eingefroren werden, und wichtigen Sektoren der russischen Wirtschaft soll der Zugang zu Schlüsseltechnologien und Märkten verwehrt werden (DW 24.2.2022). Die Ukraine hat ihren Luftraum für zivile Flüge gesperrt (Reuters 24.2.2022). Die Landgrenzen der Ukraine sind geöffnet. Ein- und Ausreisen auf diesem Wege sind möglich (VB 24.2.2022). […] Covid-19-Situation Letzte Änderung: 18.10.2021 Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet u.a. die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 14.10.2021). Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vgl. UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
- Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021).Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vergleiche UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
- Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021). An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vgl. WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021).An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vergleiche WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021). Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021).Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021). Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern (AA 14.10.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odesa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet (WKO 31.8.2021). Bei der Einreise in die Ukraine müssen Geimpfte den Nachweis einer vollständigen COVID-19-Impfung vorlegen. Genesene müssen ein dementsprechendes Zertifikat vorlegen. Getestete müssen ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorlegen (WKO 31.8.2021). Mit Wirkung vom
- Oktober 2021 werden die Schutzmaßnahmen im überregionalen Verkehr verschärft. Alle Verkehrsteilnehmer müssen über Impf-, Genesungs- oder Testnachweise verfügen. Für die gelbe Risikozone ist ein Nachweis über eine Impfdosis ausreichend (AA 14.10.2021). Die Ukraine hat von Jänner bis Juni 2021 insgesamt 26,3 Mrd. UAH [ca. 800 Mio. Euro) zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie ausgegeben. Mit 9,8 Mrd. UAH wurde rund ein Drittel des Geldes für die stationäre medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten ausgegeben. Für 9,3 Mrd. UAH, rund ein weiteres Drittel, wurden Impfstoffe erworben (UA 16.7.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 14.10.2021 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 1.6.2021b). Der Präsident wird für eine maximale Amtszeit von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021a). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodimir Selenskij (AA 1.6.2021b). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 3.3.2021a; vgl. USDOS 30.3.2021a).Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 1.6.2021b). Der Präsident wird für eine maximale Amtszeit von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021a). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodimir Selenskij (AA 1.6.2021b). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 3.3.2021a; vergleiche USDOS 30.3.2021a). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 3.3.2021a). Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskij wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50%. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA 30.5.2021). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskijs Partei "Diener des Volkes" 43,16% der Stimmen bzw. 254 Sitze von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform "Für das Leben" 13,05% bzw. 43 Sitze, "Vaterland" 8,18% bzw. 26 Sitze, "Europäische Solidarität" (Poroschenko-Block) 8,10% bzw. 25 Sitze und die Partei "Stimme" 5,82% bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbass konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 3.3.2021a). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 3.3.2021a).Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 3.3.2021a). Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskij wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50%. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA 30.5.2021). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskijs Partei "Diener des Volkes" 43,16% der Stimmen bzw. 254 Sitze von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform "Für das Leben" 13,05% bzw. 43 Sitze, "Vaterland" 8,18% bzw. 26 Sitze, "Europäische Solidarität" (Poroschenko-Block) 8,10% bzw. 25 Sitze und die Partei "Stimme" 5,82% bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbass konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 3.3.2021a). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 3.3.2021a). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt (FH 3.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt (FH 3.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowitsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskij fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Wirtschaftswachstum. Selenskijs Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften von oligarchischen Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Der Zusammenhalt der absoluten Mehrheit der Abgeordneten im Parlament erodiert und ebenso der Rückhalt für die Partei in der Bevölkerung (HSS 28.10.2020). Im Jahr 2020 war ein Konsens bei Entscheidungsprozessen immer häufiger nur durch Ad-hoc-Koalitionen zu erzielen (FH 28.4.2021). Selenskij ist weiterhin der beliebteste Politiker des Landes, hat allerdings viel Vertrauen und Unterstützung bei den Wählern verloren (UA 7.6.2021a). Das zu Beginn der Amtszeit Selenskijs beachtliche Reformtempo nimmt kontinuierlich ab. Die Oligarchen spielen nach wie vor eine zentrale Rolle in Medien und Politik und blockieren Reformen (UA 7.6.2021b). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowitsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskij fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Wirtschaftswachstum. Selenskijs Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften von oligarchischen Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Der Zusammenhalt der absoluten Mehrheit der Abgeordneten im Parlament erodiert und ebenso der Rückhalt für die Partei in der Bevölkerung (HSS 28.10.2020). Im Jahr 2020 war ein Konsens bei Entscheidungsprozessen immer häufiger nur durch Ad-hoc-Koalitionen zu erzielen (FH 28.4.2021). Selenskij ist weiterhin der beliebteste Politiker des Landes, hat allerdings viel Vertrauen und Unterstützung bei den Wählern verloren (UA 7.6.2021a). Das zu Beginn der Amtszeit Selenskijs beachtliche Reformtempo nimmt kontinuierlich ab. Die Oligarchen spielen nach wie vor eine zentrale Rolle in Medien und Politik und blockieren Reformen (UA 7.6.2021b). Seit
- März 2020 ist Denis Schmigal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 1.6.2021b). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.10.2021 In den von Separatisten kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 30.5.2021). Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren mehrere öffentlichkeitswirksame Attentate und Attentatsversuche, wovon sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 3.3.2021a). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 30.5.2021). Russland hat im März 2014 die Krim völkerrechtswidrig annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.300 Menschen getötet und bis zu 33.500 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,45 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (insbesondere Russland, Polen, Belarus) geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden und Opfer resultieren auch aus Kampfmittelrückständen (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskijs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am
- Dezember 2019, wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (u.a. Gefangenenaustausch) (AA 30.5.2021). Der letzte größere Gefangenenaustausch zwischen der ukrainischen Regierung und den selbsternannten Republiken fand im Dezember 2019 statt (IWPR 11.5.2021). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt der im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Sonderstatus für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, welcher unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde (AA 30.5.2021). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 30.5.2021). Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vgl. UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vgl. SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021).Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vergleiche UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vergleiche SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021). Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vgl. KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vgl. UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vgl. ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021).Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vergleiche KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vergleiche UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vergleiche ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021). […] Ostukraine Letzte Änderung: 15.10.2021 Der bewaffnete Konflikt in der Ostukraine setzt der Zivilbevölkerung weiterhin sehr zu, gefährdet deren körperliche Unversehrtheit und beschränkt den Zugang zu Lebensmitteln, Medikamenten, Schulen und Wohnstätten (HRW 13.1.2021). In den von Separatisten kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 13.300 Menschen getötet und bis zu 33.500 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,45 Mio. IDPs sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (vor allem Russland, Polen, Belarus) geflohen (AA 30.5.2021). In den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk kam es besonders 2014/15 zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Obwohl die Separatisten seither die öffentliche Ordnung und eine soziale Grundversorgung im Wesentlichen wiederhergestellt haben, werden zahlreiche Grundrechte (v.a. Meinungs- und Religionsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Eigentumsrechte) weiterhin systematisch missachtet (AA 30.5.2021). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Lugansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz mehr, und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten Gerichtsverfahren hinter verschlossenen Türen abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und welche Berichten zufolge dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftungen sind in der "DPR" und der "LPR" weit verbreitet. 2018 wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für eine Maximaldauer von 60 Tagen geschaffen, wenn eine Person an Straftaten gegen die Sicherheit der "DPR" oder "LPR" beteiligt gewesen sein soll. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado), und es wird kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den von Russland kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter, und die Haftbedingungen werden als hart und lebensbedrohlich bezeichnet. Berichten zufolge existiert in der "DPR" und "LPR" in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein weit verzweigtes Netz inoffizieller Hafteinrichtungen. Es gibt Berichte über schwerwiegende Mängel an Nahrungsmitteln, Wasser, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene in der "LPR", wie Folter, Hunger, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz Gefangener als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 30.3.2021a). Im Donbas unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigungen, Einschüchterungen, Entführungen und Angriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021b). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. Gemäß Berichten wurden in der "LPR" ungefähr 158 ukrainische Nachrichtenagenturen blockiert. Journalisten, welche in die "DPR" einreisen, müssen die „Behörden“ der Separatisten täglich über ihre Aktivitäten informieren und werden von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begleitet, wenn sie sich in der Nähe der Kontaktlinie bewegen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden. Oft wird eine Teilnahme der Öffentlichkeit erzwungen. In den separatistischen Gebieten können einheimische und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei tätig sein. Es gibt zivilgesellschaftliche Organisationen, welche von Separatisten betrieben werden (USDOS 30.3.2021a).Im Donbas unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigungen, Einschüchterungen, Entführungen und Angriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021b). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. Gemäß Berichten wurden in der "LPR" ungefähr 158 ukrainische Nachrichtenagenturen blockiert. Journalisten, welche in die "DPR" einreisen, müssen die „Behörden“ der Separatisten täglich über ihre Aktivitäten informieren und werden von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begleitet, wenn sie sich in der Nähe der Kontaktlinie bewegen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden. Oft wird eine Teilnahme der Öffentlichkeit erzwungen. In den separatistischen Gebieten können einheimische und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei tätig sein. Es gibt zivilgesellschaftliche Organisationen, welche von Separatisten betrieben werden (USDOS 30.3.2021a). Es gibt eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind weiterhin betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen oder nur zeitweise gesichert, ohne welche im Winter auch nicht geheizt werden kann. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 5.2021). Es wird berichtet, dass Transgender-Personen aufgrund regelmäßiger Identitätsüberprüfungen (durch Separatisten) in der "DPR" und "LPR" sowie bei der Kontaktlinie einem Risiko willkürlicher Verhaftungen und Festnahmen ausgesetzt sind, da die Identitätsdokumente der Transgender-Personen nicht deren Geschlechtsidentität entsprechen (USDOS 30.3.2021a). Obwohl die "DPR" und "LPR" in ihren Verfassungen Religionsfreiheit garantieren, sind Anhänger von Glaubensrichtungen, welche nicht der russisch-orthodoxen Kirche angehören, Verfolgung ausgesetzt. Besonders davon betroffen sind die Zeugen Jehovas, welche 2018 als extremistische Organisation verboten wurden und deren Eigentum beschlagnahmt wurde (FH 3.3.2021b). Die separatistischen Kräfte im Gebiet Donezk schränken Hilfslieferungen internationaler humanitärer Organisationen ein. Infolgedessen sind Berichten zufolge die Preise für Grundnahrungsmittel für viele Personen, welche in dem von Russland kontrollierten Gebiet verblieben, zu hoch. Menschenrechtsgruppen berichten auch über einen ausgeprägten Mangel an Medikamenten, Kohle und Arzneimitteln. Es kommen weiterhin Konvois „humanitärer Hilfe“ aus Russland an, welche nach Ansicht der ukrainischen Regierungsbeamten aber Waffen etc. für die separatistischen Streitkräfte anliefern (USDOS 30.3.2021a). Die wirtschaftliche Situation wird beeinträchtigt durch den andauernden Konflikt, Handelsbarrieren zwischen den besetzten Gebieten und dem Rest der Ukraine, internationale Sanktionen und Konzentration von Vermögen und Ressourcen in den Händen der mit Russland und den Separatisten verknüpften Eliten. Viele Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (FH 3.3.2021b). Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Täglich warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter schwierigsten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine große Gefahr für die Zivilbevölkerung dar (ÖB 5.2021). Die Bewegungsfreiheit nach Russland ist weniger eingeschränkt (FH 3.3.2021b). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in denjenigen Gebieten, wo nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern ukrainische Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) und den ukrainischen Streitkräften unterstellt. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die anfangs nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu willkürlichen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand schleppend verlaufender Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO [Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU (Sicherheitsdienst der Ukraine), Anm.] zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) seit April 2018 wurden verbliebene Freiwilligenverbände des "Rechten Sektors" aus dem Einsatz entfernt (AA 30.5.2021). Es wird berichtet, dass sich innerhalb oder in der Nähe besiedelter Gebiete auf beiden Seiten der Kontaktlinie Militärpersonal und Militärausrüstung befinden. Separatistische Kräfte setzen Landminen ohne Umzäunung, Beschilderung oder andere Maßnahmen ein, wodurch Opfer unter der Zivilbevölkerung verhindert werden könnten. Besonders akut sind die Risiken für Personen, welche in Städten und Siedlungen nahe der Kontaktlinie leben, sowie für die ungefähr 35.000 Personen, welche die Kontaktlinie täglich überqueren (USDOS 30.3.2021a). Für den Zeitraum Jänner 2017 bis September 2020 dokumentierte die OSZE 312 zivile konfliktbedingte Unfallopfer, davon 81 mit tödlichem Ausgang. Nahezu 30% der Verwundeten in den ukrainischen Streitkräften gingen 2020 auf unsachgemäßen Gebrauch von Ausrüstung zurück; dieser Anteil ist seit dem neuerlichen Waffenstillstand vom
- Juli 2020 stark gestiegen (AA 30.5.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vgl. ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021). Es wird berichtet, dass sich innerhalb oder in der Nähe besiedelter Gebiete auf beiden Seiten der Kontaktlinie Militärpersonal und Militärausrüstung befinden. Separatistische Kräfte setzen Landminen ohne Umzäunung, Beschilderung oder andere Maßnahmen ein, wodurch Opfer unter der Zivilbevölkerung verhindert werden könnten. Besonders akut sind die Risiken für Personen, welche in Städten und Siedlungen nahe der Kontaktlinie leben, sowie für die ungefähr 35.000 Personen, welche die Kontaktlinie täglich überqueren (USDOS 30.3.2021a). Für den Zeitraum Jänner 2017 bis September 2020 dokumentierte die OSZE 312 zivile konfliktbedingte Unfallopfer, davon 81 mit tödlichem Ausgang. Nahezu 30% der Verwundeten in den ukrainischen Streitkräften gingen 2020 auf unsachgemäßen Gebrauch von Ausrüstung zurück; dieser Anteil ist seit dem neuerlichen Waffenstillstand vom
- Juli 2020 stark gestiegen (AA 30.5.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vergleiche ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vgl. SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021).Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vergleiche SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 19.10.2021 Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen (ÖB 5.2021). Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: Jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter Mediziner, ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 5.2021). Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität waren laut einer Studie aus dem Jahr 2017 in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der Patienten würden demnach aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die Patienten entweder Eigentum verkaufen oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird dies in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 5.2021). Im Staatshaushalt 2021 sind Gesundheitsausgaben in Höhe von ca. 4,3% des Bruttoinlandsprodukts eingeplant (zum Vergleich: 3,3% im Jahr 2020) (AA 30.5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Die Gesundheitsleistungen des NGD stehen ukrainischen Bürgern, Rückkehrern, Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen (einschließlich Asylwerbern) und Binnenvertriebenen offen (EASO 2.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021, GM o.D.). Die Gesundheitsleistungen des NGD stehen ukrainischen Bürgern, Rückkehrern, Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen (einschließlich Asylwerbern) und Binnenvertriebenen offen (EASO 2.2021). Im Rahmen der laufenden Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt ("Geld folgt dem Patienten") (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Der Nationale Gesundheitsdienst hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen (AA 30.5.2021). Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde in der Ukraine bislang nicht eingeführt (ÖB 5.2021).Im Rahmen der laufenden Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt ("Geld folgt dem Patienten") (AA 30.5.2021; vergleiche EASO 2.2021, GM o.D.). Der Nationale Gesundheitsdienst hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen (AA 30.5.2021). Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde in der Ukraine bislang nicht eingeführt (ÖB 5.2021). 2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige, staatlich garantierte Arzneien(AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, NGD o.D., GM o.D.). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen und umfasst 23 Medikamente für kardiovaskuläre Erkrankungen, Asthma und Diabetes Typ
- Für Zugang zum Programm benötigt man ein Rezept vom Familienarzt (Allgemeinmediziner). Ein Teil der Medikamente ist kostenlos, bei einem Teil gibt es einen Selbstbehalt. Etwa 7.000 Apotheken in der Ukraine nehmen an dem Programm teil. Doch das alte System ist noch nicht vollständig abgelöst. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten. Für ambulante Patienten gilt das o.g. Refundierungssystem des Affordable Medicines Programme. In der Praxis bezahlen etwa 95% der stationären Patienten zumindest einige ihrer Medikamente selbst, was durch die Reform repariert werden soll. Der Staat bezahlt oft nur alte, klassische Präparate, während neuere Medikamente nicht übernommen werden. Ein weiteres Problem kann auch geografische Erreichbarkeit sein. In manchen Regionen müssen Patienten 200 km anreisen, um Medikamente zu erhalten (EASO 2.2021). 2018 aus 2019, wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige, staatlich garantierte Arzneien(AA 30.5.2021; vergleiche EASO 2.2021, NGD o.D., GM o.D.). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen und umfasst 23 Medikamente für kardiovaskuläre Erkrankungen, Asthma und Diabetes Typ
- Für Zugang zum Programm benötigt man ein Rezept vom Familienarzt (Allgemeinmediziner). Ein Teil der Medikamente ist kostenlos, bei einem Teil gibt es einen Selbstbehalt. Etwa 7.000 Apotheken in der Ukraine nehmen an dem Programm teil. Doch das alte System ist noch nicht vollständig abgelöst. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten. Für ambulante Patienten gilt das o.g. Refundierungssystem des Affordable Medicines Programme. In der Praxis bezahlen etwa 95% der stationären Patienten zumindest einige ihrer Medikamente selbst, was durch die Reform repariert werden soll. Der Staat bezahlt oft nur alte, klassische Präparate, während neuere Medikamente nicht übernommen werden. Ein weiteres Problem kann auch geografische Erreichbarkeit sein. In manchen Regionen müssen Patienten 200 km anreisen, um Medikamente zu erhalten (EASO 2.2021). Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.696 primärmedizinische Einrichtungen (davon 201 Privatambulanzen und 388 private Ärztepraxen) sowie ca. 31 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile 70% der Einwohner (AA 30.5.2021; vgl. AC 21.7.2020). Ab April 2020 wurde die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, AC 21.7.2020). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021). Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 30.5.2021).Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.696 primärmedizinische Einrichtungen (davon 201 Privatambulanzen und 388 private Ärztepraxen) sowie ca. 31 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile 70% der Einwohner (AA 30.5.2021; vergleiche AC 21.7.2020). Ab April 2020 wurde die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert (AA 30.5.2021; vergleiche EASO 2.2021, AC 21.7.2020). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt (AA 30.5.2021; vergleiche EASO 2.2021). Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 30.5.2021). Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 30.5.2021). In Kleinstädten und Dörfern herrscht ein Ärztemangel (EASO 2.2021; vgl. AC 21.7.2020). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind bis heute weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020). Informelle Zuzahlungen sind illegal, kommen aber immer noch vor, vor allem auf der sekundären Ebene der Gesundheitsversorgung (Fachärzte). Angeblich bezahlen über 80% der Patienten informell etwas hinzu. Diese Zahlungen werden als Teil der ukrainischen Kultur betrachtet. Viele Patienten fürchten Berichten zufolge, dass sie eine Behandlung nicht erhalten, wenn sie nichts zuzahlen bzw. bezahlen, um besser behandelt zu werden. Es soll möglich sein, die Behandlung auch ohne Zahlungen zu erhalten, wenn man „genug Lärm“ macht, aber das könne auch nach hinten losgehen, und Patienten zahlen, um die Behandlung langfristig zu sichern (EASO 2.2021). Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 30.5.2021). In Kleinstädten und Dörfern herrscht ein Ärztemangel (EASO 2.2021; vergleiche AC 21.7.2020). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind bis heute weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020). Informelle Zuzahlungen sind illegal, kommen aber immer noch vor, vor allem auf der sekundären Ebene der Gesundheitsversorgung (Fachärzte). Angeblich bezahlen über 80% der Patienten informell etwas hinzu. Diese Zahlungen werden als Teil der ukrainischen Kultur betrachtet. Viele Patienten fürchten Berichten zufolge, dass sie eine Behandlung nicht erhalten, wenn sie nichts zuzahlen bzw. bezahlen, um besser behandelt zu werden. Es soll möglich sein, die Behandlung auch ohne Zahlungen zu erhalten, wenn man „genug Lärm“ macht, aber das könne auch nach hinten losgehen, und Patienten zahlen, um die Behandlung langfristig zu sichern (EASO 2.2021). Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der UN sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) insbesondere entlang der Kontaktlinie zu den von Separatisten besetzten Teilen der Gebiete Lugansk und Donezk sowie in den besetzten Gebieten substantielle (z.T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Zahlreiche medizinische Versorgungseinrichtungen wurden durch Kampfhandlungen beschädigt oder zerstört. In der „Grauen Zone“ entlang der Kontaktlinie sind knapp 60% der Haushalte (überwiegend alte, chronisch kranke Menschen, darunter überproportional viele mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen) von solchen Zugangsbeschränkungen betroffen. Die mit Konfliktbeginn einsetzende Abwanderung von medizinischem Personal kommt erschwerend hinzu. Mit der Fortdauer des Konflikts steigt die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht-explodierten Kampfmitteln sowie Opfer häuslicher Gewalt (AA 30.5.2021).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom 26.06.2020, die niederschriftliche Einvernahme vom 10.03.2021, in die Beschwerde vom 16.08.2021, die Urkundenvorlagen vom 29.06.2020, 23.09.2020 und 03.05.2021, sowie die Stellungnahmen vom 23.03.2021 und 11.11.2021; - Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers (vgl. L525 2216223-1; L518 2216223-2)- Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers vergleiche L525 2216223-1; L518 2216223-2) - Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zur Ukraine; - Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen; - Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.12.2021; - Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem; - Einsicht in das Strafregister. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: In der Erstbefragung am 26.06.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Als Geburtsname wurde XXXX protokolliert. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer demgegenüber am 10.03.2021 aus, dass sein richtiger Name XXXX laute und er am XXXX geboren sei. Bei den anderen Namen, die er bisher angegeben habe, handle es sich um falsche Angaben. Zur Einvernahmesituation während der Erstbefragung am 26.06.2020 befragt führte der Beschwerdeführer am 10.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, er habe schon damals angegeben, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei, jedoch habe der Beamte einfach den Namen XXXX niedergeschrieben und seien alle entsprechenden Unterlagen bisher auf diesen Namen ausgestellt worden. XXXX sei jedoch sein wahrer Name und der XXXX sein wahres Geburtsdatum. In der Schweiz habe er den Namen XXXX genannt, mit dem er von der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei. Den Namen XXXX habe er bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2005 verwendet. Er sei damals mit zwei Georgiern unterwegs gewesen und habe sich als deren Bruder ausgegeben. In der Beschwerdeverhandlung am 03.12.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar bei allen Organisationen und Institutionen unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX geführt werde, tatsächlich aber XXXX heiße und am XXXX geboren sei. In der Erstbefragung am 26.06.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Als Geburtsname wurde römisch 40 protokolliert. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer demgegenüber am 10.03.2021 aus, dass sein richtiger Name römisch 40 laute und er am römisch 40 geboren sei. Bei den anderen Namen, die er bisher angegeben habe, handle es sich um falsche Angaben. Zur Einvernahmesituation während der Erstbefragung am 26.06.2020 befragt führte der Beschwerdeführer am 10.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, er habe schon damals angegeben, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei, jedoch habe der Beamte einfach den Namen römisch 40 niedergeschrieben und seien alle entsprechenden Unterlagen bisher auf diesen Namen ausgestellt worden. römisch 40 sei jedoch sein wahrer Name und der römisch 40 sein wahres Geburtsdatum. In der Schweiz habe er den Namen römisch 40 genannt, mit dem er von der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei. Den Namen römisch 40 habe er bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2005 verwendet. Er sei damals mit zwei Georgiern unterwegs gewesen und habe sich als deren Bruder ausgegeben. In der Beschwerdeverhandlung am 03.12.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar bei allen Organisationen und Institutionen unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 geführt werde, tatsächlich aber römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Auch wenn der Beschwerdeführer daher während des gegenständlichen Verfahrens gleichbleibend angab, sein richtiger Name laute XXXX und er sei tatsächlich am XXXX geboren, steht im Hinblick darauf, dass im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weitere Aliasidentitäten aufscheinen, auf die auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage hinwies, des Umstandes, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Beibehaltung des Namens XXXX , geboren am XXXX , bestand, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, eine Verfahrenskarte mit dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX auszustellen sowie mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments, die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und dienen die Feststellungen zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum ausschließlich der Identifizierung seiner Person.Auch wenn der Beschwerdeführer daher während des gegenständlichen Verfahrens gleichbleibend angab, sein richtiger Name laute römisch 40 und er sei tatsächlich am römisch 40 geboren, steht im Hinblick darauf, dass im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weitere Aliasidentitäten aufscheinen, auf die auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage hinwies, des Umstandes, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Beibehaltung des Namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , bestand, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, eine Verfahrenskarte mit dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 auszustellen sowie mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments, die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und dienen die Feststellungen zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum ausschließlich der Identifizierung seiner Person. Aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer entweder als ukrainischer Staatsangehöriger mit Geburtsort XXXX in Georgien, als georgischer Staatsangehöriger, der in XXXX , Georgien, geboren wurde, oder als Staatsangehöriger der Ukraine, der in XXXX in der Ukraine geboren wurde, in Österreich auftrat. Ebenso ergibt aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage angeführten Alias-Daten des Beschwerdeführers, dass er entweder als georgischer oder als ukrainischer Staatsangehöriger auftrat.Aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer entweder als ukrainischer Staatsangehöriger mit Geburtsort römisch 40 in Georgien, als georgischer Staatsangehöriger, der in römisch 40 , Georgien, geboren wurde, oder als Staatsangehöriger der Ukraine, der in römisch 40 in der Ukraine geboren wurde, in Österreich auftrat. Ebenso ergibt aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage angeführten Alias-Daten des Beschwerdeführers, dass er entweder als georgischer oder als ukrainischer Staatsangehöriger auftrat. Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben des ukrainischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 12.05.2021, ergibt, konnte der Beschwerdeführer aber nicht als ukrainischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Aus dem Schreiben der georgischen Migrationsbehörde vom 21.06.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder in einschlägigen georgischen Zivil- und Bevölkerungsregistern aufscheint, noch georgische Ausweispapiere besaß und auch im Zuge seiner Einvernahme im georgischen Konsulat in Österreich keine Hinweise für eine georgische Staatsangehörigkeit hervorkamen, sodass er auch nicht als georgischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Vor diesem Hintergrund sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich trotz der zahlreichen verwendeten Alias-Daten nie eine andere Staatsangehörigkeit als die georgische oder ukrainische nannte und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine von diesen Staaten abweichende Staatsangehörigkeit hervorkamen, ist die Feststellung zu treffen, dass er staatenlos ist. Der Beschwerdeführer selbst gab zu seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit bereits im vorangegangenen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. L518 2216223-2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2019 an, dass er in der Ukraine geboren und daher ukrainischer Staatsangehöriger sei. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Erstbefragung am 26.06.2020 als Geburtsort XXXX /Georgien angeführt. Zur Staatsangehörigkeit wurde aber ebenfalls die Ukraine protokolliert. Während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2021 führte der Beschwerdeführer abermals aus, dass er Staatsangehöriger der Ukraine sei und der Volksgruppe der Ukrainer angehörige, jedoch habe er sich während seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2005 als Georgier ausgegeben. Da sein Stiefvater, den er oft besucht habe, Georgier gewesen sei, spreche er fließend Georgisch. Hinsichtlich seines Geburtsortes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass er in XXXX in der Ukraine geboren sei und ersuchte um Änderung seines Geburtsortes. Als letzten Wohnsitz gab der Beschwerdeführer die Stadt XXXX im (nunmehr) separatistischen Gebiet Donezk an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2021 wiederholte er, dass er in XXXX in der Ukraine geboren sei. Zur Staatsangehörigkeit führte er aus, dass er „wahrscheinlich“ ukrainischer Staatsangehöriger sei, jedoch nie einen Pass besessen habe. Auch die Angaben zu seinem Wohnort vor der Ausreise blieben während der mündlichen Verhandlung gleich und konnte der Beschwerdeführer auch die konkrete Adresse anführen. Der Beschwerdeführer selbst gab zu seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit bereits im vorangegangenen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche L518 2216223-2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2019 an, dass er in der Ukraine geboren und daher ukrainischer Staatsangehöriger sei. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Erstbefragung am 26.06.2020 als Geburtsort römisch 40 /Georgien angeführt. Zur Staatsangehörigkeit wurde aber ebenfalls die Ukraine protokolliert. Während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2021 führte der Beschwerdeführer abermals aus, dass er Staatsangehöriger der Ukraine sei und der Volksgruppe der Ukrainer angehörige, jedoch habe er sich während seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2005 als Georgier ausgegeben. Da sein Stiefvater, den er oft besucht habe, Georgier gewesen sei, spreche er fließend Georgisch. Hinsichtlich seines Geburtsortes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass er in römisch 40 in der Ukraine geboren sei und ersuchte um Änderung seines Geburtsortes. Als letzten Wohnsitz gab der Beschwerdeführer die Stadt römisch 40 im (nunmehr) separatistischen Gebiet Donezk an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2021 wiederholte er, dass er in römisch 40 in der Ukraine geboren sei. Zur Staatsangehörigkeit führte er aus, dass er „wahrscheinlich“ ukrainischer Staatsangehöriger sei, jedoch nie einen Pass besessen habe. Auch die Angaben zu seinem Wohnort vor der Ausreise blieben während der mündlichen Verhandlung gleich und konnte der Beschwerdeführer auch die konkrete Adresse anführen. Wie sich aus der fachärztlichen Stellungnahme der forensischen Ambulanz, in welcher der Beschwerdeführer seit Dezember 2020 durchgehend behandelt wird, ergibt, benötigt er für eine stabile medizinische Situation eine engmagische medizinische Behandlung. Aus einem amtswegig eingeholten Melderegisterauszug in Verbindung mit der Stellungnahme seiner Betreuungseinrichtung vom 02.12.2021 ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Betreuung und Unterstützung durchgehend seit 15.02.2021 erhält und seither keine psychotischen Rückfälle mehr hatte, während seine Betreuung zuvor von verschiedenen Einrichtungen wahrgenommen und teilweise durch Aufenthalte in Justizanstalten unterbrochen bzw. anders organisiert war, sodass keine durchgehend stabile Betreuungssituation vorlag. Dies lässt sich auch aus dem Urteil vom 20.10.2020 ableiten, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – nachdem er am 09.07.2020 und 12.07.2020 in verwirrtem Zustand in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, das er beide Male auf eigenen Wunsch wieder verließ – am 14.07.2020 in psychotischem Zustand auf einer stark befahrenen Bundesstraße vorgefunden wurde. Da der Beschwerdeführer daher sowohl im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2021 wie auch im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2021 von einer auf psychisch kranke Straftäter spezialisierten Betreuungseinrichtung unterstützt und betreut wurde und sich daher in einer stabilen Lebenssituation befand, während er kurz nach der Erstbefragung mehrere Psychosen erlitt, erweisen sich die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung gleich gebliebenen Angaben, wonach er aus der Ukraine stamme, dort geboren sei und zuletzt in der Stadt XXXX gelebt habe – insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrucks – als glaubhaft, sodass festzustellen, ist, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine geboren wurde und vor seiner Ausreise in XXXX im Separatistengebiet Donezk lebte.Da der Beschwerdeführer daher sowohl im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2021 wie auch im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2021 von einer auf psychisch kranke Straftäter spezialisierten Betreuungseinrichtung unterstützt und betreut wurde und sich daher in einer stabilen Lebenssituation befand, während er kurz nach der Erstbefragung mehrere Psychosen erlitt, erweisen sich die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung gleich gebliebenen Angaben, wonach er aus der Ukraine stamme, dort geboren sei und zuletzt in der Stadt römisch 40 gelebt habe – insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrucks – als glaubhaft, sodass festzustellen, ist, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine geboren wurde und vor seiner Ausreise in römisch 40 im Separatistengebiet Donezk lebte. Die Feststellung zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinen übereinstimmenden Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers, den bisherigen medizinischen Behandlungen und dem aktuellen Behandlungsbedarf ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen und fachärztlichen Stellungnahmen. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, zur Asylantragstellung am 04.10.2005 und 14.12.2006, zum Aufenthaltsverbot und der Ausweisung, zur mit Bescheid vom 09.04.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus den unstrittigen Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes sowie der Gerichtsakten der beiden vorangegangen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und die Feststellungen zum dort gestellten Asylantrag sowie das dort erlassene Einreiseverbot ergeben sich aus einer am 26.06.2020 durchgeführten EURODAC-Abfrage, den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die fremden- und grenzpolizeiliche Abteilung der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.06.
- Die Feststellungen zum gegenständlichen Asylantrag stützen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere die Erstbefragung vom 26.06.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich lassen sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers während des Verfahrens in Verbindung mit einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ableiten. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister hervor. Die Haftaufenthalte des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in diversen Justizanstalten und einem Polizeianhaltezentren aufscheinen. Die Feststellungen zur Anordnung der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, zum dieser Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt und dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verwirklichung dieses Sachverhalts stützen sich auf das im Verwaltungsakt erliegende Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2020 in Zusammenhalt mit dem im Rahmen des Strafverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 26.08.
- Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers, der Strukturierung seines Tagesablaufs und der erforderlichen Unterstützung bei der Wahrnehmung von Terminen und Bereitstellung von Medikamenten ergeben sich aus dem Schreiben seiner Betreuungseinrichtung von 02.12.2021 in Zusammenhalt mit den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung am 26.06.2020 mit seiner Erkrankung und der daraus resultierenden Einstufung als Risikopatient und führte ergänzend aus, dass er in der Ukraine keine Bezugsperson habe und keine Unterstützung für seine Krankheit erhalte. Er könne daher die erforderliche Operation und sein Leben dort nicht finanzieren. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass er sich die erforderliche medizinische Behandlung in der Ukraine nicht leisten könne, keinen Kontakt zu seiner Familie mehr habe, er nur eingeschränkt arbeitsfähig und nicht in der Lage sei, für seine medizinischen Bedürfnisse Sorge zu tragen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls damit, dass er sich die Kosten für die medizinische Behandlung nicht leisten könne und er im Falle der Rückkehr Gefahr laufe, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtere. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers beziehen sich sohin ausschließlich auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung und die aus diesem Grund erforderliche medizinische Behandlung. Der Beschwerdeführer brachte aber weder vor, dass er aufgrund seiner Erkrankungen in der Ukraine einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt wäre, noch ergaben sich sonst Anhaltspunkte dafür. Auch aus den Länderfeststellungen kann nicht abgeleitet werden, dass Personen, die an denselben Krankheiten leiden, wie der Beschwerdeführer, in der Ukraine einer Verfolgung ausgesetzt wären. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Aus dem im Strafverfahren eingeholten psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 26.08.2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft wieder Delikte, wie jene, die Gegenstand des Strafverfahrens waren und insbesondere auch solche mit schweren Folgen wie beispielsweise schwere Körperverletzung begehen wird und die von ihm in unbehandeltem und unbetreutem Zustand ausgehende Gefährlichkeit nur durch Einbindung in eine Betreuungssetting mit konsequenter psychiatrischer Behandlung mit Schwerpunkt Suchtbehandlung sowie Sicherstellung einer entsprechenden medizinischen internistischen Versorgung hintangehalten werden kann. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine engmaschige internistische und psychiatrische Behandlung benötigt, die derzeit stabile medizinische Situation ausschließlich aufgrund dieser engmaschigen medizinischen Behandlung und psychosozialen Betreuung möglich ist und der Abbruch dieser Betreuung sowie die Nichteinhaltung der komplexen medikamentösen Therapie zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen und schlimmstenfalls mit dem Tod enden könne. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Februar 2022 aufgrund der Angriffe Russlands der Kriegszustand ausgerufen wurde. Angesicht der daraus resultierenden volatilen Sicherheitslage, der derzeit nicht absehbaren weiteren Entwicklungen und der zunehmenden Verschlechterung der humanitären Lage im ganzen Land ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Versorgung in der Ukraine lückenlos fortgesetzt werden könnte, zumal diese ohnehin erst organisiert werden müsste. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er keinen Kontakt zu Familienangehörigen in der Ukraine habe und nicht wisse, ob seine Mutter überhaupt noch lebe. Dies lässt den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer kein familiäres oder soziales Netzwerk in der Ukraine hat, das ihn im Falle der Rückkehr aufnehmen und unterstützen könnte und erscheint dies auch in Hinblick auf die bereits 17 Jahre zurückliegende Ausreise des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Behinderungsgrad von 80 % aufweist, sodass er nur äußerst eingeschränkt arbeitsfähig ist und daher auch bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf zumindest finanzielle Unterstützung angewiesen ist, was angesichts des fehlenden Kontakts zu Familienangehörigen und des anhaltenden Konflikts nicht gewährleistet werden kann. Außerdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX im separatistischen Gebiet Donezk gelebt. Aus den Länderfeststellungen geht allerdings hervor, dass der dort bereits seit dem Jahr 2014 anhaltende bewaffnete Konflikt der Zivilbevölkerung weiterhin zusetzt, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet und der Zugang zu Lebensmitteln, Wohnstätten und insbesondere auch Medikamenten (die der Beschwerdeführer aber dringend und dauerhaft benötigt) beschränkt ist. Darüber hinaus kommt es in den separatistischen Gebieten zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, sodass auch dort keine ausreichende Versorgung des Beschwerdeführers sichergestellt werden kann.Außerdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 im separatistischen Gebiet Donezk gelebt. Aus den Länderfeststellungen geht allerdings hervor, dass der dort bereits seit dem Jahr 2014 anhaltende bewaffnete Konflikt der Zivilbevölkerung weiterhin zusetzt, deren körperliche Unversehrtheit gefährdet und der Zugang zu Lebensmitteln, Wohnstätten und insbesondere auch Medikamenten (die der Beschwerdeführer aber dringend und dauerhaft benötigt) beschränkt ist. Darüber hinaus kommt es in den separatistischen Gebieten zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, sodass auch dort keine ausreichende Versorgung des Beschwerdeführers sichergestellt werden kann. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der soeben geschilderten Umstände – insbesondere der volatilen Sicherheitslage und der humanitären Lage, die sich im ganzen Land zunehmend verschlechtert – davon auszugehen, dass die dringend benötigte medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht gewährleistet werden kann und er sich dort auch keine Existenzgrundlage schaffen kann, sodass die Rückkehr in die Ukraine für ihn mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, schlimmstenfalls sogar mit Lebensgefahr, verbunden wäre. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.