RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW255 2248844-1 Spruch, W255 2248844-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 213bBDG 1979 in der bis 31.
August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,),
- der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom
- August 1996 bis zum
- Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder,
- die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war, so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
(6)Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
- Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
- Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach §
§ 213bBDG 1979 in der bis 31.
August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.b) Dienstleistungszeiten nach §
§ 213bBDG 1979 in der bis 31.
August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.c) Zeiten einer Freistellung nach §
§ 213bBDG 1979 in der bis 31.
August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
- Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
- Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.
- Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(6)Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:, 1. Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war., 2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:,
- a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.,
- b)Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt.,
- c)Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen., 3. Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen., 4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen., 5. Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7)Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
- der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
- von Zeiten einer Freistellung nach §
§ 213bBDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
(7)Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung,
- der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,,
- von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
- August 2007 geltenden Fassung und
- von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8)Auf vor dem
- Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
- Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(8)Auf vor dem
- Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
- Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf
- die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und
- 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf,
- die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und,
- 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt
- im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
- im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt,
- im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,,
- im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11)Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden. (Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 12 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
- für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
- für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt,
- für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und,
- für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
(15)§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(15)Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(16)Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§
213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18)Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
(18)Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden. § 94.
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Paragraph 94,
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
- Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
- Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.,
- Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.,
- Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.,
- Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
- Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
- Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
- Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.,
- Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.,
- Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
(5)Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte Parallelrechnung § 99.
(1)Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem
- Dezember 1954 und vor dem
- Jänner 1976 geboren sind, vor dem
- Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
- Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99,
(1)Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem
- Dezember 1954 und vor dem
- Jänner 1976 geboren sind, vor dem
- Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
- Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(4)Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen. 2.3.
- Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979,, lauten auszugsweise: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“) § 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. […]“ 2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.1. Der BF gab mit Schreiben vom 30.11.2020 bekannt, gemäß § 15b BDG mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 2.3.3.1. Der BF gab mit Schreiben vom 30.11.2020 bekannt, gemäß Paragraph 15 b, BDG mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.03.2021, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 30.11.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b BDG mit Ablauf des XXXX bewirkt hat. Der BF befindet sich seit dem 01.07.2021 gemäß § 15b BDG im Ruhestand.Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 10.03.2021, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 30.11.2020 seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 b, BDG mit Ablauf des römisch 40 bewirkt hat. Der BF befindet sich seit dem 01.07.2021 gemäß Paragraph 15 b, BDG im Ruhestand. 2.3.3.2. Mit Bescheid der BVAEB 27.10.2021, GZ: XXXX , der durch die Beschwerdevorentscheidung der BVAEB vom 05.11.2021, GZ: XXXX , bestätigt wurde, wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.696,09 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:2.3.3.2. Mit Bescheid der BVAEB 27.10.2021, GZ: römisch 40 , der durch die Beschwerdevorentscheidung der BVAEB vom 05.11.2021, GZ: römisch 40 , bestätigt wurde, wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.696,09 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 1.644,08 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 40,24 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 40,24 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 535,31 und ● einer anteiligen Pension nach dem APG von EUR 476,46. Der von der BVAEB festgestellte, dem BF zustehende Ruhegenuss von EUR 1.644,08, der Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 40,24und die anteilige Pension nach dem APG von EUR 476,46wurde vom BF nicht beeinsprucht.Der von der BVAEB festgestellte, dem BF zustehende Ruhegenuss von EUR 1.644,08, der Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 40,24und die anteilige Pension nach dem APG von EUR 476,46wurde vom BF nicht beeinsprucht. Mit seiner Beschwerde begehrt der BF ausschließlich die Zuerkennung einer höheren Nebengebührenzulage., Mit seiner Beschwerde begehrt der BF ausschließlich die Zuerkennung einer höheren Nebengebührenzulage. 2.3.3.3. Die BVAEB berechnete die Nebengebührenzulage unter Hinweis auf § 61 Abs. 2 iVm. § 69 Abs. 2 PG wie folgt:2.3.3.3. Die BVAEB berechnete die Nebengebührenzulage unter Hinweis auf Paragraph 61, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, PG wie folgt: Summe 1% volle gek. der Nebengebührenwerte : Divisor x RefBetr : BGL x BGL bis 31.12.1999 6.388,02 : 437,5 x 27,3230 : 80% x 79,50% = EUR 396,455 ab 01.01.2000 25.618,03 : 700,0 x 27,3230 : 80% x 79,50% = EUR 993,695 Nebengebührenzulage (gerundet): = EUR 1.390,15 Mit Verweis auf § 61 Abs. 3 PG, wonach die Nebengebührenzulage 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (= EUR 3.240,40) nicht überschreiten darf, berechnete die BVAEB weiters wie folgt:Mit Verweis auf Paragraph 61, Absatz 3, PG, wonach die Nebengebührenzulage 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (= EUR 3.240,40) nicht überschreiten darf, berechnete die BVAEB weiters wie folgt: 20% von EUR 3.240,40 = EUR 648,08. Da die errechnete Nebengebührenzulage EUR 1.390,15 betragen hat und somit über 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage gelegen ist, wurden von der BVAEB als Nebengebührenzulage für den BF zunächst 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage, daher EUR 648,08 herangezogen. Im Zuge der Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG wurde von der BVAEB das Prozentausmaß ermittelt, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 26 Jahren und 7 Monaten ergibt:Im Zuge der Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG wurde von der BVAEB das Prozentausmaß ermittelt, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß Paragraph 9, PG von 26 Jahren und 7 Monaten ergibt:
- a)für Zeiten bis 31.12.2003 für 10 Jahre 50,000% für 15 Jahre je 2,000% 30,000% für 7 Monate je 0,167% 1,169%
- b)für Zeiten ab 01.01.2004 für 1 Jahr 1,429% 1,429% Ruhebezug nach dem PG: 82,60% Diese Berechnung wurde vom BF nicht angefochten. Nach Durchführung der Parallelrechnung wurden seitens der BVAEB gemäß § 99 Abs. 2 PG, wonach nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen ist, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt, 82,60% von EUR 648,08 (= 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage), sohin EUR 535,31 berechnet und dem BF zugesprochen. Nach Durchführung der Parallelrechnung wurden seitens der BVAEB gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG, wonach nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen ist, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt, 82,60% von EUR 648,08 (= 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage), sohin EUR 535,31 berechnet und dem BF zugesprochen. Diese Berechnung entspricht der korrekten Umsetzung der eindeutigen Rechtslage. 2.3.3.4. Sofern sich der BF in seiner Beschwerde gegen die Beschränkung der Nebengebührenzulage mit 20% der höchsten (aufgewerteten) Beitragsgrundlage ausspricht, ist zunächst festzustellen, dass schon in der Stammfassung des Gesetzes aus dem Jahr 1971, somit zu einem Zeitpunkt vor Aufnahme des BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, eine Begrenzung der Nebengebührenzulage mit 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges vorgesehen war. Ursprünglich war die Begrenzung der Nebengebührenzulage in § 5 Abs. 4 Nebengebührenzulagengesetz kodifiziert und sah vor, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen darf. Die erläuternden Bemerkungen zum Nebengebührenzulagengesetz nennen als Grund für die Begrenzung, dass es grundsätzlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn der Ruhegenuss zuzüglich der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss den ruhegenussfähigen Monatsbezug (§ 5 PG) übersteigen würde. Ursprünglich war die Begrenzung der Nebengebührenzulage in Paragraph 5, Absatz 4, Nebengebührenzulagengesetz kodifiziert und sah vor, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen darf. Die erläuternden Bemerkungen zum Nebengebührenzulagengesetz nennen als Grund für die Begrenzung, dass es grundsätzlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn der Ruhegenuss zuzüglich der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss den ruhegenussfähigen Monatsbezug (Paragraph 5, PG) übersteigen würde. Mit Wirkung ab 01.01.2003 trat eine Änderung des § 5 Abs. 4 Nebengebührenzulagengesetz dahingehend in Kraft, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des PG) nicht übersteigen darf. Nach den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 1997 soll die bisherige Obergrenze der Nebengebührenzulage grundsätzlich erhalten bleiben. Mit Wirkung ab 01.01.2003 trat eine Änderung des Paragraph 5, Absatz 4, Nebengebührenzulagengesetz dahingehend in Kraft, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (Paragraph 4, des PG) nicht übersteigen darf. Nach den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 1997 soll die bisherige Obergrenze der Nebengebührenzulage grundsätzlich erhalten bleiben. 2.3.3.5. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF ist weiters auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 23.03.2004 wurde die Höhe der Nebengebührenzulage eines im Ruhestand befindlichen Beschwerdeführers festgestellt. Bei der Berechnung der Höhe wurde – gleich wie von der BVAEB im gegenständlichen Fall – § 61 Abs. 3 PG dahingehend ausgelegt und angewandt, dass die Nebengebührenzulage mit 20% der höchsten (aufgewerteten) Beitragsgrundlage bezogen auf die höchste (aufgewertete) („individuelle“) Beitragsgrundlage des BF (im dortigen Fall: EUR 2.861,00) zu begrenzen war. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 09.12.2004, GZ: XXXX , bestätigt und dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 23.03.2004 wurde die Höhe der Nebengebührenzulage eines im Ruhestand befindlichen Beschwerdeführers festgestellt. Bei der Berechnung der Höhe wurde – gleich wie von der BVAEB im gegenständlichen Fall – Paragraph 61, Absatz 3, PG dahingehend ausgelegt und angewandt, dass die Nebengebührenzulage mit 20% der höchsten (aufgewerteten) Beitragsgrundlage bezogen auf die höchste (aufgewertete) („individuelle“) Beitragsgrundlage des BF (im dortigen Fall: EUR 2.861,00) zu begrenzen war. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 09.12.2004, GZ: römisch 40 , bestätigt und dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2006, B 66/05-7, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 09.12.2004, die sich gegen die Anwendung von § 61 Abs. 3 PG wandte, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vgl. z.B. VfSlg. 7453/1974, 14.888/1997 mwH) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2006, B 66/05-7, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 09.12.2004, die sich gegen die Anwendung von Paragraph 61, Absatz 3, PG wandte, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):, „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 61, Absatz 3, Pensionsgesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche z.B. VfSlg. 7453 aus 1974,, 14.888 aus 1997, mwH) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtete sich (dortige) Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der Nebengebührenzulage verletzt. Begründend führte der (dortige) Beschwerdeführer aus, wenngleich § 61 Abs. 3 PG 1965 normiere, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe, gebiete diese Bestimmung trotz der vermeintlichen Klarheit ihres Wortlautes eine verfassungskonforme Auslegung. Da die Nebengebührenzulage vorliegendenfalls ohnedies (in Anwendung des § 61 Abs. 2 letzter Satz PG 1965) bereits in jenem Ausmaß gekürzt sei, welches dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche, habe bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung des § 61 Abs. 3 PG 1965 die Begrenzung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss mit 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage zu unterbleiben. Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, dass diese Obergrenze jedenfalls so lange nicht zur Anwendung gebracht werde und die Kürzung nicht schlagend werde, als nicht der Divergenzbetrag, der sich aus der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ergebe, ausgeglichen sei.In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtete sich (dortige) Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der Nebengebührenzulage verletzt. Begründend führte der (dortige) Beschwerdeführer aus, wenngleich Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 normiere, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen dürfe, gebiete diese Bestimmung trotz der vermeintlichen Klarheit ihres Wortlautes eine verfassungskonforme Auslegung. Da die Nebengebührenzulage vorliegendenfalls ohnedies (in Anwendung des Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz PG 1965) bereits in jenem Ausmaß gekürzt sei, welches dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche, habe bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 die Begrenzung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss mit 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage zu unterbleiben. Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, dass diese Obergrenze jedenfalls so lange nicht zur Anwendung gebracht werde und die Kürzung nicht schlagend werde, als nicht der Divergenzbetrag, der sich aus der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ergebe, ausgeglichen sei. Diese Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.09.2006, 2006/12/0120, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:„Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung erweist sich der Wortlaut des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 nicht als bloß ‚vermeintlich‘ klar, sondern ordnet eindeutig an, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf jene Fälle, in denen der Ruhegenuss auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage - volle Ruhegenussbemessungsgrundlage - ermittelt wurde) enthält die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht., Diese Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.09.2006, 2006/12/0120, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:, „Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung erweist sich der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz PG 1965 nicht als bloß ‚vermeintlich‘ klar, sondern ordnet eindeutig an, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf jene Fälle, in denen der Ruhegenuss auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage - volle Ruhegenussbemessungsgrundlage - ermittelt wurde) enthält die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der erste Satz des § 61 Abs. 3 PG 1965 eine planwidrig überschießende Regelung enthalten könnte, trifft doch der zweite Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 (gleichfalls in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst) gerade für den hier vorliegenden Fall einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ausdrückliche Anordnungen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des zuletzt genannten Bundesgesetzes den im zweiten Satz des § 61 Abs. 2 PG 1965 behandelten Fall bei (gleichzeitiger) Erlassung der Regelung des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 nicht bedacht haben könnte […].Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der erste Satz des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 eine planwidrig überschießende Regelung enthalten könnte, trifft doch der zweite Satz des Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 (gleichfalls in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst) gerade für den hier vorliegenden Fall einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ausdrückliche Anordnungen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des zuletzt genannten Bundesgesetzes den im zweiten Satz des Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 behandelten Fall bei (gleichzeitiger) Erlassung der Regelung des Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz PG 1965 nicht bedacht haben könnte […]. Schließlich bestehen gegen den ersten Satz des § 61 Abs. 3 PG 1965 in dem hier dargelegten, seinem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis aus den vom Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss vom 7. Juni 2006 dargelegten Gründen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen.Schließlich bestehen gegen den ersten Satz des Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in dem hier dargelegten, seinem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis aus den vom Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss vom 7. Juni 2006 dargelegten Gründen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auch anders als mit dem letzten ruhegenussfähigen Aktivbezug zu begrenzen. Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.“Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.“ Wie von der BVAEB richtig ausgeführt, wurden auch in den vor kurzem ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2020, GZ W228 2212673-1/7E und des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2020, E 1729/2020-5, keine Bedenken gegen die Begrenzung der Nebengebührenwerte gemäß § 61 Abs. 3 PG gehegt. Wie von der BVAEB richtig ausgeführt, wurden auch in den vor kurzem ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2020, GZ W228 2212673-1/7E und des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2020, E 1729/2020-5, keine Bedenken gegen die Begrenzung der Nebengebührenwerte gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG gehegt. Der Beschwerde, insbesondere dem Beschwerdevorbringen, demzufolge § 61 Abs. 3 PG dahingehend auszulegen sei, dass diese Bestimmung nur eine Begrenzung mit 20% der „allgemeinen“ höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage, nicht jedoch mit 20% der „individuellen“ auf den BF bezogenen höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage, zu beschränken sei, bleibt somit der Erfolg versagt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Der Beschwerde, insbesondere dem Beschwerdevorbringen, demzufolge Paragraph 61, Absatz 3, PG dahingehend auszulegen sei, dass diese Bestimmung nur eine Begrenzung mit 20% der „allgemeinen“ höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage, nicht jedoch mit 20% der „individuellen“ auf den BF bezogenen höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage, zu beschränken sei, bleibt somit der Erfolg versagt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2248844.1.00