RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW272 2238261-1 Spruch, W272 2238261-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit JEMEN, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten vom 18.11.2020, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit JEMEN, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten vom 18.11.2020, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2022 zu Recht: A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von den Sicherheitsbehörden befragt und gab im Wesentlichen an, dass er am XXXX in XXXX , Jemen geboren sei. Er sei ledig, spreche Arabisch, sei Muslim und habe 9 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Hochschule und 4 Jahre die Universität besucht. Er sei ausgebildeter Ingenieur der Ölindustrie und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2018 gefasst, er habe in die Niederlande wollen, weil dort das Asylverfahren schneller sei. Abgereist sei er am 21.08.2018 nach Jordanien. Dort habe er eineinhalb Jahre gelebt und sei dann über die Türkei, Griechenland und andere europäische Staaten nach Österreich gereist, wo er festgenommen worden sei. In Jemen leben seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er wegen des Glaubenskrieges und wegen der Hungernot geflohen sei. Sie werden von der Regierung bedroht und zum Militärdienst herangezogen, aber er wolle nicht im Krieg teilnehmen und sei deshalb nach Jordanien geflüchtet. In Jordanien sei er von den Behörden verfolgt worden, weil er keine Aufenthaltspapiere gehabt habe. Darum sei er nach Europa um eine bessere Zukunft zu haben und in Frieden leben zu können. Er befürchte bei Rückkehr in den Militärdienst und den Krieg hineingezogen zu werden. Sonstige Gründe gebe es nicht. Der BF legte einen jemenitischen Auslandsreisepass vor.
- Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von den Sicherheitsbehörden befragt und gab im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Jemen geboren sei. Er sei ledig, spreche Arabisch, sei Muslim und habe 9 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Hochschule und 4 Jahre die Universität besucht. Er sei ausgebildeter Ingenieur der Ölindustrie und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Den Entschluss zur Ausreise habe er im August 2018 gefasst, er habe in die Niederlande wollen, weil dort das Asylverfahren schneller sei. Abgereist sei er am 21.08.2018 nach Jordanien. Dort habe er eineinhalb Jahre gelebt und sei dann über die Türkei, Griechenland und andere europäische Staaten nach Österreich gereist, wo er festgenommen worden sei. In Jemen leben seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er wegen des Glaubenskrieges und wegen der Hungernot geflohen sei. Sie werden von der Regierung bedroht und zum Militärdienst herangezogen, aber er wolle nicht im Krieg teilnehmen und sei deshalb nach Jordanien geflüchtet. In Jordanien sei er von den Behörden verfolgt worden, weil er keine Aufenthaltspapiere gehabt habe. Darum sei er nach Europa um eine bessere Zukunft zu haben und in Frieden leben zu können. Er befürchte bei Rückkehr in den Militärdienst und den Krieg hineingezogen zu werden. Sonstige Gründe gebe es nicht. Der BF legte einen jemenitischen Auslandsreisepass vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt oder belangte Behörde) führte in weiterer Folge Dublin-Konsultationen mit Griechenland und Ungarn. Am 08.06.2020 ließ es das Asylverfahren des BF zu.
- Das Bundesamt nahm den BF am 16.10.2020 niederschriftlich ein. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er gesund sei, und es bei der Erstbefragung Fehler gegeben habe. So habe er Jihad und nicht Hungersnot gesagt, zweiten sei er gefragt worden, ob er zu einer politischen Partei gehöre und er habe gesagt, dass aufgrund seiner Arbeit zu einer Partei gehören musste, es sei aber nein geschrieben worden. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme folgende Unterlagen vor: ● einen Presseausweis Reporter von 21.06.2017 – 21.06.2018, ● Bestätigung, ausgestellt Jemen, 20.06.2018 - über Ableistung der Arbeit wegen Flucht (wurde gesucht, im Krieg zu kämpfen), ● Dokument Regierung: Zwangsabholung durch Regierung zum Kampf, 25.06.2018, ● Bestätigung, Verfolgung aller Reporter + Zeitungsartikel „middleeastmonitor“ (4 Seiten), ● Bestätigung über Arbeit WAPOC Limited, 26.03.2015, ● 5 Ausbildungsdokumente und ● diverse Dokumente über Schwimmkarriere. Weiters gab er an, dass er islamischen Glaubens – Mazhab alshafi – sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und jemenitischer Staatsangehöriger sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater lebe in Jemen mit unbekannten Aufenthalt und seine Mutter sei in Jordanien aufhältig. Ein Bruder und eine Schwester leben in Jemen und seien verheiratet, der jüngere Bruder lebe bei seiner Mutter. In Österreich habe er keine Familienangehörige. Er habe bis zur Ausreise immer in XXXX gelebt. Er sei nach XXXX geflüchtet, sei dort ein Monat gewesen und dann nach Jordanien weitergereist. Er habe 12 bis 13 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und danach die Universität mit Bachelor absolviert – alles in XXXX . Er habe 3 bis 4 Jahre als Schwimmlehrer und von 2013 bis 2015 als Admin bzw. Assistent in einem Institut, vor der Ausreise von 21.06.2017 bis 21.06.2018 als Reporter für die Zeitung, ALMISAK in XXXX gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen halte er den Kontakt über Facebook, Anrufe und SMS aufrecht.Weiters gab er an, dass er islamischen Glaubens – Mazhab alshafi – sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und jemenitischer Staatsangehöriger sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater lebe in Jemen mit unbekannten Aufenthalt und seine Mutter sei in Jordanien aufhältig. Ein Bruder und eine Schwester leben in Jemen und seien verheiratet, der jüngere Bruder lebe bei seiner Mutter. In Österreich habe er keine Familienangehörige. Er habe bis zur Ausreise immer in römisch 40 gelebt. Er sei nach römisch 40 geflüchtet, sei dort ein Monat gewesen und dann nach Jordanien weitergereist. Er habe 12 bis 13 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und danach die Universität mit Bachelor absolviert – alles in römisch 40 . Er habe 3 bis 4 Jahre als Schwimmlehrer und von 2013 bis 2015 als Admin bzw. Assistent in einem Institut, vor der Ausreise von 21.06.2017 bis 21.06.2018 als Reporter für die Zeitung, ALMISAK in römisch 40 gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen halte er den Kontakt über Facebook, Anrufe und SMS aufrecht. Zum Fluchtgrund befragt gab er im Wesentlichen wieder, dass am 04.12.2017 der Ex-Präsident umgebracht worden sei und daraufhin die Gruppe Ansar Allah in den Jemen eingetreten und alles durcheinandergebracht habe. Keiner habe die Stadt verlassen dürfen. Aus XXXX sei er schlepperunterstützt nach Adan geflüchtet, weil es eine Liste mit vielen Reportern gegeben habe, welche gesucht worden seien und der BF sei auch auf dieser Liste gewesen. Von Adan nach Jordanien sei er dann legal mit einem Visum und dem Flugzeug ausgereist. In Jordanien habe der BF dann gearbeitet und ein gutes Leben gehabt, aber nachdem sein Visum abgelaufen sei, habe er Angst gehabt, abgeschoben zu werden und sei weiter in die Türkei geflogen. Die Zeitung wo der BF als Reporter gearbeitet habe, habe den ehemaligen Präsidenten gehört und jeder der bei dieser Zeitung gearbeitet habe, sei ein politisches Engagement unterstellt worden. Er gehöre zu keiner Partei, sei aber aufgrund seiner Arbeit ein Teil davon. Er glaube an Demokratie, Freiheit, Menschenrechte usw. Aber diese Ansar Allah Gruppe sei radikal gewesen und so habe die Zeitung gegen diese Gruppe geschrieben. Da der Präsident ermordet worden sei, sei der BF nicht mehr in Sicherheit gewesen und er habe gewusst, dass er nun fliehen müsse. Er sei am Tag der Ermordung des Präsidenten in XXXX zu seinem Cousin, der von ihm 5 Stunden entfernt gewohnt habe, geflüchtet. Am 25.06.2018 habe seine Mutter von der Ansar Allah Gruppe einen Zwangsrekrutierungs-Brief bekommen. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause gewohnt, viele Kollegen von der Zeitung seien bereits noch zu Lebzeiten des Ex-Präsidenten von der Ansar Allah Gruppe verfolgt, verschleppt oder ermordet worden. Er habe Kontakt mit Freunden von der Zeitung aufgenommen und diese hätten ihn mitgeteilt, dass ihm in XXXX Hilfe zu kommen könne. Am 05.07.2018 habe er sohin XXXX verlassen und am 22.07.2018 sei er in XXXX angekommen. Von dort habe er Jemen verlassen und sei mit einem Visum nach Jordanien gereist.Zum Fluchtgrund befragt gab er im Wesentlichen wieder, dass am 04.12.2017 der Ex-Präsident umgebracht worden sei und daraufhin die Gruppe Ansar Allah in den Jemen eingetreten und alles durcheinandergebracht habe. Keiner habe die Stadt verlassen dürfen. Aus römisch 40 sei er schlepperunterstützt nach Adan geflüchtet, weil es eine Liste mit vielen Reportern gegeben habe, welche gesucht worden seien und der BF sei auch auf dieser Liste gewesen. Von Adan nach Jordanien sei er dann legal mit einem Visum und dem Flugzeug ausgereist. In Jordanien habe der BF dann gearbeitet und ein gutes Leben gehabt, aber nachdem sein Visum abgelaufen sei, habe er Angst gehabt, abgeschoben zu werden und sei weiter in die Türkei geflogen. Die Zeitung wo der BF als Reporter gearbeitet habe, habe den ehemaligen Präsidenten gehört und jeder der bei dieser Zeitung gearbeitet habe, sei ein politisches Engagement unterstellt worden. Er gehöre zu keiner Partei, sei aber aufgrund seiner Arbeit ein Teil davon. Er glaube an Demokratie, Freiheit, Menschenrechte usw. Aber diese Ansar Allah Gruppe sei radikal gewesen und so habe die Zeitung gegen diese Gruppe geschrieben. Da der Präsident ermordet worden sei, sei der BF nicht mehr in Sicherheit gewesen und er habe gewusst, dass er nun fliehen müsse. Er sei am Tag der Ermordung des Präsidenten in römisch 40 zu seinem Cousin, der von ihm 5 Stunden entfernt gewohnt habe, geflüchtet. Am 25.06.2018 habe seine Mutter von der Ansar Allah Gruppe einen Zwangsrekrutierungs-Brief bekommen. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause gewohnt, viele Kollegen von der Zeitung seien bereits noch zu Lebzeiten des Ex-Präsidenten von der Ansar Allah Gruppe verfolgt, verschleppt oder ermordet worden. Er habe Kontakt mit Freunden von der Zeitung aufgenommen und diese hätten ihn mitgeteilt, dass ihm in römisch 40 Hilfe zu kommen könne. Am 05.07.2018 habe er sohin römisch 40 verlassen und am 22.07.2018 sei er in römisch 40 angekommen. Von dort habe er Jemen verlassen und sei mit einem Visum nach Jordanien gereist. Es erfolgte eine Übersetzung der vom BF vorgelegten Unterlagen in Arabischer Schrift.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 18.11.2020 (zugestellt am 20.11.2020) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III).
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 18.11.2020 (zugestellt am 20.11.2020) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat eine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung staatlicherseits oder durch Private ausgesetzt wäre. Eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für eine Zeitung sei nicht festgestellt. Der BF werde nicht im Jemen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt. Weitere Ausreisegründe seien nicht hervorgekommen. Festgestellt werden konnte, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen vorherrschenden politischen Lage bzw. Sicherheitslage sowie der derzeitigen humanitären Lage in seinem Herkunftsstaat Jemen einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Bundesamt habe die Feststellungen zunächst damit begründet, dass der BF bei der Erstbefragung den nunmehr vorgebrachten Grund einer Bedrohung wegen seiner Tätigkeit bei einer Zeitung nicht angegeben habe und es sich hier um ein gesteigertes Vorbringen handle. Das Vorbringen der falschen Übersetzung bei der Erstbefragung sei nicht schlüssig zumal ein Dolmetscher für die Arabische Sprache zur Verfügung stand und mit Unterschrift auf jeder Seite die Richtigkeit der Angaben bestätigt worden sei. Auch seien seine Angaben bezüglich der Handlungen durch die Huthi grob und vage gewesen. So seien nur pauschale Auskünfte erteilt worden, wie dass sämtliche Journalisten verfolgt worden wären. Der BF sei jedoch, auch gemäß seinen Angaben, kein Journalist gewesen, sondern im Verteilungszentrum tätig gewesen. Aufgrund einer Verteiler-Tätigkeit bestehe keine individuelle Gefährdung, wie es vor allem Journalisten betreffe. Dass alle Mitarbeiter pauschal bedroht werden, habe das Bundesamt nicht festgestellten können. Auch sei der BF nicht in einer exponierten Tätigkeit gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, dass sich der BF noch 7 Monate in der Stadt XXXX aufhalten habe können bzw. legal ausreisen habe können. Dies sei bei drohender Verfolgung durch die Behörden nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Auch nicht die sofortige Asylantragstellung in einem anderen Staat zeige, dass der BF andere Gründe hat Schutz zu suchen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat eine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung staatlicherseits oder durch Private ausgesetzt wäre. Eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für eine Zeitung sei nicht festgestellt. Der BF werde nicht im Jemen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt. Weitere Ausreisegründe seien nicht hervorgekommen. Festgestellt werden konnte, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen vorherrschenden politischen Lage bzw. Sicherheitslage sowie der derzeitigen humanitären Lage in seinem Herkunftsstaat Jemen einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Bundesamt habe die Feststellungen zunächst damit begründet, dass der BF bei der Erstbefragung den nunmehr vorgebrachten Grund einer Bedrohung wegen seiner Tätigkeit bei einer Zeitung nicht angegeben habe und es sich hier um ein gesteigertes Vorbringen handle. Das Vorbringen der falschen Übersetzung bei der Erstbefragung sei nicht schlüssig zumal ein Dolmetscher für die Arabische Sprache zur Verfügung stand und mit Unterschrift auf jeder Seite die Richtigkeit der Angaben bestätigt worden sei. Auch seien seine Angaben bezüglich der Handlungen durch die Huthi grob und vage gewesen. So seien nur pauschale Auskünfte erteilt worden, wie dass sämtliche Journalisten verfolgt worden wären. Der BF sei jedoch, auch gemäß seinen Angaben, kein Journalist gewesen, sondern im Verteilungszentrum tätig gewesen. Aufgrund einer Verteiler-Tätigkeit bestehe keine individuelle Gefährdung, wie es vor allem Journalisten betreffe. Dass alle Mitarbeiter pauschal bedroht werden, habe das Bundesamt nicht festgestellten können. Auch sei der BF nicht in einer exponierten Tätigkeit gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, dass sich der BF noch 7 Monate in der Stadt römisch 40 aufhalten habe können bzw. legal ausreisen habe können. Dies sei bei drohender Verfolgung durch die Behörden nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Auch nicht die sofortige Asylantragstellung in einem anderen Staat zeige, dass der BF andere Gründe hat Schutz zu suchen.
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2020, eingelangt am 17.12.2020 erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde durch ihre Vorgehensweise dem BF schon von vornherein die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe und daher sich der Eindruck erweckt habe, dass der Fall nicht objektiv beurteilt worden war. Denn der BF habe glaubhaft angegeben, dass er bei einer Zeitung gearbeitet habe, die in Gegnerschaft zu den Vertretern des Huthi Regimes stehe. Bezüglich die im Bescheid angeführte Divergenz zu den Aussagen bei der Erstbefragung, wies der BF darauf hin, dass gesetzlich nicht vorgesehen sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Aber auch die Länderberichte zeigen, dass der BF aufgrund seiner politischen Einstellung, der westlichen Lebensweise in eine derartige politische Exponierung geraten sei, dass von einer offenen Gegnerschaft zu den Huthis auszugehen sei und damit von einer Bedrohung und Verfolgung durch diese. Vorgebracht wurden verschiedene Auszüge von Länderberichten. Der BF habe ausführlich darüber berichtet, inwieweit er politisch aktiv gewesen sei und könne nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde von einer nicht erlebnisnahen Erzählung ausgehen könne. Der BF werde von den Huthis verfolgt und der Staat könne ihn nicht schützen. Es sei daher von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen und dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2020, eingelangt am 17.12.2020 erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde durch ihre Vorgehensweise dem BF schon von vornherein die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe und daher sich der Eindruck erweckt habe, dass der Fall nicht objektiv beurteilt worden war. Denn der BF habe glaubhaft angegeben, dass er bei einer Zeitung gearbeitet habe, die in Gegnerschaft zu den Vertretern des Huthi Regimes stehe. Bezüglich die im Bescheid angeführte Divergenz zu den Aussagen bei der Erstbefragung, wies der BF darauf hin, dass gesetzlich nicht vorgesehen sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Aber auch die Länderberichte zeigen, dass der BF aufgrund seiner politischen Einstellung, der westlichen Lebensweise in eine derartige politische Exponierung geraten sei, dass von einer offenen Gegnerschaft zu den Huthis auszugehen sei und damit von einer Bedrohung und Verfolgung durch diese. Vorgebracht wurden verschiedene Auszüge von Länderberichten. Der BF habe ausführlich darüber berichtet, inwieweit er politisch aktiv gewesen sei und könne nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde von einer nicht erlebnisnahen Erzählung ausgehen könne. Der BF werde von den Huthis verfolgt und der Staat könne ihn nicht schützen. Es sei daher von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen und dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. In Ergänzung stellte der BF den Antrag einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Jemen befasst und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Am 04.01.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie sein Rechtsberater als gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Jemen vom 17.12.2021, Position des UNHCR zur Rückkehr in den Jemen vom Oktober 2021, die Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierung, insbesondere durch Huthi-Milizen; Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht (a-11678-2), die aktuelle Lage in Jemen mit interaktiver Karte (https://yemen.liveuamap.com/) und die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) zum Parteiengehör. Im Zuge der Verhandlung legte der BF den Verlängerungsbescheid für subsidiär Schutzberechtigte vom 28.10.2021 vor.Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Jemen vom 17.12.2021, Position des UNHCR zur Rückkehr in den Jemen vom Oktober 2021, die Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierung, insbesondere durch Huthi-Milizen; Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht (a-11678-2), die aktuelle Lage in Jemen mit interaktiver Karte (https://yemen.liveuamap.com/) und die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) zum Parteiengehör. Im Zuge der Verhandlung legte der BF den Verlängerungsbescheid für subsidiär Schutzberechtigte vom 28.10.2021 vor.
- Am 07.04.2022 übermittelte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung zu Jemen: Zeitung al-Mithaq, Bedrohung durch Huthi vom 05.04.
- Diese wurde dem BF (Übernahmedatum am 21.04.2022) und dem Bundesamt zum Parteiengehör gebracht und eine Frist (7 Tage ab Erhalt dieses Schreibens) zur Stellungnahme ausgewiesen.
- Am 15.04.2022 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatdokumentation. Es betonte darin, dass laut den Berichten Journalisten allgemein Einschüchterungen und Verfolgung ausgesetzt seien und Herausgeber, Chefredakteure sowie deren Angehörige angegriffen worden seien, jedoch das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. So sei der BF in der Verteilung der Zeitung tätig gewesen, nicht als Redakteur oder Journalist und verweise erneut auf die vom BF getätigten Angaben in der Einvernahme. Eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung aufgrund journalistischer Tätigkeiten sei nicht zu entnehmen. Zudem sei interessant, dass der BF in der Einvernahme angegeben habe, dass er von Juni 2017 bis 2018 als Reporter für die Zeitung ALMISAK in XXXX tätig gewesen zu sein, jedoch laut Anfragebeantwortung die Zeitung im Mai 2017 bereits durch jemenitischen Huthi Rebellen geschlossen worden sei. Dies mache die Schilderung des BF bereits über dessen Beschäftigung bei dieser Zeitung unglaubhaft.
- Am 15.04.2022 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatdokumentation. Es betonte darin, dass laut den Berichten Journalisten allgemein Einschüchterungen und Verfolgung ausgesetzt seien und Herausgeber, Chefredakteure sowie deren Angehörige angegriffen worden seien, jedoch das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. So sei der BF in der Verteilung der Zeitung tätig gewesen, nicht als Redakteur oder Journalist und verweise erneut auf die vom BF getätigten Angaben in der Einvernahme. Eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung aufgrund journalistischer Tätigkeiten sei nicht zu entnehmen. Zudem sei interessant, dass der BF in der Einvernahme angegeben habe, dass er von Juni 2017 bis 2018 als Reporter für die Zeitung ALMISAK in römisch 40 tätig gewesen zu sein, jedoch laut Anfragebeantwortung die Zeitung im Mai 2017 bereits durch jemenitischen Huthi Rebellen geschlossen worden sei. Dies mache die Schilderung des BF bereits über dessen Beschäftigung bei dieser Zeitung unglaubhaft. Der BF brachte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zum Verfahren des BF: Der BF ist ein volljähriger jemenitischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen Glaubensrichtung Shafai an. Seine Muttersprache ist Arabisch, außerdem spricht er sehr gut Englisch und ein bisschen Deutsch. Seine Identität steht fest.Der BF ist ein volljähriger jemenitischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen Glaubensrichtung Shafai an. Seine Muttersprache ist Arabisch, außerdem spricht er sehr gut Englisch und ein bisschen Deutsch. Seine Identität steht fest. Er lebte bis kurz vor der Ausreise mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in XXXX , in Sanaa. In Sanaa besuchte der BF zwölf Jahre die Grundschule sowie vier Jahre die Universität und ist ausgebildeter Ingenieur für „Erdöl und Erdgas“. Der BF arbeitete als Schwimmlehrer, später im Sekretariat und Empfang bei einem Unternehmen namens „WPCOS“ und danach im Verkauf bei dem Unternehmen „ETC“. Sein Vater arbeitete in der Bank und nach der Geburt seines jüngeren Bruders trennten sich seine Eltern und der Kontakt zu seinem Vater brach ab. Der BF hat eine Schwester und zwei Brüder.Er lebte bis kurz vor der Ausreise mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in römisch 40 , in Sanaa. In Sanaa besuchte der BF zwölf Jahre die Grundschule sowie vier Jahre die Universität und ist ausgebildeter Ingenieur für „Erdöl und Erdgas“. Der BF arbeitete als Schwimmlehrer, später im Sekretariat und Empfang bei einem Unternehmen namens „WPCOS“ und danach im Verkauf bei dem Unternehmen „ETC“. Sein Vater arbeitete in der Bank und nach der Geburt seines jüngeren Bruders trennten sich seine Eltern und der Kontakt zu seinem Vater brach ab. Der BF hat eine Schwester und zwei Brüder. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er führt eine Fernbeziehung übers Telefon mit XXXX , wohnhaft in Sanaa. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder verzogen nach Jordanien und sind aktuell in der Türkei aufhältig. Sein älterer Bruder und seine ältere Schwester flüchteten von Sanaa nach Somalia. Der BF hält den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, insbesondere zu seiner Mutter und Geschwistern über Facebook oder SMS aufrecht.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er führt eine Fernbeziehung übers Telefon mit römisch 40 , wohnhaft in Sanaa. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder verzogen nach Jordanien und sind aktuell in der Türkei aufhältig. Sein älterer Bruder und seine ältere Schwester flüchteten von Sanaa nach Somalia. Der BF hält den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, insbesondere zu seiner Mutter und Geschwistern über Facebook oder SMS aufrecht. Ende 2017 verzog der BF für einige Monate zu seinem Cousin nach XXXX in Sanaa und reiste danach nach XXXX zu einem anderen Cousin weiter, um von dort aus mit dem Flugzeug sowie seinem Reisepass (ausgestellt am 03.07.2018 in XXXX ) und einem Visum für Jordanien im August 2018 aus Jemen auszureisen. Der BF lebte ca. eineinhalb Jahre in Jordanien, wo er als Tankwart arbeitete. Danach reiste er über die Türkei, Griechenland und andere europäische Staaten nach Österreich gereist, wo er am 12.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Ende 2017 verzog der BF für einige Monate zu seinem Cousin nach römisch 40 in Sanaa und reiste danach nach römisch 40 zu einem anderen Cousin weiter, um von dort aus mit dem Flugzeug sowie seinem Reisepass (ausgestellt am 03.07.2018 in römisch 40 ) und einem Visum für Jordanien im August 2018 aus Jemen auszureisen. Der BF lebte ca. eineinhalb Jahre in Jordanien, wo er als Tankwart arbeitete. Danach reiste er über die Türkei, Griechenland und andere europäische Staaten nach Österreich gereist, wo er am 12.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.11.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zu und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Gegen Spruchpunkt I erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.11.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zu und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Gegen Spruchpunkt römisch eins erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde seitens der belangten Behörde zuletzt mit Bescheid vom 28.10.2021 für zwei Jahre verlängert und ihm wurde ein bis zum 15.09.2026 gültiger Fremdenpass ausgestellt. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. Der BF gehört auch keiner Covid-19 Risikogruppe an und ist zwei Mal mit der Corona-Schutzimpfung immunisiert. Es besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr, dass der BF aufgrund der Corona Pandemie in Jemen eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden wird. Die Zahlen an Neuinfizierten beträgt zum Entscheidungszeitpunkt gegen null und ebenso die Todesfälle. Die Tendenz ist fallend. Impfstoffe sind in Yemen verfügbar. In Österreich hat der BF freundschaftliche Beziehungen, aber keinen familiären Kontakt. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat grundlegende Deutschkenntnisse. Er besuchte einen A2 Deutschkurs, aber hat die Deutschprüfung für das Niveau A2 nicht bestanden. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Es ist glaubhaft, dass der BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage, humanitären Krise und der Gefahren eines Bürgerkrieges aus Angst sein Land verlassen hat. Der BF war vor seiner Ausreise im Jahr 2017 im Verteilbereich einer Zeitung erwerbstätig. Der BF verfügt über keine journalistische Ausbildung und war in Jemen nicht journalistisch oder politisch tätig, er war nicht Redaktionsleiter der Zeitung “al-Mithaq“. Auch in Österreich ist der BF nicht exilpolitisch oder regimekritisch tätig. Ihm droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Huthi- Bewegung auf Grund seiner kurzzeitigen Tätigkeit bei der Zeitung des jemenitischen Ex-Präsidenten „al-Mithaq“. Ebenso ist der BF keiner konkreten sowie maßgeblichen Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Huthi-Milizen oder aufgrund einer Zwangsladung ausgesetzt. Der BF wurde vor seiner Ausreise aus dem Jemen nicht von Huthi-Rebellen bedroht, und es wurde nicht von ihm gefordert, dass er sich ihnen anschließen müsste; sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es wird festgestellt, dass der BF in den Jemen aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt ist. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aus den ins Verfahren eingeführten Informationen zum Herkunftsstaat Jemen ● Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 17.12.2021, ● Position des UNHCR zur Rückkehr in den Jemen vom Oktober 2021, ● die Anfragebeantwortung: Zwangsrekrutierung, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht (a-11678-2) vom 4.10.2021 und ● die Anfragebeantwortung: Zeitung al-Mithaq, Bedrohung durch Huthi vom 05.04.2022 ergibt sich wie folgt: 1.3.
- COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, chronische Herz- und Lungenerkrankungen, Immunschwächen) auf. Jemen ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 10.10.2021 ist Jemen als Hochrisikogebiet eingestuft (AA 30.11.2021a). Am 23.9.2021 sind 356.000 Dosen eines COVID-19-Impfstoffes nach Jemen geliefert worden und werden dort als Zweitimpfungen eingesetzt (BN 27.9.2021). Bislang sind weniger als 1 % aller Jemenitinnen und Jemeniten vollständig gegen COVID-19 geimpft (BN 27.9.2021; vgl. USAID 12.11.2021) rund 215.000 Menschen (USAID 12.11.2021). Gleichzeitig befindet sich das Land in einer dritten Infektionswelle. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden so gut wie keine COVID-Impfungen verabreicht (BN 27.9.2021). Nach Angaben der UN-Weltgesundheitsorganisation (WHO) erhielten etwa 332.000 Menschen mindestens eine Impfdosis. Nahezu alle COVID-19-Impfungen fanden nach Angaben der UN in den von der Jemenitischen Regierung (RoYG-held) kontrollierten Gebieten im Südjemen statt. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten im Nordjemen waren Ende Oktober schätzungsweise nur 140 Personen vollständig geimpft - allesamt Mitarbeiter des Gesundheitswesens - während etwa 3.100 Mitarbeiter des Gesundheitswesens im Nordjemen teilweise geimpft waren. Die WHO meldete bis Anfang November fast 9.900 kumulative COVID-19-Fälle im Jemen; aufgrund mangelnder Testkapazitäten dürfte die Zahl jedoch deutlich höher liegen (USAID 12.11.2021).Am 23.9.2021 sind 356.000 Dosen eines COVID-19-Impfstoffes nach Jemen geliefert worden und werden dort als Zweitimpfungen eingesetzt (BN 27.9.2021). Bislang sind weniger als 1 % aller Jemenitinnen und Jemeniten vollständig gegen COVID-19 geimpft (BN 27.9.2021; vergleiche USAID 12.11.2021) rund 215.000 Menschen (USAID 12.11.2021). Gleichzeitig befindet sich das Land in einer dritten Infektionswelle. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden so gut wie keine COVID-Impfungen verabreicht (BN 27.9.2021). Nach Angaben der UN-Weltgesundheitsorganisation (WHO) erhielten etwa 332.000 Menschen mindestens eine Impfdosis. Nahezu alle COVID-19-Impfungen fanden nach Angaben der UN in den von der Jemenitischen Regierung (RoYG-held) kontrollierten Gebieten im Südjemen statt. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten im Nordjemen waren Ende Oktober schätzungsweise nur 140 Personen vollständig geimpft - allesamt Mitarbeiter des Gesundheitswesens - während etwa 3.100 Mitarbeiter des Gesundheitswesens im Nordjemen teilweise geimpft waren. Die WHO meldete bis Anfang November fast 9.900 kumulative COVID-19-Fälle im Jemen; aufgrund mangelnder Testkapazitäten dürfte die Zahl jedoch deutlich höher liegen (USAID 12.11.2021). Das krisen- und kriegsgeschüttelte Land war denkbar schlecht auf die COVID-19-Pandemie vorbereitet. Am 21.3.2020 äußerte der jemenitische Gesundheitsminister, 93 % der medizinischen Ausstattung seien angesichts des Krieges nicht einsatzfähig; nur noch die Hälfte aller Einrichtungen sind in Betrieb - bei gleichzeitigem Mangel an Personal, Medizin und Ausrüstung. Berichten zufolge wollen geöffnete Krankenhäuser COVID-19-Patienten nicht aufnehmen. 97 Jemeniten, die im Gesundheitssektor arbeiten sind bisher an COVID-19 verstorben. Es fehlt an Tests, Schutzmasken und Infrastruktur (insbesondere Krankenhausbetten und Beatmungsgeräte), um auf COVID-19 angemessen reagieren zu können. Trotz der ohnehin katastrophalen humanitären Lage und dem zusätzlichen Druck durch COVID-19 stagniert die internationale Hilfe (KAS 8.2020). Quellen: ● AA - Das deutsche Auswärtige Amt (30.11.2021a): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260#content_5, Zugriff 30.11.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.12.2021 ● KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (8.2020): Jemen, Länderbericht, Entwicklungen im Schatten von Corona, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Jemen+-+Entwicklungen+im+Schatten+von+Corona.pdf/3a585432-bd93-7240-3878-36318ad9e361?version=1.1&t=1597938767695, Zugriff 1.12.2021 ● USAID – US Agency for International Development (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (12.11.2021): Yemen - Complex Emergency Fact Sheet #1, Fiscal Year (FY) 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2021_11_12%20USG%20Yemen%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20%231.pdf, Zugriff 1.12.2021 In Österreich gibt es mit Stand 28.04.2022, 4.129.158 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 18.117 Todesfälle; in Jemen wurden mit Stand 28.04.2022, 11.818 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.149 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden. In Österreich wurden mit 27.04.2022 insgesamt 18.267.034 Impfdosen verabreicht und damit verfügen ca. 68 % der Gesamtbevölkerung über ein aktives Impfzertifikat. Jemen steht erst zu Beginn der Durchimpfung der Bevölkerung. Bis zum 19.04.2022 wurden insgesamt 821.853 Impfstoffdosen verabreicht und es sind ca. 1,2 % der Bevölkerung grundimmunisiert. Die Anzahl der Neuinfektionen liegt zum Entscheidungszeitpunkt ca. bei 0 und die 7-Tage-Inzidenz beträgt
- Im Vergleich dazu ist die 7-Tage-Inzidenz in Österreich auch im Sinken, aber dennoch höher mit ca.
- 1.3.
- Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16.5.1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28.9.1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits eine konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war dabei die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
- 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich breitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021).Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021). Die Huthi-Bewegung, auch bekannt als Ansar Allah, repräsentiert einige, aber nicht alle der Zaidi-Schiiten im Nordwesten des Jemens. Durch den Angriff auf die Übergangsregierung Hadi im Jahr 2014 nahm die Huthi-Bewegung für sich in Anspruch, breite Sorgen der Bevölkerung anzugehen, einschließlich der anhaltenden Korruption in der Regierung als auch der sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Zustände. De facto betrieben die Huthi die gewaltsame Durchsetzung ihrer radikalen Ideologie, welche unter den JemenitInnen weit umstritten ist. Die Konferenz des Nationalen Dialogs sollte explizit ihre Beschwerden behandeln, aber die Huthi lehnten die Ergebnisse der Konferenz ab und griffen stattdessen die Regierung an, was die Basis des aktuellen Konflikts darstellt (WR 5.7.2021). Im Zuge dessen eroberten die Huthi große Teile des Nordens des Landes einschließlich der Hauptstadt Sanaa im September 2014 (CRS 23.11.2021). Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vergleiche CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021). Seit über einer Dekade wird die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021). Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021).Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021). Diese komplexe Situation ist eine Folge der gegensätzlichen Interessen der arabischen Koalitionsmitglieder im Jemen-Krieg, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung im März 2015 zielte darauf ab, die Hadi-Regierung in Sanaa wiedereinzusetzen und die Huthi in ihr Heimatgouvernement Saada zurückzudrängen. Doch heute sind die Huthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde. Gleichzeitig zögern die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrechtzuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert sind, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Huthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021). Die Brookings Institution teilt das Land mittlerweile in „sieben Jemen“ ein: 1.) Die Huthi im Norden Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hizbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch nähergebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021). Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparates in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021). 2.) Die Küste am Roten Meer Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.3.2021). 3.) Taiz In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die
- Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021). 4.) Aden Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unterstützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021). 5.) Lahj Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafaistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021). 6.) Marib und Hadramawt In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021). 7.) al-Mahra In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021). Zu der gesellschaftspolitischen Rolle von Stammesführern im Jemen-Krieg Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020). Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020). Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020).Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ Anmerkung, eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammesführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020). In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020). Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020). In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Stand 15.12.2021): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung) (Unverändert gültig seit: 22.10.2021), Letzte Änderungen: Gesundheit (Aktuelles, Cholera), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?openAccordionId=item-301216-1-panel#content_3, Zugriff 15.12.2021 ● BI – Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.) (25.3.2021): The end of Yemen, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, Zugriff 15.12.2021 ● BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (18.10.2011): Pro-demokratische Proteste im Jemen, https://www.bpb.de/internationales/afrika/arabischer-fruehling/52404/jemen?p=all, Zugriff 15.11.2019 ● CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen - Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 15.12.2021 ● CRS – Congressional Research Service (23.11.2021): Yemen: Civil War and Regional Intervention,
- November 2021, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R43960.pdf, Zugriff 15.12.2021 ● Der Standard (4.12.2017): Jemens Expräsident tot: Seitenwechsel wurden Saleh zum Verhängnis, https://www.derstandard.at/story/2000069031715/jemen-ein-seitenwechsel-zu-viel-wurde-expraesident-saleh-zum-verhaengnis, Zugriff 15.11.2019 ● DW – Deutsche Welle (30.1.2018): Separatisten erobern Regierungssitz des Jemen, https://www.dw.com/de/separatisten-erobern-regierungssitz-des-jemen/a-42363242, Zugriff 15.11.2019 ● FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html, Zugriff 11.11.2019 ● GIZ – Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/, Zugriff 15.11.2019 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● Masdar – Al-Masdar Online (17.2.2020): Analysis: Tribal sheikhs and the war in Yemen, https://al-masdaronline.net/national/345, Zugriff 15.12.2021 ● SCSS – Sana'a Center for Strategic Studies (Al-Arami, Ahmed Al-Tars ) (4.5.2021): Tribes and the State in Marib, https://sanaacenter.org/publications/analysis/13901, Zugriff 16.12.2021 ● WR – War on the Rocks (Feierstein, Gerald; Abo Alasrar, Fatima) (5.7.2021): How Biden Can Help Yemen, https://warontherocks.com/2021/07/how-biden-can-help-yemen/, Zugriff 15.12.2021 ● Zenith (Al-Sharjabi, Ahmed) (14.12.2021): Hadis Tage sind gezählt, https://magazin.zenith.me/de/politik/machtkampf-und-der-buergerkrieg-im-jemen, Zugriff 16.12.2021 1.3.
- Sicherheitslage Der Krieg im Jemen brach im Jahr 2014 aus, als die Huthi weite Teile des Landes, darunter die Hauptstadt Sanaa, überrannten. Seit 2015 versucht eine von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, die Huthi mit Luftangriffen zurückzudrängen, und die Regierung wiederherzustellen. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021). Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt (EDA 30.08.2021). Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt (EDA 30.08.2021). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf (SCSS 5.1.2021). Im Indischen Ozean und auch in den jemenitischen Gewässern ist Piraterie verbreitet, besonders im Golf von Aden (EDA 30.08.2021). Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar (AA 15.12.2021). Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021). Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021). Nach sechs Jahren saudischer Militäraktionen im Jemen haben diese keines der Ziele erreicht: Präsiden Hadi befindet sich weiter im Exil, und seine Regierung ist schwach, während die Huthi aktuell stärker sind als zu Kriegsbeginn. Angesichts hunderttausender Toter und der weltweit schlimmsten humanitären Krise ist der Jemen so weit fragmentiert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass aus ihm wieder ein einziger Staat werden kann – oder eine Zweiteilung wie vor
- Es gibt stattdessen viele Jemen, kleine Gebiete, die von einer steigenden Zahl an bewaffneten Gruppen gehalten werden, und die unterschiedliche Ziele verfolgen. Keine der bewaffneten Gruppen hat genug Macht, um den Rest des Landes zu beherrschen. Aber fast alle diese Gruppen besitzen genug Truppenstärke und Munition, um ein eventuelles nationales Friedensabkommen zu torpedieren, wenn sie ihre Interessen nicht adäquat vertreten sehen sollten (BI 25.3.2021). The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 JemenitInnen durch Gewalt getötet wurden (CRS 23.11.2021). In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BAMF 29.11.2021). Ausländische Beobachter verurteilten die Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien (CRS 23.11.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, setzten sich im Laufe des Jahres fort (USDOS 30.3.2021). Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel plötzlich unter komplette Houthi-Kontrolle, nachdem sich die mit Präsident Hadi verbündeten Truppen aus dem Gebiet zurückgezogen hatten (PolGeoNow 1.12.2021). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Huthi-Rebellen vertrieben seit November mehr als 25.000 Menschen aus der Umgebung der Hafenstadt Hodaida. Drei Fünftel der Zivilisten flohen in die von der Regierung gehaltenen Gebiete, der Rest zu den Rebellen (TAZ 10.12.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vgl. CRS 23.11.2021).Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vergleiche CRS 23.11.2021). Die Provinz Marib ist weiterhin ungeminderter Schauplatz von Gefechten, wobei die nicht international anerkannte Regierung der Huthi langsam an Boden gegenüber den von Saudi-Arabien unterstützten Truppen von Präsident Hadi gewinnt (PolGeoNow 1.12.2021). Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes (BAMF 27.9.2021). Die Stadt Marib im Jemen ist von einst wenigen hunderttausend Einwohnern zu einer Millionenstadt angewachsen – einigen Schätzungen zufolge bis zu fast drei Millionen Menschen. In dem seit sieben Jahren andauernden jemenitischen Bürgerkrieg hat sich die Stadt zur wichtigsten Zufluchtsstätte der im Land Vertriebenen entwickelt (TAZ 10.12.2021). War Marib bis Anfang des Jahres noch ein Ruhepol im jemenitischen Bürgerkrieg und daher als Fluchtort beliebt, ist die Stadt inzwischen der am heftigsten umkämpfte Ort in diesem Krieg. Die Huthi-Rebellen versuchen derzeit, zunächst das Umland von Marib zu erobern. Die Stadt selbst kontrollieren noch die jemenitischen Regierungstruppen, die von Saudi-Arabien unterstützt werden. Bisher ist es vor allem die saudische Luftwaffe, die die Rebellen mit ihrem Bombardement noch abhält, sich bis an den Stadtrand vorzukämpfen (TAZ 10.12.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern und 93.000 Zivilisten zwingen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden (HRW 24.11.2021). Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt. Laut Angaben der Koalition richteten sich die Bombardierungen gegen militärische Einrichtungen. Die Huthi hingegen geben an, dass auch Wohnhäuser und eine Fabrik beschädigt worden seien und vermeldeten zwei Tote. Die Huthi hatten am 20.11.2021 mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert. In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BN 29.11.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September 2021 wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete des jemenitischen Gouvernements Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe um Marib zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung des Gouvernements Marib, des rohstoffreichen Gouvernements 170 Kilometer östlich von Sanaa, einer der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar 2021 intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib sind seit fast zwei Jahren im Fadenkreuz gefangen, einige leiden unter schwerer Entbehrung. Die Houthi greifen wiederholt und scheinbar wahllos zivile Gebiete an und blockieren den Zugang zu humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021). Seit dem 17.9.2021 sind bei Kämpfen in den Gouvernments Marib und Shabwa mindestens 190 Soldaten ums Leben gekommen, davon rund 130 auf Seiten der Huthi. Die Huthi-Rebellen haben ihren Vormarsch auf die Stadt Marib im September 2021 nochmals intensiviert und griffen nun auch verstärkt aus dem benachbarten Gouvernement Shabwa an, wo sie erst kurz zuvor einige Bezirke erobert hatten. Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes und reich an Öl und Gas (BN 27.9.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der ROYG-Sicherheitskräfte. Politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Huthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zu einer Tochterorganisation des sogenannten Islamischen Staats (ISIS) bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern. 93.000 Zivilisten wurden dadurch gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib im Norden, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Die Bodenkämpfe zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und den jemenitischen Regierungstruppen gehen weiter, während die Huthi-Kräfte das Gouvernement von drei Fronten aus umkreisen: von al-Jawf im Norden, al-Baydah im Süden und Sirwah und Nehem im Westen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement, mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden. Am 3.10.2021 haben laut jemenitischer Regierungsbehörden, drei Huthi-Raketen das Viertel al-Rawdah in der Stadt Marib getroffen, die zwei Kinder getötet und 33 Menschen, darunter auch Kinder, verletzt haben (HRW 24.11.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Stand 15.12.2021): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung) (Unverändert gültig seit: 22.10.2021), Letzte Änderungen: Gesundheit (Aktuelles, Cholera), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?openAccordionId=item-301216-1-panel#content_3, Zugriff 15.12.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.11.2021): BN - Briefing Notes, Jemen, per E-Mail ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.12.2021 ● BI – Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.) (25.3.2021): The end of Yemen, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, Zugriff 15.12.2021 ● CRS – Congressional Research Service (23.11.201): Yemen: Civil War and Regional Intervention, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R43960.pdf, Zugriff 15.12.2021 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (30.08.2021): Reisehinweise für Jemen (gültig am: 15.12.2021), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/jemen/reisehinweise-fuerjemen.html#eda853c26, Zugriff 15.12.2021 ● HRW – Human Rights Watch (24.11.2021): Yemen, Ma'rib governorate: Fighting between Houthi forces and government troops lead to displacement; in October 2021, more than 100 civilians have been killed or injured, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064430.html, Zugriff 7.11.2021 ● PolGeoNow – Political Geography Now (1.12.2021): Yemen Control Map & Report: Hadi Forces, Leave Hodeida – November 2021, https://www.polgeonow.com/2021/12/yemen-houthis-sieze-hodeida-map.html, Zugriff 15.12.2021 ● SCSS – Sana'a Center For Strategic Studies (5.1.2021): 387 Days of Power: How Al-Qaeda Seized, Held and Ultimately Lost a Yemeni City, https://sanaacenter.org/publications/main-publications/12247, Zugriff 15.12.2021 ● TAZ (10.12.2021): Vom Zufluchtsort zur Riesenstadt, https://taz.de/Krieg-im-Jemen/!5817044/, Zugriff 15.12.2021 ● USDOS – US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.2021 1.3.
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist zwar nominell unabhängig, aber anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen. Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere solche gegen prominente Stammesführer oder Politiker, nur selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück - Praktiken, die in dem Maße zugenommen haben, wie sich die Situation der staatlichen Institutionen weiter verschlechtert (FH 3.3.2021). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv, werden aber nach Angaben von UN-Experten von der Huthi-Führung als politisches Instrument eingesetzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist schwach und wird durch Korruption, politische Einflussnahme und das Fehlen einer angemessenen juristischen Ausbildung behindert. Die soziale und politische Zugehörigkeit von Richtern sowie Bestechung beeinflussten Urteile. Die mangelnde Fähigkeit der ROYG, Gerichtsbeschlüsse durchzusetzen, untergräbt die Glaubwürdigkeit der Justiz. Kriminelle bedrohen und schikanieren Mitglieder des Justizwesens, um Einfluss auf Fälle zu nehmen. Personalmangel, Ineffizienz der Justiz und Korruption führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 30.3.2021). In anderen Teilen des Landes ist das Justizsystem größtenteils nicht funktionsfähig (FH 3.3.2021). Laut Gesetz gelten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld nachgewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral" geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Angeklagte können Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder befragen sowie Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen mittellosen Angeklagte einen Anwalt zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, und können nicht gezwungen werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Im Laufe des Jahres 2020 lagen nur wenige Informationen über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens vor. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Informationen über die Anklagepunkte, sowie Zugang zu Beweismitteln oder Gerichtsakten (USDOS 30.3.2021). Die Vielzahl der Menschenrechtsverletzungen zeigt, dass die Justiz in vielen Regionen ihre Aufgabe nicht erfüllen kann. Die wenigen aktuellen Berichte über die Justiz im Jemen deuten darauf hin, dass sie wie auch andere staatliche Institutionen den Konfliktparteien zum Opfer gefallen ist. Die Gerichte können nicht unabhängig von der jeweiligen Gruppe funktionieren, die in dem jeweiligen Gebeiet die Macht innehat, manchmal übernehmen auch Milizen selbst, die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgegangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten noch, aber es ist fraglich inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen. Spezialisierte Gerichte sprechen immer mehr Todesurteile aus, auch wenn sie nicht immer die Umsetzung ihrer Urteile zu verfolgen scheinen (BTI 29.4.2020). Die fehlende Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was die Gerichte Berichten zufolge dazu veranlasste, Jugendliche als Erwachsene zu verurteilen, auch für Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilten häufig auch über Strafsachen nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass eine förmliche Anklage erhoben wird. Bei der Stammesmediation steht der soziale Zusammenhalt oft mehr im Vordergrund als die Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): 2020 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029484/country_report_2020_YEM.pdf, Zugriff 15.12.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021 ● USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 1.3.
- Sicherheitsbehörden Mit Stand 2020/2021 bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nichtstaatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021).Mit Stand 2020 aus 2021, bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nichtstaatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021). Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate unterstützen auch eine Reihe (para-)militärischer Einheiten. So zogen die Emirate zwar ihre Hauptstreitkräfte im 2019 aus dem Jemen ab, es verblieb aber eine kleine militärische Präsenz, die mit Alliierten, besonders dem Southern Transitional Council (STC) zusammenarbeitet. Mit Stand 2021 haben die Emirate geschätzte 150-200.000 jemenitische Kämpfer rekrutiert und aus ihnen Dutzende Milizen zusammengestellt (CIA 2.12.2021). Die Straffreiheit der Sicherheitsbeamten bleibt weiterhin ein Problem, teilweise, weil die Regierung nur begrenzte Befugnisse hat, und teilweise, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der Regierung der Republik Jemen zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verschlechterte sich weiter, weil die regionalen Bemühungen um eine nationale Aussöhnung ins Stocken gerieten. Das Problem der Straflosigkeit wurde noch dadurch verschärft, dass Interessengruppen - darunter die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteisegmente - ihren Einfluss auf die Sicherheitskräfte ausweiteten, und zwar häufig über inoffizielle Kanäle und nicht über die formelle Kommandostruktur (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen – Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 15.12.2021 ● USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. Viele kommen dem Verschwindenlassen gleich, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen. Die Inhaftierten werden häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten. In Gebieten, die im südlichen Jemen im Einflussbereich der Vereinigten Arabischen Emirate liegen, betreiben Spezialeinheiten der Emirate ein Netz von geheimen Gefängnissen und Haftanstalten, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 3.3.2021). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen haben weit verbreitete Missbräuche wie willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in von Konfliktparteien kontrollierten Hafteinrichtungen festgestellt. Die Huthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützte Südliche Übergangsrat (STC) war für willkürliche Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich und hat Gefangene unter extrem überfüllten Bedingungen festgehalten, auch trotz der Gesundheitsrisiken aufgrund der Covid-19-Pandemie. Im März 2020 dokumentierte Human Rights Watch Übergriffe saudischer und von Saudi-Arabien unterstützter jemenitischer Streitkräfte auf Zivilisten im Gouvernement al-Mahra im Osten des Jemen, darunter Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen. Die jemenitische Regierung ist auch für Misshandlungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung, einschließlich Folter und Vergewaltigung von Migranten vom Horn von Afrika, verantwortlich (HRW 12.9.2021). Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Huthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Die UN-Expertengruppe berichtet von Misshandlungen in der Haft, darunter sexuelle Gewalt, lange Einzelhaft, Elektroschocks, Verbrennungen und andere Formen der Folter. Nach mehreren Berichten der in Ma'rib ansässigen Erada-Organisation gegen Folter und gewaltsames Verschwindenlassen haben Huthi-Milizionäre in al-Bayda im August 2020 einen ROYG-Soldaten, Abdul Hafidh Abd al-Rab al-Tahiri, gefangen genommen, gefoltert und getötet. Am 25.8.2020 berichtete Erada, dass Huthi in Dhammar Ahmed Ali al-Saqhani, einen ROYG-Soldaten, gefangen genommen und in der Haft zu Tode gefoltert haben. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021 ● HRW – Human Rights Watch (12.9.2021): Yemen: Key Human Rights Concerns for UN Envoy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060155.html, Zugriff 14.12.2021 ● USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 1.3.
- Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs sind die Informationen limitiert) (CIA 24.11.2021). Al-Masdar schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgen. Die Huthi setzen für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang ein. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt werden, werden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen. Hunger ist ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten kommen eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten (ACCORD 4.10.2021). Obwohl das Gesetz und die Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten teil, wobei es Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Buben im Alter von sieben Jahren gab. Nach Angaben der UN-Expertengruppe haben die jemenitischen Streitkräfte, die mit den Huthi verbundenen Widerstandsgruppen und die verschiedenen Streitkräfte des Südens, insbesondere der STC, nachweislich Kinder rekrutiert. Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben. Die UN-Expertengruppe berichtete, dass die Huthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Huthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Die Gruppe dokumentierte auch die Rekrutierung von Mädchen durch die Huthi für die Zainabiyat-Kräfte, den weiblichen Sicherheitsapparat der Huthi. Seit 2015 sollen zwölf Mädchen im Alter von 13 bis 17 Jahren sexuelle Gewalt sowie Zwangs- und Frühverheiratung in direktem Zusammenhang mit ihrer Rekrutierung erlebt haben. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Minderjährigen für das Militär beiträgt (USDOS 30.3.2021). Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Huthi haben Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern, werden finanzielle Strafen verhängt. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, greifen die Huthi - oft gewaltsam - vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen sind. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Huthi entgegen (ACCORD 4.10.2021). Die Huthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Die NGOs Euro-Mediterranean Human Rights Monitor und SAM for Rights and Liberties haben vor den gefährlichen Folgen gewarnt, die entstehen könnten, wenn dieses Phänomen nicht bekämpft wird. In gleichem Bericht heißt es, dass die Huthi komplexe Muster anwenden, um Kinder zu rekrutieren und sie in feindlichen Gebieten einzusetzen. Infolgedessen kamen viele Kinder ums Leben, Hunderte wurden verletzt. Der Bericht dokumentiert Namen von 111 Kindern, die allein zwischen Juli und August 2020 bei den Kämpfen getötet wurden. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Huthi in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten (Reliefweb 15.2.2021). Quellen: ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, Zugriff 10.12.2021 ● CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 7.12.2021 ● Reliefweb (OCHA Services) (15.2.2021): Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war – February 2021 [EN/AR], https://reliefweb.int/report/yemen/militarized-childhood-report-houthis-recruitment-yemeni-children-during-war-february, Zugriff 14.12.2021 ● USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Huthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021). Nichtstaatliche Akteure, darunter die Huthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021). Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021). Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Huthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021). Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021).Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitens, der von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021). Quellen: ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (15.11.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.10.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw41-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, 15.12.2021 ● HRW – Human Rights Watch (24.11.2021): Yemen, Ma'rib governorate: Fighting between Houthi forces and government troops lead to displacement; in October 2021, more than 100 civilians have been killed or injured, Yemen: Houthi Forces Attack, Displace Villagers, Zugriff 7.11.2021 ● USDOS – US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.2021 1.3.
- Haftbedingungen Die Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten ist durch überfüllte Zellen, mangelnde medizinische Versorgung und schlechte sanitäre und hygienische Verhältnisse gekennzeichnet. Die Ausbreitung des Coronavirus sorge zusätzlich dafür, dass den Inhaftierten erhebliche gesundheitliche Risiken drohen. Die Behörden ergriffen keine Maßnahmen, um die Häftlinge zu schützen und die Ausbreitung des Virus in den Gefängnissen einzudämmen, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Masken und anderen Hygieneartikeln. Nach Ansicht der UN-Gruppe regional und international angesehener Jemen-Experten war die international anerkannte jemenitische Regierung für Misshandlungen und in einigen Fällen Folterungen von Häftlingen im Sicherheitsgefängnis von Marib verantwortlich. Die Rede war von Schlägen, Elektroschocks, Verbrennungen an den Genitalien und angedrohter Sterilisation. Häftlinge wurden außerdem gezwungen, über Glasscherben zu kriechen (AI 7.4.2021). Die ROYG übt nur eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Regierungsbeamte und NGOs nennen als Probleme in den 18 Zentralgefängnissen und 25 Ersatzgefängnissen (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) Überbelegung, mangelnde Berufsausbildung der Vollzugsbeamten, schlechte sanitäre Verhältnisse, unzureichenden Zugang zur Justiz, Vermischung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten, fehlendes effektives Fallmanagement und sich verschlechternde Infrastruktur. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 ● USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 1.3.
- Todesstrafe Die Todesstrafe war 2020 weiterhin in Kraft und wurde für viele Straftaten verhängt, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt. Die Behörden greifen nach wie vor darauf zurück, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen. Alle Konfliktparteien vollstreckten Exekutionen. Der von den Huthi kontrollierte Sonderstrafgerichtshof verurteilte Personen in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode (AI 7.4.2021). Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vgl. BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021).Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vergleiche BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021). Von offizieller Seite wurden im Jemen zumindest 13 Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. In einigen Landesteilen ist die staatliche Kontrolle nur schwach ausgeprägt. Dort werden durch Al-Qaida Hinrichtungen vollzogen (Die Presse o.D.). Quellen: ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw38-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 14.12.2021 ● Die Presse (18.9.2021): Houthis im Jemen richten neun Menschen hin - darunter ein Kind, https://www.diepresse.com/6035708/houthis-im-jemen-richten-neun-menschen-hin-darunter-ein-kind, Zugriff 14.12.2021 ● Die Presse (o.D.): Todesstrafe weltweit: Die zehn größten Henker, https://www.diepresse.com/1582640/todesstrafe-weltweit-die-zehn-grossten-henker, Zugriff 14.12.2021 1.3.
- Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu „bereuen“ [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die „Rückkehr zum Islam“, „das sich Umdrehen“]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Im Norden, der von den Huthi kontrolliert wird, setzen diese ihre religiösen Praktiken auch bei Nicht-Zaiditen durch. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde, die sich in Sana'a und Raydah, im Gouvernement Amran nördlich von Sana'a, konzentrieren, berichten von anhaltenden sozialen Schikanen und rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Konflikts gab es keine Möglichkeit, den Status der kleinen, isolierten ismailitischen Gemeinschaft zu überprüfen (USDOS 5.2021). 99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65 % davon Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.11.2021). Es gibt auch einige Zwölfer-Schiiten (vor allem im Norden), Ismailis und Sufis. Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, „sollen“ keine Apostaten sein, und ein Mann „soll“ denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen, die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 5.2021). Alle Konfliktparteien inhaftierten und folterten weiterhin Hunderte Personen allein wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit (AI 7.4.2021). Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, nicht aber Unterricht in anderen Religionen. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten (USDOS 5.2021). Quellen: ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 ● CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 7.12.2021 ● USDOS – US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.2021 1.3.
- Rückkehr UNHCR fordert die Staaten weiterhin auf, jemenitische Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen haben, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil des Landes zurückzuführen. Das Rückführungsverbot dient als Mindeststandard und sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Sicherheits-, Rechtsstaatlichkeits- und Menschenrechtslage im Jemen soweit verbessert hat, dass eine sichere und menschenwürdige Rückkehr von Personen, die keinen internationalen Schutz mehr benötigen, möglich ist (UNHCR 10.2021). Vor 2014 arbeitete die Übergangsregierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen (IDPs), Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (10.2021): Position on Returns to Yemen - Update I; UNHCR Position on Returns to Yemen - Update I, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff 30.11.2021 UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (10.2021): Position on Returns to Yemen - Update römisch eins; UNHCR Position on Returns to Yemen - Update römisch eins, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff 30.11.2021 ● USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 1.3.
- Anfragebeantwortung Zeitung al-Mithaq, Bedrohung durch Houthi Welche Informationen gibt es über die Zeitung al-Mithaq (Auflage, Besitzer, Wirkungskreis, Inhalt usw.) und wurden Mitglieder dieser Zeitung in Yemen bedroht? Hinsichtlich einer Bedrohung von explizit Journalisten der al-Mithaq konnten nur wenige Quellen älteren Datums gefunden werden. Es wird diesbezüglich jedoch auf die allgemeinen Informationen zur Situation von Journalisten und zu Meinungsfreiheit im Jemen hingewiesen, die sich unter Pkt. 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage finden. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die jemenitische Zeitschrift al-Mithaq eine arabischsprachige, wöchentlich erscheinende Zeitung ist, die als Sprachrohr der Allgemeinen Volkskongress-Partei (General People's Congress, GPC) dient. Al Mithaq ist im Besitz der GPC, der Partei des ehemaligen jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah Saleh [Anm.: Ende 2011 zurückgetreten infolge von Protesten wegen schlechter Wirtschaftslage]. Im Mai 2017 wurde die Zeitschrift in der Hauptstadt Sanaa durch die Houthi geschlossen. Einem der Berichte zufolge sind die Journalisten von al-Mithaq angeblich Einschüchterungen und Verfolgungen ausgesetzt. Einem Bericht zufolge wurden im Jahr 2011 Söhne des stellvertretenden Herausgebers der Zeitung Al-Mithaq und Sprechers der Allgemeinen Volkskonferenz von Regierungsmilizionären tätlich angegriffen. Ein weiterer Bericht erwähnt einen Übergriff auf den Chefredakteur der Zeitung in Sana’a durch Anhänger der Islah Partei. Im Einzelnen: Einer Masterarbeit an der schwedischen Örebro University aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass die Zeitung Al-Mithaq den Standpunkt ihrer Partei vertritt und manchmal Informationen für einen politischen Zweck aufweicht. Al-Mithaq ist eine arabischsprachige Wochenzeitung, die die Regierungspartei (GPC) vertritt. The New Arab, ein pan-arabisches Medienportal mit Sitz in London, das im Besitz der in Katar ansässigen Firma Fadaat Media ist, berichtet am 16.5.2017, dass die jemenitischen Houthi-Rebellen die Zeitung al-Mithaq, eine Publikation, die der Partei des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, dem Allgemeinen Volkskongress (GPC), gehört, in der Hauptstadt Sanaa geschlossen haben. Seit der Übernahme der Hauptstadt haben die von Salehs Truppen unterstützten Houthi-Rebellen alle Satellitenkanäle, Zeitungen und Websites, die ihnen feindlich gesinnt waren, geschlossen, was einige dazu veranlasst hat, ins Ausland zu gehen. Die Journalisten von al-Mithaq sind angeblich Einschüchterungen und Verfolgungen ausgesetzt. Vorangegangen ist dem Verbot, dass sich Saleh gegen die mit ihm verbündeten Houthi wandte und seinen Medienagenturen grünes Licht gab, die Rebellen bloßzustellen. Almotamar, eine weitere Zeitung der Regierungspartei Allgemeiner Volkskongress (GPC), berichtet am 31.3.2011, dass eine Gruppe von Milizionären, die der Islah-Partei der Muslimbruderschaft im Jemen angehören in Sanaa einen Anschlag auf Mohammed Anam, den Chefredakteur der Zeitung Al-Mithaq, Sprachrohr der GPC, verübt haben. Eine extremistische Gruppe von Islah-Anhängern versuchte, den Journalisten Anam zu verprügeln und schlug die Scheiben seines Autos ein, als er versuchte, vor seinem Haus in der Hauptstadt Sanaa auszusteigen. Reporters sans frontières (RSF) berichtet am 25.7.2011, dass zwei Söhne von Yahia Nouri, stellvertretender Herausgeber der Zeitung Al-Mithaq und Sprecher der Allgemeinen Volkskonferenz, von Regierungsmilizionären tätlich angegriffen wurden. Quellen: ● Walid Al-Saqaf (20.5.2008): Master of Global Journalism, Örebro University, Unstoppable Trends: The Impact, Role, and Ideology of Yemeni News Websites, https://www.diva-portal.org/smash/get/diva2:534601/FULLTEXT01.pdf, Zugriff 31.3.2022 ● The New Arab (16.5.2017): Strained relations: Houthis shut down pro-Saleh newspaper, https://english.alaraby.co.uk/news/strained-relations-houthis-shut-down-pro-saleh-newspaper, Zugriff 31.3.2022 ● Almotamar (31.3.2011): Muslim Brotherhood militia attack chief editor of Al-Mithaq newspaper, https://almotamar.net/en/8295.htm, Zugriff 5.4.2022 ● RSF - Reporters sans frontières (25.7.2011): Two sons of the deputy editor of the newspaper Al-Mithaq physically attacked, https://rsf.org/en/news/two-sons-deputy-editor-newspaper-al-mithaq-physically-attacked, Zugriff 31.3.2022 Der Beschwerdeführer legt eine „Zwangsladung“ vor: Ist diese Form der Ladung in Yemen gebräuchlich und echt? Die Prüfung von Dokumenten liegt nicht im Mandat der Staatendokumentation. Es können daher keine Aussagen zur Authentizität der vorgelegten Gerichtsurteile getätigt werden. Auch ist eine Vorort-Recherche im Jemen nicht möglich, weswegen die Frage nicht beantwortet werden kann. 1.3.
- Anfragebeantwortung Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schreibt in einer im Februar 2021 veröff