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{'item': 'W280 2180760-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2022 GeschäftszahlW280 2180760-2 Spruch, W280 2180760-2/6E W280 2180758-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1) XXXX (BF1), geb. XXXX .1982, und 2) XXXX (BF2), geb. XXXX .2007, alle StA. Russische Föderation, der minderjährige BF2 vertreten durch dessen Mutter BF1, diese vertreten durch RA Prof.Mag.Dr. Vera M. WELD, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX .01.2022, Zln. 1) XXXX und 2) XXXX und nach Beschwerde-vorentscheidung jeweils vom XXXX .03.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 .1982, und 2) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 .2007, alle StA. Russische Föderation, der minderjährige BF2 vertreten durch dessen Mutter BF1, diese vertreten durch RA Prof.Mag.Dr. Vera M. WELD, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 .01.2022, Zln. 1) römisch 40 und 2) römisch 40 und nach Beschwerde-vorentscheidung jeweils vom römisch 40 .03.2022 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidungen bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (nachfolgend BF1) und ihr im Jahr 2007 geborener Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (nachfolgend BF2), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der awarischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX .01.2015, der BF2 vertreten durch seine Mutter, Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (nachfolgend BF1) und ihr im Jahr 2007 geborener Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (nachfolgend BF2), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der awarischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 .01.2015, der BF2 vertreten durch seine Mutter, Anträge auf internationalen Schutz. Nach Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde die BF1 sodann am XXXX .11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Nach Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde die BF1 sodann am römisch 40 .11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
  3. Das BFA wies in weiterer Folge die Anträge der beiden BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom XXXX .11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt VI. und V.). Es räumte ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).
  4. Das BFA wies in weiterer Folge die Anträge der beiden BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom römisch 40 .11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch fünf.). Es räumte ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen die in Rede stehenden Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge BVwG) die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vor. Nach Nachreichung weiterer Unterlagen seitens des BFA sowie nach Vorlage von aufgetragenen Beweismitteln durch die BF und der Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen Gutachtens fand vor dem BVwG am 09 .04.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die BF und deren Rechtberaterin teilnahmen. Nach weiteren Stellungnahmen der BF und nach Vorliegen des eingeholten Sachverständigengutachtens erging sodann am 06 .08.2021 das Erkenntnis des BVwG, Zln XXXX , mit welchem die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Nach weiteren Stellungnahmen der BF und nach Vorliegen des eingeholten Sachverständigengutachtens erging sodann am 06 .08.2021 das Erkenntnis des BVwG, Zln römisch 40 , mit welchem die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.
  6. In dieser Entscheidung wurden u.a. folgende Feststellungen zu den BF getroffen: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und fühlen sich der Volksgruppe der Awaren zugehörig. Die Muttersprache der BF1 ist Awarisch-Andi und sie spricht auch Tschetschenisch und Russisch; Deutsch beherrscht sie auf dem Niveau A
  7. Die Muttersprache des BF2 ist Tschetschenisch, außerdem kann er Russisch; er kann sich auf Deutsch verständlich machen, auch wenn seine Deutsch-Kenntnisse in der Schule nicht genügend sind. Dass er Russisch nicht schreiben kann, ist nicht glaubhaft. Die BF1 wurde in der Teilrepublik XXXX , geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 im Rayon XXXX . Sie besuchte dort von 1990 bis 1999 die Grundschule und absolvierte danach von 1999 bis 2002 ein Wirtschaftskolleg. Sie ist ausgebildete Buchhalterin. Außerdem machte sie eine mehrmonatige Ausbildung zur Krankenpflegerinnoch vor ihrer ersten Ehe; Die BF1 war zweimal nach muslimischen Ritus verheiratet, beide Ehen wurden geschieden, die erste durch Verstoßung vor Zeugen, die zweite durch einen Imam. Standesamtlich ist sie ledig. Die BF1 wurde in der Teilrepublik römisch 40 , geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 im Rayon römisch 40 . Sie besuchte dort von 1990 bis 1999 die Grundschule und absolvierte danach von 1999 bis 2002 ein Wirtschaftskolleg. Sie ist ausgebildete Buchhalterin. Außerdem machte sie eine mehrmonatige Ausbildung zur Krankenpflegerinnoch vor ihrer ersten Ehe; Die BF1 war zweimal nach muslimischen Ritus verheiratet, beide Ehen wurden geschieden, die erste durch Verstoßung vor Zeugen, die zweite durch einen Imam. Standesamtlich ist sie ledig. Auch in Österreich ging sie weder eine standesamtliche Ehe noch eine Ehe nach dem muslimischen Ritus ein. Die erste muslimische Ehe mit XXXX war durch die Eltern arrangiert, aber keine Zwangsheirat. Sie scheiterte, weil XXXX eine Affäre mit einer anderen Frau in einem anderen Teil der Russischen Föderation hatte, wo er nunmehr auch lebt, er kommt nur auf Besuch nach XXXX . Es besteht kein Kontakt mehr zwischen der BF1 und ihrem ersten Gatten nach muslimischem Ritus.Die erste muslimische Ehe mit römisch 40 war durch die Eltern arrangiert, aber keine Zwangsheirat. Sie scheiterte, weil römisch 40 eine Affäre mit einer anderen Frau in einem anderen Teil der Russischen Föderation hatte, wo er nunmehr auch lebt, er kommt nur auf Besuch nach römisch 40 . Es besteht kein Kontakt mehr zwischen der BF1 und ihrem ersten Gatten nach muslimischem Ritus. Aus dieser ersten muslimischen Ehe die ca. von 2002 bis 2004 dauerte, entstammt ihre nunmehr volljährige Tochter, XXXX . Der Vater hatte die Obsorge für sie, sie wuchs bei den Großeltern väterlicherseits auf, wo sie auch aktuell noch lebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 ihre Tochter gegen ihren Willen entzogen wurde und sie kein Kontaktrecht hatte. Die Tochter möchte Rechtswissenschaften studieren. Die BF1 hat von Österreich aus Kontakt mit ihr per Telefon. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tochter von den Großeltern väterlicherseits am Kontakt mit der BF1 gehindert wird. Die BF1 und ihre Tochter in der Russischen Föderation können Kontakt haben und in der Russischen Föderation zusammenziehen, wenn sie wollen.Aus dieser ersten muslimischen Ehe die ca. von 2002 bis 2004 dauerte, entstammt ihre nunmehr volljährige Tochter, römisch 40 . Der Vater hatte die Obsorge für sie, sie wuchs bei den Großeltern väterlicherseits auf, wo sie auch aktuell noch lebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 ihre Tochter gegen ihren Willen entzogen wurde und sie kein Kontaktrecht hatte. Die Tochter möchte Rechtswissenschaften studieren. Die BF1 hat von Österreich aus Kontakt mit ihr per Telefon. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tochter von den Großeltern väterlicherseits am Kontakt mit der BF1 gehindert wird. Die BF1 und ihre Tochter in der Russischen Föderation können Kontakt haben und in der Russischen Föderation zusammenziehen, wenn sie wollen. Die Umstände der zweiten Ehe nach muslimischem Ritus, die ca. von 2005 bis 2010/2011 dauerte, können nicht festgestellt werden. Die BF1 ging die zweite Ehe nach muslimischem Ritus nicht durch Brautraub ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 von ihrem zweiten Ehemann nach muslimischen Ritus misshandelt wurde, dass er drogensüchtig, Alkoholiker und Busfahrer war, dass er die BF1 „in die Berge“ entführte und dort festhielt, dass er sie dauernd kontrollierte und auch nach Ende der Ehe dauernd kontrollierte oder bedrohte.Die Umstände der zweiten Ehe nach muslimischem Ritus, die ca. von 2005 bis 2010 aus 2011, dauerte, können nicht festgestellt werden. Die BF1 ging die zweite Ehe nach muslimischem Ritus nicht durch Brautraub ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 von ihrem zweiten Ehemann nach muslimischen Ritus misshandelt wurde, dass er drogensüchtig, Alkoholiker und Busfahrer war, dass er die BF1 „in die Berge“ entführte und dort festhielt, dass er sie dauernd kontrollierte und auch nach Ende der Ehe dauernd kontrollierte oder bedrohte. Aus der zweiten Ehe nach muslimischen Ritus entstammt der BF
  8. Er wurde am XXXX .2007 in der Stadt XXXX , Teilrepublik XXXX , geboren und lebte bis zur Ausreise im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Großmutter mütterlicherseits und seinen Onkel XXXX im Elternhaus in XXXX . Er hatte nach der muslimischen Scheidung der Eltern keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Dieser hat auch kein Obsorgerecht, da er keine Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hatte. Seine Großmutter und seine Onkel mütterlicherseits kümmerten sich um den BF2, um das Fehlen des Vaters auszugleichen. Der BF2 besuchte in der Russischen Föderation die erste Klasse Grundschule, die er nicht beendete, und lernte dort auch das kyrillische Alphabet.Aus der zweiten Ehe nach muslimischen Ritus entstammt der BF
  9. Er wurde am römisch 40 .2007 in der Stadt römisch 40 , Teilrepublik römisch 40 , geboren und lebte bis zur Ausreise im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Großmutter mütterlicherseits und seinen Onkel römisch 40 im Elternhaus in römisch 40 . Er hatte nach der muslimischen Scheidung der Eltern keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Dieser hat auch kein Obsorgerecht, da er keine Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hatte. Seine Großmutter und seine Onkel mütterlicherseits kümmerten sich um den BF2, um das Fehlen des Vaters auszugleichen. Der BF2 besuchte in der Russischen Föderation die erste Klasse Grundschule, die er nicht beendete, und lernte dort auch das kyrillische Alphabet. Bis zur ersten Ehe, zwischen der ersten und der zweiten Ehe sowie nach der zweiten Ehe lebte die BF1 in ihrem Elternhaus in XXXX . Mit ihrem ersten Ehemann lebte sie in XXXX in der Nähe des Elternhauses. Es kann nicht festgestellt werden, wo sie mit ihrem zweiten Ehemann nach muslimischem Ritus lebte. Sie arbeitete nie in ihren erlernten Berufen, aber zeitweise als Mode-Verkäuferin, insgesamt ca. zwei Jahre lang. Im Übrigen wurde sie von ihren Ehemännern nach muslimischem Ritus bzw. ihrer Familie finanziell unterstützt, zunächst vom Vater, nach dessen Tod von den Brüdern.Bis zur ersten Ehe, zwischen der ersten und der zweiten Ehe sowie nach der zweiten Ehe lebte die BF1 in ihrem Elternhaus in römisch 40 . Mit ihrem ersten Ehemann lebte sie in römisch 40 in der Nähe des Elternhauses. Es kann nicht festgestellt werden, wo sie mit ihrem zweiten Ehemann nach muslimischem Ritus lebte. Sie arbeitete nie in ihren erlernten Berufen, aber zeitweise als Mode-Verkäuferin, insgesamt ca. zwei Jahre lang. Im Übrigen wurde sie von ihren Ehemännern nach muslimischem Ritus bzw. ihrer Familie finanziell unterstützt, zunächst vom Vater, nach dessen Tod von den Brüdern. Die Familie der BF1 ist gut situierten. Ihr 2004 an Parkinson verstorbener Vater war ein bekannter XXXX , ein Bruder und eine Schwester haben XXXX studiert.Die Familie der BF1 ist gut situierten. Ihr 2004 an Parkinson verstorbener Vater war ein bekannter römisch 40 , ein Bruder und eine Schwester haben römisch 40 studiert. Die BF1 verschleiert ihre Lebensumstände zwischen dem Ende der zweiten Ehe nach muslimischen Ritus und ihrer Ausreise. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in der Zeit Verfolgung ausgesetzt war. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam aus der Russischen Föderation aus. Die BF1 verschleiert den Reiseweg nach Österreich; es kann nicht festgestellt werden, wie die Beschwerdeführer nach Österreich reisten und wann sie einreisten. Die Mutter, die Schwester namens XXXX und die drei Brüder der BF1 namens XXXX leben weiterhin in der Russischen Föderation. Die Schwester, die älter ist als die BF1 und auch vor ihr heiratete, ist verheiratet, ging die Ehe freiwillig ein, arbeitet als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft und lebt mit ihrem Mann in XXXX , Sibirien. Ihre Brüder leben in XXXX und arbeiten als Lkw- bzw. Bus-Fahrer. Ihre Mutter bezieht eine Pension. Im Elternhaus leben weiterhin ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder XXXX . Die älteren Brüder XXXX und deren Familien haben eigene Häuser in XXXX .Die Mutter, die Schwester namens römisch 40 und die drei Brüder der BF1 namens römisch 40 leben weiterhin in der Russischen Föderation. Die Schwester, die älter ist als die BF1 und auch vor ihr heiratete, ist verheiratet, ging die Ehe freiwillig ein, arbeitet als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft und lebt mit ihrem Mann in römisch 40 , Sibirien. Ihre Brüder leben in römisch 40 und arbeiten als Lkw- bzw. Bus-Fahrer. Ihre Mutter bezieht eine Pension. Im Elternhaus leben weiterhin ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder römisch 40 . Die älteren Brüder römisch 40 und deren Familien haben eigene Häuser in römisch 40 . Die BF1 steht auch von Österreich aus in Kontakt mit ihren Verwandten, insbesondere mit ihrer Tochter, ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Der BF2 telefoniert regelmäßig mit seiner Großmutter und hat auch mit seinen Onkeln Kontakt. In der Russischen Föderation wurde die BF1 im Jahr 2014 nach einem Schwächeanfall mit Erinnerungsstörungen stationär aufgenommen, untersucht und behandelt. Der Grund für den Schwächeanfall kann nicht festgestellt werden. Die BF1 wurde in Österreich ab einem halben Jahr nach Asylantragstellung wegen posttraumatischer Belastungsstörung medikamentös behandelt. Die Tabletten setzte die BF1 wegen der Nebenwirkungen selbst ab. Im Dezember 2015 wurde sie wegen Kopfschmerzen, Palpitationen, Bluthochdruck und latentem Eisenmangel behandelt. Ab Jänner 2016 war sie bis vor drei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung wegen chronischer posttraumatischer Belastungsstörung. Den letzten Termin bei der mittlerweile pensionierten Therapeutin 2021 machte sie nur wegen der hg. mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus und bekam eine Bestätigung der Therapeutin für die Verhandlung. Im Mai 2017 wurde die BF1 nach einer massiven Hyperventilation sowie Erbrechen stationär behandelt und am selben Tag beschwerdefrei mit oraler Substitution für den Eisenmangel entlassen. 2018 wurde sie wegen musculosketalen Schmerzen an der linken Brustwirbelsäule bei bekannten rezidivierenden Thoraxschmerzen behandelt. Weiters hat die BF1 Probleme mit dem Magen und nimmt bei Bedarf Magenschutz ein. Abgesehen davon bedarf sie aktuell keiner Behandlung. Im Übrigen ist die BF1 gesund: Die posttraumatische Belastungsstörung bildete sich durch die psychotherapeutische Behandlung zurück. Aktuell liegt bei der BF1, abgesehen von einer Befindlichkeitsstörung durch die Belastungsgefühle und Sorgen wegen der derzeitigen sozialen Situation und weiteren Zukunft, keine psychiatrische Erkrankung vor. Es ist keine weitere psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung indiziert. Aus psychiatrischer Sicht liegt keine Störung vor, die die Beschwerdeführerin daran hindern würde, zwischen 2002 und 2015 Erlebtes wiederzugeben. Ebenso kann die BF1 aus psychiatrischer Sicher die Obsorge über ihren 13-Jährigen Sohn entsprechend ausüben und ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestreiten. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit der BF1 beeinträchtigen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der psychische Zustand der BF1 bei einer Überstellung in die Russische Föderation neuerlich verschlechtern würde. Es ist derzeit keine Erkrankung fassbar, die einen lebensbedrohlichen Zustand beinhalten würde. Der BF2 wurde im Jahr 2017 wegen Schmerzen im Urogenitaltrakt behandelt. Er bedarf aus diesem Grund keiner weiteren Behandlung mehr. Er ist gesund. Die BF1 ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der mündig minderjährige BF2 ist ebenfalls strafrechtlich unbescholten.
  10. Zu den Fluchtgründen der beiden Beschwerdeführer wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: Die BF1 war keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch Zwangsheirat, häusliche Gewalt oder wegen ihres selbstbestimmten Lebensstils durch ihren zweiten Ex-Ehemann nach muslimischen Ritus oder ihre Brüder ausgesetzt. Die BF1 hat die Russische Föderation weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität durch ihren zweiten Ex-Ehemann oder ihre Brüder, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Ebensowenig war der BF2 einer konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch seinen Vater ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kindsvater mehrmals versucht hat, den BF2 zu entführen. Die BF1 hat Gewalterfahrungen gemacht, aber es kann nicht festgestellt werden, in welchem Zusammenhang. Es steht fest, dass die BF1 ihren zweiten Mann nach muslimischem Ritus nicht durch Brautentführung heiratete und durch diesen Gewalt ausgesetzt war. Es kam zu keiner häuslichen Gewalt durch ihre Brüder oder im Elternhaus. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohen den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörden, durch ihre Familie, durch den zweiten Ex-Mann nach muslimischem Ritus der BF1 und Vater des BF2 oder durch andere Personen. Der BF1 droht in der Russischen Föderation weder Ehrenmord noch Zwangsheirat, Blutrache oder Blutfehde oder eine Verfolgung wegen ihrer Eigenschaft als Frau, wegen ihres Kleidungs- oder Lebensstils oder weil sie nach muslimischem Ritus geschieden und alleinerziehend ist. Den Beschwerdeführern droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation weder Verfolgung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, noch wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Abstammung aus einer gemischt-ethnischen Familie. Den BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation weder Verfolgung wegen ihres Antrags auf internationalen Schutz in Österreich, noch wegen ihres mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der Russischen Föderation.
  11. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellte das BVwG folgendes fest: Die Beschwerdeführer können nach XXXX zurückkehren oder sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb von XXXX niederlassen, zB. in XXXX , Sibirien, wo die Schwester der BF1 lebt. Die Beschwerdeführer können nach römisch 40 zurückkehren oder sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb von römisch 40 niederlassen, zB. in römisch 40 , Sibirien, wo die Schwester der BF1 lebt. Die Beschwerdeführer könnten im Falle ihrer Rückkehr wieder im Elternhaus der BF1 leben, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 aufhältig waren. Sie können aber auch eine Wohnung mieten und woanders hinziehen. Sie verfügen über ein familiäres Netz in ihrem Herkunftsstaat, das sie bis zur Ausreise unterstützt hat und mit dem sie auch von Österreich aus in Kontakt stehen. Die BF1 ist arbeitsfähig und gesund. Sie lebte ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in der Russischen Föderation und spricht Russisch, Tschetschenisch und Awarisch-Andi. Sie schloss in ihrem Herkunftsstaat die Grundschule ab und absolvierte ein Wirtschaftskolleg sowie eine Ausbildung zur Krankenpflegerin. Sie verfügt über eine Arbeitserfahrung als Mode-Verkäuferin. Der BF2 besuchte in der Russischen Föderation die erste Klasse Grundschule und lernte dort das kyrillische Alphabet. Er spricht Tschetschenisch und Russisch; es kann nicht festgestellt werden, dass er russisch nicht schreiben kann. Er kann seine Schulbildung in der Russischen Föderation fortsetzen. Die BF1 kann sich nach der Rückkehr weiterhin um ihren Sohn kümmern und hat sowohl in Tjumen als auch in XXXX Verwandte, die ihr dabei helfen können. Den Lebensunterhalt kann sie durch Erwerbsarbeit sichern oder wie vor deren Ausreise durch die Unterstützung ihrer Brüder. Die beiden BF werden im Falle der Rückkehr in keine existenzgefährdende Notlage geraten. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Überdies kann die BF1 auf das staatliche Sozialsystem und auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen.Die BF1 kann sich nach der Rückkehr weiterhin um ihren Sohn kümmern und hat sowohl in Tjumen als auch in römisch 40 Verwandte, die ihr dabei helfen können. Den Lebensunterhalt kann sie durch Erwerbsarbeit sichern oder wie vor deren Ausreise durch die Unterstützung ihrer Brüder. Die beiden BF werden im Falle der Rückkehr in keine existenzgefährdende Notlage geraten. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Überdies kann die BF1 auf das staatliche Sozialsystem und auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen. Die BF sind mit der russischen und awarischen, tschetschenischen und dagestanischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert. Im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet oder in ihrem Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Die BF leiden aktuell an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung, abgesehen von den Magenschmerzen der BF1, gegen die sie bei Bedarf Tabletten nimmt, sind die beiden BF gesund. Es besteht bei der Überstellung keine reale Gefahr, dass sie in einen lebensbedrohenden Zustand geraten oder sich ihr Zustand lebensgefährlich verschlechtert, insbesondere auch nicht wegen der abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung der BF
  12. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar, auch in der Teilrepublik XXXX , ebenso andere psychologische oder psychiatrische Erkrankungen. Die Beschwerdeführer haben Zugang zum Gesundheitssystem und zur Krankenversicherung. Sie gehören auch keiner COVID-19-Risikogruppe an.Eine posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar, auch in der Teilrepublik römisch 40 , ebenso andere psychologische oder psychiatrische Erkrankungen. Die Beschwerdeführer haben Zugang zum Gesundheitssystem und zur Krankenversicherung. Sie gehören auch keiner COVID-19-Risikogruppe an.
  13. Zur Situation der beiden BF in Österreich wurden seitens des BVwG u.a. nachfolgende Feststellungen getroffen: Die BF stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen am XXXX .01.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, wie die BF einreisten. Seit Zulassung der Verfahren am XXXX .01.2015 verfügen sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Das Bundesamt wies die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX .11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Unter einem erteilte ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.Die BF stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen am römisch 40 .01.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, wie die BF einreisten. Seit Zulassung der Verfahren am römisch 40 .01.2015 verfügen sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Das Bundesamt wies die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 .11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Unter einem erteilte ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die BF1 hat grundlegende Deutschkenntnisse auf dem Anfängerniveau Niveau A
  14. Sie hat zuletzt im November 2019 einen Deutschkurs Niveau A2 besucht, aber noch keine Deutschprüfung bestanden und seit November 2019 auch keine Schritte gesetzt, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Sonstige Aus- und Fortbildungen absolvierte die BF1 nicht und sie ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF2 kann sich auf Deutsch verständig machen, auch wenn seine Deutschkenntnisse nicht genügend sind. Er besucht in Österreich seit dem Sommersemester 2015 die Schule. Die erste Klasse Volksschule wiederholte er. Im Schuljahr 2020/2021 besuchte er die
  15. Klasse Mittelschule in XXXX , wobei er im Semesterzeugnis 2020/2021 in fünf Pflichtgegenständen (Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie und Zeichnen) mit nicht genügend beurteilt wurde. Das Verhalten des BF2 in der Schule war auch im Schuljahr 2019/2020 nicht zufriedenstellend. In diesem war seine Leistung in Religion, Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie und Werken genügend, in Geographie, Musik, Zeichnen, Sport und Tourismus befriedigend. An der digitalen Grundbildung nahm er teil. An der Schule kommt es zu Problemen und Prügeleien mit den Mitschülern. Der BF2 hat, nachdem die BF1 keine Betreuung mehr wünschte, seit der Aufforderung zum Parteiengehör 2021 wieder einen Betreuer der Jugendhilfe, der den BF2 beim Lernen unterstützt und Freizeitaktivitäten mit ihm unternimmt. Der BF2 hat früher gerungen, ist aber nicht Mitglied in ein einem Verein und übt diesen Sport nicht mehr aus.Der BF2 kann sich auf Deutsch verständig machen, auch wenn seine Deutschkenntnisse nicht genügend sind. Er besucht in Österreich seit dem Sommersemester 2015 die Schule. Die erste Klasse Volksschule wiederholte er. Im Schuljahr 2020 aus 2021, besuchte er die
  16. Klasse Mittelschule in römisch 40 , wobei er im Semesterzeugnis 2020 aus 2021, in fünf Pflichtgegenständen (Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie und Zeichnen) mit nicht genügend beurteilt wurde. Das Verhalten des BF2 in der Schule war auch im Schuljahr 2019 aus 2020, nicht zufriedenstellend. In diesem war seine Leistung in Religion, Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie und Werken genügend, in Geographie, Musik, Zeichnen, Sport und Tourismus befriedigend. An der digitalen Grundbildung nahm er teil. An der Schule kommt es zu Problemen und Prügeleien mit den Mitschülern. Der BF2 hat, nachdem die BF1 keine Betreuung mehr wünschte, seit der Aufforderung zum Parteiengehör 2021 wieder einen Betreuer der Jugendhilfe, der den BF2 beim Lernen unterstützt und Freizeitaktivitäten mit ihm unternimmt. Der BF2 hat früher gerungen, ist aber nicht Mitglied in ein einem Verein und übt diesen Sport nicht mehr aus. Die BF beziehen seit Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und leben gemeinsam in einem Quartier der Grundversorgung. Seit XXXX .11.2019 haben die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz in der Einrichtung der XXXX .Die BF beziehen seit Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und leben gemeinsam in einem Quartier der Grundversorgung. Seit römisch 40 .11.2019 haben die Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz in der Einrichtung der römisch 40 . Die BF1 erbrachte von XXXX .09.2017 bis Jänner 2020 als Gärtnerin Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung, von Jänner bis Juli 2020 als Reinigungskraft im Ausmaß von 67 Stunden im Monat, von XXXX . Juli 2020 bis XXXX . August 2020 als Aushilfe in der Wäscherei im XXXX ; sie beendete die Tätigkeit auf eigenen Wunsch. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie diese Tätigkeit noch ausübt. Die BF1 war zu keinem Zeitpunkt außerhalb der Grundversorgung erwerbstätig. Selbsterhaltungsfähig ist sie nicht. Sie tat nichts, um ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Die BF1 verfügt über keine Arbeitsvorverträge; bei den vorgelegten Schreiben handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben.Die BF1 erbrachte von römisch 40 .09.2017 bis Jänner 2020 als Gärtnerin Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung, von Jänner bis Juli 2020 als Reinigungskraft im Ausmaß von 67 Stunden im Monat, von römisch 40 . Juli 2020 bis römisch 40 . August 2020 als Aushilfe in der Wäscherei im römisch 40 ; sie beendete die Tätigkeit auf eigenen Wunsch. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie diese Tätigkeit noch ausübt. Die BF1 war zu keinem Zeitpunkt außerhalb der Grundversorgung erwerbstätig. Selbsterhaltungsfähig ist sie nicht. Sie tat nichts, um ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Die BF1 verfügt über keine Arbeitsvorverträge; bei den vorgelegten Schreiben handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben. Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt und die BF1 kümmert sich um die Erziehung und Pflege des minderjährigen BF
  17. Die BF sprechen miteinander in Russisch. Mit der Großmutter spricht der BF2 Tschetschenisch. Die BF haben keine Verwandten in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 einen Cousin oder weitschichtigen Verwandten oder einen Freund der Familie namens „Imran Kamalaev“ hat oder andere enge oder weitschichtige Verwandte, ebensowenig der BF
  18. Die BF1 hat in Österreich keinen Lebensgefährten. Sie hat auch in Österreich Freunde aus dem russischen Sprachraum, aber auch Kontakt zu Österreichern. Ihr Privatleben spielt sich hauptsächlich im Quartier der Grundversorgung ab. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. Der BF2 hat in Österreich Freunde gefunden, mit denen er in der Freizeit Rad fährt oder etwas zum Essen holt. In der Schule kommt es hingegen zu Problemen und Prügeleien mit den Mitschülern. In seiner Freizeit spielt er mit dem Handy oder geht mit seinen Freunden hinaus, zB. Radfahren oder etwas zum Essen holen. Eine feste Freundin oder einen festen Freund hat er noch nicht. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren in Österreich weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.
  19. Am 22.09.2021 wurden die Anträge der BF auf Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgewiesen und erfolgte folglich keine Anfechtung der Entscheidung des BVwG.
  20. Eine Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet erfolgte nicht. Gegenständliches Verfahren:
  21. Am XXXX .11.2021 gaben die BF im Wege deren gewillkürten Rechtsvertretung gegenüber dem BFA die Absicht bekannt, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) zu stellen und übermittelten diese, ebenfalls im Wege ihrer Rechst Vertretung, einen entsprechenden Antrag samt Beilagen an das BFA.
  22. Am römisch 40 .11.2021 gaben die BF im Wege deren gewillkürten Rechtsvertretung gegenüber dem BFA die Absicht bekannt, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) zu stellen und übermittelten diese, ebenfalls im Wege ihrer Rechst Vertretung, einen entsprechenden Antrag samt Beilagen an das BFA. Am XXXX .11.2021 wurde seitens des BFA sodann der Rechtvertreterin der Termin für die persönliche Antragstellung für XXXX .12.2021 bekanntgegeben und den Antragstellern aufgetragen die bereits ausgefüllten Anträge sowie die erforderlichen weiteren Unterlagen, (ua. Mietvertrag, Einkommensnachweis, Einstellungszusagen, Empfehlungsschreiben etc.) mitzubringen. Am römisch 40 .11.2021 wurde seitens des BFA sodann der Rechtvertreterin der Termin für die persönliche Antragstellung für römisch 40 .12.2021 bekanntgegeben und den Antragstellern aufgetragen die bereits ausgefüllten Anträge sowie die erforderlichen weiteren Unterlagen, (ua. Mietvertrag, Einkommensnachweis, Einstellungszusagen, Empfehlungsschreiben etc.) mitzubringen. Der für XXXX .12.2021 anberaumte Termin wurde folglich auf Wunsch der BF auf Anfang 2022 verschoben und brachten diese sodann am XXXX .01.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 ein.Der für römisch 40 .12.2021 anberaumte Termin wurde folglich auf Wunsch der BF auf Anfang 2022 verschoben und brachten diese sodann am römisch 40 .01.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ein.
  23. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .01.2022, zugestellt am XXXX .02.2022, wurden diese Anträge sodann gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Das BFA führte hinsichtlich der BF1 und des BF2 zusammengefasst begründend aus, dass seit der am 06.08.2021 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung keine Änderung des Sachverhalts hinsichtlich deren Privat- und Familienleben festgestellt werden habe können. Das Vorbringen vom XXXX .012022 sei bereits vom BVwG in seinem Erkenntnis zu GZ XXXX berücksichtigt worden. Seit der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung liege lediglich ein sehr kurzer Zeitraum von wenigen Monaten, weshalb sich auch der Inlandsaufenthalt der BF1 und des BF2 nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl deren Sprachkenntnisse als auch die Umstände ihrer Lebensführung seien unverändert. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung bereits vorliege, sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.
  24. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .01.2022, zugestellt am römisch 40 .02.2022, wurden diese Anträge sodann gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Das BFA führte hinsichtlich der BF1 und des BF2 zusammengefasst begründend aus, dass seit der am 06.08.2021 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung keine Änderung des Sachverhalts hinsichtlich deren Privat- und Familienleben festgestellt werden habe können. Das Vorbringen vom römisch 40 .012022 sei bereits vom BVwG in seinem Erkenntnis zu GZ römisch 40 berücksichtigt worden. Seit der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung liege lediglich ein sehr kurzer Zeitraum von wenigen Monaten, weshalb sich auch der Inlandsaufenthalt der BF1 und des BF2 nicht wesentlich verlängert habe. Sowohl deren Sprachkenntnisse als auch die Umstände ihrer Lebensführung seien unverändert. Da eine aufrechte Rückkehrentscheidung bereits vorliege, sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.
  25. Die BF erhoben gegen diese Entscheidung im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom XXXX .02.2022, bei der belangten Behörde per Fax, eingelangt am XXXX .02.2022, fristgerecht Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung vollumfänglich angefochten wurde.
  26. Die BF erhoben gegen diese Entscheidung im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom römisch 40 .02.2022, bei der belangten Behörde per Fax, eingelangt am römisch 40 .02.2022, fristgerecht Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die in § 56 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Voraussetzungen im Fall der beiden BF erfüllt seien. Der erstinstanzliche Bescheid sei vor mehr als vier Jahren vor erfolgter Stellung des gegenständlichen Antrags, sohin bereits am XXXX .11.2017, erlassen worden und sei sohin eine Neubeurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK jedenfalls geboten. Aufgrund des Umstandes, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 nicht amtswegig zu erteilen sei, könne auch keine entschiedene Sache vorliegen, weshalb bereits aus diesem Grund eine Entscheidung über den gegenständlichen Antrag indiziert sei. Begründend wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die in Paragraph 56, Absatz eins und 2 AsylG genannten Voraussetzungen im Fall der beiden BF erfüllt seien. Der erstinstanzliche Bescheid sei vor mehr als vier Jahren vor erfolgter Stellung des gegenständlichen Antrags, sohin bereits am römisch 40 .11.2017, erlassen worden und sei sohin eine Neubeurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK jedenfalls geboten. Aufgrund des Umstandes, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nicht amtswegig zu erteilen sei, könne auch keine entschiedene Sache vorliegen, weshalb bereits aus diesem Grund eine Entscheidung über den gegenständlichen Antrag indiziert sei. Die BF1 sei - nicht zuletzt aufgrund der überlangen und ihr nicht zurechenbaren Verfahrensdauer - außerordentlich gut integriert, spreche gut Deutsch und engagiere sich die BF1 seit einiger Zeit auch ehrenamtlich. Die belangte Behörde sei zudem ihrer Manuduktionspflicht gegenüber der BF1, die bei der persönlichen Vorsprache allein anwesend gewesen sei, nicht nachgekommen. Diese hätte die BF1 darauf hinweisen müssen, dass diese maßgeblichen Änderungen glaubhaft machen hätte müssen. Auch liege bei der BF1 ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK vor.Die BF1 sei - nicht zuletzt aufgrund der überlangen und ihr nicht zurechenbaren Verfahrensdauer - außerordentlich gut integriert, spreche gut Deutsch und engagiere sich die BF1 seit einiger Zeit auch ehrenamtlich. Die belangte Behörde sei zudem ihrer Manuduktionspflicht gegenüber der BF1, die bei der persönlichen Vorsprache allein anwesend gewesen sei, nicht nachgekommen. Diese hätte die BF1 darauf hinweisen müssen, dass diese maßgeblichen Änderungen glaubhaft machen hätte müssen. Auch liege bei der BF1 ein schützenswertes Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK vor. Hinsichtlich des BF2 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Rückkehrentscheidung dessen voranschreitende Integration beeinträchtigen und das Kindeswohl gefährden würde. Die BF1 beantragte abschließend, dass das BVwG den Sachverhalt in mündlicher Verhandlung ergänzen sowie den angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .01.2022 dahingehend abzuändern, dass der BF1 der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen.Die BF1 beantragte abschließend, dass das BVwG den Sachverhalt in mündlicher Verhandlung ergänzen sowie den angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 .01.2022 dahingehend abzuändern, dass der BF1 der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen.
  27. Am XXXX .03.2022 erging sodann seitens der belangten Behörde aufgrund der gegen den Bescheid vom XXXX .01.2022 erhobenen Beschwerde jeweils eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher den beiden Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheid insofern abgeändert wurden, als die Anträge der BF auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom XXXX .01.2022 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) wurde. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  28. Am römisch 40 .03.2022 erging sodann seitens der belangten Behörde aufgrund der gegen den Bescheid vom römisch 40 .01.2022 erhobenen Beschwerde jeweils eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher den beiden Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheid insofern abgeändert wurden, als die Anträge der BF auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom römisch 40 .01.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit den bereits dem ursprünglichen, durch die Beschwerdevorentscheidung derogierten, Bescheid zugrunde gelegten Ausführungen, ergänzt um die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF, die auf den im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung maßgeblichen Länderfeststellungen (Stichtag 02.03.2022) beruhen. Nach Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte das BFA hinsichtlich der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages aus, dass die BF - abseits der unbestrittenen Erfüllung der Voraussetzungen der in § 56 Abs. 1 Zif 1 und 2 AsylG 2005 normierten Tatbestände - die restlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, sohin die in §§ 56 Abs. 1 Zif 3 und 60 AsylG 2005 normierten Tatbestände, nicht erfüllen würden. Nach Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte das BFA hinsichtlich der Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages aus, dass die BF - abseits der unbestrittenen Erfüllung der Voraussetzungen der in Paragraph 56, Absatz eins, Zif 1 und 2 AsylG 2005 normierten Tatbestände - die restlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, sohin die in Paragraphen 56, Absatz eins, Zif 3 und 60 AsylG 2005 normierten Tatbestände, nicht erfüllen würden. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich gegenüber der im August 2021 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Änderung des Sachverhalts in Bezug auf das bereits festgestellte Privat- und Familienleben ergeben habe. Ein ergänzendes bzw. neues Vorbringen sei von den BF im gegenständlichen Verfahren nicht erstattet worden. Auch liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum von wenigen Monaten, sodass sich weder der Inlandsaufenthalt noch die Sprachkenntnisse und die Umstände der Lebensführung geändert hätten. Unter Zugrundelegung dieser Umstände sei iSd § 9 BFA-VG und Art. 8 EMRK keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich gegenüber der im August 2021 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Änderung des Sachverhalts in Bezug auf das bereits festgestellte Privat- und Familienleben ergeben habe. Ein ergänzendes bzw. neues Vorbringen sei von den BF im gegenständlichen Verfahren nicht erstattet worden. Auch liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum von wenigen Monaten, sodass sich weder der Inlandsaufenthalt noch die Sprachkenntnisse und die Umstände der Lebensführung geändert hätten. Unter Zugrundelegung dieser Umstände sei iSd Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Da sich keine Gründe iSd § 50 Abs. 1 FPG ergeben hätten, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließe und sich weder aus dem Vorbringen der BF noch aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat sich eine entsprechende Gefährdung ergeben habe, sei die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig und sei in Ermangelung entgegenstehender, von den BF vorgebrachter Umstände gemäß § 55 die im Spruch festgesetzte Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 tagen ab Rechtskraft festzusetzen gewesen. Da sich keine Gründe iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergeben hätten, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließe und sich weder aus dem Vorbringen der BF noch aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat sich eine entsprechende Gefährdung ergeben habe, sei die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG zulässig und sei in Ermangelung entgegenstehender, von den BF vorgebrachter Umstände gemäß Paragraph 55, die im Spruch festgesetzte Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 tagen ab Rechtskraft festzusetzen gewesen.
  29. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die gewillkürte Rechtsvertreterin der BF am XXXX .03.2022 beantragte diese mit Schriftsatz vom XXXX .03.2022, per Telefax an die belangte Behörde übermittelt am XXXX .03.2022, die Vorlage der Beschwerden an das BVwG und führt darin aus, dass die Beschwerden und die darin gestellten Beschwerdeanträge und die Beschwerdegründe vollinhaltlich aufrecht erhalten würden und begehrte diese hierüber eine Entscheidung durch das BVwG, dies unter Abstandnahme von der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX .03.2022, die aufgehoben werden bzw. außer Kraft treten möge.
  30. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die gewillkürte Rechtsvertreterin der BF am römisch 40 .03.2022 beantragte diese mit Schriftsatz vom römisch 40 .03.2022, per Telefax an die belangte Behörde übermittelt am römisch 40 .03.2022, die Vorlage der Beschwerden an das BVwG und führt darin aus, dass die Beschwerden und die darin gestellten Beschwerdeanträge und die Beschwerdegründe vollinhaltlich aufrecht erhalten würden und begehrte diese hierüber eine Entscheidung durch das BVwG, dies unter Abstandnahme von der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 .03.2022, die aufgehoben werden bzw. außer Kraft treten möge. Nach Wiederholung der Beschwerdepunkte und der bereits in der Beschwerde vom XXXX .02.2022 getätigten Ausführungen zu dem behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG wird ergänzend darauf verwiesen, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass die Erteilungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 Zif. 1 bis 3 AsylG im Falle der BF1 verwirklicht seien. Diese verfüge sehr wohl über einen Rechtsanspruch für sich und ihren 14-jährigen Sohn und habe dies im Verfahren auch nachgewiesen. Zudem verfüge die BF1 für sich und ihren Sohn (BF2) über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich und sei dies im Verfahren objektiviert worden. Auch könne der Aufenthalt der BF1 zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 5 NAG führen. Ein ausreichendes Eigeneinkommen bzw. die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF1 ergebe sich - entgegen der verfehlten Judikatur Verweise der belangten Behörde – sehr wohl aus den bereits vorgelegten Einstellungszusagen und den Belegen über deren Arbeitstätigkeit und die Tätigkeiten des Sohnes. Nach Wiederholung der Beschwerdepunkte und der bereits in der Beschwerde vom römisch 40 .02.2022 getätigten Ausführungen zu dem behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG wird ergänzend darauf verwiesen, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass die Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Zif. 1 bis 3 AsylG im Falle der BF1 verwirklicht seien. Diese verfüge sehr wohl über einen Rechtsanspruch für sich und ihren 14-jährigen Sohn und habe dies im Verfahren auch nachgewiesen. Zudem verfüge die BF1 für sich und ihren Sohn (BF2) über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich und sei dies im Verfahren objektiviert worden. Auch könne der Aufenthalt der BF1 zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen. Ein ausreichendes Eigeneinkommen bzw. die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF1 ergebe sich - entgegen der verfehlten Judikatur Verweise der belangten Behörde – sehr wohl aus den bereits vorgelegten Einstellungszusagen und den Belegen über deren Arbeitstätigkeit und die Tätigkeiten des Sohnes. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF2, der bereits die deutsche Sprache beherrsche und hier Freunde habe, nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine seinem Herkunftsstaat abgeschworen habe und in Österreich durch die beabsichtigte Aufnahme einer Lehre hier einen ehrbaren Lehrberuf beginnen wolle. Er wolle nicht in die Russische Föderation zurückkehren um als „Kanonenfutter“ in den Krieg geschickt zu werden.
  31. Am XXXX .03.2022, eingelangt am XXXX .04.2022, wurden dem BVwG die Beschwerden und die bezughabenden Administrativakte vorgelegt.
  32. Am römisch 40 .03.2022, eingelangt am römisch 40 .04.2022, wurden dem BVwG die Beschwerden und die bezughabenden Administrativakte vorgelegt.
  33. Mit Schriftsätzen vom XXXX .03.2022, XXXX .03.2022 und XXXX .04.2022 legte die BF1 im Wege ihrer Rechtsvertreterin weitere Bescheinigungen und Unterstützungsschreiben vor.
  34. Mit Schriftsätzen vom römisch 40 .03.2022, römisch 40 .03.2022 und römisch 40 .04.2022 legte die BF1 im Wege ihrer Rechtsvertreterin weitere Bescheinigungen und Unterstützungsschreiben vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: 1.
  36. Die im vorhergehenden Verfahren vor dem BVwG rechtskräftig getroffenen Feststellungen bleiben aufrecht. Darüber hinaus wird zum gegenständlichen Verfahren festgestellt: 1.
  37. Sowohl die BF1 und der BF2 haben keinen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG relevanten, neuen Sachverhalt vorgebracht.1.
  38. Sowohl die BF1 und der BF2 haben keinen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG relevanten, neuen Sachverhalt vorgebracht. Die Anträge der BF auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gründet sich hauptsächlich auf Unterlagen, welche bereits vor der letzten Entscheidung des BVwG bekannt gewesen sind. 1.
  39. Die gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden bringen lediglich allgemein gehaltene Begründungen vor, ohne jedwede Konkretisierung eines besonderen Familien- und Privatlebens, welches in keinem besonders zu berücksichtigenden Ausmaß vorliegt. 1.
  40. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF1 ist, ebenso wie jene des BF2, mangels Beschäftigung derzeit nicht gegeben. Die BF1 hat weder einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen noch verfügen die beiden BF über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Der Aufenthalt würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die BF1 brachte zu ihren Vermögensverhältnissen lediglich vor, dass sie über ein Einkommen von ca. EUR 400 in Form von „Sozialgeld“ verfügt. Weiteres relevantes Vermögen ist nicht vorhanden. Auch der minderjährige BF2 verfügt über kein Einkommen abseits der Grundversorgung respektive über anderweitiges Vermögen. 1.
  41. Hinsichtlich der drei im Zuge der Antragstellung von der BF1 vorgelegten Einstellungszusagen, sohin der XXXX , vom XXXX .9.2021, jener von XXXX , vom XXXX .09.2021, sowie von XXXX , vom XXXX .09.2021 und der mit Schriftsatz vom XXXX .03.2022 vorgelegten „Zusicherung einer Anstellung“ durch die Gesellschafter des Restaurants „ XXXX “ wird festgestellt, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handelt und es diesen an wesentlichen Inhalten mangelt.1.
  42. Hinsichtlich der drei im Zuge der Antragstellung von der BF1 vorgelegten Einstellungszusagen, sohin der römisch 40 , vom römisch 40 .9.2021, jener von römisch 40 , vom römisch 40 .09.2021, sowie von römisch 40 , vom römisch 40 .09.2021 und der mit Schriftsatz vom römisch 40 .03.2022 vorgelegten „Zusicherung einer Anstellung“ durch die Gesellschafter des Restaurants „ römisch 40 “ wird festgestellt, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handelt und es diesen an wesentlichen Inhalten mangelt. 1.
  43. Eine (entscheidungsrelevante) Änderung des Gesundheitszustandes der BF2 ist gegenüber jenem, der in der Entscheidung des BVwG vom XXXX .08.2021 festgestellt wurde, nicht eingetreten. 1.
  44. Eine (entscheidungsrelevante) Änderung des Gesundheitszustandes der BF2 ist gegenüber jenem, der in der Entscheidung des BVwG vom römisch 40 .08.2021 festgestellt wurde, nicht eingetreten. 1.
  45. Eine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gegenüber jenem, der der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 06.08.2021 betreffend die beiden BF zugrunde lag, ist hinsichtlich des gegenständlichen Antrages der BF nicht eingetreten. 1.
  46. Festgestellt wird, dass eine behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht seitens der belangten Behörde nicht vorliegt. 1.
  47. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung bezüglich der BF1 und des BF2 auf.
  48. Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien: Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  49. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  50. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  51. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  52. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  53. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021  BTI - Bertelsmann Transformation Index

(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021  CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021  EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020  FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021  Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020  Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022  MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020  ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020  Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020  Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020  Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020  Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022  Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021  CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Dagestan Letzte Änderung: 16.11.2021 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien (AA 2.2.2021), bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vgl. Standard.at 5.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 17.2.2021  Russland Analysen (5.10.2020): Chronik:
  1. September –
  2. Oktober 2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/chronik?c=russland&d1=2020-09-28&d2=2020-10-10&t=&o=50&l=50&x=0#eintraege, Zugriff 10.3.2021  Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 10.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351?reduced=true, Zugriff 10.3.2020  Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 10.3.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021  Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021  Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021  DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 25.2.2022  ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/, Zugriff 25.2.2022  SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021  Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false, Zugriff 25.2.2022  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021  Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 25.2.2022 Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 9.4.2021  CK - Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (15.4.2021): In the 1st quarter of 2021, 19 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/55259/, Zugriff 18.10.2021  CK - Caucasian Knot (21.7.2021): One person killed during armed conflict in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56193/, Zugriff 18.10.2021  CK - Caucasian Knot (12.8.2021): In July 2021, six people were killed in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56855/, Zugriff 18.10.2021  CK - Caucasian Knot (27.9.2021): In August 2021, no victims of armed conflict recorded in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56857/, Zugriff 18.10.2021  Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 9.4.2021  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 18.10.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 9.4.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 8.4.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  3. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
  4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  5. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
  6. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  7. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  8. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_as

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