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{'item': 'G307 2254531-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlG307 2254531-1 SpruchG307 2254531-1/3E, G307 2254531-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2022, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2022, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgebeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte persönlich am 14.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und legte gleichzeitig ein Konvolut an dahingehenden Unterlagen vor.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte persönlich am 14.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und legte gleichzeitig ein Konvolut an dahingehenden Unterlagen vor.
  3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 07.03.2022, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus persönlich berückischtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 ASylG als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 07.03.2022, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus persönlich berückischtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, ASylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass in Bezug auf die BF wegen ihres am 05.10.2020 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anhängig sei, was zu einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG zu führen habe.
  5. Mit per E-Mail am 01.04.2022 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  6. Mit per E-Mail am 01.04.2022 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 29.04.2022 vorgelegt und sind am 02.05.2022 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsbürgerin. Die BF ist – abgesehen von einer Unterbrechung vom 30.06.2018 bis zum 08.10.2018 seit 03.02.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zuletzt war die BF im Besitz eines Aufententhaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ gültig von 03.10.2019 bis 03.10.
  9. Am 05.10.2020 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung des besagten Aufenthaltstitels, welchen sie am 21.01.2022 wieder zurückzog. Darüber hinaus stellte die BF keinen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes und ist sie seit 04.10.2020 nicht mehr im Besitz eines Rechtstitels, der zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG brachte die BF am 14.02.2022 persönlich beim BFA ein.Den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG brachte die BF am 14.02.2022 persönlich beim BFA ein. In strafgerichtlicher HIsicht erweist sich die BF als unbescholten.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  12. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die persönliche Einbringung des gegenständlichen Aufenthaltstitelantrages gemäß § 55 AsylG am 14.02.2022 beim BFA ergibt sich aus einem entsprechenden Eingangsvermerk des BFA am Antragsformular der BF (siehe AS 15).Die persönliche Einbringung des gegenständlichen Aufenthaltstitelantrages gemäß Paragraph 55, AsylG am 14.02.2022 beim BFA ergibt sich aus einem entsprechenden Eingangsvermerk des BFA am Antragsformular der BF (siehe AS 15). Der durchgehend gemeldete Aufenthalt der BF im Bundesgebiet folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Zudem war die BF laut Sozialversicherungsauszug von 17.08.2020 bis 05.03.2021 in Österreich erwerbstätig und brachte sie zudem österreichische Schulzeugnisse der Schuljahre 2018/19 und 2019/20 (siehe AS 59ff), eine Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum von 02.09.2019 bis 31.01.2020 der Schulen des XXXX , vom 31.01.2020 (siehe AS 77), einen Lohnzettel vom März 2021 (siehe AS 55f) sowie ein positives Zeugnis über die Integrationsprüfung der Niveaustufe B1 vom 27.09.2019 (siehe AS 51f) in Vorlage, was den durchgehenden Aufenthalt der BF in Österreich zu untermauern vermag. Anhaltspunkte, dass sich die BF aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, konnten nicht festgestellt werden. Der durchgehend gemeldete Aufenthalt der BF im Bundesgebiet folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Zudem war die BF laut Sozialversicherungsauszug von 17.08.2020 bis 05.03.2021 in Österreich erwerbstätig und brachte sie zudem österreichische Schulzeugnisse der Schuljahre 2018/19 und 2019/20 (siehe AS 59ff), eine Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum von 02.09.2019 bis 31.01.2020 der Schulen des römisch 40 , vom 31.01.2020 (siehe AS 77), einen Lohnzettel vom März 2021 (siehe AS 55f) sowie ein positives Zeugnis über die Integrationsprüfung der Niveaustufe B1 vom 27.09.2019 (siehe AS 51f) in Vorlage, was den durchgehenden Aufenthalt der BF in Österreich zu untermauern vermag. Anhaltspunkte, dass sich die BF aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, konnten nicht festgestellt werden. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte die zuletzt erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF mit der oben genannten Gültigkeit, der von der BF gestellte Antrag auf Verlängerung desselben vom 05.10.2020 sowie die Zurückziehung des besagten Verlängerungsantrages am 21.01.2022 ermittelt werden. Ferner lässt sich dem genannten Fremdenregister nicht entnehmen, dass die BF einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthalstitels iSd. NAG gestellt hat und/oder im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebeit berechtigenden Rechtstitels ist. Dem Strafregister der Republik Österreich kann entnommen werden, dass die BF unbescholten ist. Darüber hinaus hat die BF Bestätigungen über ihre Unbescholtenheit im Herkunftsstaat in Vorlage gebracht (siehe AS 69f; 79f; 87f).
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  15. Rechtliches: „Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweis bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd

(2017)§ 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde“ (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045).„Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweis bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde“ vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045). Die belangte Behörde hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestützt auf § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zurückgewiesen und diesen damit keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt. Die belangte Behörde hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestützt auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückgewiesen und diesen damit keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt. Demzufolge ist gegenständlich einzig die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der BF einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde.: 3.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 ASylG lautet:3.2.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, ASylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 ASylG lautet:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, ASylG lautet: „§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG lautet:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG lautet: „§ 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet: „§ 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„§ 24.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft ein Erstantrag, der im Inland gestellt wurde, gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 leg cit. kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft ein Erstantrag, der im Inland gestellt wurde, gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 leg cit. kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. 3.2.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die BF hat am 14.02.2022 den gegenständlichen Antrag beim BFA persönlich abgeben und damit diesen korrekt eingebracht (vgl. § 58 Abs. 5 erster Satz AsylG). Ihr zuletzt erteilter Aufenthaltstitel war bis 03.10.2020 gültig und stellte sie am 05.10.2020 einen Antrag auf Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, den sie jedoch am 21.01.2022 wieder zurückzog. Die BF hat am 14.02.2022 den gegenständlichen Antrag beim BFA persönlich abgeben und damit diesen korrekt eingebracht vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, erster Satz AsylG). Ihr zuletzt erteilter Aufenthaltstitel war bis 03.10.2020 gültig und stellte sie am 05.10.2020 einen Antrag auf Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, den sie jedoch am 21.01.2022 wieder zurückzog. Da die BF ihren „Verlängerungsantrag“ erst nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels – sohin verspätet – gestellt hat, war dieser gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz NAG als Erstantrag zu werten – was die NAG Behörde im Zentralen Frmedenregister auch so festgehalten hat. Erstanträge iSd. NAG vermitteln gemäß § 21 Abs. 6 NAG jedoch kein Bleiberecht, was auch für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstiels iSd. AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG gilt. Demzfuloge, mangels Besitzes eines sonstigen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels, erweist sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet beginnend mit 04.10.2020 als durchgehend unrechtmäßig. Da die BF ihren „Verlängerungsantrag“ erst nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels – sohin verspätet – gestellt hat, war dieser gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz NAG als Erstantrag zu werten – was die NAG Behörde im Zentralen Frmedenregister auch so festgehalten hat. Erstanträge iSd. NAG vermitteln gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG jedoch kein Bleiberecht, was auch für Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstiels iSd. AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG gilt. Demzfuloge, mangels Besitzes eines sonstigen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels, erweist sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet beginnend mit 04.10.2020 als durchgehend unrechtmäßig. Am 21.01.2022 zog die BF ihren – verspätet eingebrachten – Antrag auf Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels zurück und brachte seither keinen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsitels iSd. NAG ein. Mit erfolgter Zurückziehung des von der BF gestellten Antrages auf Verlängerung des jüngst erteilten Aufenthaltstitels endete auch die Anhängigkeit des von der BF initiierten Aufenthalsttitelverfahrens nach dem NAG und ist seither auch kein weiteres entsprechendes Verfahren anhängig. Im Ergebnis folgt daraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde keiner der Zurückweisungstatbestände iSd. § 58 Abs. 9, Abs. 10 oder Abs. 13 Z 2 AsylG verwirklicht war, weshalb sich die erfolgte Zurückweisung des Antrages der BF als nicht zulässig erweist. Im Ergebnis folgt daraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde keiner der Zurückweisungstatbestände iSd. Paragraph 58, Absatz 9,, Absatz 10, oder Absatz 13, Ziffer 2, AsylG verwirklicht war, weshalb sich die erfolgte Zurückweisung des Antrages der BF als nicht zulässig erweist. Demzufolge ist der gegenständlichen Beschwerde statzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird – vorbehaltlich allfälliger Sachverhaltsänderungen – den Antrag der BF einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen haben. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2254531.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.