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{'item': 'G314 2242885-1'}

Obsah (17)§ 17Art 133§ 6aArt 267Art 140§ 2§ 218§ 220§ 9§ 13§ 19a§ 7§ 4§ 31§ 32§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlG314 2242885-1 Spruch, G314 2242885-1/8EG314 2242887-1/8EG314 2242885-1/8E, G314 2242887-1/8E IM NAMEN DER REPUBL

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. A) Die Verfahren G314 2242885-1 (Beschwerde gegen den Bescheid römisch 40 ) und G314 2242887-1 (Beschwerde gegen den Bescheid römisch 40 ) werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. B) Die Beschwerden des XXXX und des XXXX sowie die Anträge auf Herabsetzung, in eventu Stundung, der Gebühren sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.B) Die Beschwerden des römisch 40 und des römisch 40 sowie die Anträge auf Herabsetzung, in eventu Stundung, der Gebühren sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen. C) Die Beschwerden der XXXX werden als unbegründet abgewiesen.C) Die Beschwerden der römisch 40 werden als unbegründet abgewiesen. D) Die Revision ist jeweils

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am XXXX brachte der (mittlerweile verstorbene) XXXX als Vertreter des Erstbeschwerdeführers XXXX (im Folgenden kurz: BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden kurz: BF2) im elektronischen Rechtsverkehr eine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX (Berufungsstreitwert EUR 120.800) ein. Der damit verbundene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde rechtskräftig abgewiesen. Am römisch 40 brachte der (mittlerweile verstorbene) römisch 40 als Vertreter des Erstbeschwerdeführers römisch 40 (im Folgenden kurz: BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden kurz: BF2) im elektronischen Rechtsverkehr eine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 (Berufungsstreitwert EUR 120.800) ein. Der damit verbundene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Am XXXX brachte XXXX als Vertreter des BF1 und der BF2 dagegen eine außerordentliche Revision ein. Der damit verbundene Verfahrenshilfeantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit dem Beschluss vom XXXX , XXXX , wies der Oberste Gerichtshof die Revision zurück. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Am römisch 40 brachte römisch 40 als Vertreter des BF1 und der BF2 dagegen eine außerordentliche Revision ein. Der damit verbundene Verfahrenshilfeantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit dem Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , wies der Oberste Gerichtshof die Revision zurück. Mit dem (mittlerweile rechtskräftigen) Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen des BF1 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ihm die Eigenverwaltung entzogen. Nach Umbestellungen wurde XXXX zum Masseverwalter bestellt. Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach wie vor anhängig.Mit dem (mittlerweile rechtskräftigen) Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über das Vermögen des BF1 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ihm die Eigenverwaltung entzogen. Nach Umbestellungen wurde römisch 40 zum Masseverwalter bestellt. Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach wie vor anhängig. Da der Versuch, die Pauschalgebühr nach TP 2 und nach TP 3 GGG für die Berufung bzw. die Revision einzuziehen, scheiterte, wurden dem BF1 und der BF2 mit den beiden jeweils als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsaufträgen vom XXXX einerseits für die Berufung vom XXXX die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 4.723,40 samt Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG von EUR 8 und andererseits für die Revision vom XXXX die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG von EUR 6.297,50 samt Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben.

Da der Versuch, die Pauschalgebühr nach TP 2 und nach TP 3 GGG für die Berufung bzw. die Revision einzuziehen, scheiterte, wurden dem BF1 und der BF2 mit den beiden jeweils als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsaufträgen vom römisch 40 einerseits für die Berufung vom römisch 40 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 4.723,40 samt Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 und andererseits für die Revision vom römisch 40 die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG von EUR 6.297,50 samt Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der vom BF1 und von der BF2 gegen die Vorschreibung der Gebühr für die Berufung gemeinsam erhobenen Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für XXXX wurden ihnen mit dem angefochtenen Bescheid zu GZ XXXX für das oben angeführte Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand vorgeschrieben:Aufgrund der vom BF1 und von der BF2 gegen die Vorschreibung der Gebühr für die Berufung gemeinsam erhobenen Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für römisch 40 wurden ihnen mit dem angefochtenen Bescheid zu GZ römisch 40 für das oben angeführte Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand vorgeschrieben: Pauschalgebühr TP 2 GGG inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag (Bemessungsgrundlage: EUR 120.800) EUR 4.723,40Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Mehrbetrag § 31 GGG EUR 22Summe EUR 4.753,40.Pauschalgebühr TP 2 GGG inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag , (Bemessungsgrundlage: EUR 120.800) EUR 4.723,40, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Mehrbetrag Paragraph 31, GGG EUR 22, Summe EUR 4.753,

  1. Aufgrund der vom BF1 und von der BF2 gegen die Vorschreibung der Gebühr für die Revision gemeinsam erhobenen Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für XXXX wurden ihnen mit dem angefochtenen Bescheid zu GZ XXXX für das oben angeführte Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand vorgeschrieben:Aufgrund der vom BF1 und von der BF2 gegen die Vorschreibung der Gebühr für die Revision gemeinsam erhobenen Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für römisch 40 wurden ihnen mit dem angefochtenen Bescheid zu GZ römisch 40 für das oben angeführte Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand vorgeschrieben: Pauschalgebühr TP 3 lit a GGG inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag (Bemessungsgrundlage: EUR 120.800) EUR 6.297,50Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Mehrbetrag § 31 GGG EUR 22Summe EUR 6.327,50.Pauschalgebühr TP 3 Litera a, GGG inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag , (Bemessungsgrundlage: EUR 120.800) EUR 6.297,50, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Mehrbetrag Paragraph 31, GGG EUR 22, Summe EUR 6.327,
  2. In der Begründung der Bescheide werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Eine Zahlungspflicht des nunmehrigen anwaltlichen Vertreters des BF1 und der BF2, des Drittbeschwerdeführers XXXX (im Folgenden kurz: BF3), wurde nicht festgelegt. In der Begründung der Bescheide werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Eine Zahlungspflicht des nunmehrigen anwaltlichen Vertreters des BF1 und der BF2, des Drittbeschwerdeführers römisch 40 (im Folgenden kurz: BF3), wurde nicht festgelegt. Die Bescheide wurden dem Masseverwalter des BF 1 am XXXX zugestellt, der BF2 und dem BF3 jeweils am XXXX . Die Bescheide wurden dem Masseverwalter des BF 1 am römisch 40 zugestellt, der BF2 und dem BF3 jeweils am römisch 40 . Dagegen richtet sich die am XXXX per Fax beim Landesgericht für XXXX eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie

Art 267

AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Art 140B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die am römisch 40 per Fax beim Landesgericht für römisch 40 eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie

Artikel 267

, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, sodass der Zugang zum Recht vereitelt werde. Für die Haftung des BF3 gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK und Art 7 B-VG. Art 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Der Beschwerde waren mehrere Artikel angeschlossen, die die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, sodass der Zugang zum Recht vereitelt werde. Für die Haftung des BF3 gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK und Artikel 7, B-VG. Artikel 18, B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Der Beschwerde waren mehrere Artikel angeschlossen, die die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. Am XXXX brachten die BF eine weitere, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts für XXXX ein. Dieser legte beide Beschwerden unter Anschluss der Justizverwaltungsakten und der Gerichtsakten des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie letztlich der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen wurden. Mit Schreiben vom 09.06.2021 trug das BVwG den BF sowie dem Masseverwalter des BF1 auf, sich zur allfälligen Unzulässigkeit der Beschwerden des BF1 (aufgrund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) und des BF3 (mangels Beschwerdelegitimation) sowie zur allfälligen Verspätung der Beschwerde der BF2 gegen den Bescheid zu GZ XXXX zu äußern.Am römisch 40 brachten die BF eine weitere, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts für römisch 40 ein. Dieser legte beide Beschwerden unter Anschluss der Justizverwaltungsakten und der Gerichtsakten des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie letztlich der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen wurden. Mit Schreiben vom 09.06.2021 trug das BVwG den BF sowie dem Masseverwalter des BF1 auf, sich zur allfälligen Unzulässigkeit der Beschwerden des BF1 (aufgrund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) und des BF3 (mangels Beschwerdelegitimation) sowie zur allfälligen Verspätung der Beschwerde der BF2 gegen den Bescheid zu GZ römisch 40 zu äußern. Der BF1 erstattete eine Stellungnahme, in der er darauf hinweist, dass gegen die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Rekurs erhoben worden sei, sodass tunlichst die Entscheidung des Rekursgerichts abzuwarten sei. Seine Beschwerde sei unabhängig davon jedenfalls zulässig und berechtigt. Weitere Äußerungen wurden nicht erstattet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren des BF1 beruhen auf der Insolvenzdatei. In der Beschwerde, die den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Das BVwG kann

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, wenn dies im Rahmen der festen Geschäftsverteilung möglich ist. Das BVwG kann

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, wenn dies im Rahmen der festen Geschäftsverteilung möglich ist. Da für die Beschwerdeverfahren G314 2242885-1 (betreffend die Vorschreibung der Gebühren für das Berufungsverfahren) und G314 2242887-1 (betreffend die Vorschreibung der Gebühren für das Revisionsverfahren) dieselbe Gerichtsabteilung des BVwG zuständig ist und beide Verfahren dasselbe Grundverfahren betreffen, entspricht es der Verfahrensökonomie, sie zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, zumal die Parteien ident sind. Zu Spruchteil B): Zur Zurückweisung der Beschwerde des BF1: Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zahlungspflichtigen Partei tritt im Vorschreibungsverfahren nach dem GEG kein Verfahrensstillstand ein. Der Masseverwalter vertritt im Konkurs den Schuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, und ist insoweit zur Verfolgung der Rechte des Schuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen (VwGH 25.05.2005, 2003/17/0237). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners mit Beschränkung auf die Insolvenzmasse hat insoweit den Schuldner in Verwaltungsverfahren zu vertreten (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174). Der Masseverwalter ist dem Verwaltungsverfahren daher als Vertreter des Schuldners beizuziehen (siehe auch Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 6 KO Rz 45 ff und § 7 KO Rz 23).Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zahlungspflichtigen Partei tritt im Vorschreibungsverfahren nach dem GEG kein Verfahrensstillstand ein. Der Masseverwalter vertritt im Konkurs den Schuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, und ist insoweit zur Verfolgung der Rechte des Schuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen (VwGH 25.05.2005, 2003/17/0237). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners mit Beschränkung auf die Insolvenzmasse hat insoweit den Schuldner in Verwaltungsverfahren zu vertreten (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174). Der Masseverwalter ist dem Verwaltungsverfahren daher als Vertreter des Schuldners beizuziehen (siehe auch Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 6, KO Rz 45 ff und Paragraph 7, KO Rz 23).

§ 2

Abs 2 IO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Insolvenzmasse betreffende Bescheide, die nach Eröffnung und vor Beendigung eines Insolvenzverfahrens an den Schuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit. Eine derartige, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere, und zwar auch dann, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Insolvenzverwalters, gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Insolvenzverwalter (vgl. etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0112 und 10.09.2020, Ra 2019/15/0128).

Paragraph 2, Absatz 2, IO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Insolvenzmasse betreffende Bescheide, die nach Eröffnung und vor Beendigung eines Insolvenzverfahrens an den Schuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, erlangen keine Wirksamkeit. Eine derartige, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere, und zwar auch dann, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Insolvenzverwalters, gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Insolvenzverwalter vergleiche etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0112 und 10.09.2020, Ra 2019/15/0128). Im vorliegenden Fall, in dem die Sachverhalte, die die Zahlungspflicht der Gerichtsgebühr begründen (Einbringung der Rechtsmittelschriften), vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht und keine Zurückbehaltungsrechte iSd § 5 GEG begründet wurden, hat die Vorschreibungsbehörde vielmehr

§ 218

Abs 3 Geo die Gebührenforderung zu berechnen und (ohne Zustellung an den Insolvenzverwalter oder den Schuldner) der Einbringungsstelle unter Hinweis auf die Insolvenzeröffnung bekannt zu geben. Der Einbringungsstelle obliegt dann

§ 220

Geo die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 6a GEG Bemerkung 1 und Danzl, Geo9 § 218 Anm 1 ff).Im vorliegenden Fall, in dem die Sachverhalte, die die Zahlungspflicht der Gerichtsgebühr begründen (Einbringung der Rechtsmittelschriften), vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht und keine Zurückbehaltungsrechte iSd Paragraph 5, GEG begründet wurden, hat die Vorschreibungsbehörde vielmehr

Paragraph 218, Absatz 3, Geo die Gebührenforderung zu berechnen und (ohne Zustellung an den Insolvenzverwalter oder den Schuldner) der Einbringungsstelle unter Hinweis auf die Insolvenzeröffnung bekannt zu geben. Der Einbringungsstelle obliegt dann

Paragraph 220, Geo die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 6 a, GEG Bemerkung 1 und Danzl, Geo9 Paragraph 218, Anmerkung 1 ff). Da es sich bei den vorgeschriebenen Gerichtsgebühren um bereits zur Zeit der Insolvenzeröffnung bestehende, im Schuldenregulierungsverfahren anzumeldende Forderungen handelt, und sich die Beschwerde des BF1 gegen Bescheide richtet, die keine Wirkungen entfalten, ist sie als unzulässig zurückzuweisen, weil der BF1 weder durch sie beschwert noch zur Erhebung einer Beschwerde dagegen legitimiert ist. Zur Zurückweisung der Beschwerde des BF3: Art 132 Abs 1 B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über die Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff). Artikel 132, Absatz eins, B-VG regelt die Beschwerdelegitimation, die vorliegen muss, damit das BVwG meritorisch über die Beschwerde entscheiden kann. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist. Beim Fehlen der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 700 ff). Da der BF3 von den angefochtenen Bescheiden nicht in einem subjektiven Recht betroffen ist und darin insbesondere nicht angeordnet wurde, dass er für die dem BF1 und der BF2 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (ganz oder teilweise) zahlungspflichtig sei, ist er nicht berechtigt, eine Beschwerde dagegen zu erheben. Aus diesem Grund ist auch seine Beschwerde zurückzuweisen. Zur Zurückweisung der Anträge auf Herabsetzung, in eventu Stundung, der Gebühren: § 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den

§ 9

Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Paragraph 9, Absatz eins, GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den

Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Hier wurde in der Beschwerde ein Eventualantrag auf Herabsetzung und auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern

§ 9Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig.

Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) eine Reihung ihrer Beschwerdeanträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung der angefochtenen Bescheide nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Hier wurde in der Beschwerde ein Eventualantrag auf Herabsetzung und auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern

Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) eine Reihung ihrer Beschwerdeanträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung der angefochtenen Bescheide nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Bescheidbeschwerden haben

§ 13Abs 1 Vw

GVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die hier auch nicht ausgeschlossen wurde. Daher kann sie den Beschwerden vom BVwG auch nicht zuerkannt werden, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zurückzuweisen ist. Bescheidbeschwerden haben

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die hier auch nicht ausgeschlossen wurde. Daher kann sie den Beschwerden vom BVwG auch nicht zuerkannt werden, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil C): Die Beschwerde der BF2 gegen die beiden angefochtenen Bescheide ist zulässig und rechtzeitig, zumal die nähere Prüfung durch das BVwG ergeben hat, dass sich schon die am XXXX eingebrachte Beschwerde sowohl gegen den Bescheid XXXX als auch gegen den Bescheid XXXX richtet. Ungeachtet der Verspätung des weiteren, am XXXX eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes sind daher die Beschwerden der BF2 gegen die für die Berufung und für die Revision vorgeschriebenen Gerichtsgebühren inhaltlich zu behandeln. Die Beschwerde der BF2 gegen die beiden angefochtenen Bescheide ist zulässig und rechtzeitig, zumal die nähere Prüfung durch das BVwG ergeben hat, dass sich schon die am römisch 40 eingebrachte Beschwerde sowohl gegen den Bescheid römisch 40 als auch gegen den Bescheid römisch 40 richtet. Ungeachtet der Verspätung des weiteren, am römisch 40 eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes sind daher die Beschwerden der BF2 gegen die für die Berufung und für die Revision vorgeschriebenen Gerichtsgebühren inhaltlich zu behandeln. Berufungsverfahren unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz

TP 2 GGG. Bei einem Berufungsinteresse von EUR 120.800 beträgt diese Pauschalgebühr EUR 4.294. Da der BF1 und die BF2 das Rechtsmittel gemeinsam erhoben, erhöht sich die Gebühr

§ 19a

GGG um den 10-prozentigen Streitgenossenzuschlag und beträgt hier demnach insgesamt EUR 4.723,40.Berufungsverfahren unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz

TP 2 GGG. Bei einem Berufungsinteresse von EUR 120.800 beträgt diese Pauschalgebühr EUR 4.294. Da der BF1 und die BF2 das Rechtsmittel gemeinsam erhoben, erhöht sich die Gebühr

Paragraph 19 a, GGG um den 10-prozentigen Streitgenossenzuschlag und beträgt hier demnach insgesamt EUR 4.723,

  1. Revisionsverfahren unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach TP 3 lit a GGG. Bei einem Revisionsinteresse von EUR 120.800 beträgt diese Pauschalgebühr EUR 5.
  2. Da der BF1 und die BF2 das Rechtsmittel gemeinsam erhoben, erhöht sich auch diese Gebühr

§ 19a

GGG um den 10-prozentigen Streitgenossenzuschlag und beträgt hier demnach EUR 6.297,50.Revisionsverfahren unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach TP 3 Litera a, GGG. Bei einem Revisionsinteresse von EUR 120.800 beträgt diese Pauschalgebühr EUR 5.725. Da der BF1 und die BF2 das Rechtsmittel gemeinsam erhoben, erhöht sich auch diese Gebühr

Paragraph 19 a, GGG um den 10-prozentigen Streitgenossenzuschlag und beträgt hier demnach EUR 6.297,50.

§ 2

Z 1 lit c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz jeweils mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig sind dabei

§ 7

Abs 1 Z 1 GGG die Rechtsmittelwerber.

§ 4

Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz jeweils mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig sind dabei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die Rechtsmittelwerber.

Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.

§ 31

Abs 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 22 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb.

Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 22 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist den Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist den Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts für XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts für römisch 40 als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd Paragraph 9, GEG. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Im Ergebnis sind die Beschwerden der BF2 somit als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Mit Beschluss vom XXXX , XXXX , lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess vergleiche z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2242885.1.00

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