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{'item': 'I404 2243588-1'}

Obsah (8)§ 4§ 1Art. 133§ 28Art. 130§ 6§ 414§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlI404 2243588-1 Spruch, I404 2243588-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 4Abs. 1 Z. 14 ASVG i

Vm § 4 Abs. 4 ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 27.04.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht von Frau römisch 40

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Frau XXXX war auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrende für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 als Dienstnehmerin

§ 4Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) und

§ 1Abs.

1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.Frau römisch 40 war auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrende für den Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 als Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) und

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.04.2021 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 als freie Dienstnehmerin

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie

§ 1Al

VG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war. 1. Mit Bescheid vom 27.04.2021 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass Frau römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für den Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 als freie Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie

Paragraph eins, AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer für die Dauer des im Spruch genannten Zeitraums als Lehrerin tätig gewesen sei. Sie habe näher angeführte schriftliche Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Im Jahr 2015 sei die Mitbeteiligte auch als Lektorin tätig gewesen, jedoch habe die Tätigkeit für den Beschwerdeführer zeitlich überwogen und auch ihre Haupteinnahmequelle dargestellt. Die Mitbeteiligte habe ihre Kurseinheiten persönlich abhalten müssen. Bei Krankheit habe sie sich vertreten lassen oder den Kurs verschieben müssen. Zu einer Vertretung sei es nie gekommen. Die Mitbeteiligte habe ihre Lehrtätigkeit nach einem vorgegebenen Kurskonzept und mit einer Materialiensammlung ausgeübt. Die Kurszeiten wären jeweils vorgegeben gewesen. Der Unterricht habe auch in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers stattgefunden. Die Kurse seien in einem Team erfolgt und habe jeder Basisbildungskurs eine Teamleiterin gehabt. Die Mitbeteiligte sei durch eine solche Teamleiterin betreut worden und habe von dieser auch Rückmeldungen zu ihrer Tätigkeit erhalten. Zudem habe der Geschäftsführer des Beschwerdeführers in den Klassen vorbeigeschaut und sich nach dem Kursinhalt und -fortschritt erkundigt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeit für den Beschwerdeführer die Haupteinnahmequelle der Mitbeteiligten darstelle, weshalb § 49 Abs. 7 ASVG nicht anzuwenden sei. Außerdem schulde die Mitbeteiligte nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung typischer Dienstleistungen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes könne jedoch kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG angenommen werden, sondern sei vom Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses auszugehen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeit für den Beschwerdeführer die Haupteinnahmequelle der Mitbeteiligten darstelle, weshalb Paragraph 49, Absatz 7, ASVG nicht anzuwenden sei. Außerdem schulde die Mitbeteiligte nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung typischer Dienstleistungen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes könne jedoch kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG angenommen werden, sondern sei vom Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses auszugehen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die Feststellung der Versicherungspflicht im Wesentlichen damit begründet habe, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer ihren „Hauptberuf“ dargestellt habe, weshalb § 49 Abs. 7 ASVG nicht anzuwenden wäre. Dabei übersehe die belangte Behörde allerdings, dass im Rahmen des Zeitvergleichs auch die Zeiten für Arbeitssuche, für die Akquisition und für Weiterbildung sowie Haushaltsführung zu berücksichtigen wären. Da die Mitbeteiligte im Jahr 2015 nur fünf Kurse für den Beschwerdeführer abgehalten habe, wären ihre beruflichen Hauptaktivitäten auf die Vorbereitung weiterer Tätigkeiten bezogen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ab 2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei. Hinzu komme, dass auch ein wesentliches Ausschlusskriterium des § 4 Abs. 4 ASVG - nämlich das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel - erfüllt sei, da die Mitbeteiligte solche (EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nachbereitungszwecken etc.) unstrittig eingesetzt habe. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die Feststellung der Versicherungspflicht im Wesentlichen damit begründet habe, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer ihren „Hauptberuf“ dargestellt habe, weshalb Paragraph 49, Absatz 7, ASVG nicht anzuwenden wäre. Dabei übersehe die belangte Behörde allerdings, dass im Rahmen des Zeitvergleichs auch die Zeiten für Arbeitssuche, für die Akquisition und für Weiterbildung sowie Haushaltsführung zu berücksichtigen wären. Da die Mitbeteiligte im Jahr 2015 nur fünf Kurse für den Beschwerdeführer abgehalten habe, wären ihre beruflichen Hauptaktivitäten auf die Vorbereitung weiterer Tätigkeiten bezogen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ab 2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei. Hinzu komme, dass auch ein wesentliches Ausschlusskriterium des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG - nämlich das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel - erfüllt sei, da die Mitbeteiligte solche (EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nachbereitungszwecken etc.) unstrittig eingesetzt habe. 3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 vorgelegt und fand am 30.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer betreibt eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung und bietet unter anderem auch Sprachkurse und Ausbildungen wie die „Basisausbildung“ an. Der Beschwerdeführer nimmt administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit den angebotenen Kursen wahr. Dazu gehört etwa die Akquise des Lehrpersonals, die Stundenplanung, die Anmeldung und Abrechnung der Kursteilnehmer*innen oder die Durchführung von Teamsitzungen. 1.2. Die Mitbeteiligte ist studierte Germanistin und war über drei bis vier Jahre für den Beschwerdeführer als Vortragende tätig. 1.3. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2015 schloss sie mit dem Beschwerdeführer insgesamt vier schriftlichen Vereinbarungen ab: Es wurden drei Vereinbarungen für die Fachkurse „Deutsch als Fremdsprache – IMAME-SeelsorgerInnen A2/B1 Intensivkurs“ (Dauer von 17.11.2014 bis 29.04.2015 im Ausmaß von 56 Stunden und einem Entgelt in der Höhe von € 1.960), „Basisbildung Frühjahrskurs“ (Dauer von 24.02.2015 bis 02.06.2015 in einem Ausmaß von 30 Stunden und einem Entgelt in der Höhe von € 970) und „Basisbildung Herbstkurs“ (Dauer von 22.09.2015 bis 22.12.2015 im Ausmaß von 30 Stunden und einem Entgelt in der Höhe von € 970) mit folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Bestimmungen geschlossen: „… I. [Die Mitbeteiligte] verpflichtet sich, […] den Fachkurs […] zu leiten und durchzuführen und im Rahmen der im Programmheft fixierten Inhalte und mit den dort vorgesehenen Lernbehelfen, Büchern etc zu arbeiten. römisch eins. [Die Mitbeteiligte] verpflichtet sich, […] den Fachkurs […] zu leiten und durchzuführen und im Rahmen der im Programmheft fixierten Inhalte und mit den dort vorgesehenen Lernbehelfen, Büchern etc zu arbeiten. [Die Mitbeteiligte] erhält für die Durchführung der gesamten Kursveranstaltung folgendes Honorar/Spesen: […] Lehrmittel sind kein Bestandteil des Honorars und werden gesondert ausgewiesen und verrechnet. … 3. Einvernehmlich wird festgestellt, dass im Hinblick auf das gegenständliche Werkvertragsverhältnis vom Honorar kein Abzug einer Lohnsteuer erfolgt. 4. [Die Mitbeteiligte] verpflichtet sich hingegen, sämtliche auf ihr/sein Einkommen aus diesem Vertrag entfallenden Steuern selbst zu entrichten. III. Bei vorhersehbarer Verhinderung des Kursleiters (z.B. Schiwoche) hat [der Mitbeteiligte] zeitgerecht den Leiter davon in Kenntnis zu setzen. Ein selbständiges Abgehen von Kurstag und -zeit ist nicht statthaft. römisch drei. Bei vorhersehbarer Verhinderung des Kursleiters (z.B. Schiwoche) hat [der Mitbeteiligte] zeitgerecht den Leiter davon in Kenntnis zu setzen. Ein selbständiges Abgehen von Kurstag und -zeit ist nicht statthaft. IV. Kann ein Kurs wegen mangelnden Interesses nicht stattfinden, hat [die Mitbeteiligte] keinen Anspruch an [den Beschwerdeführer] …“römisch vier. Kann ein Kurs wegen mangelnden Interesses nicht stattfinden, hat [die Mitbeteiligte] keinen Anspruch an [den Beschwerdeführer] …“ Außerdem wurde eine als „Freier Dienstvertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit Vertragsdauer von 15.10.2015 bis 30.03.2016 für die „Lehrtätigkeit für den Basisbildung Jahreskurs Vorbereitung Pflichtschulabschluss“ im Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden und einem Entgelt in der Höhe von € 4.050 abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthielt folgende (auszugsweise wiedergegebenen) Bestimmungen: „… 3) Art der Tätigkeit: Der (Die) Dienstnehmer(

  1. in)wird mit folgender Tätigkeit betraut: Lehrtätigkeit für den Basisbildung Jahreskurs Vorbereitung Pflichtschulabschluss […]. 4) Dienstort: Der (Die) Dienstnehmer(
  2. in)ist an keinen Dienstort gebunden, erhält von der [Beschwerdeführer] aber entsprechende Unterrichtsräumlichkeiten zur Verfügung gestellt. 5) Weisungsfreiheit: Der (Die) Dienstnehmer(
  3. in)unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Dienstgebers. 6) Betriebsmittel: Die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit benötigten Betriebsmittel werden dem (der) Dienstnehmer(
  4. in)vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt, insbesondere Unterrichtsräumlichkeiten sowie technische Lehrmittel. 7) Verschwiegenheitspflicht: Der (Die) Dienstnehmer(
  5. in)ist zur Geheimhaltung allfälliger ihm (ihr) zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber jedermann - auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus - verpflichtet. 8) Entgelt: Für seine (ihre) gesamte in Punkt 3 dieses Vertrages umschriebene Tätigkeit erhält der (die) Dienstnehmer(
  6. in)ein pauschaliertes Gesamtentgelt in Höhe von € 230.- im Nachhinein vom Dienstgeber überwiesen. … 9) Vertretungsbefugnis: Der (Die) Dienstnehmer(
  7. in)ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter zu bedienen. Der (die) Dienstnehmer(
  8. in)hat dem Dienstgeber die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen sowie dessen Eignung nachzuweisen. 10) Sonstiges: Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Der (Die) Dienstnehmer(
  9. in)bestätigt, alle Angaben gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichtet sich, allfällige Änderungen dem Dienstgeber umgehend zu melden. Beitragsnachzahlungen, die dem Dienstgeber aufgrund unrichtiger Angaben des Dienstnehmers erwachsen, sind dem Dienstgeber über Aufforderung zu ersetzen.“ 1.4. Darüber hinaus nahm die Beschwerdeführerin am 30.01.2015, am 05.06.2015 und am 06.07.2015 an einem Teamtreffen teil und wurde dafür vom des Beschwerdeführer mit insgesamt € 140,- entlohnt. Außerdem führte sie am 21.01.2015, am 05.02.2015, am 11.03.2015, am 16.03.2015, am 17.03.2015, am 24.03.2015 und am 25.03.2015 Einzelgespräche mit Teilnehmer*innen im Rahmen der Basisbildungskurse und wurde vom Beschwerdeführer dafür mit insgesamt € 210 entlohnt. Schließlich unterrichtete die Mitbeteiligte noch ein „Rotary Project 2015“ im Ausmaß von 33 Stunden und 40 Minuten im Zeitraum zwischen 31.08.2015 und 04.12.2015 und erhielt dafür vom Beschwerdeführer ein Honorar iHv € 1.010. 1.5. Die Kurse der Mitbeteiligten fanden ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers statt. Die Kursräumlichkeiten wurden durch den Beschwerdeführer zugeteilt. 1.6. Die Uhrzeit und Dauer der einzelnen Kurse wurden vom Beschwerdeführer in Einvernehmen mit der Mitbeteiligten und unter Berücksichtigung der individuellen Situation der jeweiligen Teilnehmer*innen festgelegt. 1.7. Die Mitbeteiligte hat sich bei ihrer Tätigkeit nicht vertreten lassen. 1.8. Bei einer Verhinderung hätte die Mitbeteiligte das Sekretariat verständigt und hätte dieses dann die Teilnehmer verständigt. 1.9. Die Basisbildungskurse erfolgten unter Betreuung durch eine Teamleiterin und einen Koordinator. Beide waren Mitarbeiter des Beschwerdeführers. Die Teamleiterin gab der Mitbeteiligten auch Rückmeldung über ihre Tätigkeit und war Ansprechperson der Mitbeteiligten. 1.10. Der Geschäftsführer des Beschwerdeführers verfügte über ein Büro in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers und er erkundigte sich auch bei der Mitbeteiligten regelmäßig über Kursinhalte und Fortschritt der Teilnehmer*innen, besuchte zwei Kurseinheiten der Mitbeteiligten und sprach mit den Kursteilnehmer*innen. 1.11. Ca. zwei Mal jährlich fanden für die Basisbildung Teamsitzungen zwischen den Vortragenden statt. Dabei waren auch Vertreter des Beschwerdeführers anwesend. Die Teilnahme daran wurde vom Beschwerdeführer entlohnt. In diesen Teamsitzungen wurden Zielvereinbarungen und Zwischenergebnisse schriftlich festgehalten und dem Beschwerdeführer im Anschluss übergeben. 1.12. Die jeweiligen Kursinhalte wurden von der Mitbeteiligten im Einvernehmen mit den jeweiligen Teilnehmer*innen auf Basis eines unter der Leitung der Teamleiterin erstellten Formulars vereinbart. Die Unterrichtsmaterialien wie Übungsblätter, PCs, Software, Bücher und Spiele wurden vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. 1.13. Der Mitbeteiligten wurde in den Räumen des Beschwerdeführers ein PC zur Benutzung sowie ein eigenes Fach für Mitteilungen zur Verfügung gestellt. 1.14. Neben ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer war die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch noch freiberuflich als Lektorin tätig und wurde daneben von ihren Eltern finanziell unterstützt. Im Jahr 2015 wurde die Mitbeteiligte drei Mal als Lektorin tätig und lukrierte damit insgesamt € 1.000. Die Unterstützung ihrer Eltern belief sich im Jahr 2015 auf € 9.000. Die Mitbeteiligte war im Jahr 2015 nicht auf Arbeitssuche. Ihren Haushalt hat sie nur für sich geführt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers und dessen Aufgaben basieren auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2. Die Ausbildung der Mitbeteiligten und Dauer der Tätigkeit der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer entsprechen den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde. 2.3. Die Feststellungen zu den abgeschlossenen Vereinbarungen und den diesbezüglichen Inhalten wurde den vorgelegten Verträgen entnommen. 2.4. Die Feststellungen zu den übrigen Leistungen der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer und den entsprechenden Honorierungen basieren auf den im Verwaltungsakt einliegenden Honorarnoten. 2.5. Dass die Kurse ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers stattfanden, und die Kursräumlichkeiten durch diesen zugeteilt wurden, gab die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2022 an. 2.6. Ebenso entsprechen die Feststellungen zur Festlegung von Uhrzeit und Dauer der jeweiligen Kurse den Angaben der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung an 2.7. Dass sich die Mitbeteiligte nicht vertreten ließ, gab sie in der mündlichen Verhandlung an. 2.8. Die Mitbeteiligte hat vor der belangten Behörde angegeben, dass bei einer notwendigen Verschiebung bzw. einem Ausfall eines Kurses sie die Administration des Beschwerdeführers informiert und diese dann die TeilnehmerInnen verständigt hätten. 2.9. Die Feststellungen zur Betreuung durch eine Teamleiterin und Koordinator basieren auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. 2.10. Dass der Geschäftsführer über ein Büro in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers verfügt und die Feststellungen zu den Erkundigungen des Geschäftsführers des Beschwerdeführers wurden den Angaben der Mitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor der belangten Behörde am 18.09.2019 entnommen. 2.11. Dass zwei Mal jährlich Teamsitzungen stattfanden sowie die näheren Feststellungen zu diesen, entsprechen den Angaben der Mitbeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.12. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den Kursinhalten und Unterrichtsmaterialien. 2.13. Die Mitbeteiligte gab im Übrigen auch nachvollziehbar an, dass ihr in den Räumen des Beschwerdeführers ein PC zur Benutzung sowie ein eigens Fach für Mitteilungen zur Verfügung gestellt wurde. 2.14. Die Feststellungen zu ihrer Tätigkeit als Lektorin beruhen auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Höhe der jeweiligen Einnahmequellen ist aus der von der Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung ihrer Einkünfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ersichtlich (Beilage 1). Dass sie nicht auf Arbeitssuche war, gab die Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an. Die Feststellung zu ihrer Haushaltsführung beruht auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.

  1. Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014 (die geltende Fassung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum), lauten wie folgt:3.
  2. Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, (die geltende Fassung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum), lauten wie folgt: Vollversicherung § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; …

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6)Eine Pflichtversicherung

Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Abs. 4 aus.…

(6)Eine Pflichtversicherung

Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Absatz 4, aus., … Entgelt § 49.

(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. ...
(7)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen

§ 4Abs.

4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:

(7)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen

Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet: … 2. Lehrende an Einrichtungen, die

  1. a)vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;
  2. a)vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben; … die in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach lit. a;die in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001, genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach Litera a,; … § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen lautet:Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen lautet: § 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die alsParagraph eins, Nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2009)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2009,) 2.Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines, 3.Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,3.Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben, … 3.3. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz und ergänzend in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht ihren Hauptberuf und ihre Haupteinnahmequelle dargestellt hätte, weshalb § 49 Abs. 7 ASVG zur Anwendung käme. 3.3. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz und ergänzend in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht ihren Hauptberuf und ihre Haupteinnahmequelle dargestellt hätte, weshalb Paragraph 49, Absatz 7, ASVG zur Anwendung käme. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist dem Beschwerdevorbringen zunächst dahingehend beizutreten, dass das Einkommen aus ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht die Haupteinnahmequelle der Mitbeteiligten dargestellt hat. So lukrierte sie mit ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer rund € 6.300, wohingegen sie von ihren Eltern € 9.000 erhielt. Ihr Haupteinnahmequelle im Jahr 2015 stellten sohin die finanziellen Zuwendungen ihrer Eltern dar. Für die Privilegierung des § 49 Abs. 7 ASVG darf die jeweilige Tätigkeit nebst dem Nichtvorliegen des Merkmals der Haupteinnahmequelle allerdings auch nicht den Hauptberuf des jeweiligen Dienstnehmers darstellen. Dazu wird beschwerdehalber vorgebracht, dass die beruflichen Hauptaktivitäten der Mitbeteiligten im Jahr 2015 „auf die Vorbereitung weiterer Tätigkeiten bezogen“ gewesen wären. Dieser Meinung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch aus folgenden Überlegungen nicht beizutreten:Für die Privilegierung des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG darf die jeweilige Tätigkeit nebst dem Nichtvorliegen des Merkmals der Haupteinnahmequelle allerdings auch nicht den Hauptberuf des jeweiligen Dienstnehmers darstellen. Dazu wird beschwerdehalber vorgebracht, dass die beruflichen Hauptaktivitäten der Mitbeteiligten im Jahr 2015 „auf die Vorbereitung weiterer Tätigkeiten bezogen“ gewesen wären. Dieser Meinung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch aus folgenden Überlegungen nicht beizutreten: Für die Beurteilung der Frage, welcher von zwei Berufen als Hauptberuf zu werten ist, kommt der Höhe des vergleichsweise erzielten Einkommens dann Bedeutung zu, wenn diesbezüglich eine erhebliche Differenz zwischen beiden Erwerbsarten besteht. Das Moment der zeitlichen Dauer und der Art der durchschnittlichen Arbeitsleistung hat ebenso Berücksichtigung zu finden, wie die Dauer, während der eine Erwerbstätigkeit insgesamt bereits ausgeübt wird. Einen weiteren Anhaltspunkt liefert, welche von den zwei Erwerbsarten jene ist, die eher als die andere beibehalten würde, sollten beide nicht gemeinsam fortgesetzt werden können (hier: Bauunternehmer - Landwirt, VwGH 20.12.1983, 82/07/0099). Für die Beurteilung als Hauptberuf ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Beruf in diesem Sinne ist auch eine Tätigkeit als Student bei ordentlichem Studienfortgang oder die Tätigkeit als Hausfrau/mann (jedoch nur in einem Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt). Bei Qualifizierung als Nebenberuf kann die Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Die Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn es sich nur um den Nebenberuf handelt, mögen auch die daraus bezogenen Einkünfte höher sein als die aus dem Hauptberuf. Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (zB Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Pensionsbezug) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit niedriger als die übrigen Einkünfte, bildet das Einkommen aus der zu beurteilenden Tätigkeit nicht die Hauptquelle der Einnahmen. Die beitragsfreie Aufwandsentschädigung ist monatlich pro Dienst- bzw Auftraggeber zu verstehen (Brandstetter in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (73. Lfg 2021) § 49 ASVG, Rz 16).Für die Beurteilung als Hauptberuf ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Beruf in diesem Sinne ist auch eine Tätigkeit als Student bei ordentlichem Studienfortgang oder die Tätigkeit als Hausfrau/mann (jedoch nur in einem Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt). Bei Qualifizierung als Nebenberuf kann die Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Die Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn es sich nur um den Nebenberuf handelt, mögen auch die daraus bezogenen Einkünfte höher sein als die aus dem Hauptberuf. Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (zB Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Pensionsbezug) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit niedriger als die übrigen Einkünfte, bildet das Einkommen aus der zu beurteilenden Tätigkeit nicht die Hauptquelle der Einnahmen. Die beitragsfreie Aufwandsentschädigung ist monatlich pro Dienst- bzw Auftraggeber zu verstehen (Brandstetter in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (73. Lfg 2021) Paragraph 49, ASVG, Rz 16). Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt lässt sich nun folgende Differenzierung anstellen: Vergleicht man die jeweiligen Einkünfte der Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum so stellten die finanziellen Zuwendungen ihrer Eltern ihre Haupteinnahmequelle dar. Diese sind jedoch zweifelsfrei nicht als „Beruf“ im Sinn des § 49 Abs. 7 ASVG zu qualifizieren. Übrig bleiben die Einnahmen der Mitbeteiligten durch ihre freiberufliche Tätigkeit als Lektorin (€ 1.000) und ihr Einkommen aus ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (rund € 6.300). Die Höhe des vergleichsweise erzielten Einkommens spricht somit zunächst eindeutig für die Tätigkeit als Vortragende für den Beschwerdeführer als Hauptberuf. Vergleicht man die jeweiligen Einkünfte der Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum so stellten die finanziellen Zuwendungen ihrer Eltern ihre Haupteinnahmequelle dar. Diese sind jedoch zweifelsfrei nicht als „Beruf“ im Sinn des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG zu qualifizieren. Übrig bleiben die Einnahmen der Mitbeteiligten durch ihre freiberufliche Tätigkeit als Lektorin (€ 1.000) und ihr Einkommen aus ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (rund € 6.300). Die Höhe des vergleichsweise erzielten Einkommens spricht somit zunächst eindeutig für die Tätigkeit als Vortragende für den Beschwerdeführer als Hauptberuf. Des Weiteren ist der jeweilige zeitliche Aufwand in einen Vergleich zu setzen und ergibt auch dieser, dass die Vortragstätigkeit bei weitem überwog. So gab die Mitbeteiligte vor der belangten Behörde an, dass sie nur wenig als Lektorin tätig war und entspricht dieser Einschätzung auch, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur drei Aufträge mit einem Gesamtvolumen von € 1.000 in Rechnung gestellt hat. Demgegenüber war sie über das ganze Jahr 2015 im Umfang von über 100 Stunden und für 5 Kurse für den Beschwerdeführer tätig und überwiegt somit auch die zeitliche Komponente dieser Tätigkeit deutlich. Beschwerdehalber wurde im Übrigen vorgebracht, dass auch die Zeiten für Arbeitssuche sowie Haushaltsführung bei der Beurteilung des Hauptberufs zu berücksichtigen wären. Dies trifft zwar grundsätzlich zu, allerdings gab die Mitbeteiligte hinsichtlich des Merkmals der Arbeitssuche im Verfahren ausdrücklich an, nicht auf Arbeitssuche gewesen zu sein. Allein der Umstand, dass sie ab 2016 bei einem anderen Dienstgeber vollbeschäftigt erwerbstätig war, genügt nicht, um eine davon abweichende Feststellung zu tragen, zumal die Mitbeteiligte überzeugend angab, dass ihr die neue Stelle von einer Bekannten übermittelt wurde. Eine Tätigkeit als Hausfrau wäre einer Beurteilung als „Hauptberuf“ grundsätzlich zugänglich, allerdings nur, in einem Familienverband, einer Ehe- oder einer Lebensgemeinschaft, nicht in einem Singlehaushalt (Brandstetter in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (73. Lfg 2021) § 49 ASVG, Rz 16). Da die Mitbeteiligte ihren Haushalt für sich allein geführt hat, geht somit auch dieser Beschwerdeeinwand ins Leere.Beschwerdehalber wurde im Übrigen vorgebracht, dass auch die Zeiten für Arbeitssuche sowie Haushaltsführung bei der Beurteilung des Hauptberufs zu berücksichtigen wären. Dies trifft zwar grundsätzlich zu, allerdings gab die Mitbeteiligte hinsichtlich des Merkmals der Arbeitssuche im Verfahren ausdrücklich an, nicht auf Arbeitssuche gewesen zu sein. Allein der Umstand, dass sie ab 2016 bei einem anderen Dienstgeber vollbeschäftigt erwerbstätig war, genügt nicht, um eine davon abweichende Feststellung zu tragen, zumal die Mitbeteiligte überzeugend angab, dass ihr die neue Stelle von einer Bekannten übermittelt wurde. Eine Tätigkeit als Hausfrau wäre einer Beurteilung als „Hauptberuf“ grundsätzlich zugänglich, allerdings nur, in einem Familienverband, einer Ehe- oder einer Lebensgemeinschaft, nicht in einem Singlehaushalt (Brandstetter in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (73. Lfg 2021) Paragraph 49, ASVG, Rz 16). Da die Mitbeteiligte ihren Haushalt für sich allein geführt hat, geht somit auch dieser Beschwerdeeinwand ins Leere. Im Ergebnis ist daher die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Vortragende für den Beschwerdeführer – wenn diese auch nicht ihre Haupteinnahmequelle darstellte – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als ihr „Hauptberuf“ zu qualifizieren, weshalb § 49 Abs. 7 ASVG nicht zur Anwendung kommt.Im Ergebnis ist daher die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Vortragende für den Beschwerdeführer – wenn diese auch nicht ihre Haupteinnahmequelle darstellte – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als ihr „Hauptberuf“ zu qualifizieren, weshalb Paragraph 49, Absatz 7, ASVG nicht zur Anwendung kommt. 3.4. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG verneint und ging vom Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG aus. 3.4. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verneint und ging vom Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Nach § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer

§ 4Abs. 4 ASVG aus. Nach der Rechtsprechung des Vw

GH legt § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens.Nach Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH legt Paragraph 4, Absatz 6, ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein „echtes“ Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorliegt:Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein „echtes“ Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorliegt: Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (vgl. VwGH vom 9.10.2013, Zl. 2012/08/0263).Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen vergleiche VwGH vom 9.10.2013, Zl. 2012/08/0263). Der freie Dienstvertrag im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG unterscheidet sich vom abhängigen (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Gegenstand des freien Dienstvertrags sind also Dienstleistungen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119).Der freie Dienstvertrag im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich vom abhängigen (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Gegenstand des freien Dienstvertrags sind also Dienstleistungen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden (VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119). Zur Abgrenzung zwischen echtem Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 2 ASVG (danach ist Dienstnehmer, „wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird“) und freiem Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 4 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (VwGH vom 31.08.2015, 2013/11/0130):Zur Abgrenzung zwischen echtem Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (danach ist Dienstnehmer, „wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird“) und freiem Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (VwGH vom 31.08.2015, 2013/11/0130): Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.“Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.“ 3.
  3. Es war daher zunächst zu prüfen, ob ein generelles Vertretungsrecht vereinbart wurde. Diesbezüglich ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die persönliche Arbeitspflicht dann fehlt, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132).3.
  4. Es war daher zunächst zu prüfen, ob ein generelles Vertretungsrecht vereinbart wurde. Diesbezüglich ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die persönliche Arbeitspflicht dann fehlt, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185).Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185). Zunächst ist festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich in einer der abgeschlossenen Vereinbarungen überhaupt ein Vertretungsrecht vereinbart wurde (siehe Punkt II.1.3.). In dieser Vereinbarung findet sich jedoch auch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (siehe Punkt 7). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt (vgl. VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055). Zudem erscheint ein jederzeitiges Vertretungsrecht nach Gutdünken der Mitbeteiligten nicht mit der Organisationsstruktur und der geforderten Qualität vereinbar. Davon abgesehen wurde das Vertretungsrecht auch nicht gelebt. So wurde im Sachverhalt festgestellt, dass sich die Mitbeteiligte auch tatsächlich nicht vertreten ließ. Von einem „generellen Vertretungsrecht“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.Zunächst ist festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich in einer der abgeschlossenen Vereinbarungen überhaupt ein Vertretungsrecht vereinbart wurde (siehe Punkt römisch zwei.1.3.). In dieser Vereinbarung findet sich jedoch auch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (siehe Punkt 7). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt vergleiche VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055). Zudem erscheint ein jederzeitiges Vertretungsrecht nach Gutdünken der Mitbeteiligten nicht mit der Organisationsstruktur und der geforderten Qualität vereinbar. Davon abgesehen wurde das Vertretungsrecht auch nicht gelebt. So wurde im Sachverhalt festgestellt, dass sich die Mitbeteiligte auch tatsächlich nicht vertreten ließ. Von einem „generellen Vertretungsrecht“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. 3.
  5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. 3.
  6. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. „Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  8. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).„Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  11. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  12. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (vgl. etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204). Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (vgl. VwGH vom 23.08.2021, Ra 2020/08/0040).Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet vergleiche VwGH vom 23.08.2021, Ra 2020/08/0040). Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Mitbeteiligte in den Betrieb des Beschwerdeführers organisatorisch eingebunden iSd zitierten Rechtsprechung war. So fanden die Kurse der Mitbeteiligten ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers statt und wurden diese Räumlichkeiten durch den Beschwerdeführer zugeteilt. Zwar wurde bei der Einteilung der jeweiligen Kurse auf die Situation der Mitbeteiligten und der einzelnen Teilnehmer*innen Bedacht genommen, allerdings erfolgte auch diese Festlegung letztlich durch den Beschwerdeführer. Die Mitbeteiligte wurde durch zwei Mitarbeiter des Beschwerdeführers betreut. Insbesondere die Teamleiterin hat der Mitbeteiligten auch Rückmeldungen zu ihrer Tätigkeit gemacht. Weiters hat auch der Geschäftsführers des Beschwerdeführers, der über ein Büro in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers verfügte und sich dort regelmäßig aufgehalten hat, der Mitbeteiligten Rückmeldungen gegeben und zumindest zweimal einen Kurs der Mitbeteiligten besucht und auch mit den Kursteilnehmern gesprochen. Bei den regelmäßig stattgefundenen Teamsitzungen waren ebenfalls Mitarbeiter des Beschwerdeführers, teilweise auch der Geschäftsführer des Beschwerdeführers anwesend. Der Mitbeteiligten stand in den Räumen des Beschwerdeführers ein PC zur Benutzung zur Verfügung und sie hatte auch ein eigenes Fach für Mitteilungen. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass in Anbetracht des Einsatzes wesentlicher eigener Betriebsmittel wie EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nacharbeiten etc. keine Pflichtversicherung vorliegen würde. Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken kann, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann. Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258). Zudem fällt bei dieser Beurteilung entscheidend ins Gewicht, dass die Unterrichtsmaterialien wie Übungsblätter, PCs, Software, Bücher und Spiele vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass in Anbetracht des Einsatzes wesentlicher eigener Betriebsmittel wie EDV-Ausstattung, Fachliteratur, häuslicher Arbeitsplatz zu Vor- und Nacharbeiten etc. keine Pflichtversicherung vorliegen würde. Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel vom Beschäftigten zur Verfügung gestellt worden sind, im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken kann, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist, dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann. Darauf, dass der Beschäftigte dieses Betriebsmittel eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht habe, kommt es nicht an vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258). Zudem fällt bei dieser Beurteilung entscheidend ins Gewicht, dass die Unterrichtsmaterialien wie Übungsblätter, PCs, Software, Bücher und Spiele vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden. Bei einer Abwägung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass die Mitbeteiligte ihrer Tätigkeit somit in persönlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer nachging und ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Bei einer Abwägung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass die Mitbeteiligte ihrer Tätigkeit somit in persönlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer nachging und ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Aufgrund dieser Ausführungen war der Spruch dahingehend abzuändern, dass die Mitbeteiligte nicht als freie Dienstnehmerin

§ 4Abs.

4 ASVG, sondern aufgrund eines „echten“ Dienstvertrages und somit als Dienstnehmerin

§ 4Abs.

2 ASVG tätig wurde. Aufgrund dieser Ausführungen war der Spruch dahingehend abzuändern, dass die Mitbeteiligte nicht als freie Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sondern aufgrund eines „echten“ Dienstvertrages und somit als Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG tätig wurde. Da die Mitbeteiligte in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmerin pflichtversichert war, unterliegt sie für diesen Zeitraum auch

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 der Arbeitslosenversicherung.Da die Mitbeteiligte in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmerin pflichtversichert war, unterliegt sie für diesen Zeitraum auch

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Beurteilung, ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt, handelt es sich zudem um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Frage (vgl. VwGH 13.04.2015, Ra 2015/08/0007).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Beurteilung, ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt, handelt es sich zudem um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Frage vergleiche VwGH 13.04.2015, Ra 2015/08/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2243588.1.00

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