4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 25.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er bei seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag ausschließlich mit medizinischen Motiven begründete. Er würde an sehr schwacher Sehkraft leiden und habe deshalb in Tunesien keine Arbeit finden können. Am 01.03.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich eingenommen und gab dabei erneut an, seit 2007 an einer Sehschwäche zu leiden und nach Österreich gekommen zu sein, um sich hier behandeln zu lassen. Zur Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers beauftragte die belangte Behörde eine medizinische Befundinterpretation, welche der Sachverständige DDr. XXXX am 04.03.2022 erstattete. Zur Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers beauftragte die belangte Behörde eine medizinische Befundinterpretation, welche der Sachverständige DDr. römisch 40 am 04.03.2022 erstattete. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Schriftsatz vom 28.03.2022 erhob der Beschwerdeführer im Umfang der Spruchpunkte II. bis VIII. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 28.03.2022 erhob der Beschwerdeführer im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zunächst unvollständig vor und langten die fehlenden Aktenbestandteile nach Urgenz am 20.04.2022 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der XXXX Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist ledig, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.Der römisch 40 Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist ledig, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verließ Tunesien im August 2021 und reiste legal auf dem Luftweg nach Serbien. Von dort gelangte er nach Österreich, wo er am 25.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Bei seiner Einreise hatte er Barmittel iHv € 15 dabei. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers lebt seine Mutter nach wie vor in jenem Haus, in welchem auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Auch die zwei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers sowie seine Tochter und zahlreiche Onkel und Tanten leben in Tunesien. Der Beschwerdeführer besuchte in Tunesien 13 Jahre die Schule und anschließend zwei Jahre eine Universität. Das Studium schloss er nicht ab und ging auch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Seit dem Jahr 2007 leidet der Beschwerdeführer an der genetisch bedingten Sehstörung „Morbus Stargardt“, wogegen es keine kausale Therapie gibt. Der Beschwerdeführer benötigt eine vergrößernde Sehhilfe, welche er bereits erhalten hat. Davon abgesehen ist er gesund und somit (eingeschränkt) arbeitsfähig. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über Verwandte noch über private oder familiäre Beziehungen und weist keinerlei Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf. Strafgerichtlich ist er unbescholten und lebt von Leistungen der Grundversorgung. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat keine persönliche Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung behauptet und wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein. Zur Lage im Herkunftsstaat:
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 11, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Tunesien sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.03.2022 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien zitiert. Den Länderberichten wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Aus den wöchentlich erstellten Updates der World Health Organsiation ergibt sich aktuell keine ausweglose Lage in Bezug auf Vovid-19 Infektionen Quellen ● https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6% eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3% zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren
offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9% (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50% der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 21.10.2021 Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 21.10.2021 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 2. Beweiswürdigung: Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2021 (AS 21 ff) und vor der belangten Behörde am 01.03.2022 (AS 119 ff), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), der Sozialversicherung (AJ-WEB) und des Strafregisters eingeholt. Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Reise nach Europa, seiner Herkunft und Schulbildung in Tunesien sowie zu seinen Angehörigen beruhen ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers. Mangels identitätsbezeugender Dokumente steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise über Barmittel iHv € 15,- verfügte, gab er in der Erstbefragung ausdrücklich an. Die belangte Behörde traf daraufhin in der nunmehr angefochtenen Entscheidung die entsprechende Feststellung, welche auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten wurde. Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag damit, seit dem Jahr 2007 an einer Sehstörung zu leiden. Dass es sich dabei um die genetisch bedingte Störung „Morbus Stargardt“ handelt, wogegen es keine kausale Therapie gibt, entspricht den Ausführungen des Sachverständigen DDr. XXXX im Rahmen der „Medizinischen Befundinterpretation“ vom 04.03.2022, welche im Gerichtsakt einliegt und von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung herangezogen wurde. Zwar geht daraus auch hervor, dass die endgültige Diagnose noch aussteht, allerdings haben sich keine Hinweise ergeben, welche die Feststellung einer anderen Erkrankung rechtfertigen würden. Aus der genannten Befundinterpretation geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer eine vergrößernde Sehhilfe benötigt und ihm diese bereits verschrieben wurde. Diesbezüglich wird im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass der Beschwerdeführer noch keine Sehhilfe erhalten habe (Beschwerdeschriftsatz, S. 4). Damit wird den Ausführungen des Sachverständigen („verschrieben“) jedoch nicht entgegengetreten und ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass lediglich die Anfertigung der verschriebenen Sehhilfe einige Tage in Anspruch genommen hat und dem Beschwerdeführer diese nunmehr - so er sich um deren Anfertigung bemüht hat - zur Verfügung steht. Dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner eingeschränkten Sehleistung gesund ist, gab er in der niederschriftlichen Einvernahme selbst an und war daher in Zusammenschau mit seinem erwerbsfähigen Alter auch seine (eingeschränkte) Erwerbsfähigkeit festzustellen. Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag damit, seit dem Jahr 2007 an einer Sehstörung zu leiden. Dass es sich dabei um die genetisch bedingte Störung „Morbus Stargardt“ handelt, wogegen es keine kausale Therapie gibt, entspricht den Ausführungen des Sachverständigen DDr. römisch 40 im Rahmen der „Medizinischen Befundinterpretation“ vom 04.03.2022, welche im Gerichtsakt einliegt und von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung herangezogen wurde. Zwar geht daraus auch hervor, dass die endgültige Diagnose noch aussteht, allerdings haben sich keine Hinweise ergeben, welche die Feststellung einer anderen Erkrankung rechtfertigen würden. Aus der genannten Befundinterpretation geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer eine vergrößernde Sehhilfe benötigt und ihm diese bereits verschrieben wurde. Diesbezüglich wird im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass der Beschwerdeführer noch keine Sehhilfe erhalten habe (Beschwerdeschriftsatz, S. 4). Damit wird den Ausführungen des Sachverständigen („verschrieben“) jedoch nicht entgegengetreten und ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass lediglich die Anfertigung der verschriebenen Sehhilfe einige Tage in Anspruch genommen hat und dem Beschwerdeführer diese nunmehr - so er sich um deren Anfertigung bemüht hat - zur Verfügung steht. Dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner eingeschränkten Sehleistung gesund ist, gab er in der niederschriftlichen Einvernahme selbst an und war daher in Zusammenschau mit seinem erwerbsfähigen Alter auch seine (eingeschränkte) Erwerbsfähigkeit festzustellen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht aufweist und auch über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, resultiert aus dem Umstand, dass er sich erst seit rund einem halben Jahr in Österreich aufhält und die Frage nach Freunden und Angehörigen in Österreich ausdrücklich verneinte. Sonstige integrationsbezeugende Unterlagen wurden von ihm nicht vorgelegt. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat seinen gegenständlichen Antrag ausschließlich damit begründet, dass er in Österreich wegen seiner Sehschwäche behandelt werden wolle. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer, der über umfassende Schulbildung und ausgeprägte verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in seinem Heimatort verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Es wird dabei keineswegs verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Einschränkung seiner Sehkraft vorliegt. Bei der Beurteilung der daraus resultierenden erschwerten Rückkehrsituation fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des Auftretens dieser Erkrankung im Jahr 2007 bis zu seiner Ausreise im August 2021 für 14 Jahre sein Leben in Tunesien - wenn auch mit familiärer Unterstützung - bestreiten und seine Ausreise organisieren bzw. finanzieren konnte. Tunesien bietet seinen Einwohnern eine akzeptable medizinische Versorgung durch gut ausgebildetes Personal, wenn es auch an Ausstattung und Medikamenten teilweise mangelt. Eine kausale Therapie ist für die Erkrankung des Beschwerdeführers auch in Österreich nicht verfügbar. Vor seiner Ausreise konnte der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus leben und wurde nicht behauptet, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich wäre. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr - allenfalls auch mit Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und durch die Unterstützung seiner Verwandten - in der Lage sein wird, für sein Fortkommen zu sorgen. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, oder von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in seiner Einvernahme am 01.03.2022 noch in der Beschwerde entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). In Zusammenhang mit der Prüfung, ob im Falle des Beschwerdeführers Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist zunächst bezüglich seines Gesundheitszustandes, der durch seine Sehstörung beeinträchtigt wird, von folgenden Überlegungen auszugehen: Der Beschwerdeführer benötigt hinsichtlich seiner Morbus Stargardt Erkrankung eine Sehhilfe und ist im Verfahren weder vorgebracht worden noch hervorgekommen, dass die Erlangung einer solchen in Tunesien nicht möglich wäre. Eine kausale Therapie gibt es für die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht, sodass auch aus diesem Grund kein Verbleib in Österreich zu rechtfertigen ist. Zudem konnte der Beschwerdeführer mit dieser Beeinträchtigung 14 Jahre lang - wenn auch mit Unterstützung seiner Familie - in Tunesien leben und war in der Lage, den zweifellos beschwerlichen und kostenintensiven Weg nach Europa zu organisieren. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nicht behauptet, dass er von seinen zahlreichen Verwandten keine Unterstützung mehr zu erwarten hätte, weshalb er im Falle einer Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt sein wird. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK wäre eine Rückkehr nach Tunesien nur dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung oder körperlichen Beeinträchtigung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK wäre eine Rückkehr nach Tunesien nur dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung oder körperlichen Beeinträchtigung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht behandlungsbedürftig und es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung nach Tunesien eine nachhaltige Verschlechterung erfahren würde. Seine Sehstörung lässt nicht den Schluss auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung zu. Es ist nicht entscheidend, dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland und sie allenfalls erhebliche Kosten verursachen. Aus dem vorliegenden Befundbericht geht hervor, dass eine kausale Therapie der Erkrankung des Beschwerdeführers auch in Österreich nicht möglich ist. Zusammenfassend kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht behandlungsbedürftig und es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung nach Tunesien eine nachhaltige Verschlechterung erfahren würde. Seine Sehstörung lässt nicht den Schluss auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung zu. Es ist nicht entscheidend, dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland und sie allenfalls erhebliche Kosten verursachen. Aus dem vorliegenden Befundbericht geht hervor, dass eine kausale Therapie der Erkrankung des Beschwerdeführers auch in Österreich nicht möglich ist. Zusammenfassend kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung der Covid-19 Infektion einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer 36 Jahre alt und leidet, abgesehen von seiner Sehstörung, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht in seinem Recht
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht in seinem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dabei hat das Bundesamt
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Dabei hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139). So ist grundsätzlich nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139). So ist grundsätzlich nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit rund einem halben Jahr im Bundesgebiet auf und bestehen weder ein Familien- oder Privatleben in Österreich noch sonstige integrative Merkmale. Es kann im Rahmen einer Gesamtschau daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und bereitet die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung vor diesem Hintergrund keinerlei Bedenken, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers und insbesondere seine Tochter in Tunesien leben. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und gehört keiner Risikogruppe an, weshalb auch die derzeitige Situation in Zusammenhang mit der COVID-Pandemie einer Abschiebung nach Tunesien nicht entgegensteht und die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung zu Recht erfolgte. 3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides): 3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde
Vm § 1 Z 11 HStV) stammt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG völlig zu Recht, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, HStV) stammt.
1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Im angefochtenen Bescheid wurde dementsprechend richtigerweise keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde dementsprechend richtigerweise keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt. 3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6).
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die belangte Behörde erließ im gegenständlichen Fall
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte sich in ihrer Begründung neben der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch darauf, dass sein Asylantrag missbräuchlich gestellt worden sei. Die belangte Behörde erließ im gegenständlichen Fall
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte sich in ihrer Begründung neben der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch darauf, dass sein Asylantrag missbräuchlich gestellt worden sei. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes auf generalpräventive Überlegungen verweist und einen „Missbrauch des Asylrechts“ und einen „missbräuchlichen Asylantrag“ „in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa“ (AS 200) erblickt. Dabei ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sie offenbar bereits den Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer gestellt Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unberechtigt erwies, als „Missbrauch des Asylrechts“ wertet, diese Wertung jedoch nicht näher begründet. Ein unberechtigter Asylantrag ist jedoch keineswegs immer als missbräuchlich gestellter Asylantrag zu qualifizieren, sondern ist das Vorliegen einer missbräuchlichen Antragstellung im Einzelfall zu begründen (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006). Diesem Erfordernis wird die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht gerecht, zumal der Verwaltungsgerichthof in unterschiedlichen asylrechtlichen Konstellationen an die Begründung des Vorliegens von Missbrauchsabsicht stets hohe Anforderungen stellt: Zu einer – wegen eines (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit gestellten Folgenantrags – verhängten Mutwillensstrafe hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtschutzeinrichtungen nicht genüge, dass der Revisionswerber zwei zeitlich nahe Folgeanträge stellt. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lasse sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042). Ähnlich muss das Vorliegen von Missbrauchsabsicht auch im Falle der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Der Beschwerdeführer hat einen ersten - wenn auch unbegründeten - Asylantrag gestellt und hat die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie darin eine missbräuchliche Antragstellung erkennt, zumal der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten auch nicht mehr bekämpft hat. Der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand des „Missbrauchs des Asylrechts“ ist damit nicht erfüllt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes auf generalpräventive Überlegungen verweist und einen „Missbrauch des Asylrechts“ und einen „missbräuchlichen Asylantrag“ „in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa“ (AS 200) erblickt. Dabei ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sie offenbar bereits den Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer gestellt Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unberechtigt erwies, als „Missbrauch des Asylrechts“ wertet, diese Wertung jedoch nicht näher begründet. Ein unberechtigter Asylantrag ist jedoch keineswegs immer als missbräuchlich gestellter Asylantrag zu qualifizieren, sondern ist das Vorliegen einer missbräuchlichen Antragstellung im Einzelfall zu begründen vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006). Diesem Erfordernis wird die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht gerecht, zumal der Verwaltungsgerichthof in unterschiedlichen asylrechtlichen Konstellationen an die Begründung des Vorliegens von Missbrauchsabsicht stets hohe Anforderungen stellt: Zu einer – wegen eines (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit gestellten Folgenantrags – verhängten Mutwillensstrafe hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtschutzeinrichtungen nicht genüge, dass der Revisionswerber zwei zeitlich nahe Folgeanträge stellt. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lasse sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042). Ähnlich muss das Vorliegen von Missbrauchsabsicht auch im Falle der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nachvollziehbar dargelegt werden vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Der Beschwerdeführer hat einen ersten - wenn auch unbegründeten - Asylantrag gestellt und hat die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie darin eine missbräuchliche Antragstellung erkennt, zumal der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten auch nicht mehr bekämpft hat. Der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand des „Missbrauchs des Asylrechts“ ist damit nicht erfüllt. Aus der Mittelosigkeit allein für sich allein betrachtet noch keine potentielle Gefährdung öffentlicher Interessen gegeben, insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer in seinem Verhalten keinerlei Anhaltspunkte dazu bietet und sich einer Ausreise aufgrund einer ergangenen Rückkehrentscheidung nicht widersetzt. Der Beschwerde war somit im Umfang des Spruchpunktes VIII. stattzugeben und das Einreiseverbot zu beheben. Im Übrigen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Der Beschwerde war somit im Umfang des Spruchpunktes römisch acht. stattzugeben und das Einreiseverbot zu beheben. Im Übrigen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung kann
7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darzulegen. Auch der Beschwerde ist kein neues Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die belangte Behörde hat ein gesetzeskonformes Verfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit geboten, sich zum Fluchtvorbringen und seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern. Er hat dabei zwar Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang aufgrund seiner Sehstörung angeführt, nicht aber eine existenzbedrohende Notlage, die in dieser Exzeptionalität auch den Länderberichten nicht zu entnehmen ist. Eine derartige Notlage ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Eine Beschwerdeverhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darzulegen. Auch der Beschwerde ist kein neues Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die belangte Behörde hat ein gesetzeskonformes Verfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit geboten, sich zum Fluchtvorbringen und seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern. Er hat dabei zwar Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang aufgrund seiner Sehstörung angeführt, nicht aber eine existenzbedrohende Notlage, die in dieser Exzeptionalität auch den Länderberichten nicht zu entnehmen ist. Eine derartige Notlage ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, hat der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen erstattet und ist auch die Gewährung von subsidiärem Schutz in Anbetracht der genannten Umstände nicht geboten. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer, der fehlenden privaten und familiären Anbindungen sowie der nicht vorhandenen Integrationsmerkmale vermochte auch eine Rückkehrentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Wie die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Judikatur zeigt, weicht diese weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, hat der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen erstattet und ist auch die Gewährung von subsidiärem Schutz in Anbetracht der genannten Umstände nicht geboten. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer, der fehlenden privaten und familiären Anbindungen sowie der nicht vorhandenen Integrationsmerkmale vermochte auch eine Rückkehrentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Wie die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Judikatur zeigt, weicht diese weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2254005.1.00
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