RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlI413 2241116-1 SpruchI413 2241116-1/17E, I413 2241116-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:"
- Die von FI XXXX im Zeitraum 02.12.2014 bis 22.10.2019 im Sinne des Erlasses des BMJ vom 28.01.2020, GZ 2020-0.043.982, zu Unrecht bezogenen Vergütungen werden wie folgt festgesetzt: Einbehalte: EUR 2.638,12 Amtsgelder: EUR 391,90 Fahrtkosten EUR 1.559,40 Summe EUR 4.589,42
- Es wird festgestellt, dass von FI XXXX auf die unter Punkt
- dieses Bescheides angeführten Beträge zwischen 04.09.2020 und 16.10.2020 insgesamt EUR 2.717,82 zurückerstattet wurden.
- Es wird festgestellt, dass von der Dienstbehörde ein Betrag von EUR 1.914,54 (darin enthalten EUR 1.146,74 an Abzügen für Einbehalte, EUR 135,30 an Abzügen für Amtsgelder sowie EUR 632,50 an Abzügen für Fahrtkosten) von den laufenden Vergütungen des FI BURTSCHER für die Monate Oktober und November 2020 einbehalten wurde.
- Die Leistungseinhalt Gerichtsvollzug am Oberlandesgericht Innsbruck wird angewiesen, den zuviel einbehalten Betrag von EUR 42,94 an FI XXXX anlässlich der nächsten Auszahlung der ihm nach dem VGebG zustehenden Vergütungen zurückzuerstatten." Begründend verwies die belangte Behörde auf den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 28.01.2020, GZ 2020-0.043.982, mit welchem dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck aufgetragen wurde, zu Unrecht bezogene Vergütungen und Fahrtkosten durch die Gerichtsvollzieher*innen rückzufordern. Im Rahmen einer Überprüfung der korrekten Anwendung der Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes seien bei einer Vielzahl von Vollzugsberichten aus Exekutionsverfahren Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch Gerichtsvollzieher*innen ermittelt worden. Im Fall der ungerechtfertigten Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch Gerichtsvollzieher*innen stehe dem Bund ein Rückforderungsanspruch zu. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, dass sie die Rückzahlungsverpflichtung verhalten und kontrolliert werden, wozu das Ministerium entsprechende Listen und Begleitschreiben übermittelte. Betreffend die Dauer des Rückzahlungszeitraums führte der Erlass aus, dass sich diese nach der Anzahl der auffälligen Vollzugsberichte je Gerichtsvollzier*in richte, im Regelfall drei Jahre, in Ausnahmefällen mit mehr als 500 auffälligen Vollzugsberichten dagegen fünf Jahre betrage. Diesem Erlass war ua ein Schreiben an den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin angeschlossen, in welcher der Hintergrund der Rückforderung erklärt wurde und diesem/dieser aufgetragen wurde, die angeschlossene Aufarbeitungsliste verzeichneter auffälliger Exekutionsverfahren im Hinblick auf etwa zu viel einbehaltene Vergütungen und Fahrtkosten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Weiteren wurden Gerichtsvollzieher*innen angewiesen, an Hand der VJ zu prüfen, ob sich die Auffälligkeiten der einzelnen Vollzugsberichte durch Fehler in der Registereintragung ergeben und daher diesen die verzeichneten Vergütungen und Fahrtkosten in voller Höhe zustünden. In solchen Fällen seien diese in alle drei Abzugsspalten "0" einzutragen und in der Bemerkungsspalte einzutragen, warum die Vergütungen und Fahrtkosten in voller Höhe zustünden. Anderenfalls seien in der Abzugsspalte die Beträge zu vermerken, die zu viel beansprucht worden seien. Diese Aufzeichnungen würden in weiterer Folge durch die Regionalverantwortlichen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Danach werde die Einbehaltung der aus Amtsgeldern zu viel ausbezahlten Vergütungen und Fahrtkosten eingeleitet werden. Zu Unrecht einbehaltene Parteiengelder seien nach folgendem Procedere zurückzuzahlen: Solange das jeweilige Exekutionsverfahren noch offen sei, seien die zu viel einbehaltenen Beträge wie eine Teilzahlung an die betreibende Partei zu überweisen. Sei dies nicht mehr oder nur mehr teilweise möglich, seien die Beträge ebenso als Teilzahlungen im jeweils ältesten weiteren anhängigen Verfahren der*des Verpflichteten zu widmen. Sei auch das nicht oder nur mehr teilweise möglich, seien die Beträge an die verpflichtete Partei nachweislich zurückzuzahlen. Bestünde keine Möglichkeit zur Zurückzahlung und sei die Bankverbindung des*der Verpflichteten nicht bekannt, sei er*sie mit Note aufzufordern, eine solche bekannt zu geben. Unterlasse es der*die Verpflichtete, eine Bankverbindung bekanntzugeben und könne ihr*ihm der Betrag auch in keiner sonst geeigneten Weise zurückgestellt werden, sei der Betrag dem Bundesschatz auf das von der Leitungseinheit bekanntgegebene Konto zu überweisen. Die vollständig ausgefüllte Liste sei am 31.05.2020 an die Regionalverantwortlichen zu übergeben. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, dass die Nichtbefolgung dieser Anweisungen sowie hinkünftige Verstöße gegen Bestimmungen des VGebG disziplinar- bzw strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würden. Weiters führt der Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.02.2020 eine dem Erlass entsprechende Aufstellung samt dem Auftrag, zu den dort aufgelisteten Akten zu berichten und darzulegen, ob tatsächlich eine zu Unrecht bezogene Vergütung vorliege. Diese Liste umfasse 692 auffällige Verfahren. Nach durchgeführter Aufarbeitung der Vollzugsberichte durch den Beschwerdeführer sei die Vollständigkeit und Richtigkeit durch den zuständigen Regionalverantwortlichen überprüft worden und habe ergeben, dass vom Beschwerdeführer insgesamt EUR 4.589,42 (darin enthalten EUR 2.638,12 an Abzügen für Einbehalte, EUR 391,90 an Abzügen für Amtsgelder sowie EUR 1.559,40 an Abzügen an Fahrkosten) zu Unrecht an Vergütungen bezogen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer dem Regionalverantwortlichen mitgeteilt, dass er die Rückzahlungen für die letzten drei Jahren erledigt habe, nicht aber die geforderten weiteren zwei Jahre zurückzahlen werde. Aus dem Amtsvermerk des Regionalverantwortlichen vom 01.10.2020 ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer zu insgesamt sieben (weiteren) Akten Zahlungen mit der Begründung, dass ihm die Vergütungen aufgrund eines Auftrags vom zuständigen Rechtsprechungsorgan zustünden, nicht geleistet habe. Nachdem der Beschwerdeführer am 30.09.2020 seinen Rechtsstandpunkt dem zuständigen Regionalverantwortlichen mitgeteilt hatte, habe die Leitungseinheit Gerichtsvollzug am Oberlandesgericht Innsbruck dem Beschwerdeführer schriftlich am 12.10.2020 mitgeteilt, dass laut Erlass vom 28.10.2020, Zl 2020-0.043.982, sich die Dauer des Rückzahlungszeitraumes nach der Zahl der auffälligen Vollzugsberichte je Vollzieher*in richte und im Regelfall drei Jahre, in Ausnahmefällen (bei mehr als 500 auffälligen Vollzugsberichten) hingegen fünf Jahre betrage, was in der Verjährungsfrist des Delikts des Missbrauchs der Amtsgewalt begründet sei. Von den zu Unrecht bezogenen Vergütungen und Fahrtkosten seien an einbehaltenen Beträgen EUR 1.146,74, an Amtsgeldern EUR 135,30 und an Fahrkosten EUR 632,50 noch offen. Die Leistungseinheit Gerichtsvollzug des Oberlandesgerichts Innsbruck habe daraufhin veranlasst, die als „offen“ aufscheinenden Beträge von den dem Beschwerdeführer für Oktober und November 2020 zustehenden Vergütungen einzubehalten. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer zwischen 04.09.2020 und 16.10.2020 insgesamt EUR 2.717,82 zurückbezahlt. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer erkundigt, wie es zu der Auszahlungsdifferenz zwischen dem in seinem Leistungsbericht aufscheinenden und dem tatsächlich laut Monatsrechnung für Oktober 2020 ausbezahlten Betrag gekommen sei. Mit Schreiben vom 27.11.2020 sei ihm mitgeteilt worden, dass von ihm ein Gesamtbetrag von EUR 1.914,54 (darin enthalten EUR 1.146,74 an einbehaltenen Beträgen, EUR 135,30 an Amtsgeldern und EUR 632,50 an Fahrtkosten) nicht zurückbezahlt worden sei und im Sinne des Erlasses vom 15.09.202, Zl. 2020-0.561.671, erteilten Auftrages die möglichen Einbehalte anlässlich der Abrechnung für Oktober durchgeführt worden seien. Es seien von den noch einzubehaltenden Beträgen anlässlich der Abrechnung für Oktober 2020 EUR 1.146,74 (Abzug Einhalte), EUR 135,30 (Abzug Amtsgelder) sowie EUR 632,50 (Abzug Fahrtkosten) die möglichen Einbehalte durchgeführt worden und hinsichtlich der noch offenen EUR 580,79 an Einbehalten sowie EUR 319,70 an Fahrtkosten der Abzug für November 2020 in Aussicht gestellt. Darauf habe der Beschwerdeführer am 04.12.2020 die bescheidmäßige Festsetzung seiner Abzüge beantragt.
- Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:, "
- Die von FI römisch 40 im Zeitraum 02.12.2014 bis 22.10.2019 im Sinne des Erlasses des BMJ vom 28.01.2020, GZ 2020-0.043.982, zu Unrecht bezogenen Vergütungen werden wie folgt festgesetzt: , Einbehalte: EUR 2.638,12 , Amtsgelder: EUR 391,90 , Fahrtkosten EUR 1.559,40 , Summe EUR 4.589,42 ,
- Es wird festgestellt, dass von FI römisch 40 auf die unter Punkt
- dieses Bescheides angeführten Beträge zwischen 04.09.2020 und 16.10.2020 insgesamt EUR 2.717,82 zurückerstattet wurden. ,
- Es wird festgestellt, dass von der Dienstbehörde ein Betrag von EUR 1.914,54 (darin enthalten EUR 1.146,74 an Abzügen für Einbehalte, EUR 135,30 an Abzügen für Amtsgelder sowie EUR 632,50 an Abzügen für Fahrtkosten) von den laufenden Vergütungen des FI BURTSCHER für die Monate Oktober und November 2020 einbehalten wurde. ,
- Die Leistungseinhalt Gerichtsvollzug am Oberlandesgericht Innsbruck wird angewiesen, den zuviel einbehalten Betrag von EUR 42,94 an FI römisch 40 anlässlich der nächsten Auszahlung der ihm nach dem VGebG zustehenden Vergütungen zurückzuerstatten." Begründend verwies die belangte Behörde auf den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 28.01.2020, GZ 2020-0.043.982, mit welchem dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck aufgetragen wurde, zu Unrecht bezogene Vergütungen und Fahrtkosten durch die Gerichtsvollzieher*innen rückzufordern. Im Rahmen einer Überprüfung der korrekten Anwendung der Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes seien bei einer Vielzahl von Vollzugsberichten aus Exekutionsverfahren Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch Gerichtsvollzieher*innen ermittelt worden. Im Fall der ungerechtfertigten Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch Gerichtsvollzieher*innen stehe dem Bund ein Rückforderungsanspruch zu. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, dass sie die Rückzahlungsverpflichtung verhalten und kontrolliert werden, wozu das Ministerium entsprechende Listen und Begleitschreiben übermittelte. Betreffend die Dauer des Rückzahlungszeitraums führte der Erlass aus, dass sich diese nach der Anzahl der auffälligen Vollzugsberichte je Gerichtsvollzier*in richte, im Regelfall drei Jahre, in Ausnahmefällen mit mehr als 500 auffälligen Vollzugsberichten dagegen fünf Jahre betrage. Diesem Erlass war ua ein Schreiben an den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin angeschlossen, in welcher der Hintergrund der Rückforderung erklärt wurde und diesem/dieser aufgetragen wurde, die angeschlossene Aufarbeitungsliste verzeichneter auffälliger Exekutionsverfahren im Hinblick auf etwa zu viel einbehaltene Vergütungen und Fahrtkosten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Weiteren wurden Gerichtsvollzieher*innen angewiesen, an Hand der VJ zu prüfen, ob sich die Auffälligkeiten der einzelnen Vollzugsberichte durch Fehler in der Registereintragung ergeben und daher diesen die verzeichneten Vergütungen und Fahrtkosten in voller Höhe zustünden. In solchen Fällen seien diese in alle drei Abzugsspalten "0" einzutragen und in der Bemerkungsspalte einzutragen, warum die Vergütungen und Fahrtkosten in voller Höhe zustünden. Anderenfalls seien in der Abzugsspalte die Beträge zu vermerken, die zu viel beansprucht worden seien. Diese Aufzeichnungen würden in weiterer Folge durch die Regionalverantwortlichen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Danach werde die Einbehaltung der aus Amtsgeldern zu viel ausbezahlten Vergütungen und Fahrtkosten eingeleitet werden. Zu Unrecht einbehaltene Parteiengelder seien nach folgendem Procedere zurückzuzahlen: Solange das jeweilige Exekutionsverfahren noch offen sei, seien die zu viel einbehaltenen Beträge wie eine Teilzahlung an die betreibende Partei zu überweisen. Sei dies nicht mehr oder nur mehr teilweise möglich, seien die Beträge ebenso als Teilzahlungen im jeweils ältesten weiteren anhängigen Verfahren der*des Verpflichteten zu widmen. Sei auch das nicht oder nur mehr teilweise möglich, seien die Beträge an die verpflichtete Partei nachweislich zurückzuzahlen. Bestünde keine Möglichkeit zur Zurückzahlung und sei die Bankverbindung des*der Verpflichteten nicht bekannt, sei er*sie mit Note aufzufordern, eine solche bekannt zu geben. Unterlasse es der*die Verpflichtete, eine Bankverbindung bekanntzugeben und könne ihr*ihm der Betrag auch in keiner sonst geeigneten Weise zurückgestellt werden, sei der Betrag dem Bundesschatz auf das von der Leitungseinheit bekanntgegebene Konto zu überweisen. Die vollständig ausgefüllte Liste sei am 31.05.2020 an die Regionalverantwortlichen zu übergeben. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, dass die Nichtbefolgung dieser Anweisungen sowie hinkünftige Verstöße gegen Bestimmungen des VGebG disziplinar- bzw strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würden. , Weiters führt der Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.02.2020 eine dem Erlass entsprechende Aufstellung samt dem Auftrag, zu den dort aufgelisteten Akten zu berichten und darzulegen, ob tatsächlich eine zu Unrecht bezogene Vergütung vorliege. Diese Liste umfasse 692 auffällige Verfahren. Nach durchgeführter Aufarbeitung der Vollzugsberichte durch den Beschwerdeführer sei die Vollständigkeit und Richtigkeit durch den zuständigen Regionalverantwortlichen überprüft worden und habe ergeben, dass vom Beschwerdeführer insgesamt EUR 4.589,42 (darin enthalten EUR 2.638,12 an Abzügen für Einbehalte, EUR 391,90 an Abzügen für Amtsgelder sowie EUR 1.559,40 an Abzügen an Fahrkosten) zu Unrecht an Vergütungen bezogen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer dem Regionalverantwortlichen mitgeteilt, dass er die Rückzahlungen für die letzten drei Jahren erledigt habe, nicht aber die geforderten weiteren zwei Jahre zurückzahlen werde. Aus dem Amtsvermerk des Regionalverantwortlichen vom 01.10.2020 ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer zu insgesamt sieben (weiteren) Akten Zahlungen mit der Begründung, dass ihm die Vergütungen aufgrund eines Auftrags vom zuständigen Rechtsprechungsorgan zustünden, nicht geleistet habe. Nachdem der Beschwerdeführer am 30.09.2020 seinen Rechtsstandpunkt dem zuständigen Regionalverantwortlichen mitgeteilt hatte, habe die Leitungseinheit Gerichtsvollzug am Oberlandesgericht Innsbruck dem Beschwerdeführer schriftlich am 12.10.2020 mitgeteilt, dass laut Erlass vom 28.10.2020, Zl 2020-0.043.982, sich die Dauer des Rückzahlungszeitraumes nach der Zahl der auffälligen Vollzugsberichte je Vollzieher*in richte und im Regelfall drei Jahre, in Ausnahmefällen (bei mehr als 500 auffälligen Vollzugsberichten) hingegen fünf Jahre betrage, was in der Verjährungsfrist des Delikts des Missbrauchs der Amtsgewalt begründet sei. Von den zu Unrecht bezogenen Vergütungen und Fahrtkosten seien an einbehaltenen Beträgen EUR 1.146,74, an Amtsgeldern EUR 135,30 und an Fahrkosten EUR 632,50 noch offen. Die Leistungseinheit Gerichtsvollzug des Oberlandesgerichts Innsbruck habe daraufhin veranlasst, die als „offen“ aufscheinenden Beträge von den dem Beschwerdeführer für Oktober und November 2020 zustehenden Vergütungen einzubehalten. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer zwischen 04.09.2020 und 16.10.2020 insgesamt EUR 2.717,82 zurückbezahlt. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer erkundigt, wie es zu der Auszahlungsdifferenz zwischen dem in seinem Leistungsbericht aufscheinenden und dem tatsächlich laut Monatsrechnung für Oktober 2020 ausbezahlten Betrag gekommen sei. Mit Schreiben vom 27.11.2020 sei ihm mitgeteilt worden, dass von ihm ein Gesamtbetrag von EUR 1.914,54 (darin enthalten EUR 1.146,74 an einbehaltenen Beträgen, EUR 135,30 an Amtsgeldern und EUR 632,50 an Fahrtkosten) nicht zurückbezahlt worden sei und im Sinne des Erlasses vom 15.09.202, Zl. 2020-0.561.671, erteilten Auftrages die möglichen Einbehalte anlässlich der Abrechnung für Oktober durchgeführt worden seien. Es seien von den noch einzubehaltenden Beträgen anlässlich der Abrechnung für Oktober 2020 EUR 1.146,74 (Abzug Einhalte), EUR 135,30 (Abzug Amtsgelder) sowie EUR 632,50 (Abzug Fahrtkosten) die möglichen Einbehalte durchgeführt worden und hinsichtlich der noch offenen EUR 580,79 an Einbehalten sowie EUR 319,70 an Fahrtkosten der Abzug für November 2020 in Aussicht gestellt. Darauf habe der Beschwerdeführer am 04.12.2020 die bescheidmäßige Festsetzung seiner Abzüge beantragt.
- Gegen diesem dem Beschwerdeführer am 22.02.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der zusammengefasst die mangelnde Begründung des Bescheides moniert wird. Zudem sei die belangte Behörde zur Rückforderung der Beträge nicht befugt und sei die Rückforderung von rückzuzahlenden Beträgen, die länger als drei Jahre zurücklägen, unzulässig. Zudem wird die Verjährung der vom Beschwerdeführer rückgeforderten Beträge eingewendet.
- Mit Schriftsatz vom 26.03.2021 (eingelangt am 06.04.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesveraltungsgericht vor.
- Am 15.10.2021 wurden die Parteien sowie Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2021 geladen.
- Am 09.11.2021 gab die Finanzprokuratur die Vertretung der belangten Behörde bekannt und ersuchte um Abberaumung und Vertagung der mündlichen Verhandlung.
- Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme und legte Urkunden vor.
- Am 22.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der neben dem Beschwerdeführer zwei Zeugen einvernommen und die Sache rechtlich erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen.Der in Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Bregenz im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck. Im Rahmen seiner Tätigkeit erhielt er Vergütungen für an ihn gezahlte oder von ihm weggenomme Beträge aus diesen, vom Verwertungserlös abhängige Vergütungen aus der jeweiligen Verteilungsmasse sowie Fahrtkosten und sonst Vergütungen aus Amtsgeldern auf Basis des Vollzugsgebührengesetzes. Im Rahmen einer Überprüfung der korrekten Anwendung der Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes ergaben sich ua im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck bei einer Vielzahl von Vollzugsberichten Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen, die auf die ungerechtfertigte Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch diese schließen ließen. Aufgrund dieses Umstandes schrieb die Bundesministerin für Justiz mittels Erlass vom 28.01.2020 der belangten Behörde zusammengefasst vor, fraglichen Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Reisekosten durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher mit den Betroffenen abzuklären und diese hinsichtlich der zutreffenden ungerechtfertigt beanspruchen Vergütungen und Reisekosten zu deren Zurückzahlung an den Bund zu veranlassen. Diesem Erlass entsprechend übermittelte die belangten Behörde auch dem Beschwerdeführer am 06.20.2020 den Erlass vom 28.01.2020 sowie eine Excel-Liste mit insgesamt 692 Verfahren, in welchen Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch ihn im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit in den Jahren 2014 bis einschließlich 2019 hervorgekommen waren, und erteilte dem Beschwerdeführer den Auftrag, zu diesen Verfahren zu berichten, ob tatsächlich eine zu Unrecht bezogene Vergütung vorliege oder ob es sich um einen Fehler bei der Auswertung handle sowie die ausgearbeitete Liste der Leitungseinheit Gerichtsvollzug zur weiteren Bearbeitung vorzulegen. Aufgrund dieser Prüfung hatte der Beschwerdeführer insgesamt EUR 4.589,41, darin enthalten EUR 2.638,12 an Abzügen für Einhalte, EUR 391,90 an Abzügen für Amtsgelder sowie EUR 1.559,40 an Abzügen für Fahrtkosten, zu Unrecht an Vergütungen in den Jahren 2014 bis 2019 bezogen. Hiervon zahlte der Beschwerdeführer an einbehaltenen Beträgen EUR 1.491,38, an Amtsgeldern EUR 256,60 und an Reisekosten EUR 926,90, insgesamt EUR 2.674,88, zurück, wobei diese Rückzahlungen drei Jahre (2016 bis 2019) abdeckten. Die die Jahre 2015 und 2014 betreffenden einbehaltenen Beträge von EUR 1.1.46,74, Amtsgeldern von EUR 135,30 und Fahrtkosten von EUR 635,50, insgesamt EUR 1.914,54, zahlte der Beschwerdeführer hingegen nicht zurück, da ihm die Unterscheidung der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Vergütungen und Reisekosten von bloß drei Jahren und in seinem Fall fünf Jahren nicht einsichtig war. Daraufhin veranlasste die belangte Behörde diese nicht zurückbezahlten Beträge von dem Beschwerdeführer für Oktober und November 2020 zustehenden Vergütungen einzubehalten. Diesen Umstand beanstandete der Beschwerdeführer nach Erhalt der Monatsrechnung für Oktober 2020, da ihm lediglich EUR 229,05 statt EUR 677,15 ausbezahlt wurden. Hierauf verwies die belangte Behörde auf den Erlass der Justizministerin vom 15.09.2020, Zl. 2020-0.561.671, betreffend die Aufarbeitung der ungerechtfertigt beanspruchten Vergütungen und Fahrtkosten durch die Gerichtsvollzieher*innen des OLG Innsbruck sowie auf den offenen Betrag von EUR 1.914,54 an nicht zurückbezahlter zu Unrecht erhaltener Vergütung und Reisekosten und teilte mit, dass die noch ausständigen Beträge mit der Abrechnung für Oktober einbehalten worden seien. Weiteres kündigte die Behörde an, die noch ausständigen Beträge mit der Abrechnung für November einzubehalten. Insgesamt wurden beim Beschwerdeführer im Rahmen der Abrechnung für Oktober 2020 EUR 1.146,74 an einbehaltener Vergütung, EUR 135,30 an Amtsgeldern und EUR 632,50 an Fahrtkosten abgezogen. Der Restbetrag von EUR 580,79 an einbehaltenen Vergütungen und EUR 319,70 an Fahrtkosten wurde im Rahmen der Abrechnung für November 2020 von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer abgezogen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Beschwerdeführer Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Bregenz im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und wurde auch nicht bestritten. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid sowie aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2021 in Verbindung mit den Bestimmungen über die Vergütung von Gerichtsvollziehern im Vollzugsgebührengesetz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher Vergütungen für an ihn gezahlte oder von ihm weggenommene Beträge aus diesen, vom Verwertungserlös abhängige Vergütungen aus der jeweiligen Verteilungsmasse sowie Fahrtkosten und sonst Vergütungen aus Amtsgeldern auf Basis des Vollzugsgebührengesetzes erhielt. Die Feststellung, dass im Rahmen einer Überprüfung der korrekten Anwendung der Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes sich ua im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck bei einer Vielzahl von Vollzugsberichten Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen ergaben, die auf die ungerechtfertigte Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch diese schließen ließen, basiert auf dem Verwaltungsakt sowie der Aussage des Zeugen Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2021 (Protokoll S 3 ff). Die Feststellung, dass im Rahmen einer Überprüfung der korrekten Anwendung der Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes sich ua im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck bei einer Vielzahl von Vollzugsberichten Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen ergaben, die auf die ungerechtfertigte Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch diese schließen ließen, basiert auf dem Verwaltungsakt sowie der Aussage des Zeugen Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2021 (Protokoll S 3 ff). Die Feststellungen zum Erlass der Bundesministerin für Justiz mittels Erlass vom 28.01.2020 ergeben sich aus diesem im Verwaltungsakt einliegenden Erlass vom 28.01.2020, Zl 2020-0.043.
- Dass die belangte Behörde auch dem Beschwerdeführer am 06.20.2020 den Erlass vom 28.01.2020 sowie eine Excel-Liste mit insgesamt 692 Verfahren, in welchen Auffälligkeiten bei der Beanspruchung von Vergütungen und Fahrtkosten durch ihn im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit in den Jahren 2014 bis einschließlich 2019 hervorgekommen waren, übermittelt hatte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mailverkehr und den dort einliegenden Listen mit Exekutionsakten zugeordneten Vergütungen und Fahrtkosten. Die Feststellungen zu den von der Behörde festgestellten zu Unrecht bezogenen Vergütungen, ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer geprüften Excel-Liste aller betroffenen Vergütungen und Fahrtkosten sowie aus dem Amtsvermerk vom 29.10.
- Dass der der Beschwerdeführer an einbehaltenen Beträgen EUR 1.491,38, an Amtsgeldern EUR 256,60 und an Reisekosten EUR 926,90, insgesamt EUR 2.674,88, zurückgezahlt hatte und diese Rückzahlungen drei Jahre (2016 bis 2019) abdeckten, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt ebenfalls einliegenden E-Mailverkehr des Beschwerdeführers mit Organwaltern der belangten Behörde vom 26.01.2021 und vom 28.01.2021 samt Umsatzübersicht sowie dem Amtsvermerk vom 29.10.
- Aus dem E-Mailverkehr sowie den Amtsvermerken vom 29.09.2020, vom 01.10.2020 und vom 29.10.2020 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer die die Jahre 2015 und 2014 betreffenden einbehaltenen Beträge von EUR 1.1.46,74, Amtsgeldern von EUR 135,30 und Fahrtkosten von EUR 635,50, insgesamt EUR 1.914,54, nicht zu zahlen bereit war und daher auch nicht zurückzahlte. Die Feststellung zur Einbehaltung der nicht vom Beschwerdeführer zurückbezahlten Beträge durch die belangte Behörde ergibt sich zweifelsfrei aus dem Amtsvermerk vom 29.10.2020 samt Schreiben an den Zeugen Mag XXXX , dem Aktenvermerk vom 16.11.2020 samt Anlagen, der E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 26.11.2020, , dem Amtsvermerk vom 10.12.2020 sowie der E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 12.02.
- Die Feststellung zur Einbehaltung der nicht vom Beschwerdeführer zurückbezahlten Beträge durch die belangte Behörde ergibt sich zweifelsfrei aus dem Amtsvermerk vom 29.10.2020 samt Schreiben an den Zeugen Mag römisch 40 , dem Aktenvermerk vom 16.11.2020 samt Anlagen, der E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 26.11.2020, , dem Amtsvermerk vom 10.12.2020 sowie der E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 12.02.
- ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage: 3.1.
- Der Bestimmungen des
- Abschnitts des Vollzugsgebührengesetzes (VGebG), BGBl I 2003/21 idF BGBl I Nr 2021/86, lauten auszugsweise:3.1.
- Der Bestimmungen des
- Abschnitts des Vollzugsgebührengesetzes (VGebG), BGBl römisch eins 2003/21 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2021/86, lauten auszugsweise: „
- Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers„
- Abschnitt , Vergütung des Gerichtsvollziehers Entstehen der Vergütung § 4.
(1)Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.Paragraph 4,
(1)Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach Paragraphen 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
(2)Der Gerichtsvollzieher erhält
- die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
- die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
- die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern
(2)Der Gerichtsvollzieher erhält ,
- die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem, ,
- die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie ,
- die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern
(3)Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. […] Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren § 6.
(1)Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.Paragraph 6,
(1)Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
(2)Die Vergütungen für
- Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
- Zahlung,
- Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
- Verwertung stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
(2)Die Vergütungen für ,
- Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird, ,
- Zahlung, ,
- Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und ,
- Verwertung , stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
(3)Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen. Zurückzahlung der Vergütung §
- Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch darauf nie bestanden hat.Paragraph 7, Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch darauf nie bestanden hat. […]“ 3.1.
- Der Art 18 der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GRex, BGBl I 2021/86, lautet: 3.1.
- Der Artikel 18, der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GRex, BGBl römisch eins 2021/86, lautet: „Artikel 18Aufhebung des Vollzugsgebührengesetzes„Artikel 18, Aufhebung des Vollzugsgebührengesetzes Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit Ablauf des
- Juni 2021 außer Kraft; dessen Erster Abschnitt ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem
- Juli 2021 bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem
- Juli 2021 vorgenommen wird.“Das Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit Ablauf des
- Juni 2021 außer Kraft; dessen Erster Abschnitt ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem
- Juli 2021 bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem
- Juli 2021 vorgenommen wird.“ 3.1.
- Der § 8 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl Nr 288/1962 idF BGBl I Nr 147/2021, lautet:3.1.
- Der Paragraph 8, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 147 aus 2021,, lautet: „Verjährung § 8.
(1)Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.Paragraph 8,
(1)Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins,, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
(2)Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
(3)Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind, kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet werden.
(4)Der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen.“
(4)Der Anspruch auf Rückzahlung nach Paragraph 6 c, Absatz eins, erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen.“ 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Aufgrund der Bestimmung des Art 18 GRex sind die Bestimmungen des § 6 und 7 VGebG – sie gehören dem
- Abschnitt dieses Gesetzes an – im gegenständlichen Fall weiter anzuwenden, da die dem Verfahren zugrundeliegenden Amtshandlungen vor dem
- Juli 2021 vorgenommen wurden. Aufgrund der Bestimmung des Artikel 18, GRex sind die Bestimmungen des Paragraph 6 und 7 VGebG – sie gehören dem
- Abschnitt dieses Gesetzes an – im gegenständlichen Fall weiter anzuwenden, da die dem Verfahren zugrundeliegenden Amtshandlungen vor dem
- Juli 2021 vorgenommen wurden. Der Gebührenanspruch sowie der Anspruch auf Fahrtkostenersatz des Beschwerdeführers entstand gemäß § 4 Abs 1 VGebG für gesetz- und auftragsgemäß durchgeführte Handlungen. Die Bestandteile dieses Anspruchs waren in § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 VGebG definiert. Der Gebührenanspruch setzte ua nach dem Gesetzeswortlaut („… auftragsgemäß …“) einen Auftrag für die jeweiligen Handlungen voraus. Der Gebührenanspruch sowie der Anspruch auf Fahrtkostenersatz des Beschwerdeführers entstand gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VGebG für gesetz- und auftragsgemäß durchgeführte Handlungen. Die Bestandteile dieses Anspruchs waren in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 VGebG definiert. Der Gebührenanspruch setzte ua nach dem Gesetzeswortlaut („… auftragsgemäß …“) einen Auftrag für die jeweiligen Handlungen voraus. Der Gebührenanspruch umfasst gemäß § 4 Abs 1 VGebG iVm § 6 Abs 1 leg.cit. alle Handlungen des Gerichtsvollziehers, die aufgrund eines erteilten Vollzugsauftrages, welcher seinerseits auf einem entsprechenden Antrag eines Gläubigers beruht, getätigt werden. Erst wenn ein Vollzugsauftrag aufgrund eines neuerlichen Antrags auf Vollzug oder auf Versteigerung gestellt wird, entsteht gemäß § 6 Abs 1 VGebG ein neuer Gebührenanspruch des Gerichtsvollziehers. Damit ist ein neuerlicher Vergütungsanspruch davon abhängig, ob aufgrund eines neuerlich gestellten Antrages auf Vollzug oder auf Versteigerung dem Gerichtsvollzieher ein Vollzugsauftrag erteilt wird; dagegen löst eine nicht aufgrund eines neuerlich gestellten Antrages auf Vollzug oder auf Versteigerung vorgenommene Vollzugstätigkeit des Gerichtsvollziehers keinen neuerlichen Vergütungsanspruch aus. Der Gebührenanspruch umfasst gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VGebG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. alle Handlungen des Gerichtsvollziehers, die aufgrund eines erteilten Vollzugsauftrages, welcher seinerseits auf einem entsprechenden Antrag eines Gläubigers beruht, getätigt werden. Erst wenn ein Vollzugsauftrag aufgrund eines neuerlichen Antrags auf Vollzug oder auf Versteigerung gestellt wird, entsteht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VGebG ein neuer Gebührenanspruch des Gerichtsvollziehers. Damit ist ein neuerlicher Vergütungsanspruch davon abhängig, ob aufgrund eines neuerlich gestellten Antrages auf Vollzug oder auf Versteigerung dem Gerichtsvollzieher ein Vollzugsauftrag erteilt wird; dagegen löst eine nicht aufgrund eines neuerlich gestellten Antrages auf Vollzug oder auf Versteigerung vorgenommene Vollzugstätigkeit des Gerichtsvollziehers keinen neuerlichen Vergütungsanspruch aus. Damit sind Vergütungsansprüche oder Vergütungen für Vollzugsleistungen, die vom Gerichtsvollzieher nicht auf Basis eines neuerlich gestellten Antrages auf Vollzug oder auf Versteigerung geltend gemacht oder einbehalten wurden, gemäß § 6 Abs 1 VGebG rechtwidrig.Damit sind Vergütungsansprüche oder Vergütungen für Vollzugsleistungen, die vom Gerichtsvollzieher nicht auf Basis eines neuerlich gestellten Antrages auf Vollzug oder auf Versteigerung geltend gemacht oder einbehalten wurden, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VGebG rechtwidrig. Der Anspruch auf Vergütung des Gerichtsvollziehers nach dem VGebG ist öffentlich-rechtlicher Natur und ist daher nicht nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Hierbei kommt es insbesondere nicht auf den Verständnishorizont des Beschwerdeführers an, wie er oder andere Zuteilungen von Exekutionsakten gebührenrechtlich behandelten, sondern einzig und allein darauf an, ob die von ihm vorgenommenen Handlungen einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung zuzurechnen waren. Da die Vergütung nicht pro Handlung, sondern pauschal für diesen Vollzugauftrag geregelt ist, kommt es auf Wiederzuteilungen ein und desselben Aktes nicht an. Solche neuerlichen Vollzugsaufträge sind vom zugrundeliegenden Vollzugsantrag mitumfasst und nicht gesondert abrechenbar. Entgegen der eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs 1 VGebG beanspruchte der Beschwerdeführer für jede von ihm vorgenommene Handlung eine Vergütung, selbst wenn diesen kein neuerlicher Antrag auf Vollzug oder Versteigerung unterlag. Soweit solche Handlungen nicht auf einem neuerlichen Antrag auf Vollzug oder Versteigerung beruhten, erfolgten der Bezug von Gebühren und Fahrtkosten durch den Beschwerdeführer daher zu Unrecht. Wenn insofern von „Auffälligkeiten“ im angefochtenen Bescheid gesprochen wird, ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als „Auffälligkeiten“ keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Rückerstattungsanspruch seien, jedoch ist dieser Begriff nicht für sich isoliert zu betrachten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bescheidbegründung ergibt sich unmissverständlich, dass die entgegen § 6 Abs 1 VGebG und somit rechtswidrig veranlasste Auszahlung von Vergütungen durch den Beschwerdeführer an sich auch für Handlungen, die nur Aufträgen durch Rechtspfleger ohne neuerlichen Vollzugs- oder Versteigerungsantrag zugrunde lagen, als „Auffälligkeiten“ gemeint ist. Aus dem im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insbesondere Beilagen ./3 und ./4 zum Schriftsatz vom 17.11.2021) hat die belangte Behörde diese als „Auffälligkeiten“ bezeichneten rechtswidrig erhaltenen Zahlungen hinreichend nachgewiesen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen substantiiert zu diesen „Auffälligkeiten“ ein Vorbringen zu erstatten, sollten sich diese gesamt oder zum Teil als unrichtig darstellen, was jedoch unterblieben ist. Der diesbezüglich geltend gemachte Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid ist aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens jedenfalls saniert (vgl zur Sanierungswirkung zB VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, mwH).Entgegen der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, VGebG beanspruchte der Beschwerdeführer für jede von ihm vorgenommene Handlung eine Vergütung, selbst wenn diesen kein neuerlicher Antrag auf Vollzug oder Versteigerung unterlag. Soweit solche Handlungen nicht auf einem neuerlichen Antrag auf Vollzug oder Versteigerung beruhten, erfolgten der Bezug von Gebühren und Fahrtkosten durch den Beschwerdeführer daher zu Unrecht. Wenn insofern von „Auffälligkeiten“ im angefochtenen Bescheid gesprochen wird, ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als „Auffälligkeiten“ keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Rückerstattungsanspruch seien, jedoch ist dieser Begriff nicht für sich isoliert zu betrachten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bescheidbegründung ergibt sich unmissverständlich, dass die entgegen Paragraph 6, Absatz eins, VGebG und somit rechtswidrig veranlasste Auszahlung von Vergütungen durch den Beschwerdeführer an sich auch für Handlungen, die nur Aufträgen durch Rechtspfleger ohne neuerlichen Vollzugs- oder Versteigerungsantrag zugrunde lagen, als „Auffälligkeiten“ gemeint ist. Aus dem im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insbesondere Beilagen ./3 und ./4 zum Schriftsatz vom 17.11.2021) hat die belangte Behörde diese als „Auffälligkeiten“ bezeichneten rechtswidrig erhaltenen Zahlungen hinreichend nachgewiesen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen substantiiert zu diesen „Auffälligkeiten“ ein Vorbringen zu erstatten, sollten sich diese gesamt oder zum Teil als unrichtig darstellen, was jedoch unterblieben ist. Der diesbezüglich geltend gemachte Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid ist aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens jedenfalls saniert vergleiche zur Sanierungswirkung zB VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, mwH). Soweit die Beschwerde den Rückforderungsanspruch des Bundes bekämpft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 7 VGebG eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Vergütung und der Fahrtkosten normiert, soweit ein Anspruch darauf nie bestanden hat. Ein Anspruch auf weitere Vergütungen und Fahrtkosten in Vollzugssachen, die auf ein und demselben Exekutionsantrag beruhen, hat im Sinne des Wortlauts des § 7 VGebG „nie bestanden“. Daher besteht in den hier behandelten Fällen dem Grunde nach eine Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers.Soweit die Beschwerde den Rückforderungsanspruch des Bundes bekämpft, ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 7, VGebG eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Vergütung und der Fahrtkosten normiert, soweit ein Anspruch darauf nie bestanden hat. Ein Anspruch auf weitere Vergütungen und Fahrtkosten in Vollzugssachen, die auf ein und demselben Exekutionsantrag beruhen, hat im Sinne des Wortlauts des Paragraph 7, VGebG „nie bestanden“. Daher besteht in den hier behandelten Fällen dem Grunde nach eine Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers. Der Anspruch des Bundes zum Empfang der zurückzuzahlenden Vollzugsgebühren und Reisekosten begründet sich bereits darin, dass die Auszahlung solcher Gelder an den Beschwerdeführer aus Geldern des Bundes erfolgt ist. An diesem Umstand ändert sich nichts, wenn – wie bei vom Gerichtsvollzieher einbehaltenden Vergütungen – der Gerichtsvollzieher seine Vergütung direkt vom Versteigerungserlös oder vom an ihm gezahlten bzw von ihm weggenommenen Betrag abzieht. Der Rechtsnatur nach sind solche Einhalte iSd § 4 Abs 2 Z 1 und 2 VGebG Zahlungen für eine hoheitliche Tätigkeit, die der Bund über seine Organwalter von der verpflichteten Partei einhebt und – im direkten Wege – an den Gerichtsvollzieher (seinen Organwalter) als Entgeltsbestandteil seiner Tätigkeit weitergibt. Damit ist eine Zurückzahlung des zu Unrecht Empfangenen an den Bund zwingend, zumal der Bund gegenüber der verpflichteten Partei verpflichtet ist, dieser aufgrund der zu Unrecht bezahlter bzw ihr angelasteter Gebühren und Reisekosten zurückzubezahlen. Dieser Rückforderungsanspruch der verpflichteten Partei besteht gegenüber dem Bund als Rechtsträger, für welchen der Beschwerdeführer als Vollzugsorgan tätig geworden ist, nicht aber gegenüber dem durch diese Gebühren und Reisekosten zu Unrecht bereicherten Beschwerdeführer selbst, womit der Rückerstattungsanspruch des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls gegeben ist. Damit gehen die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ins Leere. Der Anspruch des Bundes zum Empfang der zurückzuzahlenden Vollzugsgebühren und Reisekosten begründet sich bereits darin, dass die Auszahlung solcher Gelder an den Beschwerdeführer aus Geldern des Bundes erfolgt ist. An diesem Umstand ändert sich nichts, wenn – wie bei vom Gerichtsvollzieher einbehaltenden Vergütungen – der Gerichtsvollzieher seine Vergütung direkt vom Versteigerungserlös oder vom an ihm gezahlten bzw von ihm weggenommenen Betrag abzieht. Der Rechtsnatur nach sind solche Einhalte iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VGebG Zahlungen für eine hoheitliche Tätigkeit, die der Bund über seine Organwalter von der verpflichteten Partei einhebt und – im direkten Wege – an den Gerichtsvollzieher (seinen Organwalter) als Entgeltsbestandteil seiner Tätigkeit weitergibt. Damit ist eine Zurückzahlung des zu Unrecht Empfangenen an den Bund zwingend, zumal der Bund gegenüber der verpflichteten Partei verpflichtet ist, dieser aufgrund der zu Unrecht bezahlter bzw ihr angelasteter Gebühren und Reisekosten zurückzubezahlen. Dieser Rückforderungsanspruch der verpflichteten Partei besteht gegenüber dem Bund als Rechtsträger, für welchen der Beschwerdeführer als Vollzugsorgan tätig geworden ist, nicht aber gegenüber dem durch diese Gebühren und Reisekosten zu Unrecht bereicherten Beschwerdeführer selbst, womit der Rückerstattungsanspruch des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls gegeben ist. Damit gehen die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ins Leere. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer den Rückerstattungszeitraum, welcher entweder mit drei oder fünf Jahren im Erlass der Justizministerin vom 28.01.2020 festgelegt worden ist. § 7 VGebG begrenzt die Rückzahlungsverpflichtung in zeitlicher Hinsicht nämlich nicht. Damit wird durch diese Bestimmung eine unbegrenzte Rückzahlungsverpflichtung des Gerichtsvollziehers, sowie kein Vergütungsanspruch bestanden hat, normiert. Somit könnten nach dem Wortlaut des § 7 VGebG zu Unrecht bezogene Vergütungen und Reisekosten vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung – das war der 01.01.2004, wobei §§ 4 bis 19 leg cit auf nach dem 31.12.2003 erteilte Vollzugsaufträge anzuwenden war (§ 31 Abs 1 und 3 VGebG) – zurückgefordert werden. Die Justizministerin behandelte diese Problematik im Erlass vom 28.01.2020 insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers, als nur Rückforderungen zu Unrecht bezogener Leistungen bis zu maximal fünf Jahren – ausgehend von Verjährungsfristen im Strafrecht – von betroffenen Gerichtsvollziehern zu tätigen waren. Auch wenn diese Rückforderungsfrist im VGebG keine Deckung findet, erscheint sie für den Beschwerdeführer günstiger als eine Rückforderung zu Unrecht erhaltener Zahlungen bis in das Jahr 2004, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwert ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dafür zuständig, einen allenfalls im Lichte des § 7 VGebG rechtswidrigen Erlass zu korrigieren oder aufzuheben. Soweit moniert wird, dass der Bescheid es an Begründung missen lasse, weshalb der Rückforderungszeitraum in der Regel drei, in Ausnahmefällen, wie beim Beschwerdeführer, aber fünf Jahre betrage, ist auf den bereits angesprochenen Erlass zu verweisen, der eine solche Unterscheidung vorsieht und die Justizverwaltung bindet. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht einsichtig, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung höchstens ein Rückzahlungszeitraum von drei Jahren in Betracht kommen könne. Der Erlass der Justizministerin vom 28.01.2020 trifft die Unterscheidung der Anwendbarkeit eines drei- oder fünfjährigen Rückzahlungszeitraums entsprechend der Zahl der auffälligen Vollzugsberichte, also nach der Zahl der – zum Zeitpunkt der Erlassgebung – noch mutmaßlich rechtswidrig erhaltenen Vergütungen und Reisekosten der betroffenen Gerichtsvollzieher. Der Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG verpflichtet dazu, Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei darf eine leicht handhabbare Regelung getroffen werden, selbst wenn hierdurch Einzelne schlechter gestellt würden, als stünden, wäre differenziert vorzugehen gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zahl von 500 auffälligen Vollzugsberichten und mehr als Eintritt für einen fünfjährigen Rückzahlungszeitraum zu wählen, nicht unsachlich und ist daher ein maximal dreijähriger Rückzahlungszeitraum nicht zwingend anzuwenden.Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer den Rückerstattungszeitraum, welcher entweder mit drei oder fünf Jahren im Erlass der Justizministerin vom 28.01.2020 festgelegt worden ist. Paragraph 7, VGebG begrenzt die Rückzahlungsverpflichtung in zeitlicher Hinsicht nämlich nicht. Damit wird durch diese Bestimmung eine unbegrenzte Rückzahlungsverpflichtung des Gerichtsvollziehers, sowie kein Vergütungsanspruch bestanden hat, normiert. Somit könnten nach dem Wortlaut des Paragraph 7, VGebG zu Unrecht bezogene Vergütungen und Reisekosten vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung – das war der 01.01.2004, wobei Paragraphen 4 bis 19 leg cit auf nach dem 31.12.2003 erteilte Vollzugsaufträge anzuwenden war (Paragraph 31, Absatz eins und 3 VGebG) – zurückgefordert werden. Die Justizministerin behandelte diese Problematik im Erlass vom 28.01.2020 insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers, als nur Rückforderungen zu Unrecht bezogener Leistungen bis zu maximal fünf Jahren – ausgehend von Verjährungsfristen im Strafrecht – von betroffenen Gerichtsvollziehern zu tätigen waren. Auch wenn diese Rückforderungsfrist im VGebG keine Deckung findet, erscheint sie für den Beschwerdeführer günstiger als eine Rückforderung zu Unrecht erhaltener Zahlungen bis in das Jahr 2004, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwert ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dafür zuständig, einen allenfalls im Lichte des Paragraph 7, VGebG rechtswidrigen Erlass zu korrigieren oder aufzuheben. Soweit moniert wird, dass der Bescheid es an Begründung missen lasse, weshalb der Rückforderungszeitraum in der Regel drei, in Ausnahmefällen, wie beim Beschwerdeführer, aber fünf Jahre betrage, ist auf den bereits angesprochenen Erlass zu verweisen, der eine solche Unterscheidung vorsieht und die Justizverwaltung bindet. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht einsichtig, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung höchstens ein Rückzahlungszeitraum von drei Jahren in Betracht kommen könne. Der Erlass der Justizministerin vom 28.01.2020 trifft die Unterscheidung der Anwendbarkeit eines drei- oder fünfjährigen Rückzahlungszeitraums entsprechend der Zahl der auffälligen Vollzugsberichte, also nach der Zahl der – zum Zeitpunkt der Erlassgebung – noch mutmaßlich rechtswidrig erhaltenen Vergütungen und Reisekosten der betroffenen Gerichtsvollzieher. Der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, Absatz eins, B-VG verpflichtet dazu, Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei darf eine leicht handhabbare Regelung getroffen werden, selbst wenn hierdurch Einzelne schlechter gestellt würden, als stünden, wäre differenziert vorzugehen gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zahl von 500 auffälligen Vollzugsberichten und mehr als Eintritt für einen fünfjährigen Rückzahlungszeitraum zu wählen, nicht unsachlich und ist daher ein maximal dreijähriger Rückzahlungszeitraum nicht zwingend anzuwenden. Der Einwand der Verjährung gemäß § 8 GEG ist nicht zutreffend, zumal es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft im Grundverfahren (dem jeweiligen Exekutionsverfahren) ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Bundes auf Rückzahlung entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht. Der Anspruch des Bundes stand frühestens mit Überprüfung der an den Beschwerdeführer versendeten Listen mit „Auffälligkeiten“ und der Eliminierung etwaiger Unrichtigkeiten in der Erfassung fest, sodass frühestens mit 31.05.2020 die Verjährungsfrist zu laufen begann und damit keine Verjährung vorliegt. Der Einwand der Verjährung gemäß Paragraph 8, GEG ist nicht zutreffend, zumal es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft im Grundverfahren (dem jeweiligen Exekutionsverfahren) ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Bundes auf Rückzahlung entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht. Der Anspruch des Bundes stand frühestens mit Überprüfung der an den Beschwerdeführer versendeten Listen mit „Auffälligkeiten“ und der Eliminierung etwaiger Unrichtigkeiten in der Erfassung fest, sodass frühestens mit 31.05.2020 die Verjährungsfrist zu laufen begann und damit keine Verjährung vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2241116.1.00