RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlI421 2248879-1 Spruch, I421 2248879-1/3E I421 2249900-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat als betreibende Partei beim Bezirksgericht XXXX einen Exekutionsantrag am XXXX eingebracht ( XXXX ). Mit diesem Exekutionsantrag wurde die Bewilligung einer Räumungsexekution beantragt. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GGG wurde unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage von Euro 750 Gerichtsgebühr in Höhe von Euro 63 und Vollzugsgebühr gemäß § 2 Z. 6 VGebG in Höhe von Euro 30 sohin insgesamt Euro 93 mittels Gebühren Einzug vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eingehoben.Die Beschwerdeführerin hat als betreibende Partei beim Bezirksgericht römisch 40 einen Exekutionsantrag am römisch 40 eingebracht ( römisch 40 ). Mit diesem Exekutionsantrag wurde die Bewilligung einer Räumungsexekution beantragt. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG wurde unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage von Euro 750 Gerichtsgebühr in Höhe von Euro 63 und Vollzugsgebühr gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, VGebG in Höhe von Euro 30 sohin insgesamt Euro 93 mittels Gebühren Einzug vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eingehoben. Vorgenannter Exekutionsantrag wurde der Beschwerdeführerin als betreibenden Partei zur Verbesserung zurückgestellt und wurde der verbesserte Schriftsatz am 19.2.2018 zu XXXX eingebracht. Vom Justizsystem wurde für den verbesserten Schriftsatz eine neue Geschäftszahl ( XXXX ) vergeben. Dies hatte zur Folge, dass die vorgenannte Gebühr in Höhe von Euro 93 neuerlich vom Konto des Rechtsvertreters der betreibenden Partei eingehoben wurde. Als dieser Fehler bemerkt wurde, wurde die zu viel eingezogene Gerichtsgebühr an den Betreibendenvertreter rücküberwiesen.Vorgenannter Exekutionsantrag wurde der Beschwerdeführerin als betreibenden Partei zur Verbesserung zurückgestellt und wurde der verbesserte Schriftsatz am 19.2.2018 zu römisch 40 eingebracht. Vom Justizsystem wurde für den verbesserten Schriftsatz eine neue Geschäftszahl ( römisch 40 ) vergeben. Dies hatte zur Folge, dass die vorgenannte Gebühr in Höhe von Euro 93 neuerlich vom Konto des Rechtsvertreters der betreibenden Partei eingehoben wurde. Als dieser Fehler bemerkt wurde, wurde die zu viel eingezogene Gerichtsgebühr an den Betreibendenvertreter rücküberwiesen. Vom Bezirksgericht XXXX wurde in der Zwischenzeit am 20.2.2018 der Exekutionsantrag zu XXXX abgewiesen (siehe Beschluss XXXX Bezirksgericht XXXX ).Vom Bezirksgericht römisch 40 wurde in der Zwischenzeit am 20.2.2018 der Exekutionsantrag zu römisch 40 abgewiesen (siehe Beschluss römisch 40 Bezirksgericht römisch 40 ). Am 8.3.2018 beantragte die Beschwerdeführerin zu XXXX die Rücküberweisung von Euro 46,50, begründet mit Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf die Hälfte bei Zurückweisung des Antrages. Vorgebracht wurde in diesem Antrag, der Exekutionsantrag sei „zurückgewiesen“ worden.Am 8.3.2018 beantragte die Beschwerdeführerin zu römisch 40 die Rücküberweisung von Euro 46,50, begründet mit Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf die Hälfte bei Zurückweisung des Antrages. Vorgebracht wurde in diesem Antrag, der Exekutionsantrag sei „zurückgewiesen“ worden. Diesem Antrag wurde entsprochen und wurden Euro 46,50 an den Betreibendenvertreter zurücküberwiesen. Nach Ansicht des Revisors erfolgte die Rücküberweisung zu Unrecht, weil der Exekutionsantrag nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wurde. Es erging daher über dem Betrag von Euro 46,50 eine Lastschriftanzeige, sodann Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.7.2021. Gegen diesen Mandatsbescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung erhoben, sodass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , nunmehr auch belangte Behörde, hat mit Bescheid vom 12.11.2021 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei sonstiger Exekution die im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 4Z I lit. a GGG in Höhe von Euro 46,50 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro acht auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen hat.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , nunmehr auch belangte Behörde, hat mit Bescheid vom 12.11.2021 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei sonstiger Exekution die im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 4Z römisch eins Litera a, GGG in Höhe von Euro 46,50 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro acht auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 einzuzahlen hat. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.11.2021 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt, wogegen sie fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde am 10.12.2021 eingebracht hat. Die Ermäßigung der Pauschalgebühr wird darinnen damit argumentiert, dass es keinen Grund gäbe, die Abweisung eines Antrages anders zu qualifizieren, als eine Zurückweisung. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX legte mit Aktenvorlage vom 20.12.2021 die Beschwerde samt Akt des Grundverfahrens und Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dies am 27.12.2021 einlangte. Das Verfahren wird zu Az I421 2249900-1 geführt.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 legte mit Aktenvorlage vom 20.12.2021 die Beschwerde samt Akt des Grundverfahrens und Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dies am 27.12.2021 einlangte. Das Verfahren wird zu Az I421 2249900-1 geführt. Mit neuerlichen Exekutionsantrag vom XXXX , geführt zu Az. XXXX , beantragte die Beschwerdeführerin als betreibende Partei neuerlich die Räumungsexekution. Wobei im Rubrum der elektronischen Eingabe angeführt ist „verbesserter Schriftsatz zu XXXX “, obwohl dieser Antrag zu XXXX mit Beschluss vom XXXX abgewiesen war, also einer Verbesserung nicht mehr zugänglich war. Die Einhebung der Gerichtsgebühr und der Vollzugsgebühr in Höhe von zusammen Euro 93 ist nicht erfolgt. Vom Bezirksgericht XXXX wurde auch dieser neuerliche Exekutionsantrag mit Beschluss vom 1.3.2018 zurückgewiesen.Mit neuerlichen Exekutionsantrag vom römisch 40 , geführt zu Az. römisch 40 , beantragte die Beschwerdeführerin als betreibende Partei neuerlich die Räumungsexekution. Wobei im Rubrum der elektronischen Eingabe angeführt ist „verbesserter Schriftsatz zu römisch 40 “, obwohl dieser Antrag zu römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 abgewiesen war, also einer Verbesserung nicht mehr zugänglich war. Die Einhebung der Gerichtsgebühr und der Vollzugsgebühr in Höhe von zusammen Euro 93 ist nicht erfolgt. Vom Bezirksgericht römisch 40 wurde auch dieser neuerliche Exekutionsantrag mit Beschluss vom 1.3.2018 zurückgewiesen. Nach Ansicht des Revisors sind in diesem Exekutionsverfahren Gerichtsgebühren nach TP 4 I.
- a)GGG für den Antrag EUR 63,--, Vollzugsgebühren nach § 2 Z 6 VGebG EUR 30,-- entstanden, wobei sich die Gerichtsgebühr (Anmerkung 2 zu TP 4) um die Hälfte, also EUR 31,50 mindert, entstanden, sodass in an offenen Gebühren EUR 61,50 einzuheben sind. Es erging daher über dem Betrag von Euro 61,50 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.7.2021. Gegen diesen Mandatsbescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung erhoben, sodass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist.Nach Ansicht des Revisors sind in diesem Exekutionsverfahren Gerichtsgebühren nach TP 4 römisch eins.
- a)GGG für den Antrag EUR 63,--, Vollzugsgebühren nach Paragraph 2, Ziffer 6, VGebG EUR 30,-- entstanden, wobei sich die Gerichtsgebühr (Anmerkung 2 zu TP 4) um die Hälfte, also EUR 31,50 mindert, entstanden, sodass in an offenen Gebühren EUR 61,50 einzuheben sind. Es erging daher über dem Betrag von Euro 61,50 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.7.2021. Gegen diesen Mandatsbescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung erhoben, sodass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , nunmehr auch belangte Behörde, hat mit Bescheid vom 16.11.2021 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei sonstiger Exekution die im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 4Z I lit. a GGG in Höhe von Euro 61,50 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro acht auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen hat.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , nunmehr auch belangte Behörde, hat mit Bescheid vom 16.11.2021 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei sonstiger Exekution die im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 4Z römisch eins Litera a, GGG in Höhe von Euro 61,50 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro acht auf ein näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 einzuzahlen hat. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.11.2021 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt, wogegen sie fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde am 18.11.2021 eingebracht hat. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, das Bezirksgericht XXXX habe, aus welchen Gründen immer, „nach Einbringung einer Verbesserung betreffend den Exekutionsantrag zu XXXX zum Akt XXXX gemacht“. Es habe sich dabei nicht um einen neuen Exekutionsantrag, sondern um eine Verbesserung gehandelt, weshalb auch keine Pauschalgebühr anfalle. Des Weiteren würden auch die Ausführungen des Bescheidinhaltes im Widerspruch zum Bescheidspruch stehen. Auf Seite 4 des Bescheides werde ausgeführt, eine offene Pauschalgebühr gemäß TP 4Z Arabisch eins lit. a GGG von Euro 31,50 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von Euro acht sei vorzuschreiben, wobei im Spruch des Bescheides eine Pauschalgebühr von Euro 61,50 vorgeschrieben werde.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.11.2021 zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt, wogegen sie fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde am 18.11.2021 eingebracht hat. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, das Bezirksgericht römisch 40 habe, aus welchen Gründen immer, „nach Einbringung einer Verbesserung betreffend den Exekutionsantrag zu römisch 40 zum Akt römisch 40 gemacht“. Es habe sich dabei nicht um einen neuen Exekutionsantrag, sondern um eine Verbesserung gehandelt, weshalb auch keine Pauschalgebühr anfalle. Des Weiteren würden auch die Ausführungen des Bescheidinhaltes im Widerspruch zum Bescheidspruch stehen. Auf Seite 4 des Bescheides werde ausgeführt, eine offene Pauschalgebühr gemäß TP 4Z Arabisch eins Litera a, GGG von Euro 31,50 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von Euro acht sei vorzuschreiben, wobei im Spruch des Bescheides eine Pauschalgebühr von Euro 61,50 vorgeschrieben werde. Aus dem Akt im Grundverfahren zu XXXX ergibt sich, dass der betreibenden Partei (BF) mit Beschluss vom 16.2.2018 der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Die betreibende Partei hat beim Bezirksgericht XXXX eine Verbesserung mit Schriftsatz am 19.2.2018 eingebracht. Das Bezirksgericht XXXX hat mit Beschluss zu XXXX den Exekutionsantrag vom XXXX abgewiesen. In diesem Beschluss wird auch auf die Eingabe der betreibenden Partei vom 19.2.2018 eingegangen und dazu ausgeführt, dass auch dieser Antrag den Formvorschriften nicht entspricht. Da die betreibende Partei dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, war der Antrag abzuweisen.Aus dem Akt im Grundverfahren zu römisch 40 ergibt sich, dass der betreibenden Partei (BF) mit Beschluss vom 16.2.2018 der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Die betreibende Partei hat beim Bezirksgericht römisch 40 eine Verbesserung mit Schriftsatz am 19.2.2018 eingebracht. Das Bezirksgericht römisch 40 hat mit Beschluss zu römisch 40 den Exekutionsantrag vom römisch 40 abgewiesen. In diesem Beschluss wird auch auf die Eingabe der betreibenden Partei vom 19.2.2018 eingegangen und dazu ausgeführt, dass auch dieser Antrag den Formvorschriften nicht entspricht. Da die betreibende Partei dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, war der Antrag abzuweisen. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX legte mit Aktenvorlage vom 26.11.2021 die Beschwerde samt Akt des Grundverfahrens und Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dies am 02.12.2021 einlangte. Das Verfahren wird zu Az I421 2248879-1 geführt.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 legte mit Aktenvorlage vom 26.11.2021 die Beschwerde samt Akt des Grundverfahrens und Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dies am 02.12.2021 einlangte. Das Verfahren wird zu Az I421 2248879-1 geführt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Gebührenakten und den Akten des Grundverfahrens. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Verfahren der Beschwerdeführerin werden im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG in einem gemeinsamen Verfahren geführt.Die Verfahren der Beschwerdeführerin werden im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in einem gemeinsamen Verfahren geführt. Zu A) Eingangs ist festzuhalten, dass in beiden Beschwerden nicht bestritten wird, dass bei Einbringung eines Antrages auf Durchführung der Räumungsexekution Pauschalgebühr gemäß TP 4 I lit. a GGG sowie Vollzugsgebühr zu entrichten ist. Ebenso unstrittig ist, dass im Falle, dass diese Gebühren nicht entrichtet werden, gemäß § 6a GEG Einhebungsgebühr vorgeschrieben wird.Eingangs ist festzuhalten, dass in beiden Beschwerden nicht bestritten wird, dass bei Einbringung eines Antrages auf Durchführung der Räumungsexekution Pauschalgebühr gemäß TP 4 römisch eins Litera a, GGG sowie Vollzugsgebühr zu entrichten ist. Ebenso unstrittig ist, dass im Falle, dass diese Gebühren nicht entrichtet werden, gemäß Paragraph 6 a, GEG Einhebungsgebühr vorgeschrieben wird. Wie festgestellt, wurde von der Beschwerdeführerin der Räumungsexekutionsantrag zu XXXX am XXXX elektronisch eingebracht und erfolgte der Gebühreneinzug über Euro 93 vom Konto des Betreibendenvertreters, nunmehr auch Vertreter der Beschwerdeführerin in diesen Verfahren. Dieser Exekutionsantrag wurde im Grundverfahren mit Beschluss vom 20.2.2018 abgewiesen. Gemäß Anmerkung 2. zu den TP 4 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I GGG auf die Hälfte, wenn vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein (a limine) zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind in diesen Fällen zurückzuzahlen. Obwohl dieser Exekutionsantrag im Grundverfahren nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wurde, hat die Beschwerdeführerin als betreibende Partei die Rückzahlung des halben eingezogenen Betrages in Höhe von Euro 46,50 beantragt und wurde dieser Betrag auch rücküberwiesen. Die Antragstellung und Rücküberweisung erfolgte aber zu Unrecht, da keine Ermäßigung der Pauschalgebühr eintritt, wenn der Exekutionsantrag-wie im gegenständlichen-abgewiesen wird (siehe Rz 17 zu TP 4 GGG in Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., MANZ).Wie festgestellt, wurde von der Beschwerdeführerin der Räumungsexekutionsantrag zu römisch 40 am römisch 40 elektronisch eingebracht und erfolgte der Gebühreneinzug über Euro 93 vom Konto des Betreibendenvertreters, nunmehr auch Vertreter der Beschwerdeführerin in diesen Verfahren. Dieser Exekutionsantrag wurde im Grundverfahren mit Beschluss vom 20.2.2018 abgewiesen. Gemäß Anmerkung 2. zu den TP 4 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins GGG auf die Hälfte, wenn vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein (a limine) zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind in diesen Fällen zurückzuzahlen. Obwohl dieser Exekutionsantrag im Grundverfahren nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wurde, hat die Beschwerdeführerin als betreibende Partei die Rückzahlung des halben eingezogenen Betrages in Höhe von Euro 46,50 beantragt und wurde dieser Betrag auch rücküberwiesen. Die Antragstellung und Rücküberweisung erfolgte aber zu Unrecht, da keine Ermäßigung der Pauschalgebühr eintritt, wenn der Exekutionsantrag-wie im gegenständlichen-abgewiesen wird (siehe Rz 17 zu TP 4 GGG in Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., MANZ). Nach stRsp des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handlung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. In seinem E vom 9.2.1973, 489/72, VwSlg 4494 F/1973 hat der VwGH weiters ausgesprochen, dieser Grundsatz gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung (damals Grundbuchseintragung) in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis E 16.12.1976, 1172/769). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde angesichts des Umstandes, dass ein Exekutionsantrag abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, die Anwendbarkeit der Anmerkung 2 zu TP 4 GGG verneint (VwGH, 03.09.1987, 86/16/0050). Damit fällt aber auch das Vorbringen in der Beschwerde vom 10.12.2021 in sich zusammen, wonach die Rechtsmeinung vertreten wird, es gäbe keinen Grund die Abweisung eines Antrages anders zu qualifizieren als dessen Zurückweisung. Die neuerliche Vorschreibung der zu Unrecht zurückbezahlten Pauschalgebühr erfolgte daher zurecht und ist somit die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.11.2021, XXXX , zu Az. I421 2249900-1, als unbegründet abzuweisen.Nach stRsp des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handlung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. In seinem E vom 9.2.1973, 489/72, VwSlg 4494 F/1973 hat der VwGH weiters ausgesprochen, dieser Grundsatz gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung (damals Grundbuchseintragung) in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis E 16.12.1976, 1172/769). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde angesichts des Umstandes, dass ein Exekutionsantrag abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, die Anwendbarkeit der Anmerkung 2 zu TP 4 GGG verneint (VwGH, 03.09.1987, 86/16/0050). Damit fällt aber auch das Vorbringen in der Beschwerde vom 10.12.2021 in sich zusammen, wonach die Rechtsmeinung vertreten wird, es gäbe keinen Grund die Abweisung eines Antrages anders zu qualifizieren als dessen Zurückweisung. Die neuerliche Vorschreibung der zu Unrecht zurückbezahlten Pauschalgebühr erfolgte daher zurecht und ist somit die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.11.2021, römisch 40 , zu Az. I421 2249900-1, als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der einzuhebenden Pauschalgebühr zum Exekutionsantrag Akt XXXX ist ausgehend von den Feststellungen klarzustellen, dass diesem Verfahren der beim Bezirksgericht XXXX eingebrachte Exekutionsantrag vom XXXX zugrunde liegt. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin im Gerichtsgebührenverfahren vorbringt, bei diesem Antrag vom XXXX habe es sich um eine Verbesserung des Exekutionsantrages im Verfahren XXXX gehandelt, so ist sie darauf zu verweisen, dass dieses Verfahren mit dem Abweisungsbeschluss vom 20.2.2018 abgeschlossen wurde und sohin ein am XXXX eingebrachter Antrag denkunmöglich als Verbesserungsgesuch gewertet werden kann. Im Verfahren XXXX sind daher Gerichtsgebühren nach TP4 Z I lit. a GGG von Euro 63 und Vollzugsgebühr gem § 2 Z 6 VGebG in Höhe von Euro 30 mit Einbringung des Antrags entstanden. Da dieser Exekutionsantrag tatsächlich zurückgewiesen wurde, ermäßigt sich die Pauschalgebühr infolge Zurückweisung um die Hälfte, sohin auf Euro 31,50, sodass eine offene Gebührenschuld der Beschwerdeführerin von Euro 61,50 verbleibt. Dieser Betrag wurde daher zurecht mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 16.11.2021 zu XXXX , Aktenzeichen Bundesverwaltungsgericht 2248879-1 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro acht, zur Zahlung vorgeschrieben.Bezüglich der einzuhebenden Pauschalgebühr zum Exekutionsantrag Akt römisch 40 ist ausgehend von den Feststellungen klarzustellen, dass diesem Verfahren der beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachte Exekutionsantrag vom römisch 40 zugrunde liegt. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin im Gerichtsgebührenverfahren vorbringt, bei diesem Antrag vom römisch 40 habe es sich um eine Verbesserung des Exekutionsantrages im Verfahren römisch 40 gehandelt, so ist sie darauf zu verweisen, dass dieses Verfahren mit dem Abweisungsbeschluss vom 20.2.2018 abgeschlossen wurde und sohin ein am römisch 40 eingebrachter Antrag denkunmöglich als Verbesserungsgesuch gewertet werden kann. Im Verfahren römisch 40 sind daher Gerichtsgebühren nach TP4 Z römisch eins Litera a, GGG von Euro 63 und Vollzugsgebühr gem Paragraph 2, Ziffer 6, VGebG in Höhe von Euro 30 mit Einbringung des Antrags entstanden. Da dieser Exekutionsantrag tatsächlich zurückgewiesen wurde, ermäßigt sich die Pauschalgebühr infolge Zurückweisung um die Hälfte, sohin auf Euro 31,50, sodass eine offene Gebührenschuld der Beschwerdeführerin von Euro 61,50 verbleibt. Dieser Betrag wurde daher zurecht mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.11.2021 zu römisch 40 , Aktenzeichen Bundesverwaltungsgericht 2248879-1 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von Euro acht, zur Zahlung vorgeschrieben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Spruch des Bescheides würde mit dessen Begründung im Widerspruch stehen, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass in der Begründung des Bescheides ausdrücklich angeführt ist, dass eine Ermäßigung der Vollzugsgebühr auf die Hälfte von der Anmerkung 2 zu TP 4 GGG nicht umfasst ist. Aus Zusammenschau von Spruch und Begründung des Bescheides ist klar ersichtlich, dass lediglich aufgrund eines Versehens in der Begründung des Bescheides die Vollzugsgebühr mit Euro 30 nicht angeführt wurde. Da aber der Spruch des Bescheides in der Begründung noch ausreichend Deckung findet, die Gerichtsgebührenvorschreibung rechtsrichtig erfolgte, war auch diese Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 16.11.2020 21, XXXX , zu Aktenzeichen BVwG I421 2248879-1, als unbegründet abzuweisen.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Spruch des Bescheides würde mit dessen Begründung im Widerspruch stehen, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass in der Begründung des Bescheides ausdrücklich angeführt ist, dass eine Ermäßigung der Vollzugsgebühr auf die Hälfte von der Anmerkung 2 zu TP 4 GGG nicht umfasst ist. Aus Zusammenschau von Spruch und Begründung des Bescheides ist klar ersichtlich, dass lediglich aufgrund eines Versehens in der Begründung des Bescheides die Vollzugsgebühr mit Euro 30 nicht angeführt wurde. Da aber der Spruch des Bescheides in der Begründung noch ausreichend Deckung findet, die Gerichtsgebührenvorschreibung rechtsrichtig erfolgte, war auch diese Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.11.2020 21, römisch 40 , zu Aktenzeichen BVwG I421 2248879-1, als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2248879.1.00