4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ungarn, war ab 05.07.2011 mit einem Nebenwohnsitz und seit 13.06.2017 laufend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 17.02.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er sich zwar seit 2017 in Österreich aufhalte, jedoch weder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, noch über ausreichende Existenzmittel verfüge. Da ihm somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, werde die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Ausweisung geprüft und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus, er lebe seit acht Jahren in Österreich und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Seine Eltern seien bereits verstorben und habe er keinerlei Angehörige in Ungarn mehr. Da er erst im Alter von XXXX Jahren nach XXXX gekommen sei, sei es ihm unmöglich gewesen, hier auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, jedoch könne er durch die Tätigkeit des Bettelns seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten. Gesundheitlich gehe es ihm seit drei Jahren sehr schlecht, allerdings falle er niemandem zur Last. Er könne sich durch das Betteln seine Zimmermiete in einem Arbeiterheim finanzieren, gesundheitliche Unterstützung sowie Medikation erhalte er seitens der Caritas. In Ungarn habe er hingegen keinerlei Perspektiven.Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus, er lebe seit acht Jahren in Österreich und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Seine Eltern seien bereits verstorben und habe er keinerlei Angehörige in Ungarn mehr. Da er erst im Alter von römisch 40 Jahren nach römisch 40 gekommen sei, sei es ihm unmöglich gewesen, hier auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, jedoch könne er durch die Tätigkeit des Bettelns seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten. Gesundheitlich gehe es ihm seit drei Jahren sehr schlecht, allerdings falle er niemandem zur Last. Er könne sich durch das Betteln seine Zimmermiete in einem Arbeiterheim finanzieren, gesundheitliche Unterstützung sowie Medikation erhalte er seitens der Caritas. In Ungarn habe er hingegen keinerlei Perspektiven. Am 29.03.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, ihm sei erst durch die Zustellung des Parteiengehörs des BFA bewusst geworden, dass er sich nicht für länger als drei Monate in Österreich aufhalten dürfe und wolle er auch einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung einbringen, was ihm aufgrund der COVID-19-Pandemie bislang jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe in Ungarn acht Jahre die Grundschule besucht und eine dreijährige Lehre als Maler absolviert, aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes jedoch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung in Österreich. Er nehme Medikamente gegen Bluthochdruck ein, welche er von der Caritas bekomme und finanziere seinen Lebensunterhalt mit Bettelei. Aus seinem Herkunftsstaat Ungarn beziehe er mangels ausreichender Versicherungszeiten keine Pension, sei dort jedoch krankenversichert. Zuletzt habe er sich im Jänner für eine Woche in Ungarn aufgehalten. In den Jahren 2010 und 2011 sei er in Österreich bereits verwaltungsstrafrechtlich wegen Bettelei belangt worden. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Anknüpfungspunkte habe er weder in Österreich noch in Ungarn. Er sei auch bereit, freiwillig auszureisen. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 27.01.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer erneut zur Kenntnis gebracht, dass nach wie vor die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Ausweisung geprüft werde, da er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Ihm wurde abermals die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2022 wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehe und weder einen Nachweis bezüglich ausreichender Existenzmittel erbracht habe, noch über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfüge, sodass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Familiäre Bindungen zu Österreich oder ein schützenswertes Privatleben lägen ebenfalls nicht vor, sodass sich die Ausweisung als recht- und verhältnismäßig erweise.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2022 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehe und weder einen Nachweis bezüglich ausreichender Existenzmittel erbracht habe, noch über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfüge, sodass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Familiäre Bindungen zu Österreich oder ein schützenswertes Privatleben lägen ebenfalls nicht vor, sodass sich die Ausweisung als recht- und verhältnismäßig erweise. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.03.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt seit 2011 in Österreich, sei hier behördlich gemeldet und derzeit beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Er sei strafrechtlich unbescholten und leide unter hohem Blutdruck, weswegen er auf die medikamentöse Hilfe der Caritas angewiesen sei. Er habe niemals Sozialhilfe in Anspruch genommen und stelle somit keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat dar. In Ungarn habe er weder Familienangehörige noch sonstige Bindungen, während er im Bundesgebiet enge Freundschaften knüpfen habe können. Aufgrund seiner Erkrankung und seines fortgeschrittenen Alters seien seine Chancen auf die Erlangung einer Arbeitsstelle eher gering, weshalb sich die Arbeitssuche als sehr langwierig und schwierig erweise. Jedenfalls verfüge er jedoch über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und habe Im angefochtenen Bescheid auch keine richtige Interessenabwägung stattgefunden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Befundbericht, wonach er unter Bluthochruck sowie zudem seit zwei Monaten unter starken, linksseitigen Hüftschmerzen leide, weswegen seine Reisefähigkeit eingeschränkt sei und er in Bezug auf seine für den 04.05.2022 anberaumte Beschwerdeverhandlung um eine Einvernahme mittels Videokonferenz ersuche. Am 04.05.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert, wobei die Befragung des Beschwerdeführers auf sein eigenes Ersuchen hin mittels Videokonferenz erfolgte. Mit Schriftsatz vom 04.05.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren ärztlichen Befundbericht, wonach er unter arterieller Hypertonie, Koxarthrose sowie starken Schmerzen der linken Hüfte mit Einschränkung seiner Beweglichkeit und Mobilität leide. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Absatz eins bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2020 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2020, lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
NAG.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG. Sofern im Beschwerdeschriftsatz – jedoch ohne konkret darzulegen, inwiefern bzw. dass der Beschwerdeführer denn die betreffenden Voraussetzungen selbst erfülle – umfassend aus den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie aus Judikatur bezüglich des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts zitiert wird und der Beschwerdeführer überdies am 13.04.2021 beim Amt der XXXX Landesregierung einen dort nach wie vor anhängigen Antrag auf Bescheinigung seines Daueraufenthaltes stellte, wobei die Ausweisung eines in Österreich daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers
1 letzter Satz FPG nur dann zulässig ist, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, über einen Krankenversicherungsschutz verfügte oder Familienangehörige hatte – mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben hat, da er letztlich niemals die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG oder für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG erfüllte (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN).Sofern im Beschwerdeschriftsatz – jedoch ohne konkret darzulegen, inwiefern bzw. dass der Beschwerdeführer denn die betreffenden Voraussetzungen selbst erfülle – umfassend aus den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie aus Judikatur bezüglich des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts zitiert wird und der Beschwerdeführer überdies am 13.04.2021 beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen dort nach wie vor anhängigen Antrag auf Bescheinigung seines Daueraufenthaltes stellte, wobei die Ausweisung eines in Österreich daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers
Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG nur dann zulässig ist, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, über einen Krankenversicherungsschutz verfügte oder Familienangehörige hatte – mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben hat, da er letztlich niemals die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG oder für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG erfüllte vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN).
3 Z 1 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von § 53a Abs. 1 leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall sind jedoch auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar hat der Beschwerdeführer das Regelpensionsalter erreicht, jedoch nicht mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall sind jedoch auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar hat der Beschwerdeführer das Regelpensionsalter erreicht, jedoch nicht mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt nach § 53a Abs. 3 Z 2 und Z 3 NAG sind im Falle des Beschwerdeführers unstreitig nicht gegeben, da er weder seine Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Z 2), noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde (Z 3).Auch die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG sind im Falle des Beschwerdeführers unstreitig nicht gegeben, da er weder seine Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Ziffer 2,), noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde (Ziffer 3,). Auch ergibt sich für den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grundlage des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung“ mit einzubeziehen, vgl. VfGH 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238/2013).Auch ergibt sich für den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grundlage des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung“ mit einzubeziehen, vergleiche VfGH 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238 aus 2013,). Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die konkrete Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann angesichts seiner divergierenden Angaben im Verfahren letztlich nicht ermittelt werden. Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.03.2021 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.03.2021 gab er jeweils an, er lebe „seit acht Jahren“ (und somit in etwa seit dem Jahr 2013) in Österreich. In der Beschwerde wird (fälschlicherweise) vorgebracht, er habe seit 2011 seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Österreich. Zuletzt in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, er halte sich bereits seit dem Jahr 2009 in Österreich auf. Fest steht, dass er im Bundesgebiet von 05.07.2011 bis 13.06.2017 mit einem Nebenwohnsitz sowie nunmehr laufend seit 13.06.2017 mit einem Hauptwohnsitz in zwei verschiedenen Arbeiterwohnheimen melderechtlich erfasst ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Nebenwohnsitz nicht jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehung einer Person bildet und somit nicht dem dauernden Wohnbedarf dient (vgl. VwGH 15.12.2003, 2002/17/0352). Somit ist letztlich von einem dauerhaften Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Juni 2017 und somit seit etwa fünf Jahren auszugehen.Die konkrete Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann angesichts seiner divergierenden Angaben im Verfahren letztlich nicht ermittelt werden. Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.03.2021 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.03.2021 gab er jeweils an, er lebe „seit acht Jahren“ (und somit in etwa seit dem Jahr 2013) in Österreich. In der Beschwerde wird (fälschlicherweise) vorgebracht, er habe seit 2011 seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Österreich. Zuletzt in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, er halte sich bereits seit dem Jahr 2009 in Österreich auf. Fest steht, dass er im Bundesgebiet von 05.07.2011 bis 13.06.2017 mit einem Nebenwohnsitz sowie nunmehr laufend seit 13.06.2017 mit einem Hauptwohnsitz in zwei verschiedenen Arbeiterwohnheimen melderechtlich erfasst ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Nebenwohnsitz nicht jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehung einer Person bildet und somit nicht dem dauernden Wohnbedarf dient vergleiche VwGH 15.12.2003, 2002/17/0352). Somit ist letztlich von einem dauerhaften Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Juni 2017 und somit seit etwa fünf Jahren auszugehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479 davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa fünf Jahren im gegenständlichen Fall wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479 davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa fünf Jahren im gegenständlichen Fall wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine erhebliche Zeitspanne entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde. Wie dargelegt, weist der Beschwerdeführer auch keinerlei Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt auf und ist insbesondere angesichts seines Lebensalters und Gesundheitszustandes auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser Umstand in absehbarer Zeit ändern würde. Auch ansonsten verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. Wenngleich er zwar grundlegende Deutsch-Kenntnisse vorweisen kann, so konzentriert sich sein soziales Umfeld primär auf die Mitbewohner in seinem Arbeiterwohnheim und ist im gegebenen Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu betonen, dass – ungeachtet der Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers – selbst ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Anbetracht seiner gänzlich fehlenden beruflichen und weitgehend fehlenden sozialen Integration in Österreich seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht automatisch zum Durchbruch zu verhelfen würde (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN, bezüglich der Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung).Wie dargelegt, weist der Beschwerdeführer auch keinerlei Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt auf und ist insbesondere angesichts seines Lebensalters und Gesundheitszustandes auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser Umstand in absehbarer Zeit ändern würde. Auch ansonsten verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. Wenngleich er zwar grundlegende Deutsch-Kenntnisse vorweisen kann, so konzentriert sich sein soziales Umfeld primär auf die Mitbewohner in seinem Arbeiterwohnheim und ist im gegebenen Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu betonen, dass – ungeachtet der Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers – selbst ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Anbetracht seiner gänzlich fehlenden beruflichen und weitgehend fehlenden sozialen Integration in Österreich seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht automatisch zum Durchbruch zu verhelfen würde vergleiche VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN, bezüglich der Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes (wie bereits zuvor dargelegt) kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam und war er als EWR-Bürger auf Grundlage von Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") lediglich zu einem Aufenthalt, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. Zudem haben EWR-Bürger, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies
1 NAG binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, was der Beschwerdeführer ebenso unterließ. Wenngleich er in Österreich strafgerichtlich unbescholten blieb, so hat er somit dennoch beharrlich über Jahre hinweg gegen fremden-, aufenthalts- und unionsrechtliche Bestimmungen verstoßen, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes (wie bereits zuvor dargelegt) kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam und war er als EWR-Bürger auf Grundlage von Artikel 6, der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") lediglich zu einem Aufenthalt, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. Zudem haben EWR-Bürger, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies
Paragraph 53, Absatz eins, NAG binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, was der Beschwerdeführer ebenso unterließ. Wenngleich er in Österreich strafgerichtlich unbescholten blieb, so hat er somit dennoch beharrlich über Jahre hinweg gegen fremden-, aufenthalts- und unionsrechtliche Bestimmungen verstoßen, wobei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Überdies ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und hielt sich zuletzt erst im Jänner 2021 für eine Woche in seinem Heimatland auf. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass er aufgrund diverser Gesundheitsbeeinträchtigungen, konkret arterieller Hypertonie, Koxarthrose sowie linksseitiger Hüftschmerzen, regelmäßiger medizinischer Betreuung bedarf, so handelt es sich bei den in Rede stehenden Krankheitsbildern um in der Bevölkerung überaus häufig auftretende, altersgemäße Erscheinungen und wird er hierfür in jedem EWR-Staat – und somit auch in Ungarn – adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Darüber hinaus hat er in seinem Heimatland, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen, auch Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie Altersbeihilfe (vgl. Punkt II.2.).Überdies ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und hielt sich zuletzt erst im Jänner 2021 für eine Woche in seinem Heimatland auf. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass er aufgrund diverser Gesundheitsbeeinträchtigungen, konkret arterieller Hypertonie, Koxarthrose sowie linksseitiger Hüftschmerzen, regelmäßiger medizinischer Betreuung bedarf, so handelt es sich bei den in Rede stehenden Krankheitsbildern um in der Bevölkerung überaus häufig auftretende, altersgemäße Erscheinungen und wird er hierfür in jedem EWR-Staat – und somit auch in Ungarn – adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Darüber hinaus hat er in seinem Heimatland, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen, auch Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie Altersbeihilfe vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde überdies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde überdies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des Beschwerdeführers mit seinen gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen war.Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des Beschwerdeführers mit seinen gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Bundesgebiet zur Pflege etwaiger Privatinteressen auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist er als EWR-Bürger auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt.Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in das Bundesgebiet zur Pflege etwaiger Privatinteressen auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist er als EWR-Bürger auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFA, wonach im vorliegenden Beschwerdefall nicht davon auszugehen ist, dass der strafgerichtlich unbescholten gebliebene Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ein Verhalten setzen wird, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich erscheinen lässt. Ihm war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2253487.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.