RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlL511 2236414-1 Spruch, L511 2236414–1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 04.09.2020, XXXX , zu Recht (mitbeteiligte Partei XXXX , vertreten durch Arbeiterkammer Oberösterreich, Mag. BRANDSTÄTTER):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 04.09.2020, römisch 40 , zu Recht (mitbeteiligte Partei römisch 40 , vertreten durch Arbeiterkammer Oberösterreich, Mag. BRANDSTÄTTER): A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1. Verfahren vor der Gesundheitskasse [ÖGK] 1.1. Am 15.02.2018 stellten 10 Dienstnehmer, darunter auch der Mitbeteiligte, bei der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] einen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten im Zuge der für die beschwerdeführende Partei [im Folgenden auch: GmbH] im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG (AZ 1/1-1/169).1.1. Am 15.02.2018 stellten 10 Dienstnehmer, darunter auch der Mitbeteiligte, bei der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] einen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten im Zuge der für die beschwerdeführende Partei [im Folgenden auch: GmbH] im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG (AZ 1/1-1/169). Im Antrag wurde die Tätigkeit der Mitbeteiligten detailliert beschrieben und Fotos des Arbeitsplatzes sowie Meldungsprotokolle vorgelegt. 1.2. Im von der ÖGK durchgeführten Ermittlungsverfahren legte die beschwerdeführende Partei einen von ihr im Juli 2017 veranlassten TÜV-Bericht (AZ 9/11-9/33) samt rechtlicher Beurteilung durch das Service-Center der Wirtschaftskammer Österreich [WKO] vor (AZ 9/5-9/9). Das gemäß Art. VII Abs. 2 Abs. 5 NSchG verpflichtend am Verfahren zu beteiligende Arbeitsinspektorat [AI] gab am 12.02.2019 zum TÜV-Bericht eine Stellungnahme ab (AZ 13), wonach der Bericht der TÜV Austria Service GmbH aus Sicht des AI ein klares Indiz für das Vorliegen von Nachtschwerarbeit darstelle.Das gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Absatz 5, NSchG verpflichtend am Verfahren zu beteiligende Arbeitsinspektorat [AI] gab am 12.02.2019 zum TÜV-Bericht eine Stellungnahme ab (AZ 13), wonach der Bericht der TÜV Austria Service GmbH aus Sicht des AI ein klares Indiz für das Vorliegen von Nachtschwerarbeit darstelle. Der Mitbeteiligte (AZ 11) und die beschwerdeführende Partei (AZ 29) nahmen jeweils zum Ermittlungsverfahren Stellung. 1.3. Mit Versicherungspflichtbescheid [VPFLB] vom 04.09.2020, Zahl: VR/RS-6015-hs, (sowie in weiteren 9 Verfahren die weiteren Antragsteller betreffend) stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] fest, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende GmbH in den in Spruchpunkt I aufgelisteten Zeiträumen NICHT sowie in den in Spruchpunkt II aufgelisteten Zeiträumen (schon) der Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z7 NSchG unterlegen sei (AZ 31).1.3. Mit Versicherungspflichtbescheid [VPFLB] vom 04.09.2020, Zahl: VR/RS-6015-hs, (sowie in weiteren 9 Verfahren die weiteren Antragsteller betreffend) stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] fest, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende GmbH in den in Spruchpunkt römisch eins aufgelisteten Zeiträumen NICHT sowie in den in Spruchpunkt römisch zwei aufgelisteten Zeiträumen (schon) der Nachtschwerarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Z7 NSchG unterlegen sei (AZ 31). Die ÖGK legte die im Antrag ausgeführte Tätigkeit als gegeben zu Grunde und führte aus, die Mitbeteiligten seien in der Steuerungsanlage des Fernheizkraftwerkes als Schichtmeister oder Springer im Schichtdienst tätig. Die gesamte Tätigkeit werde vor den Bildschirmen in der Steuerungsanlage verrichtet. Dabei seien 19 Bildschirme und 2 Fernsehbildmonitore zu überwachen und mittels Tastatur und Maus zu bedienen. Die Tätigkeit umfasse das computerbasierte Führen von Berichten, das stündliche Abschreiben von Anlagen- und Fahrplanwerten, die Beobachtung des Strompreises am Börsenmarkt, die Regulierung der Stromerzeugung und die vorausschauende Fehleranalyse sowie das Eingreifen bei Störungen in der Anlage und die Überprüfung von Störungsmeldungen. Bei Störungen der Anlage werde die jeweilige Störungsmeldung am Bildschirm angezeigt, welche zu prüfen, zu quittieren und mittels Tastatureingaben bzw. Bedienung der Computermaus zu beheben sei. Verschiedene Meldungen würden vom System automatisch generiert und ausgeworfen. Eine Berechnung von Zeiten für eine Tätigkeit aus der Anzahl der angefallenen Meldungen sei nicht möglich, da diese immer situationsabhängig sowie von Umwelteinflüssen und dem täglichen Ablauf abhängig seien. Die Steuerung der Anlagen sei nur über die Computermaus möglich. In einer Nachtschicht im Jänner 2018 seien 2.050 einfache Mausklicks und 449 doppelte Mausklicks gezählt worden. Bei manuellen Steuerungen über Impulsschaltungen sei das Eingabepanel für einen definierten Zeitbereich von 3-5 Sekunden für weitere Eingaben gesperrt und inaktiv. Für sämtliche beschriebenen Tätigkeiten sei ein dauerndes, intensives und konzentriertes Beobachten der Bildschirme erforderlich, sodass die psychische Belastung und die zu tragende Verantwortung aufgrund der geforderten Schnelligkeit und Reaktionsvielfalt für die Mitbeteiligten hoch sei. Die gesamte Dauer der durchzuführenden Rundgänge betrage in einer Nachtschicht 87 Minuten. Ausgehend von diesem Sachverhalt handle es sich um Bildschirmarbeitsplätze. Die gesamte in Rede stehende Tätigkeit werde, bis auf die Anlagenrundgänge, offenkundig vor dem Bildschirm ausgeübt. Demzufolge stehe das Arbeiten vor dem Bildschirm im Vordergrund und sei dominierend. Die beschriebene Tätigkeit gehe über eine „einfache“ Tätigkeit hinaus und es liege keine ausschließliche Kontrolltätigkeit vor. Die jeweiligen Zeiträume der beiden Spruchpunkte ergäben sich aus den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen bzw. Gehaltsabrechnungen. 1.4. Mit Schreiben vom 29.09.2020 erhob die beschwerdeführende GmbH gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides fristgerecht Beschwerde [Bsw].1.4. Mit Schreiben vom 29.09.2020 erhob die beschwerdeführende GmbH gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides fristgerecht Beschwerde [Bsw]. In der Beschwerde wird im Wesentlichen (wie davor im Ermittlungsverfahren) ausgeführt, die ÖGK habe verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und sei nicht auf die Unterscheidung der drei Tätigkeitskategorien im TÜV-Bericht (Berichtstätigkeit, Mausklicks, Meldungen) eingegangen. Der herangezogene TÜV-Bericht sei aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes nicht geeignet, die konkreten Tatsachen zu dokumentieren, und es seien einmal die Mausklicks eines einzuschulenden Mitarbeiters, mithin eine einschulungsbedingt erhöhte Anzahl, aufgenommen worden. Auch seien keine zeitlichen Bewertungen der Mausklicks erfolgt. Inhaltlich handle es sich bei den Mausklicks nur um das Durchklicken bzw. Umblättern durch einzelne Bildschirmseiten, dabei handle es sich nicht um die Eingabe von Daten, sondern um nicht zu berücksichtigende bloße Kontrolltätigkeiten mit fallweiser Reaktion auf Meldungen. Selbst bei Annahme einer „2 Sekunden Bildschirmarbeit“ pro Mausklick würden sich nur 70 bzw. 83 Minuten und somit keine Nachtschwerarbeitszeiten im Sinne des NSchG ergeben. Zur Berichtstätigkeit ergäbe sich bereits aus den Tabellen des TÜV-Berichts, dass hier keine maßgeblichen Zeiten im Sinne des NSchG vorliegen würden, da diese insgesamt nur 84 bzw. 110 Minuten benötigen würden. Zu den A/W/S/L-Meldungen sei im TÜV-Bericht keine zeitliche Bewertung vorgenommen worden, da diese Tätigkeit aufgrund des Einflusses von mehreren Faktoren immer situationsabhängig sei und täglich anders aussehen könne. Auch das Quittieren von Störmeldungen oder die Einleitung einer anderen Maßnahme stelle nach der Judikatur des VwGH keine Bildschirmtätigkeit im Sinne der Nachtschwerarbeit dar. Beantragt wurden jeweils unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur eine Überprüfung des selbst vorgelegten TÜV-Gutachtens durch amtliche Sachverständige sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens. 1.5. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Versicherungspflichtbescheid keine Beschwerde, weshalb Spruchpunkt I des Bescheides der ÖGK in Rechtskraft erwuchs.1.5. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Versicherungspflichtbescheid keine Beschwerde, weshalb Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der ÖGK in Rechtskraft erwuchs. 2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 28.10.2020 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 und 2) 2.1. Die beschwerdeführende Partei ergänzte in einer Stellungnahme ihr Vorbringen zur Berichtstätigkeit und führte aus, dass die Erstellung der Berichte nur aus dem Eintippen von Zahlen bestünde und daher in Summe über die Nacht verteilt nur 17 Minuten dauern würde. 2.2. Am 05.04.2022 und 06.04.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der alle Verfahrensbeteiligten teilnahmen (OZ 21. In der Verhandlung wurden die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sowie die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die beschwerdeführende Partei eingehend erörtert. 3. Mit Beschlüssen vom 15.07.2021, GZ L511 2236412-1/8E und L511 2236416-1/8E, stellte das BVwG die Beschwerdeverfahren von zwei Antragstellern ein, da in diesen Verfahren die Beschwerden zurückgezogen wurden. II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.1. Die beschwerdeführende Partei betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (
- ua)ganzjährig das Fernheizkraftwerk (FHK) XXXX .1.1. Die beschwerdeführende Partei betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (
- ua)ganzjährig das Fernheizkraftwerk (FHK) römisch 40 . 1.2. Der Mitbeteiligte war (auch) im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2019 in der Steuerungsanlage des Fernheizkraftwerkes (im Folgenden auch Schaltwarte, FHK-Warte) ganzjährig als Schichtmeister im Schichtdienst beschäftigt, darunter auch Nachtarbeit zwischen 22 und 6 Uhr. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen verrichtete der Mitbeteiligte Nachtarbeitszeiten im in der Beilage 1 zum Bescheid in Spalte 4 gelisteten Ausmaß. Das Grundgehalt des Mitbeteiligten lag in diesem Zeitraum zuletzt im Dezember 2019 bei EUR XXXX .1.2. Der Mitbeteiligte war (auch) im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2019 in der Steuerungsanlage des Fernheizkraftwerkes (im Folgenden auch Schaltwarte, FHK-Warte) ganzjährig als Schichtmeister im Schichtdienst beschäftigt, darunter auch Nachtarbeit zwischen 22 und 6 Uhr. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen verrichtete der Mitbeteiligte Nachtarbeitszeiten im in der Beilage 1 zum Bescheid in Spalte 4 gelisteten Ausmaß. Das Grundgehalt des Mitbeteiligten lag in diesem Zeitraum zuletzt im Dezember 2019 bei EUR römisch 40 . 1.3. Die Steuerungsanlage des Fernheizkraftwerkes umfasst fünf Wasserkraftwerke mit neuen Turbinen, die Fernwärmeerzeugung durch Müllverbrennung, zwei Gasturbinen und drei Sattdampfkessel mit Gasbezug und wird ganzjährig rund um die Uhr im Schichtbetrieb besetzt, darunter eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr. Entsprechend den arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Wechselschichten gibt es anstelle einer (langen) Ruhepause (nur) Kurzpausen. Die Nachtschicht wird in den Sommermonaten, abhängig von Witterung und Außentemperatur ca. Mitte April bis Mitte November, von einer Person, einem Schichtmeister, in den Wintermonaten von zwei Personen, einem Schichtmeister und einem Springer, besetzt. Die Doppelbesetzung im Winter erfolgt auf Grund der höheren Energieleistung, wodurch mehr Anlagenkomponenten, darunter insbesondere die Gasturbine, in Betrieb sind. Schichtmeister und Springer sind dabei Funktionsbezeichnungen der Tätigkeit im Unternehmen. Sowohl Schichtmeister als auch Springer sind ausgebildete Kraftwerker, die über einen Lehrabschluss in einem elektrischen oder mechanischen Beruf, eine Ausbildung als Gasturbinen-, Dampfturbinen und Kesselwärter sowie die Ausbildung samt Prüfung als Kraftwerker, verfügen. Zusätzlich zu dieser Ausbildung ist eine zweijährige betriebliche Einschulungszeit in der FHK-Warte erforderlich. Die konkrete Arbeitsaufteilung zwischen Schichtmeister und Springer im Winterbetrieb ist dabei den jeweiligen fix zusammengestellten Zweierteams selbst überlassen. (Antr2-3; VHS1 7-9, VHS2 16). 1.4. Tätigkeit der Mitarbeiter im FHK 1.4.1. Steuerung der Anlage Aufgabe des Schichtmeisters (im Sommerbetrieb) bzw. des Schichtmeisters und des Springers (im Winterbetrieb) ist die Steuerung und die Überwachung der FHK-Anlage(n). Ziel der Steuerung ist es, die gesamte FHK-Anlage möglichst ressourcenschonend und wirtschaftlich zu betreiben. Insbesondere ist die Sicherheit des Betriebs der Anlage zu gewährleisten, damit es zu keinen Ausfällen im Bereich der Anlage und damit in der Wärme- und Stromversorgung kommt. Die Betreibungsintensität der Anlage wird dabei durch einen „Fahrplan“ durch die Unternehmensleitung vorgegeben. (Antr 6, TÜV 2 VHS1 10). Der dazugehörige Arbeitsplatz in der FHK-Warte besteht aus 19 Bildschirmen, davon 8 zur unmittelbaren Steuerung der Anlage, 2 Fernsehbildmonitoren, mehreren PCs, Tastaturen und Computermäusen (VHS1 9, 12; Antr ./A, ./B und ./C). Der Mitbeteiligte steuert und überwacht über diese Bildschirme samt Eingabegeräten die Anlage, in dem er verschiedene Bilder von verschiedenen Anlagenkomponenten zumindest im Stundentakt mittels Maus im Leitsystem ansteuert (Anlagenbilder) und auf einem der Bildschirme öffnet. Hier muss immer wieder ein Wechsel der Anlagenbilder passieren, da für das Leitsystem der Anlage „nur“ 8 von 19 Bildschirmen zur Verfügung stehen. Das Leitsystem der Anlage besteht aus 180 Anlagenbildern. Stündlich werden dabei für die Planung des Betriebes der Anlage erforderliche Werte aus dem System abgelesen und in Berichten erfasst (siehe dazu weiter unten Berichtswesen). In Folge dieser kontinuierlichen Überwachung der Anlage ergeben sich dann die notwendigen Steuerungsschritte für die Anlage, um das Ziel „ressourcenschonend und wirtschaftlich“ (siehe dazu weiter unten Reaktion auf den Strompreis) zu erreichen. Die Steuerung der Anlage kann ausschließlich über die Maus und die Bildschirme erfolgen. Weder ist eine manuelle Steuerung der Anlage möglich, noch verfügt die Anlage über ein „Autopilotsystem“. Die Anlage generiert Systemmeldungen auf die individuell zu reagieren ist (siehe dazu weiter unten Reaktion auf Meldungen der Anlage), vorgegebene Standardbefehle (für bestimmte Situationen) existieren nicht (VHS1 10, VHS2 13, 15; Antr 6, TÜV 2). Exemplarisch muss etwa zur Sicherung des (nächtlichen) Wärmebedarfs der Konsumenten im Winter die Wärmeerzeugung aus verschiedenen Quellen laufend angepasst werden. Diese Anpassung der Intensität des Anlagenbetriebes an die jeweilige geforderte Situation erfolgt dadurch, dass in einem oder in mehreren anzusteuernden Anlagenbildern der jeweiligen Anlagenkomponenten, beispielsweise der Wasserturbinen, der oder die situationsbezogen erforderlichen Zielwerte mit der Maus in ein Numlockfeld eingegeben werden. In der Folge muss die mitunter träge Reaktion der Anlage auf die Zielsetzung beobachtet und kontrolliert werden, ob die Anlage die eingegebene Zielsetzung korrekt und vollständig ausführt. Wird etwa die Leistung der Gasturbine verändert, sind ergänzend auch die Emissionswerte zu kontrollieren; bei der Verringerung der Leistung einer Wasserturbine muss in der Folge der Wasserpegel angepasst und auch dieser Vorgang kontrolliert werden. (VHS1 12-13; TÜV 12) 1.4.2. Reaktion auf Meldungen der Anlage Wesentlicher Teil der Tätigkeit ist das Reagieren auf die von der Anlage generierten Systemmeldungen. Dabei werden verschiedene Meldungstypen unterschieden. Alarm- und Warnungsmeldungen (A/W) gehen mit einem akustischen Signal (Hupe) einher, welches so lange ertönt, bis darauf durch Ausschalten des Signals reagiert wird. Weitere Meldungen erfolgen zum Status der Anlage (S), betreffend die Leittechnik (L), darunter etwa Kanalfehler, Pegel des Wehrbeckens (P), oder Meldungen zu gestörten Anlagenteile (B) und Toleranzmeldungen (T). Außer den nur selten vorkommenden Toleranzmeldungen bedarf jede Meldung einer Reaktion. Als Mindestreaktion muss jede Meldung gelesen und quittiert werden. S-Meldungen bedürfen darüber hinaus keiner weiteren Reaktion, L-Meldungen dann, wenn mit der Meldung ein nicht erwünschter Zustand der Anlage angezeigt wird. (VHS2 10, 12, 13) Bei A/W-Meldungen muss zunächst die Meldung gelesen werden, um festzustellen welcher Anlagenteil betroffen ist. Danach wird das akustische Signal ausgestellt und ein oder mehrere Anlagenbilder, auf dem der betroffene Anlagenteil aufscheint, im Leitsystem angesteuert und auf einem Bildschirm geöffnet. Mittels der Anlagenbilder muss nun eruiert werden, was der A/W-Meldung zur Grunde liegt. Die Dauer der nachfolgenden Fehlerbehebung hängt davon ab, ob es sich um Kleinigkeiten handelt, etwa das Eingreifen bei einem Ventil oder einem Schieber, oder ob ein Ausfall eines gesamten Anlagenteiles (oder der Gesamtanlage) vorliegt. Während der Bearbeitung einer Meldung sind die Bildschirme zu beobachten und anhand der sich verändernden Systemwerte zu verfolgen, ob die gesetzte Aktion von der Anlage entsprechend ausgeführt wird. Die Dauer der Abarbeitung einer A/W-Meldung ist somit situationsbedingt und kann nicht generalisiert werden, eine durchschnittliche Dauer von mehreren Minuten ist jedoch in jedem Fall erforderlich (VHS2 12-15, TÜV12). Meldungen des Systems erfolgen nicht konzentriert, sondern über die gesamte 8-Stunden-Nachtschicht verteilt. Durchschnittlich kommt es in einer Schicht zu ca. 200 Meldungen, somit wird alle 2-3 Minuten eine Meldung vom System generiert. Darunter sind durchschnittlich 40 A/W-Meldungen. Da A/W Meldungen sowohl bei Eintritt des Problems, als auch nach Abarbeitung des Problems erscheinen, liegt die durchschnittlichen Frequenz des Auftretens einer A/W-Meldung bei 24 Minuten. (Antr8, TÜV 3-4, 8, VHS2 10) 1.4.3. Berichtswesen Im Zuge der Überwachung der Anlage werden verschiedene Werte einzelner Anlageteile aus dem System ausgelesen und die Werte in einem anderen PC in Excel-Listen (Berichte) zusammengefasst. Die Werte werden aus verschiedenen Anlagenbildern ausgelesen, die zum Ablesen geöffnet werden müssen. Die Erfassung der Werte dient dabei einerseits der systematisierten Kontrolle der Anlage für einen sicheren Betrieb, andererseits der Dokumentation des Anlagenzustandes, um einen Trend rasch erkennen und darauf reagieren zu können. Die Werte für die Berichte „Tagesbericht Wasserkraft“, „Tagesbericht FHK“, werden dazu ganzjährig alle 2 Stunden, der Bericht „Fahrplan“, in dem die Soll- und Ist-Werte abgeglichen werden, stündlich bzw. im Winter halbstündlich ausgelesen. Bei Betrieb der Gasturbine werden auch die dafür erforderlichen Werte, insbesondere die (behördlich erforderlichen) Emissionswerte, ausgelesen und im Bericht „Geschichte Gasturbine und Wochenprotokoll Gasturbine“ erfasst. Weiters muss der Kühlwasserbehördenbericht und gegebenenfalls ein Störbericht verfasst werden. (VHS2 4-5, 7; Antr 3-4, Antr/D, ./E, ./I, TÜV 6-7, 10-11). Je nach Anlagenbetrieb sind unterschiedlich viele Werte aus der Anlage herauszusuchen, mindestens jedoch 12 Werte pro Fahrplanbericht und 17 Werte (ab 2017 14 Werte) pro Wasserkraftbericht (TÜV 6-7, 10-11; VHS2 6-8). 1.4.4. Reaktion auf den Strompreis Die Steuerung der Anlage ist (ua auch) abhängig vom Strompreis an der Börse, der über ein spezielles Softwareprogramm auf einem eigenen PC laufend auf einem Bildschirm zu verfolgen ist. Das Programm zeigt viertelstündlich einen neuen Prognosewert an, aus dem sich der aktuelle Trend erkennen lässt. Die Stromleistung der FHK-Anlage ist in der Folge durch die Eingabe von neuen Zielwerten in die Anlage entsprechend den Strompreisen und dem vorgegebenen Fahrplan zu erhöhen oder zu verringern, um die Netzeinspeisung entsprechend anzupassen. Im Winter ist die Erzeugung von Wärme gegenüber der Netzeinspeisung prioritär, und es wird generell weniger Strom in das Netz eingespeist (Antr4, VHS1 12-13). 1.4.5. Rundgänge Zur Kontrolle der Anlage wird in jeder (Nacht)schicht zumindest ein Kontrollrundgang durch die gesamte Anlage durchgeführt. Als reiner Kontrollrundgang dauert dieser Rundgang zwischen 30 und 45 Minuten. Bei Auftreten von erforderlichen Arbeiten an der Anlage werden diese, sofern die selbständige Reparatur möglich ist, im Zuge des Kontrollrundgangs, oder auf Grund von Störungsmeldungen in einem weiteren Reparaturrundgang, direkt vor Ort durchgeführt. Für dringend erforderliche Reparaturen, die nicht selbst erbracht werden können, wird (insbesondere auch im Ein-Personen-Betrieb) ein Bereitschaftsdienst angefordert. Im Ein-Personen-Betrieb im Sommer geht der Schichtmeister diese Rundgänge, im Zwei-Personen-Betrieb im Winter führt der Springer diese Kontroll- und Reparaturrundgänge durch. Der Schichtmeister verlässt im Winter die FHK-Warte im Regelfall nur für kurze Pausen. Die Dauer der Rundgänge ist von den erforderlichen Eingriffen in die Anlage abhängig. Im Schnitt betragen die Rundgänge einer Schicht zwischen 60 und 90 Minuten (Antr2, TÜV 6-7, 10-11; VHS1 9, 11, VHS2 14). 1.4.6. Schichtübergabe und Verwaltungstätigkeiten In jeder (Nacht)schicht erfolgt zu Beginn und am Ende jeweils eine Schichtübergabe mit dem/n vorangegangenen bzw. nachfolgenden Schichtmitarbeiter/n von ca. 15 bis 20 Minuten zur Information über die aktuellen Vorkommnisse, Werte und Störungsmeldungen der Anlage. Zu den (neben weiteren kleineren) Verwaltungstätigkeiten zählt insbesondere im Sommer noch das Ausstellen von Freigabescheinen. Hier werden für die Revisionsmannschaften die entsprechenden Anlagenteilnummern via Anlagenbilder und Maus herausgesucht und in die Freigabescheine eingetragen. Die Schichtübergabe und die sonstigen Verwaltungstätigkeiten nehmen durchschnittlich maximal 1 Stunde in Anspruch (TÜV 3-4, 7; VHS1 9, 12). 1.5. Saisonale Unterschiede in der Tätigkeit Wie bereits ausgeführt werden die Nachtschichten in den Sommermonaten von einer Person, einem Schichtmeister, in den Wintermonaten von zwei Personen, einem Schichtmeister und einem Springer, besetzt. Bei der Doppelbesetzung in den Wintermonaten werden die bereits beschriebenen Tätigkeiten zwischen Schichtmeister und Springer aufgeteilt, wobei jedenfalls der Springer die Rundgänge durchführt, der Schichtmeister verlässt die FHK-Warte hingegen nur für kurze Pausen. Aufgrund der Komplexität der Anlage im Winter arbeiten der Schichtmeister und der Springer nach dem „Vier-Augen-Prinzip“. Eine Person teilt mündlich mit, welcher Befehl der Anlage mittels Maus gerade erteilt wird, die zweite Person kontrollierte auf den Bildschirmen mit, ob der Vorgang korrekt abläuft. Die Tätigkeiten sind darüber hinaus ineinander verwoben bzw. voneinander abhängig. Veränderung der Gasturbinenleistung durch den Schichtmeister bedingen etwa zum selben Zeitpunkt die Veränderung der Heizleistung durch den Springer und es bedarf einer Koordination der parallel laufenden Eingaben zur Steuerung der Anlage. Da in den Sommermonaten auf Grund des geringeren Wärmebedarfs einige Anlagenkomponenten, darunter insbesondere die Gasturbine, nicht in Betrieb sind, werden sämtliche beschriebenen Tätigkeiten, auch die Rundgänge, von einer Person, durchgeführt (VHS1 10, VHS/ZRO 6). 2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen: ● OZ 1 Verwaltungsverfahrensakt der ÖGK (OZ 1=AZ 1-36): AZ1: Feststellungsantrag samt Fotos und Meldungsprotokollen [Antr] AZ9: Stellungnahme beschwerdeführende Partei, TÜV-Bericht, WKO-Rechtsansicht AZ 11: Stellungnahme mP AZ 13: Beurteilung durch das Arbeitsinspektorat AZ 15, 21, 30: Zeitprotokolle, Schichtarbeitspläne, Gehaltsnachweise AZ 29: Stellungnahme beschwerdeführende Partei AZ 31 – 31i: Versicherungspflichtbescheide AZ 32 – 32i: Beschwerden AZ 36 – 36i: Vorlageberichte ÖGK ● OZ 7 [6]: Replik der mP ● OZ 15, 19 [14,18]: Vertagungsbitte, Stellungnahme und Beweisanträge der beschwerdeführenden Partei ● Mündliche Verhandlung (VHS1, VHS2) 2.2. Beweiswürdigung 2.2.1. Die Feststellung zum Unternehmen, zum Schichtbetrieb sowie zur Tätigkeit ergeben sich aus den jeweils zitierten Unterlagen, insbesondere dem Antrag, dem TÜV-Bericht und den Aussagen in der Verhandlung. Es bestand kein Grund an diesen zu zweifeln und die Verfahrensparteien sind den Schilderungen der Tätigkeit an sich nicht entgegengetreten. 2.2.2. Die Einwände der beschwerdeführenden Partei zielen im Wesentlichen nicht auf die Tätigkeit ab, sondern auf die rechtliche Frage der Trennbarkeit des Bildschirmschauens vom Verarbeiten der visuell aufgenommenen Informationen und von den zu tätigenden Reaktionen mit Maus und Tastatur. So wird weder die Art der Tätigkeit, noch der Umstand, dass die gesamte Nachtschicht vor 19 Bildschirmen verbracht wird, bestritten, sondern nur ausgeführt, dass die tatsächlichen Mausklicks und Tastaturbedienungen von der übrigen Tätigkeit zu trennen seien. Nur diese seien als Bildschirmarbeit zu qualifizieren, wiesen jedoch ein geringes zeitliches Ausmaß auf. Siehe dazu im Detail die Rechtliche Beurteilung. 2.2.3. Im Hinblick auf die Anzahl der durchschnittlichen A/W-Meldungen in einer 8-Stunden-Nachtschicht geht das BVwG von den übermittelten 6 Nachtschichten sowie von den 2 vom TÜV aufgezeichneten Nachtschichten aus, wobei jene Schicht mit der exorbitant hohen Anzahl von 139 A/W-Meldungen außer Ansatz blieb. Ebenso blieb der von der beschwerdeführenden Partei in Vorlage gebrachte Monat April 2016, in dem nur ca. 17 A/W Meldungen pro Schicht angefallen sind, außer Ansatz, da von der beschwerdeführenden Partei für den in Frage kommenden Zeitraum von 14 Jahren (01.01.2006 bis 31.12.2019) nur genau 1 Monat vorgelegt wurde, und es sich dabei auch den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu Folge im Vergleich mit anderen Monaten um einen Monat mit sehr wenigen A/W-Meldungen gehandelt habe (VHS2 11). In diesem Zusammenhang blieb auch die (auf Grund des einzuschulenden Mitarbeiters) strittige Anzahl der Mausklicks bei den Feststellungen außer Acht, und nur der unbestrittene Umstand, dass die Klicks über die gesamte Nacht verteilt waren, wurde den Feststellungen (zur Frequenz der Meldungen) zu Grunde gelegt. 2.2.4. Zur strittigen zeitlichen Bewertung der Dauer der Abarbeitung einer A/W-Meldung bleibt festzuhalten, dass keine konkrete Dauer festgestellt wird. So gaben die Mitbeteiligten eine nachvollziehbare Dauer von 7 bis 10 Minuten im Schnitt an. Die beschwerdeführende Partei stellte dies zwar in Abrede, konnte jedoch selbst keine andere Einschätzung angeben (VHS1 10, 15; VHS2 12). Zumal aus Sicht des BVwG die exakte Dauer der Abarbeitung einer A/W-Meldung aber rechtlich ohne Belang ist, siehe dazu im Detail die Rechtliche Beurteilung, unterblieb eine genaue zeitliche Feststellung. 2.2.5. Aus dem gleichen Grund unterblieb auch eine Feststellung der Dauer der Berichterstellung in einer Nacht. Dass die von der beschwerdeführenden Partei angegebene Dauer von 4 Sekunden pro einzutippendem Wert, wobei weder das Ablesen des Wertes noch das Wechseln des PCs berücksichtigt ist, und die noch dazu auch nicht gemessen, sondern geschätzt ist (VHS2 5-6), keinen brauchbaren Ansatz darstellt ist selbsterklärend. Es zeigte sich aber auch an den Aussagen der Mitbeteiligten (VHS2 6-7, VHS/ZRO 9), dass keine eindeutigen Angaben zur Dauer eines Berichtes gemacht werden können, da dies von der Anzahl der in Betrieb befindlichen Anlagenteile sowie von den zu diesem Zeitpunkt anfallenden zu bearbeitenden Meldungen (diesfalls wird das Anfertigen eines Berichtes auch unterbrochen) abhängig ist. Unstrittig blieb zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitbeteiligten, dass das Berichtswesen der Kontrolle der Anlage dient und dies den normalen Steuerungsablauf organisatorisch – jede Stunde bzw. alle 2 Stunden – dahingehend unterstützt, dass kein Wert zu kontrollieren vergessen wird, und die Werte jedenfalls in eine Excel-Tabelle einzutragen sind (VHS2 3-5). 2.2.6. Die Anzahl der in der Beilage zum Bescheid gelisteten in den jeweiligen Zeiträumen verrichteten Nachtschichten sowie das Gehalt des Mitbeteiligten ergeben sich aus den vorgelegten Zeitprotokollen und Gehaltsabrechnungen. Die Verfahrensparteien sind der in der Beilage zum Bescheid festgestellten Anzahl nicht entgegengetreten und ergibt sich auch sonst kein Hinweis darauf, dass diese nicht richtig wären. 2.3. Zu den gestellten Beweisanträgen, denen das BVwG nicht nachkam, wird Folgendes ausgeführt: 2.3.1. Soweit die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf VwGH 25.02.2005, 2003/05/0099, eine Überprüfung des – notabene selbst eingeholten und selbst im Verfahren vorgelegten – TÜV-Berichtes durch Amtssachverständige beantragt, und den letzten Satz des Rechtssatzes wie folgt zitiert: „[…] sind diese grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen; gegebenenfalls ist dann aber noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig“ (Bsw 6); ist zunächst festzuhalten, dass dieser Satz korrekt „sind diese grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen; gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig“ lautet. Abgesehen davon wurde der TÜV-Bericht dem in diesem Verfahren als Behörde mit Spezialwissen gemäß Art. Vll Abs. 5 NSchG einzubindenden Arbeitsinspektorat zur Beurteilung mitübermittelt.2.3.1. Soweit die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf VwGH 25.02.2005, 2003/05/0099, eine Überprüfung des – notabene selbst eingeholten und selbst im Verfahren vorgelegten – TÜV-Berichtes durch Amtssachverständige beantragt, und den letzten Satz des Rechtssatzes wie folgt zitiert: „[…] sind diese grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen; gegebenenfalls ist dann aber noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig“ (Bsw 6); ist zunächst festzuhalten, dass dieser Satz korrekt „sind diese grundsätzlich einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen; gegebenenfalls ist dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig“ lautet. Abgesehen davon wurde der TÜV-Bericht dem in diesem Verfahren als Behörde mit Spezialwissen gemäß "Art". Vll Absatz 5, NSchG einzubindenden Arbeitsinspektorat zur Beurteilung mitübermittelt. 2.3.2. Die beschwerdeführende Partei beantragte darüber hinaus auch ein arbeitsmedizinisches Gutachten mit dem Hinweis, dass eine Einholung entsprechend VwGH 29.06.1987, 86/08/0062, zwingend erforderlich sei, um Nachtschwerarbeit beurteilen zu können, sowie ein Gutachten zur konkreten Dauer der jeweiligen Tätigkeiten, insbesondere Dauer und Intensität der Bildschirmtätigkeit (Bsw 6-7). Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im zitierten VwGH-Judikat die Frage von zusätzlich erforderlichen Ruhepausen während der Arbeit zu klären war, somit die medizinisch zu beurteilenden Regenerationsmöglichkeit der Arbeitskraft. Zumal diese Frage im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu klären war, erübrigt sich bereits aus diesem Grund die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Es erübrigt sich jedoch auch die Einholung eines (weiteren) „Gutachtens zur Dauer der einzelnen Tätigkeiten“, zumal der Sachverhalt – nämlich die Tätigkeit der Mitbeteiligten – im Verfahren geklärt und weitgehend unbestritten ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher das Nachtschwerarbeitsgesetz [NSchG] in den jeweiligen Fassungen für die Jahre 2006 bis 2019 zur Anwendung, welche sich in den fallbezogen relevanten Passagen jedoch nicht unterscheiden. 3.2.2. Die im Verfahren erforderliche Einbindung des Arbeitsinspektorates gemäß Art. Vll Abs. 5 NSchG erfolgte durch Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 25.02.2019, sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung (VHS/ZBK).3.2.2. Die im Verfahren erforderliche Einbindung des Arbeitsinspektorates gemäß "Art". Vll Absatz 5, NSchG erfolgte durch Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 25.02.2019, sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung (VHS/ZBK). 3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die von der mitbeteiligten Partei für die beschwerdeführende Partei durchgeführte Tätigkeit Nachtschwerarbeit gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG darstellt. 3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die von der mitbeteiligten Partei für die beschwerdeführende Partei durchgeführte Tätigkeit Nachtschwerarbeit gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG darstellt. Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG fordert für die Annahme von Nachtschwerarbeit zunächst Nachtarbeit gemäß Art. Vll Abs. 1 NSchG an einem Bildschirmarbeitsplatz (bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), wobei sonstige Steuerungseinheiten, wie etwa Maus, lightpen, Tablets …, Dateneingabetastaturen gleichgestellt sind.Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG fordert für die Annahme von Nachtschwerarbeit zunächst Nachtarbeit gemäß "Art". Vll Absatz eins, NSchG an einem Bildschirmarbeitsplatz (bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), wobei sonstige Steuerungseinheiten, wie etwa Maus, lightpen, Tablets …, Dateneingabetastaturen gleichgestellt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird von keiner der Verfahrensparteien bestritten. 3.2.4. Es bleibt daher (nur) zu prüfen, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besonderes erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist. Dies ist gemäß Art. Vll Abs. 1 NSchG dann der Fall, wenn die Tätigkeit in qualitativer Hinsicht (Arbeit mit dem Bildschirmgerät) und in quantitativer Hinsicht (Arbeitszeit an diesem Gerät) für die gesamte Tätigkeit bestimmend ist. 3.2.4. Es bleibt daher (nur) zu prüfen, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besonderes erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist. Dies ist gemäß "Art". Vll Absatz eins, NSchG dann der Fall, wenn die Tätigkeit in qualitativer Hinsicht (Arbeit mit dem Bildschirmgerät) und in quantitativer Hinsicht (Arbeitszeit an diesem Gerät) für die gesamte Tätigkeit bestimmend ist. 3.3. Zum Vorliegen von Nachtschwerarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz 3.3.1. Das NSchG umschreibt zwar das Wesen eines Bildschirmarbeitsplatzes, lässt aber den Inhalt des Begriffes der Bildschirmarbeit offen. Allerdings enthalten die §§ 67f des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), die ähnliche Zielsetzungen wie das NSchG im Auge haben, solche Begriffsbestimmungen. In § 1 Abs. 2 der auf Grund der §§ 67 und 68 ASchG erlassenen Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) wird Bildschirmarbeit als Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten in Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG definiert.3.3.1. Das NSchG umschreibt zwar das Wesen eines Bildschirmarbeitsplatzes, lässt aber den Inhalt des Begriffes der Bildschirmarbeit offen. Allerdings enthalten die Paragraphen 67 f, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), die ähnliche Zielsetzungen wie das NSchG im Auge haben, solche Begriffsbestimmungen. In Paragraph eins, Absatz 2, der auf Grund der Paragraphen 67 und 68 ASchG erlassenen Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) wird Bildschirmarbeit als Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten in Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, ASchG definiert. 3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen in quantitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird (vgl. § 1 Abs. 4 BSV), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann (vgl VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196 mHA 07.08.2002, 99/08/0101). 3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen in quantitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, BSV), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196 mHA 07.08.2002, 99/08/0101). In qualitativer Hinsicht ist (in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der BS-V) die Arbeit mit dem Bildschirmgerät als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, liegt hingegen keine Arbeit mit dem Bildschirmgerät vor. Darüber hinaus muss die Arbeit mit dem Bildschirmgerät um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein, gelegentliche Bildschirmtätigkeiten reichen nicht aus (VwGH 07.08.2002, 99/08/0101 uVa RV 597 BlgNR XVIII GP S8).In qualitativer Hinsicht ist (in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der BS-V) die Arbeit mit dem Bildschirmgerät als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, liegt hingegen keine Arbeit mit dem Bildschirmgerät vor. Darüber hinaus muss die Arbeit mit dem Bildschirmgerät um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein, gelegentliche Bildschirmtätigkeiten reichen nicht aus (VwGH 07.08.2002, 99/08/0101 uVa Regierungsvorlage 597 BlgNR römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode S8). 3.3.3. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich fallbezogen, dass der Mitbeteiligte abgesehen von den Rundgängen in der Anlage im Sommer von in Summe maximal 1 ½-Stunden, der Schichtübergabe und den sonstigen Verwaltungstätigkeiten die gemeinsam max. 1 Stunde ausmachen, sämtliche Arbeitsvorgänge in der FHK-Warte während der restlichen (mindestens) 6 Stunden über Bildschirme und Maus oder Eingabetastatur durchführt. Der Mitbeteiligte verbringt sohin zu jeder Jahreszeit mindestens 2/3 seiner Arbeitszeit vor 19 Bildschirmen und überwacht und steuert über diese Bildschirme samt Eingabegeräten die Anlage, in dem er verschiedene Anlagenbilder von verschiedenen Anlagenkomponenten zumindest im Stundentakt mittels Maus im Leitsystem ansteuert und auf einem der Bildschirme öffnet. Hier muss immer wieder ein Wechsel der Anlagenbider passieren, da für das Leitsystem der Anlage „nur“ 8 von 19 Bildschirmen zur Verfügung stehen. In Folge dieser kontinuierlichen Überwachung der Anlage ergeben sich dann die notwendigen Steuerungsschritte für die Anlage, welche nur über die Maus und den Bildschirm erfolgen können. Eine manuelle Steuerung der Anlage ist nicht möglich. Bei der Steuerung werden Daten eingegeben, abgerufen und bearbeitet. Damit handelt es sich hier um eine permanente Interaktion mit der Anlage via Bildschirme und Maus, die weit über „einfache Tasteneingaben“ hinausgeht. Die Steuerung der Anlage erfordert neben der Beobachtung am Bildschirm die intellektuelle Verarbeitung des visuell Aufgenommenen und in der Folge eine individuell auf die aktuelle Situation abgestimmte richtige Reaktion. Dass das Steuerungssystem der Anlage selbst Eingaben vorgeben würde, welche vom Mitbeteiligten in bestimmten Situationen nur abgerufen werden müssten, wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht. Es handelt sich daher auf Grund der Komplexität der Tätigkeit fallbezogen keinesfalls um eine reine Kontrolltätigkeit bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, was sich nicht zuletzt in der erforderlichen Ausbildung und im Grundgehalt des Mitbeteiligten widerspiegelt. 3.3.4. Die beschwerdeführende Partei bringt diesbezüglich vor, die zeitliche Beanspruchung durch Bildschirmarbeit überschreite das Maß von 1/3 der Arbeitszeit (160 Minuten) nicht, weil die reine „Mausklickzeit“ ca. 70 Minuten sowie die reine Tippzeit ohne Suchen und Lesen des einzutippenden Wertes, in Summe je nach Jahreszeit und anfallenden Berichten zwischen ca. 20 bis 30 Minuten (ca. 1 bis 2 Minuten pro Bericht) verteilt über die gesamte Arbeitszeit betrage. Dazu ist auszuführen, dass die von der beschwerdeführenden Partei damit vorgenommene Abkoppelung des Bildschirmschauens, was von ihr als reine Kontrolltätigkeit aufgefasst wird, von den Mausklicks und Tippeingaben, welche von ihr ausschließlich als Bildschirmarbeit aufgefasst werden, in eklatantem Widerspruch zur festgestellten komplexen Tätigkeit steht. Aus dem bereits Geschilderten ergibt sich, dass die Mausklicks keine gesonderte Tätigkeit darstellen, sondern diese de facto die Steuerung der Anlage, somit die zentrale Tätigkeit, abbilden. Es gehen diesen „Mausklicks“ das sinnerfassende Beobachten von Anlagenteilen ohne – oder in Folge von – Warnmeldung sowie zu lesende Meldungen voraus, woraus sich in der Folge auf Grund der notwendig gewordenen Anlagensteuerung oder der Mitteilung an die Anlage, dass eine Meldung zur Kenntnis genommen wurde, die Notwendigkeit eines Mausklicks, also der Anlagensteuerung, ergibt. Eine Abkoppelung der Mausklicks vom ständigen Beobachten der Bildschirme kann daher gar nicht vorgenommen werden. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei handelt es sich auch nicht um ein reines „Durchklicken von Bildern“, da von den jeweils zu öffnenden Anlagenbildern Werte auszulesen sind und auf diese Werte die richtige Reaktion zu erfolgen hat. Nichts Anderes trifft auch auf das Erstellen der Berichte zu, bei denen bestimmte Werte von Anlagenkomponenten aus dem System abgelesen werden müssen, um einen Trend erkennen zu können, wie die jeweiligen Anlagenkomponenten aktuell laufen und künftig zu bedienen sind. Diese im Verlauf einer Nachtschicht jedenfalls mehr als 150 Einzelwerte, könnten natürlich – wie von der beschwerdeführenden Partei eingewendet – auch handschriftlich notiert oder geistig aufgenommen (und später notiert) werden; das Ablesen selbst erfordert jedoch das Öffnen bestimmter Anlagenbilder mittels Maus um die Werte vom Bildschirm aufzunehmen. Dass die Liste digital geführt, somit eingetippt wird, ist für den Betrieb der Anlage (im Gegensatz zum Ablesen und notieren der Werte) technisch nicht erforderlich, entspricht aber dem Stand der Zeit und ist darüber hinaus von der Firmenführung auch vorgegeben. 3.3.5. Ergänzend ist auszuführen, dass Meldungen vom System (A/W/S/L/B-Meldungen), die wie festgestellt in einer durchschnittlichen Frequenz von 2 bis 3 Minuten generiert werden, jedenfalls zu lesen und zumindest mit einem Mausklick zu quittieren sind. Meldungen, die eine Reaktion dahingehend erfordern, dass zusätzlich zur normalen Steuerung in die Steuerung der Anlage eingegriffen werden muss (A/W-Meldungen), kommen dabei mit einer durchschnittlichen Häufigkeit von 24 Minuten vor. 3.3.6. Fallbezogen würde daher das Herausrechnen der Nettobildschirmarbeitszeit, wie dies von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren (durch Konzentration auf die reinen Eingabezeiten in den Berichten und die Mausklicks) vorgenommen wird, zu einer Verzerrung des Gesamtbilds der zu beurteilenden Tätigkeit führen, weil es die mit den Mausklicks und den Eingaben verbundene Tätigkeit, nämlich das ständige konzentrierte Beobachten der Bildschirme mit entsprechender richtiger Reaktion durch Interaktion mit dem Programm per Maus, völlig unberücksichtigt lässt (vgl. dazu VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196).3.3.6. Fallbezogen würde daher das Herausrechnen der Nettobildschirmarbeitszeit, wie dies von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren (durch Konzentration auf die reinen Eingabezeiten in den Berichten und die Mausklicks) vorgenommen wird, zu einer Verzerrung des Gesamtbilds der zu beurteilenden Tätigkeit führen, weil es die mit den Mausklicks und den Eingaben verbundene Tätigkeit, nämlich das ständige konzentrierte Beobachten der Bildschirme mit entsprechender richtiger Reaktion durch Interaktion mit dem Programm per Maus, völlig unberücksichtigt lässt vergleiche dazu VwGH 24.07.2013, 2011/11/0196). 3.3.7. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage besteht somit kein Zweifel daran, dass sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG vorliegen und die Arbeit mit dem Bildschirmgerät für die Gesamttätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend ist, da der Mitbeteiligte wie bereits dargelegt mindestens 2/3 seiner Arbeitszeit vor 19 Bildschirmen verbringt und die Anlage über diese Bildschirme samt Eingabegeräten überwacht und steuert. Bei Betrachtung der Gesamttätigkeit dominiert somit die Arbeit mit dem Bildschirmgerät im Vergleich zu den ohne Bildschirmgerät verrichteten Arbeiten jedenfalls. 3.3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall Nachtschwerarbeit iSd Art VII Abs. 2 Z 7 NschG vorliegt.3.3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall Nachtschwerarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NschG vorliegt. 3.4. Zum Vorliegen von Nachtschwerarbeitsmonaten 3.4.1. In den im bekämpften Spruchpunkt II angeführten Zeiträumen liegen jeweils Nachtschwerarbeitsmonate gemäß Art XI Abs. 6 NSchG vor, weil in den umfassten Monaten entweder sechs Nachtschichten (auf die Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 zutrifft) verrichtet wurden, oder auf Grund der Durchschnittsberechnungen zu berücksichtigen waren.3.4.1. In den im bekämpften Spruchpunkt römisch zwei angeführten Zeiträumen liegen jeweils Nachtschwerarbeitsmonate gemäß Artikel römisch elf, Absatz 6, NSchG vor, weil in den umfassten Monaten entweder sechs Nachtschichten (auf die Nachtschwerarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, zutrifft) verrichtet wurden, oder auf Grund der Durchschnittsberechnungen zu berücksichtigen waren. 3.4.2. Die von der ÖGK vorgenommene Abgrenzung zwischen Nachtschwerarbeitsmonaten (Spruchpunkt II) und Nicht-Nachtschwerarbeitsmonaten (Spruchpunkt I) erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.3.4.2. Die von der ÖGK vorgenommene Abgrenzung zwischen Nachtschwerarbeitsmonaten (Spruchpunkt römisch zwei) und Nicht-Nachtschwerarbeitsmonaten (Spruchpunkt römisch eins) erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Zur Tätigkeit in einer Schaltwarte insbesondere VwGH 07.08.2002, 99/08/0101.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Zur Tätigkeit in einer Schaltwarte insbesondere VwGH 07.08.2002, 99/08/0101. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2236414.1.00