Obsah (21)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 56§ 9§ 60§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlL515 2253173-1 SpruchL515 2174728-2/5E, L515 2174728-2/5E L515 2253173-1/3E L515 2174727-2/3E IM NAMEN DER REPUBL
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“, „bP2“ und „bP3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten am 11.11.2021 (bP1 und bP2) bzw. am 16.11.2021 (bP3) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“, „bP2“ und „bP3“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten am 11.11.2021 (bP1 und bP2) bzw. am 16.11.2021 (bP3) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG ein. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung verheirateten und seit Jänner 2022 geschiedenen männliche bP1 und weibliche bP2 sind die Eltern der männlichen, minderjährigen bP
- I.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1 verwiesen, welche (in chronologischer Reihenfolge) wie folgt wiedergegeben werden:römisch eins.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1 verwiesen, welche (in chronologischer Reihenfolge) wie folgt wiedergegeben werden: „… Am 06.08.2016 stellten Sie bei einem Beamten des Polizeianhaltezentrum XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Sie gaben hierbei an, den Namen XXXX zu führen, aus XXXX , Aserbaidschan zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein. Mit Ihnen reisten auch Ihre Gattin, Fr. XXXX , geb. XXXX und Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX ein, für welche ebenfalls Asylanträge gestellt wurden.Am 06.08.2016 stellten Sie bei einem Beamten des Polizeianhaltezentrum römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Sie gaben hierbei an, den Namen römisch 40 zu führen, aus römisch 40 , Aserbaidschan zu stammen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Mit Ihnen reisten auch Ihre Gattin, Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 und Ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 ein, für welche ebenfalls Asylanträge gestellt wurden. Am 07.08.2016 wurde eine Visa – Abfrage durchgeführt. Dem Abfrageergebnis zufolge wurde Ihnen von der ungarischen Botschaft in BAKU, der Hauptstadt Aserbaidschans ein Visum „C“ ausgestellt, welches vom XXXX .08.2016 bis zum XXXX .08.2016 gültig war.Am 07.08.2016 wurde eine Visa – Abfrage durchgeführt. Dem Abfrageergebnis zufolge wurde Ihnen von der ungarischen Botschaft in BAKU, der Hauptstadt Aserbaidschans ein Visum „C“ ausgestellt, welches vom römisch 40 .08.2016 bis zum römisch 40 .08.2016 gültig war. Am 25.08.2016 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Dublin – Konsultationen mit Ungarn bezüglich einer Überstellung aufgenommen wurden. Mit Bescheid vom 13.12.2016 wurde entschieden, dass zur Prüfung Ihres Asylantrages das Land Ungarn zuständig ist. Fristgerecht brachten Sie gegen den Bescheid vom 13.12.2016 am 27.12.2016 eine Beschwerde ein. Am 18.05.2017 wurde Ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Der Bescheid wurde „behoben“ und die Asylanträge für Ihre Familie zugelassen. Diese Verwaltungserkenntnisse wurde damit begründet, dass die Überstellungsfrist abgelaufen war. Mit 18.05.2017 wurde Ihr Asylverfahren zugelassen. Seit 12.06.2017 befinden Sie sich mit Ihrer Familie in einem Quartier im Bundesland XXXX .Seit 12.06.2017 befinden Sie sich mit Ihrer Familie in einem Quartier im Bundesland römisch 40 . Am 02.06.2017 wurde Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte § 51 AsylG ausgehändigt.Am 02.06.2017 wurde Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte Paragraph 51, AsylG ausgehändigt. Mit Bescheid vom 21.09.2017, Zahl XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, idF. kurz BFA, Ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde Ihnen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkte III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.).Mit Bescheid vom 21.09.2017, Zahl römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Fassung kurz BFA, Ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, idF kurz BVwG.Gegen diesen Bescheid erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der Fassung kurz BVwG. Mit Erkenntnis, Zahl L518 2174728-1/21E, vom 13.10.2021 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit 19.10.2021 in Rechtskraft erwachsen. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhoben Sie das außerordentliche Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, idF. kurz VwGH.Gegen das Erkenntnis des BVwG erhoben Sie das außerordentliche Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in der Fassung kurz VwGH. Mit Beschluss des VwGH, Zahl Ra 2021/14/0370 bis 0372-8, vom 13.12.2021 wurde Ihre Revision zurückgewiesen. In Kenntnis dieser Entscheidung sind Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und halten Sie sich seit Rechtskraft des BVwG Erkenntnis unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. …“ I.
- Am 03.02.2022 wurde gegen die bP ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke ihrer Abschiebung mit Wirksamkeit ab 12.02.2022 erlassen. Die Festnahme wurde am 12.02.2022 gem. § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vollzogen und wurde den bP1 und bP2 mitgeteilt, dass die Abschiebung der bP für den 15.02.2022 festgelegt ist. römisch eins.
- Am 03.02.2022 wurde gegen die bP ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke ihrer Abschiebung mit Wirksamkeit ab 12.02.2022 erlassen. Die Festnahme wurde am 12.02.2022 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vollzogen und wurde den bP1 und bP2 mitgeteilt, dass die Abschiebung der bP für den 15.02.2022 festgelegt ist. I.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der bB vom 11.02.2022 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gem. § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 und 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. römisch eins.4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der bB vom 11.02.2022 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. I.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.4.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 AsylG iVm § 56 AsylG in den gegenständlichen Fällen nicht erfüllt seien, zumal die bP weder einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (die Vorlage eines bloßen Mietanbots reiche nach Ansicht der bB nicht aus; ein solcher könne nur aus einem Mietvertrag abgeleitet werden) noch einen Krankenversicherungsschutz nachweisen könnten. Da die bP1 und bP2 darüber hinaus nach wie vor nicht in der Lage seien, sich in deutscher Sprache verständlich zu artikulieren und damit am heimischen Arbeitsmarkt de facto nicht vermittelbar seien, werde ihr weiterer Aufenthalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. römisch eins.4.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG in den gegenständlichen Fällen nicht erfüllt seien, zumal die bP weder einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (die Vorlage eines bloßen Mietanbots reiche nach Ansicht der bB nicht aus; ein solcher könne nur aus einem Mietvertrag abgeleitet werden) noch einen Krankenversicherungsschutz nachweisen könnten. Da die bP1 und bP2 darüber hinaus nach wie vor nicht in der Lage seien, sich in deutscher Sprache verständlich zu artikulieren und damit am heimischen Arbeitsmarkt de facto nicht vermittelbar seien, werde ihr weiterer Aufenthalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Schließlich könne in Bezug auf die bP im Ergebnis nicht von einem ausreichenden Grad an Integration ausgegangen werden. Einerseits hätten die bP1 und bP2 (in für die bP3 zurechenbarer Weise) ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich verweigert und sämtliche Integrationsschritte im Bewusstsein ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt, andererseits bestünden nach wie vor qualifizierte Anknüpfungspunkte zu ihrem Herkunftsstaat, sodass eine Fortführung des Privatlebens dort möglich und (insbesondere aus der Sicht des Kindeswohles in Bezug auf die bP3) zumutbar sei. Ferner hätten die bP1 und bP2 ihren Aufenthalt nicht genutzt, um die deutsche Sprache für ein relevantes Integrationsniveau zu erlernen; diese würden gerade einmal die Stufe A1 (bP1) bzw. A2 (bP2) erreichen. I.
- Am 12.02.2022 brachten die bP jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein. römisch eins.
- Am 12.02.2022 brachten die bP jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein. I.
- Am 14.02.2022 wurde mit Bescheiden der bB, Zlen. XXXX (bP1), XXXX (bP2) und XXXX (bP3), gem. § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG in Bezug auf die bP nicht vorliegen und wurde den bP der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG iVm § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. römisch eins.
- Am 14.02.2022 wurde mit Bescheiden der bB, Zlen. römisch 40 (bP1), römisch 40 (bP2) und römisch 40 (bP3), gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG in Bezug auf die bP nicht vorliegen und wurde den bP der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Gemeinsam mit dem angeführten Mandatsbescheid wurde den bP am 14.02.2022 durch die LPD XXXX ein Informationsblatt gem. § 11 Abs. 7 BFA-VG persönlich zugestellt. Gemeinsam mit dem angeführten Mandatsbescheid wurde den bP am 14.02.2022 durch die LPD römisch 40 ein Informationsblatt gem. Paragraph 11, Absatz 7, BFA-VG persönlich zugestellt. I.
- Die Abschiebung der bP nach Aserbaidschan erfolgte am 15.02.2022.römisch eins.
- Die Abschiebung der bP nach Aserbaidschan erfolgte am 15.02.
- I.
- Mit Bescheiden der bB vom 07.03.2022, Zlen. XXXX (bP2) und XXXX (bP3), wurden die (Folge-)Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP2 und bP3 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP2 und bP3 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP2 und bP3 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.8. Mit Bescheiden der bB vom 07.03.2022, Zlen. römisch 40 (bP2) und römisch 40 (bP3), wurden die (Folge-)Anträge der bP2 und bP3 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP2 und bP3 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP2 und bP3 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP2 und bP3 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AsylG wurde das Folgeverfahren der bP1 als gegenstandslos abgelegt. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, AsylG wurde das Folgeverfahren der bP1 als gegenstandslos abgelegt. Die bP2 und bP3 erhoben gegen die oa. Bescheide fristgerecht Beschwerde und ist diese vor dem ho. Gericht zu den Zlen. L518 2253173-2 (bP2) und L518 2174727-3 (bP3) anhängig. I.9.
- Die bP erhoben mit Schriftsätzen vom 11.03.2022 gegen die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen der bB vom 11.02.2022 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die bB aus nachfolgenden Gründen rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei:römisch eins.9.
- Die bP erhoben mit Schriftsätzen vom 11.03.2022 gegen die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen der bB vom 11.02.2022 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die bB aus nachfolgenden Gründen rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei: Die bP2 und bP3 hätten entgegen der Ansicht der bB einen Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft nachgewiesen, zumal das diesbezüglich zur Vorlage gebrachte Mietanbot alle Merkmale eines gültigen Mietvertrages aufweisen und daher kraft Bindungswirkung einen entsprechenden Rechtsanspruch begründen würde. Dass die bP2 mehrere Vordienstverträge vorgelegt habe, zeige insbesondere ihr ausgesprochenes Bemühen, eine Arbeitsstelle zu finden, und bestätige, dass das zu erwartende Einkommen der bP2 jedenfalls ausreichen werde, um sie und die bP3 zu versorgen. Der weitere Aufenthalt der bP2 und bP3 würden daher nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die bP1 habe mittels Vorlage einer Meldebestätigung ihren Anspruch auf ortsübliche Unterkunft dargetan. Ferner habe die bP1 mittels entsprechenden Vordienstvertrages auch nachgewiesen, dass sie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen werden könne und eine Existenzsicherung somit auch in ihrem Fall gegeben sei. Die bP würden entgegen der Ansicht der bB ein ausgesprochen hohes Maß an Integrationsbereitschaft aufweisen und hätten diese durch selbstständiges Erlernen der deutschen Sprache und gemeinnützige sowie renumerative Tätigkeiten unter Beweis gestellt. In Bezug auf die bP3 sei hervorzuheben, dass sich diese hervorragend in ihren Klassenverband integriert und bemerkenswert gute schulische Leistungen erbracht habe. Darüber hinaus habe die bP3 auch außerschulische Aktivitäten aufgenommen und insbesondere den Tischtennissport für sich entdeckt. Die bP3 zähle mittlerweile zu einem der größten Nachwuchstalente im österreichischen Tischtennis. Schließlich spreche die bP3 hervorragend Deutsch und könne sich gut verständigen. Die bP beantragten daher, den Beschwerden Folge zu geben und den bP einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG zuzusprechen, hilfsweise die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eventualiter wurde auch der Antrag gestellt, der Beschwerde der bP stattzugegeben sowie festzustellen, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan nicht zulässig ist, und jedenfalls, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Die bP beantragten daher, den Beschwerden Folge zu geben und den bP einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG zuzusprechen, hilfsweise die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eventualiter wurde auch der Antrag gestellt, der Beschwerde der bP stattzugegeben sowie festzustellen, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan nicht zulässig ist, und jedenfalls, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. I.9.
- Die bP brachten im Anhang zur Bescheinigung des oa. Vorbringens diverse Unterlagen zu ihrer Integration im Bundesgebiet in Vorlage. römisch eins.9.
- Die bP brachten im Anhang zur Bescheinigung des oa. Vorbringens diverse Unterlagen zu ihrer Integration im Bundesgebiet in Vorlage. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 23.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 23.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang, welcher zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird, und stellen die nachstehend getroffenen Feststellungen Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar:römisch zwei.1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang, welcher zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird, und stellen die nachstehend getroffenen Feststellungen Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar: II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien:römisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien: Bei den bP handelt es sich um in ihrem Herkunftsstaat der Titularethnie angehörige Aseris, die aserbaidschanische Staatsbürger sind und sich zum schiitischen Islam bekennen. Sie verfügten im September 2016 über Visa und reisten später rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein. Die bP 1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich– gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 werden durch die bP2 bewerkstelligt. Die bP1 und bP2 sind seit Jänner 2022 geschieden und bewohnen seither unterschiedliche Haushalte. Die bP1 war seit 15.12.2021 in einer Asylunterkunft in XXXX mit Hauptwohnsitz angemeldet; in Bezug auf die bP2 und bP3 lag ein Mietanbot betreffend eine in XXXX situierte, bezugsfertige Privatwohnung vor, wobei im Hinblick auf die Gültigkeit dieses Angebots keine Befristung ausgewiesen war, für das angebahnte Mietverhältnis jedoch eine Befristung von drei Jahren in Aussicht genommen wurde. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 werden durch die bP2 bewerkstelligt. Die bP1 und bP2 sind seit Jänner 2022 geschieden und bewohnen seither unterschiedliche Haushalte. Die bP1 war seit 15.12.2021 in einer Asylunterkunft in römisch 40 mit Hauptwohnsitz angemeldet; in Bezug auf die bP2 und bP3 lag ein Mietanbot betreffend eine in römisch 40 situierte, bezugsfertige Privatwohnung vor, wobei im Hinblick auf die Gültigkeit dieses Angebots keine Befristung ausgewiesen war, für das angebahnte Mietverhältnis jedoch eine Befristung von drei Jahren in Aussicht genommen wurde. Vor der Ausreise lebten die bP in XXXX . Ein Bruder der bP 1 lebt in einem eigenen Haus mit der Mutter in XXXX . Die Mutter war Lehrerin und bezieht eine Pension, der Vater ist verstorben. Die Schwester lebt mit ihrer Familie auch in dieser Stadt. Darüber hinaus steht das Haus der bP 1 in XXXX , wo die Familie vor ihrer Ausreise lebte, leer. Auch die Mutter und eine Schwester der bP 2 leben nach wie vor in Aserbaidschan. Die Mutter der bP 2 lebt alleine in ihrem eigenen Haus und bezieht eine Pension, die Schwester lebt mit ihrer Familie gemeinsam und arbeitet als Lehrerin. Die bP haben mit ihren Verwandten in Aserbaidschan mehrmals wöchentlich Kontakt. Sie verfügen darüber hinaus auch noch über ein großes Netzwerk an Onkeln und Tanten und weiteren Verwandten.Vor der Ausreise lebten die bP in römisch 40 . Ein Bruder der bP 1 lebt in einem eigenen Haus mit der Mutter in römisch 40 . Die Mutter war Lehrerin und bezieht eine Pension, der Vater ist verstorben. Die Schwester lebt mit ihrer Familie auch in dieser Stadt. Darüber hinaus steht das Haus der bP 1 in römisch 40 , wo die Familie vor ihrer Ausreise lebte, leer. Auch die Mutter und eine Schwester der bP 2 leben nach wie vor in Aserbaidschan. Die Mutter der bP 2 lebt alleine in ihrem eigenen Haus und bezieht eine Pension, die Schwester lebt mit ihrer Familie gemeinsam und arbeitet als Lehrerin. Die bP haben mit ihren Verwandten in Aserbaidschan mehrmals wöchentlich Kontakt. Sie verfügen darüber hinaus auch noch über ein großes Netzwerk an Onkeln und Tanten und weiteren Verwandten. Vor der Ausreise arbeitete die bP 2 nach Abschluss der Schule und Fachschule als Lehrerin. Die bP 1 hat nach der Grundschule als Schlosser gearbeitet. Die volljährigen bP haben Zugang zum aserbaidschanischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Für Leistungen aus dem Sozialwesen müssen Rückkehrende sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan wenden: http://sosial.gov.az/. Weitere Informationen zur konkreten Unterstützung für Rückkehrende und Binnenvertriebene sind auf folgender Webseite verfügbar: http://idp.gov.az/en/content/7/parent/21 (IOM 2019). Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 5 Jahren und ca. 9 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie von Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Der Lebensunterhalt der bP wurde während ihres hiesigen Aufenthaltes von der öffentlichen Hand getragen, sie lebten von der Grundversorgung, waren am österreichischen Arbeitsmarkt – soweit zumutbar – nicht integriert und demgemäß nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP 3 besuchte die
- Klasse der Mittelschule und wies einen allenfalls durchschnittlichen Schulerfolg auf. In der Freizeit spielte sie sehr gut Tischtennis in einem Verein, wobei sie auch an Turnieren teilnahm. Die bP waren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen der bP1 und bP2 ist anzuführen, dass sie Deutschkurse besucht haben und Zeugnisse zur Integrationsprüfung des ÖIF für das Niveau A1 (bP 1) und A2 (bP 2) vorgelegt haben. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Deutschkenntnisse der bP1 und bP2 als den abgelegten Prüfungen entsprechend (zumindest) mit den angeführten Niveaustufen darstellen. Die bP3 weist ihrem Alter und Bildungsstand entsprechende, gute Deutschkenntnisse auf. Die bP haben im Bundesgebiet – durch Unterstützungsschreiben dokumentierte – Bekanntschaften geschlossen und sind um weitere soziale Kontakte bemüht. Die bP 1 und bP2 haben ferner an Werte- und Orientierungskursen teilgenommen. Es liegen zwei Einstellungszusagen für die bP 2 (Mithilfe in der Landwirtschaft, ausgestellt von XXXX ; als Küchenhilfe bei der Firma „ XXXX “, ausgestellt von XXXX ) und ein Vordienstvertrag für Arbeiter im Handelsgewerbe (ausgestellt von der XXXX ), jeweils vom November 2021, vor; wobei letzterer auch seitens der bP1 vorgelegt wurde. Die bP 2 unterstützt manchmal eine ältere Dame bei Besorgungen. Die bP2 hat in einem Seniorenwohnhaus gemeinnützige Leistungen durch Unterstützung der dortigen Bewohner erbracht (Sept. bis Okt. 2021). Die volljährigen bP haben sich zudem in der Unterbringung des XXXX ehrenamtlich betätigt.Die bP waren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen der bP1 und bP2 ist anzuführen, dass sie Deutschkurse besucht haben und Zeugnisse zur Integrationsprüfung des ÖIF für das Niveau A1 (bP 1) und A2 (bP 2) vorgelegt haben. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Deutschkenntnisse der bP1 und bP2 als den abgelegten Prüfungen entsprechend (zumindest) mit den angeführten Niveaustufen darstellen. Die bP3 weist ihrem Alter und Bildungsstand entsprechende, gute Deutschkenntnisse auf. Die bP haben im Bundesgebiet – durch Unterstützungsschreiben dokumentierte – Bekanntschaften geschlossen und sind um weitere soziale Kontakte bemüht. Die bP 1 und bP2 haben ferner an Werte- und Orientierungskursen teilgenommen. Es liegen zwei Einstellungszusagen für die bP 2 (Mithilfe in der Landwirtschaft, ausgestellt von römisch 40 ; als Küchenhilfe bei der Firma „ römisch 40 “, ausgestellt von römisch 40 ) und ein Vordienstvertrag für Arbeiter im Handelsgewerbe (ausgestellt von der römisch 40 ), jeweils vom November 2021, vor; wobei letzterer auch seitens der bP1 vorgelegt wurde. Die bP 2 unterstützt manchmal eine ältere Dame bei Besorgungen. Die bP2 hat in einem Seniorenwohnhaus gemeinnützige Leistungen durch Unterstützung der dortigen Bewohner erbracht (Sept. bis Okt. 2021). Die volljährigen bP haben sich zudem in der Unterbringung des römisch 40 ehrenamtlich betätigt. Die bP waren während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert; eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung gem. § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG wurde nicht vorgebracht. Die bP waren während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert; eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG wurde nicht vorgebracht. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Familienangehörige leben nach wie vor in Aserbaidschan und sind auch diese sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu bestreiten. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP:römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP: II.1.2.
- Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. römisch zwei.1.2.
- Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. II.1.2.
- In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Aserbaidschan taugliche Mittel, um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Aserbaidschan taugliche Mittel, um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsverfahrensakten des BFA, den aktuellen Gerichtsakten sowie den Akten der Behörde und des Gerichts sowohl zu den (Folge-)Anträgen der bP auf internationalen Schutz als auch zu den hier gegenständlichen Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und stellt sich dieser als unstrittig dar. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus deren eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Die feststehende Identität der bP ergibt sich aus den beigebrachten Bescheinigungsmitteln in Form nationaler Identitätsdokumente. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Integration stehen. Die Feststellungen zu ihren (Folge-)Anträgen auf internationalen Schutz und die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Scheidung der Ehe der bP1 und bP2 steht aufgrund eines dem BFA zur Vorlage gebrachten Beschlusses eines österreichischen Bezirksgerichtes fest. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der bP, den absolvierten Sprachprüfungen, zur Berufstätigkeit der volljährigen bP, den Schulbesuchen und den Unterstützungserklärungen gründen auf im Verfahren beigebrachte Unterlagen der bP, an deren Echt- und Richtigkeit keine Zweifel hervorkamen. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Aserbaidschan ergeben sich aus den eigenen Angaben der bP sowohl im gegenständlichen als auch in den diesem vorausgegangenen Asylverfahren. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hervorgekommen. Die festgestellte aktuelle Lage in Aserbaidschan beruht auf den vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die Beschwerde ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan in Bezug auf das Coronavirus werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der bB als tragfähig darstellen.
- Rechtliche Beurteilung: ,
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. , II.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
Grömisch zwei.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG II.3.3.1.
§ 56
Abs 1 Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.römisch zwei.3.3.1.
Paragraph 56, Absatz eins, Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
§ 56Abs 3 Asyl
G hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden.
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden.
§ 60Abs 1 Asyl
G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
§ 60
Abs 2 dürfen Aufenthaltstitel
§ 56
einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Paragraph 60, Absatz 2, dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (1.) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (2.) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (3.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und (4.) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 60
Abs 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass
§ 55Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). In einem Fall, in dem der Antragsbewilligung schon das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen entgegensteht, kommt es auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers nicht an (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist in diesem Fall nicht weiter einzugehen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109). Eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK wird bei der Prüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G nicht vorgenommen, sondern nur auf die integrationsbegründenden Aspekte in Österreich abgestellt (Gachowetz, Schmidt, Simma, Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S 366).Eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK wird bei der Prüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG nicht vorgenommen, sondern nur auf die integrationsbegründenden Aspekte in Österreich abgestellt (Gachowetz, Schmidt, Simma, Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S 366). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in § 11 Abs 3 NAG [entspricht nunmehr § 9 Abs 2 BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG [entspricht nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191). II.3.3.
- In Bezug auf die bP liegt nach dem festgestellten Sachverhalt kein mit der Rückkehrentscheidung gemeinsam erlassenes Einreiseverbot vor. Demgemäß steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht das absolute Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 Z 1 entgegen.römisch zwei.3.3.
- In Bezug auf die bP liegt nach dem festgestellten Sachverhalt kein mit der Rückkehrentscheidung gemeinsam erlassenes Einreiseverbot vor. Demgemäß steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG nicht das absolute Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, entgegen. Nach dem festgestellten Sachverhalt halten sich die bP seit (spätestens) 06.08.2016 in Österreich auf, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.11.2021 (bP1 und bP2) bzw. am 16.11.2021 (bP3) sind sie somit jedenfalls seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheiden des BFA vom 21.09.2017 wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. Diese Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2021, rechtskräftig mit 19.10.2021, bestätigt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die bP, wenn auch auf das AsylG gestützt, rechtmäßig in Österreich aufhältig. Sie waren somit mindestens drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig, sodass sie die ersten beiden Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G erfüllen. Mit Bescheiden des BFA vom 21.09.2017 wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. Diese Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2021, rechtskräftig mit 19.10.2021, bestätigt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die bP, wenn auch auf das AsylG gestützt, rechtmäßig in Österreich aufhältig. Sie waren somit mindestens drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig, sodass sie die ersten beiden Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG erfüllen. II.3.3.
- § 60 Abs 2 AsylG 2005 normiert als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und dass der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Der Zweck dieser Norm liegt darin, sicherzustellen, dass der Fremde seinen Lebensunterhalt im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Wesentlichen unabhängig von staatlicher Unterstützung bestreiten können wird. römisch zwei.3.3.
- Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 normiert als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und dass der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Der Zweck dieser Norm liegt darin, sicherzustellen, dass der Fremde seinen Lebensunterhalt im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Wesentlichen unabhängig von staatlicher Unterstützung bestreiten können wird. Im konkreten Fall musste festgestellt werden, dass die bP über keinen, alle Risiken abdeckenden Kranversicherungsschutz verfügen und nicht nachgewiesen haben, dass sie aktuell über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen. Zum einen lebt die bP1 laut vorgelegtem ZMR-Auszug in einer Asylunterkunft der Grundversorgung XXXX , und zum anderen vermag das von der bP2 und bP3 in diesem Zusammenhang vorgebrachte Mietangebot für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf einen entsprechenden Wohnungsgebrauch zu begründen. Soweit die bP nämlich vorbringen, dass das vorgelegte Mietangebot Bindungswirkung entfalten würde, ist zu entgegen, dass hinsichtlich der Gültigkeit dieses Angebots sichtlich keine Befristung festgelegt wurde und daher in Ansehung der gesetzlich einschlägigen Bindungsfrist (§ 862 ABGB) und des ausgewiesenen Offertdatums (15.12.2021) im gegenständlichen Fall von keiner Bindungswirkung, und erst recht nicht von einem (titulierten) Rechtsanspruch ausgegangen werden kann. Dazu bedürfte es – wie die bB zu Recht ausführte – einer Einwilligung des Oblaten (bP) und indiziert schon der alleinige Umstand, dass es zu einer entsprechenden Annahme seitens der bP nicht gekommen ist, dass sie nicht über die zur Bestreitung des gesamten Mietaufwands notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Mangels Selbsterhaltungsfähigkeit und mangels Versicherungsschutz (die volljährigen bP gehen keiner Erwerbstätigkeit nach) ist eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht auszuschließen und damit gerade nicht der angeführte Zweck der Norm, im Falle eines Verbleibs im Bundesgebiet nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein, erfüllt. Auch wurde nicht vorgebracht, dass eine Patenschaftserklärung vorläge. Da die bP die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.Im konkreten Fall musste festgestellt werden, dass die bP über keinen, alle Risiken abdeckenden Kranversicherungsschutz verfügen und nicht nachgewiesen haben, dass sie aktuell über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen. Zum einen lebt die bP1 laut vorgelegtem ZMR-Auszug in einer Asylunterkunft der Grundversorgung römisch 40 , und zum anderen vermag das von der bP2 und bP3 in diesem Zusammenhang vorgebrachte Mietangebot für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf einen entsprechenden Wohnungsgebrauch zu begründen. Soweit die bP nämlich vorbringen, dass das vorgelegte Mietangebot Bindungswirkung entfalten würde, ist zu entgegen, dass hinsichtlich der Gültigkeit dieses Angebots sichtlich keine Befristung festgelegt wurde und daher in Ansehung der gesetzlich einschlägigen Bindungsfrist (Paragraph 862, ABGB) und des ausgewiesenen Offertdatums (15.12.2021) im gegenständlichen Fall von keiner Bindungswirkung, und erst recht nicht von einem (titulierten) Rechtsanspruch ausgegangen werden kann. Dazu bedürfte es – wie die bB zu Recht ausführte – einer Einwilligung des Oblaten (bP) und indiziert schon der alleinige Umstand, dass es zu einer entsprechenden Annahme seitens der bP nicht gekommen ist, dass sie nicht über die zur Bestreitung des gesamten Mietaufwands notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Mangels Selbsterhaltungsfähigkeit und mangels Versicherungsschutz (die volljährigen bP gehen keiner Erwerbstätigkeit nach) ist eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht auszuschließen und damit gerade nicht der angeführte Zweck der Norm, im Falle eines Verbleibs im Bundesgebiet nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein, erfüllt. Auch wurde nicht vorgebracht, dass eine Patenschaftserklärung vorläge. Da die bP die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht erfüllen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. II.3.3.
- Auch wenn der Antragsbewilligung schon das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen entgegensteht und es dadurch auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration der bP nicht mehr ankommt (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109), ist festzuhalten, dass auch keine außergewöhnliche Integration vorliegt. römisch zwei.3.3.
- Auch wenn der Antragsbewilligung schon das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen entgegensteht und es dadurch auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration der bP nicht mehr ankommt vergleiche VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109), ist festzuhalten, dass auch keine außergewöhnliche Integration vorliegt. Zwar haben die bP1 und bP2 jeweils einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1 und A2 erbracht, jedoch muss die Behörde nach § 56 Abs 3 AsylG insgesamt den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen. Zu den Sprachkenntnissen der bP wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass alleine das Erlernen der deutschen Sprache keine für die bP ausschlaggebende Integration bedeutet, zumal Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 das Mindesterfordernis des Modul 1 darstellen. Zwar haben sich die bP ehrenamtlich in ihrer Asylunterkunft und der Gemeinde engagiert und verfügen über Einstellungszusagen, doch waren sie während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet auf die Grundversorgung angewiesen und demnach nicht selbsterhaltungsfähig. Von einer nachhaltigen Integration, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, kann daher nicht gesprochen werden. In Bezug auf die vorgelegten Einstellungszusagen ist weiters festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, nicht einklagbare Willenserklärung darstellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle des Erhalts des Bleiberechts auf Dauer einzustellen, kommt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zwar haben die bP1 und bP2 jeweils einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1 und A2 erbracht, jedoch muss die Behörde nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG insgesamt den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen. Zu den Sprachkenntnissen der bP wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass alleine das Erlernen der deutschen Sprache keine für die bP ausschlaggebende Integration bedeutet, zumal Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 das Mindesterfordernis des Modul 1 darstellen. Zwar haben sich die bP ehrenamtlich in ihrer Asylunterkunft und der Gemeinde engagiert und verfügen über Einstellungszusagen, doch waren sie während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet auf die Grundversorgung angewiesen und demnach nicht selbsterhaltungsfähig. Von einer nachhaltigen Integration, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, kann daher nicht gesprochen werden. In Bezug auf die vorgelegten Einstellungszusagen ist weiters festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, nicht einklagbare Willenserklärung darstellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle des Erhalts des Bleiberechts auf Dauer einzustellen, kommt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Soweit die Beschwerde die Integration der bP3 thematisiert und in diesem Zusammenhang auf „bemerkenswerte gute schulische Erfolge“ verweist, ist festzuhalten, dass sich diese nach den im Verwaltungsakt einliegenden Schulzeugnissen der bP3 vom 15.09.2020 und (zuletzt) 05.02.2021 mit einem Notenschnitt von 2,67 bzw. 2,8 als durchschnittlich darstellen und unter diesem Gesichtspunkt einen über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsgrad nicht darzutun vermögen. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass jene Menschen, welche diese verfassten, sich aus ihrer persönlichen Sicht für einen weiteren Verbleib der bP im Bundesgebiet aussprechen, die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes in ihrem unmittelbaren Lebensbereich soziale Kontakte knüpften bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden bzw. diese laut ihrem subjektiven Dafürhalten einen Verbleib der bP in Österreich befürworten. Eine außergewöhnliche, rechtlich relevante Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Eine Patenschaftserklärung wurde von den Verfassern der Empfehlungs-schreiben nicht abgegeben. II.3.3.
- Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangte das Gericht daher wie zuvor das BFA zur Ansicht, dass im Fall der bP keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorlagen, um ihnen Aufenthaltsberechtigungen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.römisch zwei.3.3.
- Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangte das Gericht daher wie zuvor das BFA zur Ansicht, dass im Fall der bP keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorlagen, um ihnen Aufenthaltsberechtigungen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Der hier vorliegende Sachverhalt ist nicht vom Schutzzweck des § 56 AslyG umfasst, zumal es sich um keinen berücksichtigungswürdigen Altfall handelt, welchen es zu bereinigen gäbe. Die Aufenthaltsdauer ergab sich lediglich aus der Stellung von unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen auf internationalen Schutz und des qualifizierten Unwillens der bP, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu befolgen und das Bundesgebiet zu verlassen. Der bloße Unwille das Bundesgebiet zu verlassen, bzw. das sich aus dem Verlassen des Bundesgebietes ergebende Ungemach und der allfälligen Zerrüttung der sich hieraus ergebenden Zukunftsplanung stellen für sich alleine noch einen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt dar, da diese Umstände quasi regelmäßig nach der Ablehnung eines Antrages auf ein Bleiberecht, in welcher Form auch immer auftreten. Darüber hinausgehende Umstände, welche im gegenständlichen Fall einen qualifiziert berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 56 AsylG darstellen würden, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit nicht hervor.Der hier vorliegende Sachverhalt ist nicht vom Schutzzweck des Paragraph 56, AslyG umfasst, zumal es sich um keinen berücksichtigungswürdigen Altfall handelt, welchen es zu bereinigen gäbe. Die Aufenthaltsdauer ergab sich lediglich aus der Stellung von unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen auf internationalen Schutz und des qualifizierten Unwillens der bP, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu befolgen und das Bundesgebiet zu verlassen. Der bloße Unwille das Bundesgebiet zu verlassen, bzw. das sich aus dem Verlassen des Bundesgebietes ergebende Ungemach und der allfälligen Zerrüttung der sich hieraus ergebenden Zukunftsplanung stellen für sich alleine noch einen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt dar, da diese Umstände quasi regelmäßig nach der Ablehnung eines Antrages auf ein Bleiberecht, in welcher Form auch immer auftreten. Darüber hinausgehende Umstände, welche im gegenständlichen Fall einen qualifiziert berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 56, AsylG darstellen würden, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit nicht hervor. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG hierbei um eine Ermessensentscheidung für die bB handelt (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.6.2019, RA 2019/21/0032; ebenso Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977). Das ho. Gericht hat daher -selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 56 AsylG formell vorliegen würden lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl Art. 130 Abs. 3 B-VG), und es ist dem ho. Gericht sogar verwehrt, sein eigens Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte (vgl. zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 Punkt 3.3.2). Die bB begründete ihre Entscheidung in Bezug auf die abweisliche Entscheidung einerseits in Bezug das Nichtvorliegen der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe
dem Einleitungssatz des § 56 Abs. 1 FPG und zum Teil im Umstand, dass weitere Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Selbst wenn man –entgegen der Ansicht des ho. Gerichts- den Ausführungen der bB in Bezug auf das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen nicht folgen würde, ginge das ho. Gericht davon aus, dass die bB ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG hierbei um eine Ermessensentscheidung für die bB handelt vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.6.2019, RA 2019/21/0032; ebenso Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 977). Das ho. Gericht hat daher -selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 56, AsylG formell vorliegen würden lediglich zu prüfen, ob die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG), und es ist dem ho. Gericht sogar verwehrt, sein eigens Ermessen an jenes der Behörde zu setzen, wenn die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte vergleiche zur Aufgabe des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung behördlicher Ermessensübung VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106 Punkt 3.3.2). Die bB begründete ihre Entscheidung in Bezug auf die abweisliche Entscheidung einerseits in Bezug das Nichtvorliegen der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe
dem Einleitungssatz des Paragraph 56, Absatz eins, FPG und zum Teil im Umstand, dass weitere Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Selbst wenn man –entgegen der Ansicht des ho. Gerichts- den Ausführungen der bB in Bezug auf das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen nicht folgen würde, ginge das ho. Gericht davon aus, dass die bB ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen. II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Aserbaidschan (§ 10 AsylG; § 52 FPG; § 9 BFA-VG)römisch zwei.3.4. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Aserbaidschan (Paragraph 10, AsylG; Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) II.3.4.1.
§ 10Abs 3 Asyl
G ist eine Entscheidung, wonach ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G zurück- oder abgewiesen wird.römisch zwei.3.4.1.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist eine Entscheidung, wonach ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. II.3.4.2. Bei den bP handelt es sich als aserbaidschanische Staatsangehörige um Drittstaatsangehörige und der von ihnen gestellte Antrag
§ 56Asyl
G wurde abgewiesen.römisch zwei.3.4.2. Bei den bP handelt es sich als aserbaidschanische Staatsangehörige um Drittstaatsangehörige und der von ihnen gestellte Antrag
Paragraph 56, AsylG wurde abgewiesen.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme. § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Rückkehrentscheidung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.3. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen dann in Betracht, wenn die Schwelle eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G aus Gründen des Art 8 EMRK noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255).römisch zwei.3.4.3. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen dann in Betracht, wenn die Schwelle eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G (auch) deshalb abgewiesen, da das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht als gegeben erachtet wurde (vgl. Ausführungen oben). Daraus resultiert, dass die Integration der bP die Schwelle des Art 8 EMRK nicht erreicht. Dies auch unter Berücksichtigung folgender Interessenabwägung:Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG (auch) deshalb abgewiesen, da das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht als gegeben erachtet wurde vergleiche Ausführungen oben). Daraus resultiert, dass die Integration der bP die Schwelle des Artikel 8, EMRK nicht erreicht. Dies auch unter Berücksichtigung folgender Interessenabwägung: II.3.4.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben, jedoch aufgrund der Aufenthaltsdauer der bP, den daraus resultierenden sozialen Anknüpfungspunkten sowie dem Wunsch, das künftige Leben in Österreich gestalten zu wollen, einen solchen in das Recht auf Privatleben darstellt, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.römisch zwei.3.4.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben, jedoch aufgrund der Aufenthaltsdauer der bP, den daraus resultierenden sozialen Anknüpfungspunkten sowie dem Wunsch, das künftige Leben in Österreich gestalten zu wollen, einen solchen in das Recht auf Privatleben darstellt, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird. II.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:römisch zwei.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP sind (spätestens) seit 06.08.2016 in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 19.10.2021 halten sich die bP illegal in Österreich auf. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätten. Hätten sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wären sie seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. - das tatsächliche Bestehen eines Privat- und/oder Familienlebens: Wie zuvor ausgeführt, verfügt die bP über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Die privaten Anknüpfungspunkte sind im Wesentlichen solche, die sich typischerweise aus der Aufenthaltsdauer und der sozail- und ortsüblichen Interaktion mit dem persönlichen Umfeld ergeben. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren: Die bP begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. war ihr Aufenthalt seit der rechtskräftig negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig und hätten sich die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst sein müssen. Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E
- März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde, die Asylinstanzen zu täuschen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Das Festhalten an den sozialen Anknüpfungspunkgen von Oktober 2021 bis Februar 2022 war den bP arüber hinaus nur möglich, indem sie ihre Obliegenheit zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ignorierten und rechtswidrig in diesem verharrten. - Grad der Integration: Die bP reisten im August 2016 nach Österreich ein und befinden sich somit seit 5 Jahren und ca. 9 Monaten im Bundesgebiet, was in Bezug auf ihr Lebensalter einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, der Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (bP2) bzw. A1 (bP1) und der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bP während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bis Februar 2022 im Rahmen der Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden und demgemäß auf die öffentliche Hand angewiesen waren, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der bP in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die volljährigen bP ehrenamtlich tätig gewesen waren und Einstellungszusagen vorweisen konnten, stellt keine besondere berufliche Integration der bP dar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zu den vorgelegten Einstellungszusagen ist – wie bereits oben ausgeführt – festzuhalten, dass diese lediglich einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärungen darstellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zu den vorgelegten Einstellungszusagen ist – wie bereits oben ausgeführt – festzuhalten, dass diese lediglich einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärungen darstellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Zum Schulbesuch von bP3 ist überdies festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). - Bindungen zum Herkunftsstaat: Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zu der minderjährigen bP3 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährige bP3 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurde, sich dort den überwiegenden Teil ihres Lebens aufhielt und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekam. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband noch mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser „Vermittlungseffekt“ bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befindet sich die minderjährige bP3 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN) und hat diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihr unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.Ebenso befindet sich die minderjährige bP3 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN) und hat diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihr unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren. - strafrechtliche Unbescholtenheit: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich durch den verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts. Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen. Im gegenständlichen Fall kommt weiter hinzu, dass sich die bP nach Erlassung der mit 19.10.2021 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weiterhin bis Februar 2022 im Bundesgebiet aufhielten, obwohl sie zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet gewesen wären und zeigt dieses Verhalten, dass sie in qualifizierter Weise nicht gewillt sind, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht zu beachten. Sie konnten bis dato zur freiwilligen Ausreise und somit zur freiwilligen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sichtlich nicht bewogen werden. - Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. -Auswirkung der allgemeinen Lage in Aserbaidschan auf die bP: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.– einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.– einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Aserbaidschan ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. - Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern, Kindeswohl: Aus einer Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10, U613/10 und des Beschlusses des selben Tages U615/10 ua ergibt sich, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im gegenständlichen Fall zurechnen lassen müssen. Obwohl die dort genannten minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebenen Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sich der Fremde (spätestens nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Administratvverfahren) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sich der Fremde (spätestens nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Administratvverfahren) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Im Lichte der beschriebenen Ausführungen verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung
Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechnung dennoch nicht unbeachtlich und gelten die Ausführungen in Bezug auf die Eltern –wenn auch in abgeschwächter Form– auch für die minderjährige bP3 Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom
- Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom
- Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom
- Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom
- Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom
- November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136). Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom
- Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom
- Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom
- Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom
- Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom
- November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136). Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des § 9 Abs. 1 BFA-V vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in § 138 ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-V vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in Paragraph 138, ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Eltern und die bP3 aserbaidschanische Staatsangehörige sind, es sind sämtliche bP im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der bP1 und bP2 zum von der bP3 hinzunehmenden Lebensrisiko, weshalb aus dem Umstand der Beendigung des Aufenthaltes per so noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl ableitbar ist. Den bP stehen nach der Rückkehr sowohl private, karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren Verwandten bzw. in ihrem leer stehenden Haus Unterkunft nehmen können. Es gibt keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen dem deutschen Auswärtigen Amt nicht vor. Es gibt keine Kindersoldaten. Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich. II.3.4.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privatleben (Spracherwerb, bedingte Arbeitsverträge, ehrenamtliche Tätigkeit, Freunde und Förderer) erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein solches Gewicht, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzten die bP schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (z. B. VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).römisch zwei.3.4.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die für den Verbleib der bP in Österreich sprechenden Umstände betreffend ihr Privatleben (Spracherwerb, bedingte Arbeitsverträge, ehrenamtliche Tätigkeit, Freunde und Förderer) erreichen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht ein solches Gewicht, als dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzten die bP schließlich auch in einem Zeitraum, in dem sie sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (z. B. VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003). Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] sowie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen