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{'item': 'L515 2254680-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 5Artikel 18§ 61§ 21§ 43§ 1§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 13§ 389§ 7§ 6§ 27Artikel 15Artikel 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlL515 2254680-1 SpruchL515 2254680-1/3E, L515 2254680-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.

§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Die Voraussetzungen für deren amtswegige Zuerkennung liegen nicht vor.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Die Voraussetzungen für deren amtswegige Zuerkennung liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 24.9.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 24.9.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Sie gaben an, erstmals am 19.03.2018 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellten Sie den ERSTEN Antrag auf internationalen Schutz. Sie gaben damals an, den Namen XXXX zu führen, georgischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren zu sein.Sie gaben an, erstmals am 19.03.2018 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellten Sie den ERSTEN Antrag auf internationalen Schutz. Sie gaben damals an, den Namen römisch 40 zu führen, georgischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren zu sein. Zu Ihrer Person lagen EURODAC Treffermeldungen der Kategorie „1“ zur Schweiz vom 03.07.2017 und zu Deutschland vom 11.09.2017 vor. Mit Bescheid des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle XXXX , vom 15.05.2018, Zahl: XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2018, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Absatz 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde

Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Schweiz für zuständig erklärt. (Spruch I.)

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 FPG 2005 wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet.

Demzufolge war

§ 61Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung in die Schweiz zulässig. (Spruch II.)

Mit Bescheid des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle römisch 40 , vom 15.05.2018, Zahl: römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2018, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde

Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates die Schweiz für zuständig erklärt. (Spruch römisch eins.)

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG 2005 wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war

Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung in die Schweiz zulässig. (Spruch römisch zwei.) Gegen den Bescheid vom 15.05.2018 wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Gerichtsabteilung am Hauptsitz in Wien, vom 05.07.2019, GZ: W165 2197567-1/7E, wurde die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 21

Absatz 3 erster Satz BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Das Erkenntnis vom 05.07.2019 erwuchs am 05.07.2019 in Gegen den Bescheid vom 15.05.2018 wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Gerichtsabteilung am Hauptsitz in Wien, vom 05.07.2019, GZ: W165 2197567-1/7E, wurde die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 21, Absatz 3 erster Satz BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Das Erkenntnis vom 05.07.2019 erwuchs am 05.07.2019 in Rechtskraft. Angemerkt wird, dass Sie am 04.07.2018 in die Schweiz überstellt wurden. Zu Ihrem ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz wird festgehalten: Sie gaben an, am 24.09.2021 ein weiteres Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag haben Sie beim Bundesamt einen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 gestellt. Ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 25.09.2021 beim Bundesamt eingebracht, nachdem Sie auf der Polizeiinspektion XXXX ( XXXX ) erstbefragt wurden und nachdem eine Anordnung des Bundesamtes

§ 43Absatz 1 BFA-VG erfolgte.

Sie führen den Namen XXXX , sind georgischer Staatsangehöriger und wurden am XXXX geboren.Sie gaben an, am 24.09.2021 ein weiteres Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag haben Sie beim Bundesamt einen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 gestellt. Ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 25.09.2021 beim Bundesamt eingebracht, nachdem Sie auf der Polizeiinspektion römisch 40 ( römisch 40 ) erstbefragt wurden und nachdem eine Anordnung des Bundesamtes

Paragraph 43, Absatz 1 BFA-VG erfolgte. Sie führen den Namen römisch 40 , sind georgischer Staatsangehöriger und wurden am römisch 40 geboren. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 25.09.2021, durchgeführt von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX , XXXX ), gaben Sie an:Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 25.09.2021, durchgeführt von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 , römisch 40 ), gaben Sie an: … 4.1 Angaben über weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat: Vater: XXXX , verstorben XXXX , Mutter: XXXX , ca. XXXX Jahre, Schwestern: XXXX , ca. XXXX Jahre; XXXX , ca. XXXX Jahre. Alle wohnhaft in Georgien.… 4.1 Angaben über weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat: Vater: römisch 40 , verstorben römisch 40 , Mutter: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, Schwestern: römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre. Alle wohnhaft in Georgien.

  1. Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status: keine.
  2. Angaben zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland XXXX , Georgien. …
  3. Angaben zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland römisch 40 , Georgien. … Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? Ja. Barmittel: 85,- Euro … 9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst? Zuletzt am 22.09.2021 (das
  4. Mal in 2002 bis 2004 und 2018). 9.2 Hatten Sie anlässlich Ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland)? Ja. 9.2.1 Falls ja, welches und warum wollten Sie dieses bestimmte Land erreichen? Österreich, weil ich schon mal in Österreich war. 9.3 Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen? Ausreise aus Herkunftsstaat: 22.09.2021 mit einem Autobus. 9.4 Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist? Illegal. 9.5 Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis? Ja. 9.5.1 Wenn ja, welches und von wem ausgestellt? Georg. Reisepass, ausgestellt vom Justizamt in XXXX .9.5.1 Wenn ja, welches und von wem ausgestellt? Georg. Reisepass, ausgestellt vom Justizamt in römisch 40 . 9.5.2 Können Sie sich Dokumentkopien oder -originale beschaffen? Nein, ich habe den Reisepass verloren. 9.5.2.a Können Sie Beweismittel zu Ihrer Identität (z.B. Reisepass, Geburtsurkunde oder sonstige Dokumente) in elektronischer Form (z.B. Foto am Handy) vorlegen? --- 9.5.3 Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? Ja. 9.5.4 Wenn ja, wo befindet sich das Reisedokument? Auf dem Reiseweg verloren. 9.6 Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchreisten Staaten von ihrer Heimat bis nach Österreich (chronologisch) an: …
  5. Türkei, 1 Tag;
  6. unbekannte Länder, ca. 2 Tage;
  7. Österreich, seit 24.09.2021; … 9.6.1 Was können Sie noch über den Aufenthalt in diesen durchgereisten EU-Ländern angeben: Ich versteckte mich in der Führerkabine. Wir wurden nirgends kontrolliert. 9.
  8. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht: Ab 2002 hatte ich in Polen, Tschechien, Österreich (Verfahrenszahl XXXX , rechtskräftig negativ seit 19.09.2019) und Schweiz um Asyl angesucht. Ab 2018 hatte ich in Deutschland, Schweiz und Österreich abermals um Asyl angesucht.9.
  9. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht: Ab 2002 hatte ich in Polen, Tschechien, Österreich (Verfahrenszahl römisch 40 , rechtskräftig negativ seit 19.09.2019) und Schweiz um Asyl angesucht. Ab 2018 hatte ich in Deutschland, Schweiz und Österreich abermals um Asyl angesucht. 9.7.1 Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben? Ich wurde aus Österreich im Juli 2018 in die Schweiz abgeschoben. Aus der Schweiz wurde ich nach Georgien zurückgeführt. Ab dann befand ich mich in Georgien. 9.7.2 Wie lange hielten Sie sich dort auf (möglichst genaue Zeitangaben – Tag, Monat, Jahr) und in welches Land sind sie dann gereist? In Österreich war ich insgesamt ca. 2 Monate. In Deutschland auch ca. 2 Monate und in der Schweiz auch ca. 2 Monate. 9.7.3 Was können Sie noch über den Aufenthalt in Ländern, wo ein Asylantrag gestellt wurde, angeben: Ich durfte dort nicht bleiben. Ich habe in der Schweiz gesagt, dass ich bei meiner Rückkehr nach Georgien in Haft kommen würde. Man hat mir nicht geglaubt und bei meiner Rückkehr befand ich mich ca. 1,5 Jahre im Gefängnis. 9.7.4 Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrags) zurückkehren müssten und dort Ihr Asylverfahren führen würden, spräche etwas dagegen? Ich möchte nicht in die Schweiz, falls ich in die Schweiz gebracht werde, werde ich nach Georgien zurückgebracht und dort müsste abermals ins Gefängnis. 9.8 Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel: nein. …
  10. Angaben über die Schleppung. Wer organisierte ihre Reise: Ich selbst. 10.
  11. Wie wurde die Reise organisiert: Ich reiste in die Türkei. Dort einigte ich mich mit einem LKW-Fahrer, dass er mich bis nach Österreich mitnimmt. 10.
  12. Wie hoch waren die Kosten der Reise: 250,- Euro und ca. 30,- US Dollar für die Fahrt in die Türkei. 10.
  13. Wer ist Ihre Kontaktperson: keine. 10.
  14. Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt: In Istanbul auf einem Busbahnhof. 10.5 Beschreiben Sie das Fahrzeug inkl. Kennzeichen, mit dem Sie geschleppt wurden: Es war ein Sattelschlepper der Marke MAN, gelb lackiert, nähere Angaben kann ich nicht machen. 10.6 Beschreiben Sie den Schlepper und wie Sie sich mit ihm verständigten: Der LKW-Fahrer sprach russisch, sein Vorname war XXXX , ca. XXXX Jahre alt, hatte wenig, ergrautes kurzes Haar.10.6 Beschreiben Sie den Schlepper und wie Sie sich mit ihm verständigten: Der LKW-Fahrer sprach russisch, sein Vorname war römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, hatte wenig, ergrautes kurzes Haar.
  15. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Als ich 2007 die Schweiz verlassen musste und nach Georgien zurückkehrte wurde ich festgenommen und wurde beschuldigt, jemand versucht zu haben zu ermorden. Ich wurde zu 10 Jahren Haft verurteilt. Nach 5 Jahren wurde ich amnestiert. Als ich 2018 von der Schweiz nach Georgien zurückgeschoben wurde, wurde ich abermals festgenommen und wegen eines Streites für 1,5 Jahre ins Gefängnis gesteckt. Ich wurde aber in Georgien weiterhin von der jetzigen Regierung verfolgt. Man wollte Informationen von mir, die ich nicht hatte. Ich nehme an, dass ich befeindet werde, aus dem Grund, dass ich mit dem XXXX , Sohn des XXXX , der Gründer der politischen Partei „ XXXX “, im Jahre 1998 oder 1999 im Dorf XXXX , Bezirk XXXX einen Konflikt hatte.Als ich 2007 die Schweiz verlassen musste und nach Georgien zurückkehrte wurde ich festgenommen und wurde beschuldigt, jemand versucht zu haben zu ermorden. Ich wurde zu 10 Jahren Haft verurteilt. Nach 5 Jahren wurde ich amnestiert. Als ich 2018 von der Schweiz nach Georgien zurückgeschoben wurde, wurde ich abermals festgenommen und wegen eines Streites für 1,5 Jahre ins Gefängnis gesteckt. Ich wurde aber in Georgien weiterhin von der jetzigen Regierung verfolgt. Man wollte Informationen von mir, die ich nicht hatte. Ich nehme an, dass ich befeindet werde, aus dem Grund, dass ich mit dem römisch 40 , Sohn des römisch 40 , der Gründer der politischen Partei „ römisch 40 “, im Jahre 1998 oder 1999 im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 einen Konflikt hatte. 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich könnte verhaftet oder liquidiert werden. 11.
  16. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Ich habe Hinweise, die ich mir schicken lassen könnte.
  17. EURODAC-Treffer zu: XXXX , 19.03.2018, 20:06, XXXX ; XXXX , 11.09.2017, 00:00, XXXX ; XXXX , 03.07.2017, 08:27, XXXX …
  18. EURODAC-Treffer zu: römisch 40 , 19.03.2018, 20:06, römisch 40 ; römisch 40 , 11.09.2017, 00:00, römisch 40 ; römisch 40 , 03.07.2017, 08:27, römisch 40 … …. Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 24.02.2022 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes, Regionaldirektion Burgenland, einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: … F: Weshalb scheinen bei Ihnen mehrere Alias-Identitäten auf? Was bezweckten Sie damit? A: Ich habe einen persönlichen Feind. Ich hatte Angst, dass er mich finden kann. Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß? A: Ja. F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein? A: Ich reiste illegal in Österreich ein. F: Haben Sie sich jemals einen georgischen Reisepass ausstellen lassen? A: Ja. F: Wo befindet sich dieser Reisepass? A: Ich verlor den Reisepass auf dem Weg nach Österreich. F: Besitzen Sie sonstige amtliche Dokumente, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben? A: Ich besaß noch einen Personalausweis. Diesen habe ich auch verloren. Alle meine Ausweise waren in einer kleinen Tasche. Darin befand sich auch meine Brieftasche. F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich? A: Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe bisher keine Bekanntschaften geschlossen. F: Haben Sie in den Schengen Staaten Verwandte? Besteht zu diesen Verwandten eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht zu diesen Verwandten ein Familienleben? A: Eine Cousine lebt in Frankreich (Paris). Ich habe sie noch nie besucht. F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Georgien? Besteht Kontakt zu diesen? A: Ja (siehe Datenblatt). Ich habe Kontakt mit der Mutter und der Schwester. F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben? A: Ich verstehe viel mehr Deutsch, als ich sprechen kann. Ich hatte in Georgien den Unterrichtsgegenstand Deutsch. Ich kann auch schreiben. F: Gehen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach? A: Nein. F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sind Sie Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein? A: Ich besuchte eine Veranstaltung der Burgenländischen Volkshochschule. Ich gehöre in Österreich keinem Verein an. F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? A: Nein. Ich leide an einer Hepatitis C Erkrankung. Ich war seit meiner zweiten Einreise nicht in ärztlicher Behandlung wegen der Hepatitis C Erkrankung. Weiters habe ich keine Zähne mehr. Deshalb wird eine Prothese angefertigt. F: Wurden Sie in Georgien von einem Gericht verurteilt? Sind Sie vorbestraft? A: Ja. Im Jahr 2011 wurde ich wegen § 19 108 (versuchter Mord) verurteilt. Ich erhielt eine zehnjährige Haftstrafe und musste, bedingt durch eine Amnestie, fünf Jahre absitzen. Ich wurde in XXXX und XXXX angehalten. Ich wurde ein zweites Mal verurteilt. Kurz vorher wurde ich von der Schweiz abgeschoben. Beim zweiten Mal wurde ich wegen einer Rauferei verurteilt. Ich wurde eineinhalb Jahre inhaftiert. Bei dieser Haft wurde ich in XXXX angehalten.A: Ja. Im Jahr 2011 wurde ich wegen Paragraph 19, 108 (versuchter Mord) verurteilt. Ich erhielt eine zehnjährige Haftstrafe und musste, bedingt durch eine Amnestie, fünf Jahre absitzen. Ich wurde in römisch 40 und römisch 40 angehalten. Ich wurde ein zweites Mal verurteilt. Kurz vorher wurde ich von der Schweiz abgeschoben. Beim zweiten Mal wurde ich wegen einer Rauferei verurteilt. Ich wurde eineinhalb Jahre inhaftiert. Bei dieser Haft wurde ich in römisch 40 angehalten. F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Georgien? Wovon lebten Sie? Wie ist die wirtschaftliche Lage Ihrer in Georgien lebenden Familie? A: Wirtschaftlich ging es meiner Familie schlecht. … Grund: Ich habe persönliche Feinde. Ich kam das erste Mal im Jahr 2002 nach Österreich. Dann war ich in der Schweiz. Von Frankreich bin ich im Jahr 2007 weggeflogen. Dort habe ich am Flughafen (Charles de Gaulle in Paris) eine Frau getroffen. Sie heißt XXXX und ist eine Politikerin. Sie stellte mir eine andere Frau namens XXXX vor. Diese Dame war auch Politikerin und damals XXXX . Davor, als ich bei der Fluglinie XXXX das Flugticket kaufen wollte, meinte die Dame, der ich meinen Personalausweis ausgehändigt habe, dass ich in Georgien liquidiert werde, wenn ich tatsächlich XXXX heiße. Frau XXXX war damals noch Vorsitzende eines XXXX . Sie bat mir einen Job, vielleicht einen Sekretärsjob, an. Ich sollte sie mit Informationen versorgen. Ich fragte, welche Informationen das sein sollen. Sie sagte mir, dass ich das später erfahren würde. Ich nahm das Angebot aber nicht an und reiste nach Georgien. Da, wo ich wohne (im dritten Stock), lebte ein neuer Mieter im
  19. Stock. Er hieß XXXX und war beschäftigt im Verteidigungsministerium. Er war für die Waffenabteilung (Ausgabe der Waffen und so weiter) zuständig. Einmal wurde dieser Herr besucht von XXXX , XXXX und XXXX . Ich rauchte am Fenster. Die Frau von XXXX machte das Fenster auf. Sie machte Rührei mit Schinken. XXXX war zur damaligen Zeit Verteidigungsminister. XXXX blieb unten. Er ging nicht hinaus. XXXX und XXXX teilten Herrn XXXX mit, dass es ein Kopfgeld in Höhe von Lari 1.900.000 gibt, wenn ich ermordet werde. Zusätzlich hätte es eine Belohnung vom Großspender gegeben. Dieser Großspender war XXXX . Es war am XXXX .08.2011, als der XXXX mich rief. Ich sollte hinunterkommen. Der Nachbar XXXX war auch unten. XXXX meinte, dass er mit mir etwa zu besprechen hätte. XXXX passte uns ab. Er stand mit einer Waffe des TP-Systems dort. Er feuerte vier- bis sechsmal in meine Richtung (Anmerkung: er hat auf mich geschossen, um die Belohnung zu kassieren). Ich stellte mich hinter XXXX und stieß ihn weg. XXXX stürzte in eine „Nadel“. Der spitze Gegenstand war an der Wand befestigt und drang zwei Zentimeter tief in seinen Körper ein. Wegen dieses Deliktes wurde ich verurteilt. Das wurde als versuchter Mord hingestellt. Ich musste fünf Jahre im Gefängnis zubringen (die eigentliche Strafe war 10 Jahre). Ich möchte noch ergänzenden angeben, dass XXXX den Auftrag zu meiner Ermordung erteilt hat. Außderdem war in meine Ermordung noch SAAKASCHWILI involviert, der dafür auch Geld von XXXX erhalten hätte. Dann gab es einen weiteren Prozess, in dem ich nicht geständig war. Das Verfahren ist noch anhängig. Europäische Richter werden, so glaube ich, mich freisprechen.Grund: Ich habe persönliche Feinde. Ich kam das erste Mal im Jahr 2002 nach Österreich. Dann war ich in der Schweiz. Von Frankreich bin ich im Jahr 2007 weggeflogen. Dort habe ich am Flughafen (Charles de Gaulle in Paris) eine Frau getroffen. Sie heißt römisch 40 und ist eine Politikerin. Sie stellte mir eine andere Frau namens römisch 40 vor. Diese Dame war auch Politikerin und damals römisch 40 . Davor, als ich bei der Fluglinie römisch 40 das Flugticket kaufen wollte, meinte die Dame, der ich meinen Personalausweis ausgehändigt habe, dass ich in Georgien liquidiert werde, wenn ich tatsächlich römisch 40 heiße. Frau römisch 40 war damals noch Vorsitzende eines römisch 40 . Sie bat mir einen Job, vielleicht einen Sekretärsjob, an. Ich sollte sie mit Informationen versorgen. Ich fragte, welche Informationen das sein sollen. Sie sagte mir, dass ich das später erfahren würde. Ich nahm das Angebot aber nicht an und reiste nach Georgien. Da, wo ich wohne (im dritten Stock), lebte ein neuer Mieter im
  20. Stock. Er hieß römisch 40 und war beschäftigt im Verteidigungsministerium. Er war für die Waffenabteilung (Ausgabe der Waffen und so weiter) zuständig. Einmal wurde dieser Herr besucht von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Ich rauchte am Fenster. Die Frau von römisch 40 machte das Fenster auf. Sie machte Rührei mit Schinken. römisch 40 war zur damaligen Zeit Verteidigungsminister. römisch 40 blieb unten. Er ging nicht hinaus. römisch 40 und römisch 40 teilten Herrn römisch 40 mit, dass es ein Kopfgeld in Höhe von Lari 1.900.000 gibt, wenn ich ermordet werde. Zusätzlich hätte es eine Belohnung vom Großspender gegeben. Dieser Großspender war römisch 40 . Es war am römisch 40 .08.2011, als der römisch 40 mich rief. Ich sollte hinunterkommen. Der Nachbar römisch 40 war auch unten. römisch 40 meinte, dass er mit mir etwa zu besprechen hätte. römisch 40 passte uns ab. Er stand mit einer Waffe des TP-Systems dort. Er feuerte vier- bis sechsmal in meine Richtung (Anmerkung: er hat auf mich geschossen, um die Belohnung zu kassieren). Ich stellte mich hinter römisch 40 und stieß ihn weg. römisch 40 stürzte in eine „Nadel“. Der spitze Gegenstand war an der Wand befestigt und drang zwei Zentimeter tief in seinen Körper ein. Wegen dieses Deliktes wurde ich verurteilt. Das wurde als versuchter Mord hingestellt. Ich musste fünf Jahre im Gefängnis zubringen (die eigentliche Strafe war 10 Jahre). Ich möchte noch ergänzenden angeben, dass römisch 40 den Auftrag zu meiner Ermordung erteilt hat. Außderdem war in meine Ermordung noch SAAKASCHWILI involviert, der dafür auch Geld von römisch 40 erhalten hätte. Dann gab es einen weiteren Prozess, in dem ich nicht geständig war. Das Verfahren ist noch anhängig. Europäische Richter werden, so glaube ich, mich freisprechen. F: Können Sie den Auslöser angeben, der Sie veranlasst hat, Georgien am 25.09.2021 zu verlassen? A: Mein persönlicher Feind. Das ist die Familie von XXXX .A: Mein persönlicher Feind. Das ist die Familie von römisch 40 . F: Inwiefern können Sie der Familie von XXXX gefährlich werden? Welches Geheimnis wissen Sie?F: Inwiefern können Sie der Familie von römisch 40 gefährlich werden? Welches Geheimnis wissen Sie? A: Ich kenne die Familie von XXXX schon sehr lange (bevor sie nach Russland gegangen sind). Ich hatte einen Streit mit XXXX . XXXX ist der Sohn von XXXX . Der Streit fand im Oktober
  21. Es ging um ein Mädchen. Wir gingen auseinander. Später kam XXXX mit Leuten, die bewaffnet waren, in meine Siedlung. Ich war nicht dort. Dann gingen die Leute wieder weg.A: Ich kenne die Familie von römisch 40 schon sehr lange (bevor sie nach Russland gegangen sind). Ich hatte einen Streit mit römisch 40 . römisch 40 ist der Sohn von römisch 40 . Der Streit fand im Oktober
  22. Es ging um ein Mädchen. Wir gingen auseinander. Später kam römisch 40 mit Leuten, die bewaffnet waren, in meine Siedlung. Ich war nicht dort. Dann gingen die Leute wieder weg. F: Können Sie der Familie XXXX mit Ihrem Wissen schaden?F: Können Sie der Familie römisch 40 mit Ihrem Wissen schaden? A: XXXX schuldete mir Geld. Es geht um russische Rubel 18 oder 19 Millionen, die ich ihm im Jahr 2000 gab (damals war das viel Geld und er noch kein erfolgreicher Unternehmer). Er zahlte es mir aber nicht zurück. Außerdem war es so, dass das Mädchen, um das ich mit XXXX gestritten hatte, XXXX später zur Frau genommen hat.A: römisch 40 schuldete mir Geld. Es geht um russische Rubel 18 oder 19 Millionen, die ich ihm im Jahr 2000 gab (damals war das viel Geld und er noch kein erfolgreicher Unternehmer). Er zahlte es mir aber nicht zurück. Außerdem war es so, dass das Mädchen, um das ich mit römisch 40 gestritten hatte, römisch 40 später zur Frau genommen hat. F: Was hat sich zugetragen, nachdem Sie das letzte Mal aus Europa nach Georgien zurückgekehrt sind? A: Inzwischen reiste der zweite Sohn, XXXX , von England nach Georgien. Es gibt Aufzeichnungen, dass ich umgebracht gehöre.A: Inzwischen reiste der zweite Sohn, römisch 40 , von England nach Georgien. Es gibt Aufzeichnungen, dass ich umgebracht gehöre. F: Wer hat diese Aufzeichnungen? A: Ich. In Audio-Form. Ich war nicht beim Gespräch dabei. Eine Person, die dabei war, fertigte Audioaufnahmen an. F: Wo haben Sie diese Aufzeichnungen? A: Zuhause in Georgien. F: Erstatteten Sie betreffend der Vorfälle Anzeige bei der Polizei? A: Nein. F: Weshalb erstatteten Sie keine Anzeige? A: Ich konnte dort schwer beweisen, dass XXXX das gesagt hat. Man hätte seine Stimme nicht erkannt. Es war schwer beweisbar.A: Ich konnte dort schwer beweisen, dass römisch 40 das gesagt hat. Man hätte seine Stimme nicht erkannt. Es war schwer beweisbar. F: Weshalb zeigten Sie den Fall nicht beim Ombudsmann auf? A: Ich war dort. Aber nach den Ereignissen im Jahr 2011, als auf mich geschossen wurde. Ich erhielt aber keine Unterstützung. F: Wie konnten Sie das Gespräch der Politiker im zweiten Stock aus dem dritten Stock belauschen? Erklären Sie das. A: Ich war in der Küche und rauchte. Deswegen war das Fenster offen. Bei ihnen stand auch das Küchenfenster offen. Deshalb konnte ich das Gespräch belauschen. F: Wurden die Schüsse auf Sie am selben Tag abgefeuert? A: Nein. Dieser Vorfall war etwa eineinhalb Monate später. V: Sie bekommen am Tag X mit, dass man Sie ermorden will. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie noch eineinhalb Monate in der Wohnung bleiben hätten sollen. Was sagen Sie dazu?V: Sie bekommen am Tag römisch zehn mit, dass man Sie ermorden will. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie noch eineinhalb Monate in der Wohnung bleiben hätten sollen. Was sagen Sie dazu? A: Ich wurde kurz darauf festgenommen. Ich war auch nicht die ganze Zeit zuhause. Ich war bei der Tante. Am 19.
  23. ist in Georgien ein religiöser Feiertag. Daher war ich zuhause. Dann passierte der Vorfall. Nach der Abschiebung aus der Schweiz kam ich noch einmal ins Gefängnis. Genau in dieser Zeit machte XXXX die Äußerung, dass ich ermordet gehöre. Er machte diese Aussage nicht unter Freunden, sondern bei den Sicherheitsbeamten.A: Ich wurde kurz darauf festgenommen. Ich war auch nicht die ganze Zeit zuhause. Ich war bei der Tante. Am 19.
  24. ist in Georgien ein religiöser Feiertag. Daher war ich zuhause. Dann passierte der Vorfall. Nach der Abschiebung aus der Schweiz kam ich noch einmal ins Gefängnis. Genau in dieser Zeit machte römisch 40 die Äußerung, dass ich ermordet gehöre. Er machte diese Aussage nicht unter Freunden, sondern bei den Sicherheitsbeamten. F: Weshalb haben Sie innerhalb von Georgien nicht den Wohnsitz gewechselt (zum Beispiel durch einen Umzug nach XXXX )?F: Weshalb haben Sie innerhalb von Georgien nicht den Wohnsitz gewechselt (zum Beispiel durch einen Umzug nach römisch 40 )? A: Das hätte keinen Sinn gemacht. Diese Leute sind ausgebildet, Leute aufzuspüren. Ich wurde im Jahr 2020 freigelassen. Dann versteckte ich mich bis zur Ausreise bei meiner Schwester. Es war so, dass ein Aufenthaltsverbot in der Schweiz gegen mich verhängt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot lief im Juli aus. Ich schrieb die Schweizer Behörden an und erfuhr davon. F: Weshalb hätten man Sie freilassen sollen, wenn doch Ihre Feinde derart einflussreich sind? A: Einen Unschuldigen für zehn Jahre zu verurteilen ist schon ein Beweis, dass diese Leute sehr mächtig sind. V: Dann ist es nicht nachvollziehbar, wenn eine Amnestie gegen Sie erlassen wurde. Was sagen Sie dazu? A: Wenn eine Amnestie erlassen wird, kann man diese Person nicht im Gefängnis belassen. F: War das der Grund der Asylantragstellung? A: Ja. F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen? A: Nein. … F: Wie oft wurden Sie festgenommen und inhaftiert? A: Ich wurde zweimal festgenommen und inhaftiert (6,5 Jahre). F: Wurden Sie in Georgien jemals aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt? A: Nein. F: Waren Sie in Georgien Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Georgien jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Vielleicht ist meine Verfolgung eine politische. Ich weiß es nicht genau. F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr nach Georgien erleiden zu müssen? A: Mich erwartet der Tod. … F: Sind Sie derzeit in Österreich in einem Gerichtsverfahren (Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel) ein Zeuge oder Opfer? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich Opfer von Gewalt und ist diesbezüglich ein Gerichtsverfahren laufend? A: Nein. … A: Meine Rückkehr nach Georgien würde meinen Tod bedeuten. Ich möchte nicht zurückkehren. Diese Menschen verstehen keinen Spaß. Erklärung: Georgien gilt

§ 1Ziffer 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Das bedeutet, dass in der Regel in Georgien eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Verfahren werden rasch abgewickelt. Haben Sie dazu etwas vorzubringen?Erklärung: Georgien gilt

Paragraph eins, Ziffer 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Das bedeutet, dass in der Regel in Georgien eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Verfahren werden rasch abgewickelt. Haben Sie dazu etwas vorzubringen? A: Das ist eine offizielle Information. Tatsächlich ist es so, dass es keine unabhängigen Richter und so weiter gibt. Das Justizministerium hat meine Häuser und Fahrzeuge beschlagnahmt. Georgien ist korrupt. … Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.02.2022 wurde Ihnen Gelegenheit geboten, eine schriftliche Stellungnahme zu den aktuellen Länder-informationen über Georgien abzugeben. Das Länderinformationsblatt wurde Ihnen zwar ausgefolgt, jedoch langte innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme beim Bundesamt ein.“ I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

§ 46FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die bB sprach

§ 13Asyl

G aus, dass die bP das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verlor.Die bB sprach

Paragraph 13, AsylG aus, dass die bP das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verlor. Ein Einreiseverbot gem. § 53 FPG wurde nicht erlassen.Ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG wurde nicht erlassen. I.2.

  1. Im Rahmen der Feststellungen zur Person der bP ging die bP von folgenden Umständen aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Feststellungen zur Person der bP ging die bP von folgenden Umständen aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): " Ihre Identität steht fest. Hervorzuheben ist, dass von Ihnen bisher folgende Identitätsdaten angeführt wurden:
  3. XXXX , geboren XXXX , StA: Georgien
  4. römisch 40 , geboren römisch 40 , StA: Georgien
  5. XXXX , XXXX in Omalo, StA: Georgien
  6. römisch 40 , römisch 40 in Omalo, StA: Georgien
  7. XXXX , XXXX , StA: Georgien
  8. römisch 40 , römisch 40 , StA: Georgien
  9. XXXX , XXXX , StA: Georgien
  10. römisch 40 , römisch 40 , StA: Georgien
  11. XXXX , XXXX in Telavi, StA: Russische Föderation
  12. römisch 40 , römisch 40 in Telavi, StA: Russische Föderation Sie sind Staatsangehöriger von Georgien und ethnischer Georgier. Sie sind bekennender Christ (christlich-orthodox beziehungsweise georgisch orthodox). Ihre Muttersprache ist Georgisch. Sie beherrschen keine weitere Sprache (Anmerkung: abgesehen von Kenntnissen der deutschen Sprache; Sie belegten in Georgien das Unterrichtsfach Deutsch). Sie besuchten in Georgien zehn Jahre eine Grund- und Mittelschule in XXXX und drei Jahre eine Berufsschule in XXXX (Zweig: Metallbearbeiter).Sie besuchten in Georgien zehn Jahre eine Grund- und Mittelschule in römisch 40 und drei Jahre eine Berufsschule in römisch 40 (Zweig: Metallbearbeiter). Sie lebten in der Stadt XXXX (Georgien).Sie lebten in der Stadt römisch 40 (Georgien). Ihr Familienstand ist ledig. Sie sind gebildet, anpassungs- und arbeitsfähig und gehören keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Festgestellt wird, dass Sie illegal in Österreich eingereist sind. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, stehen nicht fest. … Sie verfügen über Schulbildung und waren aber bis zur Ausreise in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Anmerkung: letzter ausgeübter Beruf war Schweißer). Sie haben in Georgien noch nahe Verwandte (Anmerkung: Mutter, zwei Schwestern, Geschwister der Eltern), von denen Sie im Bedarfsfall Unterstützung (zum Beispiel: finanzielle Hilfeleistungen oder Unterkunft) erwarten können. Sie leiden unter einer Infektion mit Hepatitis C. Weiters haben Sie keine Zähne mehr. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Rückkehr vor dem Hintergrund dieser Beeinträchtigung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt. Schwerwiegende (im Sinne von: lebensgefährliche) physische oder psychische Beeinträchtigungen konnten nicht festgestellt werden. … Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor: 1) Landesgericht XXXX , XXXX vom 27.06.2018, Datum der Rechtskraft: 03.07.2018, § 15 StGB §§ 83

(1), 84
(2)StGB, § 83
(2)StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 11.08.2004, Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum 03.07.20181) Landesgericht römisch 40 , römisch 40 vom 27.06.2018, Datum der Rechtskraft: 03.07.2018, Paragraph 15, StGB Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB, Paragraph 83,
(2)StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)
  1. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat 11.08.2004, Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum 03.07.2018 …“ I.2.
  2. im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu teils unter Vermengung mit Elementen der Feststellungen und rechtlichen Beurteilung Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2.
  3. im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu teils unter Vermengung mit Elementen der Feststellungen und rechtlichen Beurteilung Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „Sie gaben an, in Georgien einer persönlichen Feindschaft ausgesetzt gewesen zu sein. Ihre Feinde waren beziehungsweise sind politisch engagierte Persönlichkeiten und ranghohe Beamte: XXXX (beschäftigt im Verteidigungsministerium), XXXX , XXXX (ehemaligen Verteidigungsminister), XXXX , SAAKASCHWILI und die Familie von XXXX . Sie hätten die Familie von XXXX schon sehr lange gekannt (bevor diese Familie nach Russland gegangen ist). XXXX hätte Ihnen Geld geschuldet. Sie hätten auch einen Streit mit XXXX gehabt. XXXX ist der Sohn von XXXX . Der Streit hätte sich im Oktober 2010 zugetragen. Es ging um ein Mädchen. Dieses Mädchen hätte XXXX später zur Frau genommen hat und hätte er Sie deshalb ermorden wollen. Sie hätten über die Jahre hinweg mehrfach mitbekommen, dass verschiedene der zuvor angeführten Feinde Ihren Tod in Auftrag gegeben haben.„Sie gaben an, in Georgien einer persönlichen Feindschaft ausgesetzt gewesen zu sein. Ihre Feinde waren beziehungsweise sind politisch engagierte Persönlichkeiten und ranghohe Beamte: römisch 40 (beschäftigt im Verteidigungsministerium), römisch 40 , römisch 40 (ehemaligen Verteidigungsminister), römisch 40 , SAAKASCHWILI und die Familie von römisch 40 . Sie hätten die Familie von römisch 40 schon sehr lange gekannt (bevor diese Familie nach Russland gegangen ist). römisch 40 hätte Ihnen Geld geschuldet. Sie hätten auch einen Streit mit römisch 40 gehabt. römisch 40 ist der Sohn von römisch 40 . Der Streit hätte sich im Oktober 2010 zugetragen. Es ging um ein Mädchen. Dieses Mädchen hätte römisch 40 später zur Frau genommen hat und hätte er Sie deshalb ermorden wollen. Sie hätten über die Jahre hinweg mehrfach mitbekommen, dass verschiedene der zuvor angeführten Feinde Ihren Tod in Auftrag gegeben haben. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass Sie im Jahr 2011 wegen § 19 108 (versuchter Mord) verurteilt wurden. Sie erhielten eine zehnjährige Haftstrafe und mussten, bedingt durch eine Amnestie, fünf Jahre absitzen. Sie wurden in XXXX und XXXX angehalten. Sie wurden ein zweites Mal verurteilt. Kurz vorher wurden Sie von der Schweiz abgeschoben. Beim zweiten Mal wurden Sie wegen einer Rauferei verurteilt. Sie wurden eineinhalb Jahre inhaftiert. Bei dieser Haft wurden Sie in XXXX angehalten.Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass Sie im Jahr 2011 wegen Paragraph 19, 108 (versuchter Mord) verurteilt wurden. Sie erhielten eine zehnjährige Haftstrafe und mussten, bedingt durch eine Amnestie, fünf Jahre absitzen. Sie wurden in römisch 40 und römisch 40 angehalten. Sie wurden ein zweites Mal verurteilt. Kurz vorher wurden Sie von der Schweiz abgeschoben. Beim zweiten Mal wurden Sie wegen einer Rauferei verurteilt. Sie wurden eineinhalb Jahre inhaftiert. Bei dieser Haft wurden Sie in römisch 40 angehalten. Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Es ist festzuhalten, dass Sie in sämtlichen Asylverfahren, verteilt über mehrere europäische Staaten (Anmerkung: Österreich, Deutschland, Schweiz) mehrere unterschiedliche Identitätsangaben gemacht haben. Dies weist eindeutig daraufhin, dass Sie Ihre wahre Identität verschleiern wollten, um sich auf diese Weise das Aufenthaltsrecht in Europa zu „erzwingen“. An der tatsächlichen Erlangung des Status eines Asylberechtigten haben Sie offensichtlich kein Interesse, sondern missbrauchen Sie die europäischen Gesetze zu Ihrem eigenen Vorteil. Sie führten nicht nur unterschiedlichen Namen, sondern auch unterschiedlichen Staatsbürgerschaften an:
  4. XXXX , geboren XXXX , StA: Georgien,
  5. römisch 40 , geboren römisch 40 , StA: Georgien,
  6. XXXX , XXXX in Omalo, StA: Georgien,
  7. römisch 40 , römisch 40 in Omalo, StA: Georgien,
  8. XXXX , XXXX , StA: Georgien,
  9. römisch 40 , römisch 40 , StA: Georgien,
  10. XXXX , XXXX , StA: Georgien und
  11. römisch 40 , römisch 40 , StA: Georgien und
  12. XXXX , XXXX in Telavi, StA: Russische Föderation.
  13. römisch 40 , römisch 40 in Telavi, StA: Russische Föderation. Wenn Sie aber nicht einmal bei der Angabe Ihrer persönlichen Daten bei der Wahrheit bleiben, kann umso weniger davon ausgegangen werden, dass Ihr übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vielmehr hat die erkennende Behörde den Eindruck, dass Ihre Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, mit wirklichen Geschehnissen aber nichts zu tun haben. Hinzu tritt, dass Ihr Vorbringen Ungereimtheiten aufweist. Vom Bundesamt wird nicht bestritten, dass Sie in Georgien zwei Haftstrafen verbüßen mussten. Allerdings waren Sie nicht in der Lage, glaubhaft vorzubringen, dass es sich bei Ihrer Person um ein Justizopfer handelt, welches gezielt, unter Vorspiegelung fingierter Anklagen, verfolgt wurde und wird. Hätten Ihre angeglichenen Verfolger tatsächlich beabsichtigt, Sie durch eine Haftstrafe „zu beseitigten“, wäre es wohl kaum zu einer Amnestie gekommen. Daran konnten auch Ihre Angaben nichts ändern, wonach man eine unschuldige Person nicht weiter inhaftieren könnte. Sollte es sich bei Ihren Verfolgern tatsächlich um sehr einflussreiche und politisch engagierte Persönlichkeiten handeln, hätten diese sich gegen eine vorzeitige Entlassung Ihrer Person aussprechen können, womit es zu keiner Freilassung gekommen wäre. Da Sie es nicht vermochten, die aufgezeigten Ungereimtheiten überzeugend aufzuklären, mussten Ihren Angaben die Glaubhaftigkeit versagt werden. Wie bereits erwähnt, kann es den Tatsachen entsprechen, dass man Sie in Georgien wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch inhaftiert hat. Den von Ihnen genannten Grund konnten Sie jedoch nicht plausibel schildern, weshalb das Bundesamt davon ausgeht, dass es sich bei Ihrer Person um einen „gewöhnlichen Straftäter“ handelt. Sie verwendeten offensichtlich vergangene Ereignisse, um Ihrer ansonsten frei erfundenen Geschichte eine Begründung abgeben zu können. Verdeutlicht wurde diese Ansicht der erkennenden Behörde dadurch, dass Sie angeblich durch eine Vielzahl einflussreicher Personen verfolgt worden wären, die noch dazu die Absicht gehegt hätten, Sie zu ermorden, jedoch dieses Unterfangen nie finalisieren hätten können. In Anbetracht der hohen Anzahl an Verfolgern wirken Ihre Angaben als frei erfundenes Konstrukt ohne Hintergrund, wobei Sie selbst davon sprachen, sich in Georgien nicht verstecken zu können, weil diese Leute das Aufspüren erlernt hätten („… F: Weshalb haben Sie innerhalb von Georgien nicht den Wohnsitz gewechselt (zum Beispiel durch einen Umzug nach XXXX )? A: Das hätte keinen Sinn gemacht. Diese Leute sind ausgebildet, Leute aufzuspüren. Ich wurde im Jahr 2020 freigelassen. Dann versteckte ich mich bis zur Ausreise bei meiner Schwester. Es war so, dass ein Aufenthaltsverbot in der Schweiz gegen mich verhängt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot lief im Juli aus. Ich schrieb die Schweizer Behörden an und erfuhr davon. …“).Wie bereits erwähnt, kann es den Tatsachen entsprechen, dass man Sie in Georgien wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch inhaftiert hat. Den von Ihnen genannten Grund konnten Sie jedoch nicht plausibel schildern, weshalb das Bundesamt davon ausgeht, dass es sich bei Ihrer Person um einen „gewöhnlichen Straftäter“ handelt. Sie verwendeten offensichtlich vergangene Ereignisse, um Ihrer ansonsten frei erfundenen Geschichte eine Begründung abgeben zu können. Verdeutlicht wurde diese Ansicht der erkennenden Behörde dadurch, dass Sie angeblich durch eine Vielzahl einflussreicher Personen verfolgt worden wären, die noch dazu die Absicht gehegt hätten, Sie zu ermorden, jedoch dieses Unterfangen nie finalisieren hätten können. In Anbetracht der hohen Anzahl an Verfolgern wirken Ihre Angaben als frei erfundenes Konstrukt ohne Hintergrund, wobei Sie selbst davon sprachen, sich in Georgien nicht verstecken zu können, weil diese Leute das Aufspüren erlernt hätten („… F: Weshalb haben Sie innerhalb von Georgien nicht den Wohnsitz gewechselt (zum Beispiel durch einen Umzug nach römisch 40 )? A: Das hätte keinen Sinn gemacht. Diese Leute sind ausgebildet, Leute aufzuspüren. Ich wurde im Jahr 2020 freigelassen. Dann versteckte ich mich bis zur Ausreise bei meiner Schwester. Es war so, dass ein Aufenthaltsverbot in der Schweiz gegen mich verhängt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot lief im Juli aus. Ich schrieb die Schweizer Behörden an und erfuhr davon. …“). Des Weiteren führten Sie aus, etwa eineinhalb Monate vor Ihrer ersten Verhaftung, die etwa im Jahr 2011 stattgefunden hätte, ein Gespräch von Politikern, das einen Stock unter Ihnen stattgefunden hätte, belauscht zu haben. In diesem Gespräch wäre über die Ermordung Ihrer Person berichtet worden. Obwohl Ihnen bekannt gewesen wäre, welche Gräueltat Ihre Widersacher beabsichtigt hätten, hätten Sie nicht in Erwägung gezogen, der Tat durch einen Umzug zu entgehen. Ebenso hätten Sie es völlig außer Acht gelassen, sich an die Polizei oder die Ombudsstelle zu wenden, um staatlichen Schutz vor dem Übergriff zu erhalten. Ihre Vorgangsweise deutet nicht daraufhin, dass Sie tatsächlich in Lebensgefahr gestanden sind. Denn ein in Ihrer Situation befindlicher Mensch hätte wohl jede sich bietende Möglichkeit genutzt, um sein Leben zu retten. Ihr Vorbringen beinhaltet weitere Ungereimtheiten. Sie gaben beim Bundesamt am 24.02.2022 an, in XXXX gewohnt zu haben. Im ERSTEN Asylverfahren wurden Sie am 20.03.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gaben damals an, in XXXX (Tiflis) gewohnt zu haben. Dies wäre an und für sich noch kein Widerspruch. Unglaubhaft werden Ihre Angaben durch die Schilderung der Fluchtgründe: „… Dort in Georgien in XXXX , wo ich wohnhaft war, befindet sich eine Spezialeinheit des Grenzschutzes. Mit einem hohen Beamten dieser Einheit hatte ich einen Konflikt, Ich wurde festgenommen und unschuldig zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Nach 7 Jahren wurde ich entlassen. Diese Person hat mir telefonisch gedroht, dass ich umgebracht werde. Auch bekam ich die Drohbriefe. Ich war gezwungen, das Land zu verlassen. …“. Denn Ihr damals angeblicher Wohnort XXXX liegt keinesfalls im Pankissi-Tal. Damit stellten Sie unwahre Angaben in den Raum. Das Pankissi-Tal ist eine etwa drei Kilometer breite und rund 30 Kilometer lange Schlucht im Großen Kaukasus. Es liegt im nordöstlichen Georgien und gehört administrativ zur Munizipalität Achmeta. Das Pankissi-Tal ist die Heimat der muslimischen Kisten, einer Untergruppe der Tschetschenen.Ihr Vorbringen beinhaltet weitere Ungereimtheiten. Sie gaben beim Bundesamt am 24.02.2022 an, in römisch 40 gewohnt zu haben. Im ERSTEN Asylverfahren wurden Sie am 20.03.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gaben damals an, in römisch 40 (Tiflis) gewohnt zu haben. Dies wäre an und für sich noch kein Widerspruch. Unglaubhaft werden Ihre Angaben durch die Schilderung der Fluchtgründe: „… Dort in Georgien in römisch 40 , wo ich wohnhaft war, befindet sich eine Spezialeinheit des Grenzschutzes. Mit einem hohen Beamten dieser Einheit hatte ich einen Konflikt, Ich wurde festgenommen und unschuldig zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Nach 7 Jahren wurde ich entlassen. Diese Person hat mir telefonisch gedroht, dass ich umgebracht werde. Auch bekam ich die Drohbriefe. Ich war gezwungen, das Land zu verlassen. …“. Denn Ihr damals angeblicher Wohnort römisch 40 liegt keinesfalls im Pankissi-Tal. Damit stellten Sie unwahre Angaben in den Raum. Das Pankissi-Tal ist eine etwa drei Kilometer breite und rund 30 Kilometer lange Schlucht im Großen Kaukasus. Es liegt im nordöstlichen Georgien und gehört administrativ zur Munizipalität Achmeta. Das Pankissi-Tal ist die Heimat der muslimischen Kisten, einer Untergruppe der Tschetschenen. Auch Ihr letzter Wohnort, die Stadt XXXX , liegt in „Zentralgeorgien“ und nicht im Pankissi-Tal. Hinzu tritt, dass Sie beim Bundesamt am 24.02.2022 mit keinem Wort erwähnt haben, dass sich Ihr Anfangsproblem im Pankissi-Tal zugetragen hätte. Auch sprachen Sie am 24.02.2022 nie davon, Probleme mit einer Spezialeinheit des Grenzschutzes gehabt zu haben, sondern ordneten Sie die Verfolger dem Verteidigungsministerium und der Politik zu. Ferner sprachen Sie am 24.02.2022 nie davon, telefonisch oder schriftlich bedroht worden zu sein. Ihre Verfolger hätten sich persönlich an Sie gewandt. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass Sie nach einer Ausführung sieben Jahre in Haft zubringen hätten müssen, während Sie einer weiteren Aussage zu Folge nach fünf Jahren amnestiert worden wären. Das Bundesamt konnte Ihren Ausführungen keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie zweifelsohne damit rechnen mussten, dass alle von Ihnen getätigten Aussagen zu Ihren Fluchtgründen verglichen werden und Ihnen die getätigten absolut widersprüchlichen Angaben schaden könnten.Auch Ihr letzter Wohnort, die Stadt römisch 40 , liegt in „Zentralgeorgien“ und nicht im Pankissi-Tal. Hinzu tritt, dass Sie beim Bundesamt am 24.02.2022 mit keinem Wort erwähnt haben, dass sich Ihr Anfangsproblem im Pankissi-Tal zugetragen hätte. Auch sprachen Sie am 24.02.2022 nie davon, Probleme mit einer Spezialeinheit des Grenzschutzes gehabt zu haben, sondern ordneten Sie die Verfolger dem Verteidigungsministerium und der Politik zu. Ferner sprachen Sie am 24.02.2022 nie davon, telefonisch oder schriftlich bedroht worden zu sein. Ihre Verfolger hätten sich persönlich an Sie gewandt. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass Sie nach einer Ausführung sieben Jahre in Haft zubringen hätten müssen, während Sie einer weiteren Aussage zu Folge nach fünf Jahren amnestiert worden wären. Das Bundesamt konnte Ihren Ausführungen keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie zweifelsohne damit rechnen mussten, dass alle von Ihnen getätigten Aussagen zu Ihren Fluchtgründen verglichen werden und Ihnen die getätigten absolut widersprüchlichen Angaben schaden könnten. … Sie besuchten in Georgien zehn Jahre eine Grund- und Mittelschule in XXXX und drei Jahre eine Berufsschule in XXXX (Zweig: Metallbearbeiter). Danach erlernten Sie den Beruf eines Metallbearbeiters. Zuletzt waren Sie als Schweißer tätig. Sie beherrschen Georgisch (Muttersprache) und etwas Deutsch (Anmerkung: Sie belegten während der Schulzeit in Georgien den Unterrichtsgegenstand Deutsch). Kausale Gründe, weshalb nach einer Rückkehr für Sie ein Neustart in Georgien unmöglich wäre, konnten von der erkennenden Behörde nicht eruiert werden. Ihr Lebensunterhalt war bis zur Ausreise gesichert, indem Sie, wie bereits angemerkt, als Schweißer gearbeitet haben. Es kann Ihnen aber auch zugemutet werden, in Georgien allenfalls Hilfstätigkeiten (Anmerkung: im Bauwesen oder Gastgewerbe bedarf es vielfach keiner qualifizierten Ausbildung) zu verrichten, um ein ausreichendes Einkommen zu erhalten und um nicht in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Sie auf die finanzielle Unterstützung Ihrer in Georgien lebenden Familienangehörigen, wie auch schon vor der Abreise, zählen können.Sie besuchten in Georgien zehn Jahre eine Grund- und Mittelschule in römisch 40 und drei Jahre eine Berufsschule in römisch 40 (Zweig: Metallbearbeiter). Danach erlernten Sie den Beruf eines Metallbearbeiters. Zuletzt waren Sie als Schweißer tätig. Sie beherrschen Georgisch (Muttersprache) und etwas Deutsch (Anmerkung: Sie belegten während der Schulzeit in Georgien den Unterrichtsgegenstand Deutsch). Kausale Gründe, weshalb nach einer Rückkehr für Sie ein Neustart in Georgien unmöglich wäre, konnten von der erkennenden Behörde nicht eruiert werden. Ihr Lebensunterhalt war bis zur Ausreise gesichert, indem Sie, wie bereits angemerkt, als Schweißer gearbeitet haben. Es kann Ihnen aber auch zugemutet werden, in Georgien allenfalls Hilfstätigkeiten (Anmerkung: im Bauwesen oder Gastgewerbe bedarf es vielfach keiner qualifizierten Ausbildung) zu verrichten, um ein ausreichendes Einkommen zu erhalten und um nicht in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Sie auf die finanzielle Unterstützung Ihrer in Georgien lebenden Familienangehörigen, wie auch schon vor der Abreise, zählen können. Zu Ihrem Gesundheitszustand (Anmerkung: Hepatitis C) ist anzuführen, dass die von Ihnen ins Treffen geführten Beschwerden auch in Georgien behandelt werden können. Den Länderfeststellungen folgend bestehen in Georgien medizinische Einrichtungen und sind daher allfällige Behandlungen gesichert. Überdies ist anzumerken, dass Sie offensichtlich kein aktuelles Bedürfnis nach medizinischer Betreuung haben, zumal Sie es nicht für notwendig erachtet haben, sich in Österreich zu einer ärztlichen Untersuchung zu begeben, obwohl hier Behandlungsmöglichkeiten leicht zugänglich und kostenlos sind („… F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? A: Nein. Ich leide an einer Hepatitis C Erkrankung. Ich war seit meiner zweiten Einreise nicht in ärztlicher Behandlung wegen der Hepatitis C Erkrankung. Weiters habe ich keine Zähne mehr. Deshalb wird eine Prothese angefertigt. …“).“ I.2.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
  16. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). Aufgrund der Straffälligkeit der bP hat sie ihr Aufenthaltsrecht gem. § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG ab dem 24.9.2021 verloren.Aufgrund der Straffälligkeit der bP hat sie ihr Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem 24.9.2021 verloren. I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach kurzer Wiederholung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts, sowie Ausführungen aus den von der bP getroffenen Länderfeststellungen zu Verbesserungspotential im Rahmen der Gewaltenteilung bzw. Korruption vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Bei richtiger Würdigung des Vorbringens hätte der bP internationaler Schutz gewährt werden müssen. I.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde zu Recht aufschiebende Wirkung aberkannt und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Da der Leiter der ho. Gerichtsabteilung davon ausging, dass innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 AsylG in der Sache entschieden werden kann, erging kein eigenes Erkenntnis in Bezug auf die Entscheidung über die Zuer-kennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde zu Recht aufschiebende Wirkung aberkannt und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Da der Leiter der ho. Gerichtsabteilung davon ausging, dass innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, AsylG in der Sache entschieden werden kann, erging kein eigenes Erkenntnis in Bezug auf die Entscheidung über die Zuer-kennung der aufschiebenden Wirkung. I.
  5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP leidet an Hepatitis C Exkurs: Hepatitis C In Bezug auf Hepatitis C wird darauf hingewiesen, dass es, wenn keine Behandlung stattfindet, es im schlimmsten Fall, der jedoch nicht automatisch Eintreten muss, zu einer Leberzirrhose kommen kann. Weiter wird aufgrund der übereinstimmenden Schilderung in einer Vielzahl an öffentlichen Quellen davon ausgegangen, dass etwa 70% der chronisch Infizierten keine schwere Lebererkrankung entwickeln; sie sind zwar Virusträger und können andere anstecken, ihre Leber bleibt aber mehr oder weniger unbeschadet. Ein völliges Verschwinden des Virus ohne Therapie kommt bei chronischer Hepatitis C kaum vor. Gefährlich an der Hepatitis (C) ist die Möglichkeit der Entwicklung einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) oder eines Leberkarzinoms: Bei 20% der Betroffenen ist die Leberentzündung so stark ausgeprägt, dass die zunehmenden Vernarbungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Schrumpfung der Leber (Zirrhose) führen. (Quellen repräsentativ für eine Vielzahl: http://www.netdoktor.de/krankheiten/hepatitis/; http://www.netdoktor.at/krankheit/hepatitis-c-7374 ) Die von der bP genannte Erkrankung ist in ihrem Herkunftsstaat behandelbar und hat sie auch Zugang zum Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und diese Angehörigen sichtlich in der Lage sind, in Georgien ihr Leben zu meistern. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und diese Angehörigen sichtlich in der Lage sind, in Georgien ihr Leben zu meistern. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich ca. 7,5 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihr nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und verfügt lediglich über überschaubare Deutschkenntnisse. Sie war nicht in der Lage, der Verhandlung ohne Dolmetscher zu folgen. Die volljährige bP ist nicht selbsterhaltungsfähig bzw. hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind. Derartiges ist jedenfalls der Aktenlage nicht entnehmbar. Die bP wurde vom LG XXXX mit Urteil vom 27.6.2018 XXXX wegen §§ 14, 83
(1), 84
(2), 83
(2), 269
(1)1. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probelzeit 2 Jahre verurteilt.Die bP wurde vom LG römisch 40 mit Urteil vom 27.6.2018 römisch 40 wegen Paragraphen 14, 83 (, eins,), 84
(2), 83
(2), 269
(1)
  1. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probelzeit 2 Jahre verurteilt. Auszug aus dem Urteil: „… … XXXX ist schuldig, er hat am 11.08.2004 in XXXX 1.) XXXX AL XXXX dadurch, dass er ihm mit seinem Holzpantoffel auf den Kopf schlug, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig durch ein Hämatom im Bereich des Kopfes verletzt.… römisch 40 ist schuldig, er hat am 11.08.2004 in römisch 40 1.) römisch 40 AL römisch 40 dadurch, dass er ihm mit seinem Holzpantoffel auf den Kopf schlug, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig durch ein Hämatom im Bereich des Kopfes verletzt. 2.) dadurch, dass er den Justizwachebeamten XXXX , der bei ihm eine Leibesvisitation durchführte, in den Unterarm beißen wollte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht; 3.) durch die unter
  2. angeführte Tat einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen versucht. XXXX hat hiedurch zu
  3. das Vergehen der Köperverletzung nach § 83 Absatz 2 StGB, zu
  4. das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Absatz 1, 269 Absatz 1 erster Fall StGB und zu
  5. das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Absatz 1, 83 Absatz 1,2.) dadurch, dass er den Justizwachebeamten römisch 40 , der bei ihm eine Leibesvisitation durchführte, in den Unterarm beißen wollte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht; 3.) durch die unter
  6. angeführte Tat einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen versucht. römisch 40 hat hiedurch zu
  7. das Vergehen der Köperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2 StGB, zu
  8. das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz 1, 269 Absatz 1 erster Fall StGB und zu
  9. das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz 1, 83 Absatz 1, 84 Absatz 2 StGB begangen und wird hierfür unter Anwendung des § 28 Absatz 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie

§ 389Absatz 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Nach § 43 Absatz 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. …84 Absatz 2 StGB begangen und wird hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie

Paragraph 389, Absatz 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Nach Paragraph 43, Absatz 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. … Strafbemessungsgründe: mildernd: umfassendes und reumütiges Geständnis, ordentlicher Lebenswandel, Wohlverhalten seit der Tat, teilweiser Versuch; erschwerend: Zusammentreffen von drei Vergehen …“ Die bP trat neben ihrer richtigen Identität unter den angeführten Alias-Identitäten in Europa auf und stellte in verschiedenen europäischen Ländern Antrage auf internationalen Schutz. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB nunmehr fest. Weiters wird auf die Feststellungen der bB im zitierten Umfang verwiesen, deren objektive Aussagekern zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird. II.1.

  1. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  3. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in der Republik Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und ein ambitioniertes staatliches Programm für die Behandlung von Hepatitis C besteht, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
  4. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in der Republik Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und ein ambitioniertes staatliches Programm für die Behandlung von Hepatitis C besteht, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Ebenso setzt(e) der georgische Staat im Bedarfsfalle taugliche Mittel zur Bekämpfung von COVID 19 und stehen infizierten bei Bedarf Behandlungsmöglichkeiten offen. II.1.2.
  5. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.römisch zwei.1.2.
  6. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. II.1.
  7. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  8. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP war nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt bzw. ist sie dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht im Falle einer Rückkehr. Die bP verfügt im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über eine Existenzgrundlage. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das dortige Gesundheitssystem offen.
  9. Beweiswürdigung II.2.
  10. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  11. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  12. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem der bB bekannten und nicht als Fälschung qualifizierten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
  13. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem der bB bekannten und nicht als Fälschung qualifizierten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  14. und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  15. und Unterpunkte). II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Die Feststellungen zur Delinquenz der bP ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und der auszugsweisen Wiedergabe aus dem entsprechenden Strafurteil im angefochtenen Bescheid, welchem seitens der bP nicht widersprochen wurde. Soweit in Bezug auf die getroffenen Ausführungen keine Quellen genannt werden, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich diese für die bB als Spezialbehörde und die bP als georgischer Staatsbürger als notorisch darstellen. Ebenso werden die getroffenen Feststellungen zu Hepatitis C aufgrund der Existenz einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen mit im wesentlichen gleichen Inhalt als notorisch bekannt angesehen. Der bB ist beizupflichten, dass sich die Ausführungen der bP aus den in der Beweiswürdigung beschriebenen Umständen als nicht glaubhaft darstellen. Zur Abrundung dieser Ausführungen sei auch darauf hingewiesen, dass sich die Behauptungen der bP zu ihrer vorgebrachten Exponiertheit und Gefährdung schon deshalb als klar nicht glaubhaft darstellen, weil es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass der georgische Staat bzw. die von der bP genannten, dem georgischen Staat zuzurechnende Personen über genügend Mittel verfügt hätten bzw. verfügen würden, um die bP –entweder physisch oder zivil- zu eliminieren und sichtlich nicht zu diesen Mitteln gegriffen wurde. Die Rolle der bP innerhalb der georgischen Gesellschaft bzw. die sich hieraus abzuleitende Wahrnehmbarkeit der bP für den georgischen Staat bzw. die von der bP genannten, dem georgischen Staat zuzurechnende Personen liegt sichtlich auf einem weitaus niedrigeren Niveau als von der bP beschrieben und dürfte bestenfalls rudimentär bestehen. Letztlich wäre auch davon auszugehen, dass eine Person, welche tatsächlich Schutz vor Verfolgung sucht, jedenfalls in Bezug auf ihre Identität und Staatsangehörigkeit durchgehend richtige und gleichlautende Angaben macht und ihr Vorbringen durch die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln untermauert (und schilderte die bP einen Sachverhalt, welcher sich zumindest teilweise bescheinigen ließe, wenn er tatsächlich stattgefunden hätte). Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschah, geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP sichtlich gewillt war den wahren Sachverhalt zu verschleiern –was von ihr dann nicht erwartbar wäre, wenn sie davon ausginge, dass die Schilderung dieses Sachverhalts zum gewünschten Ziel führen würde- und nichts vorfiel, was sich bescheinigen ließe. Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich auch die Vertretung der bP auf die –selektiv negative- Wiedergabe von Teilen der behördlichen Feststellungen beschränkte und diesen somit nicht entgegentrat, sondern bloß wiederhole. Wenn in den Feststellungen der bB in Bezug auf die Republik Georgien festgehalten wird, dass sie im aktuellen Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International mit 55 von 100 Punkten bewertet wird und somit laut den Ausführungen der bB gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi liegt, erscheint es aus der Sicht des ho. Gerichts im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise ebenso erwähnenswert, dass die Republik Georgien in der Reihung vor den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Tschechien, Malta, Zypern, Slowakei, Kroatien, Griechenland, Rumänien und Bulgarien liegt und auch die EU-Beitrittskandidaten des Balkan deutlich schlechter abschneiden als die Republik Georgien. Auch schneiden die Staaten Italien, Polen und Slowenien lediglich um 1 Punkt bzw. um 2 Punkte besser ab und befindet sich Georgien hier im Wesentlichen in einer Reihe mit nach der Osterweiterung der EU als „Musterschüler“ bezeichnete Staaten. Nach Ansicht des ho. Gerichts relativieren sich die Ausführungen zur Korruption in Georgien –ohne dieses Phänomen hierdurch in irgendeiner Form gutheißen oder verharmlosen zu wollen- in diesem Lichte erheblich (was selbstredend –nebenbei erwähnt- auch für die seitens der bB genannten Länder Botswana, Dominica und Fidschi gilt). Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  16. 12 1987, 87/01/0299;
  17. 1988, 87/01/0332;
  18. 1990, 90/01/0133;
  19. 1990, 90/01/0171;
  20. 1990, 89/01/0446;
  21. 1991, 90/01/0196;
  22. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  23. 1987, 87/01/0299;
  24. 1988, 86/01/0187;
  25. 1988, 87/01/0332;
  26. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  27. 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  28. 12 1987, 87/01/0299;
  29. 1988, 87/01/0332;
  30. 1990, 90/01/0133;
  31. 1990, 90/01/0171;
  32. 1990, 89/01/0446;
  33. 1991, 90/01/0196;
  34. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  35. 1987, 87/01/0299;
  36. 1988, 86/01/0187;
  37. 1988, 87/01/0332;
  38. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  39. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  40. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte.Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte. Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw behördliche Feststellungen bestritt. Ebenso legte sie keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vor. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, flossen ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb die bP schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.
  41. Rechtliche Beurteilung II.3.
  42. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  43. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik XXX als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik römisch 30 als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.

  1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  2. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233) II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der Herkunftsstaat der bP gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der Herkunftsstaat der bP gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht beha

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