Obsah (4)
§ 83§ 218§ 50§§ 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlL524 2216715-2 Spruch, L524 2216715-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Am 13.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der 31-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Türkei geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer spricht Türkisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 in Österreich. Er verfügte zunächst über Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Seit (zumindest) November 2009 verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer war verheiratet und hat aus dieser Ehe eine 2012 geborene Tochter. Die Tochter hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und lebt mit ihrer Mutter, der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers, in einem Haushalt. Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Lebensgefährtin zwei gemeinsame Söhne, geboren 2017 und 2021. Die Lebensgefährtin und die beiden Söhne sind österreichische Staatsangehörige. In Österreich leben auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Mutter, die beiden Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers sind türkische Staatsangehörige und haben jeweils einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. In der Türkei lebt eine ältere Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie. Im Zeitraum 2007 bis 2016 war der Beschwerdeführer etwa fünfeinhalb Jahre unselbständig erwerbstätig und hat auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Ab dem Jahr 2016 bis zu seinem Haftantritt war er selbständig erwerbstätig. Ab 03.05.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft (errechnetes Strafende: 02.05.2021). Am 02.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2020 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung. Während der Haft besuchte der Beschwerdeführer ein Jahr eine psychotherapeutische Gruppentherapie. Der Beschwerdeführer trinkt seit Anfang 2017 keinen Alkohol mehr. Seit seiner Haftentlassung bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Außerdem war er von 31.08.2020 bis 03.01.2021, von 12.04.2021 bis 30.06.2021 und von 01.08.2021 bis 17.09.2021 geringfügig beschäftigt. Seit 02.11.2021 übt er neuerlich eine geringfügige Beschäftigung als Koch aus. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.04.2016, ZI. XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 4,− verurteilt. Das Datum der letzten Tat war 23.02.2016.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.04.2016, ZI. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 4,− verurteilt. Das Datum der letzten Tat war 23.02.2016. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.10.2016, ZI. XXXX ,
§ 218Abs. 1 Z 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 6,− verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 13.07.2016 durch festes Zugreifen auf die Brust einer Frau im Vorbeigehen diese sexuell belästigt. Die Bestrafung war zur Bewusstseinsschärfung geboten.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.10.2016, ZI. römisch 40 ,
Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 6,− verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 13.07.2016 durch festes Zugreifen auf die Brust einer Frau im Vorbeigehen diese sexuell belästigt. Die Bestrafung war zur Bewusstseinsschärfung geboten. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2016, ZI. XXXX ,
§ 50Abs. 1 Z 3 Waff
G zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 8,− verurteilt. Der Beschwerdeführer hat ein Springmesser, somit eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.09.2016, ZI. römisch 40 ,
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 8,− verurteilt. Der Beschwerdeführer hat ein Springmesser, somit eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Beschwerdeführer wurde am 25.02.2016 ein Waffenverbot ausgesprochen. Am 13.05.2016 wurde er einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und dabei mit einem in Alufolie gewickelten Springmesser mit Holzgriff und einer sieben Zentimeter langen Klinge betreten. Eine diversionelle Erledigung erfolgte
einer einschlägigen Vorstrafe und mangels entsprechender Deliktseinsicht nicht. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.11.2017, ZI. XXXX , wurde der Beschwerdeführer
des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.09.2016. Die zunächst verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 27.03.2018, XXXX , unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht auf drei Jahre erhöht. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.11.2017, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 21.09.2016. Die zunächst verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 27.03.2018, römisch 40 , unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht auf drei Jahre erhöht. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 09.09.2016 den Ex-Freund seiner Schwester in dessen Geschäft aufgesucht, weil dieser die Beziehung zur Schwester des Beschwerdeführers nach einigen Monaten beendete, obwohl diese ein Kind erwartete. Es waren noch zwei andere Personen, der Bruder des Ex-Freundes und ein Angestellter, anwesend. Nach einem Streitgespräch verlagerte sich die Auseinandersetzung auf die Straße. Es kam zu gegenseitigen Faustschlägen und der Bruder des Ex-Freundes beteiligte sich daran. Nachdem der Beschwerdeführer zu Sturz kam, hat er mit einem mitgeführten Klappmesser wiederholt Stichbewegungen gegen die Bauchgegend des Bruders des Ex-Freundes ausgeführt, wodurch dieser Schnittverletzungen am kleinen Finger der linken Hand erlitt. Er wich vor den Angriffen des Beschwerdeführers zurück, kam zu Sturz und zog sich dabei einen Bruch des ersten Mittelhandknochens der linken Hand zu. Als er wieder aufstehen wollte und sich in kniender Position befand, fügte ihm der Beschwerdeführer eine 15 Zentimeter lange Schnittverletzung an der linken Wange zu. Diese zog eine auffallende Verunstaltung, nämlich eine neun Zentimeter lange Narbenbildung, nach sich. Diese ist etwas wulstig und im Halsabschnitt zeigt sich eine Verhärtung, die etwa über das Hautniveau überragend ist. Bei der Strafbemessung waren die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall erschwerend. Die Tatmotivation lag in einem verpönten, tief verwurzelten familiären Ehrbegriff, was ebenso erschwerend war. Die Tat war außerdem der Schwerkriminalität zuzuordnen. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.01.2021, ZI. XXXX ,
§§ 15, 127 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.01.2021, ZI. römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in einem Wohnhaus versucht, aus den Briefkästen zugestellte Briefe mit Wertgutscheinen entnehmen. Dabei wurde er beobachtet, weshalb er die Tat abbrach und diese daher bei einem Versuch blieb. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2022, Zl. XXXX ,
§§ 15, 127 St
GB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2022, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2022 in einem Geschäftslokal zwei Parfums in seine Jackentasche gesteckt und versucht, ohne zu zahlen das Geschäftslokal zu verlassen, wobei er infolge Anschlagen des Alarms von einer Mitarbeiterin und zwei Passanten vor dem Geschäftslokal angehalten wurde. Dabei hat er unter Anwendung von erheblicher Körperkraft versucht, sich von den beiden Passanten loszureißen, wodurch diese zu Sturz kamen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Aufenthaltstiteln stützen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie einen ZMR- und einen IZR-Auszug. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich aufhält, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (AS 15). Auch aus einem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich gemeldet ist. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er seit seinem elften Lebensjahr – und somit seit 2001/2002 – in Österreich sei, doch legte er hierfür keine Nachweise vor. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich lebt. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Aufenthaltstiteln stützen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie einen ZMR- und einen IZR-Auszug. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich aufhält, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (AS 15). Auch aus einem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich gemeldet ist. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er seit seinem elften Lebensjahr – und somit seit 2001 aus 2002, – in Österreich sei, doch legte er hierfür keine Nachweise vor. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2004 in Österreich lebt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer geschieden ist und eine Tochter hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Aus einem IZR-Auszug und einem ZMR-Auszug (OZ 5) ergeben sich der Aufenthaltstitel der Tochter und dass diese mit ihrer Mutter in einem Haushalt lebt. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft und den beiden Söhnen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweisen (OZ 28). Aus der Geburtsurkunde des älteren Sohnes ergibt sich zwar, dass der damalige Ehegatte der jetzigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers der Vater sei, doch liegt eine Bestätigung der XXXX vor, wonach die Vaterschaft des damaligen Ehegatten laut Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom
- XXXX , ausgeschlossen ist. Auf Grund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater ist.Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft und den beiden Söhnen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweisen (OZ 28). Aus der Geburtsurkunde des älteren Sohnes ergibt sich zwar, dass der damalige Ehegatte der jetzigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers der Vater sei, doch liegt eine Bestätigung der römisch 40 vor, wonach die Vaterschaft des damaligen Ehegatten laut Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom
- römisch 40 , ausgeschlossen ist. Auf Grund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater ist. Die Feststellung zur österreichischen Staatsangehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in einer Stellungnahme zwar an, dass seine Mutter österreichische Staatsangehörige sei, doch ergibt sich aus einem IZR-Auszug, dass diese türkische Staatsangehörige ist und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt (OZ 5). Einen Nachweis, dass die Mutter österreichische Staatsangehörige ist, erbrachte der Beschwerdeführer nicht. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte er außerdem, dass sein Vater österreichischer Staatsangehöriger sei. Hier sprach er nicht davon, dass auch die Mutter österreichische Staatsangehörige sei (AS 419). Es wurde daher auf Basis des IZR-Auszugs festgestellt, dass die Mutter türkische Staatsangehörige ist und eine Aufenthaltstitel hat. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstiteln der Geschwister ergeben sich aus einem IZR-Auszug (OZ 5). Die Feststellungen, dass eine ältere Schwester in der Türkei lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (AS 419) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und einem Auszug aus dem AJ-Web (AS 249ff). Die Feststellung zur selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 183 und 419) und der Begründung des Urteils vom 09.11.2017 (AS 136). Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und zur geringfügigen Beschäftigung seit der Haftentlassung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und einem Auszug aus dem AJ-Web (OZ 28). Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Urteilen (AS 19f, 33ff, 38ff, 127ff und 133ff, OZ 27 und OZ 35). Die Feststellung zur Strafhaft ergibt sich aus einer Vollzugsinformation (AS 245). Die Feststellungen zur psychotherapeutischen Behandlung während und nach der Haft ergeben sich aus einer Bestätigung des behandelnden Psychotherapeuts. Die Feststellung zur Alkoholabstinenz stützt sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.
(1)–
(4)…Paragraph 52,
(1)–
(4)…
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)–
(9)… Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)…
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal
auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2. - 3. …4. ein Drittstaatsangehöriger
einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- -
- …
(4)-
(6)…“
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal
auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. - 3. …, 4. ein Drittstaatsangehöriger
einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- -
- …,
(4)-
(6)…“ § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 lautete: „
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“„
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn,
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder,
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Zum vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Eine Rückkehrentscheidung kann daher nur unter den in § 52 Abs. 5 FPG 2005 genannten Voraussetzungen erlassen werden. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Eine Rückkehrentscheidung kann daher nur unter den in Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 genannten Voraussetzungen erlassen werden. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194 unter Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194 unter Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 in Österreich. Er verfügte zunächst über Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Seit (zumindest) November 2009 verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im April 2016 strafgerichtlich verurteilt. Damit war der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts iSd § 10 Abs. 1 StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig und davon mehr als fünf Jahre niedergelassen, was den Schluss zulässt, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte. Hinreichende Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, liegen nicht vor (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243).Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 in Österreich. Er verfügte zunächst über Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Seit (zumindest) November 2009 verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im April 2016 strafgerichtlich verurteilt. Damit war der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts iSd Paragraph 10, Absatz eins, StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig und davon mehr als fünf Jahre niedergelassen, was den Schluss zulässt, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt sein dürfte. Hinreichende Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, liegen nicht vor vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243). § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 mwN). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
- GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 mwN). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Um daher eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts des fast 18-jährigen, zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers und mangels hinreichender Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, eine spezifische Gefährdung vom Beschwerdeführer ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts (und der damit verbundenen Integration, insbesondere der Beziehung zu seiner noch minderjährigen daueraufenthaltsberechtigten Tochter und den beiden österreichischen Söhnen) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist. Um daher eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts des fast 18-jährigen, zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers und mangels hinreichender Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, eine spezifische Gefährdung vom Beschwerdeführer ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts (und der damit verbundenen Integration, insbesondere der Beziehung zu seiner noch minderjährigen daueraufenthaltsberechtigten Tochter und den beiden österreichischen Söhnen) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügenden Fremden ist grundsätzlich am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen. Das gilt auch unter der Annahme, dass der seit mehr als zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde (nach wie vor) über eine Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 verfügt (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244 und VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wäre demnach nur zulässig, wenn – so der Gesetzeswortlaut – "die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG" die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügenden Fremden ist grundsätzlich am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen. Das gilt auch unter der Annahme, dass der seit mehr als zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde (nach wie vor) über eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80 verfügt vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244 und VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wäre demnach nur zulässig, wenn – so der Gesetzeswortlaut – "die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG" die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Der Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG entspricht Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen (vgl. dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
- Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd. Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wird das – auch wenn dadurch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist – in der Regel nicht der Fall sein. Aus dem Urteil des EuGH vom 8.12.2011, Ziebell, C-371/08 ergibt sich, dass der für die Frage der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, maßgebliche Art. 12 der Daueraufenthalts-RL, innerstaatlich umgesetzt mit § 52 Abs. 5 FPG, einen höheren Ausweisungsschutz bietet, als er grundsätzlich für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige vorgesehen ist, denen nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ein inhaltlich gleicher Ausweisungsschutz zukommt wie den die Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgern iSd. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, innerstaatlich umgesetzt mit § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Demzufolge ist in unionsrechtskonformer Weise auch innerstaatlich davon auszugehen, dass § 52 Abs. 5 FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).Der Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG entspricht Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen vergleiche dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
- Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd. Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wird das – auch wenn dadurch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist – in der Regel nicht der Fall sein. Aus dem Urteil des EuGH vom 8.12.2011, Ziebell, C-371/08 ergibt sich, dass der für die Frage der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, maßgebliche Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL, innerstaatlich umgesetzt mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG, einen höheren Ausweisungsschutz bietet, als er grundsätzlich für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige vorgesehen ist, denen nach Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 ein inhaltlich gleicher Ausweisungsschutz zukommt wie den die Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgern iSd. Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG, innerstaatlich umgesetzt mit Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Demzufolge ist in unionsrechtskonformer Weise auch innerstaatlich davon auszugehen, dass Paragraph 52, Absatz 5, FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. Vier Verurteilung erfolgten
Straftaten, die der Beschwerdeführer im Jahr 2016 beging. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2016, ZI. XXXX ,
§ 50Abs. 1 Z 3 Waff
G zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 8,− verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.05.2016 einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und dabei mit einem in Alufolie gewickelten Springmesser mit Holzgriff und einer sieben Zentimeter langen Klinge betreten. Hierbei ist zu beachten, dass das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer nur etwa zweieinhalb Monate vor dieser Tat ausgesprochen wurde. Eine diversionelle Erledigung erfolgte
einer einschlägigen Vorstrafe und mangels entsprechender Deliktseinsicht nicht. Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.10.2016, ZI. XXXX ,
§ 218Abs. 1 Z 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 6,− verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 13.07.2016 durch festes Zugreifen auf die Brust einer Frau im Vorbeigehen diese sexuell belästigt. Eine Bestrafung war zur Bewusstseinsschärfung geboten. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.04.2016, ZI. XXXX , wurde der Beschwerdeführer
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 4,− verurteilt. Das Datum der letzten Tat war 23.02.2016.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.09.2016, ZI. römisch 40 ,
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 8,− verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.05.2016 einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und dabei mit einem in Alufolie gewickelten Springmesser mit Holzgriff und einer sieben Zentimeter langen Klinge betreten. Hierbei ist zu beachten, dass das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer nur etwa zweieinhalb Monate vor dieser Tat ausgesprochen wurde. Eine diversionelle Erledigung erfolgte
einer einschlägigen Vorstrafe und mangels entsprechender Deliktseinsicht nicht. Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.10.2016, ZI. römisch 40 ,
Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 6,− verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 13.07.2016 durch festes Zugreifen auf die Brust einer Frau im Vorbeigehen diese sexuell belästigt. Eine Bestrafung war zur Bewusstseinsschärfung geboten. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.04.2016, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 4,− verurteilt. Das Datum der letzten Tat war 23.02.2016. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.11.2017, ZI. XXXX ,
des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2016 den Ex-Freund seiner Schwester in dessen Geschäft aufgesucht hat, weil dieser die Beziehung zur Schwester nach einigen Monaten beendete, obwohl diese ein Kind erwartete. Es waren noch zwei andere Personen, der Bruder des Ex-Freundes und ein Angestellter, anwesend. Nach einem Streitgespräch verlagerte sich die Auseinandersetzung auf die Straße. Es kam zu gegenseitigen Faustschlägen und der Bruder des Ex-Freundes beteiligte sich daran. Nachdem der Beschwerdeführer zu Sturz kam, hat er mit einem mitgeführten Klappmesser wiederholt Stichbewegungen gegen die Bauchgegend des Bruders des Ex-Freundes ausgeführt, wodurch dieser Schnittverletzungen am kleinen Finger der linken Hand erlitt. Er wich vor den Angriffen des Beschwerdeführers zurück, kam zu Sturz und zog sich dabei einen Bruch des ersten Mittelhandknochens der linken Hand zu. Als er wieder aufstehen wollte und sich in kniender Position befand, fügte ihm der Beschwerdeführer eine 15 Zentimeter lange Schnittverletzung an der linken Wange zu. Diese zog eine auffallende Verunstaltung, nämlich eine neun Zentimeter lange Narbenbildung, nach sich. Diese ist etwas wulstig und im Halsabschnitt zeigt sich eine Verhärtung, die etwa über das Hautniveau überragend ist. Bei der Strafbemessung waren die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall erschwerend. Die Tatmotivation lag in einem verpönten, tief verwurzelten familiären Ehrbegriff, was ebenso erschwerend war. Die Tat war außerdem der Schwerkriminalität zuzuordnen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.11.2017, ZI. römisch 40 ,
des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2016 den Ex-Freund seiner Schwester in dessen Geschäft aufgesucht hat, weil dieser die Beziehung zur Schwester nach einigen Monaten beendete, obwohl diese ein Kind erwartete. Es waren noch zwei andere Personen, der Bruder des Ex-Freundes und ein Angestellter, anwesend. Nach einem Streitgespräch verlagerte sich die Auseinandersetzung auf die Straße. Es kam zu gegenseitigen Faustschlägen und der Bruder des Ex-Freundes beteiligte sich daran. Nachdem der Beschwerdeführer zu Sturz kam, hat er mit einem mitgeführten Klappmesser wiederholt Stichbewegungen gegen die Bauchgegend des Bruders des Ex-Freundes ausgeführt, wodurch dieser Schnittverletzungen am kleinen Finger der linken Hand erlitt. Er wich vor den Angriffen des Beschwerdeführers zurück, kam zu Sturz und zog sich dabei einen Bruch des ersten Mittelhandknochens der linken Hand zu. Als er wieder aufstehen wollte und sich in kniender Position befand, fügte ihm der Beschwerdeführer eine 15 Zentimeter lange Schnittverletzung an der linken Wange zu. Diese zog eine auffallende Verunstaltung, nämlich eine neun Zentimeter lange Narbenbildung, nach sich. Diese ist etwas wulstig und im Halsabschnitt zeigt sich eine Verhärtung, die etwa über das Hautniveau überragend ist. Bei der Strafbemessung waren die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall erschwerend. Die Tatmotivation lag in einem verpönten, tief verwurzelten familiären Ehrbegriff, was ebenso erschwerend war. Die Tat war außerdem der Schwerkriminalität zuzuordnen. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.01.2021, ZI. XXXX , wurde der Beschwerdeführer
§§ 15, 127 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in einem Wohnhaus versucht, aus den Briefkästen zugestellte Briefe mit Wertgutscheinen entnehmen. Dabei wurde er beobachtet, weshalb er die Tat abbrach und diese daher bei einem Versuch blieb.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.01.2021, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in einem Wohnhaus versucht, aus den Briefkästen zugestellte Briefe mit Wertgutscheinen entnehmen. Dabei wurde er beobachtet, weshalb er die Tat abbrach und diese daher bei einem Versuch blieb. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2022, Zl. XXXX ,
§§ 15, 127 St
GB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2022 in einem Geschäftslokal zwei Parfums in seine Jackentasche gesteckt und versucht, ohne zu zahlen das Geschäftslokal zu verlassen, wobei er infolge Anschlagen des Alarms von einer Mitarbeiterin und zwei Passanten vor dem Geschäftslokal angehalten wurde. Dabei hat er unter Anwendung von erheblicher Körperkraft versucht, sich von den beiden Passanten loszureißen, wodurch diese zu Sturz kamen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.03.2022, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2022 in einem Geschäftslokal zwei Parfums in seine Jackentasche gesteckt und versucht, ohne zu zahlen das Geschäftslokal zu verlassen, wobei er infolge Anschlagen des Alarms von einer Mitarbeiterin und zwei Passanten vor dem Geschäftslokal angehalten wurde. Dabei hat er unter Anwendung von erheblicher Körperkraft versucht, sich von den beiden Passanten loszureißen, wodurch diese zu Sturz kamen. Zu einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).Zu einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist durch keine der vorliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers gegeben. Auch die Verurteilung vom 09.11.2017
des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren führte, kann im Ergebnis nicht als spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gewertet werden. Die diesbezügliche Straftat ereignete sich am 09.09.2016 und der Beschwerdeführer war von Mai 2018 bis Mai 2020 in Haft. Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer nicht mehr
eines Gewaltdelikts verurteilt. Schon seit Anfang 2017 trinkt der Beschwerdeführer keinen Alkohol mehr. Zwar wurde der im Jänner 2021
versuchten Diebstahls verurteilt, allerdings wurde nur eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat verhängt. Außerdem befindet sich der Beschwerdeführer seit Mai 2020 in ambulanter, psychotherapeutischer Behandlung, nachdem er bereits während der Haft eine psychotherapeutische Gruppentherapie besuchte. Im März 2022 erfolgte zwar neuerlich eine Verurteilung
versuchten Diebstahls sowie
versuchter Nötigung, die zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten führte, allerdings handelt es sich auch dabei, angesichts der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlung, um keine besonders gravierende Straftat des Beschwerdeführers. Eine spezifische, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, die eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen kann und damit eine Durchbrechung des im vorliegenden Fall anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers erlaubt, liegt nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2216715.2.00