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{'item': 'W105 1434260-2'}

Obsah (14)Art 133§ 10§ 8§ 9§ 57§ 52§ 58§ 88Art 130§ 7§ 28§ 6§ 5§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW105 1434260-2 Spruch, W105 1434260-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unter Umgehung der Einreisevorschriften in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 10Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unter Umgehung der Einreisevorschriften in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 09.10.2014, W127 1434260-1/12E wurde der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 07.10.2014 erteilt. Die Revision wurde

Art. 133Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVw

G) vom 09.10.2014, W127 1434260-1/12E wurde der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.10.2014 erteilt. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt.

  1. Mit Schreiben vom 07.09.2015 wurde ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gestellt.
  2. Mit Bescheid vom 21.09.2015 wurde dem BF seine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 07.10.2017 erteilt. 4. Mit Bescheid vom 21.09.2015 wurde dem BF seine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.10.2017 erteilt.

  1. Am 05.09.2016 wurde dem BF vom BFA ein Fremdenpass, F 1206544 mit Gültigkeitsdauer bis 04.09.2021 ausgestellt.
  2. Am 19.09.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes

§ 8Abs.

4 Asyl. 6. Am 19.09.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes

Paragraph 8, Absatz 4, Asyl. 7. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wurde dem BF seine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 07.10.2019 erteilt.7. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wurde dem BF seine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.10.2019 erteilt. 8. Mit Bescheid vom 16.10.2018 wurde dem BF der mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die dem BF mit Bescheid vom 05.10.2017 erteilte Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Spruchpunkt IV. festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde

§ 58Abs. 2 und 3 i

Vm. § 55 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.8. Mit Bescheid vom 16.10.2018 wurde dem BF der mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die dem BF mit Bescheid vom 05.10.2017 erteilte Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 9. Am 18.03.2021 beantragte der BF unter Verwendung eines Formblattes beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Dem Antrag schloss er eine Kopie seiner „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sowie seines bis 04.09.2021 gültigen Fremdenpasses an.9. Am 18.03.2021 beantragte der BF unter Verwendung eines Formblattes beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Dem Antrag schloss er eine Kopie seiner „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sowie seines bis 04.09.2021 gültigen Fremdenpasses an. 10. Am 27.10.2021 brachte der BF – als Reaktion auf eine Verständigung des BFA vom 12.10.2021, dass beabsichtigt würde, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG abzuweisen – durch seinen Vertreter eine Stellungnahme in das Verfahren ein.10. Am 27.10.2021 brachte der BF – als Reaktion auf eine Verständigung des BFA vom 12.10.2021, dass beabsichtigt würde, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen – durch seinen Vertreter eine Stellungnahme in das Verfahren ein. In dieser stützte der BF den Antrag auf die Ausstellung eines Fremdenpasses nunmehr auf die § 88 Abs. 1 Z 1 und Z 3 FPG und konkludent auch auf § 88 Abs. 1 Z 2 FPG und brachte dazu vor, dass er staatenlos sei oder zumindest eine ungeklärte Staatsangehörigkeit aufweise und zudem kein gültiges Reisedokument besitze. Außerdem verfüge er über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument aus Afghanistan zu beschaffen. Darüber hinaus erfülle er auch die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF bestehe in einem geordneten Fremdenwesen. Der BF könne beispielweise weder ein Schriftstück beheben noch sich im Falle einer Polizeikontrolle ausweisen.In dieser stützte der BF den Antrag auf die Ausstellung eines Fremdenpasses nunmehr auf die Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG und konkludent auch auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und brachte dazu vor, dass er staatenlos sei oder zumindest eine ungeklärte Staatsangehörigkeit aufweise und zudem kein gültiges Reisedokument besitze. Außerdem verfüge er über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument aus Afghanistan zu beschaffen. Darüber hinaus erfülle er auch die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF bestehe in einem geordneten Fremdenwesen. Der BF könne beispielweise weder ein Schriftstück beheben noch sich im Falle einer Polizeikontrolle ausweisen. 11. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 09.12.2021 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde

Art 130Abs.

1 Z 3 B-VG ein.11. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 09.12.2021 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.

12. Mit Bescheid vom 18.02.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG abgewiesen.12. Mit Bescheid vom 18.02.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 16.10.2018 aberkannt worden sei und dieser daher nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG erfülle.Begründet wurde der Bescheid damit, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 16.10.2018 aberkannt worden sei und dieser daher nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erfülle.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen, wie bereits in der Stellungnahme vom 27.10.2021 vorgebracht. Zusätzlich stütze der BF den Antrag nunmehr neben § 88 Abs. 1 Z1, Z2 und Z3 FPG auch auf § 88 Abs. 2 FPG.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen, wie bereits in der Stellungnahme vom 27.10.2021 vorgebracht. Zusätzlich stütze der BF den Antrag nunmehr neben Paragraph 88, Absatz eins, Z1, Z2 und Z3 FPG auch auf Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Vorgelegt wurde eine Bekanntmachung der Botschaft und Ständigen Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan in Wien, bezüglich der Aussetzung der Ausstellung diverser Dokumente, wie auch derjenigen neuer Reisepässe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX ist am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 ist am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 15.03.2022 bis 15.03.2023, ist strafgerichtlich unbescholten und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wo er seit 15.10.2014 auch durchgehend hauptgemeldet ist. 1.
  5. Zum Verfahrensablauf: Der BF reiste unter Umgehung der Einreisevorschriften und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.04.2013 abwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 09.10.2014, W127 1434260-1/12E, insoweit stattgeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt wurde.Der BF reiste unter Umgehung der Einreisevorschriften und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.04.2013 abwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 09.10.2014, W127 1434260-1/12E, insoweit stattgeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde. Mit den Bescheiden vom 21.09.2015 und vom 05.10.2017 wurde jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G verlängert.Mit den Bescheiden vom 21.09.2015 und vom 05.10.2017 wurde jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG verlängert. Am 05.09.2016 wurde dem BF vom BFA ein Fremdenpass, F 1206544 mit Gültigkeitsdauer bis 04.09.2021 ausgestellt. Mit Bescheid vom 16.10.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt und die mit Bescheid vom 05.10.2017 erteilte Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wurde für auf Dauer unzulässig erklärt. Dem BF wurde

§ 58Abs. 2 und 3 i

Vm. § 55 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Mit Bescheid vom 16.10.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und die mit Bescheid vom 05.10.2017 erteilte Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wurde für auf Dauer unzulässig erklärt. Dem BF wurde

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Am 18.03.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG.Am 18.03.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Dass der BF afghanischer Staatsagehöriger und damit nicht staatenlos ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden Angaben. Bis zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde die Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt bestritten. Es ist auch auf die Rechtskraftwirkung der zuletzt in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidungen (W127 1434260-1/12E vom 09.10.2014, Bescheid des BFA vom 16.10.2018, Zl. 830324208-180848306) zu verweisen, in welchen festgestellt wurde, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger ist. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen würden, wurden nicht substantiiert behauptet. In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber auch darauf zu verweisen, dass sowohl im Fremdenpass, F 1206544 des BF sowie auch im Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ Afghanistan als Staatsangehörigkeit ausgewiesen ist und dass auch im Beschwerdeschriftsatzkopf der Säumnisbeschwerde vom 09.12.2021 Afghanistan als Staatsangehörigkeit des BF genannt wird. Dass er über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, verfügt und sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zum Zeitraum der Hauptmeldung konnte aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister getroffen werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVw

G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise: „§ 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)[…]
(4)[…]“ 3.
  1. Das BFA sprach im Beschied vom 18.02.2022 lediglich über einen Antrag nach § 88 Abs. 2a FPG ab und setzte sich in keiner Weise mit den vom BF im Verfahrensverlauf außerdem vorgebachten § 88 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 FPG auseinander. Insofern stellt sich die Frage, wie weit die Prüfungsbefugnis des erkennen Gerichts reicht:3.
  2. Das BFA sprach im Beschied vom 18.02.2022 lediglich über einen Antrag nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab und setzte sich in keiner Weise mit den vom BF im Verfahrensverlauf außerdem vorgebachten Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 2, FPG auseinander. Insofern stellt sich die Frage, wie weit die Prüfungsbefugnis des erkennen Gerichts reicht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629). Die „Sache“ des verfahrensgegenständlichen Bescheids war generell die Ausstellung eines Fremdenpasses. Deshalb kann das BVwG seine Prüfung auch auf Grundlage der übrigen, vom BF vorgebrachten Rechtsgrundlagen, auf die die Ausstellung eines Fremdenpasses grundsätzlich gestützt werden kann, prüfen, ohne dabei den Beschwerdegegenstand zu überschreiten. 3.
  3. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279 und VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288).3.
  4. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279 und VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288). Laut Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2009, 2007/18/0659, eröffnet Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601 sowie VwGH 06.09.2007, 2005/18/0505).Laut Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2009, 2007/18/0659, eröffnet Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601 sowie VwGH 06.09.2007, 2005/18/0505). Kein solches öffentliches Interesse ist beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, Reisen durchführen zu können, zu erblicken (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm. 1 mwN).Kein solches öffentliches Interesse ist beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, Reisen durchführen zu können, zu erblicken vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 1 mwN). Ist in der Vergangenheit bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt worden, kann daraus kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Jeder neue Antrag ist von neuem auf die Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. VwGH 19.03.2013, Ra 2011/21/0242).Ist in der Vergangenheit bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt worden, kann daraus kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Jeder neue Antrag ist von neuem auf die Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen vergleiche VwGH 19.03.2013, Ra 2011/21/0242). 3.
  5. Da der BF wie oben festgestellt weder staatenlos ist, noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs. 2 FPG bereits a priori aus.3.
  6. Da der BF wie oben festgestellt weder staatenlos ist, noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des Paragraph 88, Absatz 2, FPG bereits a priori aus. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Bescheid vom 16.10.2018 kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs. 2a FPG von vornherein nicht in Betracht.Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Bescheid vom 16.10.2018 kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grundlage des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG von vornherein nicht in Betracht. Ebenso liegen gegenständlich auch die Voraussetzungen für eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG mangels Vorliegen eines positiven Interesses der Republik Österreich nicht vor.Ebenso liegen gegenständlich auch die Voraussetzungen für eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG mangels Vorliegen eines positiven Interesses der Republik Österreich nicht vor. Der BF brachte vor, dass das Interesses der Republik Österreich in einem geordneten Fremdenwesen liege. Der BF könne ohne entsprechende Dokumente keine Schriftstücke beheben und sich auch bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte nicht ausweisen. Damit wurde aber kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses dargelegt, zumal der BF zum Nachweis seiner Identität seine am 15.03.2022 ausgestellt „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, welche einen amtlichen Lichtbildausweis darstellt sowie weiterhin seinen am 05.09.2016 ausgestellten Fremdenpass vorweisen kann. Zudem geht das BVwG davon aus, dass Fremdenpässe für Reisezwecke auszustellen sind und die Schaffung klarer Identitätsverhältnisse nicht von der Intention des § 88 Abs. 1 FPG umfasst ist (vgl. VwGH 30.05.2001, 98/21/0474 und VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053).Damit wurde aber kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses dargelegt, zumal der BF zum Nachweis seiner Identität seine am 15.03.2022 ausgestellt „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, welche einen amtlichen Lichtbildausweis darstellt sowie weiterhin seinen am 05.09.2016 ausgestellten Fremdenpass vorweisen kann. Zudem geht das BVwG davon aus, dass Fremdenpässe für Reisezwecke auszustellen sind und die Schaffung klarer Identitätsverhältnisse nicht von der Intention des Paragraph 88, Absatz eins, FPG umfasst ist vergleiche VwGH 30.05.2001, 98/21/0474 und VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053). Eine weitere Prüfung, ob eine der in den Ziffern 1 bis 5 des § 88 Abs. 1 FPG zusätzlich geforderten Voraussetzungen vorliegt, konnte schon mangels Vorliegen eines positiven Interesses der Republik Österreich entfallen.Eine weitere Prüfung, ob eine der in den Ziffern 1 bis 5 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zusätzlich geforderten Voraussetzungen vorliegt, konnte schon mangels Vorliegen eines positiven Interesses der Republik Österreich entfallen. 3.
  7. Das BFA hat daher im Ergebnis den Antrag zu Recht abgewiesen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ferner stellte der BF in der Beschwerde auch keinen Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ferner stellte der BF in der Beschwerde auch keinen Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des BVwG nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des VwGH. Insoweit diese zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.1434260.2.00

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