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{'item': 'W121 2249253-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 24§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 21a§ 60§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW121 2249253-1 Spruch, W121 2249253-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erik

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.Der Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom XXXX meldete sich der Beschwerdeführer ab XXXX arbeitslos. Er führte im Wesentlichen aus, dass er von XXXX im XXXX im „ XXXX “ beschäftigt gewesen sei. Von XXXX werde er mit XXXX im „ XXXX “ beschäftigt.Mit E-Mail vom römisch 40 meldete sich der Beschwerdeführer ab römisch 40 arbeitslos. Er führte im Wesentlichen aus, dass er von römisch 40 im römisch 40 im „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen sei. Von römisch 40 werde er mit römisch 40 im „ römisch 40 “ beschäftigt. Im Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX “ gab der Beschwerdeführer an, geringfügig bei „ XXXX “ beschäftigt zu sein. Ebenso gab er an, von XXXX bei „ XXXX “ geleistet zu haben.Im Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) römisch 40 “ gab der Beschwerdeführer an, geringfügig bei „ römisch 40 “ beschäftigt zu sein. Ebenso gab er an, von römisch 40 bei „ römisch 40 “ geleistet zu haben. Mit E-Mail vom XXXX teilte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass ihm der Antrag auf Arbeitslosengeld am XXXX mit Rückgabefrist bis XXXX zugeschickt worden sei. Er habe den Antrag jedoch nicht innerhalb dieser Rückgabefrist abgegeben bzw. eingebracht, sondern sei dieser erst am XXXX beim AMS eingetroffen. Deshalb gelte der Antrag auch erst ab diesem Tag.Mit E-Mail vom römisch 40 teilte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass ihm der Antrag auf Arbeitslosengeld am römisch 40 mit Rückgabefrist bis römisch 40 zugeschickt worden sei. Er habe den Antrag jedoch nicht innerhalb dieser Rückgabefrist abgegeben bzw. eingebracht, sondern sei dieser erst am römisch 40 beim AMS eingetroffen. Deshalb gelte der Antrag auch erst ab diesem Tag. In einer Gesprächsnotiz vom XXXX wird vom AMS zu einem Telefonat festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein „laufend geringfügiges DV“ im XXXX vorliege.In einer Gesprächsnotiz vom römisch 40 wird vom AMS zu einem Telefonat festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein „laufend geringfügiges DV“ im römisch 40 vorliege. Zum Telefonat mit dem Beschwerdeführer am XXXX hielt das AMS schriftlich fest, dass der Beschwerdeführer bei der XXXX [Anm.: gemeint wohl XXXX ] als Arbeiter gespeichert sei. Laut Beschwerdeführer sei das ein Fehler des Dienstgebers. Eine Änderung auf eine geringfügige Beschäftigung werde veranlasst. Der Beschwerdeführer sei über die Rückforderung informiert worden, wenn keine Änderung veranlasst werde.Zum Telefonat mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 hielt das AMS schriftlich fest, dass der Beschwerdeführer bei der römisch 40 [Anm.: gemeint wohl römisch 40 ] als Arbeiter gespeichert sei. Laut Beschwerdeführer sei das ein Fehler des Dienstgebers. Eine Änderung auf eine geringfügige Beschäftigung werde veranlasst. Der Beschwerdeführer sei über die Rückforderung informiert worden, wenn keine Änderung veranlasst werde. Mit E-Mail vom XXXX wurden Lohnzettel des Beschwerdeführers an das AMS übermittelt.Mit E-Mail vom römisch 40 wurden Lohnzettel des Beschwerdeführers an das AMS übermittelt. Ebenso wurde dem AMS eine E-Mail der XXXX vom XXXX übermittelt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:Ebenso wurde dem AMS eine E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 übermittelt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten: „Ab XXXX rückwirkend auf 8 Stunden geringfügig umgemeldet„Ab römisch 40 rückwirkend auf 8 Stunden geringfügig umgemeldet Seit XXXX dann versichert über AMSSeit römisch 40 dann versichert über AMS Grundgehalt war ursprünglich mit den 10 Stunden wie geringfügig, aber durch Einspringen und Ausfällen wegen Corona ist es zu mehr Arbeit gekommen, deshalb mehr verdient (eingesprungen und geholfen in Chaossituation mit Corona) Keine Betrugsabsicht! Einfach vergessen, dass AMS nach dem XXXX angemeldet wurde.Keine Betrugsabsicht! Einfach vergessen, dass AMS nach dem römisch 40 angemeldet wurde. Nicht aktiv Lohnzettel eingefordert, dadurch nur Nettoeingang am Konto ersichtlich für XXXX Nicht aktiv Lohnzettel eingefordert, dadurch nur Nettoeingang am Konto ersichtlich für römisch 40 […]“ In der Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom XXXX (über das eAMS-Konto) wird ausgeführt, dass bei Abfrage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger das Dienstverhältnis ab XXXX [Anm.: gemeint wohl XXXX ] bei der XXXX GmbH immer noch als vollversichertes Dienstverhältnis gespeichert sei. Der Beschwerdeführer werde ersucht, das mit dem Dienstgeber bis spätestens XXXX abzuklären und das AMS über die Veranlassung des Dienstgebers zu informieren. Sollte das Dienstverhältnis nicht auf ein geringfügiges korrigiert werden, komme so zu einer Rückforderung des Leistungsanspruches beim AMS.In der Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom römisch 40 (über das eAMS-Konto) wird ausgeführt, dass bei Abfrage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger das Dienstverhältnis ab römisch 40 [Anm.: gemeint wohl römisch 40 ] bei der römisch 40 GmbH immer noch als vollversichertes Dienstverhältnis gespeichert sei. Der Beschwerdeführer werde ersucht, das mit dem Dienstgeber bis spätestens römisch 40 abzuklären und das AMS über die Veranlassung des Dienstgebers zu informieren. Sollte das Dienstverhältnis nicht auf ein geringfügiges korrigiert werden, komme so zu einer Rückforderung des Leistungsanspruches beim AMS. Mit E-Mail vom XXXX wurde ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers an das AMS übermittelt.Mit E-Mail vom römisch 40 wurde ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers an das AMS übermittelt. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet worden sei. Aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer von XXXX in einem Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Es liege ein unberechtigter Leistungsbezug in der Höhe von XXXX vor, der zurückgefordert werden müsse. Die endgültige Entscheidung werde mit Bescheid zugestellt.Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet worden sei. Aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 in einem Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Es liege ein unberechtigter Leistungsbezug in der Höhe von römisch 40 vor, der zurückgefordert werden müsse. Die endgültige Entscheidung werde mit Bescheid zugestellt. Mit Nachricht des AMS vom XXXX (über das eAMS-Konto) wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass ein Rückforderungsbescheid an den Beschwerdeführer veranlasst werde. Von gesetzlicher Seite müsse zwischen einem vollversicherten und einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber mindestens ein Monat Unterbrechung vorliegen, ansonsten gelte man nicht als arbeitslos und habe auch keinen Anspruch auf eine Leistung.Mit Nachricht des AMS vom römisch 40 (über das eAMS-Konto) wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass ein Rückforderungsbescheid an den Beschwerdeführer veranlasst werde. Von gesetzlicher Seite müsse zwischen einem vollversicherten und einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber mindestens ein Monat Unterbrechung vorliegen, ansonsten gelte man nicht als arbeitslos und habe auch keinen Anspruch auf eine Leistung. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.508,53 EUR verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von XXXX [Anm.: gemeint wohl XXXX ] zu Unrecht bezogen habe, da er zuerst beim Dienstgeber XXXX vollversichert und in Folge ohne Unterbrechung von einem Monat in eine geringfügige Anstellung übergegangen sei. Er gelte daher nicht als arbeitslos.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.508,53 EUR verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von römisch 40 [Anm.: gemeint wohl römisch 40 ] zu Unrecht bezogen habe, da er zuerst beim Dienstgeber römisch 40 vollversichert und in Folge ohne Unterbrechung von einem Monat in eine geringfügige Anstellung übergegangen sei. Er gelte daher nicht als arbeitslos. Im Akt des AMS liegt der vom AMS als Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX bezeichnete „Einspruch“ des Beschwerdeführers vom XXXX auf. Dieser enthält folgenden Text: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Einspruch (lt. Auskunft der Arbeiterkammer XXXX ) gegen den Bescheid bezüglich Rückzahlung des Arbeitslosengeld von XXXX .“Im Akt des AMS liegt der vom AMS als Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 bezeichnete „Einspruch“ des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf. Dieser enthält folgenden Text: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Einspruch (lt. Auskunft der Arbeiterkammer römisch 40 ) gegen den Bescheid bezüglich Rückzahlung des Arbeitslosengeld von römisch 40 .“ Mit E-Mails von XXXX übermittelte die XXXX den Dienstvertrag mit dem Beschwerdeführer und die Lohnzettel für XXXX an die Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des XXXX .Mit E-Mails von römisch 40 übermittelte die römisch 40 den Dienstvertrag mit dem Beschwerdeführer und die Lohnzettel für römisch 40 an die Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des römisch 40 . Am XXXX wurde die „Beschwerde vom XXXX “ unter Anschluss des Verfahrensaktes des AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Am römisch 40 wurde die „Beschwerde vom römisch 40 “ unter Anschluss des Verfahrensaktes des AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich laut Mail vom XXXX wieder arbeitslos gemeldet und in dem am XXXX [Anm.: gemeint wohl XXXX ] vorgelegten Antrag angegeben habe, dass er laufend geringfügig beschäftigt sei. (Dieser Antrag sei verspätet eingebracht worden, da die Rückgabefrist des Antrages der XXXX [Anm.: gemeint wohl XXXX ] gewesen sei.) Aufgrund dieses Antrages und seiner Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung sei ihm seitens des AMS am XXXX für XXXX Tage (Restanspruch) Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich XXXX EUR [Anm.: gemeint wohl XXXX EUR (siehe Bezugsverlauf des AMS vom XXXX )] angewiesen worden.Im Vorlageschreiben wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich laut Mail vom römisch 40 wieder arbeitslos gemeldet und in dem am römisch 40 [Anm.: gemeint wohl römisch 40 ] vorgelegten Antrag angegeben habe, dass er laufend geringfügig beschäftigt sei. (Dieser Antrag sei verspätet eingebracht worden, da die Rückgabefrist des Antrages der römisch 40 [Anm.: gemeint wohl römisch 40 ] gewesen sei.) Aufgrund dieses Antrages und seiner Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung sei ihm seitens des AMS am römisch 40 für römisch 40 Tage (Restanspruch) Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich römisch 40 EUR [Anm.: gemeint wohl römisch 40 EUR (siehe Bezugsverlauf des AMS vom römisch 40 )] angewiesen worden. Am XXXX habe das AMS vom Dachverband der Sozialversicherungsträger die Mitteilung erhalten, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX geändert worden sei und ersichtlich sei, dass er nun rückwirkend seit XXXX bei dieser Firma vollversicherungspflichtig angemeldet worden sei, aber bei derselben Firma seit XXXX wieder geringfügig beschäftigt sei.Am römisch 40 habe das AMS vom Dachverband der Sozialversicherungsträger die Mitteilung erhalten, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 geändert worden sei und ersichtlich sei, dass er nun rückwirkend seit römisch 40 bei dieser Firma vollversicherungspflichtig angemeldet worden sei, aber bei derselben Firma seit römisch 40 wieder geringfügig beschäftigt sei. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, die vorsehen würden, dass arbeitslos insbesondere nicht sei, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnehme, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei, sei der gegenständliche Bescheid ergangen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am XXXX eine Beschwerde eingebracht.Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Beschwerde eingebracht. Irrtümlicherweise sei diese Beschwerde von der regionalen Geschäftsstelle verspätet bearbeitet und verspätet an die Landesgeschäftsstelle übermittelt worden. Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes sei der Akt XXXX , einem Mitarbeiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX , zugeteilt worden und dieser Mitarbeiter habe versucht, vor der notwendigen Übermittlung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht (da die 10-wöchige Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei) den Sachverhalt zu klären.Irrtümlicherweise sei diese Beschwerde von der regionalen Geschäftsstelle verspätet bearbeitet und verspätet an die Landesgeschäftsstelle übermittelt worden. Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes sei der Akt römisch 40 , einem Mitarbeiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des AMS römisch 40 , zugeteilt worden und dieser Mitarbeiter habe versucht, vor der notwendigen Übermittlung des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht (da die 10-wöchige Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei) den Sachverhalt zu klären. Die Firma XXXX habe nun in Folge den Dienstvertrag und die Lohnbescheinigungen für XXXX und XXXX übermittelt. Warum es für XXXX zu einer Pflichtversicherung gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis von XXXX , da seines Wissens nach eine Weihnachtsremuneration keine Pflichtversicherung begründe, dies berühre den gegenständlichen Sachverhalt jedoch nicht.Die Firma römisch 40 habe nun in Folge den Dienstvertrag und die Lohnbescheinigungen für römisch 40 und römisch 40 übermittelt. Warum es für römisch 40 zu einer Pflichtversicherung gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis von römisch 40 , da seines Wissens nach eine Weihnachtsremuneration keine Pflichtversicherung begründe, dies berühre den gegenständlichen Sachverhalt jedoch nicht. Aufgrund der weiters vorliegenden Lohnbescheinigung für XXXX sei das AMS der Rechtsmeinung, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden könne, da der Beschwerdeführer einerseits die Mehrarbeit an den Sonntagen dem AMS nicht gemeldet habe und er andererseits auch erkennen hätte müssen, dass, wenn er neben dem regelmäßigen geringfügigen Entgelt zusätzlich Entgelte aufgrund von Mehrarbeit erhalte und die Summe dieser Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, er in diesen Monaten keine Leistung vom AMS beziehen könne.Aufgrund der weiters vorliegenden Lohnbescheinigung für römisch 40 sei das AMS der Rechtsmeinung, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden könne, da der Beschwerdeführer einerseits die Mehrarbeit an den Sonntagen dem AMS nicht gemeldet habe und er andererseits auch erkennen hätte müssen, dass, wenn er neben dem regelmäßigen geringfügigen Entgelt zusätzlich Entgelte aufgrund von Mehrarbeit erhalte und die Summe dieser Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, er in diesen Monaten keine Leistung vom AMS beziehen könne. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Als Vertreter der belangten Behörde nahm der oben erwähnte Mitarbeiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX an der Verhandlung teil. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies im Wesentlichen darauf hin, dass der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Versicherungspflicht noch nicht vorliege.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Als Vertreter der belangten Behörde nahm der oben erwähnte Mitarbeiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des AMS römisch 40 an der Verhandlung teil. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies im Wesentlichen darauf hin, dass der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Versicherungspflicht noch nicht vorliege. In der Beschwerdeverhandlung wurde zudem eine Beschwerde vom XXXX , die beim AMS XXXX eingebracht worden sei, vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.In der Beschwerdeverhandlung wurde zudem eine Beschwerde vom römisch 40 , die beim AMS römisch 40 eingebracht worden sei, vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Im Wesentlichen wird in dieser vorgelegten Beschwerde ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX richte. Der Beschwerdeführer sei von XXXX geringfügig bei der XXXX beschäftigt gewesen. Er könne sich nicht erklären, warum ihn die ehemalige Arbeitgeberin teilweise vollversichert angemeldet habe. Er sei bezüglich der Korrektur der Falschmeldung mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin in Kontakt, außerdem werde er bei der ÖGK eine Niederschrift einbringen. Sobald er eine diesbezügliche Bestätigung erhalten habe, werde er diese dem AMS übermitteln. Da er von XXXX Beihilfen

AMSG bezogen habe, würden auch diese rückgefordert werden. Auch diese Rückforderung sei davon abhängig, ob er im gegenständlichen Zeitraum geringfügig oder vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Er ersuche daher, von einer Rückforderung abzusehen, bis sein Meldungsstatus rechtskräftig geklärt sei. Er beantrage zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Im Wesentlichen wird in dieser vorgelegten Beschwerde ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 richte. Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt gewesen. Er könne sich nicht erklären, warum ihn die ehemalige Arbeitgeberin teilweise vollversichert angemeldet habe. Er sei bezüglich der Korrektur der Falschmeldung mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin in Kontakt, außerdem werde er bei der ÖGK eine Niederschrift einbringen. Sobald er eine diesbezügliche Bestätigung erhalten habe, werde er diese dem AMS übermitteln. Da er von römisch 40 Beihilfen

AMSG bezogen habe, würden auch diese rückgefordert werden. Auch diese Rückforderung sei davon abhängig, ob er im gegenständlichen Zeitraum geringfügig oder vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Er ersuche daher, von einer Rückforderung abzusehen, bis sein Meldungsstatus rechtskräftig geklärt sei. Er beantrage zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX “ gab der Beschwerdeführer an, geringfügig bei „ XXXX “ beschäftigt zu sein. Ebenso gab er an, von XXXX bei „ XXXX “ geleistet zu haben.Im Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) römisch 40 “ gab der Beschwerdeführer an, geringfügig bei „ römisch 40 “ beschäftigt zu sein. Ebenso gab er an, von römisch 40 bei „ römisch 40 “ geleistet zu haben. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von XXXX verpflichtet.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid des AMS erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dem vom AMS geführten Verfahren wurden seitens des AMS notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die durchgeführten Ermittlungen des AMS reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX “ ergeben sich aus diesem Antrag, der Teil des Akteninhaltes ist.Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld „Ausgegeben am (Geltendmachung) römisch 40 “ ergeben sich aus diesem Antrag, der Teil des Akteninhaltes ist. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben hat.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Die Feststellung, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hat, ergibt sich aus der Aktenlage in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7Abs. 1 BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese

§ 7Abs. 2 BVw

GG anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese

Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)[…]Paragraph 24,
(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.3. Befugnis zur Kassation:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Aus der Judikatur des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG streng zu prüfen ist (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).Aus der Judikatur des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG streng zu prüfen ist vergleiche VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094). In seinem Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/09/0166, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellte der VwGH zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest: „

§ 60

AVG [...] sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben [...]. Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung „auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes“ zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. 2007/09/0088, mwN).“„

Paragraph 60, AVG [...] sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben [...]. Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25.05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung „auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes“ zulassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. 2007/09/0088, mwN).“ Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar. 3.4. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte in dem angefochtenen Bescheid des AMS betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld keine ausreichenden Ermittlungstätigkeiten sowie keine beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen. Begründend war ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil er zuerst beim Dienstgeber XXXX vollversichert und in Folge ohne Unterbrechung von einem Monat, in eine geringfügige Beschäftigung übergegangen sei.Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte in dem angefochtenen Bescheid des AMS betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld keine ausreichenden Ermittlungstätigkeiten sowie keine beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen. Begründend war ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil er zuerst beim Dienstgeber römisch 40 vollversichert und in Folge ohne Unterbrechung von einem Monat, in eine geringfügige Beschäftigung übergegangen sei. In der Begründung des Bescheides wird sogar ein offensichtlich falsches Datum angeführt. So wird im Spruch des Bescheides der Zeitraum „ XXXX “ genannt, in der Begründung wird jedoch der Zeitraum „ XXXX “ angeführt.In der Begründung des Bescheides wird sogar ein offensichtlich falsches Datum angeführt. So wird im Spruch des Bescheides der Zeitraum „ römisch 40 “ genannt, in der Begründung wird jedoch der Zeitraum „ römisch 40 “ angeführt. Im vorliegenden Fall hat es das AMS unterlassen, hinreichende Ermittlungen bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rückforderung durchzuführen – dies trotz diverser Einwendungen des Beschwerdeführers vor Erlassung des Bescheides vom XXXX .Im vorliegenden Fall hat es das AMS unterlassen, hinreichende Ermittlungen bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rückforderung durchzuführen – dies trotz diverser Einwendungen des Beschwerdeführers vor Erlassung des Bescheides vom römisch 40 . Es erging auch keine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde

§ 14Vw

GVG.Es erging auch keine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde

Paragraph 14, VwGVG. In der Beschwerdevorlage des AMS vom XXXX führt das AMS sogar selbst aus, dass versucht worden sei, „den Sachverhalt zu klären“. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass das AMS selbst nicht davon ausgeht, dass der Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde.In der Beschwerdevorlage des AMS vom römisch 40 führt das AMS sogar selbst aus, dass versucht worden sei, „den Sachverhalt zu klären“. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass das AMS selbst nicht davon ausgeht, dass der Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde. Im Rahmen der Verhandlung kann sich herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung kam der erkennende Senat zu dem Schluss, dass die fehlenden Ermittlungen jedenfalls einen Umfang erreichen, der eine Aufhebung und Zurückverweisung erlaubt. Es ist in erster Linie die Aufgabe des AMS, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückzuverweisen.Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückzuverweisen. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, wann genau der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum vollversichert und wann er geringfügig beschäftigt war. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsmarktservice zwar an rechtskräftige Bescheide, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen, gebunden wäre. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten, besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136). In weiterer Folge wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind und insbesondere ausreichende Ermittlungen zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers durchzuführen haben.Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, wann genau der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum vollversichert und wann er geringfügig beschäftigt war. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsmarktservice zwar an rechtskräftige Bescheide, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen, gebunden wäre. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten, besteht jedoch nicht vergleiche VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136). In weiterer Folge wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind und insbesondere ausreichende Ermittlungen zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers durchzuführen haben. Die belangte Behörde wird dann einen entsprechend begründeten und nachvollziehbaren Bescheid zu erlassen haben, der es dem BVwG im Falle einer Beschwerde ermöglicht, die Beschwerde gegen den Bescheid entsprechend zu prüfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2249253.1.00

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