Obsah (8)
Art. 133§ 45§ 40§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW135 2253801-1 Spruch, W135 2253801-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichgesetz 1967 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund der Gesundheitsschädigung „Zöliakie“, welche bis zum
- Lebensjahr unter der Position 09.03.02 der Einschätzungsverordnung eingeschätzt wurde, ein Behinderungsgrad von 50 v.H. festgestellt. Nach Vollendung des
- Lebensjahres des Beschwerdeführers wurde nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.06.2019 eingeholt, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: letzte Begutachtung am 28.8.2017: GdB 50vH wegen Zöliakie Derzeitige Beschwerden: "Ernähre mich gesund, versuche aufzupassen. Wenn ich einen Diätfehler mache, muss ich sofort öfter auf die Toilette, habe dann 4-5 x Stuhlgang." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Diät Sozialanamnese: HTL, 3 Klasse beendet, wohnt zu Hause Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht St. Anna 21.1.2019: Zöliakie Parameter sind im Normbereich, gutes Umsetzen der glutenfreien Ernährung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 183,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 130/70 Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus: Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine DP, keine Resistenzen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. Gdb % 1 Zöliakie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittels Diät stabilisierbar 09.03.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Mit Vollendung des
- Lebensjahres kommt es nach der EVO zu einer Änderung der Richtsatzposition, daher wird Leiden 1 bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, um 3 Stufen niedriger eingestuft. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Mit Vollendung des
- Lebensjahres kommt es nach der EVO zu einer Änderung der Richtsatzposition, daher wird Leiden 1 bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, um 3 Stufen niedriger eingestuft. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja nein GdB liegt vor seit: 06/2019 GdB liegt vor seit: 06 aus 2019, GdB 50 liegt vor seit: 10/2011 GdB 50 liegt vor seit: 10 aus 2011, Begründung – GdB liegt rückwirkend vor: Herr XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Herr römisch 40 ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es besteht aus internistischer Sicht eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit. Dauerzustand …“ Der Beschwerdeführer brachte am 04.10.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass
dem Bundesbehindertengesetz ein. Dieser Antrag wurde korrekt als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet, da der Beschwerdeführer bei Antragsstellung über keinen Behindertenpass verfügte bzw. der Grad der Behinderung bisher nicht nach dem Bundesbehindertengesetz eingeschätzt worden war. Er legte dazu medizinische Befunde vor. Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein, welches am 08.01.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.01.2022, erstellt wurde und in welchem Folgendes ausgeführt wird: „Anamnese: Vorgutachten XXXX 24.06.2019: Zöliakie 20% Vorgutachten römisch 40 24.06.2019: Zöliakie 20% Antragsleiden: Zöliakie Allergien: keine Nieraucher Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller klagt über häufige Blähungen, sowie häufigen Stuhlgang, 5-6x pro Tag. Ebenso müsse er sehr auf die Ernährung achten, die glutenfreien Produkte seien meist viel teurer. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Vitamin D Sozialanamnese: Der Antragsteller lebt mit seinen Eltern zusammen und nimmt keine sozialen Dienste in Anspruch. Beruf: Maschinenbau Student Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): St. Anna Kinderspital 10/10/2011: Zöliakie, Glutenfreie Ernährung St. Anna Kinderspital 11/10/2011: ÖGD Befund, Befund mit Zöliakie vereinbar Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 186,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: 140/70 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 99% HF: 73/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: im Thoraxniveau, weich, geringer Druckschmerz epigastral, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: unauffällig Wirbelsäule: nicht klopfdolent UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar grob neurologisch unauffällig, FNV unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Zehenspitzen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität – Gangbild: benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zöliakie eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter diätischen Maßnahmen ein weitgehend ungehindertes Arbeits- und Alltagsleben möglich ist. 09.03.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung im Gesamtgrad der Behinderung Dauerzustand Nachuntersuchung“ Mit Schreiben vom 12.01.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
§ 45
AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein.Mit Schreiben vom 12.01.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Am 27.01.2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er mit der Entscheidung der belangten Behörde nicht einverstanden sei. Es ginge ihm zwar gut, er müsse aber sein Leben lang eine strenge Diät halten. Er müsse sich glutenfrei ernähren und habe dadurch höhere Ausgaben, da glutenfreie Produkte sehr teuer seien. Eine finanzielle Unterstützung erhalte er erst bei einem Behinderungsgrad von 25 %. Die sachverständige Ärztin gab am 23.03.2022 eine Stellungnahme dazu ab und führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.01.2022 keine maßgeblichen funktionellen Beeinträchtigungen oder neuen Leiden, welche im Gutachten vom 08.01.2022 nicht schon ausreichend berücksichtigt worden seien, vorgebracht habe, und es daher zu keiner Änderung des Grades der Behinderung komme. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 04.10.2021 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 27.01.2022 sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliege. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 08.01.2022 und die Stellungnahme vom 23.03.2022 der Fachärztin für Innere Medizin übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, dass im Sachverhalt nicht alle Aspekte beachtet worden seien. Es könne nicht sein, dass er bis zu seinem
- Lebensjahr einen Behinderungsgrad von 50 v.H. gehabt habe und jetzt im Alter von 20 Jahren nur noch einen Behinderungsgrad von 20 v.H. habe. Er werde sein Leben lang eine „Essstörung“ haben und müsse strenge Diät halten. Er werde sein Leben lang einen Nachteil haben, da man nicht überall glutenfrei essen könne. Der Beschwerde wurden keine neuen Befunde angeschlossen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei dem Beschwerdeführer liegt als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung die Stoffwechselerkrankung Zöliakie vor. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 08.01.2022 und der Stellungnahme vom 23.03.2022, welche in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei dem Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. In dem Sachverständigengutachten geht die beigezogene sachverständige Fachärztin daher auf die Art des Leidens vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der Sachverständigen sind sämtliche von dem Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Das Leiden „Zöliakie“ wurde von der sachverständigen Fachärztin für Innere Medizin der Position 09.03.01 (Stoffwechselerkrankung leichten Grades) nachvollziehbar mit einem Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet (10 – 20 %: Ausschließlich diätische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktion. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt.“). Die Wahl der Position wurde schlüssig damit begründet, dass unter diätischen Maßnahmen ein weitgehend ungehindertes Arbeits- und Alltagsleben für den Beschwerdeführer möglich sei. Was den Umstand betrifft, dass das Leiden des Beschwerdeführers bis zur Vollendung seines
- Lebensjahres mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. eingeschätzt worden war, ist Folgendes festzuhalten: Die Stoffwechselerkrankung Zöliakie ist bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nach der Position 09.03.02 der Einschätzungsverordnung und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. einzuschätzen; dies wird in der Einschätzungsverordnung damit begründet, dass bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr eine strikte Diäteinhaltung und/oder eine strikte Einhaltung ergänzender therapeutischer Maßnahmen besonders wichtig sind, um Spätfolgen und eine rapide Verschlimmerung während der besonders vulnerablen Phase der Entwicklung zu vermeiden. Nach Vollendung des
- Lebensjahres kommt es zu einer Änderung der Position und ist nunmehr die Positionsnummer 09.03.01, welche einen Rahmensatz von 10 bis 40 v.H. vorsieht, heranzuziehen. Bei volljährigen Personen, wie nunmehr auch dem Beschwerdeführer, die zwar eine strenge Diät einhalten müssen, jedoch diese diätischen Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen ermöglichen, die Krankheit weitgehend stabil, das Alltags- und Arbeitsleben weitgehend ungehindert möglich und die Freizeitgestaltung nicht oder wenig eingeschränkt ist, liegt nach der Einschätzungsverordnung eine Stoffwechselerkrankung leichten Grades vor. Je umfassender die Therapiemaßnahmen sind, desto höher ist die Einschätzung des Grades der Behinderung. Das Leiden wurde daher bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers, korrekt um 3 Stufen niedriger eingestuft. Wie bereits oben ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer unter diätischen Maßnahmen ein weitgehend ungehindertes Arbeits- und Alltagsleben möglich. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass es ihm bei Einhaltung der strengen Diät gut ginge. Für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung wären zusätzliche therapeutische Maßnahmen notwendig, welche vom Beschwerdeführer weder vorgebracht wurden noch den vorgelegten Befunden entnommen werden können. Dem Vorbringen in der Beschwerde vom 31.03.2022, dass im Sachverhalt nicht alle Aspekte beachtet worden seien, ist zu entgegnen, dass das Leiden und alle vorgelegten Befunde nachvollziehbar von der Sachverständigen berücksichtigt wurden. Außerdem konkretisierte er sein Vorbringen nicht, gab somit nicht an, welche Aspekte nicht beachtet worden wären und legte dazu auch keine neuen Befunde vor. In Zusammenschau der auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 08.01.2022 durch die sachverständige Fachärztin für Innere Medizin sowie der Stellungnahme vom 23.03.2022 ist das Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt und der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Der gewählte Rahmensatz ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten und auch keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens sowie der Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Grad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „09 Endokrines System (…) 09.03 Stoffwechselstörungen 09.03.01 Stoffwechselstörungen leichten Grades 10 – 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Je umfassender die Therapiemaßnahmen desto höher die Einschätzung. 10 – 20%: Ausschließlich diätetische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt. 30 – 40%: Zusätzliche therapeutische Maßnahmen sind notwendig, um die Körperfunktionen aufrecht zu halten. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt. 09.03.02 Stoffwechselstörungen leichten Grades bis zum vollendeten
- Lebensjahr 50 % Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ist eine strikte Diäteinhaltung und/oder eine strikte Einhaltung ergänzender therapeutischer Maßnahmen besonders wichtig, um Spätfolgen, rapide Verschlimmerung während der besonders vulnerablen Phase der Entwicklung zu vermeiden. Stoffwechselentgleisungen äußern sich oftmals rasch und ohne Vorankündigung, sodass eine engmaschige Überwachung erforderlich ist. (…)“ Wie oben unter Punkt
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.01.2022 und die Stellungnahme vom 23.03.2022 einer Fachärztin für Innere Medizin zugrunde gelegt und wurde darin der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummer 09.03.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 20 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, der das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären und er hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidens ergeben würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und der Stellungnahme der Sachverständigen, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und der Stellungnahme der Sachverständigen, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2253801.1.00