GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.04.2018, Zl.: 1111531708/160535478, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2016
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mangels der Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. 3. Mit Mandatsbescheid vom 29.11.2018 wurde dem BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu nehmen und zudem im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass er dieser Verpflichtung binnen 3 Tagen nachkommen müsse. 3. Mit Mandatsbescheid vom 29.11.2018 wurde dem BF
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu nehmen und zudem im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass er dieser Verpflichtung binnen 3 Tagen nachkommen müsse. Dagegen brachte der BF eine Vorstellung ein.
G.5. Mit Schreiben vom 14.10.2021, eingelangt beim BFA am 15.10.2021, stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Das Antragsformular „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“, unterschrieben vom BF und datiert mit 13.08.2021 sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, diverse Honorarnoten für Zustelltätigkeiten (Zeitraum Mais bis Juli 2021) und eine Meldebestätigung wurden beigefügt.
G vom BFA
G als unzulässig zurückgewiesen. 8. Mit gegenständlichen Bescheid vom 21.01.2022 wurde der Antrag des BF vom 15.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom BFA
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht gegeben sei. Der BF habe - trotz Aufforderung – weder ein gültiges indisches Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Er sei daher seine Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe der BF – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht gegeben sei. Der BF habe - trotz Aufforderung – weder ein gültiges indisches Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Er sei daher seine Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe der BF – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt. 9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ein. Darin wird ausgeführt, dass der BF auf ein intensives Bemühen um seine berufliche Integration bzw. die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens hingewiesen habe. Zur Nichtvorlage der Geburtsurkunde und des Reisepasses habe der BF in Erfüllung des Verbesserungsauftrages begründet um Nachsicht ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Rechtslage:
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, der AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde." Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 Abs 11 Z 2 AsylG lautet:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG lautet: „Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.“
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
G-DV entschieden, noch erfolgte eine allenfalls nicht ausdrückliche Stattgabe des Mängelheilungsantrages. Die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ohne einen Abspruch über den Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 erweist sich damit als rechtswidrig. Fallgegenständlich wurde jedoch weder mittels Zurück- noch mittels Abweisung über den Antrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV entschieden, noch erfolgte eine allenfalls nicht ausdrückliche Stattgabe des Mängelheilungsantrages. Die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ohne einen Abspruch über den Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erweist sich damit als rechtswidrig. Dieses völlige Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der inhaltlich rechtswidrige Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. Abgesehen davon, wurden von der belangten Behörde auch keine Ermittlungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zur Person des BF angestellt. Fallgegenständlich gehen damit auch besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde einher, zumal es das BFA unterließ, sich durch eine Einvernahme mit den persönlichen Umständen des BF auseinanderzusetzen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die letzte Einvernahme des BF bereits lange Zeit zurückliegt, da die letzte Einvernahme des BF zu seinem Privat- und Familienleben bzw. seiner Integration in Österreich am 01.02.2018 stattfand (in der Einvernahme am 10.01.2019 wurde er dazu nicht befragt). Das BFA wird sich daher durch eine mündliche Einvernahme des BF im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des BF auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen. Abgesehen davon, wurden von der belangten Behörde auch keine Ermittlungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Person des BF angestellt. Fallgegenständlich gehen damit auch besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde einher, zumal es das BFA unterließ, sich durch eine Einvernahme mit den persönlichen Umständen des BF auseinanderzusetzen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die letzte Einvernahme des BF bereits lange Zeit zurückliegt, da die letzte Einvernahme des BF zu seinem Privat- und Familienleben bzw. seiner Integration in Österreich am 01.02.2018 stattfand (in der Einvernahme am 10.01.2019 wurde er dazu nicht befragt). Das BFA wird sich daher durch eine mündliche Einvernahme des BF im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des BF auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht im Sinn des Gesetzes sein, vor allem deshalb nicht, weil sich erst nach Ermittlung der vorgelagerten Frage ergibt, ob eine zurückweisende Entscheidung nach § 58 Abs 11 AsylG zu ergehen hat und es zudem auch – sowohl im Falle einer Zurück- als auch einer Abweisung – gilt, mittels eines eigenen Spruchpunktes entsprechend § 4 Abs 2 AsylG-DV abzusprechen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht im Sinn des Gesetzes sein, vor allem deshalb nicht, weil sich erst nach Ermittlung der vorgelagerten Frage ergibt, ob eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zu ergehen hat und es zudem auch – sowohl im Falle einer Zurück- als auch einer Abweisung – gilt, mittels eines eigenen Spruchpunktes entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV abzusprechen. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über den Heilungsantrag selbst gar nicht nachholen kann, was ohnedies die Behebung des Bescheides erforderlich macht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314-3), ist auch eine Behandlung des Antrages auf Mängelheilung durch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf das Interesse der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis nicht zu erblicken, zumal im Ergebnis dadurch lediglich die Erhebung an das Gericht delegiert werden würde.Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über den Heilungsantrag selbst gar nicht nachholen kann, was ohnedies die Behebung des Bescheides erforderlich macht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314-3), ist auch eine Behandlung des Antrages auf Mängelheilung durch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf das Interesse der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis nicht zu erblicken, zumal im Ergebnis dadurch lediglich die Erhebung an das Gericht delegiert werden würde. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2252405.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.