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{'item': 'W142 2252405-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 6§ 17Art. 130§ 4§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW142 2252405-1 Spruch, W142 2252405-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.04.2018, Zl.: 1111531708/160535478, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2016

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.04.2018, Zl.: 1111531708/160535478, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2016

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mangels der Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. 3. Mit Mandatsbescheid vom 29.11.2018 wurde dem BF

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu nehmen und zudem im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass er dieser Verpflichtung binnen 3 Tagen nachkommen müsse. 3. Mit Mandatsbescheid vom 29.11.2018 wurde dem BF

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu nehmen und zudem im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass er dieser Verpflichtung binnen 3 Tagen nachkommen müsse. Dagegen brachte der BF eine Vorstellung ein.

  1. Mit Ladungsbescheid vom 17.12.2018 wurde der BF aufgefordert am 10.01.2019 zur Abklärung seiner Identität und wegen der Einbringung der Vorstellung beim BFA zu erscheinen. Bei der Einvernahme beim BFA am 10.01.2019 gab der BF an, dass er keine Reisedokumente besitze, um Österreich verlassen zu können. Der BF bestätigte, dazu bereit zu sein, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Der BF habe auch sonst keine Dokumente, welche seine Identität bestätigen würden. Weiters führte der BF aus, dass er sich derzeit in Grundversorgung befinde. Mit dem BF wurde das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt.
  2. Mit Schreiben vom 14.10.2021, eingelangt beim BFA am 15.10.2021, stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G.5. Mit Schreiben vom 14.10.2021, eingelangt beim BFA am 15.10.2021, stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Das Antragsformular „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“, unterschrieben vom BF und datiert mit 13.08.2021 sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, diverse Honorarnoten für Zustelltätigkeiten (Zeitraum Mais bis Juli 2021) und eine Meldebestätigung wurden beigefügt.

  1. Mit Schreiben vom 08.11.2021 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag und forderte ihn darin auf, binnen 4 Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument in Original vorzulegen. Tue er das nicht, könne er einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen, müsse jedoch nachweisen, dass ihm die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 08.11.2021 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag und forderte ihn darin auf, binnen 4 Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument in Original vorzulegen. Tue er das nicht, könne er einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen, müsse jedoch nachweisen, dass ihm die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.
  3. Am 09.12.2021 langte beim BFA ein Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, wonach der BF nunmehr seit bereits 5 Jahren in Österreich sei und sich seit Abweisung des Asylantrages vielseitige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration des BF im Bundesgebiet ergeben hätten. Aus den bereits vorgelegten Unterlagen sei das Bemühen des BF um eine berufliche Integration ersichtlich und sei der BF selbsterhaltungsfähig. Der BF habe zudem zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte und sei er keine Belastung für die Gebietskörperschaft. Er habe bereits einen gewichtigen Teil seines Lebens in Österreich verbracht, Deutsch gelernt und Wurzeln geschlagen. Mit Indien verbinde ihn nichts mehr. Hinsichtlich der Erfordernisse der Vorlage der Geburtsurkunde und des Reisepasses wurde ausgeführt, dass der BF diese Dokumente leider nicht vorlegen könne. Er habe sein Heimatland überstürzt verlassen müssen, seine Dokumente zurückgelassen und habe er keine Kontakte mehr in die Heimat, welche es ihm ermöglichen könnten, derartige Unterlagen wieder zu besorgen. Es werde daher beantragt die Heilung des Mangels zuzulassen. Mit dem Schreiben legte der BF zwei Lichtbilder vor.
  4. Mit gegenständlichen Bescheid vom 21.01.2022 wurde der Antrag des BF vom 15.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G vom BFA

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. 8. Mit gegenständlichen Bescheid vom 21.01.2022 wurde der Antrag des BF vom 15.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom BFA

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht gegeben sei. Der BF habe - trotz Aufforderung – weder ein gültiges indisches Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Er sei daher seine Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe der BF – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht gegeben sei. Der BF habe - trotz Aufforderung – weder ein gültiges indisches Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Er sei daher seine Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe der BF – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt. 9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ein. Darin wird ausgeführt, dass der BF auf ein intensives Bemühen um seine berufliche Integration bzw. die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens hingewiesen habe. Zur Nichtvorlage der Geburtsurkunde und des Reisepasses habe der BF in Erfüllung des Verbesserungsauftrages begründet um Nachsicht ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Rechtslage:

§ 4Abs 1 der Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

Paragraph 4, Absatz eins, der AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG-DV lautet auszugsweise: "§ 8
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"§ 8
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde." Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 Abs 11 Z 2 AsylG lautet:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG lautet: „Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.“

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

§ 28Abs 5 Vw

GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.

  1. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Kassation und Zurückverweisung gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
  2. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Im vorliegenden Fall hat es das BFA gänzlich unterlassen über den Antrag auf Mängelheilung (siehe dazu das Schreiben vom 07.12.2021, AS 179-181) zu entscheiden, sondern wird in der Bescheidbegründung vielmehr aktenwidrig ausgeführt, dass kein Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt wurde (AS 187). Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die seitens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Maßstäbe in Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht beachtet. Im vorliegenden Fall hat es das BFA gänzlich unterlassen über den Antrag auf Mängelheilung (siehe dazu das Schreiben vom 07.12.2021, AS 179-181) zu entscheiden, sondern wird in der Bescheidbegründung vielmehr aktenwidrig ausgeführt, dass kein Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt wurde (AS 187). Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die seitens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Maßstäbe in Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht beachtet. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass nach der unmissverständlichen und eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs 2 AsylG-DV über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form einer Zurückweisung oder Abweisung abzusprechen ist. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen (vgl. in diesem Sinn, ebenfalls von einer bescheidmäßigen Antragserledigung ausgehend, auch die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 8 zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs 9 NAG, wonach mit der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag im verfahrensabschließenden Bescheid vermieden werden soll, dass ein gesonderter „Vorab-Bescheid“ über die „Heilungsentscheidung“ zu erlassen ist, was zwei getrennte Rechtsmittelverfahren zur Folge hätte). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll. Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs 11 Z 2 AsylG Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig, aber auch nicht schädlich (vgl. zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494 unter Berücksichtigung VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass nach der unmissverständlichen und eindeutigen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form einer Zurückweisung oder Abweisung abzusprechen ist. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen vergleiche in diesem Sinn, ebenfalls von einer bescheidmäßigen Antragserledigung ausgehend, auch die ErläutRV 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 9, NAG, wonach mit der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag im verfahrensabschließenden Bescheid vermieden werden soll, dass ein gesonderter „Vorab-Bescheid“ über die „Heilungsentscheidung“ zu erlassen ist, was zwei getrennte Rechtsmittelverfahren zur Folge hätte). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll. Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig, aber auch nicht schädlich vergleiche zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494 unter Berücksichtigung VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Fallgegenständlich wurde jedoch weder mittels Zurück- noch mittels Abweisung über den Antrag auf Heilung des Mangels

§ 4Abs 1 Z 2 Asyl

G-DV entschieden, noch erfolgte eine allenfalls nicht ausdrückliche Stattgabe des Mängelheilungsantrages. Die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ohne einen Abspruch über den Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 erweist sich damit als rechtswidrig. Fallgegenständlich wurde jedoch weder mittels Zurück- noch mittels Abweisung über den Antrag auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV entschieden, noch erfolgte eine allenfalls nicht ausdrückliche Stattgabe des Mängelheilungsantrages. Die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung ohne einen Abspruch über den Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erweist sich damit als rechtswidrig. Dieses völlige Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit der inhaltlich rechtswidrige Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. Abgesehen davon, wurden von der belangten Behörde auch keine Ermittlungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zur Person des BF angestellt. Fallgegenständlich gehen damit auch besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde einher, zumal es das BFA unterließ, sich durch eine Einvernahme mit den persönlichen Umständen des BF auseinanderzusetzen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die letzte Einvernahme des BF bereits lange Zeit zurückliegt, da die letzte Einvernahme des BF zu seinem Privat- und Familienleben bzw. seiner Integration in Österreich am 01.02.2018 stattfand (in der Einvernahme am 10.01.2019 wurde er dazu nicht befragt). Das BFA wird sich daher durch eine mündliche Einvernahme des BF im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des BF auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen. Abgesehen davon, wurden von der belangten Behörde auch keine Ermittlungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Person des BF angestellt. Fallgegenständlich gehen damit auch besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde einher, zumal es das BFA unterließ, sich durch eine Einvernahme mit den persönlichen Umständen des BF auseinanderzusetzen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die letzte Einvernahme des BF bereits lange Zeit zurückliegt, da die letzte Einvernahme des BF zu seinem Privat- und Familienleben bzw. seiner Integration in Österreich am 01.02.2018 stattfand (in der Einvernahme am 10.01.2019 wurde er dazu nicht befragt). Das BFA wird sich daher durch eine mündliche Einvernahme des BF im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des BF auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht im Sinn des Gesetzes sein, vor allem deshalb nicht, weil sich erst nach Ermittlung der vorgelagerten Frage ergibt, ob eine zurückweisende Entscheidung nach § 58 Abs 11 AsylG zu ergehen hat und es zudem auch – sowohl im Falle einer Zurück- als auch einer Abweisung – gilt, mittels eines eigenen Spruchpunktes entsprechend § 4 Abs 2 AsylG-DV abzusprechen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht im Sinn des Gesetzes sein, vor allem deshalb nicht, weil sich erst nach Ermittlung der vorgelagerten Frage ergibt, ob eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zu ergehen hat und es zudem auch – sowohl im Falle einer Zurück- als auch einer Abweisung – gilt, mittels eines eigenen Spruchpunktes entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV abzusprechen. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über den Heilungsantrag selbst gar nicht nachholen kann, was ohnedies die Behebung des Bescheides erforderlich macht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314-3), ist auch eine Behandlung des Antrages auf Mängelheilung durch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf das Interesse der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis nicht zu erblicken, zumal im Ergebnis dadurch lediglich die Erhebung an das Gericht delegiert werden würde.Ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über den Heilungsantrag selbst gar nicht nachholen kann, was ohnedies die Behebung des Bescheides erforderlich macht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314-3), ist auch eine Behandlung des Antrages auf Mängelheilung durch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf das Interesse der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis nicht zu erblicken, zumal im Ergebnis dadurch lediglich die Erhebung an das Gericht delegiert werden würde. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2252405.1.00

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