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{'item': 'W154 2239976-1'}

Obsah (25)§ 22a§ 35Art 133§ 76§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 67§§ 52a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW154 2239976-1 SpruchW154 2239976-1/9E, W154 2239976-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 19.2.2021 bis zum 2.3.2021 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt am 31.10.2020 ins Bundesgebiet ein. Am 19.2.2021 wurde er bei einer Kontrolle auf einer Baustelle bei der illegalen Verrichtung von Renovierungstätigkeiten in einer Wohnung in Wien angetroffen, wobei er freiwillig seinen georgischen Reisepass aushändigte und erklärte, an einer näher genannten Adresse zu wohnen, jedoch keinen Schlüssel zu haben. Es gebe eine Telefonnummer, welche er anrufen könne, aber dieser Mann wäre zurzeit nicht vor Ort und könne nicht zu der Adresse kommen. Der Beschwerdeführer wurde um 10:22 Uhr nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer um 15:30 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) zur Prüfung des Sicherungsbedarfs und des Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er chronische Hepatitis C habe und nach Österreich gekommen wäre, um alte Möbel zu kaufen und in Georgien zu verkaufen. Da er diese aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht nach Georgien transportieren hätte können, wäre ihm das Geld ausgegangen und er habe sich eine Arbeit suchen müssen. Der nicht genehmigten Tätigkeit gehe er seit zwei Tagen nach. Gemeldet sei er nicht, er wohne bei einem Freund an einer näher genannten Adresse. Wohnungsschlüssel habe er keinen, wenn er in die Wohnung wolle, rufe er seinen Freund an. Meistens seien sie zusammen und gemeinsam mit dem Auto unterwegs. Dass er dort nicht gemeldet sei, erklärte er damit, er habe eigentlich nicht so lange bleiben wollen. Angehörige gebe es im Bundesgebiet keine, seine ganze Familie - Eltern, Geschwister, die Gattin und die beiden Töchter - lebten in Georgien. Versichert sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Da er kein Geld gehabt habe, habe er gearbeitet. Dem Beschwerdeführer wurde die Absicht der Behörde, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gem. §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 2 und Abs. 2 Z 7 FPG zu erlassen, mitgeteilt.Dem Beschwerdeführer wurde die Absicht der Behörde, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 2, Ziffer 7, FPG zu erlassen, mitgeteilt. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes aus: „Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 19.02.2021 in Wien angetroffen wurden und dabei bei der Schwarzarbeit betreten worden sind. Sie wurden bei der illegalen Beschäftigung betreten und dementsprechend angezeigt. Außerdem überschreiten Sie die sichtungsvermerkfreie Zeit, da Sie sich seit 31.10.2020 im Bundes- bzw. Schengengebiet aufhalten. Da Sie auch keine Angaben zu Ihrem Wohnsitz machen konnten, wurden Sie festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie haben keine Barmittel und verfügen über keine Unterkunft.“ Festgestellt wurde: „Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie sind georgischer Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger. Ihre Identität steht fest. Sie verfügen über Identitätsdokumente. Sie leiden an einer chronischen Hep. C, sind ansonsten jedoch gesund. Sie sind strafrechtlich bescholten. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Die letzte Einreise datiert vom 31.10.2020. Somit überschreiten Sie die sichtungsvermerkfreie Zeit. Außerdem wurden Sie am 19.02.2021 bei der Schwarzarbeit betreten und zur Anzeige gebracht. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: - Sie überschreiten Sie sichtungsvermerkfreie Zeit, da Sie sich seit 30.10.2020 im Bundes – bzw. Schengenbiet aufhalten. Außerdem wurden Sie bei der Schwarzarbeit betreten und zur Anzeige gebracht. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.- Sie überschreiten Sie sichtungsvermerkfreie Zeit, da Sie sich seit 30.10.2020 im Bundes – bzw. Schengenbiet aufhalten. Außerdem wurden Sie bei der Schwarzarbeit betreten und zur Anzeige gebracht. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. - Sie sind mittellos und auch nicht sozialversichert, wodurch Sie zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden können. - Sie besitzen einen Reisepass, welcher sichergestellt worden ist. - Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie bei der illegalen Beschäftigung betreten worden sind. - Sie verfügen über keine Barmittel um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. - Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Familie lebt in Georgien. In Österreich leben keine Angehörigen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.“ Rechtlich stützte sich die belangte Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG.Rechtlich stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG. Am 19.2.2021 wurde der Beschwerdeführer um 17:50 Uhr in Schubhaft genommen. Am 22.2.2021 beantragte der Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Am 1.3.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes vom 19.2.2021 sowie gegen die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Fluchtgefahr vorliege. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt lasse den Schluss, er würde sich dem Verfahren zur Erlassung eine Rückkehrentscheidung und der Abschiebung entziehen, nicht zu. Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt einseitig zulasten des Beschwerdeführers gewürdigt und damit keine nachvollziehbare Einzelfallprüfung durchgeführt. Die herangezogenen Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG seien gegenständlich nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 19.2.2021 habe ihm gegenüber weder eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden, noch sei zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren zur Erlassung einer solchen eingeleitet worden. Mangels Bestehens eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Festnahmezeitpunkt sei der objektive Tatbestand dieser beiden Kriterien nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer könne konsequenterweise auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich einem solchen Verfahren bereits entzogen oder dieses behindert hätte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Fluchtgefahr vorliege. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt lasse den Schluss, er würde sich dem Verfahren zur Erlassung eine Rückkehrentscheidung und der Abschiebung entziehen, nicht zu. Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt einseitig zulasten des Beschwerdeführers gewürdigt und damit keine nachvollziehbare Einzelfallprüfung durchgeführt. Die herangezogenen Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG seien gegenständlich nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 19.2.2021 habe ihm gegenüber weder eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden, noch sei zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren zur Erlassung einer solchen eingeleitet worden. Mangels Bestehens eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Festnahmezeitpunkt sei der objektive Tatbestand dieser beiden Kriterien nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer könne konsequenterweise auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich einem solchen Verfahren bereits entzogen oder dieses behindert hätte. Zwar habe er sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet befunden, in seiner Einvernahme am 19.2.2021 aber Auskunft über seine Wohnverhältnisse und seine Situation in Österreich gegeben und in dieser Einvernahme an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Insbesondere habe er die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit eingestanden und außerdem zu verstehen gegeben, dass er die Vorgehensweise der belangten Behörde – Erlassung eine Rückkehrentscheidung und anschließende Abschiebung nach Georgien – akzeptieren würde. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht von Fluchtgefahr auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur freiwilligen Ausreise verfüge, sei gegenständlich nicht entscheidend. Vielmehr sei die Frage maßgeblich, ob er für eine Abschiebung zur Verfügung stehen würde. Der Beschwerdeführer würde sich für eine Abschiebung zur Verfügung halten und bis dahin alle behördlichen Anordnungen befolgen. Bis zu seiner Abschiebung verfüge er über eine temporäre Wohnmöglichkeit an folgender näher genannten (bereits im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme angegebenen) Adresse, bei einem namentlich genannten Unterkunftgeber, dessen Telefonnummer angeführt wurde. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme im Zuge der Einvernahme angeboten worden, hätte er dies bereits vor der Schubhaftverhängung konkretisieren können. Ebenso wenig sei für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft entscheidend, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers langfristig gesichert sei, wie im Bescheid vermerkt. Der Beschwerdeführer verfüge noch über einen kleineren Geldbetrag von € 200, welcher von einem namentlich genannten Bekannten an einer näher genannten Adresse verwahrt werde. Hierzu wurde eine Bestätigung dieses Bekannten vorgelegt. Mit diesem Betrag und der Wohnmöglichkeit sei der Lebensunterhalt bis zur Abschiebung gesichert, welche laut telefonischer Auskunft des Organwalters vom 23.2.2021 am 11.3 2021 erfolgen solle. Überdies spreche auch die Sicherstellung des Reisepasses typisierend betrachtet gegen Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer dadurch an der Weiterreise gehindert werde. Auch lasse der angefochtene Bescheid eine ausreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Anwendung gelinderer Mittel vermissen. Es sei unklar, woraus der Schluss gezogen werde, der Beschwerdeführer trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Dieser Schluss ergebe sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.2.2021 gerade nicht. Vielmehr habe er sich einsichtig und kooperativ gezeigt und sei auch rückkehrwillig. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, ● den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, ● aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ● dem Beschwerdeführer Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr i.H.v. € 30 zuerkennen. Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 1.3.2021 dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer bereits am darauffolgenden Tag, am 2.3.2021, um 8:00 Uhr, freiwillig nach Georgien ausreisen wolle. Es werde somit die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten. Sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Georgien fliegen, würde er am 11.3.2021 mit einem Charter abgeschoben werden. Er sei bereits für diesen Charter gebucht, die Buchung würde jedoch mit der Ausreise nach Georgien storniert. Weiters müsse der Beschwerde entgegengehalten werden, dass sehr wohl eine Wohnsitzüberprüfung stattgefunden habe, jedoch habe der Beschwerdeführer keinerlei Schlüssel bei sich und der Mann, der Zugang zur Wohnung gehabt hätte, habe bei der Festnahme nicht angerufen werden können. Weiters sei der Beschwerdeführer bei der illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen worden. Somit sei Sicherungsbedarf gegeben. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, ●

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ● den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes, allenfalls des Verhandlungsaufwandes, der belangten Behörde verpflichten. Am 2.3.2021 wurde der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Georgien aus. Mit Erkenntnis vom 30.3.2021, GZ W241 2240653-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis vom 30.3.2021, GZ W241 2240653-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 19.2.2021 wurde der Beschwerdeführer um 17:50 Uhr in Schubhaft genommen. Am 2.3.2021 wurde der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Georgien aus. Gegen den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen noch ein solches Verfahren eingeleitet worden. Auch hatte er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. Die Rückkehrentscheidung selbst wurde nicht angefochten. Der Beschwerdeführer wurde am 19.2.2021 im Bundesgebiet bei der Verrichtung illegaler Erwerbstätigkeit (Bauarbeit) betreten. Zuletzt war er (laut eigenen Angaben und Stempel in seinem Reisepass) am 30.10.2020 in das Bundesgebiet eingereist. Er hatte keine Arbeitsbewilligung, war niemals aufrecht wohnsitzgemeldet und hatte keinen Aufenthaltstitel. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme und der Schubhaft hielt er sich illegal in Österreich auf. Sein Reisepass wurde sichergestellt. Im Bundesgebiet hatte der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine anderen wichtigen Bezugspersonen. Seine Familie lebt in Georgien. Der Beschwerdeführer war in Österreich insgesamt nicht einmal ansatzweise integriert und verfügte weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er war niemals aufrecht in Österreich gemeldet und nicht legal erwerbstätig, sondern wurde bei der Schwarzarbeit betreten. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. An Geldmitteln bzw. Vermögen besaß er bei seiner Einlieferung € 50,00 (laut Anhaltedatei). Erst mit der Beschwerde wurde am 1.3.2021 vorgebracht, dass er über weitere € 200,00 verfüge, die sich bei einem Bekannten befänden (samt Vorlage einer Bestätigung). Der Beschwerdeführer hatte keine gesicherte Unterkunft. Andererseits ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in der – sehr kurz gehaltenen – Schubhafteinvernahme nicht näher zu seiner Ausreisewilligkeit befragte und im bekämpften Bescheid nicht näher ausführte, inwiefern der Beschwerdeführer sich im fremdenrechtlichen Verfahren unkooperativ verhalten hätte. Der Beschwerdeführer litt an einer chronischen Hepatitis C, ansonsten war er gesund. Er war zum Zeitpunkt der Schubhaft haftfähig. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister, sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.2.2021 und dem Beschwerdevorbringen. Am 19.2.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er chronische Hepatitis C habe und nach Österreich gekommen wäre, um alte Möbel zu kaufen und in Georgien zu verkaufen. Da er diese aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht nach Georgien transportieren hätte können, wäre ihm das Geld ausgegangen und er habe sich eine Arbeit suchen müssen. Der nicht genehmigten Tätigkeit gehe er seit zwei Tagen nach. Gemeldet sei er nicht, er wohne bei einem Freund an einer näher genannten Adresse. Wohnungsschlüssel habe er keinen, wenn er in die Wohnung wolle, rufe er seinen Freund an. Meistens seien sie zusammen und gemeinsam mit dem Auto unterwegs. Dass er dort nicht gemeldet sei, erklärte er damit, er habe eigentlich nicht so lange bleiben wollen. Ausdrücklich gestand er ein, schwarz gearbeitet zu haben. Zu seiner Ausreisewilligkeit wurde der Beschwerdeführer vor der Verhängung der Schubhaft nicht einvernommen und gab von sich aus nicht an, nicht zurückkehren oder sich einer Abschiebung entziehen zu wollen. Dass der Beschwerdeführer keinen gesicherten Wohnsitz hatte, beruht auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer hatte laut eigenen Angaben vor der Behörde und im Rahmen der Festnahme an einer näher genannten Adresse gewohnt, jedoch keinen Schlüssel, sondern musste immer jemanden telefonisch unter einer genannten Nummer kontaktieren, um Zutritt zu erhalten. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme wurde ausdrücklich erklärt, diese Person wäre zurzeit nicht vor Ort und könne nicht zur Adresse kommen, wie sich aus der Anzeige der LPD Wien ergibt. Zum anderen wurde in der Beschwerdeschrift diese Wohnmöglichkeit konkret angeführt. In der Beilage bestätigte ein namentlich genannter Unterkunftgeber, dass der Beschwerdeführer an einer angegebenen Adresse bis zur Abschiebung wohnen könnte. In der Beschwerdeschrift wird behauptet, dass der Unterkunftgeber hierzu durch den (nicht näher genannten) Eigentümer der Wohnung bevollmächtigt worden sei. Aus der beigelegten Bestätigung vom 24.2.2021 geht zwar hervor, dass der Unterkunftgeber dem Beschwerdeführer (und zwei weiteren Personen) Kost & Logis gewähre, eine Bevollmächtigung hierzu durch den Eigentümer der Wohnung wurde jedoch nicht vorgelegt. Eine Abfrage im ZMR ergab, dass der Unterkunftgeber selbst nicht an dieser Adresse gemeldet ist. Das Gericht konnte daher nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgehen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. 3.2.
  4. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  5. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  6. Mai 2008, 2007/21/0233). Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (zB VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0211, Rz 11; 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, Rz 23). Auch Schwarzarbeit (Aufnahme einer Beschäftigung ohne die notwendige ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung) begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen Sicherungsbedarf (VwGH 5.9.1997, 96/02/0306; 27.4.2000, 2000/02/0088). Auch wenn nach der aktuellen Rechtslage das Betreten bei der Schwarzarbeit allein nicht zur Schubhaft führt, so ist dies dennoch aufgrund des § 76 Abs 3 Z 9 FPG („der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“) entsprechend zu berücksichtigen und in die Beurteilung, ob „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird“ (§ 76 Abs 3 erster Satz FPG), einzubeziehen, sodass diese angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin (wenn auch mit gewissen Einschränkungen in Hinblick auf die „Verunionsrechtlichung“ der Rechtslage, insbesondere Art 15 der RL 2008/115/EG [Rückführungs-RL]) nicht unbeachtlich ist (vgl etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rz 14 und Rz 31; 19.9.2019, Ra 2019/21/0211, Rz 11; 27.10.2020, Ra 2019/21/0274, Rz 10ff): Die Frage einer legalen Erwerbstätigkeit ist im Rahmen der Prüfung der sozialen Verankerung zu berücksichtigen, um daraus folgend auf die Gefahr einer Entziehung (Fluchtgefahr im engen Sinne) zu schließen.Auch Schwarzarbeit (Aufnahme einer Beschäftigung ohne die notwendige ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung) begründet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen Sicherungsbedarf (VwGH 5.9.1997, 96/02/0306; 27.4.2000, 2000/02/0088). Auch wenn nach der aktuellen Rechtslage das Betreten bei der Schwarzarbeit allein nicht zur Schubhaft führt, so ist dies dennoch aufgrund des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG („der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“) entsprechend zu berücksichtigen und in die Beurteilung, ob „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird“ (Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG), einzubeziehen, sodass diese angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiterhin (wenn auch mit gewissen Einschränkungen in Hinblick auf die „Verunionsrechtlichung“ der Rechtslage, insbesondere Artikel 15, der RL 2008/115/EG [Rückführungs-RL]) nicht unbeachtlich ist vergleiche etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rz 14 und Rz 31; 19.9.2019, Ra 2019/21/0211, Rz 11; 27.10.2020, Ra 2019/21/0274, Rz 10ff): Die Frage einer legalen Erwerbstätigkeit ist im Rahmen der Prüfung der sozialen Verankerung zu berücksichtigen, um daraus folgend auf die Gefahr einer Entziehung (Fluchtgefahr im engen Sinne) zu schließen. 3.2.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.3.2.
  8. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 19.2.2021 wurde der Beschwerdeführer um 17:50 Uhr in Schubhaft genommen. Am 2.3.2021 wurde der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Georgien aus. Gegen den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen noch ein solches Verfahren eingeleitet worden. Auch hatte er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erst im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides wurde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. Die Rückkehrentscheidung selbst wurde nicht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei der Durchführung illegaler Erwerbstätigkeit betreten wurde, an deren Hintanhaltung ein großes öffentliches Interesse besteht, er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt und weder sozial noch wirtschaftlich verankert war: So wurde er am 19.2.2021 im Bundesgebiet bei der Verrichtung illegaler Erwerbstätigkeit (Bauarbeit) betreten. Zuletzt war er (laut eigenen Angaben und Stempel in seinem Reisepass) am 30.10.2020 in das Bundesgebiet eingereist. In Österreich war er nicht einmal ansatzweise integriert und verfügte weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er war niemals aufrecht in Österreich gemeldet und nicht legal erwerbstätig, sondern bei der Schwarzarbeit betreten worden. An Geldmitteln bzw. Vermögen besaß er bei seiner Einlieferung € 50,00 (laut Anhaltedatei). Erst mit der Beschwerde wurde am 1.3.2021 vorgebracht, dass er über weitere € 200,00 verfüge, die sich bei einem Bekannten befänden (samt Vorlage einer Bestätigung). Auch hatte er keine gesicherte Unterkunft. Andererseits ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht näher ausführte, inwieweit der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren selbst nicht mitgewirkt haben soll. Die Unterkunftnahme in von ihr bestimmten Räumlichkeiten (gelinderes Mittel) wurde v.a. deshalb nicht in Betracht gezogen, weil der Beschwerdeführer nunmehr danach trachte, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen, wozu es jedoch (trotz seines bisherigen festgestellten Verhaltens vor seiner Festnahme) keinen ausreichenden Hinweis gab: Gegen den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen noch ein solches Verfahren eingeleitet worden, weshalb ihm nicht vorgehalten werden konnte, er hätte sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (oder über einen Antrag auf internationalen Schutz, der nie gestellt worden war) bereits entzogen. Auch konnte dem Beschwerdeführer nicht begründet vorgehalten werden, er hätte an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt oder die Abschiebung umgangen oder behindert. Die Schubhafteinvernahme war kurz gehalten und der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise zu seiner Ausreisewilligkeit befragt worden. Dass er sich einer Ausreise oder Abschiebung entziehen würde, konnte seinen Angaben bzw. seinem Verhalten vor der Behörde oder im Rahmen seiner Festnahme nicht entnommen werden. Somit war – trotz des Betretens bei der Schwarzarbeit, der fehlenden Verankerung im Bundesgebiet und des illegalen Aufenthalts - nicht automatisch und ohne den Beschwerdeführer bereits vor Verhängung der Schubhaft zu seiner Ausreisewilligkeit zu befragen, davon auszugehen, dass der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen und dass das zu sichernde Ziel nicht auch durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte erreicht werden können, z.B. durch die Anordnung der Unterkunftnahme. Insgesamt wurde seitens der belangten Behörde vor der Anordnung der Schubhaft die Gefahr eines Untertauchens im Falle der Verhängung des gelinderen Mittels nicht ausreichend begründet und war die Verhängung der Schubhaft folglich rechtswidrig. Ein weiterer wesentlicher Grund für das Gericht, nicht von hinreichender Gefahr des Untertauchens im Falle der Verhängung des gelinderen Mittels auszugehen war, wie der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass der Reisepass des Beschwerdeführers durch die Behörde sichergestellt worden war und jener daher zumindest rechtlich nur im Wege über die Behörde eine geregelte Rückkehr in seinen Heimatstaat bewerkstelligen hätte können. Es war daher aus Sicht des Gerichts wenig wahrscheinlich gewesen, dass der Beschwerdeführer, der zu Erwerbszwecken nach Österreich gekommen ist, illegal und ohne seinen Reisepass unbemerkt wieder nach Georgien zurückreisen würde. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 2.3.2021 aus der Schubhaft entlassen worden war, am selben Tag freiwillig nach Georgien ausreiste. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG. Da der Beschwerdeführer obsiegte, war ihm der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Bundesamtes war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG. Da der Beschwerdeführer obsiegte, war ihm der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Bundesamtes war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2239976.1.00

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