Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 19.2.2021 bis zum 2.3.2021 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat
GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt am 31.10.2020 ins Bundesgebiet ein. Am 19.2.2021 wurde er bei einer Kontrolle auf einer Baustelle bei der illegalen Verrichtung von Renovierungstätigkeiten in einer Wohnung in Wien angetroffen, wobei er freiwillig seinen georgischen Reisepass aushändigte und erklärte, an einer näher genannten Adresse zu wohnen, jedoch keinen Schlüssel zu haben. Es gebe eine Telefonnummer, welche er anrufen könne, aber dieser Mann wäre zurzeit nicht vor Ort und könne nicht zu der Adresse kommen. Der Beschwerdeführer wurde um 10:22 Uhr nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer um 15:30 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) zur Prüfung des Sicherungsbedarfs und des Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er chronische Hepatitis C habe und nach Österreich gekommen wäre, um alte Möbel zu kaufen und in Georgien zu verkaufen. Da er diese aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht nach Georgien transportieren hätte können, wäre ihm das Geld ausgegangen und er habe sich eine Arbeit suchen müssen. Der nicht genehmigten Tätigkeit gehe er seit zwei Tagen nach. Gemeldet sei er nicht, er wohne bei einem Freund an einer näher genannten Adresse. Wohnungsschlüssel habe er keinen, wenn er in die Wohnung wolle, rufe er seinen Freund an. Meistens seien sie zusammen und gemeinsam mit dem Auto unterwegs. Dass er dort nicht gemeldet sei, erklärte er damit, er habe eigentlich nicht so lange bleiben wollen. Angehörige gebe es im Bundesgebiet keine, seine ganze Familie - Eltern, Geschwister, die Gattin und die beiden Töchter - lebten in Georgien. Versichert sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Da er kein Geld gehabt habe, habe er gearbeitet. Dem Beschwerdeführer wurde die Absicht der Behörde, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gem. §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 2 und Abs. 2 Z 7 FPG zu erlassen, mitgeteilt.Dem Beschwerdeführer wurde die Absicht der Behörde, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 2, Ziffer 7, FPG zu erlassen, mitgeteilt. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes aus: „Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 19.02.2021 in Wien angetroffen wurden und dabei bei der Schwarzarbeit betreten worden sind. Sie wurden bei der illegalen Beschäftigung betreten und dementsprechend angezeigt. Außerdem überschreiten Sie die sichtungsvermerkfreie Zeit, da Sie sich seit 31.10.2020 im Bundes- bzw. Schengengebiet aufhalten. Da Sie auch keine Angaben zu Ihrem Wohnsitz machen konnten, wurden Sie festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie haben keine Barmittel und verfügen über keine Unterkunft.“ Festgestellt wurde: „Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie sind georgischer Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger. Ihre Identität steht fest. Sie verfügen über Identitätsdokumente. Sie leiden an einer chronischen Hep. C, sind ansonsten jedoch gesund. Sie sind strafrechtlich bescholten. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Die letzte Einreise datiert vom 31.10.2020. Somit überschreiten Sie die sichtungsvermerkfreie Zeit. Außerdem wurden Sie am 19.02.2021 bei der Schwarzarbeit betreten und zur Anzeige gebracht. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: - Sie überschreiten Sie sichtungsvermerkfreie Zeit, da Sie sich seit 30.10.2020 im Bundes – bzw. Schengenbiet aufhalten. Außerdem wurden Sie bei der Schwarzarbeit betreten und zur Anzeige gebracht. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.- Sie überschreiten Sie sichtungsvermerkfreie Zeit, da Sie sich seit 30.10.2020 im Bundes – bzw. Schengenbiet aufhalten. Außerdem wurden Sie bei der Schwarzarbeit betreten und zur Anzeige gebracht. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. - Sie sind mittellos und auch nicht sozialversichert, wodurch Sie zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden können. - Sie besitzen einen Reisepass, welcher sichergestellt worden ist. - Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie bei der illegalen Beschäftigung betreten worden sind. - Sie verfügen über keine Barmittel um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. - Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Familie lebt in Georgien. In Österreich leben keine Angehörigen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.“ Rechtlich stützte sich die belangte Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG.Rechtlich stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG. Am 19.2.2021 wurde der Beschwerdeführer um 17:50 Uhr in Schubhaft genommen. Am 22.2.2021 beantragte der Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn
Vm § 10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien
Weiters wurde
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Am 1.3.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes vom 19.2.2021 sowie gegen die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Fluchtgefahr vorliege. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt lasse den Schluss, er würde sich dem Verfahren zur Erlassung eine Rückkehrentscheidung und der Abschiebung entziehen, nicht zu. Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt einseitig zulasten des Beschwerdeführers gewürdigt und damit keine nachvollziehbare Einzelfallprüfung durchgeführt. Die herangezogenen Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG seien gegenständlich nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 19.2.2021 habe ihm gegenüber weder eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden, noch sei zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren zur Erlassung einer solchen eingeleitet worden. Mangels Bestehens eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Festnahmezeitpunkt sei der objektive Tatbestand dieser beiden Kriterien nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer könne konsequenterweise auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich einem solchen Verfahren bereits entzogen oder dieses behindert hätte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Fluchtgefahr vorliege. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt lasse den Schluss, er würde sich dem Verfahren zur Erlassung eine Rückkehrentscheidung und der Abschiebung entziehen, nicht zu. Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt einseitig zulasten des Beschwerdeführers gewürdigt und damit keine nachvollziehbare Einzelfallprüfung durchgeführt. Die herangezogenen Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG seien gegenständlich nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 19.2.2021 habe ihm gegenüber weder eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden, noch sei zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren zur Erlassung einer solchen eingeleitet worden. Mangels Bestehens eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Festnahmezeitpunkt sei der objektive Tatbestand dieser beiden Kriterien nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer könne konsequenterweise auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich einem solchen Verfahren bereits entzogen oder dieses behindert hätte. Zwar habe er sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet befunden, in seiner Einvernahme am 19.2.2021 aber Auskunft über seine Wohnverhältnisse und seine Situation in Österreich gegeben und in dieser Einvernahme an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Insbesondere habe er die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit eingestanden und außerdem zu verstehen gegeben, dass er die Vorgehensweise der belangten Behörde – Erlassung eine Rückkehrentscheidung und anschließende Abschiebung nach Georgien – akzeptieren würde. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht von Fluchtgefahr auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur freiwilligen Ausreise verfüge, sei gegenständlich nicht entscheidend. Vielmehr sei die Frage maßgeblich, ob er für eine Abschiebung zur Verfügung stehen würde. Der Beschwerdeführer würde sich für eine Abschiebung zur Verfügung halten und bis dahin alle behördlichen Anordnungen befolgen. Bis zu seiner Abschiebung verfüge er über eine temporäre Wohnmöglichkeit an folgender näher genannten (bereits im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme angegebenen) Adresse, bei einem namentlich genannten Unterkunftgeber, dessen Telefonnummer angeführt wurde. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme im Zuge der Einvernahme angeboten worden, hätte er dies bereits vor der Schubhaftverhängung konkretisieren können. Ebenso wenig sei für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft entscheidend, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers langfristig gesichert sei, wie im Bescheid vermerkt. Der Beschwerdeführer verfüge noch über einen kleineren Geldbetrag von € 200, welcher von einem namentlich genannten Bekannten an einer näher genannten Adresse verwahrt werde. Hierzu wurde eine Bestätigung dieses Bekannten vorgelegt. Mit diesem Betrag und der Wohnmöglichkeit sei der Lebensunterhalt bis zur Abschiebung gesichert, welche laut telefonischer Auskunft des Organwalters vom 23.2.2021 am 11.3 2021 erfolgen solle. Überdies spreche auch die Sicherstellung des Reisepasses typisierend betrachtet gegen Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer dadurch an der Weiterreise gehindert werde. Auch lasse der angefochtene Bescheid eine ausreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Anwendung gelinderer Mittel vermissen. Es sei unklar, woraus der Schluss gezogen werde, der Beschwerdeführer trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Dieser Schluss ergebe sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.2.2021 gerade nicht. Vielmehr habe er sich einsichtig und kooperativ gezeigt und sei auch rückkehrwillig. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, ● den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, ● aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ● dem Beschwerdeführer Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr i.H.v. € 30 zuerkennen. Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 1.3.2021 dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer bereits am darauffolgenden Tag, am 2.3.2021, um 8:00 Uhr, freiwillig nach Georgien ausreisen wolle. Es werde somit die Schubhaft so kurz wie möglich gehalten. Sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Georgien fliegen, würde er am 11.3.2021 mit einem Charter abgeschoben werden. Er sei bereits für diesen Charter gebucht, die Buchung würde jedoch mit der Ausreise nach Georgien storniert. Weiters müsse der Beschwerde entgegengehalten werden, dass sehr wohl eine Wohnsitzüberprüfung stattgefunden habe, jedoch habe der Beschwerdeführer keinerlei Schlüssel bei sich und der Mann, der Zugang zur Wohnung gehabt hätte, habe bei der Festnahme nicht angerufen werden können. Weiters sei der Beschwerdeführer bei der illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen worden. Somit sei Sicherungsbedarf gegeben. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, ●
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ● den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes, allenfalls des Verhandlungsaufwandes, der belangten Behörde verpflichten. Am 2.3.2021 wurde der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Georgien aus. Mit Erkenntnis vom 30.3.2021, GZ W241 2240653-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis vom 30.3.2021, GZ W241 2240653-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 19.2.2021 wurde der Beschwerdeführer um 17:50 Uhr in Schubhaft genommen. Am 2.3.2021 wurde der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Georgien aus. Gegen den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen noch ein solches Verfahren eingeleitet worden. Auch hatte er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. Die Rückkehrentscheidung selbst wurde nicht angefochten. Der Beschwerdeführer wurde am 19.2.2021 im Bundesgebiet bei der Verrichtung illegaler Erwerbstätigkeit (Bauarbeit) betreten. Zuletzt war er (laut eigenen Angaben und Stempel in seinem Reisepass) am 30.10.2020 in das Bundesgebiet eingereist. Er hatte keine Arbeitsbewilligung, war niemals aufrecht wohnsitzgemeldet und hatte keinen Aufenthaltstitel. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme und der Schubhaft hielt er sich illegal in Österreich auf. Sein Reisepass wurde sichergestellt. Im Bundesgebiet hatte der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine anderen wichtigen Bezugspersonen. Seine Familie lebt in Georgien. Der Beschwerdeführer war in Österreich insgesamt nicht einmal ansatzweise integriert und verfügte weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er war niemals aufrecht in Österreich gemeldet und nicht legal erwerbstätig, sondern wurde bei der Schwarzarbeit betreten. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. An Geldmitteln bzw. Vermögen besaß er bei seiner Einlieferung € 50,00 (laut Anhaltedatei). Erst mit der Beschwerde wurde am 1.3.2021 vorgebracht, dass er über weitere € 200,00 verfüge, die sich bei einem Bekannten befänden (samt Vorlage einer Bestätigung). Der Beschwerdeführer hatte keine gesicherte Unterkunft. Andererseits ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in der – sehr kurz gehaltenen – Schubhafteinvernahme nicht näher zu seiner Ausreisewilligkeit befragte und im bekämpften Bescheid nicht näher ausführte, inwiefern der Beschwerdeführer sich im fremdenrechtlichen Verfahren unkooperativ verhalten hätte. Der Beschwerdeführer litt an einer chronischen Hepatitis C, ansonsten war er gesund. Er war zum Zeitpunkt der Schubhaft haftfähig. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 19.2.2021 wurde der Beschwerdeführer um 17:50 Uhr in Schubhaft genommen. Am 2.3.2021 wurde der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Georgien aus. Gegen den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen noch ein solches Verfahren eingeleitet worden. Auch hatte er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erst im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides wurde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.2.2021, Zahl: 1274875306/210242055, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. Die Rückkehrentscheidung selbst wurde nicht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei der Durchführung illegaler Erwerbstätigkeit betreten wurde, an deren Hintanhaltung ein großes öffentliches Interesse besteht, er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt und weder sozial noch wirtschaftlich verankert war: So wurde er am 19.2.2021 im Bundesgebiet bei der Verrichtung illegaler Erwerbstätigkeit (Bauarbeit) betreten. Zuletzt war er (laut eigenen Angaben und Stempel in seinem Reisepass) am 30.10.2020 in das Bundesgebiet eingereist. In Österreich war er nicht einmal ansatzweise integriert und verfügte weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er war niemals aufrecht in Österreich gemeldet und nicht legal erwerbstätig, sondern bei der Schwarzarbeit betreten worden. An Geldmitteln bzw. Vermögen besaß er bei seiner Einlieferung € 50,00 (laut Anhaltedatei). Erst mit der Beschwerde wurde am 1.3.2021 vorgebracht, dass er über weitere € 200,00 verfüge, die sich bei einem Bekannten befänden (samt Vorlage einer Bestätigung). Auch hatte er keine gesicherte Unterkunft. Andererseits ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht näher ausführte, inwieweit der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren selbst nicht mitgewirkt haben soll. Die Unterkunftnahme in von ihr bestimmten Räumlichkeiten (gelinderes Mittel) wurde v.a. deshalb nicht in Betracht gezogen, weil der Beschwerdeführer nunmehr danach trachte, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen, wozu es jedoch (trotz seines bisherigen festgestellten Verhaltens vor seiner Festnahme) keinen ausreichenden Hinweis gab: Gegen den Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen noch ein solches Verfahren eingeleitet worden, weshalb ihm nicht vorgehalten werden konnte, er hätte sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (oder über einen Antrag auf internationalen Schutz, der nie gestellt worden war) bereits entzogen. Auch konnte dem Beschwerdeführer nicht begründet vorgehalten werden, er hätte an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt oder die Abschiebung umgangen oder behindert. Die Schubhafteinvernahme war kurz gehalten und der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise zu seiner Ausreisewilligkeit befragt worden. Dass er sich einer Ausreise oder Abschiebung entziehen würde, konnte seinen Angaben bzw. seinem Verhalten vor der Behörde oder im Rahmen seiner Festnahme nicht entnommen werden. Somit war – trotz des Betretens bei der Schwarzarbeit, der fehlenden Verankerung im Bundesgebiet und des illegalen Aufenthalts - nicht automatisch und ohne den Beschwerdeführer bereits vor Verhängung der Schubhaft zu seiner Ausreisewilligkeit zu befragen, davon auszugehen, dass der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen und dass das zu sichernde Ziel nicht auch durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte erreicht werden können, z.B. durch die Anordnung der Unterkunftnahme. Insgesamt wurde seitens der belangten Behörde vor der Anordnung der Schubhaft die Gefahr eines Untertauchens im Falle der Verhängung des gelinderen Mittels nicht ausreichend begründet und war die Verhängung der Schubhaft folglich rechtswidrig. Ein weiterer wesentlicher Grund für das Gericht, nicht von hinreichender Gefahr des Untertauchens im Falle der Verhängung des gelinderen Mittels auszugehen war, wie der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass der Reisepass des Beschwerdeführers durch die Behörde sichergestellt worden war und jener daher zumindest rechtlich nur im Wege über die Behörde eine geregelte Rückkehr in seinen Heimatstaat bewerkstelligen hätte können. Es war daher aus Sicht des Gerichts wenig wahrscheinlich gewesen, dass der Beschwerdeführer, der zu Erwerbszwecken nach Österreich gekommen ist, illegal und ohne seinen Reisepass unbemerkt wieder nach Georgien zurückreisen würde. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 2.3.2021 aus der Schubhaft entlassen worden war, am selben Tag freiwillig nach Georgien ausreiste. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG. Da der Beschwerdeführer obsiegte, war ihm der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Bundesamtes war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG. Da der Beschwerdeführer obsiegte, war ihm der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Bundesamtes war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2239976.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.