Obsah (19)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 77§ 80§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW154 2254756-1 Spruch, W154 2254756-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.07.2015, Zl. 052 Hv 36/2015s wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 15, 127, 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.07.2015, Zl. 052 Hv 36/2015s wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 15, 127, 130,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
- Am 02.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer entzog sich daraufhin dem Verfahren und trat nicht mehr in Erscheinung; eine behördliche Meldung im Zentralen Melderegister durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.05.2016, Zl. 1080716806/150992758 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 08.06.2016 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
- Am 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer
der Dublin Verordnung von Frankreich rückübernommen und von der Polizei festgenommen. Am selben Tag wurde er durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und in weiterer Folge mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.10.2016, Zl. 1080716806/150990429, zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am 10.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen aus der Schubhaft entlassen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2017, Zl. 073 Hv 42/2017f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2
- Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2017, Zl. 073 Hv 42/2017f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2,
- Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Mit Parteiengehör vom 20.04.2018 informierte das BFA den Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Stellung zu seinen Privat- bzw. Familienverhältnissen und zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu nehmen. Obwohl der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 30.04.2018 erhalten hat, langte keine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt II.) Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 10. Am 08.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteigehör zur bevorstehenden Schubhaftanordnung nach Strafhaftentlassung innerhalb einer Woche eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übermittelt. Die Frist verstrich ungenützt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 16.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 24.03.2022 zugestellt. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 6 und 9 FPG. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 16.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 24.03.2022 zugestellt. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 6 und 9 FPG. Mit Schriftsatz, datiert vom 17.03.2022, erstattete der Beschwerdeführer verspätet (eingelangt beim BFA per Fax am 17.03.2022) eine Stellungnahme, in der er die an ihn gestellten Fragen dahingehend beantwortete, im Verfahren nicht vertreten zu sein, über kein Reisedokument und auch über kein Bargeld zu verfügen, zwei Brüder in Deutschland und einen Bruder in Frankreich zu haben und auch zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und dort wohnen zu wollen, sein Unterkunftgeber sei sein Bruder. Weiters führte er aus, syrischer Staatsangehöriger zu sein und nicht aus Algerien zu stammen, weshalb er auch nicht nach Algerien abgeschoben werden möchte. Er sei nicht aus Algerien und würde dort niemanden kennen, weshalb er ersuche, keine Schubhaft zu verhängen, da er in ein falsches Land abgeschoben werden würde.
- Der Beschwerdeführer wurde von 14.04.2017 bis 24.03.2022 in Strafhaft angehalten. Am 24.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Es wurde ihm im Anschluss der Schubhaftbescheid des BFA vom 16.03.2022 persönlich zugestellt sowie dieser in Folge in Vollzug gesetzt, seitdem wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.
- Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am 06.05.2022 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund der fehlenden Einvernahme des Beschwerdeführers, dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, zumal der Beschwerdeführer bei einem näher genannten Freund Unterkunft nehmen könne, der Unverhältnismäßigkeit der Haft und der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt auszusprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 24.03.2022 rechtswidrig sei sowie, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.
- Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass dem Beschwerdeführer ein schriftliches Parteiengehör (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) gewährt worden sei, welches er persönlich am 08.03.2022 übernommen habe. Zur Beantwortung dieses Parteiengehörs sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 7 Tagen eingeräumt worden, welche der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen habe lassen. Am 16.03.2022 sei der Bescheid erlassen und expediert worden. Am 17.03.2022 um 11:09 Uhr sei eine Stellungnahme (somit verspätet) vom Beschwerdeführer an das BFA per FAX übermittelt worden. Laut Datum dieses Parteiengehörs sei dieses auch erst am 17.03.2022 verfasst worden. Da sich aus dieser am 17.03.2022 übermittelten Stellungnahme keinerlei sachverhaltsrelevante Änderung ergeben habe, sei der bereits expedierte Bescheid nicht zu beheben bzw. ein neuer Bescheid zu erlassen gewesen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer unter seinem neuen Namen auch nicht im ZMR angemeldet. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bekannten Unterkunft nehmen könne und auch finanziell versorgt wäre. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nicht erneut dem Verfahren / der Abschiebung entziehe, da sein Verhalten eindeutig darauf abstelle, sich nicht an die hier geltenden Rechtsnormen zu halten. Dies werde untermauert durch 3 rechtskräftige Verurteilungen von österreichischen Gerichten, mit teilweise nicht unwesentlichen Freiheitsstrafen. Dabei stelle die entscheidende Behörde nicht auf die Straffälligkeit respektive Verurteilung an sich ab, sondern bilde daraus den Rückschluss, dass der Beschwerdeführer sich bisher in keiner Weise als zuverlässig gezeigt hat. Bei der Verhängung eines gelinderen Mittels sei jedoch sehr wohl auf die Zuverlässigkeit oder Korrektheit des Betroffenen abzustellen. Abgesehen von den bereits erfolgten Verurteilungen werde die doch erhebliche Fluchtgefahr durch den Umstand untermauert, dass der BF bereits illegal in die Schweiz und nach Schweden weitergereist sei und von beiden Staaten rückübernommen habe werden müssen. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf berufe, dass der Umstand der Unterkunftnahme bei genannten Bekannten in keiner Weise Berücksichtigung gefunden habe, so hätte daran seine Stellungnahme, sofern sie rechtzeitig eingelangt wäre, auch nichts geändert, da darin der Bekannte in dieser mit keinem Wort erwähnt worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer darin ausgeführt, dass er 2 Brüder in Deutschland und einen Bruder in Frankreich habe. Er wolle zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und in Zukunft bei diesem auch wohnen. So betrachtet, beabsichtigte der Beschwerdeführer erneut die Grenze illegal zu passieren, und sich erneut den österreichischen Behörden zu entziehen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers syrischer Staatsbürger zu sein, könne nicht nachvollzogen werden, da er durch die algerische Botschaft als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei. Auch habe bereits das HRZ erlangt und die Abschiebung für 18.05.2022 samt Eskorten gebucht werden können. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
- Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des Beschwerdeführers 2.
- Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Der Beschwerdeführer wird seit 24.03.2022 in Schubhaft angehalten. 2.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Der Beschwerdeführer war lediglich von 03.05.20216 – 09.0.20216 und von 21.06.2016 bis 08.09.2016 außerhalb behördlicher und strafgerichtlicher Anhaltung amtlich in Österreich gemeldet. Seit 08.09.2016 ist der Beschwerdeführer von seiner letzten Meldeadresse abgemeldet. Eine Wohnadresse in Österreich gab der Beschwerdeführer dem BFA auch in seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 nicht bekannt, vielmehr stellte er in Aussicht, zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und bei ihm wohnen zu wollen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer bis zum Antritt seiner Strafhaft am 14.04.2017 für das Bundesamt an keiner Adresse aufrecht gemeldet war, war er für die Behörde nicht greifbar. Der Beschwerdeführer entzog sich auch seinem Asylverfahren. 3.
- Gegen den Beschwerdeführer erging eine mit einem dreijährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erwuchs am 08.06.2016 in Rechtskraft und ist durchsetzbar. 3.
- In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Der Beschwerdeführer hat einen – erstmals in der Schubhaftbeschwerde namhaft gemachten - Freund in Österreich, bei dem er nach Haftentlassung wohnen könnte, ansonsten verfügt er über keine nennenswerten privaten und familiären Beziehungen. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er war bis zu seiner Inhaftierung 2017 untergetaucht und war für das Bundesamt seit 08.09.2016 (letzte behördliche Meldung) nicht greifbar.
- Zur Verhältnismäßigkeit 4.
- Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt drei Mal strafgerichtlich verurteilt: - Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.07.2015, Zl. 052 Hv 36/2015s wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 15, 127, 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.07.2015, Zl. 052 Hv 36/2015s wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 15, 127, 130,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. - Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2017, Zl. 073 Hv 42/2017f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2
- Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2017, Zl. 073 Hv 42/2017f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2,
- Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde dabei des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel durch einen Schöffensenat für schuldig erkannt. Er hat im Zusammenwirken mit einer ihm bekannten Person wahllos ein wehrloses (betrunkenes) Opfer ausgesucht, wobei der Mittäter das Opfer von hinten attackierte und – nachdem beide durch eine zu Bruch gegangene Glasscheibe in ein Geschäftslokales stürzten, das Opfer am Boden liegend festhielt und schließlich beim Aufstehen ihm einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzte. Der Beschwerdeführer nahm währenddessen dem Opfer dessen Geldbörse samt Bargeld, Quickkarte und einen Gutschein weg. Bei der Strafzumessung sah das Gericht das reumütige Geständnis als mildernd und als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Deliktes, die einschlägigge Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Ausnutzung der Wehrlosigkeit aufgrund der Alkoholisierung des Opfers. - Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 11.12.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dabei wurde er schuldig gesprochen, im Haftraum der Justizanstalt im Zuge von gegenseitigen Tätlichkeiten mit seinem Kontrahenten sich gegenseitig durch Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt zu haben. Dabei wurde bei der Strafzumessung als mildernd die Ordnungsstrafe nach StVG in der Justizanstalt und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. 4.
- Das Bundesamt hätte die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits für 14.04.2022 geplant gehabt, jedoch wurden an jenem Tag alle Flüge von Seiten Algeriens gestrichen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist nunmehr für den 18.05.2022 organisiert. Da der Beschwerdeführer bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und die algerische Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate für identifizierte Personen ausstellt, ist mit der rechtzeitigen Erlangung eines Heimreisezertifikates und der zeitnahen Abschiebung des BF zu rechnen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Aus dem Verwaltungsakt und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des BF nach dem AsylG betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Insbesondere gab er in der Stellungnahme vom 17.03.2022 im Zuge des von Seiten des BFA gewährten Parteiengehörs an, dass er über kein Reisedokument verfüge. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.05.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Algeriens identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.
- Dass der BF seit 24.03.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers, auch aus dem Parteiengehör des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 und der Beschwerde ergeben sich keine solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Die Feststellung zur mangelnden Meldeadresse des Beschwerdeführers beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Eine aktuelle Wohnadresse in Österreich gab der Beschwerdeführer dem Bundesamt auch in der Stellungnahme vom 17.03.2022 nicht bekannt. Vielmehr stellte er in Aussicht, zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und bei ihm wohnen zu wollen. Erst in der Beschwerde nannte er die Adresse eines Bekannten, bei dem er nach einer möglichen Entlassung aus der Schubhaft wohnen könnte. Da sich aus dem Zentralen Melderegister zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 08.09.2016 über keine Meldeadresse außerhalb einer Anstaltsanhaltung mehr verfügt und der Beschwerdeführer am 17.03.2022 in seiner Stellungnahme ausdrücklich angegeben hat, zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und bei ihm wohnen zu wollen, ist die Angabe in der Beschwerde mit Vorbehalt zu werten. 3.
- Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2018 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. 3.
- Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme vor dem BFA vom 17.03.3022 sowie aus dem Gerichtsakt zur Beschwerde betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.
- Zur Verhältnismäßigkeit 4.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den Eintragungen im Strafregister sowie der im Verfahrensakt sowie im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urteilsausfertigungen. 4.
- Die Feststellungen zu der geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 14.04.2022 ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 18.05.2022 organisiert hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes sowie aus der im Verwaltungsakt einliegenden Flugbuchung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und der Beschwerdeführer als algerischer Staatsangehöriger identifiziert war. 3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 6 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 6 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht mehr greifbar, er verfügte seit 08.09.2016 über keine Meldeadresse. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht mehr greifbar, er verfügte seit 08.09.2016 über keine Meldeadresse. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 1a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a leg.cit. verletzt hat.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a leg.cit. verletzt hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 08.06.2016 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Die Ausreiseverpflichtung negierte der Beschwerdeführer. Er verschleierte seine Identität durch Aliasidentitäten und nahm einen Vorführtermin zur Identitätsfeststellung bei der algerischen Botschaft nicht wahr. Dadurch ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfüllt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 08.06.2016 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Die Ausreiseverpflichtung negierte der Beschwerdeführer. Er verschleierte seine Identität durch Aliasidentitäten und nahm einen Vorführtermin zur Identitätsfeststellung bei der algerischen Botschaft nicht wahr. Dadurch ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z. 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c). Das Bundesamt erachtet diesen Tatbestand damit als erfüllt, da der Beschwerdeführer bereits einmal nach seiner Ausreise aus Österreich aus Frankreich nach Österreich rücküberführt werden musste. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer explizit angegeben, zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und dort leben zu wollen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit b und c FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Das Bundesamt erachtet diesen Tatbestand damit als erfüllt, da der Beschwerdeführer bereits einmal nach seiner Ausreise aus Österreich aus Frankreich nach Österreich rücküberführt werden musste. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer explizit angegeben, zu seinem Bruder nach Frankreich reisen und dort leben zu wollen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet, wesentliche soziale Bindungen noch über einen Wohnsitz noch ging er einer legalen Beschäftigung nach. Hinsichtlich einer Wohnmöglichkeit nannte der Beschwerdeführer explizit seinen in Frankreich lebenden Bruder, zu dem er reisen und bei dem er leben wolle, und nicht den in der Beschwerde genannten Bekannten. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet, wesentliche soziale Bindungen noch über einen Wohnsitz noch ging er einer legalen Beschäftigung nach. Hinsichtlich einer Wohnmöglichkeit nannte der Beschwerdeführer explizit seinen in Frankreich lebenden Bruder, zu dem er reisen und bei dem er leben wolle, und nicht den in der Beschwerde genannten Bekannten. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungsverpflichtung bei der Beschaffung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen und war auch untergetaucht, wodurch er seine Abschiebung behindert hat. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. In der Stellungnahme vom 17.03.2022 negierte er seine algerische Staatsangehörigkeit und bekräftigte, nicht nach Algerien ausreisen zu wollen. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wesentlich sozial und nicht familiär verankert. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen Wohnsitz.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde seit 2015 insgesamt 3 Mal strafgerichtlich verurteilt, im Jahr 2015 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, im Jahr 2017 wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und im Jahr 2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung während aufrechter Strafhaft zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit auch gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.
§ 80Abs.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als die Abschiebung des BF bereits für den 18.05.2022 organisiert wurde.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als die Abschiebung des BF bereits für den 18.05.2022 organisiert wurde. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF war vor der Anordnung seiner Strafhaft im Jahr 2017 bereits untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach. Überdies negiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 seine algerische Staatsangehörigkeit. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass auf Grund eines genannten konkreten Wohnsitzes mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer zu seinem Bruder nach Frankreich ausreisen und bei ihm wohnen wolle. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF war vor der Anordnung seiner Strafhaft im Jahr 2017 bereits untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach. Überdies negiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.03.2022 seine algerische Staatsangehörigkeit. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass auf Grund eines genannten konkreten Wohnsitzes mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer zu seinem Bruder nach Frankreich ausreisen und bei ihm wohnen wolle. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.1.
- Zum Vorbringen in der Beschwerde, es hätte im Verfahren ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, insbesondere eine Einvernahme stattfinden müssen, wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äußerung im Verfahren gegeben wurde. Der Beschwerdeführer ist dem in Form der Stellungnahme vom 17.03.2022 auch nachgekommen, indem er die Fragen des Bundesamtes entscheidungswesentlich beantwortet hat. Der Schubhaftbescheid ist am 24.03.2022 durch persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen worden. 3.1.
- Die Beschwerde war daher
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.11. Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 6 lit b und lit c und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 6, Litera b und Litera c und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Verstärkt wird dieser Umstand noch dadurch, dass die eskortierte Abschiebung des Beschwerdeführers bereits in wenigen Tagen, nämlich am 18.05.2022, bevorsteht, wodurch von einer nochmals erhöhten Fluchtgefahr auszugehen ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme des genannten potentiellen Unterkunftgebers des Beschwerdeführers betrifft, wird ausgeführt, dass seitens des Gerichtes eine solche Möglichkeit nicht angezweifelt wird, eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers ist nämlich aus den oben dargelegten Gründen nicht in Aussicht zu nehmen, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben konnte. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2254756.1.00