Obsah (10)
Art 133§ 48§ 59§ 3§ 8§ 28§ 113§ 13§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW157 2227923-1 SpruchW157 2227923-1/12E, , W157 2227923-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom XXXX leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der beschwerdeführenden Partei
§ 48El
WOG 2010 ein. Am XXXX erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu GZ. XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid XXXX oder angefochtener Bescheid), dessen Spruch auszugsweise lautet wie folgt: 1. Mit Beschluss vom römisch 40 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 48, ElWOG 2010 ein. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu GZ. römisch 40 (im Folgenden: Kostenbescheid römisch 40 oder angefochtener Bescheid), dessen Spruch auszugsweise lautet wie folgt: „I. Spruch, „I. Spruch 1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden
§ 48Abs. 1 i
Vm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden
Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt: […] 2. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden
§ 48Abs. 1 i
Vm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:2. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden
Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt: […] 3. Das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird – abgesehen von den in Spruchpunkt 4 festgelegten Mengen –
§ 48Abs. 1 i
Vm § 61 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:3. Das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird – abgesehen von den in Spruchpunkt 4 festgelegten Mengen –
Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt: […] 4. Die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen werden
§ 48Abs. 1 i
Vm § 59 Abs. 1 und § 61 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:4. Die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen werden
Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt: […] 5. Die von den sonstigen vorgelagerten Netzkosten
§ 59Abs. 6 El
WOG 2010, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 4 festgestellten Mengen errechnen, werden mit EUR 0,0 festgestellt.5. Die von den sonstigen vorgelagerten Netzkosten
Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 4 festgestellten Mengen errechnen, werden mit EUR 0,0 festgestellt. 6. Die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.“ Am Ende des Bescheides ist folgender Hinweis enthalten: „IV. Gebührenhinweis Das Unternehmen wird ersucht, die nachfolgend angeführten Gebühren
§ 3Abs. 2 Gebührengesetz 1957 (Geb
G), BGBl. Nr. 267/1957 idgF, auf das Gebührenkonto der E-Control bei […], unter Angabe der Verfahrenskennzahl zu überweisen.Das Unternehmen wird ersucht, die nachfolgend angeführten Gebühren
Paragraph 3, Absatz 2, Gebührengesetz 1957 (GebG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, idgF, auf das Gebührenkonto der E-Control bei […], unter Angabe der Verfahrenskennzahl zu überweisen. “ 2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Kostenbescheid XXXX und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Kostenbescheid römisch 40 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und „1. den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids XXXX mit Beschluss abändern und die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten der Beschwerdeführerin für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems „1. den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids römisch 40 mit Beschluss abändern und die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten der Beschwerdeführerin für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems (
- i)unter Berücksichtigung der korrekt ermittelten Kostenpositionen „Sonstige Positionen“, „Summe gepachteter Anlagen“, „abzüglich Baukostenzuschüsse unverzinslich“ und daraus resultierend die Positionen „Abschreibungen“, „Verzinsliches Kapital“ und „Finanzierungskosten“, woraus sich ein gewichteter Effizienzwert von 100% und daraus abgeleitet der Wert für Xind = 0 sowie der Wert für WACC errechnet, (
- ii)unter Berücksichtigung einer aktualisierten Benchmarking-Berechnung für alle tarifrelevanten Verteilernetzbetreiber mit einheitlichem Datensatz, welche zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren gewichteten Effizienzwert und daraus resultierend einer niedrigeren Zielvorgabe und einer höheren Kostenbasis für die 4. Regulierungsperiode (und alle weiteren Regulierungsperioden) führt, (iii) unter Außerachtlassung der Mehrerlöse aus temporären Anlagen in Höhe von TEUR 42,2 neu feststellen, 2. in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, 3. in eventu, den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die unzulässigerweise vorgeschriebenen Gebühren abändern.“ Die beschwerdeführende Partei erachtet sich insbesondere in drei Punkten beschwert: - Die belangte Behörde habe die (für das Benchmarking relevante) Kostenbasis der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil fehlerhaft ermittelt. Berechnungsfehler würden sich bei bestimmten Kostenpositionen ergeben, welche wiederum zu einer inkorrekten Berechnung bestimmter Positionen („Abschreibungen“, „Verzinsliches Kapital“, „Finanzierungskosten“) führen würden; diese Fehler setzten sich in der Kostenermittlung und der Benchmarking-Berechnung fort. - Das branchenweite Benchmarking sei fehlerhaft erfolgt. Der Datenstand sei zwar zunächst einheitlich per XXXX erhoben worden, für insgesamt zehn Verteilernetzbetreiber dann aber mehrfach korrigiert und aktualisiert worden, ohne dass im Anschluss die Benchmarking-Berechnung für alle tarifrelevanten Verteilernetzbetreiber wiederholt worden wäre. Unter Zugrundelegung der aktualisierten Datenlage hätte die beschwerdeführende Partei einen deutlich höheren gewichteten Effizienzwert gehabt. - Das branchenweite Benchmarking sei fehlerhaft erfolgt. Der Datenstand sei zwar zunächst einheitlich per römisch 40 erhoben worden, für insgesamt zehn Verteilernetzbetreiber dann aber mehrfach korrigiert und aktualisiert worden, ohne dass im Anschluss die Benchmarking-Berechnung für alle tarifrelevanten Verteilernetzbetreiber wiederholt worden wäre. Unter Zugrundelegung der aktualisierten Datenlage hätte die beschwerdeführende Partei einen deutlich höheren gewichteten Effizienzwert gehabt. - Die Mehrerlöse aus temporären Anlagen seien in der bisherigen Regulierungspraxis nicht berücksichtigt worden; sie seien auch nicht Teil des vorläufigen Ermittlungsergebnisses gewesen. 3. Hg. einlangend am XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vor und behielt sich eine Stellungnahme zum Parteivorbringen vor. 3. Hg. einlangend am römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde vor und behielt sich eine Stellungnahme zum Parteivorbringen vor. 4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens die gegenständliche Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vierwöchiger Frist. 4. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens die gegenständliche Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vierwöchiger Frist. 5. Nach Fristerstreckung langte am XXXX eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die gegenständliche Beschwerde sei aus folgenden Gründen unbegründet: 5. Nach Fristerstreckung langte am römisch 40 eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die gegenständliche Beschwerde sei aus folgenden Gründen unbegründet: - Die Zielvorgabe im angefochtenen Bescheid beruhe auf einer rechtskräftigen Feststellung der Zielvorgabe mit 1,474% p.a. für den Zeitraum XXXX bis XXXX im „Erstkostenbescheid“ XXXX (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ), welche nicht durch eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgeändert werden könne. Das Benchmarking zur Ermittlung der individuellen Zielvorgaben für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber sei sachgerecht zu Beginn dieser durchgeführt worden. Der Effizienzvergleich habe einer detaillierten Kostenprüfung bedurft, welche nur für das Verfahren XXXX vorgesehen gewesen sei. Während der Regulierungsperiode würden die Kosten lediglich „übergeleitet“, d.h. anhand der Zielvorgabe und der Regulierungsparameter adaptiert, um so den Akteuren Planungssicherheit zu gewährleisten. - Die Zielvorgabe im angefochtenen Bescheid beruhe auf einer rechtskräftigen Feststellung der Zielvorgabe mit 1,474% p.a. für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 im „Erstkostenbescheid“ römisch 40 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ), welche nicht durch eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgeändert werden könne. Das Benchmarking zur Ermittlung der individuellen Zielvorgaben für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber sei sachgerecht zu Beginn dieser durchgeführt worden. Der Effizienzvergleich habe einer detaillierten Kostenprüfung bedurft, welche nur für das Verfahren römisch 40 vorgesehen gewesen sei. Während der Regulierungsperiode würden die Kosten lediglich „übergeleitet“, d.h. anhand der Zielvorgabe und der Regulierungsparameter adaptiert, um so den Akteuren Planungssicherheit zu gewährleisten. - Die Berücksichtigung der Mehrerlöse aus temporären Netzanlagen entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Im Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs sei kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken. - Die Gebührenvorschreibung sei korrekt erfolgt und sei überdies ein etwaiger Fehler nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen. Mit der die Sache beendigenden Erledigung entstehe die Gebührenschuld, weshalb der „Gebührenhinweis“ in den Bescheid aufzunehmen gewesen sei, es handle sich jedoch nicht um eine bescheidmäßige Gebührenvorschreibung. Die belangte Behörde beantragte „das Bundesverwaltungsgericht möge Die belangte Behörde beantragte , „das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Vorbringens zu den Gebühren als unzulässig zurückweisen und 2. im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abweisen.“ 6. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien des Beschwerdeverfahrens die Stellungnahme der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen dreiwöchiger Frist. 6. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien des Beschwerdeverfahrens die Stellungnahme der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen dreiwöchiger Frist. 7. Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die beschwerdeführende Partei auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung: Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass die beschwerdeführende Partei das Benchmarking zur Ermittlung der individuellen Zielvorgaben nicht mehr bekämpfen könne. Sie verkenne, dass es nicht um den generellen Produktivitätsfortschriftt (Xgen) gehe, sondern um den individuellen Effizienzwert (Xind), dessen Ermittlung auf Basis des „Erstkostenbescheids“ XXXX von der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden habe können. Ausweislich der „Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber XXXX – XXXX “ umfasse die Zielvorgabe sowohl den generellen Produktivitätsfortschritt als auch den individuellen Effizienzwert, welcher auf Basis einer Benchmarking-Analyse ermittelt werde. Für dieses Benchmarking habe der beschwerdeführenden Partei (und allen anderen Netzbetreibern) die Datenbasis der belangten Behörde in Bezug auf alle anderen tarifrelevanten Netzbetreiber gefehlt und sei eine Auswertung durch einen Branchengutachter, aus der sich die in der Beschwerde aufgeführten Fehler ergeben würden, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den „Erstkostenbescheid“ XXXX verfügbar gewesen. Die belangte Behörde verkenne, dass die dem verfahrensgegenständlichen Kostenbescheid XXXX zugrundeliegenden Kostenpositionen und Benchmarking-Analysen richtiggestellt werden müssten. 7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die beschwerdeführende Partei auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung: Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass die beschwerdeführende Partei das Benchmarking zur Ermittlung der individuellen Zielvorgaben nicht mehr bekämpfen könne. Sie verkenne, dass es nicht um den generellen Produktivitätsfortschriftt (Xgen) gehe, sondern um den individuellen Effizienzwert (Xind), dessen Ermittlung auf Basis des „Erstkostenbescheids“ römisch 40 von der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden habe können. Ausweislich der „Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber römisch 40 – römisch 40 “ umfasse die Zielvorgabe sowohl den generellen Produktivitätsfortschritt als auch den individuellen Effizienzwert, welcher auf Basis einer Benchmarking-Analyse ermittelt werde. Für dieses Benchmarking habe der beschwerdeführenden Partei (und allen anderen Netzbetreibern) die Datenbasis der belangten Behörde in Bezug auf alle anderen tarifrelevanten Netzbetreiber gefehlt und sei eine Auswertung durch einen Branchengutachter, aus der sich die in der Beschwerde aufgeführten Fehler ergeben würden, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den „Erstkostenbescheid“ römisch 40 verfügbar gewesen. Die belangte Behörde verkenne, dass die dem verfahrensgegenständlichen Kostenbescheid römisch 40 zugrundeliegenden Kostenpositionen und Benchmarking-Analysen richtiggestellt werden müssten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der für die Entscheidung rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Wiedergabe des Verfahrensablaufs unter I.1.1. Der für die Entscheidung rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Wiedergabe des Verfahrensablaufs unter römisch eins. 1.2. Insbesondere festgestellt wird, dass die Zielvorgabe für den Zeitraum XXXX bis XXXX (vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber) im Bescheid vom XXXX , XXXX , (in der Fassung der zur selben GZ ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ) mit einem Einsparungspotential iHv 1,474% p.a. festgestellt wurde und dass kein Vorlageantrag gestellt wurde. 1.2. Insbesondere festgestellt wird, dass die Zielvorgabe für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber) im Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , (in der Fassung der zur selben GZ ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ) mit einem Einsparungspotential iHv 1,474% p.a. festgestellt wurde und dass kein Vorlageantrag gestellt wurde. 1.3. Insbesondere festgestellt wird, dass im Rahmen der Ermittlung der Kosten des Unternehmens die Mehrerlöse aus temporären Anlagen im angefochtenen Bescheid erstmals berücksichtigt wurden, wobei durch Aufrollung auch die Vorjahre (seit XXXX ) einbezogen wurden, und dass die beschwerdeführende Partei erst nach der Übermittlung des vorläufigen Ermittlungsergebnisses von der belangten Behörde aufgefordert wurde, Daten zu temporären Netzanlagen – welche der belangten Behörde bis dahin nicht bekannt waren – vorzulegen. Ebenso wird festgestellt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlagen und die Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung der temporären Mehrerlöse auf dem Regulierungskonto wie folgt erläutert werden (vgl. S. 19 des angefochtenen Bescheides):1.3. Insbesondere festgestellt wird, dass im Rahmen der Ermittlung der Kosten des Unternehmens die Mehrerlöse aus temporären Anlagen im angefochtenen Bescheid erstmals berücksichtigt wurden, wobei durch Aufrollung auch die Vorjahre (seit römisch 40 ) einbezogen wurden, und dass die beschwerdeführende Partei erst nach der Übermittlung des vorläufigen Ermittlungsergebnisses von der belangten Behörde aufgefordert wurde, Daten zu temporären Netzanlagen – welche der belangten Behörde bis dahin nicht bekannt waren – vorzulegen. Ebenso wird festgestellt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlagen und die Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung der temporären Mehrerlöse auf dem Regulierungskonto wie folgt erläutert werden vergleiche S. 19 des angefochtenen Bescheides): „
§ 8Abs.
2 der SNE-V 2018 hat der über einen temporären Netzanschluss zu verbindende Entnehmer die Wahl, einen um 50% höheren arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts für temporäre Anschlüsse zu zahlen (
- Fall) oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten (
- Fall). Das Unternehmen reichte […] am XXXX sowie am XXXX aus dem Titel „temporäre Netzanschlüsse“ Gesamterlöse iHv TEUR 190,8 ein, welche wiederum Mehrerlöse iHv TEUR 42,2 aus der Anwendung des § 8 Abs. 2
- Fall SNE-V 2018 enthalten. „
Paragraph 8, Absatz 2, der SNE-V 2018 hat der über einen temporären Netzanschluss zu verbindende Entnehmer die Wahl, einen um 50% höheren arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts für temporäre Anschlüsse zu zahlen (
- Fall) oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten (
- Fall). Das Unternehmen reichte […] am römisch 40 sowie am römisch 40 aus dem Titel „temporäre Netzanschlüsse“ Gesamterlöse iHv TEUR 190,8 ein, welche wiederum Mehrerlöse iHv TEUR 42,2 aus der Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2,
- Fall SNE-V 2018 enthalten. Für das Regulierungskonto sind diese Mehrerlöse gesondert zu berücksichtigen, da sonst lediglich die gemeldeten Abgabemengen und die verordneten, nicht erhöhten Entgelte zur Ermittlung herangezogen werden. Damit würde für die Ermittlung der Veränderung des Regulierungskontos der entsprechende Mehrerlös fehlen. Daher werden im Regulierungskonto Mehrerlöse aus temporären Netzanschlüssen iHv TEUR 42,2 zusätzlich berücksichtigt.“ 1.
- Insbesondere festgestellt wird, dass die „Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber XXXX – XXXX “ als beiliegendes Dokument sowohl des angefochtenen Bescheides als auch des „Erstkostenbescheides“ XXXX Teil der jeweiligen Bescheidbegründung ist.1.
- Insbesondere festgestellt wird, dass die „Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber römisch 40 – römisch 40 “ als beiliegendes Dokument sowohl des angefochtenen Bescheides als auch des „Erstkostenbescheides“ römisch 40 Teil der jeweiligen Bescheidbegründung ist.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftsätzen.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A) 3.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde hinsichtlich des Antrages, den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die vorgeschriebenen Gebühren abzuändern, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. II. 3.6.) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde hinsichtlich des Antrages, den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die vorgeschriebenen Gebühren abzuändern, als unzulässig zurückzuweisen vergleiche römisch zwei. 3.6.) Im Übrigen steht der Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022, lauten:3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, lauten: „5. Teil Systemnutzungsentgelt 1. Hauptstück Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte Feststellung der Kostenbasis § 48.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Art. 133B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. […] Regulierungskonto § 50.
(1)Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.Paragraph 50,
(1)Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
(2)Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessen Zeitraum verteilt werden. […] 3. Hauptstück Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung Kostenermittlung § 59.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie
§ 113Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie
Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden. […]“ Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017 idF BGBl. II Nr. 558/2021 lautet:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 558 aus 2021, lautet: „Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse § 8.
(1)Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:Paragraph 8,
(1)Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:
- temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
- temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind. Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechnung des Netzzutritts-, Netznutzungs- bzw. des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.
(2)Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse
Abs. 1 ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten. § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 bleibt unberührt.
(2)Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse
Absatz eins, ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten. Paragraph 52, Absatz 2, ElWOG 2010 bleibt unberührt. […]“ 3.
- Die gegenständliche Beschwerde ist hinsichtlich des Antrages, „
- den Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids XXXX mit Beschluss ab[zu]ändern und die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten der Beschwerdeführerin für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems […] neu fest[zu]stellen,“ rechtzeitig und zulässig. Sie ist aus den folgenden Gründen aber nicht berechtigt: 3.
- Die gegenständliche Beschwerde ist hinsichtlich des Antrages, „
- den Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids römisch 40 mit Beschluss ab[zu]ändern und die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten der Beschwerdeführerin für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems […] neu fest[zu]stellen,“ rechtzeitig und zulässig. Sie ist aus den folgenden Gründen aber nicht berechtigt: Zum Beschwerdevorbringen der fehlerhaften Kostenermittlung und fehlerhaften Zielvorgaben im Bescheid XXXX :Zum Beschwerdevorbringen der fehlerhaften Kostenermittlung und fehlerhaften Zielvorgaben im Bescheid römisch 40 : 3.3.
- Die beschwerdeführende Partei beanstandet, dass sie im Verfahren des Vorjahres, welches mit Bescheid XXXX , abgeschlossen worden sei, aufgrund einer erheblichen durch die belangte Behörde herbeigeführten Zeitverzögerung sowie urlaubsbedingter Abwesenheiten eigener Mitarbeiter keine Gelegenheit gehabt hätte, zum vorläufigen Ermittlungsergebnis – welches überdies fehlerhaft, unübersichtlich und schwer nachvollziehbar gestaltet gewesen sei –, detailliert Stellung zu nehmen oder Beschwerde gegen den Bescheid zu erheben. Erst jetzt habe sich herausgestellt, dass näher bezeichnete, im Bescheid XXXX ermittelte Kosten falsch seien und zu einem massiv negativen Einfluss auf den Kostenpfad der beschwerdeführenden Partei führen würden. 3.3.
- Die beschwerdeführende Partei beanstandet, dass sie im Verfahren des Vorjahres, welches mit Bescheid römisch 40 , abgeschlossen worden sei, aufgrund einer erheblichen durch die belangte Behörde herbeigeführten Zeitverzögerung sowie urlaubsbedingter Abwesenheiten eigener Mitarbeiter keine Gelegenheit gehabt hätte, zum vorläufigen Ermittlungsergebnis – welches überdies fehlerhaft, unübersichtlich und schwer nachvollziehbar gestaltet gewesen sei –, detailliert Stellung zu nehmen oder Beschwerde gegen den Bescheid zu erheben. Erst jetzt habe sich herausgestellt, dass näher bezeichnete, im Bescheid römisch 40 ermittelte Kosten falsch seien und zu einem massiv negativen Einfluss auf den Kostenpfad der beschwerdeführenden Partei führen würden. Der gewichtete Effizienzwert für die beschwerdeführende Partei im angefochtenen Bescheid basiere auf dem Datenstand vom XXXX und sei für sie nicht nachvollziehbar. Die Branche der Verteilernetzbetreiber habe sich zur Überprüfung des Benchmarking-Ergebnisses an ein Beratungsunternehmen gewandt, dessen Ergebnis mittlerweile vorläge. Die beschwerdeführende Partei habe tatsächlich einen deutlich höheren gewichteten Effizienzwert, was zu niedrigeren Zielvorgaben für die vierte Regulierungsperiode und einer höheren Kostenbasis für die fünfte Regulierungsperiode sowie für zukünftige Regulierungsperioden geführt hätte. Der gewichtete Effizienzwert für die beschwerdeführende Partei im angefochtenen Bescheid basiere auf dem Datenstand vom römisch 40 und sei für sie nicht nachvollziehbar. Die Branche der Verteilernetzbetreiber habe sich zur Überprüfung des Benchmarking-Ergebnisses an ein Beratungsunternehmen gewandt, dessen Ergebnis mittlerweile vorläge. Die beschwerdeführende Partei habe tatsächlich einen deutlich höheren gewichteten Effizienzwert, was zu niedrigeren Zielvorgaben für die vierte Regulierungsperiode und einer höheren Kostenbasis für die fünfte Regulierungsperiode sowie für zukünftige Regulierungsperioden geführt hätte. 3.3.
- Dazu ist die beschwerdeführende Partei auf Folgendes hinzuweisen: Ziel der Regulierung in der Energiewirtschaft ist es, Betreibern von Netzinfrastrukturen, die volkswirtschaftlich gesehen natürliche Monopole darstellen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen. Dazu zählen insbesondere der kosteneffiziente Netzbetrieb, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Netzsicherheit sowie der diskriminierungsfreie Zugang Dritter zum Netz zu von der belangten Behörde genehmigten Systemnutzungsentgelten. Grundlage des Systemnutzungsentgelts sind die von der Regulierungsbehörde festgestellten Kosten der Netzbetreiber (§ 49 Abs. 1 ElWOG 2010). Grundlage des Systemnutzungsentgelts sind die von der Regulierungsbehörde festgestellten Kosten der Netzbetreiber (Paragraph 49, Absatz eins, ElWOG 2010). Um die Effizienz der Monopolunternehmen zu steigern, werden die Kosten und Zielvorgaben von der belangten Behörde nach dem Modell der Anreizregulierung ermittelt, dessen grundsätzliche Idee in einer Entkoppelung der Erlöse (Netzentgelte) oder zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb einer (mehrjährigen) Regulierungsperiode besteht. Ausgehend von einer geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode wird den Unternehmen ein Kosten- oder Erlöspfad zur Erreichung eines Zielwerts am Ende der Regulierungsperiode von der belangten Behörde vorgegeben. Das Grundsatzdokument in diesem Zusammenhang ist die sog. „Regulierungssystematik“, welche den Kostenbescheiden der belangten Behörde als Teil der Bescheidbegründung beiliegt. Die Zielvorgabe setzt sich aus der generellen Zielvorgabe Xgen, die für alle Unternehmen gleich hoch angesetzt wird und der individuellen Zielvorgabe Xind, die durch die unternehmensindividuelle Effizienz im Zusammenhang mit dem Zeitraum zum Abbau allfälliger Ineffizienzen bestimmt wird, zusammen. Die individuelle Zielvorgabe Xind wird auf Basis eines Benchmarking-Verfahrens (Effizienzvergleich), welches einer detaillierten Kostenprüfung jedes Unternehmens bedarf, ermittelt. Während laufender Regulierungsperiode werden die Kosten lediglich „übergeleitet“, d.h. anhand der Zielvorgabe und der Regulierungsparameter adaptiert, um so den Akteuren Planungssicherheit zu gewährleisten. Änderungen der Kostenbasis oder der Zielvorgabe während laufender Regulierungsperiode sind nicht vorgesehen (vgl. Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber S. 45). Die Zielvorgabe setzt sich aus der generellen Zielvorgabe Xgen, die für alle Unternehmen gleich hoch angesetzt wird und der individuellen Zielvorgabe Xind, die durch die unternehmensindividuelle Effizienz im Zusammenhang mit dem Zeitraum zum Abbau allfälliger Ineffizienzen bestimmt wird, zusammen. Die individuelle Zielvorgabe Xind wird auf Basis eines Benchmarking-Verfahrens (Effizienzvergleich), welches einer detaillierten Kostenprüfung jedes Unternehmens bedarf, ermittelt. Während laufender Regulierungsperiode werden die Kosten lediglich „übergeleitet“, d.h. anhand der Zielvorgabe und der Regulierungsparameter adaptiert, um so den Akteuren Planungssicherheit zu gewährleisten. Änderungen der Kostenbasis oder der Zielvorgabe während laufender Regulierungsperiode sind nicht vorgesehen vergleiche Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber S. 45). 3.3.
- Aus dem soeben beschriebenen Modell ergibt sich, dass eine detaillierte Kostenprüfung, wie sie die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren für den angefochtenen Bescheid fordert, nur am Anfang der Regulierungsperiode – also jeweils im Verfahren betreffend den „Erstkostenbescheid“ – erfolgt. In den weiteren Jahren derselben Regulierungsperiode – also den Verfahren betreffend die „Folgekostenbescheide“ – findet nur mehr eine Überleitung der Kosten auf Basis des Pfades für die Kostenentwicklung entsprechend der Regulierungssystematik statt (vgl. Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber S. 7, 9f).3.3.
- Aus dem soeben beschriebenen Modell ergibt sich, dass eine detaillierte Kostenprüfung, wie sie die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren für den angefochtenen Bescheid fordert, nur am Anfang der Regulierungsperiode – also jeweils im Verfahren betreffend den „Erstkostenbescheid“ – erfolgt. In den weiteren Jahren derselben Regulierungsperiode – also den Verfahren betreffend die „Folgekostenbescheide“ – findet nur mehr eine Überleitung der Kosten auf Basis des Pfades für die Kostenentwicklung entsprechend der Regulierungssystematik statt vergleiche Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber S. 7, 9f). 3.3.
- Für die beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zur selben GZ, als Zielvorgabe
§ 48Abs. 1 i
Vm § 59 Abs 2 ElWOG 2010 ein Einsparungspotential von 1,474% p.a. für den Zeitraum XXXX bis XXXX festgestellt (Spruchpunkt I.
- der Beschwerdevorentscheidung). 3.3.
- Für die beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 zur selben GZ, als Zielvorgabe
Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 ein Einsparungspotential von 1,474% p.a. für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 festgestellt (Spruchpunkt römisch eins.1. der Beschwerdevorentscheidung). Da für die Beschwerdevorentscheidung kein Vorlageantrag gestellt wurde, ist der „Erstkostenbescheid“ XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung – und damit die spruchgemäße Festlegung auf eine Zielvorgabe von 1,474% p.a. für den Zeitraum XXXX bis XXXX – rechtskräftig geworden. Da für die Beschwerdevorentscheidung kein Vorlageantrag gestellt wurde, ist der „Erstkostenbescheid“ römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung – und damit die spruchgemäße Festlegung auf eine Zielvorgabe von 1,474% p.a. für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 – rechtskräftig geworden. Die rechtskräftige Festlegung der Zielvorgabe von 1,474% p.a. für den genannten Zeitraum bewirkt, dass die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, als sie im angefochtenen Bescheid die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten der beschwerdeführenden Partei für das Jahr XXXX – entsprechen dem oben beschriebenen Modell der Anreizregulierung – auf Basis dieser Zielvorgabe bzw. des Pfades für die Kostenentwicklung übergeleitet hat. Eine neuerliche detaillierte Kostenprüfung, das Benchmarking und die Festlegung einer (neuen) Zielvorgabe werden erst am Beginn der nächsten Regulierungsperiode erfolgen. Die rechtskräftige Festlegung der Zielvorgabe von 1,474% p.a. für den genannten Zeitraum bewirkt, dass die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, als sie im angefochtenen Bescheid die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten der beschwerdeführenden Partei für das Jahr römisch 40 – entsprechen dem oben beschriebenen Modell der Anreizregulierung – auf Basis dieser Zielvorgabe bzw. des Pfades für die Kostenentwicklung übergeleitet hat. Eine neuerliche detaillierte Kostenprüfung, das Benchmarking und die Festlegung einer (neuen) Zielvorgabe werden erst am Beginn der nächsten Regulierungsperiode erfolgen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass es nicht um den generellen Produktivitätsfortschriftt (Xgen) gehe, sondern um den individuellen Effizienzwert (Xind), dessen Ermittlung auf Basis des „Erstkostenbescheids“ XXXX von der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollzogen werden habe können, ändert nichts an der Rechtskraft der Zielvorgabe, welche sowohl den generellen Produktivitätsfortschritt als auch den individuellen Effizienzwert umfasst. Ebenso hilft es der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Rechtskraft des „Erstkostenbescheids“ XXXX nicht weiter, dass sie geltend macht, die Auswertung der Datenbasis (durch ein Beratungsunternehmen) sei nicht rechtzeitig während offener Beschwerdefrist verfügbar gewesen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass es nicht um den generellen Produktivitätsfortschriftt (Xgen) gehe, sondern um den individuellen Effizienzwert (Xind), dessen Ermittlung auf Basis des „Erstkostenbescheids“ römisch 40 von der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollzogen werden habe können, ändert nichts an der Rechtskraft der Zielvorgabe, welche sowohl den generellen Produktivitätsfortschritt als auch den individuellen Effizienzwert umfasst. Ebenso hilft es der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Rechtskraft des „Erstkostenbescheids“ römisch 40 nicht weiter, dass sie geltend macht, die Auswertung der Datenbasis (durch ein Beratungsunternehmen) sei nicht rechtzeitig während offener Beschwerdefrist verfügbar gewesen. 3.3.5. Dem Antrag in der gegenständlichen Beschwerde, die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten „1. […] (
- i)unter Berücksichtigung der korrekt ermittelten Kostenpositionen […], woraus sich ein gewichteter Effizienzwert von 100% und daraus abgeleitet der Wert für Xind = 0 sowie der Wert für WACC errechnet“ und „(
- ii)unter Berücksichtigung einer aktualisierten Benchmarking-Berechnung […]“ neu festzustellen, steht daher Rechtskraft entgegen. Zum Beschwerdevorbringen des mangelnden Parteiengehörs betreffend die Berücksichtigung der Erlöse aus temporären Netzanlagen auf dem Regulierungskonto und zum Vorgehen entgegen der Regulierungssystematik sowie entgegen der bisherigen Regulierungspraxis: 3.3.6. Die beschwerdeführende Partei beanstandet, dass der angefochtene Bescheid erstmals (im Gegensatz zum vorläufigen Ermittlungsergebnis) auch Mehrerlöse bei temporären Netzanlagen berücksichtige und dementsprechend die Kostenbasis um TEUR 42,2 kürze. Die beschwerdeführende Partei habe keine Gelegenheit gehabt, zu dieser Vorgehensweise Stellung zu nehmen, welche der bisherigen Regulierungspraxis widerspreche, im Rahmen derer sich die belangte Behörde bisher immer auf eine bloß mengenmäßige Aufrollung beschränkt habe. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, welcher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigeit belaste. Die belangte Behörde gehe entgegen der Regulierungssystematik vor, welche vorsehe, dass das Regulierungskonto „unverändert weitergeführt“ werde. Überdies widerspreche die Umstellung der Vorgehensweise ohne Vorlaufzeit und über den Zeitraum der geltenden Regulierungsperiode hinaus dem Gleichheitssatz bzw. dem Vertrauensgrundsatz. 3.3.7. Zum mangelnden Parteiengehör ist Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgehalten, dass ein Verfahrensfehler wie der des mangelnden Parteiengehörs insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (VwGH 18.2.1986, 85/07/0305; 3.9.2001, 99/10/0011; 21.11.2001, 98/08/0029; 27.2.2003, 2000/18/0040). Eine solche Heilung setzte voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben (vgl. VwGH 13.12.1990, 88/06/0014; 11.9.2003, 99/07/0062; 6.11.2003, 2000/07/0234), also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25. 3. 2004, 2003/07/0062). Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde konnte dieser Mangel also durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 45, Rz 40 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgehalten, dass ein Verfahrensfehler wie der des mangelnden Parteiengehörs insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (VwGH 18.2.1986, 85/07/0305; 3.9.2001, 99/10/0011; 21.11.2001, 98/08/0029; 27.2.2003, 2000/18/0040). Eine solche Heilung setzte voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben vergleiche VwGH 13.12.1990, 88/06/0014; 11.9.2003, 99/07/0062; 6.11.2003, 2000/07/0234), also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25. 3. 2004, 2003/07/0062). Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde konnte dieser Mangel also durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 45,, Rz 40 mwN). Diese Rechtsprechung lässt sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen (vgl. Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314
(316)), sodass die bloße Behauptung der Verletzung des Parteiengehörs zur Abweisung führen muss, sofern der Beschwerdeführer keine weiteren Rechtswidrigkeitsgründe äußert, die sich inhaltlich auf jene Aspekte beziehen, hinsichtlich derer die Verletzung des Parteiengehörs behauptet wurde. Nur wenn die Ermittlungsergebnisse im Bescheid nicht vollständig wiedergegeben wurden – weshalb sich die betroffenen Parteien diesbezüglich selbst in der Beschwerde nicht äußern kann –, bewirkt die Geltendmachung der Verletzung des Parteiengehörs, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen muss. Diese Rechtsprechung lässt sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen vergleiche Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314
(316)), sodass die bloße Behauptung der Verletzung des Parteiengehörs zur Abweisung führen muss, sofern der Beschwerdeführer keine weiteren Rechtswidrigkeitsgründe äußert, die sich inhaltlich auf jene Aspekte beziehen, hinsichtlich derer die Verletzung des Parteiengehörs behauptet wurde. Nur wenn die Ermittlungsergebnisse im Bescheid nicht vollständig wiedergegeben wurden – weshalb sich die betroffenen Parteien diesbezüglich selbst in der Beschwerde nicht äußern kann –, bewirkt die Geltendmachung der Verletzung des Parteiengehörs, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen muss. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Übermittlung des vorläufigen Ermittlungsergebnisses keine Gelegenheit gegeben, zur gewählten Vorgehensweise und den verwendeten Werten betreffend die Mehrerlöse aus temporären Netzanlagen Stellung zu nehmen. Sie hat jedoch im angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlagen und die Vorgehensweise hinsichtlich der zusätzlichen (gesonderten) Berücksichtigung der temporären Mehrerlöse auf dem Regulierungskonto erläutert und die Werte ausgewiesen (vgl. die Feststellungen unter II.1.3.). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Übermittlung des vorläufigen Ermittlungsergebnisses keine Gelegenheit gegeben, zur gewählten Vorgehensweise und den verwendeten Werten betreffend die Mehrerlöse aus temporären Netzanlagen Stellung zu nehmen. Sie hat jedoch im angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlagen und die Vorgehensweise hinsichtlich der zusätzlichen (gesonderten) Berücksichtigung der temporären Mehrerlöse auf dem Regulierungskonto erläutert und die Werte ausgewiesen vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei.1.3.). Überträgt man die oben zusammengefasste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall, so bedeutet das, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde darlegen hätte müssen, dass das Ermittlungsergebnis – also die im Bescheid herangezogenen Werte – unrichtig sei und welches Ermittlungsergebnis aus ihrer Sicht richtig sei. Dadurch, dass die beschwerdeführende Partei Gelegenheit zu (inhaltlichem) Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte – welche sie nicht genutzt hat, da sie sich auf das Vorbringen des mangelnden Parteiengehörs beschränkt –, ist der Verfahrensfehler des mangelnden Parteiengehörs (im Zuge des Beschwerdeverfahrens) saniert worden. 3.3.8. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde würde bei der Berücksichtigung der Erlöse aus den temporären Netzanlagen entgegen der Regulierungssystematik vorgehen. Ein Widerspruch zur Regulierungssystematik ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierte Stelle auf S. 66 der Regulierungssystematik („Das Regulierungskonto wird unverändert weitergeführt“) bezieht sich in Wahrheit nur darauf, dass das in der dritten Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber eingeführte Regulierungskonto (als Werkzeug zum Abgleich von Differenzbeträgen) auch in der vierten Regulierungsperiode weitergeführt wird. 3.3.9. Zum Vorwurf, die belangte Behörde würde entgegen der bisherigen Regulierungspraxis vorgehen sowie zur vorgeworfenen Umstellung der Vorgehensweise ohne Vorlaufzeit und über den Zeitraum der geltenden Regulierungsperiode hinaus ist die beschwerdeführende Partei rechtlich auf Folgendes hinzuweisen:
§ 8Abs.
2 SNE-V 2018 hat der über einen temporären Netzanschluss zu verbindende Entnehmer die Wahl, einen um 50% höheren arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts für temporäre Anschlüsse zu zahlen (1. Fall) oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten (2. Fall).
Paragraph 8, Absatz 2, SNE-V 2018 hat der über einen temporären Netzanschluss zu verbindende Entnehmer die Wahl, einen um 50% höheren arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts für temporäre Anschlüsse zu zahlen (
- Fall) oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten (
- Fall). Im vorliegenden Fall gab die beschwerdeführende Partei aus dem Titel „temporäre Netzanschlüsse“ Gesamterlöse iHv TEUR 190,8 an, welche Mehrerlöse iHv TEUR 42,2 aus der Anwendung des § 8 Abs. 2
- Fall SNE-VO 2018 enthalten.Im vorliegenden Fall gab die beschwerdeführende Partei aus dem Titel „temporäre Netzanschlüsse“ Gesamterlöse iHv TEUR 190,8 an, welche Mehrerlöse iHv TEUR 42,2 aus der Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2,
- Fall SNE-VO 2018 enthalten. § 50 Abs. 1 ElWOG 2010 sieht vor, dass die Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen (über das Regulierungskonto) auszugleichen sind. Dieser „Ausgleich“ erfolgt durch die Aufrollung von Erlösdifferenzen, sodass die Netzbetreiber jene Erlöse erhalten, die den anerkannten Kosten entsprechen. Das Regulierungskonto ist also ein Vehikel zur nachträglichen Aufrollung von Erlösen und Kosten mit dem Zweck, Sachverhalte bei der Kostenermittlung miteinbeziehen zu können, die bei den vorangegangenen Kosten- und Entgeltermittlungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Paragraph 50, Absatz eins, ElWOG 2010 sieht vor, dass die Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen (über das Regulierungskonto) auszugleichen sind. Dieser „Ausgleich“ erfolgt durch die Aufrollung von Erlösdifferenzen, sodass die Netzbetreiber jene Erlöse erhalten, die den anerkannten Kosten entsprechen. Das Regulierungskonto ist also ein Vehikel zur nachträglichen Aufrollung von Erlösen und Kosten mit dem Zweck, Sachverhalte bei der Kostenermittlung miteinbeziehen zu können, die bei den vorangegangenen Kosten- und Entgeltermittlungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. In zeitlicher Hinsicht überlässt es § 50 Abs. 1 ElWOG 2010 dem Wortlaut nach dem Ermessen (arg.: „bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen“; Hervorheb. nicht im Original) der belangten Behörde, den konkreten Zeitpunkt auszuwählen, zu dem eine Erlösdifferenz auf dem Regulierungskonto berücksichtigt wird. Jedoch geht der Ermessensspielraum der belangten Behörde über die zeitliche Komponente hinaus: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.11.2014, ZI. 2012/05/0092, betreffend die Kostenfestsetzung auf Basis der Vorschriften des ElWOG 2010 ausgesprochen: „Der Behörde ist somit ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten eingeräumt (K. Oberndorfer, Das neue Systemnutzungsentgelte-Regime nach dem ElWOG 2010, ZTR 2011, 4), weshalb die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung in einer Weise zu begründen ist, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.“ Konsequenterweise muss der belangten Behörde auch hinsichtlich des Regulierungskontos derselbe (weite) Ermessensspielraum zugestanden werden, denn wenn betreffend die Festsetzung der Kosten vom Verwaltungsgerichtshof ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wird, so ist der belangten Behörde derselbe Ermessensspielraum auch für die nachträgliche Berücksichtigung von kostenrelevanten Sachverhalten zuzugestehen (vgl. BVwG 24.1.2019, W157 200651-1). In zeitlicher Hinsicht überlässt es Paragraph 50, Absatz eins, ElWOG 2010 dem Wortlaut nach dem Ermessen (arg.: „bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen“; Hervorheb. nicht im Original) der belangten Behörde, den konkreten Zeitpunkt auszuwählen, zu dem eine Erlösdifferenz auf dem Regulierungskonto berücksichtigt wird. Jedoch geht der Ermessensspielraum der belangten Behörde über die zeitliche Komponente hinaus: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.11.2014, ZI. 2012/05/0092, betreffend die Kostenfestsetzung auf Basis der Vorschriften des ElWOG 2010 ausgesprochen: „Der Behörde ist somit ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten eingeräumt (K. Oberndorfer, Das neue Systemnutzungsentgelte-Regime nach dem ElWOG 2010, ZTR 2011, 4), weshalb die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung in einer Weise zu begründen ist, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.“ Konsequenterweise muss der belangten Behörde auch hinsichtlich des Regulierungskontos derselbe (weite) Ermessensspielraum zugestanden werden, denn wenn betreffend die Festsetzung der Kosten vom Verwaltungsgerichtshof ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wird, so ist der belangten Behörde derselbe Ermessensspielraum auch für die nachträgliche Berücksichtigung von kostenrelevanten Sachverhalten zuzugestehen vergleiche BVwG 24.1.2019, W157 200651-1). Die verfahrensgegenständlichen Mehrerlöse wurden erstmalig im angefochtenen Bescheid für das Regulierungskonto – durch Aufrollung ab dem Jahr XXXX – berücksichtigt (vgl. die Feststellungen unter II.1.3). Mit anderen Worten bedeutet das, dass die beschwerdeführende Partei bisher zusätzliche Erlöse lukriert hat, die noch nicht in den Abgleich (mit den Plan-Erlösen) über das Regulierungskonto eingeflossen sind. Da die Berücksichtigung auf dem Regulierungskonto zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem die belangte Behörde über die erzielten Erlöse informiert wurde, ist es ihr nicht vorwerfbar, dass sie dabei „ohne Vorlaufzeit“, „entgegen der bisherigen Regulierungspraxis“ und „über die Regulierungsperiode“ hinaus vorgegangen ist. Es kann darin weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde erkannt werden, die ihr Vorgehen im Bescheid nachvollziehbar in einer Art und Weise begründet hat, die es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (vgl. S. 19 des angefochtenen Bescheides, wo dargelegt ist, dass die Mehrerlöse aus der Anwendung des § 8 Abs 2
- Fall SNE-V 2018 iHv TEUR 42,2 für das Regulierungskonto gesondert zu berücksichtigen seien, weil sonst lediglich die gemeldeten Abgabemengen und die verordneten, nicht erhöhten Entgelte zur Ermittlung herangezogen würden. Damit würde für die Ermittlung der Veränderung des Regulierungskontos der entsprechende Mehrerlös fehlen.). Die verfahrensgegenständlichen Mehrerlöse wurden erstmalig im angefochtenen Bescheid für das Regulierungskonto – durch Aufrollung ab dem Jahr römisch 40 – berücksichtigt vergleiche die Feststellungen unter römisch zwei.1.3). Mit anderen Worten bedeutet das, dass die beschwerdeführende Partei bisher zusätzliche Erlöse lukriert hat, die noch nicht in den Abgleich (mit den Plan-Erlösen) über das Regulierungskonto eingeflossen sind. Da die Berücksichtigung auf dem Regulierungskonto zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem die belangte Behörde über die erzielten Erlöse informiert wurde, ist es ihr nicht vorwerfbar, dass sie dabei „ohne Vorlaufzeit“, „entgegen der bisherigen Regulierungspraxis“ und „über die Regulierungsperiode“ hinaus vorgegangen ist. Es kann darin weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde erkannt werden, die ihr Vorgehen im Bescheid nachvollziehbar in einer Art und Weise begründet hat, die es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat vergleiche S. 19 des angefochtenen Bescheides, wo dargelegt ist, dass die Mehrerlöse aus der Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2,
- Fall SNE-V 2018 iHv TEUR 42,2 für das Regulierungskonto gesondert zu berücksichtigen seien, weil sonst lediglich die gemeldeten Abgabemengen und die verordneten, nicht erhöhten Entgelte zur Ermittlung herangezogen würden. Damit würde für die Ermittlung der Veränderung des Regulierungskontos der entsprechende Mehrerlös fehlen.). 3.3.
- Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitsgrundsatz bzw. Vertrauensgrundsatz nicht dadurch verletzt wird, dass die belangte Behörde bisher auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Daten zu den Mehrerlösen aus temporären Anlagen gehandelt hat und diese Vorgehensweise nun – auf Basis ihr vom Unternehmen auf Nachfrage erstmalig vorgelegter Daten – verändert hat. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom XXXX ausführt, dass sich das Vertrauen des Unternehmens in die bisherige Regulierungspraxis nur auf die bisher übermittelten Daten und damit offengelegten Umstände beziehen kann.3.3.
- Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitsgrundsatz bzw. Vertrauensgrundsatz nicht dadurch verletzt wird, dass die belangte Behörde bisher auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Daten zu den Mehrerlösen aus temporären Anlagen gehandelt hat und diese Vorgehensweise nun – auf Basis ihr vom Unternehmen auf Nachfrage erstmalig vorgelegter Daten – verändert hat. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 ausführt, dass sich das Vertrauen des Unternehmens in die bisherige Regulierungspraxis nur auf die bisher übermittelten Daten und damit offengelegten Umstände beziehen kann. 3.3.
- Dem Vorbringen betreffend des Antrags in der gegenständlichen Beschwerde, die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten „
- […] (iii) unter Außerachtlassung der Mehrerlöse aus temporären Anlagen in Höhe von TEUT 42,2 neu festzustellen“ kann aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. 3.
- Die gegenständliche Beschwerde ist hinsichtlich des Antrags, die vorgeschriebenen Gebühren abzuändern, aus folgenden Gründen unzulässig: Zum Beschwerdevorbringen der unzulässigerweise vorgeschriebenen Gebühren: 3.4.
- Die beschwerdeführende Partei beanstandet das Ersuchen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, eine Eingabegebühr iHv EUR 42,90 auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen. Dies stelle eine unzulässige Gebührenvorschreibung dar. 3.4.
- Dazu ist die beschwerdeführende Partei auf Folgendes hinzuweisen:
§ 13Abs. 4 Geb
G hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Weitere Bestimmungen über die Art der Entrichtung bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen, sind in § 3 Abs. 2 GebG enthalten. Nach der zuletzt genannten Bestimmung gelten im Übrigen § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß. Die Verwaltungsbehörde bringt dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis (vgl. VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066). Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Gebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes.
Paragraph 13, Absatz 4, GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Weitere Bestimmungen über die Art der Entrichtung bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen, sind in Paragraph 3, Absatz 2, GebG enthalten. Nach der zuletzt genannten Bestimmung gelten im Übrigen Paragraph 203, BAO und Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO sinngemäß. Die Verwaltungsbehörde bringt dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen – nicht rechtsmittelfähigen – Mitteilung zur Kenntnis vergleiche VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066). Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient ein nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz GebG in Verbindung mit Paragraph 203, BAO bzw. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Gebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes. 3.4.3. Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass es sich beim vorliegenden Gebührenhinweis um einen Vermerk ohne normativen Gehalt, d.h. ohne Bescheidqualität, handelt. Die Beschwerde betreffend den Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid in Hinblick auf die vorgeschriebenen Gebühren abzuändern, ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Ergebnis: Die vorliegende Beschwerde ist aus alledem hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der unzulässigen Gebührenvorschreibung als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zum Absehen von einer Verhandlung: 3.6.1. Im Beschwerdefall beantragte die beschwerdeführende Partei eine mündliche Verhandlung.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (vgl. 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes vergleiche 12.04.2021, Ra 2021/03/0016): „§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
- Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E
- Februar 2006, 2003/16/0079; E
- Februar 2011, 2007/17/0193).“„§ 24 Absatz 4, VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
- Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche E
- Februar 2006, 2003/16/0079; E
- Februar 2011, 2007/17/0193).“ Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. 3.6.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).3.6.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf bestehende Rechtsprechung stützen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere zur Zulässigkeit einer mehrere Jahre umfassenden Festlegung des Kostenanpassungsfaktors VwGH 18.11.2014, Zl. 2012/05/0092).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere zur Zulässigkeit einer mehrere Jahre umfassenden Festlegung des Kostenanpassungsfaktors VwGH 18.11.2014, Zl. 2012/05/0092). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2227923.1.00