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{'item': 'W159 2254720-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW159 2254720-1 SpruchW159 2254720-1/5ZW159 2254720-1/5Z, TEILERKENNTNISTEILERKENNTNIS, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben und diese behoben.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 04.04.2022 in XXXX , einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei sich dieser mit einem serbischen Führerschein und einem serbischen Reisepass auswies. Aufgrund der im Reisepass befindlichen Stempel schlossen die einschreitenden Polizeibeamten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23.03.2019 in Österreich aufhalte und daher sein Aufenthalt illegal sei.Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 04.04.2022 in römisch 40 , einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei sich dieser mit einem serbischen Führerschein und einem serbischen Reisepass auswies. Aufgrund der im Reisepass befindlichen Stempel schlossen die einschreitenden Polizeibeamten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23.03.2019 in Österreich aufhalte und daher sein Aufenthalt illegal sei. Am 05.04.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die deutsche Sprache sehr gut beherrsche und keines Dolmetschers bedürfe. Über Vorhalt, dass er die visumsfreie Zeit von 90 Tagen deutlich überschritten habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich keineswegs (durchgehend) seit dem 23.03.2019 im Bundesgebiet aufhalte, weil er von

  1. bis 11.02.2022 in Schweden seine Tochter besucht habe. In Österreich sei er bei seinem Sohn gemeldet, der Busfahrer sei. Er sei geschieden und habe sechs Kinder, für drei sei er sorgepflichtig, die minderjährigen Kinder würden bei seiner Lebensgefährtin in XXXX in Serbien leben. Er habe acht Jahre die Schule besucht und sei Maler und Anstreicher. Das von ihm bei der Personenkontrolle gelenkte Kraftfahrzeug gehöre einem Freund. Er werde in Österreich von seinem Sohn und seiner Mutter, welche österreichische Staatsbürgerin sei, unterstützt. Außerdem habe er bei der Einreise 700 Euro in bar mitgehabt und habe derzeit noch 162 Euro. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er die sichtvermerksfreie Zeit offenbar missbraucht habe, um sich im Bundesgebiet illegal niederzulassen, mittellos zu sein und in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein.Am 05.04.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die deutsche Sprache sehr gut beherrsche und keines Dolmetschers bedürfe. Über Vorhalt, dass er die visumsfreie Zeit von 90 Tagen deutlich überschritten habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich keineswegs (durchgehend) seit dem 23.03.2019 im Bundesgebiet aufhalte, weil er von
  2. bis 11.02.2022 in Schweden seine Tochter besucht habe. In Österreich sei er bei seinem Sohn gemeldet, der Busfahrer sei. Er sei geschieden und habe sechs Kinder, für drei sei er sorgepflichtig, die minderjährigen Kinder würden bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 in Serbien leben. Er habe acht Jahre die Schule besucht und sei Maler und Anstreicher. Das von ihm bei der Personenkontrolle gelenkte Kraftfahrzeug gehöre einem Freund. Er werde in Österreich von seinem Sohn und seiner Mutter, welche österreichische Staatsbürgerin sei, unterstützt. Außerdem habe er bei der Einreise 700 Euro in bar mitgehabt und habe derzeit noch 162 Euro. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er die sichtvermerksfreie Zeit offenbar missbraucht habe, um sich im Bundesgebiet illegal niederzulassen, mittellos zu sein und in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.04.2022 wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebenden Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Darlegung des Verfahrensganges unter der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme wurden (kurze) Feststellungen zu Serbien getroffen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Aufenthaltsdauer weit überschritten habe. Der Beschwerdeführer sei in Serbien verwurzelt und habe dort ein dichtes und soziales Netzwerk. In Österreich sei seine Integration nur ungenügend, es fehlten die Barmittel und ergebe sich daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.04.2022 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebenden Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Darlegung des Verfahrensganges unter der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme wurden (kurze) Feststellungen zu Serbien getroffen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Aufenthaltsdauer weit überschritten habe. Der Beschwerdeführer sei in Serbien verwurzelt und habe dort ein dichtes und soziales Netzwerk. In Österreich sei seine Integration nur ungenügend, es fehlten die Barmittel und ergebe sich daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In der rechtlichen Beurteilung wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG erfülle (Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 23.03.2019 im Schengen Raum aufhalte und somit die erlaubte Aufenthaltsdauer weit überschritten habe und unerlaubte Erwerbsabsichten gehabt habe. Er hätte wohl seine Mutter und seinen Sohn hier in Österreich. Es bestünde jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Insgesamt bestünde kein schützenswertes Privatleben, würde der Beschwerdeführer kein Deutsch sprechen (?). Sein Lebensmittelpunkt sei vielmehr in Serbien. Er sei wohl strafrechtlich unbescholten, halte sich aber rechtswidrig im Bundesgebiet auf und führe hier kein Familienleben. Es sei daher insgesamt ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe. Auch stünde einer Abschiebung nach Serbien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen und sei eine solche daher als zulässig zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall sei die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich (Spruchpunkt IV.), es sei daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen (Spruchpunkt V.). Zu Spruchpunkt VI. wurde mit § 53 Abs. 1 Z 6 FPG („Den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.“) begründet. Nach allgemeinen Ausführungen über die illegale Migration wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er lediglich wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit nach Österreich gekommen sei. Das Einreiseverbot in der verfügten Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig. In der rechtlichen Beurteilung wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG erfülle (Spruchpunkt römisch eins.). Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 23.03.2019 im Schengen Raum aufhalte und somit die erlaubte Aufenthaltsdauer weit überschritten habe und unerlaubte Erwerbsabsichten gehabt habe. Er hätte wohl seine Mutter und seinen Sohn hier in Österreich. Es bestünde jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Insgesamt bestünde kein schützenswertes Privatleben, würde der Beschwerdeführer kein Deutsch sprechen (?). Sein Lebensmittelpunkt sei vielmehr in Serbien. Er sei wohl strafrechtlich unbescholten, halte sich aber rechtswidrig im Bundesgebiet auf und führe hier kein Familienleben. Es sei daher insgesamt ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe. Auch stünde einer Abschiebung nach Serbien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen und sei eine solche daher als zulässig zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall sei die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich (Spruchpunkt römisch vier.), es sei daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde mit Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, FPG („Den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.“) begründet. Nach allgemeinen Ausführungen über die illegale Migration wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er lediglich wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit nach Österreich gekommen sei. Das Einreiseverbot in der verfügten Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die XXXX , fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Frage des Familienlebens gerügt und ausdrücklich die Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX zur Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich beantragt. Außerdem sei die Feststellung der Mittellosigkeit und die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nur zu unerlaubter Erwerbstätigkeit nach Österreich gekommen sei, unrichtig. Vielmehr würde der Beschwerdeführer von seinem Sohn finanziell unterstützt und habe auch hier bei ihm eine Wohnmöglichkeit. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über serbische Bankkarten und ein Barvermögen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht illegal in Österreich aufhältig, da er erst am 01.02.2022 von XXXX nach XXXX gereist sei, um dort seine Schwester zu besuchen. Außerdem sei er am 29.11.2021 in XXXX positiv auf COVID-19 getestet worden. Dies indiziere, dass er sich vor dem 01.02.2022 in Serbien befunden habe. Zweck der Einreise in den Schengen Raum am 01.02.2022 sei der Besuch der Tochter und anschließend der Besuch des Sohnes und seiner Mutter in Österreich gewesen und keineswegs die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit. Die Beweiswürdigung sei daher mangelhaft und bestehe hauptsächlich aus allgemeinen Textbausteinen. Im vorliegenden Fall würde eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und sei auch nicht illegal in Österreich aufhältig gewesen. Er habe sich auch erst am 15.02.2022 in Österreich angemeldet und wurde ausdrücklich der begründete Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zum Beweise des Privat- und Familienlebens, zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, welche aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von großer Bedeutung ist und weiters die ersatzlose Behebung der Spruchteile IV. und V beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die römisch 40 , fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Frage des Familienlebens gerügt und ausdrücklich die Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 zur Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich beantragt. Außerdem sei die Feststellung der Mittellosigkeit und die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nur zu unerlaubter Erwerbstätigkeit nach Österreich gekommen sei, unrichtig. Vielmehr würde der Beschwerdeführer von seinem Sohn finanziell unterstützt und habe auch hier bei ihm eine Wohnmöglichkeit. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über serbische Bankkarten und ein Barvermögen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht illegal in Österreich aufhältig, da er erst am 01.02.2022 von römisch 40 nach römisch 40 gereist sei, um dort seine Schwester zu besuchen. Außerdem sei er am 29.11.2021 in römisch 40 positiv auf COVID-19 getestet worden. Dies indiziere, dass er sich vor dem 01.02.2022 in Serbien befunden habe. Zweck der Einreise in den Schengen Raum am 01.02.2022 sei der Besuch der Tochter und anschließend der Besuch des Sohnes und seiner Mutter in Österreich gewesen und keineswegs die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit. Die Beweiswürdigung sei daher mangelhaft und bestehe hauptsächlich aus allgemeinen Textbausteinen. Im vorliegenden Fall würde eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und sei auch nicht illegal in Österreich aufhältig gewesen. Er habe sich auch erst am 15.02.2022 in Österreich angemeldet und wurde ausdrücklich der begründete Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zum Beweise des Privat- und Familienlebens, zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, welche aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von großer Bedeutung ist und weiters die ersatzlose Behebung der Spruchteile römisch vier. und römisch fünf beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde. Weiters ergibt sich die Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet (erst) seit dem 15.02.2022 aus dem Zentralen Melderegister und die Unbescholtenheit aus dem Strafregister. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet und einen konkreten Beweisantrag auf Einvernahme seiner Mutter und seines Sohnes als Zeugen für das bestehende Familienleben in Österreich gestellt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  1. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und des Beschwerdevorbringens erscheint im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich, was innerhalb einer Wochenfrist nicht möglich ist. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben. Es waren daher die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es waren daher die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils IV. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch vier. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2254720.1.00

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