RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW161 2107611-2 Spruch, W161 2107611-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, kam im Jahr 2002 rechtmäßig nach Österreich zu seiner österreichischen Ehefrau, mit welcher er mittlerweile zwei Kinder hat, und war zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, mit Gültigkeit bis 10.05.
- Am 05.02.2015 wurde dieser vom Landesgericht XXXX zu XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 130
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Er hatte seinem damaligen Dienstgeber zwischen XXXX 01.2008 und XXXX 03.2009 sowie seinem späteren Dienstgeber zwischen XXXX 01.2010 und XXXX 08.2013 in zahlreichen Angriffen Waren im Gesamtwert von EUR 292.999,60 in der Absicht gestohlen, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle fortlaufende Einnahmen (u.a. zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie zum Erwerb einer Liegenschaft mit Haus in seinem Heimatort) zu verschaffen.
- Am 05.02.2015 wurde dieser vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130,
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Er hatte seinem damaligen Dienstgeber zwischen römisch 40 01.2008 und römisch 40 03.2009 sowie seinem späteren Dienstgeber zwischen römisch 40 01.2010 und römisch 40 08.2013 in zahlreichen Angriffen Waren im Gesamtwert von EUR 292.999,60 in der Absicht gestohlen, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle fortlaufende Einnahmen (u.a. zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie zum Erwerb einer Liegenschaft mit Haus in seinem Heimatort) zu verschaffen.
- Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) mit Bescheid vom 30.04.2015 gegenüber den BF u.a. eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren.
- Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) mit Bescheid vom 30.04.2015 gegenüber den BF u.a. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren.
- Am 03.08.2015 wurde der BF aus der Strafhaft bedingt entlassen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, GZ G313 2107611-1/9E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0179-5, zurückgewiesen.
- Am 16.09.2016 reiste der BF freiwillig nach Bosnien und Herzegowina aus.
- Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 beantragte der BF über seine Rechtsvertretung die Aufhebung in eventu die Verkürzung des Einreiseverbotes und führte dazu aus, dass er sich seit seiner Ausreise in sein Herkunftsland wohlverhalten habe. Des Weiteren würde er über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft für ein österreichisches Unternehmen verfügen und könne bei seiner Ehefrau wohnen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Mit Schreiben vom 28.05.2021, zugestellt am 01.06.2021, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Beantwortung diverser Fragen zu seinen persönlichen Umständen sowie zur Vorlage von Belegen binnen zwei Wochen aufgefordert. Sollte fristgerecht keine Stellungnahme abgeben werden, werde das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.
- In seiner schriftlichen Stellungnahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich für seine Taten entschuldigen wolle. Er sei die letzten Jahre von seiner Familie getrennt gewesen und hätte, da er die schönsten Zeiten seiner Kinder, wie etwa den
- Geburtstag seiner Tochter, verpasst habe, sehr gelitten. Dass seine Frau ohne seine Unterstützung habe klar kommen müssen, habe ihm sehr weh getan. In all den Jahren habe er viel nachgedacht und er hätte sich geändert. So habe er bei seinen Eltern am Land gearbeitet und damit seinen Unterhalt bestritten. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und würden diese nicht wieder vorkommen. Er wünsche sich noch eine Chance. Der Stellungnahme wurden Kopien des Datenblattes des bosnischen Reisepasses, einer beglaubigt übersetzten bosnischen Strafregisterauskunft, eines beglaubigt übersetzten Beschlusses über die Namensänderung sowie einer nicht unterzeichneten Einstellungszusage eines österreichischen Reinigungsunternehmens vom 08.06.2021, beigelegt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, Zl. G313 2107611-1/9E gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 78 AVG 1991 idgF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist 4 Wochen betrage (Spruchpunkt II.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, Zl. G313 2107611-1/9E gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass der BF gemäß , Paragraph 78, AVG 1991 idgF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten habe und die Zahlungsfrist 4 Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass, mit Ausnahme der Tatsache, dass seine Tochter nunmehr volljährig sei, keine wesentlichen Veränderungen seiner familiären oder privaten Situation eingetreten wären und daher keine Umstände hätten festgestellt werden können, die die Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes rechtfertigen würden. Seine Familie habe schon bei Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Österreich gelebt und ihn nicht von der Begehung des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls abhalten können. Daran ändere auch die Einstellungszusage des BF nichts, da dieser eine solche auch bereits im Zuge seiner Beschwerde vorgelegt habe. Des Weiteren habe er gerade seine Arbeitgeber bestohlen und dadurch in zahlreichen Angriffen über Jahre hinweg ein Vertrauensverhältnis verletzt. Die Dauer des Einreiseverbotes sei aufgrund seiner familiären und privaten Bindungen zu Österreich ohnehin kürzer bemessen worden und habe der BF nichts vorgebracht, wonach eine kürzere Dauer ausreichen würde, ihn nachhaltig von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal er mit seinem Verhalten über Jahre hinweg gezeigt habe, dass dieser mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet sei. Dass er sich seit seiner Ausreise wohlverhalten habe, könne nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Ebenso würden seine Angaben, wonach er aus seinen Fehlern gelernt hätte, bei weitem nicht ausreichen, um von einem nachhaltigen Wegfall seiner kriminellen Energie ausgehen zu können.
- Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher vorgebracht wird, dass der BF sich seit seiner letzten Tat im Jahr 2013 rechtstreu verhalten habe und seit seiner bedingten Entlassung sein Wohlverhalten eindrucksvoll belegt habe. Er habe die Republik Österreich freiwillig und ohne Setzung von Abschiebemaßnahmen verlassen und mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes im Ausland verbracht. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit sei durch die Einstellung in einem österreichischen Reinigungsunternehmen gesichert. Bei der Entscheidung sei auch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und abzuwägen. Unstrittig sei, dass die Ehegattin und die Kinder im Bundesgebiet wohnen. In seiner Stellungnahme vom 09.06.2021 seien zahlreiche Fakten angeführt worden, welche bereits Einschnitte in Art. 8 EMRK bedeuten. Der Aufhebung stünden keine Umstände im Sinne der „zwingenden öffentlichen Interessen, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ entgegen. Die vorgenommene Relativierung der sich aus dem in Österreich geführten Privat- und Familienleben ergebenden Interessen an einem Aufenthalt sei nicht gerechtfertigt. Schließlich sei beim letzten Strafurteil 2015 lediglich eine Freiheitsstrafe verhängt worden, wobei der BF in der Probezeit und danach nicht wieder rückfällig geworden sei. Der Vorwurf, dass in Zukunft ein fremdenrechtliches Fehlverhalten des BF zu erwarten sei, gehe ins Leere. Die Begründung des Bundesamtes zum Vorliegen einer durch den BF aktuell noch aufrechten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweise sich als widersprüchlich und unvollständig.
- Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher vorgebracht wird, dass der BF sich seit seiner letzten Tat im Jahr 2013 rechtstreu verhalten habe und seit seiner bedingten Entlassung sein Wohlverhalten eindrucksvoll belegt habe. Er habe die Republik Österreich freiwillig und ohne Setzung von Abschiebemaßnahmen verlassen und mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes im Ausland verbracht. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit sei durch die Einstellung in einem österreichischen Reinigungsunternehmen gesichert. Bei der Entscheidung sei auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und abzuwägen. Unstrittig sei, dass die Ehegattin und die Kinder im Bundesgebiet wohnen. In seiner Stellungnahme vom 09.06.2021 seien zahlreiche Fakten angeführt worden, welche bereits Einschnitte in Artikel 8, EMRK bedeuten. Der Aufhebung stünden keine Umstände im Sinne der „zwingenden öffentlichen Interessen, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ entgegen. Die vorgenommene Relativierung der sich aus dem in Österreich geführten Privat- und Familienleben ergebenden Interessen an einem Aufenthalt sei nicht gerechtfertigt. Schließlich sei beim letzten Strafurteil 2015 lediglich eine Freiheitsstrafe verhängt worden, wobei der BF in der Probezeit und danach nicht wieder rückfällig geworden sei. Der Vorwurf, dass in Zukunft ein fremdenrechtliches Fehlverhalten des BF zu erwarten sei, gehe ins Leere. Die Begründung des Bundesamtes zum Vorliegen einer durch den BF aktuell noch aufrechten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweise sich als widersprüchlich und unvollständig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Mit Beschluss des Innenministeriums des Kantons XXXX - Abteilung für Administration XXXX vom XXXX 10.2016, rechtskräftig seit XXXX 10.2016, wurde der Name des BF von XXXX auf XXXX umgeändert. Seine Identität steht fest. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Mit Beschluss des Innenministeriums des Kantons römisch 40 - Abteilung für Administration römisch 40 vom römisch 40 10.2016, rechtskräftig seit römisch 40 10.2016, wurde der Name des BF von römisch 40 auf römisch 40 umgeändert. Seine Identität steht fest. Er hat in seinem Herkunftsland acht Jahre die Pflichtschule absolviert und war ab 17.04.2002 bis 19.08.2013 bei verschiedenen österreichischen Unternehmen erwerbstätig. Derzeit arbeitet er gemeinsam mit seinen Eltern in der Landwirtschaft in Bosnien und Herzegowina. Er verfügt über eine nicht unterfertigte Einstellungszusage eines österreichischen Reinigungsunternehmens vom 08.06.
- Der BF ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser einen am 10.06.2006 geborenen minderjährigen Sohn sowie eine am 03.05.2002 geborene volljährige Tochter, welche beide ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Im Bundesgebiet leben des Weiteren der Onkel des BF sowie Familienangehörige seiner Ehegattin. Dem BF wurde zuletzt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ mit Gültigkeit bis 10.05.2018 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel gilt nunmehr als „Daueraufenthalt-EU“ weiter. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 02.2015 zu XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 130
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Wert, nämlich im Wert von insgesamt EUR 292.999,60 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei dieser den schweren Diebstahl in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat (von schweren Diebstählen) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwarDer BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 02.2015 zu römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 130,
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Wert, nämlich im Wert von insgesamt EUR 292.999,60 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei dieser den schweren Diebstahl in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat (von schweren Diebstählen) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar 1.1.) im Zeitraum von XXXX 01.2008 bis XXXX 03.2009 in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma XXXX mehrere Paletten Werbematerial (unter anderem Sporttaschen mit Aufschrift „Ladykiller“, Rucksäcke, Schlüsselanhänger sowie Stanleymesser jeweils mit der Aufschrift „Spitz“), Klebebänder und Wickelfolie im Gesamtwert von EUR 21.623,93;1.1.) im Zeitraum von römisch 40 01.2008 bis römisch 40 03.2009 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 mehrere Paletten Werbematerial (unter anderem Sporttaschen mit Aufschrift „Ladykiller“, Rucksäcke, Schlüsselanhänger sowie Stanleymesser jeweils mit der Aufschrift „Spitz“), Klebebänder und Wickelfolie im Gesamtwert von EUR 21.623,93; 1.2.) im Zeitraum von XXXX 01.2010 bis XXXX 08.2013 in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Waren im Gesamtwert von EUR 271.375,67, und zwar:1.2.) im Zeitraum von römisch 40 01.2010 bis römisch 40 08.2013 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 Waren im Gesamtwert von EUR 271.375,67, und zwar: 1.2.1.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 11.2011 3 Stück Skijacken der Marke Crivit-Sports (rot/schwarz/weiß) im Wert von jeweils EUR 79,98 gesamt EUR 239,94;1.2.1.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 11.2011 3 Stück Skijacken der Marke Crivit-Sports (rot/schwarz/weiß) im Wert von jeweils EUR 79,98 gesamt EUR 239,94; 1.2.2.) im Zeitraum vom XXXX 11.2010 bis XXXX 05.2011 14 Stück Funkübertragungssets der Marke Silvercrest im Wert von jeweils EUR 29,98 gesamt EUR 419,72;1.2.2.) im Zeitraum vom römisch 40 11.2010 bis römisch 40 05.2011 14 Stück Funkübertragungssets der Marke Silvercrest im Wert von jeweils EUR 29,98 gesamt EUR 419,72; 1.2.3.) im Zeitraum von XXXX 12.2010 bis XXXX 01.2011 zumindest 1 Stück 3M Universal Tape im Wert von EUR 2,98;1.2.3.) im Zeitraum von römisch 40 12.2010 bis römisch 40 01.2011 zumindest 1 Stück 3M Universal Tape im Wert von EUR 2,98; 1.2.4.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 03.2011 10 Stück Powerfix Profi Schraubendreher Set, 18-teilig im Wert von je EUR 5,98, gesamt EUR 59,80;1.2.4.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 03.2011 10 Stück Powerfix Profi Schraubendreher Set, 18-teilig im Wert von je EUR 5,98, gesamt EUR 59,80; 1.2.5.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 02.2011 6 Stück Damen-Armbanduhren der Marke Auriol im Wert von je EUR 5,98, gesamt 35,88;1.2.5.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 02.2011 6 Stück Damen-Armbanduhren der Marke Auriol im Wert von je EUR 5,98, gesamt 35,88; 1.2.6.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 03.2011 2 Stück Akku Gras –und Strauchscheren der Marke FLORABEST im Wert von jeweils EUR 34,99, gesamt EUR 69,98;1.2.6.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 03.2011 2 Stück Akku Gras –und Strauchscheren der Marke FLORABEST im Wert von jeweils EUR 34,99, gesamt EUR 69,98; 1.2.7.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2011 118 Comfort-Einlagesohlen im Wert von jeweils EUR 2,98, gesamt EUR 351,64;1.2.7.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2011 118 Comfort-Einlagesohlen im Wert von jeweils EUR 2,98, gesamt EUR 351,64; 1.2.8.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 05.2011 10 Stück Powerfix Profi Spanngummi-Sets im Wert von jeweils EUR 5,99, gesamt 59,90;1.2.8.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 05.2011 10 Stück Powerfix Profi Spanngummi-Sets im Wert von jeweils EUR 5,99, gesamt 59,90; 1.2.9.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 05.2011 4 Stück Stereo-Funkkopfhörer der Marke Silvercrest im Wert von jeweils EUR 39,99, gesamt EUR 159,96;1.2.9.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 05.2011 4 Stück Stereo-Funkkopfhörer der Marke Silvercrest im Wert von jeweils EUR 39,99, gesamt EUR 159,96; 1.2.10.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 03.2011 115 Stück W5 CARCARE Scheibenreiniger im Wert von jeweils EUR 1,99, gesamt EUR 228,85;1.2.10.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 03.2011 115 Stück W5 CARCARE Scheibenreiniger im Wert von jeweils EUR 1,99, gesamt EUR 228,85; 1.2.11.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 05.2011 12 Stück Ultimate Speed Autositzauflagen im Wert von je EUR 7,99, gesamt EUR 95,88;1.2.11.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 05.2011 12 Stück Ultimate Speed Autositzauflagen im Wert von je EUR 7,99, gesamt EUR 95,88; 1.2.12.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2011 303 Stück Taschenmesser der Marke Rocktrail im Wert von je EUR 3,00, gesamt EUR 909,00;1.2.12.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2011 303 Stück Taschenmesser der Marke Rocktrail im Wert von je EUR 3,00, gesamt EUR 909,00; 1.2.13.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 03.2011 8 Stück Klapphelme der Marke Crivit-Sports im Wert von jeweils EUR 59,99, gesamt EUR 479,92;1.2.13.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 03.2011 8 Stück Klapphelme der Marke Crivit-Sports im Wert von jeweils EUR 59,99, gesamt EUR 479,92; 1.2.14.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 07.2011 7 Stück Poliermaschinen der Marke Parkside im Wert von jeweils EUR 22,99, gesamt EUR 160,93;1.2.14.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 07.2011 7 Stück Poliermaschinen der Marke Parkside im Wert von jeweils EUR 22,99, gesamt EUR 160,93; 1.2.15.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2011 186 Stück LED-Dynamo Solarleuchten der Marke Rocktrail im Wert von jeweils EUR 7,98, gesamt EUR 1.484,28;1.2.15.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2011 186 Stück LED-Dynamo Solarleuchten der Marke Rocktrail im Wert von jeweils EUR 7,98, gesamt EUR 1.484,28; 1.2.16.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 07.2011 164 Stück LED-Arbeitsleuchten der Marke Livarno im Wert von jeweils EUR 10,98, gesamt EUR 1.800,72;1.2.16.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 07.2011 164 Stück LED-Arbeitsleuchten der Marke Livarno im Wert von jeweils EUR 10,98, gesamt EUR 1.800,72; 1.2.17.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 07.2011 36 Paar Damen-Laufschuhe der Marke Crivit-Sports im Wert von jeweils EUR 14,98, gesamt EUR 539,26;1.2.17.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 07.2011 36 Paar Damen-Laufschuhe der Marke Crivit-Sports im Wert von jeweils EUR 14,98, gesamt EUR 539,26; 1.2.18.) im Zeitraum von XXXX 08.2011 bis XXXX 02.2012 272 Stück Universal Fernbedienungen der Marke Silvercrest im Wert von jeweils EUR 6,98, gesamt EUR 1.898,56;1.2.18.) im Zeitraum von römisch 40 08.2011 bis römisch 40 02.2012 272 Stück Universal Fernbedienungen der Marke Silvercrest im Wert von jeweils EUR 6,98, gesamt EUR 1.898,56; 1.2.19.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 09.2011 640 Stück Energiesparleuchten G9 der Marke Livarno Lux im Wert von jeweils EUR 1,99, gesamt EUR 1.273,60;1.2.19.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 09.2011 640 Stück Energiesparleuchten G9 der Marke Livarno Lux im Wert von jeweils EUR 1,99, gesamt EUR 1.273,60; 1.2.20.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 09.2011 399 Stück Energiesparlampen der Marke Livarno Lux im Wert von jeweils EUR 3,99, gesamt EUR 1.592,00;1.2.20.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 09.2011 399 Stück Energiesparlampen der Marke Livarno Lux im Wert von jeweils EUR 3,99, gesamt EUR 1.592,00; 1.2.21.) im Zeitraum von XXXX 09.2011 bis XXXX 03.2012 105 Stück PMR-Sprechfunkgeräte der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 22,98, gesamt EUR 2.412,90;1.2.21.) im Zeitraum von römisch 40 09.2011 bis römisch 40 03.2012 105 Stück PMR-Sprechfunkgeräte der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 22,98, gesamt EUR 2.412,90; 1.2.22.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 09.2011 207 Paar Sneakerschuhe für Knaben der Marke Karpa im Wert von je EUR 24,98, gesamt EUR 5.170,86;1.2.22.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 09.2011 207 Paar Sneakerschuhe für Knaben der Marke Karpa im Wert von je EUR 24,98, gesamt EUR 5.170,86; 1.2.23.) im Zeitraum XXXX
- bis XXXX 04.2012 3 Paar Sneakerschuhe für Mädchen der Marke Karpa im Wert von je EUR 16,98, gesamt EUR 50,94;1.2.23.) im Zeitraum römisch 40
- bis römisch 40 04.2012 3 Paar Sneakerschuhe für Mädchen der Marke Karpa im Wert von je EUR 16,98, gesamt EUR 50,94; 1.2.24.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 10.2011 320 Stück Funk-Armbanduhren der Marke Auriol im Wert von je EUR 15,00, gesamt EUR 4.800,00;1.2.24.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 10.2011 320 Stück Funk-Armbanduhren der Marke Auriol im Wert von je EUR 15,00, gesamt EUR 4.800,00; 1.2.25.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 10.2011 228 Stück Flachbalkenwischer der Marke Ultimate Speed im Wert von je EUR 11,99, gesamt EUR 2.733,72;1.2.25.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 10.2011 228 Stück Flachbalkenwischer der Marke Ultimate Speed im Wert von je EUR 11,99, gesamt EUR 2.733,72; 1.2.26.) im Zeitraum XXXX
- bis XXXX 10.2011 256 Stück Fenster-Zusatzschlösser der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 7,98, gesamt EUR 2.042,88;1.2.26.) im Zeitraum römisch 40
- bis römisch 40 10.2011 256 Stück Fenster-Zusatzschlösser der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 7,98, gesamt EUR 2.042,88; 1.2.27.) im Zeitraum von XXXX 10.2011 bis XXXX 01.2012 8 Stück Autovollgaragen der Marke Ultimate Speed im Wert von je EUR 14,99, gesamt EUR 119,92;1.2.27.) im Zeitraum von römisch 40 10.2011 bis römisch 40 01.2012 8 Stück Autovollgaragen der Marke Ultimate Speed im Wert von je EUR 14,99, gesamt EUR 119,92; 1.2.28.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 10.2011 18 Stück Grafiktabletts der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 49,99, gesamt EUR 899,82;1.2.28.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 10.2011 18 Stück Grafiktabletts der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 49,99, gesamt EUR 899,82; 1.2.29.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 10.2011 60 Ultimate Speed Kfz-Batterie-Ladegeräte im Wert von je EUR 14,98, gesamt EUR 898,80;1.2.29.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 10.2011 60 Ultimate Speed Kfz-Batterie-Ladegeräte im Wert von je EUR 14,98, gesamt EUR 898,80; 1.2.30.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 12.2011 3 Stück Silvercrest Konvektor im Wert von je EUR 27,98, gesamt EUR 83,94;1.2.30.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 12.2011 3 Stück Silvercrest Konvektor im Wert von je EUR 27,98, gesamt EUR 83,94; 1.2.31.) im Zeitraum von XXXX 10.2011 bis XXXX 05.2012 10 Stück Silvercrest Autoradios im Wert von je EUR 80,00, gesamt EUR 800,00;1.2.31.) im Zeitraum von römisch 40 10.2011 bis römisch 40 05.2012 10 Stück Silvercrest Autoradios im Wert von je EUR 80,00, gesamt EUR 800,00; 1.2.32.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 12.2011 17 Stück Profi-Steckschlüsselsets der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 34,98, gesamt EUR 594,66;1.2.32.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 12.2011 17 Stück Profi-Steckschlüsselsets der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 34,98, gesamt EUR 594,66; 1.2.33.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 12.2011 1 Stück Designanlage der Marke Silvercrest im Wert von EUR 79,99;1.2.33.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 12.2011 1 Stück Designanlage der Marke Silvercrest im Wert von EUR 79,99; 1.2.34.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 02.2012 133 Stück T-Shirts der Marke PUMA im Wert von jeweils EUR 9,00, gesamt EUR 1.197,00;1.2.34.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 02.2012 133 Stück T-Shirts der Marke PUMA im Wert von jeweils EUR 9,00, gesamt EUR 1.197,00; 1.2.35.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 03.2012 1 Stück Parkside Hochdruckreiniger im Wert von EUR 111,00.1.2.35.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 03.2012 1 Stück Parkside Hochdruckreiniger im Wert von EUR 111,
- 1.2.36.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 02.2012 253 Stück Car Air Freshener der Marke W5 CARCARE im Wert von je EUR 2,99, gesamt EUR 756,47;1.2.36.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 02.2012 253 Stück Car Air Freshener der Marke W5 CARCARE im Wert von je EUR 2,99, gesamt EUR 756,47; 1.2.37.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 02.2012 43 Stück Insektenentferner der Marke W5CARCARE im Wert von je EUR 1,69; gesamt EUR 72,67;1.2.37.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 02.2012 43 Stück Insektenentferner der Marke W5CARCARE im Wert von je EUR 1,69; gesamt EUR 72,67; 1.2.38.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 02.2012 155 Stück W5 CARCARE Auto-Politur im Wert von je EUR 1,50, gesamt EUR 232,50;1.2.38.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 02.2012 155 Stück W5 CARCARE Auto-Politur im Wert von je EUR 1,50, gesamt EUR 232,50; 1.2.39.) im Zeitraum XXXX
- bis XXXX 03.2012 9 Stück Parkside Hochdruck-Verlängerungsschläuche im Wert von je EUR 14,98, gesamt EUR 134,82;1.2.39.) im Zeitraum römisch 40
- bis römisch 40 03.2012 9 Stück Parkside Hochdruck-Verlängerungsschläuche im Wert von je EUR 14,98, gesamt EUR 134,82; 1.2.40.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 05.2012 33 Stück W5 CARCARE Polsterschaum im Wert von je EUR 1,99, gesamt EUR 65,67;1.2.40.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 05.2012 33 Stück W5 CARCARE Polsterschaum im Wert von je EUR 1,99, gesamt EUR 65,67; 1.2.41.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 05.2012 140 Stück Cockpit-Sprays der Marke W5 CARCARE im Wert von je EUR 1,99, gesamt EUR 278,60;1.2.41.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 05.2012 140 Stück Cockpit-Sprays der Marke W5 CARCARE im Wert von je EUR 1,99, gesamt EUR 278,60; 1.2.42.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 09.2012 8 Stück Powerfix Profi-Terrassenwärmer im Wert von je EUR 119,00, gesamt EUR 952,00;1.2.42.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 09.2012 8 Stück Powerfix Profi-Terrassenwärmer im Wert von je EUR 119,00, gesamt EUR 952,00; 1.2.43.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 09.2012 40 Stück Crivit-Sports LCD-Sportuhren im Wert von je EUR 25,99, gesamt EUR 1.039,60;1.2.43.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 09.2012 40 Stück Crivit-Sports LCD-Sportuhren im Wert von je EUR 25,99, gesamt EUR 1.039,60; 1.2.44.) im Zeitraum vom XXXX
- bis XXXX 04.2013 172 Stück Desperate Housewives Glätteisen im Wert von je EUR 14,99, gesamt EUR 2.578,28;1.2.44.) im Zeitraum vom römisch 40
- bis römisch 40 04.2013 172 Stück Desperate Housewives Glätteisen im Wert von je EUR 14,99, gesamt EUR 2.578,28; 1.2.45.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2013 34 Stück Multifunktionsstyler der Marke Desperate Housewives im Wert von je EUR 11,00, gesamt EUR 374,00;1.2.45.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2013 34 Stück Multifunktionsstyler der Marke Desperate Housewives im Wert von je EUR 11,00, gesamt EUR 374,00; 1.2.46.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 08.2013 113 Stück Cruzer Face Rasierer der Marke Braun im Wert von je EUR 59,99, gesamt EUR 6.778,87;1.2.46.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 08.2013 113 Stück Cruzer Face Rasierer der Marke Braun im Wert von je EUR 59,99, gesamt EUR 6.778,87; 1.2.47.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 09.2011 zumindest 144 Packungen Oral-B Zahnbürsten 2+1 im Wert von je EUR 1,49, gesamt EUR 214,56;1.2.47.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 09.2011 zumindest 144 Packungen Oral-B Zahnbürsten 2+1 im Wert von je EUR 1,49, gesamt EUR 214,56; 1.2.48.) im Zeitraum von XXXX 05.2012 bis XXXX 03.2013 129 Stück Scheibenkonzentrat 1:100 der Marke W5 CARCARE im Wert von je EUR 0,99, gesamt EUR 127,71;1.2.48.) im Zeitraum von römisch 40 05.2012 bis römisch 40 03.2013 129 Stück Scheibenkonzentrat 1:100 der Marke W5 CARCARE im Wert von je EUR 0,99, gesamt EUR 127,71; 1.2.49.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 05.2012 129 Stück Airfresher der Marke W5 CARCARE im Wert von je EUR 1,49, gesamt EUR 192,21;1.2.49.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 05.2012 129 Stück Airfresher der Marke W5 CARCARE im Wert von je EUR 1,49, gesamt EUR 192,21; 1.2.50.) im Zeitraum von XXXX 01.2010 bis XXXX 08.2013 2.016 Paar Arbeitshandschuhe der Marke Stronghand im Wert von je EUR 1,50, gesamt EUR 3.024,00;1.2.50.) im Zeitraum von römisch 40 01.2010 bis römisch 40 08.2013 2.016 Paar Arbeitshandschuhe der Marke Stronghand im Wert von je EUR 1,50, gesamt EUR 3.024,00; 1.2.51.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 07.2011 24 Stück Steckdosenleselampen der Marke Livarno Lux im Wert von je EUR 9,98, gesamt EUR 239,52;1.2.51.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 07.2011 24 Stück Steckdosenleselampen der Marke Livarno Lux im Wert von je EUR 9,98, gesamt EUR 239,52; 1.2.52.) im Zeitraum von XXXX 01.2010 bis XXXX 08.2013 5 Stück Jacken der Marke Tempex im Wert von je EUR 70,00, gesamt EUR 350,00;1.2.52.) im Zeitraum von römisch 40 01.2010 bis römisch 40 08.2013 5 Stück Jacken der Marke Tempex im Wert von je EUR 70,00, gesamt EUR 350,00; 1.2.53.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 09.2011 240 Stück Kfz-Scheinwerferlampen der Marke Ultimate Speed im Wert von je EUR 4,98, gesamt EUR 1.195,20;1.2.53.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 09.2011 240 Stück Kfz-Scheinwerferlampen der Marke Ultimate Speed im Wert von je EUR 4,98, gesamt EUR 1.195,20; 1.2.54.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 11.2011 17 Stück Externe Festplatten der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 67,00, gesamt EUR 1.139,00;1.2.54.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 11.2011 17 Stück Externe Festplatten der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 67,00, gesamt EUR 1.139,00; 1.2.55.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 11.2012 110 Stück Thermostate für Heizkörper der Marke HONEYWELL im Wert von je EUR 17,99, gesamt EUR 1.978,90;1.2.55.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 11.2012 110 Stück Thermostate für Heizkörper der Marke HONEYWELL im Wert von je EUR 17,99, gesamt EUR 1.978,90; 1.2.56.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 05.2011 72 Sporthosen der Marke Karpa im Wert von je EUR 14,99, gesamt EUR 1.079,28;1.2.56.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 05.2011 72 Sporthosen der Marke Karpa im Wert von je EUR 14,99, gesamt EUR 1.079,28; 1.2.57.) im Zeitraum von XXXX 11.2011 bis XXXX 02.2012 220 Stück Kfz-Ladegeräte der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 4,99, gesamt EUR 1.097,80;1.2.57.) im Zeitraum von römisch 40 11.2011 bis römisch 40 02.2012 220 Stück Kfz-Ladegeräte der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 4,99, gesamt EUR 1.097,80; 1.2.58.) im Zeitraum von XXXX 11.2011 bis XXXX 02.2012 100 Stück Funktastatur-Sets der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 17,98, gesamt EUR 1.798,00;1.2.58.) im Zeitraum von römisch 40 11.2011 bis römisch 40 02.2012 100 Stück Funktastatur-Sets der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 17,98, gesamt EUR 1.798,00; 1.2.59.) im Zeitraum von XXXX 11.2010 bis XXXX 02.2011 9 Stück PC Inspiron One AIO 22 im Wert von je EUR 649,00, gesamt EUR 5.841,00; 1.2.59.) im Zeitraum von römisch 40 11.2010 bis römisch 40 02.2011 9 Stück PC Inspiron One AIO 22 im Wert von je EUR 649,00, gesamt EUR 5.841,00; 1.2.60.) im Zeitraum von XXXX 11.2010 bis XXXX 02.2011 416 Stück Externe Festplatten der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 64,99, gesamt EUR 27.035,84;1.2.60.) im Zeitraum von römisch 40 11.2010 bis römisch 40 02.2011 416 Stück Externe Festplatten der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 64,99, gesamt EUR 27.035,84; 1.2.61.) im Zeitraum von XXXX 11.2010 bis XXXX 02.2011 4 Stück LCD-TV 32“ der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 299,00, gesamt EUR 1.196,00;1.2.61.) im Zeitraum von römisch 40 11.2010 bis römisch 40 02.2011 4 Stück LCD-TV 32“ der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 299,00, gesamt EUR 1.196,00; 1.2.62.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2012 8 Stück LED-Leuchten der Marke Livarno Lux im Wert von je EUR 7,98, gesamt EUR 63,84;1.2.62.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2012 8 Stück LED-Leuchten der Marke Livarno Lux im Wert von je EUR 7,98, gesamt EUR 63,84; 1.2.63.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 07.2013 12.400 Packungen Kaugummi der Marke Airwaves im Wert von je EUR 1,69, gesamt EUR 20.956,00;1.2.63.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 07.2013 12.400 Packungen Kaugummi der Marke Airwaves im Wert von je EUR 1,69, gesamt EUR 20.956,00; 1.2.64.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 06.2013 5.220 Packungen Kaugummi der Marke Orbit im Wert von je EUR 1,69, gesamt EUR 8.821,80;1.2.64.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 06.2013 5.220 Packungen Kaugummi der Marke Orbit im Wert von je EUR 1,69, gesamt EUR 8.821,80; 1.2.65.) im Zeitraum von XXXX 11.2010 bis XXXX 02.20111.2.65.) im Zeitraum von römisch 40 11.2010 bis römisch 40 02.2011 • 1 Stück Dell Notebooks Inspirion 15,6“ im Wert von EUR 599,00, 1.2.66.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 06.20111.2.66.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 06.2011 • 1 Paar Jungen Sneakers im Wert von EUR 24,99; 1.2.67.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 11.20111.2.67.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 11.2011 • 37 Thermostat-Wannenfüllarmaturen im Wert von je EUR 55,99 • 104 Stück Einhebelmischer Waschbecken im Wert von je EUR 29,99 • 23 Navigationsgeräte Garmin Nüvi 1390 im Wert von je EUR 129,00 • 206 Paar Mädchen Sneakers im Wert von je EUR 24,99 • 20 Stück HD-Camcorder im Wert von je EUR 99,99 • 39 Stück Tischleuchten LED im Wert von je EUR 29,99 • 661 Stück Damen Regen-Trenchcoats im Wert von je EUR 15,99 • 288 Stück Kinderschlafanzüge im Wert von je EUR 3,98 • 84 Stück Blutdruckmessgeräte SBM im Wert von je EUR 11,99, gesamt EUR 29.197,73; 1.2.68.) im Zeitraum von XXXX 11.2011 bis XXXX 02.20121.2.68.) im Zeitraum von römisch 40 11.2011 bis römisch 40 02.2012 • 13 Stück Rotationslaser mit Stativ im Wert von je EUR 89,99 • 56 Stück Einhebelmischer Waschbecken im Wert von je EUR 29,99 • 112 Stück LED Deckenleuchten im Wert von je EUR 29,99 • 564 Stück Klebebandabroller im Wert von je EUR 3,98 • 239 Stück Jacken im Wert von je EUR 12,99 • 120 Stück Herren Kapuzenpullover im Wert von je EUR 22,00 • 213 Stück Herren Trainingsanzüge im Wert von je EUR 39,99 • 46 Stück Digitalkameras im Wert von je EUR 99,99 • 1.050 Stück Energiesparleuchtmittel im Wert von je EUR 2,99 • 24 Stück Navigationsgeräte Garmin Nüvi 1490 LM im Wert von je EUR 169,00 • 47 Stück HD-Camcorder 5-fach im Wert von je EUR 129,00, gesamt EUR 40.573,43; 1.2.69.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 06.20121.2.69.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 06.2012 • 2.880 Stück Milka Schokoladen im Wert von je EUR 2,79 • 100 Stück Doppel-Maulschlüssel im Wert von je EUR 12,99 • 26 Stück Spültischbatterien im Wert von je EUR 69,99, gesamt EUR 11.153,94; 1.2.70.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 11.20121.2.70.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 11.2012 • 60 Digitalkameras im Wert von je EUR 79,98 • 58 Stück Wasserhähne im Wert von je 49,99 • 4.970 Stück Milka Schokoladen im Wert von je EUR 0,99 • 5.350 Packungen Orbit Kaugummi im Wert von je EUR 1,69 • 1.600 Milka Schokoladen im Wert von je EUR 2,99 • 145 Stück Damen-und Herren Fahrradhelme im Wert von je EUR 7,98 • 9 Stück Media-Rekorder im Wert von je EUR 149,00 • 302 Garten-und Rosenscheren im Wert von je EUR 4,99 • 79 Paar Damen Trekkingschuhe im Wert von je EUR 16,98 • 78 Stück Deckenleuchten Halogen im Wert von je EUR 12,98 • 506 Stück Regenjacken im Wert von je EUR 8,99 • 506 Stück Regenhosen im Wert von je EUR 6,99 • 87 Stück Jugendjacken 3M im Wert von je EUR 14,99, gesamt EUR 42.192,97; 1.2.71.) im Zeitraum von XXXX 11.2012 bis XXXX 02.20131.2.71.) im Zeitraum von römisch 40 11.2012 bis römisch 40 02.2013 • 198 Stück Herrenarmbanduhren im Wert von je EUR 9,99 • 340 Stück Sportuhren der Marke Auriol im Wert von je EUR 7,99, gesamt EUR 4.694,62; 1.2.72.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 07.2013 31 HD Camcorder „Waterproof“ im Wert von je EUR 129,00, gesamt EUR 3.999,00;1.2.72.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 07.2013 31 HD Camcorder „Waterproof“ im Wert von je EUR 129,00, gesamt EUR 3.999,00; 1.2.73.) vor dem XXXX 03.2012 1 Stück Parkside Hebeseilzug PSZ 250 A2 im Wert von EUR 79,98;1.2.73.) vor dem römisch 40 03.2012 1 Stück Parkside Hebeseilzug PSZ 250 A2 im Wert von EUR 79,98; 1.2.74.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 10.2012 123 Stück Universal Abdeckplanen der Marke FLORABEST im Wert von je EUR 5,98, gesamt EUR 735,54;1.2.74.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 10.2012 123 Stück Universal Abdeckplanen der Marke FLORABEST im Wert von je EUR 5,98, gesamt EUR 735,54; 1.2.75.) im Zeitraum von XXXX 11.2011 bis XXXX 01.2012 24 Stück Abdeckfolien-Sets der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 2,98, gesamt EUR 71,52;1.2.75.) im Zeitraum von römisch 40 11.2011 bis römisch 40 01.2012 24 Stück Abdeckfolien-Sets der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 2,98, gesamt EUR 71,52; 1.2.76.) vor dem XXXX 03.2012 59 Paar Motorradhandschuhe der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 19,99, gesamt EUR 1.179,41;1.2.76.) vor dem römisch 40 03.2012 59 Paar Motorradhandschuhe der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 19,99, gesamt EUR 1.179,41; 1.2.77.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 08.2012 12 Stück Türdruckergarnituren der Marke Livarno im Wert von je EUR 7,98, gesamt EUR 95,76;1.2.77.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 08.2012 12 Stück Türdruckergarnituren der Marke Livarno im Wert von je EUR 7,98, gesamt EUR 95,76; 1.2.78.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 11.2012 47 Stück Herren-Softshelljacken der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 19,99, gesamt EUR 939,53;1.2.78.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 11.2012 47 Stück Herren-Softshelljacken der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 19,99, gesamt EUR 939,53; 1.2.79.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2013 8 Stück Thermostat-Duscharmaturen der Marke miomare im Wert von je EUR 25,00, gesamt EUR 200,00;1.2.79.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2013 8 Stück Thermostat-Duscharmaturen der Marke miomare im Wert von je EUR 25,00, gesamt EUR 200,00; 1.2.80.) vor dem XXXX 10.2010 2 Stück Digitalkameras der Marke Silvercrest 12 MP im Wert von je EUR 89,99, gesamt EUR 179,98;1.2.80.) vor dem römisch 40 10.2010 2 Stück Digitalkameras der Marke Silvercrest 12 MP im Wert von je EUR 89,99, gesamt EUR 179,98; 1.2.81.) vor dem XXXX 06.2012 99 Stück Rocktrail LED- Dynamo Solarleuchten im Wert von je EUR 9,99, gesamt EUR 989,01;1.2.81.) vor dem römisch 40 06.2012 99 Stück Rocktrail LED- Dynamo Solarleuchten im Wert von je EUR 9,99, gesamt EUR 989,01; 1.2.82.) vor dem XXXX 12.2010 zumindest 5 Stück Notfall-Mobiltelefone der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 49,99, gesamt EUR 249,95;1.2.82.) vor dem römisch 40 12.2010 zumindest 5 Stück Notfall-Mobiltelefone der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 49,99, gesamt EUR 249,95; 1.2.83.) vor dem XXXX 08.2011 zumindest 27 Stück Livarno Lux Wand-Außenleuchten im Wert von je EUR 11,98, gesamt EUR 323,46;1.2.83.) vor dem römisch 40 08.2011 zumindest 27 Stück Livarno Lux Wand-Außenleuchten im Wert von je EUR 11,98, gesamt EUR 323,46; 1.2.84.) vor dem XXXX 05.2012 zumindest 12 Stück Livarno Lux Außenleuchten im Wert von je EUR 10,98, gesamt EUR 131,76;1.2.84.) vor dem römisch 40 05.2012 zumindest 12 Stück Livarno Lux Außenleuchten im Wert von je EUR 10,98, gesamt EUR 131,76; 1.2.85.) vor dem XXXX 03.2012 zumindest 8 Stück Livarno Lux Außenleuchten (Laternen) im Wert von je EUR 14,98, gesamt EUR 190,84;1.2.85.) vor dem römisch 40 03.2012 zumindest 8 Stück Livarno Lux Außenleuchten (Laternen) im Wert von je EUR 14,98, gesamt EUR 190,84; 1.2.86.) vor dem XXXX 05.2012 zumindest 1 Stück Livarno Lux Deckenleuchte im Wert von EUR 27,98;1.2.86.) vor dem römisch 40 05.2012 zumindest 1 Stück Livarno Lux Deckenleuchte im Wert von EUR 27,98; 1.2.87.) vor dem XXXX 03.2011 zumindest 27 Stück Powerfix Profi Werkzeug für Kfz im Wert von je EUR 1,98, gesamt EUR 53,46;1.2.87.) vor dem römisch 40 03.2011 zumindest 27 Stück Powerfix Profi Werkzeug für Kfz im Wert von je EUR 1,98, gesamt EUR 53,46; 1.2.88.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 07.2012 179 Powerfix Profi Schalter-und Steckdosen-Sets im Wert von je EUR 5,99, gesamt EUR 1.072,21;1.2.88.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 07.2012 179 Powerfix Profi Schalter-und Steckdosen-Sets im Wert von je EUR 5,99, gesamt EUR 1.072,21; 1.2.89.) vor dem XXXX 05.2012 zumindest 42 Stück Bit-Sets der Marke Parkside im Wert von je EUR 7,98, gesamt EUR 327,18;1.2.89.) vor dem römisch 40 05.2012 zumindest 42 Stück Bit-Sets der Marke Parkside im Wert von je EUR 7,98, gesamt EUR 327,18; 1.2.90.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 05.2013 50 Stück diverse Zangen der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 2,99, gesamt EUR 149,50;1.2.90.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 05.2013 50 Stück diverse Zangen der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 2,99, gesamt EUR 149,50; 1.2.91.) vor dem XXXX 03.2012 zumindest 20 Stück BRESSER Nachtsichtgeräte im Wert von je EUR 169,00, gesamt EUR 3.380,00;1.2.91.) vor dem römisch 40 03.2012 zumindest 20 Stück BRESSER Nachtsichtgeräte im Wert von je EUR 169,00, gesamt EUR 3.380,00; 1.2.92.) im Zeitraum XXXX
- bis XXXX 08.2012 188 Stück Schrauben- und Bolzenentfernungs-Sets im Wert von je EUR 3,98, gesamt EUR 748,24;1.2.92.) im Zeitraum römisch 40
- bis römisch 40 08.2012 188 Stück Schrauben- und Bolzenentfernungs-Sets im Wert von je EUR 3,98, gesamt EUR 748,24; 1.2.93.) vor dem XXXX 07.2011 zumindest 1 Stück Powerfix Profi Winkelratsche im Wert von EUR 9,98;1.2.93.) vor dem römisch 40 07.2011 zumindest 1 Stück Powerfix Profi Winkelratsche im Wert von EUR 9,98; 1.2.94.) vor dem XXXX 03.2011 zumindest 4 Stück Ultimate Speed Kreuzschlüssel im Wert von je EUR 4,98, gesamt EUR 19,92;1.2.94.) vor dem römisch 40 03.2011 zumindest 4 Stück Ultimate Speed Kreuzschlüssel im Wert von je EUR 4,98, gesamt EUR 19,92; 1.2.95.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2012 21 Stück Handkreissägeblätter der Marke Parkside im Wert von je EUR 5,98, gesamt EUR 125,58;1.2.95.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2012 21 Stück Handkreissägeblätter der Marke Parkside im Wert von je EUR 5,98, gesamt EUR 125,58; 1.2.96.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 01.2012 5 Stück Akkuschrauber-Sets der Marke Parkside im Wert von je EUR 79,00, gesamt EUR 395,00;1.2.96.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 01.2012 5 Stück Akkuschrauber-Sets der Marke Parkside im Wert von je EUR 79,00, gesamt EUR 395,00; 1.2.97.) vor dem XXXX 06.2012 zumindest 4 Stück Toilettenpapierhalter der Marke miomare im Wert von je EUR 3,99, gesamt EUR 15,96;1.2.97.) vor dem römisch 40 06.2012 zumindest 4 Stück Toilettenpapierhalter der Marke miomare im Wert von je EUR 3,99, gesamt EUR 15,96; 1.2.98.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 12.2012 54 Stück Brause-Armaturen im Wert von je EUR 24,99, gesamt EUR 1.349,46;1.2.98.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 12.2012 54 Stück Brause-Armaturen im Wert von je EUR 24,99, gesamt EUR 1.349,46; 1.2.99.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2013 64 Stück Fahrrad-Softshelljacken der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 9,98, gesamt EUR 638,72;1.2.99.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2013 64 Stück Fahrrad-Softshelljacken der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 9,98, gesamt EUR 638,72; 1.2.100.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2013 29 Stück Fahrrad-Softshelljacken der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 9,98, gesamt EUR 289,42;1.2.100.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2013 29 Stück Fahrrad-Softshelljacken der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 9,98, gesamt EUR 289,42; 1.2.101.) vor dem XXXX 03.2011 zumindest 2 Stück Nierengurte der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 5,99, gesamt EUR 11,98;1.2.101.) vor dem römisch 40 03.2011 zumindest 2 Stück Nierengurte der Marke Crivit Sports im Wert von je EUR 5,99, gesamt EUR 11,98; 1.2.102.) im Zeitraum von XXXX 01.2010 bis XXXX 08.2013 1 Paar Tempex-Arbeitsschuhe im Wert von EUR 60,00;1.2.102.) im Zeitraum von römisch 40 01.2010 bis römisch 40 08.2013 1 Paar Tempex-Arbeitsschuhe im Wert von EUR 60,00; 1.2.103.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 09.2012 112 Stück Armbanduhren der Marke Auriol im Wert von je EUR 5,98, gesamt EUR 669,76;1.2.103.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 09.2012 112 Stück Armbanduhren der Marke Auriol im Wert von je EUR 5,98, gesamt EUR 669,76; 1.2.104.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2012 80 Stück Jungen Strickpullover der Marke lupilu im Wert von je EUR 6,99, gesamt EUR 559,20;1.2.104.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2012 80 Stück Jungen Strickpullover der Marke lupilu im Wert von je EUR 6,99, gesamt EUR 559,20; 1.2.105.) im Zeitraum von XXXX 01.2010 bis XXXX 08.2013 1 Funkgerät der Marke Motorola samt Basisstation in unbekanntem Wert;1.2.105.) im Zeitraum von römisch 40 01.2010 bis römisch 40 08.2013 1 Funkgerät der Marke Motorola samt Basisstation in unbekanntem Wert; 1.2.106.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 04.2012 12 Stück Taschenmesser der Marke Rocktrail im Wert von je EUR 2,98, gesamt EUR 35,76;1.2.106.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 04.2012 12 Stück Taschenmesser der Marke Rocktrail im Wert von je EUR 2,98, gesamt EUR 35,76; 1.2.107.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 07.2013 30 Stück Multifunktions-Taschenmesser der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 5,49, gesamt EUR 164,70;1.2.107.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 07.2013 30 Stück Multifunktions-Taschenmesser der Marke Powerfix Profi im Wert von je EUR 5,49, gesamt EUR 164,70; 1.2.108.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 11.2012 6 Stück Reifenprüfer der Marke Ultimate Speed im Wert von je EUR 4,49, gesamt EUR 26,94;1.2.108.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 11.2012 6 Stück Reifenprüfer der Marke Ultimate Speed im Wert von je EUR 4,49, gesamt EUR 26,94; 1.2.109.) im Zeitraum von XXXX
- bis XXXX 01.2013 10 Stück USB-Ladegeräte der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 3,99, gesamt EUR 39,99;1.2.109.) im Zeitraum von römisch 40
- bis römisch 40 01.2013 10 Stück USB-Ladegeräte der Marke Silvercrest im Wert von je EUR 3,99, gesamt EUR 39,99; 1.2.110.) im Zeitraum von XXXX 01.2010 bis XXXX 08.2013 eine Spültischarmatur der Marke Ernesto, eine Armbanduhr der Marke Auriol, 2-LD3171-3, eine Armbanduhr der Marke Auriol, 2-LD3171-5 und einen Koffer der Marke TopMove in unbekanntem Wert.1.2.110.) im Zeitraum von römisch 40 01.2010 bis römisch 40 08.2013 eine Spültischarmatur der Marke Ernesto, eine Armbanduhr der Marke Auriol, 2-LD3171-3, eine Armbanduhr der Marke Auriol, 2-LD3171-5 und einen Koffer der Marke TopMove in unbekanntem Wert. Der BF war im Zeitraum von XXXX 01.2008 bis XXXX 03.2009 als Reinigungskraft bei der Firma XXXX beschäftigt. In diesem Zeitraum nahm er palettenweise Klebebänder, Verpackungsfolien und Werbematerial dieser Firma wie bspw. Rucksäcke, Stanleymesser oder Schlüsselanhänger im Wert von insgesamt EUR 21.623,93 den Verfügungsberechtigten dieser Firma weg. Am 25.03.2009 wurde er wegen des Verdachtes des Diebstahles entlassen. Im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchungen in Bosnien wurden verschiedenste unter Punkt 1.1.) angeführten Artikel der Firma XXXX sowohl im Wohnhaus des BF, als auch in jenem des abgesondert verfolgten Bruders sowie im Haus deren Vaters vorgefunden und teils sichergestellt. Der BF war im Zeitraum von römisch 40 01.2008 bis römisch 40 03.2009 als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 beschäftigt. In diesem Zeitraum nahm er palettenweise Klebebänder, Verpackungsfolien und Werbematerial dieser Firma wie bspw. Rucksäcke, Stanleymesser oder Schlüsselanhänger im Wert von insgesamt EUR 21.623,93 den Verfügungsberechtigten dieser Firma weg. Am 25.03.2009 wurde er wegen des Verdachtes des Diebstahles entlassen. Im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchungen in Bosnien wurden verschiedenste unter Punkt 1.1.) angeführten Artikel der Firma römisch 40 sowohl im Wohnhaus des BF, als auch in jenem des abgesondert verfolgten Bruders sowie im Haus deren Vaters vorgefunden und teils sichergestellt. Am 01.01.2010 nahm der BF sein Arbeitsverhältnis bei der Firma XXXX als Lagerarbeiter auf. Während der gesamten Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses nahm er Verfügungsberechtigten dieser Firma Waren im Gesamtwert von zumindest EUR 271.375,67 und zwar jene unter Punkt 1.2.) genannten beweglichen Gegenstände im jeweils dort angeführten Wert. Nach Begehung der einzelnen Diebstähle brachte er die gestohlenen Sachen mit seinem PKW zu seiner Wohnung, lud diese aus und brachte sie teils allein, teils unter Mithilfe seines Bruders in sein Kellerabteil und in seine Wohnung, wo die Waren bis zum Abtransport nach Bosnien zwischengelagert wurden. Vor jeder Abreise des Bruders beluden diese das Fahrzeug des Bruders mit dem Diebesgut. Auch der BF fuhr zumeist mit seiner Familie, aber auch alleine, rund 10 Mal pro Jahr nach Bosnien und Herzegowina. Dort wurden die gestohlenen Waren teils im Neubau des Angeklagten, teils im Wohnhaus des Bruders und auch im Wohnhaus deren Vaters zwischengelagert, um in Folge von dem Bruder gewinnbringend verkauft zu werden. Ein eher geringer Anteil wurde bereits in Österreich vom BF zum Verkauf angeboten. Vom Verkaufserlös wurden sowohl der Lebensunterhalt des BF und seiner Familie als auch jener des Bruders und dessen Familie bestritten, darüber hinaus kaufte sich der BF im Jahr 2011 eine Liegenschaft samt darauf befindlichem Rohbau in seinem Herkunftsland und ließ an diesen diversen Bauarbeiten durchführen. Am 01.01.2010 nahm der BF sein Arbeitsverhältnis bei der Firma römisch 40 als Lagerarbeiter auf. Während der gesamten Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses nahm er Verfügungsberechtigten dieser Firma Waren im Gesamtwert von zumindest EUR 271.375,67 und zwar jene unter Punkt 1.2.) genannten beweglichen Gegenstände im jeweils dort angeführten Wert. Nach Begehung der einzelnen Diebstähle brachte er die gestohlenen Sachen mit seinem PKW zu seiner Wohnung, lud diese aus und brachte sie teils allein, teils unter Mithilfe seines Bruders in sein Kellerabteil und in seine Wohnung, wo die Waren bis zum Abtransport nach Bosnien zwischengelagert wurden. Vor jeder Abreise des Bruders beluden diese das Fahrzeug des Bruders mit dem Diebesgut. Auch der BF fuhr zumeist mit seiner Familie, aber auch alleine, rund 10 Mal pro Jahr nach Bosnien und Herzegowina. Dort wurden die gestohlenen Waren teils im Neubau des Angeklagten, teils im Wohnhaus des Bruders und auch im Wohnhaus deren Vaters zwischengelagert, um in Folge von dem Bruder gewinnbringend verkauft zu werden. Ein eher geringer Anteil wurde bereits in Österreich vom BF zum Verkauf angeboten. Vom Verkaufserlös wurden sowohl der Lebensunterhalt des BF und seiner Familie als auch jener des Bruders und dessen Familie bestritten, darüber hinaus kaufte sich der BF im Jahr 2011 eine Liegenschaft samt darauf befindlichem Rohbau in seinem Herkunftsland und ließ an diesen diversen Bauarbeiten durchführen. Insgesamt stahl der BF Verfügungsberechtigten der beiden genannten Firmen Waren im Gesamtwert von EUR 292.999,
- Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend der immens hohe Beutewert (iSe mehr als sechsfachen Überschreitung der Wertgrenze), der lange Tatzeitraum, sowie der Bruch eines Vertrauensverhältnisses (Heimtücke iSd § 33 Abs 1 Z 6 StGB) gewertet, mildernd wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung, und die lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs. 2 StGB aus.Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend der immens hohe Beutewert (iSe mehr als sechsfachen Überschreitung der Wertgrenze), der lange Tatzeitraum, sowie der Bruch eines Vertrauensverhältnisses (Heimtücke iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, StGB) gewertet, mildernd wirkten sich die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung, und die lange Verfahrensdauer iSd Paragraph 34, Absatz 2, StGB aus. Seine Ehegattin, XXXX , wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX 2014, XXXX , u.a. wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, nachdem sie zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen April und August 2013 dem BF nach seiner Tat dabei unterstützte, eine Sache im Wert von mehr als EUR 3.000,00, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, indem sie gemeinsam mit dem BF zumindest 83 Stück Rasierer im Wert von jeweils EUR 59,99 und 53 Stück Glätteisen im Wert von jeweils EUR 14,99 von einem Fahrzeug in die gemeinsame Wohnung trug. Seine Ehegattin, römisch 40 , wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom römisch 40 2014, römisch 40 , u.a. wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, nachdem sie zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen April und August 2013 dem BF nach seiner Tat dabei unterstützte, eine Sache im Wert von mehr als EUR 3.000,00, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen, indem sie gemeinsam mit dem BF zumindest 83 Stück Rasierer im Wert von jeweils EUR 59,99 und 53 Stück Glätteisen im Wert von jeweils EUR 14,99 von einem Fahrzeug in die gemeinsame Wohnung trug. Am XXXX 03.2015 tritt der BF seine Strafhaft an und wurde am XXXX 08.2015 unter Setzung einer Probezeit bedingt entlassen. Am römisch 40 03.2015 tritt der BF seine Strafhaft an und wurde am römisch 40 08.2015 unter Setzung einer Probezeit bedingt entlassen. Am 16.09.2016 reiste der BF freiwillig nach Bosnien und Herzegowina aus, wo er Eigentümer eines Hauses ist. In seinem Herkunftsstaat weist er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine strafrechtlichen Verurteilungen auf. Der BF konnte keine wesentlichen Veränderungen der dem ursprünglich verhängten Einreiseverbot zugrundeliegenden Umstände bzw. seiner familiären oder privaten Situation ersichtlich machen. Des Weiteren ist weiterhin mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser nicht auch in Zukunft Straftaten begehen wird und ist damit das Einreiseverbot nach wie vor notwendig.
- Beweiswürdigung:Des Weiteren ist weiterhin mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser nicht auch in Zukunft Straftaten begehen wird und ist damit das Einreiseverbot nach wie vor notwendig. ,
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Akt des Bundesamtes, die den BF betreffenden Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, den Strafakt XXXX des LG XXXX , in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in das Zentrale Melderegister.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Akt des Bundesamtes, die den BF betreffenden Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, den Strafakt römisch 40 des LG römisch 40 , in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in das Zentrale Melderegister. Zum Verfahrensgang:Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Strafaktes des LG Wels.Zum Verfahrensgang:, Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Strafaktes des LG Wels. Zur Person des BF: Die Feststellungen zu seiner Identität, der Staatsangehörigkeit, den zuletzt erteilten Aufenthaltstitel, der Schul- und Berufserfahrung sowie zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage, seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben, durch Einsicht in das Zentrale Fremden- und Melderegister sowie der im Akt erliegenden Kopien des Datenblattes des bosnischen Reisepasses, des beglaubigt übersetzten Beschlusses über die Namensänderung und stimmen mit den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen überein. Dass der BF an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und er arbeitsfähig ist, ergibt sich mangels entsprechenden gegenteiligen Vorbringens und den bisherigen Berufserfahrungen. Aus den Einsichtnahmen in das Strafregister und den Strafakt ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen sowohl des BF als auch seiner Ehegattin samt deren Grundlagen und die Strafhaft sowie der Zeitpunkt der Entlassung des BF aus dieser. Die freiwillige Ausreise des BF am 16.09.2016 ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Dass er über eine Einstellungszusage verfügt und bislang in seinem Herkunftsstaat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus seinen vorgelegten Dokumenten. Dass durch den BF weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser in Zukunft weitere Straftaten begehen wird, ergibt sich aus dem vom BF insgesamt gezeigten Verhalten. Er hat damit im hohem Ausmaß wesentlichen Interessen der betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich die Sicherheit für die einzelne Person, deren Eigentum sowie den sozialen Frieden, zu wahren zuwidergehandelt. Das vom BF über einen sehr langen Zeitraum immer wieder gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus zeugen die ausgeübten Straftaten von einem hohen Maß an krimineller Energie. Auch das Familienleben zu seiner Ehegattin bzw. seinen Kindern vermochte ihn nicht von der wiederholten Missachtung gültiger Gesetze abzuhalten. Vielmehr unterstützte ihn seine Ehegattin nach seinen Straftaten und wurde selber u.a. wegen des Verbrechens der Hehlerei verurteilt. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF derzeit in einer Landwirtschaft erwerbstätig sei und sich seit seiner Entlassung wohlverhalten habe, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Nachdem er keinerlei Änderung seiner Verhältnisse nachweisen konnte, ist weiterhin von einer Gefährdung auszugehen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.2 Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:3.1.2 Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet: „§ 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
- der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
- ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
- ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Gegenständlich liegt ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1
- Fall FPG vor (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten). Gegenständlich liegt ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,
- Fall FPG vor (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten). Das Bundesamt hat richtigerweise ausgeführt, dass eine Verkürzung in Fällen des § 60 Abs. 2 FPG, welcher Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 regelt, voraussetzt, dass der BF nachweislich das Bundesgebiet fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat sowie eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die erwarten lässt, dass durch die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes die Öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welcher grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen ist, kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden und die Gültigkeit der ursprünglichen Verhängung des Einreiseverbotes bleibt durch eine nachträgliche Aufhebung/Verkürzung jedenfalls unberührt. Auch eine nachträgliche Aufhebung erfolgt ex nunc, wirkt sohin nicht auf die ursprüngliche Verhängung des Einreiseverbotes zurück. Das Bundesamt hat richtigerweise ausgeführt, dass eine Verkürzung in Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, FPG, welcher Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 regelt, voraussetzt, dass der BF nachweislich das Bundesgebiet fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat sowie eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die erwarten lässt, dass durch die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes die Öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welcher grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen ist, kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden und die Gültigkeit der ursprünglichen Verhängung des Einreiseverbotes bleibt durch eine nachträgliche Aufhebung/Verkürzung jedenfalls unberührt. Auch eine nachträgliche Aufhebung erfolgt ex nunc, wirkt sohin nicht auf die ursprüngliche Verhängung des Einreiseverbotes zurück. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreisverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, somit gegenständlich am 16.09.
- Das Einreiseverbot ist bis 16.09.2023 gültig.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreisverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, somit gegenständlich am 16.09.
- Das Einreiseverbot ist bis 16.09.2023 gültig. Zudem wurde im konkreten Fall auch nicht substantiiert vorgebracht, dass die Gründe, die zur seinerzeitigen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, weggefallen wären bzw. geänderte familiäre oder persönliche Umstände vorliegen würden. Der BF stützt sich in seinem Antrag lediglich darauf, dass er seit seiner Ausreise keine Straftaten mehr begangen und aus seinen Fehlern gelernt habe. Im konkreten Fall hat sich nicht ergeben, dass die Gründe, die zur seinerzeitigen Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, weggefallen wären bzw. geänderte familiäre oder persönliche Umstände vorliegen würden. Insbesondere wurden die persönlichen Verhältnisse des BF und die Tatsache, dass die Ehegattin sowie die zwei gemeinsamen Kinder in Österreich leben, bereits bei der Erlassung des Einreiseverbotes berücksichtigt. Ebenso verhält es sich mit der Einstellungszusage, da er auch damals im Zuge seiner Beschwerde eine solche vorgelegt hatte. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. In diesem Zusammenhang reicht alleine die Unterlassung der Begehung weiterer Straftaten im Herkunftsstaat nicht aus, um eine relevante Änderung der maßgeblichen Umstände zu begründen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Straftaten) als weiterhin gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten, insbesondere der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 10.12.2008, 2008/22/0568), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar und kommt diesem ein hoher Stellenwert zu. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Straftaten) als weiterhin gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten, insbesondere der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 10.12.2008, 2008/22/0568), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar und kommt diesem ein hoher Stellenwert zu. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Einreiseverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes anzunehmen gewesen wäre. An seiner familiären Situation hat sich seither abgesehen von dem Umstand, dass seine Tochter mittlerweile volljährig ist, nichts Wesentliches geändert. Vielmehr besteht weiterhin die Möglichkeit, dass seine Ehegattin und Kinder den BF in Bosnien und Herzegowina besuchen.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Einreiseverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes anzunehmen gewesen wäre. An seiner familiären Situation hat sich seither abgesehen von dem Umstand, dass seine Tochter mittlerweile volljährig ist, nichts Wesentliches geändert. Vielmehr besteht weiterhin die Möglichkeit, dass seine Ehegattin und Kinder den BF in Bosnien und Herzegowina besuchen. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Einreiseverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Verkürzung (eine Aufhebung käme gemäß dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG nicht in Frage) der Befristung desselben gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung im vollen Umfang nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Einreiseverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Verkürzung (eine Aufhebung käme gemäß dem Wortlaut des Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht in Frage) der Befristung desselben gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung im vollen Umfang nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). 3.1.
- § 78 AVG lautet:3.1.
- Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mitfesten Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln." Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Die Beschwerde war sohin gänzlich als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2107611.2.00