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{'item': 'W183 2248295-1'}

Obsah (9)§ 13aArt. 133§ 24§ 28§ 50f§ 12j§§ 12f§ 13c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW183 2248295-1 Spruch, W183 2248295-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 13aGeh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch HOCHWIMMER & HORCICKA Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 11.10.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Rückforderung von Übergenüssen

Paragraph 13 a, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer befand sich infolge eines Krankenstandes im Zeitraum von XXXX in Wiedereingliederungsteilzeit, die in der Folge einmalig von XXXX verlängert wurde. Er erhielt in dieser Zeit seine vollen Bezüge.
  2. Der Beschwerdeführer befand sich infolge eines Krankenstandes im Zeitraum von römisch 40 in Wiedereingliederungsteilzeit, die in der Folge einmalig von römisch 40 verlängert wurde. Er erhielt in dieser Zeit seine vollen Bezüge.
  3. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung für den Fall der Rückforderung von Bezügen die Erlassung eines Bescheides, in eventu die Feststellung, dass ihm die Bezüge im Zeitraum von XXXX in voller Höhe zustehen, in eventu die Feststellung, dass er durch eine Rückforderung mangels Vorliegens der Voraussetzungen

§ 13aGeh

G in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist.2. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung für den Fall der Rückforderung von Bezügen die Erlassung eines Bescheides, in eventu die Feststellung, dass ihm die Bezüge im Zeitraum von römisch 40 in voller Höhe zustehen, in eventu die Feststellung, dass er durch eine Rückforderung mangels Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, GehG in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist. 3. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 28.04.2021 wurde der erste Eventualantrag abgewiesen, der zweite Eventualantrag zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum der Wiedereingliederung von XXXX ein Monatsbezug in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage zusteht. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bis dato kein Verfahren zur Rückforderung von Übergenüssen eingeleitet worden sei und die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen würden. Im Falle der Einleitung eines Verfahrens

§ 13aGeh

G wäre auf Verlangen die Verpflichtung zum Ersatz mit Bescheid festgestellt. 3. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 28.04.2021 wurde der erste Eventualantrag abgewiesen, der zweite Eventualantrag zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum der Wiedereingliederung von römisch 40 ein Monatsbezug in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage zusteht. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bis dato kein Verfahren zur Rückforderung von Übergenüssen eingeleitet worden sei und die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen würden. Im Falle der Einleitung eines Verfahrens

Paragraph 13 a, GehG wäre auf Verlangen die Verpflichtung zum Ersatz mit Bescheid festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX anhängig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl römisch 40 anhängig. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2021 (zugestellt am selben Tag) wurde festgestellt, dass für den Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 ein Nettoübergenuss in Höhe von EUR 183,23 und für den Zeitraum 30.12.2019 bis 31.03.2020 in Höhe von EUR 1.974,24 entstanden und dem Bund

§ 13aGeh

G zu ersetzen ist. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2021 (zugestellt am selben Tag) wurde festgestellt, dass für den Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 ein Nettoübergenuss in Höhe von EUR 183,23 und für den Zeitraum 30.12.2019 bis 31.03.2020 in Höhe von EUR 1.974,24 entstanden und dem Bund

Paragraph 13 a, GehG zu ersetzen ist. Begründend wurde hinsichtlich des guten Glaubens des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vollen Bezugsauszahlungen hätte haben müssen, zumal ihm für den Zeitraum der Verlängerung der Wiedereingliederung schriftlich mitgeteilt worden sei, dass „weiterhin der gekürzte Monatsbezug auf 80 % der Bemessungsgrundlage“ gebühre.

  1. Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde erlassen worden sei, ohne die (präjudizielle) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl XXXX hinsichtlich der Frage abzuwarten, ob die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung in voller Höhe zustehen oder nicht.
  2. Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde erlassen worden sei, ohne die (präjudizielle) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl römisch 40 hinsichtlich der Frage abzuwarten, ob die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung in voller Höhe zustehen oder nicht. Inhaltlich brachte er vor, dass er nicht über den Inhalt der §§ 12j und 13c Abs. 2a GehG belehrt worden und ein allfälliger Übergenuss daher im guten Glauben empfangen worden sei. Inhaltlich brachte er vor, dass er nicht über den Inhalt der Paragraphen 12 j und 13 c Absatz 2 a, GehG belehrt worden und ein allfälliger Übergenuss daher im guten Glauben empfangen worden sei.
  3. Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Militärkommando Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  6. Er erbrachte in den nachfolgenden Zeiträumen krankheitsbedingt keine Dienstleistung: ● XXXX in der Dauer von zwei Tagen, römisch 40 in der Dauer von zwei Tagen, ● XXXX in der Dauer von zwei Tagen, römisch 40 in der Dauer von zwei Tagen, ● XXXX in der Dauer von zehn Tagen, römisch 40 in der Dauer von zehn Tagen, ● XXXX in der Dauer von 100 Tagen, römisch 40 in der Dauer von 100 Tagen, ● XXXX in der Dauer von 22 Tagen, römisch 40 in der Dauer von 22 Tagen, ● XXXX in der Dauer von 55 Tagen, römisch 40 in der Dauer von 55 Tagen, ● XXXX in der Dauer von 23 Tagen, römisch 40 in der Dauer von 23 Tagen, ● XXXX in der Dauer von einem Tag. 1.
  7. Im Zeitraum von XXXX befand sich der Beschwerdeführer in Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden (50 %), die in der Folge um drei Monate für die Zeit von XXXX verlängert wurde.  römisch 40 in der Dauer von einem Tag. , 1.
  8. Im Zeitraum von römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer in Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden (50 %), die in der Folge um drei Monate für die Zeit von römisch 40 verlängert wurde. 1.
  9. Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum von XXXX sowie im Zeitraum XXXX seine vollen Bezüge.1.
  10. Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum von römisch 40 sowie im Zeitraum römisch 40 seine vollen Bezüge.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Zeiträume der Dienstverhinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurden diese vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Den Erhalt der vollen Bezüge im Zeitraum XXXX brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 3) selbst vor und brachte er nicht vor, im Zeitraum XXXX nicht seine vollen Bezüge erhalten zu haben. Der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde so auch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer bestätigt. Den Erhalt der vollen Bezüge im Zeitraum römisch 40 brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 3) selbst vor und brachte er nicht vor, im Zeitraum römisch 40 nicht seine vollen Bezüge erhalten zu haben. Der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde so auch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer bestätigt.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt unstrittig aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 50fAbs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) kann einem Beamten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. 3.2.1.

Paragraph 50 f, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) kann einem Beamten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

Abs. 3 leg. cit. kann die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Abs. 1 nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung einmalig für die Dauer von bis zu drei Monaten verlängert werden.

Absatz 3, leg. cit. kann die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Absatz eins, nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung einmalig für die Dauer von bis zu drei Monaten verlängert werden. 3.2.2.

§ 12jGehaltsgesetz 1956 (Geh

G) gebührt einem Beamten, dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.3.2.2.

Paragraph 12 j, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gebührt einem Beamten, dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 f, BDG (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem Beamten bei Anwendung des Paragraph 13 c, gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. 3.2.3. § 13c GehG lautet auszugsweise wie folgt: 3.2.3. Paragraph 13 c, GehG lautet auszugsweise wie folgt: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.

(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Absatz 2 und 5,
(3)Die Kürzung

Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis

Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung

Abs. 1.

(3)Die Kürzung

Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis

Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung

Absatz eins,

(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene

§§ 12fAbs.

2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der

Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene

Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der

Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen. […]
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen. […]“ 3.2.4.

§ 13aGeh

G sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind

Abs. 2 leg. cit. durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. 3.2.4.

Paragraph 13 a, GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind

Absatz 2, leg. cit. durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden.

Abs. 3 leg. cit. ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Absatz 3, leg. cit. ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. 3.2.5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus wie folgt: Der Beschwerdeführer war krankheitsbedingt beginnend mit 08.10.2018 erstmals an der Dienstleistung verhindert und gilt dieser Zeitpunkt als fristauslösend für die Dauer der 182 Kalendertage im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG. Der Beschwerdeführer war krankheitsbedingt beginnend mit 08.10.2018 erstmals an der Dienstleistung verhindert und gilt dieser Zeitpunkt als fristauslösend für die Dauer der 182 Kalendertage im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG. Der auf den Ablauf dieser Frist von 182 Kalendertagen folgende Tag ist nach den festgestellten Krankenständen des Beschwerdeführers

Abs. 5 leg. cit. der 03.06.2019, weshalb beginnend mit diesem Tag der Monatsbezug in Höhe von nur noch 80 % des Ausmaßes gebührt, das dem Beschwerdeführer ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Da der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit bis einschließlich 11.06.2019 an der Dienstleistung verhindert war und am 12.06.2019 seinen Dienst wieder antrat, gebührt ihm im Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 80 % seines sonstigen Monatsbezuges. Der auf den Ablauf dieser Frist von 182 Kalendertagen folgende Tag ist nach den festgestellten Krankenständen des Beschwerdeführers

Absatz 5, leg. cit. der 03.06.2019, weshalb beginnend mit diesem Tag der Monatsbezug in Höhe von nur noch 80 % des Ausmaßes gebührt, das dem Beschwerdeführer ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Da der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit bis einschließlich 11.06.2019 an der Dienstleistung verhindert war und am 12.06.2019 seinen Dienst wieder antrat, gebührt ihm im Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 80 % seines sonstigen Monatsbezuges. In der Folge trat er beginnend mit XXXX in die Wiedereingliederungsteilzeit ein. In der Folge trat er beginnend mit römisch 40 in die Wiedereingliederungsteilzeit ein. Auf die Frist des § 13c GehG (182 Kalendertage) ist der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit anzurechnen und wird die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit für die Frist des § 13c GehG besoldungsrechtlich als Dienstverhinderung behandelt, auch wenn Personen, die die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen, dienstrechtlich als „dienstfähig“ gelten (ErlRV 352 BlgNR XXVI. GP, 3). Auf die Frist des Paragraph 13 c, GehG (182 Kalendertage) ist der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit anzurechnen und wird die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit für die Frist des Paragraph 13 c, GehG besoldungsrechtlich als Dienstverhinderung behandelt, auch wenn Personen, die die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen, dienstrechtlich als „dienstfähig“ gelten (ErlRV 352 BlgNR römisch 26 . GP, 3).

Abs. 5 leg. cit. wird die Verringerung des Monatsbezuges mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht.

Absatz 5, leg. cit. wird die Verringerung des Monatsbezuges mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht.

§ 13cAbs.

2a leg. cit. gilt der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.

Paragraph 13 c, Absatz 2 a, leg. cit. gilt der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Absatz 2 und 5, Fristauslösend ist daher der XXXX als Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit. Der auf den Ablauf dieser Frist von 182 Kalendertagen folgende Tag

Abs. 5 leg. cit. ist der 30.12.2019, weshalb beginnend mit diesem Tag bis XXXX der Monatsbezug in Höhe von nur 80 % des Ausmaßes gebührt, das dem Beschwerdeführer ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Fristauslösend ist daher der römisch 40 als Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit. Der auf den Ablauf dieser Frist von 182 Kalendertagen folgende Tag

Absatz 5, leg. cit. ist der 30.12.2019, weshalb beginnend mit diesem Tag bis römisch 40 der Monatsbezug in Höhe von nur 80 % des Ausmaßes gebührt, das dem Beschwerdeführer ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Höhe der Bezugskürzung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ist diese anhand des Bescheides, in welchem die entsprechenden Auszüge der Monatsabrechnungen des Beschwerdeführers und der Berechnungsweg dargestellt sind, nachvollziehbar belegt. 3.2.

  1. Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die vollen Bezüge im guten Glauben empfangen habe, ist auf die Bestimmung des § 13c Abs. 7 GehG zu verweisen, wonach allfällige Übergenüsse, die sich – so wie konkret – aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 leg. cit. ergeben, dem Bund abweichend vom § 13a – wonach Übergenüsse zu ersetzen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind – in jedem Fall zu ersetzen sind. 3.2.
  2. Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die vollen Bezüge im guten Glauben empfangen habe, ist auf die Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz 7, GehG zu verweisen, wonach allfällige Übergenüsse, die sich – so wie konkret – aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 leg. cit. ergeben, dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, – wonach Übergenüsse zu ersetzen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind – in jedem Fall zu ersetzen sind. Durch die Formulierung „in jedem Fall“ wird deutlich, dass es auf eine Gutgläubigkeit des Empfängers gerade nicht ankommt und ein allfälliger guter Glaube des Beschwerdeführers beim Empfang eines Übergenusses nach § 13c GehG daher einem Anspruch auf Ersatz nicht entgegengehalten werden kann (siehe auch VwGH 22.06.2005, 2004/12/0219). Durch die Formulierung „in jedem Fall“ wird deutlich, dass es auf eine Gutgläubigkeit des Empfängers gerade nicht ankommt und ein allfälliger guter Glaube des Beschwerdeführers beim Empfang eines Übergenusses nach Paragraph 13 c, GehG daher einem Anspruch auf Ersatz nicht entgegengehalten werden kann (siehe auch VwGH 22.06.2005, 2004/12/0219). 3.2.
  3. Hinsichtlich der vorgebrachten Präjudizialität der in eventu gestellten Feststellungsbegehren, wonach die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung in voller Höhe zustehen und in eventu, dass eine Rückforderung in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingreift, anhängig beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX , ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag dahingehend stellte, für den Fall der Rückforderung von Bezügen die Erlassung eines Bescheides zu beantragen. Die genannten Feststellungsanträge stellte er ausdrücklich nur als Eventualanträge. 3.2.
  4. Hinsichtlich der vorgebrachten Präjudizialität der in eventu gestellten Feststellungsbegehren, wonach die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung in voller Höhe zustehen und in eventu, dass eine Rückforderung in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingreift, anhängig beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. römisch 40 , ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag dahingehend stellte, für den Fall der Rückforderung von Bezügen die Erlassung eines Bescheides zu beantragen. Die genannten Feststellungsanträge stellte er ausdrücklich nur als Eventualanträge.

§ 13aAbs. 3 Geh

G ist die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG ist die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Seine Argumentation, dass der nun bekämpfte Bescheid erlassen worden sei, ohne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache abzuwarten, ist nicht nachvollziehbar, wurde doch gerade die Erlassung eines Bescheides im Falle der Rückforderung von Bezügen ausdrücklich als Hauptantrag mit Schriftsatz vom 29.05.2020 gestellt. Abgesehen davon ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsbescheid unter anderem dann unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH 28.10.1981, 81/01/0106). Die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen krankheitsbedingter Dienstverhinderung stattzufinden habe, ist (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides etwa darüber, dass Bezüge

§ 13cAbs. 1 und 5 Geh

G – für einen bestimmten Zeitraum – wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 28.03.2007, 2006/12/0030). Abgesehen davon ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsbescheid unter anderem dann unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH 28.10.1981, 81/01/0106). Die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen krankheitsbedingter Dienstverhinderung stattzufinden habe, ist (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides etwa darüber, dass Bezüge

Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG – für einen bestimmten Zeitraum – wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 28.03.2007, 2006/12/0030). Konkret ist daher die strittige Rechtsfrage in einem – ausdrücklich mit Hauptantrag vom 29.05.2020 begehrten – Bescheid über die Höhe der Rückforderung von Übergenüssen zu klären und liegt dieser gegenständlich vor, weshalb von einer Präjudizialität der Feststellungsbegehren nicht auszugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2248295.1.00

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