G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch HOCHWIMMER & HORCICKA Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 11.10.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Rückforderung von Übergenüssen
Paragraph 13 a, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist.2. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung für den Fall der Rückforderung von Bezügen die Erlassung eines Bescheides, in eventu die Feststellung, dass ihm die Bezüge im Zeitraum von römisch 40 in voller Höhe zustehen, in eventu die Feststellung, dass er durch eine Rückforderung mangels Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, GehG in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist. 3. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 28.04.2021 wurde der erste Eventualantrag abgewiesen, der zweite Eventualantrag zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum der Wiedereingliederung von XXXX ein Monatsbezug in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage zusteht. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bis dato kein Verfahren zur Rückforderung von Übergenüssen eingeleitet worden sei und die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen würden. Im Falle der Einleitung eines Verfahrens
G wäre auf Verlangen die Verpflichtung zum Ersatz mit Bescheid festgestellt. 3. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 28.04.2021 wurde der erste Eventualantrag abgewiesen, der zweite Eventualantrag zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum der Wiedereingliederung von römisch 40 ein Monatsbezug in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage zusteht. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bis dato kein Verfahren zur Rückforderung von Übergenüssen eingeleitet worden sei und die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen würden. Im Falle der Einleitung eines Verfahrens
Paragraph 13 a, GehG wäre auf Verlangen die Verpflichtung zum Ersatz mit Bescheid festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX anhängig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl römisch 40 anhängig. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2021 (zugestellt am selben Tag) wurde festgestellt, dass für den Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 ein Nettoübergenuss in Höhe von EUR 183,23 und für den Zeitraum 30.12.2019 bis 31.03.2020 in Höhe von EUR 1.974,24 entstanden und dem Bund
G zu ersetzen ist. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2021 (zugestellt am selben Tag) wurde festgestellt, dass für den Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 ein Nettoübergenuss in Höhe von EUR 183,23 und für den Zeitraum 30.12.2019 bis 31.03.2020 in Höhe von EUR 1.974,24 entstanden und dem Bund
Paragraph 13 a, GehG zu ersetzen ist. Begründend wurde hinsichtlich des guten Glaubens des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vollen Bezugsauszahlungen hätte haben müssen, zumal ihm für den Zeitraum der Verlängerung der Wiedereingliederung schriftlich mitgeteilt worden sei, dass „weiterhin der gekürzte Monatsbezug auf 80 % der Bemessungsgrundlage“ gebühre.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt unstrittig aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) kann einem Beamten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. 3.2.1.
Paragraph 50 f, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) kann einem Beamten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
Abs. 3 leg. cit. kann die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Abs. 1 nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung einmalig für die Dauer von bis zu drei Monaten verlängert werden.
Absatz 3, leg. cit. kann die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Absatz eins, nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung einmalig für die Dauer von bis zu drei Monaten verlängert werden. 3.2.2.
G) gebührt einem Beamten, dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.3.2.2.
Paragraph 12 j, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gebührt einem Beamten, dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 f, BDG (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem Beamten bei Anwendung des Paragraph 13 c, gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. 3.2.3. § 13c GehG lautet auszugsweise wie folgt: 3.2.3. Paragraph 13 c, GehG lautet auszugsweise wie folgt: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Abs. 1.
Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Absatz eins,
2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der
Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der
Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
G sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind
Abs. 2 leg. cit. durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. 3.2.4.
Paragraph 13 a, GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind
Absatz 2, leg. cit. durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden.
Abs. 3 leg. cit. ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Absatz 3, leg. cit. ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. 3.2.5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus wie folgt: Der Beschwerdeführer war krankheitsbedingt beginnend mit 08.10.2018 erstmals an der Dienstleistung verhindert und gilt dieser Zeitpunkt als fristauslösend für die Dauer der 182 Kalendertage im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG. Der Beschwerdeführer war krankheitsbedingt beginnend mit 08.10.2018 erstmals an der Dienstleistung verhindert und gilt dieser Zeitpunkt als fristauslösend für die Dauer der 182 Kalendertage im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG. Der auf den Ablauf dieser Frist von 182 Kalendertagen folgende Tag ist nach den festgestellten Krankenständen des Beschwerdeführers
Abs. 5 leg. cit. der 03.06.2019, weshalb beginnend mit diesem Tag der Monatsbezug in Höhe von nur noch 80 % des Ausmaßes gebührt, das dem Beschwerdeführer ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Da der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit bis einschließlich 11.06.2019 an der Dienstleistung verhindert war und am 12.06.2019 seinen Dienst wieder antrat, gebührt ihm im Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 80 % seines sonstigen Monatsbezuges. Der auf den Ablauf dieser Frist von 182 Kalendertagen folgende Tag ist nach den festgestellten Krankenständen des Beschwerdeführers
Absatz 5, leg. cit. der 03.06.2019, weshalb beginnend mit diesem Tag der Monatsbezug in Höhe von nur noch 80 % des Ausmaßes gebührt, das dem Beschwerdeführer ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Da der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit bis einschließlich 11.06.2019 an der Dienstleistung verhindert war und am 12.06.2019 seinen Dienst wieder antrat, gebührt ihm im Zeitraum 03.06.2019 bis 11.06.2019 80 % seines sonstigen Monatsbezuges. In der Folge trat er beginnend mit XXXX in die Wiedereingliederungsteilzeit ein. In der Folge trat er beginnend mit römisch 40 in die Wiedereingliederungsteilzeit ein. Auf die Frist des § 13c GehG (182 Kalendertage) ist der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit anzurechnen und wird die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit für die Frist des § 13c GehG besoldungsrechtlich als Dienstverhinderung behandelt, auch wenn Personen, die die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen, dienstrechtlich als „dienstfähig“ gelten (ErlRV 352 BlgNR XXVI. GP, 3). Auf die Frist des Paragraph 13 c, GehG (182 Kalendertage) ist der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit anzurechnen und wird die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit für die Frist des Paragraph 13 c, GehG besoldungsrechtlich als Dienstverhinderung behandelt, auch wenn Personen, die die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen, dienstrechtlich als „dienstfähig“ gelten (ErlRV 352 BlgNR römisch 26 . GP, 3).
Abs. 5 leg. cit. wird die Verringerung des Monatsbezuges mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht.
Absatz 5, leg. cit. wird die Verringerung des Monatsbezuges mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht.
2a leg. cit. gilt der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.
Paragraph 13 c, Absatz 2 a, leg. cit. gilt der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Absatz 2 und 5, Fristauslösend ist daher der XXXX als Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit. Der auf den Ablauf dieser Frist von 182 Kalendertagen folgende Tag
Abs. 5 leg. cit. ist der 30.12.2019, weshalb beginnend mit diesem Tag bis XXXX der Monatsbezug in Höhe von nur 80 % des Ausmaßes gebührt, das dem Beschwerdeführer ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Fristauslösend ist daher der römisch 40 als Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit. Der auf den Ablauf dieser Frist von 182 Kalendertagen folgende Tag
Absatz 5, leg. cit. ist der 30.12.2019, weshalb beginnend mit diesem Tag bis römisch 40 der Monatsbezug in Höhe von nur 80 % des Ausmaßes gebührt, das dem Beschwerdeführer ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Höhe der Bezugskürzung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ist diese anhand des Bescheides, in welchem die entsprechenden Auszüge der Monatsabrechnungen des Beschwerdeführers und der Berechnungsweg dargestellt sind, nachvollziehbar belegt. 3.2.
G ist die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG ist die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Seine Argumentation, dass der nun bekämpfte Bescheid erlassen worden sei, ohne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache abzuwarten, ist nicht nachvollziehbar, wurde doch gerade die Erlassung eines Bescheides im Falle der Rückforderung von Bezügen ausdrücklich als Hauptantrag mit Schriftsatz vom 29.05.2020 gestellt. Abgesehen davon ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsbescheid unter anderem dann unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH 28.10.1981, 81/01/0106). Die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen krankheitsbedingter Dienstverhinderung stattzufinden habe, ist (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides etwa darüber, dass Bezüge
G – für einen bestimmten Zeitraum – wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 28.03.2007, 2006/12/0030). Abgesehen davon ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsbescheid unter anderem dann unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH 28.10.1981, 81/01/0106). Die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen krankheitsbedingter Dienstverhinderung stattzufinden habe, ist (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides etwa darüber, dass Bezüge
Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG – für einen bestimmten Zeitraum – wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 28.03.2007, 2006/12/0030). Konkret ist daher die strittige Rechtsfrage in einem – ausdrücklich mit Hauptantrag vom 29.05.2020 begehrten – Bescheid über die Höhe der Rückforderung von Übergenüssen zu klären und liegt dieser gegenständlich vor, weshalb von einer Präjudizialität der Feststellungsbegehren nicht auszugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2248295.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.