← Österreich

{'item': 'W196 2211345-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW196 2211345-1 Spruch, W196 2211345-1/23E W196 2211342-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, ZIen 1) 1128741106-180648315 und 2) 1203097602-180776011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, ZIen 1) 1128741106-180648315 und 2) 1203097602-180776011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2022, zu Recht: A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. III. XXXX und XXXX wird jeweils gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch drei. römisch 40 und römisch 40 wird jeweils gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). Die beschwerdeführenden Parteien (BF) sind beide Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen.

  1. Vorverfahren: 1.
  2. BF1 reiste spätestens am 06.09.2016 ins Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Am selben Tag wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei führte BF1 aus, dass sie den Entschluss zur Ausreise im Mai 2016 gefasst habe. Vor zirka einem Jahr habe sie über das Internet einen jungen Mann kennengelernt, mit welchem sie eine Zeitlang über Skype kommuniziert und sodann beschlossen habe, diesen zu heiraten. In dieser Zeit habe aber auch ein mächtiger hoher Beamter aus der Verwaltung von Präsident Kadyrow um ihre Hand angehalten. BF1 hätte den Heiratsantrag abgelehnt und sei daraufhin vom besagten Mann bedroht worden. Ihr Vater habe ihr deshalb geraten, zu fliehen, und in der Folge ihre Flucht organisiert; er habe für sie einen Reisepass und ein Visum besorgt. Mit einem Reisebus sei sie sodann nach Italien gefahren, und von dort aus weiter bis nach Österreich. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte BF1, von Kadyrow-Leuten bedroht zu werden. 1.
  4. Mit Bescheid vom 23.12.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück und ordnete gemäß § 61 FPG ihre Außerlandesbringung nach Italien an. Die Entscheidung wurde mangels Zustelladresse durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. 1.
  5. Mit Bescheid vom 23.12.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurück und ordnete gemäß Paragraph 61, FPG ihre Außerlandesbringung nach Italien an. Die Entscheidung wurde mangels Zustelladresse durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
  6. Gegenständliches Verfahren: 2.
  7. Am 10.07.2018 stellte BF1 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). 2.
  8. Am selben Tag wurde sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer (erneuten) niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab BF1 zu Protokoll, im Jahr 2016 wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen zu sein. Ihren Mann habe sie aus Liebe und ohne Wissen ihrer Eltern geheiratet. Ihre Eltern hätten sie mit einem anderen Mann zwangsverheiraten wollen, weshalb sie von zuhause weggelaufen sei. Leider habe sie nach ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich von den hiesigen Behörden einen negativen Bescheid bekommen, da sie ein italienisches Visum gehabt habe. Aus Angst vor der Abschiebung sei sie sodann nach Deutschland zu Bekannten gereist, wo sie sich für ein halbes Jahr aufgehalten habe. Da sie nunmehr jedoch von ihrem Mann im neunten Monat schwanger sei, und mit diesem gemeinsam wie eine Familie in Österreich zusammenleben möchte, sei sie wieder hierher zurückgekommen. Im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat fürchte sie sich vor Problemen mit ihrer Familie und sie habe dort auch keine Unterkunft mehr, da sie mit ihrer Familie zerstritten sei. Sie möchte, dass ihr Kind bei seinem Vater aufwächst. Da dem Kindsvater in Österreich Asyl zuerkannt worden sei, könne dieser auch nicht zurück nach Tschetschenien. Konkrete Hinweise, dass ihr bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, gebe es hingegen keine und sie habe im Falle ihrer Rückkehr auch mit keinen Sanktionen zu rechnen. 2.
  9. Am 10.10.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme von BF1 beim BFA statt. Dabei gab BF1 zunächst an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben sowie russische Staatsangehörige, Tschetschenin und Muslimin zu sein. Sie sei traditionell verheiratet und habe auch bereits Vorbereitungen für eine standesamtliche Ehe getroffen. Ihren Ehemann habe sie im Internet über die Plattform odnoklassiki.ru (vergleichbar mit Facebook) kennengelernt. Sie habe ein Foto gesehen, dieses „geliked“ und so hätte alles angefangen. Ihr Ehemann sei auch der Vater ihres Sohnes. Außer diesen habe sie keine weiteren Kinder. In Russland habe sie mit ihrer Familie zusammengelebt. An ihre letzte Wohnadresse könne sie sich aber nicht mehr erinnern. Ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern würden sich noch in der Russischen Föderation aufhalten. Ihr Vater arbeite auf der Baustelle, ihre Mutter sei Hausdesignerin und die Geschwister seien noch im jugendlichen Alter. Ihren Angehörigen würde es in der Heimat gut gehen. Ein Kontakt bestünde jedoch keiner, da ihr Vater von ihr verlangt habe, einen alten Mann zu heiraten; ihr Vater bzw. die Familie sei gegen ihre jetzige Ehe gewesen. Zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führte BF1 näher aus, dass, nachdem sie mit ihrem jetzigen Ehemann bereits zwei Monate in Kontakt gestanden habe, ihr Vater plötzlich von Männern besucht worden sei, welche sich nach ihrer Ehefähigkeit erkundigt hätten. Wegen ihres jetzigen Mannes habe BF1 es jedoch abgelehnt, einen anderen Mann zu heiraten. Da BF1 und ihre Familie in der Folge nicht in Ruhe gelassen worden seien, habe es für BF1 keine andere Möglichkeit gegeben, als von zu Hause zu fliehen. Der Mann den sie heiraten hätte sollen, sei alt gewesen und ein Vertreter von Kadyrow. Er habe ein Video von ihr gesehen, wo sie auf einer Hochzeit getanzt habe; und er sei so auf sie aufmerksam geworden. Ein längeres „Hinhalten“ des Beamten sei nur deshalb möglich gewesen, weil sich BF1 vor ihrer Ausreise bei ihrer Großmutter verstecken konnte, welche sie gegen den Willen des Vaters von BF1 unterstützt habe. Vom BFA darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen anlässlich ihrer ersten Antragstellung im Jahr 2016 mit ihren nunmehrigen Angaben im Widerspruch stünden, da sie früher ausgesagt habe, auch von ihrem Vater bei der Flucht unterstützt worden zu sein, entgegnete BF1, dass sie dies „so nicht gesagt“ hätte, und dass ihr Vater schließlich eben doch noch der Meinung gewesen sei, dass sie den hohen Beamten heiraten müsse; damit dieser eine Ruhe gebe. Das Einvernahmeprotokoll anlässlich ihrer ersten Asylantragstellung sei BF1 auch nicht rückübersetzt worden. Erstmals habe sich BF1 mit ihrem jetzigen Ehemann im Jahr 2015 unterhalten. Im Jänner 2016 sei ihre Beziehung dann ernst geworden und im Februar 2016 habe der besagte Mann sodann bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten. Körperliche Übergriffe hätte es keine gegeben. der Beamte habe sie aber beschattet. Denn während sie sich bei ihrer Großmutter versteckt habe, hätten ihr Nachbarskinder davon berichtet, dass jemand ihr nachspioniere. Vom BFA dazu befragt, wie es sein könne, dass ihre Eltern in der Heimat unbeschwert zu leben vermögen, erklärte BF1 weiters, dass nachdem ihre Eltern dem Beamten mitgeteilt hätten, dass ihre Tochter (BF1) nach Europa geflohen sei, der Beamte kurz darauf eine andere geheiratet habe. Ob die Gefahr durch den besagten Mann nunmehr gebannt sei, wisse BF1 nicht; sie möchte aber nicht mehr zurück und ganz allgemein bestehe in ihrer Heimat die Gefahr einer Zwangsverheiratung. Ansonsten habe BF1 in der Russischen Föderation keine Probleme gehabt und sie sei auch nicht vorbestraft. Sie habe ferner für elf Jahre die Grund- bzw. Hauptschule besucht, Nähkurse absolviert und in ihrer Heimat als Näherin gearbeitet. Ihre dortige wirtschaftliche Situation würde sie als mittelmäßig beschreiben. Finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person bestehe nicht und sie könne auch keine Gründe namhaft machen, die für ihre Integration sprechen. Sie habe nur einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und keinen österreichischen Freundeskreis. Sie möchte nicht zurück in ihr Herkunftsland. 2.
  10. Am XXXX wurde BF2 in Österreich geboren. In der Folge stellte der Kindesvater, XXXX , als gesetzlicher Vertreter, für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG
  11. 2.
  12. Am römisch 40 wurde BF2 in Österreich geboren. In der Folge stellte der Kindesvater, römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter, für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
  13. 2.
  14. Mit Bescheiden des BFA vom 25.10.2018, ZIen 1) 1128741106-180648315 und 2) 1203097602-180776011 wurden die von BF1 und BF2 gestellten Anträge auf internationalen Schutz vom 09.07.2018 bzw. vom 16.08.2018 jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der/des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ferner die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2.
  15. Mit Bescheiden des BFA vom 25.10.2018, ZIen 1) 1128741106-180648315 und 2) 1203097602-180776011 wurden die von BF1 und BF2 gestellten Anträge auf internationalen Schutz vom 09.07.2018 bzw. vom 16.08.2018 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der/des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ferner die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde dazu BF1 betreffend ausgeführt, dass das Bundesamt die Angaben von BF1 gänzlich als unwahr erachte, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen für die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegte werden könnten. Angesichts der in Russland befindlichen Familienangehörigen, ihrer Ausbildung und Erwerbsfähigkeit sei ferner die behauptete Befürchtung, BF1 würde in eine ausweglose wirtschaftliche Notlage geraten, keinesfalls indiziert, und auch sonst gelange die Behörde - vor dem Hintergrund der Angaben von BF1 und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Ansicht - dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass BF1 im Falle einer Abschiebung Gefahr laufe, im russischen Staatsgebiet einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. In Österreich halte sich zwar XXXX auf, mit welchem BF1 nach muslemischen Ritus verheiratet sei. Da sie aufgrund einer staatlich nicht anerkannten Ehe als ledig anzusehen sei, sei diese Bindung jedoch nicht geeignet, ein schützenswertes Familienleben zu perpetuieren, und ihr Sohn wäre ohnedies im selben Umfang wie BF1 von der Rückkehrentscheidung betroffen. In Österreich halte sich zwar römisch 40 auf, mit welchem BF1 nach muslemischen Ritus verheiratet sei. Da sie aufgrund einer staatlich nicht anerkannten Ehe als ledig anzusehen sei, sei diese Bindung jedoch nicht geeignet, ein schützenswertes Familienleben zu perpetuieren, und ihr Sohn wäre ohnedies im selben Umfang wie BF1 von der Rückkehrentscheidung betroffen. Zumal BF1 nicht schutzbedürftig sei, würde die Fortsetzung ihres Aufenthalts massiv gegen das öffentliche Interesse am geregelten Fremdenrecht und dem geregelten Zuzug von Fremden verstoßen. Ihren bisherigen Aufenthalt habe sie lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag gestützt, sie verfüge über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und sie sei auch nicht integriert. Allfällige Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen und Integrationsmaßnahmen entstanden schließlich zu einem Zeitpunkt, indem sie sich ihres unsicheren Aufenthalts vollumfänglich bewusst gewesen sein musste. Hinsichtlich BF2 wurde weiters ausgeführt, dass seiner Obsorgeberechtigten (BF1) weder der Asylstatus noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei bzw. werde, und dass auch keine Gründe für eine Asylgewährung bzw. einer Gewährung des subsidiären Schutzes in der Person des BF2 selbst zu erblicken seien. Zumal sich der Vater von BF2 in Österreich befinde, sei BF2 betreffend zwar unzweifelhaft ein Familienleben vorhanden, zu berücksichtigen sei aber, dass ein Kontakt auch über die Medien aufrechterhalten werden könne, und dass er – so wie auch seine Mutter – nicht daran gehindert sei, nach erfolgter Ausreise, legal einzureisen und mittels Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einen legalen Wohnsitz im Inland zu begründen. Das Familienleben sei demnach nicht schützenswert. Bei sorgfältiger Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung und den privaten Interessen am weiteren Verblieb in Österreich, komme das Bundesamt daher zu dem Schluss, dass im Fall der BF den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse am geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden, jedenfalls der Vorzug zu geben sei. 2.
  16. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 30.11.2018 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dazu brachten sie zusammengefasst vor, dass die in den Bescheiden vorgelegten Länderberichte sehr allgemein gehalten seien, und dass sich selbst aus diesen besondere Herausforderungen aufgrund regionaler Spezifika insbesondere für Frauen ergeben würden; auf welche die Behörde nicht entsprechend eingegangen sei. Im Falle von BF1 liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor und nach den behördlichen Länderfeststellungen zufolge wäre der Staat Russland nicht gewillt, sie zu schützen. Das Vorbringen von BF1, aufgrund einer befürchteten Zwangsheirat ihr Herkunftsland verlassen zu haben, sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Tschetschenien glaubhaft und es sei die Praxis der Brautentführungen gerade unter Kadyrow-Mitarbeitern sehr verbreitet. BF1 sei eine außergewöhnlich schöne Frau im Sinne der gängigen Schönheitsvorstellungen und es sei demnach auch durchaus plausibel, dass sie einem Kadyrow-Mitarbeiter auf einem Hochzeitsvideo aufgefallen sei und dieser sie - unabhängig von ihrem Willen - ehelichen habe wollen. Kadyrow begrüße zudem die Polygamie und auch wenn der besagte Mann nunmehr eine andere Frau geheiratet habe, bedeute dies somit keinesfalls, dass er im Falle einer Rückkehr von BF1 ablassen würde. In den Länderberichten werde überdies nicht darauf eingegangen, wie die Arbeitsmarktsituation von alleinerziehenden Frauen in Tschetschenien aussehe bzw. ob ihr Zugang zum Arbeitsmarkt tatsächlich gegeben sei. Und selbst die eigens von der belangten Behörde eingeholten Informationen zur Situation von Alleinerzieherinnen würden sich auf das gesamte Staatsgebiet der Russischen Föderation beziehen und somit keine Erkenntnisse zu den Bedingungen in Tschetschenien liefern. Hätte die Behörde weitere Berichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen sowie auch die eigenen Länderfeststellungen korrekt ausgewertet, so wäre sie zu dem Entschluss gelangt, dass ein selbstständiges Leben in einem Haushalt ohne männlichen Beschützer für tschetschenische Frauen schlichtweg nicht vorgesehen sei; weshalb BF1 als alleinstehende Frau mit ihrem minderjährigen (unehelichen) Sohn als sehr vulnerabel anzusehen sei. Eine Rückkehr der BF in die Russische Föderation impliziere sohin jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK.In den Länderberichten werde überdies nicht darauf eingegangen, wie die Arbeitsmarktsituation von alleinerziehenden Frauen in Tschetschenien aussehe bzw. ob ihr Zugang zum Arbeitsmarkt tatsächlich gegeben sei. Und selbst die eigens von der belangten Behörde eingeholten Informationen zur Situation von Alleinerzieherinnen würden sich auf das gesamte Staatsgebiet der Russischen Föderation beziehen und somit keine Erkenntnisse zu den Bedingungen in Tschetschenien liefern. Hätte die Behörde weitere Berichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen sowie auch die eigenen Länderfeststellungen korrekt ausgewertet, so wäre sie zu dem Entschluss gelangt, dass ein selbstständiges Leben in einem Haushalt ohne männlichen Beschützer für tschetschenische Frauen schlichtweg nicht vorgesehen sei; weshalb BF1 als alleinstehende Frau mit ihrem minderjährigen (unehelichen) Sohn als sehr vulnerabel anzusehen sei. Eine Rückkehr der BF in die Russische Föderation impliziere sohin jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die belangte Behörde habe die Anträge der BF abgewiesen, weil sie diese als unglaubwürdig erachtet habe. Diese Feststellung basiere jedoch auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Sofern BF1 ein Widerspruch zwischen der polizeilichen Erstbefragung am 06.09.2016 und der behördlichen Einvernahme im Jahr 2018 zur Last gelegt werde, so werde angemerkt, dass BF1 damals unter großer Anspannung gestanden sei. Außerdem sei dazu einzuräumen, dass es für sie während ihrer Erstbefragung im Jahr 2016 auch nicht möglich gewesen sei, ihre Familie direkt anzugreifen. Denn es sei auch für tschetschenische Familien eine Schande, eine Frau zu einer Heirat zu zwingen. Und da BF1 zum Zeitpunkt der Einvernahme anlässlich ihrer ersten Antragstellung erst kurz zuvor aus dem Familienverband geflüchtet sei, sei es für sie aus Loyalität gegenüber ihrem Vater schwierig gewesen, diese Angelegenheit in der vollen Härte auszuführen. Warum ihre Eltern nicht verfolgt werden, könne BF1 weiters nur mutmaßen. Nachdem ihr Aggressor von ihrer Flucht informiert worden sei, sei eine weitere Erpressung der Eltern aber wohl hinfällig gewesen. BF1 habe auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Herkunftsfamilie und durch ihre Flucht und den Ungehorsam gegenüber ihrem Vater hätte sie die Familienehre befleckt; weshalb ihr im Falle einer Rückkehr auch die Verfolgung bis hin zum Ehrenmord durch ihre eigenen Angehörigen drohe. Selbst wenn die belangte Behörde das ursprüngliche Fluchtvorbringen als unglaubwürdig qualifiziert habe, sei jedenfalls von der Verwirklichung eines Nachfluchtgrundes auszugehen. Denn wie auch die Behörde einräume, sei die Ehe von BF1 weder nach österreichischem, noch nach russischem Recht anerkannt. BF1 sei daher alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes, womit ihr private Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen, die sich nicht an die Moralvorstellungen halten drohe. Die gegenteiligen Ausführungen der Behörde beziehen sich auf die Russische Föderation und nicht konkret auf Tschetschenien und hätten daher für den Fall von BF1 keine Relevanz. Ein Singleleben und das gar mit unehelichem Kind sei für Frauen in Tschetschenien nicht akzeptiert und für Tschetscheninnen sei eine Registrierung und Niederlassung außerhalb Tschetscheniens nur eingeschränkt möglich. Mangels familiärer Unterstützung und aufgrund des Umstandes, dass BF1 als Alleinerzieherin kaum genug Lohn erwirtschaften könnte, um gut für sich und ihren Sohn zu sorgen, kämen die BF im Falle der Rückkehr folglich auch in eine ausweglose Situation, und es bestehe von daher jedenfalls ein Anspruch auf subsidiären Schutz. BF1 habe in Österreich außerdem eine Familie gegründet und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Wenn die Behörde mangels einer gemeinsamen Obsorgeregelung und trotz gemeinsamen Haushalts von keinem schützenswerten Familienleben ausgehe, verkenne sie den Schutzumfang des Art. 8 EMRK gröblich. BF1 habe sich in XXXX auch sehr gut eingelebt und über ihren Mann erste Bekanntschaften zu aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen. Sie spreche recht gut Deutsch und verstehe schon viel. Den Kontakt zu ihrer in Russland aufhältigen Familie habe sie demgegenüber abgebrochen und sie könne sich daher auch keine Unterstützung mehr von dieser erwarten. Der Aufenthalt der BF gefährde überdies weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl, weshalb der Eingriff in das schützenswerte Familien- und Privatleben der BF unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig sei. BF1 habe in Österreich außerdem eine Familie gegründet und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Wenn die Behörde mangels einer gemeinsamen Obsorgeregelung und trotz gemeinsamen Haushalts von keinem schützenswerten Familienleben ausgehe, verkenne sie den Schutzumfang des Artikel 8, EMRK gröblich. BF1 habe sich in römisch 40 auch sehr gut eingelebt und über ihren Mann erste Bekanntschaften zu aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen. Sie spreche recht gut Deutsch und verstehe schon viel. Den Kontakt zu ihrer in Russland aufhältigen Familie habe sie demgegenüber abgebrochen und sie könne sich daher auch keine Unterstützung mehr von dieser erwarten. Der Aufenthalt der BF gefährde überdies weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl, weshalb der Eingriff in das schützenswerte Familien- und Privatleben der BF unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig sei. Abschließend sei anzumerken, dass es das BFA vollkommen unterlassen habe, im Hinblick darauf, dass BF2 minderjährig sei, Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 der GRC sowie des BVG-Kinderrechte zu treffen und das Wohl des Kindes entsprechend zu würdigen. Es liege auf der Hand, dass es im Interesse von BF2 sei, zur Aufrechterhaltung des gelebten Familienlebens, die Familieneinheit zu wahren; wobei berücksichtigt werden müsse, dass sein Vater als anerkannter Flüchtling auch nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne. BF2 habe außerdem Anspruch auf denselben Schutz wie sein Vater und dürfe gegenüber ehelichen Kindern nicht diskriminiert werden. Abschließend sei anzumerken, dass es das BFA vollkommen unterlassen habe, im Hinblick darauf, dass BF2 minderjährig sei, Feststellungen unter dem Aspekt des Artikel 24, der GRC sowie des BVG-Kinderrechte zu treffen und das Wohl des Kindes entsprechend zu würdigen. Es liege auf der Hand, dass es im Interesse von BF2 sei, zur Aufrechterhaltung des gelebten Familienlebens, die Familieneinheit zu wahren; wobei berücksichtigt werden müsse, dass sein Vater als anerkannter Flüchtling auch nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne. BF2 habe außerdem Anspruch auf denselben Schutz wie sein Vater und dürfe gegenüber ehelichen Kindern nicht diskriminiert werden. 2.
  17. Die Beschwerdevorlage langte am 18.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede aufgrund Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG) wurde das Verfahren von BF1 am 08.01.2019 der Gerichtsabteilung W196 neu zugeteilt; infolge Annexität (Familienzugehörigkeit) galt dies auch für das Verfahren BF2 betreffend.2.
  18. Die Beschwerdevorlage langte am 18.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede aufgrund Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG) wurde das Verfahren von BF1 am 08.01.2019 der Gerichtsabteilung W196 neu zugeteilt; infolge Annexität (Familienzugehörigkeit) galt dies auch für das Verfahren BF2 betreffend. 2.
  19. Am 17.07.2020 wurde das BVwG vom BFA darüber informiert, dass dem Lebensgefährten von BF1 bzw. dem Vater von BF2 mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 20.12.2019 der Asylstatus aberkannt, jedoch keine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei; sein weiterer Aufenthalt stütze sich auf das NAG. 2.
  20. Mit Schreiben vom 17.12.2021 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF um Vertagung der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.12.2021 ersucht, und dazu vorgebracht, dass sich BF1 kurz vor der Entbindung eines weiteren Kindes befinde. Am 26.01.2022 gebar BF1 ihr zweites Kind. 2.
  21. Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde daher auf den 12.04.2022 verschoben. Zu dieser erschienen die BF und ihre Rechtsvertretung. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom 28.02.2022 entschuldigt. Der Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „Eröffnung der Verhandlung R: Wie gut verstehen Sie mich? BF: Ein bisschen. R: Verstehen Sie die D gut? BF: Ja. R: Sie sind aus Tschetschenien weggegangen, weil man Sie zwangsverheiraten wollte. Bitte erzählen Sie mir davon. BF: 2015 stand ich schon in Kontakt mit meinem derzeitigen Mann. Über das Internet. R: Mit Ihrem derzeitigen Mann sind Sie traditionell verheiratet? BF: Ja. R: Haben Sie vor, ihn standesamtlich auch zu heiraten? BF: Ja, das will ich. R: Fahren Sie bitte fort. BF: Wir standen 2 oder 3 Monate in Kontakt. Plötzlich sind Beamte zu meinem Vater gekommen. Sie kamen aus Grosny in unser Dorf XXXX . Die Leute sind gekommen, um meinen Vater zu fragen, ob er mich verheiratet. Der Mann, der mich heiraten wollte, war alt. Aber ich stand schon mit meinem derzeitigen Mann in Kontakt. Ich war absolut dagegen. Ich habe geweint und habe gebetet, mich nicht zu verheiraten. Man wollte es gewaltsam machen. Ich habe mit meinem derzeitigen Mann darüber gesprochen und er sagte, dass ich flüchten soll. 2015 habe ich mich 1 Monat lang bei meiner Großmutter versteckt in einem anderen Rayon. Das Dorf, wo sie lebte, hieß XXXX . Ich habe um ein Visum angesucht, ein Touristenvisum. Man sagte mir, dass ich 1 Monat auf dieses Visum warten soll. Ich war weiter bei meiner Großmutter, das war schon im April. BF: Wir standen 2 oder 3 Monate in Kontakt. Plötzlich sind Beamte zu meinem Vater gekommen. Sie kamen aus Grosny in unser Dorf römisch 40 . Die Leute sind gekommen, um meinen Vater zu fragen, ob er mich verheiratet. Der Mann, der mich heiraten wollte, war alt. Aber ich stand schon mit meinem derzeitigen Mann in Kontakt. Ich war absolut dagegen. Ich habe geweint und habe gebetet, mich nicht zu verheiraten. Man wollte es gewaltsam machen. Ich habe mit meinem derzeitigen Mann darüber gesprochen und er sagte, dass ich flüchten soll. 2015 habe ich mich 1 Monat lang bei meiner Großmutter versteckt in einem anderen Rayon. Das Dorf, wo sie lebte, hieß römisch 40 . Ich habe um ein Visum angesucht, ein Touristenvisum. Man sagte mir, dass ich 1 Monat auf dieses Visum warten soll. Ich war weiter bei meiner Großmutter, das war schon im April. R: Der Mann, in den Sie sich verliebt haben, war wo? BF: Mein Mann war in Österreich. Meine Großmutter hat mir geholfen. Auch mein Vater hat mir geholfen. Ich habe dann ein Schreiben bekommen, dass das Visum erledigt werden konnte. Ich war insgesamt 2 Monate bei meiner Großmutter und habe damals das Haus nicht verlassen. Ich war 2 Monate bei meiner Großmutter, ich hatte Angst, dass die Leute dorthin kommen. Meine Verwandtschaft bedrohte mich. Das wäre nicht der erste Fall dort, dass sowas passiert. Ob man will oder nicht, man muss dann heiraten. Wenn den Leuten eine Frau gefällt, dann muss sie heiraten. Die Männer sind meistens 30 bis 40 Jahre älter, als die jungen Frauen. Ich war damals 18 Jahre alt. Ich hatte damals langes Haar, man hat mich gesehen. Ich war bei einem Schönheitswettbewerb dabei und dort haben sie mich gesehen. Die Leute haben über irgendwelche Leute erfahren, wer ich bin. Sie sagten, dass ich ihnen gefallen habe. Sie haben in jedem Rayon eine Vertrauensperson. Ich habe mit meinem Mann gesprochen und er hat mir geholfen, damit ich nicht gewaltsam verheiratet werde. R: Was hat Ihr Mann gemacht, wie hat er Ihnen geholfen? BF: Er hat in Grosny Verwandte, sie haben mir bei der Visa-Ausstellung geholfen, damit ich nach Österreich kommen kann. Deswegen bin ich hier. Mein Mann hat in Berlin auf mich gewartet. Mein Vater hat mir auch geholfen, damit ich aus Liebe heiraten kann. Er sagte, dass ich ein freier Mensch bin und den heiraten kann, den ich heiraten will. R: Wie hat der heiratswillige alte Mann darauf reagiert? BF: Ich habe ein halbes Jahr später mit meinem Vater telefoniert. Er sagte, dass er zuerst bedroht wurde, man sagte, dass man mich finden wird. Ich hatte Angst, ihn gleich nach dem Flug anzurufen, weil sie Gespräche abgehört haben. Ich habe gewartet, bis alles zur Ruhe kommt. Zuerst hat es Drohungen gegeben. Der Vater wurde verprügelt. Man hat ihn gefragt, warum er mich wegfahren ließ. Es gibt Vorfälle, dass jemand dabei umgebracht wird. Ich habe damals gesagt, dass ich gut angekommen bin. Ich habe ihm erklärt, dass ich mich nicht oft melden kann, weil das gefährlich ist. R: Wieso hat Ihr jetziger Mann in Berlin auf Sie gewartet, Sie hatten doch ein italienisches Visum. BF: Ich hatte ein italienisches Visum. Mein Mann hat auf mich in Berlin gewartet, weil er mich gleich von Berlin mitnehmen wollte, aber das war nicht möglich, man hat mich nach Italien geschickt. Da gab es irgendwelche Unstimmigkeiten beim Transport. Ich war das erste Mal in Europa und bekam Angst. Ich habe meinen Mann angerufen und habe gefragt, was ich tun soll, er ist gekommen. Er hat irgendwas gesprochen, aber man hat mich nach Italien geschickt. R: Wie haben Sie Tschetschenien verlassen, wo sind Sie hingefahren? BF: Es gab einen Bus von Rayon XXXX . Mit dem Bus bin ich nach XXXX , in Inguschetien, gefahren. Dort wurden die Leute aufgeteilt. Mit dem Bus bin ich weitergefahren. BF: Es gab einen Bus von Rayon römisch 40 . Mit dem Bus bin ich nach römisch 40 , in Inguschetien, gefahren. Dort wurden die Leute aufgeteilt. Mit dem Bus bin ich weitergefahren. R: War der nächste Stopp? BF: In Berlin. R: Sie sind mit einem italienischen Visum nach Berlin gekommen? BF: Ja, ich hatte zwar ein Flugticket, aber der Flug wurde abgesagt. Man hat mir gesagt, dass ich noch 3 Monate warten muss, wenn ich fliegen will. Aber ich hatte keine Zeit. Deswegen war ich mit dem Bus einverstanden. R: Von Berlin? BF: Ich bin alleine von Berlin gefahren. Dort war eine ältere Frau, sie hat auf mich gewartet und mir geholfen. Man sagte mir, dass ich nicht weggehen soll. Ich weiß nicht, ein Polizist oder so, er hat mich irgendwo hingebracht, weil ich ein italienisches Visum hatte. Er sagte, dass ich von dort nicht weggehen darf. Dort war eine ältere Frau. Das war schon in Italien. Ich stand unter Stress. R: Wie sind Sie von Berlin nach Italien gekommen? BF: Mit dem Bus. Das war mein erster Auslandsaufenthalt. Ich durfte nicht einmal meinen Mann anrufen, ich habe geweint. Die Frau hat mir geholfen. Sie sagte, dass ich 2 Monate bei ihr bleiben soll, bis das Visum zu Ende ist. Ich habe bei ihr zu Hause geputzt. Ich hatte kein Geld. Ich habe ihr deswegen geholfen und bei ihr geputzt. R: Aber Sie haben schon Ihren Mann gekannt, warum hat er Ihnen kein Geld geschickt? BF: Das war nicht erlaubt. Man hat mich gefragt, warum mein Mann nicht nach Italien gekommen ist, wenn ich ein italienisches Visum habe. Ich habe es schon vergessen, wie die Frau hieß. Diese Frau hat gesagt, dass ich bei ihr bleiben und putzen kann und dass ich mich dann mit meinem Mann treffen kann. Nachgefragt: Das war eine Italienerin, das war in Venedig. R: Ihr Mann hat Sie 3 Monate in Italien sitzen lassen und hat Sie nicht geholt und auch kein Geld geschickt? BF: Das waren eineinhalb Monate, man hat ihm das nicht erlaubt, dass er Geld schickt. R: Wer hat ihm das nicht erlaubt? BF: Ich wurde dort aufgenommen, man sagte mir, dass er persönlich da sein sollte und man sollte mich von dort nicht weiterfahren lassen. Die Verhandlung wird um 12:50 Uhr unterbrochen und um 13:00 Uhr fortgesetzt, damit die BF das Kind stillen kann. R: Wer war das, der das nicht erlaubt hat? BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, das war ein Mann, aber ich weiß nicht, wer er war. Ich war das erste Mal in Europa und ich kann es wirklich nicht erklären, weil ich es nicht weiß. Ich kenne mich nicht aus, wer das war. Ich habe nur 1 oder 2 Mal mit meinem Mann telefoniert. Ich habe zuerst 1 bis 3 Tage dort angehalten, man hat mich gefragt, warum ich gekommen bin, den Grund für meine Ausreise. Ich habe gesagt, dass ich zu meinem künftigen Mann gekommen bin. Aber man hat mich gefragt, warum er nicht vor Ort gekommen ist. Man sagte mir, dass er dort sein sollte. Die Polizei hat es mir gesagt. Ich stand unter Stress. Man hat mich nicht normal sprechen lassen. Man hat mir gesagt, dass man mir nicht glaubt, man hat mich gefragt, zu welchem Zweck ich gekommen bin. Ich habe 100 Mal gesagt, dass ich zu meinem Mann gekommen bin. Mein Mann wollte mich von dort holen, aber man hat mir das Telefon abgenommen und ich konnte ihn nicht mehr kontaktieren. R: Aber Sie hatten ein Touristenvisum, warum sind Sie dann befragt worden? BF: Mit mir war ein Ehepaar, die wurden auch befragt. Ich hatte eine lange Bekleidung und man hatte Zweifel, was den Zweck meiner Reise anbelangt. Sie haben mich gefragt, warum ich eine lange Bekleidung trage. Man hat mir nicht geglaubt, dass ich mich mit meinem Mann treffen will, weil er nicht vor Ort war. Man hat mir gesagt, dass man sich nicht sicher ist, was meine Einreise anbelangt. Ich hatte eine lange Kleidung. Ich war ganz alleine habe geweint. Dann habe ich die ältere Frau auf der Polizei Station getroffen. Sie ist dort zu ihrem Neffen gekommen, um ihn zu besuchen. Ich habe gezittert, sie hat gefragt, was passiert ist, sie war Italienerin. Ich habe ihr alles erklärt und ihr gesagt, dass ich gerne zu meinem Mann möchte. Sie hat mir erlaubt, zu ihr zu kommen. Wir haben Englisch gesprochen. Ich habe es so erklärt, wie ich wollte. Dort gab es einige Familien, die in der gleichen Lage waren, wie ich. Wir waren im Hiyab und die Frauen im Hiyab wurden dort befragt. Ich war ein Monat bei ihr. Ich habe bei ihr geputzt und gekocht. Ich bin mit dem Bus in Venedig angekommen. Sie hat mir geholfen, mit meinem Mann telefonischen Kontakt aufzunehmen, damit er mich von dort mitnehmen kann. R: Der Mann war in Österreich oder in Berlin? BF: Er stand auch unter Stress, er konnte mich nicht telefonisch erreichen. R: Wo war Ihr Mann, wo haben Sie ihn angerufen? BF: Er war in XXXX BF: Er war in römisch 40 R: War der Mann jemals in Berlin? BF: Nein. R: Wie sind Sie von Italien nach Österreich gekommen? BF: Mein Onkel lebt in XXXX . Er hat dort Bekannte. Das sind Leute, die nach Italien reisen und mit diesen Personen hat er gesprochen, von dort ist es näher nach Italien. Die reisen viel nach Venedig. Er hat mit ihnen gesprochen, er kennt sie schon lange, das sind Freunde. Das war ein Ehepaar, als sie erfahren haben, wo ich wohne, sind sie dorthin gekommen. Es war nicht leicht, aber ich durfte von dort ausreisen. Sie haben gesagt, dass sie meinen Onkel kennen und mich kennen und ich wirklich zu meinem Mann gekommen bin. Sie sagten, dass man mir mein Telefon geben soll. BF: Mein Onkel lebt in römisch 40 . Er hat dort Bekannte. Das sind Leute, die nach Italien reisen und mit diesen Personen hat er gesprochen, von dort ist es näher nach Italien. Die reisen viel nach Venedig. Er hat mit ihnen gesprochen, er kennt sie schon lange, das sind Freunde. Das war ein Ehepaar, als sie erfahren haben, wo ich wohne, sind sie dorthin gekommen. Es war nicht leicht, aber ich durfte von dort ausreisen. Sie haben gesagt, dass sie meinen Onkel kennen und mich kennen und ich wirklich zu meinem Mann gekommen bin. Sie sagten, dass man mir mein Telefon geben soll. R: Also Ihr Onkel lebt in XXXX und Ihr Mann hat mit ihm gesprochen? R: Also Ihr Onkel lebt in römisch 40 und Ihr Mann hat mit ihm gesprochen? BF: Ja. Ich habe meinem Mann gesagt, als ich telefoniert habe, dass ich einen Onkel in XXXX habe. Mein Mann ist dann nach XXXX gefahren und hat sich erkundigt, wo er lebt. Er hat den Familiennamen und Vornamen von mir gewusst. Der Onkel lebt im Zentrum der Stadt XXXX . BF: Ja. Ich habe meinem Mann gesagt, als ich telefoniert habe, dass ich einen Onkel in römisch 40 habe. Mein Mann ist dann nach römisch 40 gefahren und hat sich erkundigt, wo er lebt. Er hat den Familiennamen und Vornamen von mir gewusst. Der Onkel lebt im Zentrum der Stadt römisch 40 . R: Als Sie 2016 nach Deutschland gegangen sind für 2 Jahre, sind Sie zu Bekannten gegangen? BF: Ja. R: Sie haben dort 2 Jahre gewohnt? BF: Ja, das Visum von meinem Mann war zu Ende und er konnte nicht länger hierbleiben. R: Welches Visum? BF: Mein Visum war zu Ende. R: Sie haben hier einen Asylantrag gestellt und nachdem der negativ war, sind Sie weggegangen. BF: Ich meine, das italienische Visum war zu Ende. In XXXX , Asyl. Ich konnte dort nicht länger bleiben, das Visum war zu Ende. BF: Ich meine, das italienische Visum war zu Ende. In römisch 40 , Asyl. Ich konnte dort nicht länger bleiben, das Visum war zu Ende. R: Was haben Sie in Deutschland gemacht? BF: Mein Mann wollte nach Deutschland fahren. Zuerst bin ich selber hingefahren, er sagte, dass er dann zu mir kommen wird und dass wir zusammenleben werden. R: Sie haben 2016 einen Asylantrag in Ö gestellt und sind 2017 nach Deutschland gegangen, da haben Sie aber schon mit Ihrem Mann zusammengelebt? BF: Ja, ich war schwanger mit dem ersten Kind. Seine Bekannte hat mir Unterkunft gegeben. Ich stand wieder unter Stress wegen dem Hin und Her. Ich glaube, ich war im
  22. Monat schwanger, ich hatte eine Schwangerschaftsvergiftung. Ich konnte nicht einmal wirklich aufstehen mit dieser Vergiftung. Ich habe sogar mit Wasser gebrochen. Mein Mann ist dann nach Deutschland nachgekommen. Er wurde in XXXX befragt, da ging es um den Pass. Man fragte, warum ich schwanger bin, man hat ihm viele Fragen gestellt. Er wollte, dass ich mich beruhige, er sagte, dass alles gut sein wird. Er wollte, dass ich in Ruhe das Kind zur Welt bringe und dass ich deswegen bei Bekannten bin. Er hat mich nach Deutschland geschickt, dass ich mich wieder beruhige. Wegen dem Visum stand ich unter Stress. Man hat mich gefragt, warum ich ein einmonatiges Visum hatte, wenn ich hier leben will. Warum ich ein Touristenvisum hatte, solche Fragen hat man mir gestellt. Aber ich hatte keine Zeit. Ich stand unter Stress. Man wollte mich ja mit einem alten Mann verheiraten und ich wollte ihn nicht heiraten. Ich habe das Visum damals bekommen und bin so schnell wie möglich ausgereist. Dort gibt es eigene Gesetze. Wenn etwas nicht passt, dann wird derjenige bedroht. BF: Ja, ich war schwanger mit dem ersten Kind. Seine Bekannte hat mir Unterkunft gegeben. Ich stand wieder unter Stress wegen dem Hin und Her. Ich glaube, ich war im
  23. Monat schwanger, ich hatte eine Schwangerschaftsvergiftung. Ich konnte nicht einmal wirklich aufstehen mit dieser Vergiftung. Ich habe sogar mit Wasser gebrochen. Mein Mann ist dann nach Deutschland nachgekommen. Er wurde in römisch 40 befragt, da ging es um den Pass. Man fragte, warum ich schwanger bin, man hat ihm viele Fragen gestellt. Er wollte, dass ich mich beruhige, er sagte, dass alles gut sein wird. Er wollte, dass ich in Ruhe das Kind zur Welt bringe und dass ich deswegen bei Bekannten bin. Er hat mich nach Deutschland geschickt, dass ich mich wieder beruhige. Wegen dem Visum stand ich unter Stress. Man hat mich gefragt, warum ich ein einmonatiges Visum hatte, wenn ich hier leben will. Warum ich ein Touristenvisum hatte, solche Fragen hat man mir gestellt. Aber ich hatte keine Zeit. Ich stand unter Stress. Man wollte mich ja mit einem alten Mann verheiraten und ich wollte ihn nicht heiraten. Ich habe das Visum damals bekommen und bin so schnell wie möglich ausgereist. Dort gibt es eigene Gesetze. Wenn etwas nicht passt, dann wird derjenige bedroht. R: Was war der Stress, als Sie in Österreich waren? BF: Die Schwangerschaft und die Tatsache, dass man mich hier einvernommen hat. Wir haben uns registriert, wir haben gesagt, dass wir nach dem muslimischen Ritus verheiratet sind und nicht standesamtlich. Man hat uns gesagt, dass wir eigentlich kein Recht hätten zusammenzuleben und warum ich schwanger bin. R: Wer hat das gesagt? BF: Das hat die Asylbehörde gesagt. Wir haben alle Dokumente vorgelegt. R: Hat Ihr jetziger Mann damals in Ö Asyl gehabt? BF: Ja. Aber wegen der fehlenden standesamtlichen Eheschließung war es nicht möglich, dass ich auch so einen Schutz bekomme. BFV: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Ihrem Herkunftsland? BF: Einmal pro Monat oder 2 Mal. Ich habe Angst, sie öfter zu kontaktieren, auch den Vater. Ich will nicht, dass er meinetwegen Probleme bekommt, deswegen kontaktiere ich ihn nur 1 bis 2 Mal im Monat. BFV: Wie würden Sie Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie beschreiben? BF: Gut. Abe r die Kontaktaufnahme erfolgt nur selten. BFV: Könnten Sie theoretisch zurückkehren und bei Ihrer Familie leben? BF: Nein. BFV: Warum nicht? BF: DAS wäre für mich mit einer Gefahr verbunden. Man hätte mich umgebracht, wenn man mich dort gesehen hätte. Man hätte gefragt, warum ich geflüchtet bin und jemand anderen geheiratet habe. Dort gibt es so blöde Gesetze. BFV: Keine Fragen. R an BF: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Ich möchte hierbleiben. Ich möchte, dass Sie mich richtig verstehen. Ich bin nicht die einzige Frau, die dort bedroht wird und ich möchte bei meinem Mann bleiben und ich möchte Deutsch lernen. Ich habe gelernt, aber jetzt bin ich in Karenz. Ich werde es machen. Schluss der Verhandlung“ Anlässlich der Verhandlung wurden weiters eine Kursbestätigung der VHS- XXXX betreffend BF1 vorgelegt; Kopien der Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder sowie Empfehlungsschreiben von zwei Bekannten. Anlässlich der Verhandlung wurden weiters eine Kursbestätigung der VHS- römisch 40 betreffend BF1 vorgelegt; Kopien der Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder sowie Empfehlungsschreiben von zwei Bekannten. 2.
  24. Am 26.04.2022 legten die BF außerdem noch eine Stellungnahme vor, in der - mit Bezug auf das Vorbringen der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation (Version 7, 21.04.2022) - vorgebracht wurde, dass BF1 nicht zu ihrer Familie nach Tschetschenien zurückkehren und bei dieser leben könnte, da sie befürchte, dass ihr Vater ihretwegen Probleme bekommen würde. Mangels einer Berufsausbildung und aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage würde BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden, noch dazu weil sie bei der Erziehung und Versorgung von BF2 keine Unterstützung hätte. Die BF wären sohin ausschließlich auf staatliche Hilfen angewiesen, wobei sich der Zugang zu diesen aufgrund der langen Abwesenheit schwierig gestalte und von Ungewissheit geprägt sei. Die BF würden bei einer Rückkehr demnach in eine völlig aussichtslose Lage geraten. Schließlich könnten die BF aber auch im Hinblick auf ihr gem. Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben und des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kindeswohls nicht abgeschoben werden. 2.
  25. Am 26.04.2022 legten die BF außerdem noch eine Stellungnahme vor, in der - mit Bezug auf das Vorbringen der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation (Version 7, 21.04.2022) - vorgebracht wurde, dass BF1 nicht zu ihrer Familie nach Tschetschenien zurückkehren und bei dieser leben könnte, da sie befürchte, dass ihr Vater ihretwegen Probleme bekommen würde. Mangels einer Berufsausbildung und aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage würde BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden, noch dazu weil sie bei der Erziehung und Versorgung von BF2 keine Unterstützung hätte. Die BF wären sohin ausschließlich auf staatliche Hilfen angewiesen, wobei sich der Zugang zu diesen aufgrund der langen Abwesenheit schwierig gestalte und von Ungewissheit geprägt sei. Die BF würden bei einer Rückkehr demnach in eine völlig aussichtslose Lage geraten. Schließlich könnten die BF aber auch im Hinblick auf ihr gem. Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben und des verfassungsrechtlich gewährleisteten Kindeswohls nicht abgeschoben werden. Der Stellungnahme wurde eine Bestätigung des Kindergartens XXXX vom 20.04.2022 betreffend BF2 beigelegt und weiters bekannt gegeben, dass dem Partner von BF1 bzw. dem Vater von BF2 nunmehr der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt worden sei. Der Stellungnahme wurde eine Bestätigung des Kindergartens römisch 40 vom 20.04.2022 betreffend BF2 beigelegt und weiters bekannt gegeben, dass dem Partner von BF1 bzw. dem Vater von BF2 nunmehr der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt worden sei. 2.
  26. Am 05.05.2022 wurde das BVwG vom BFA telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde gemäß § 17 AsylG 2005 nun auch ein Asylverfahren für das zweite, im Jänner 2022 geborene Kind eingeleitet hat; und dass beabsichtigt sei, die Entscheidung dieses Kindes von der hier gerichtlichen Entscheidung der Mutter (BF1) „abzuleiten“. 2.
  27. Am 05.05.2022 wurde das BVwG vom BFA telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde gemäß Paragraph 17, AsylG 2005 nun auch ein Asylverfahren für das zweite, im Jänner 2022 geborene Kind eingeleitet hat; und dass beabsichtigt sei, die Entscheidung dieses Kindes von der hier gerichtlichen Entscheidung der Mutter (BF1) „abzuleiten“. Zwischenzeitlich sei auch ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus für dieses Kind gestellt worden, und es sei dieses Verfahren offen. 2.
  28. Zuletzt wurden die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Krieg Russlands gegen die Ukraine begleitend beobachtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen der BF: 1.1.
  31. Die Identität der BF steht fest. BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF
  32. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen. Die BF bekennen sich zum islamischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch, BF1 spricht zudem Russisch. BF1 ist nach islamischen Ritus mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX , russischer Staatsbürger, verheiratet und hat mit diesem gemeinsam zwei in Österreich (nach)geborene Söhne, darunter auch BF
  33. Eine standesamtliche Trauung erfolgte bis dato nicht. BF1 ist nach islamischen Ritus mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten römisch 40 , russischer Staatsbürger, verheiratet und hat mit diesem gemeinsam zwei in Österreich (nach)geborene Söhne, darunter auch BF
  34. Eine standesamtliche Trauung erfolgte bis dato nicht. BF1 ist in XXXX , in Tschetschenien geboren. Sie hat für elf Jahre die Schule besucht und in weiterer Folge Nähkurse absolviert sowie als Näherin gearbeitet. Die beiden (jeweils berufstätigen) Eltern und die (noch minderjährigen) Geschwister der BF1 leben noch in Tschetschenien. BF1 lebte mit der in der Heimat aufhältigen Familie vor ihrer Ausreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt und sie hat zu diesen auch weiterhin Kontakt. BF1 ist in römisch 40 , in Tschetschenien geboren. Sie hat für elf Jahre die Schule besucht und in weiterer Folge Nähkurse absolviert sowie als Näherin gearbeitet. Die beiden (jeweils berufstätigen) Eltern und die (noch minderjährigen) Geschwister der BF1 leben noch in Tschetschenien. BF1 lebte mit der in der Heimat aufhältigen Familie vor ihrer Ausreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt und sie hat zu diesen auch weiterhin Kontakt. 1.1.
  35. Die BF leiden beide an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen und sie befinden sich (aktuell) auch in keiner medizinischen Behandlung; sie sind beide gesund. 1.
  36. Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Das von BF1 behauptete Fluchtvorbringen, aufgrund einer befürchteten Zwangsheirat ihr Herkunftsland verlassen zu haben, hat sich letztlich als unglaubwürdig erwiesen; ebenso wie das Vorbringen, aufgrund ihrer Weigerung sich der väterlichen Weisung, einen mächtigen Kadyrow-Mitarbeiter zu heiraten, zu unterwerfen, und somit wegen des Verstoßes gegen die tschetschenischen Moralvorstellungen für Frauen, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer geschlechtsspezifische Verfolgung ausgesetzt zu sein. BF2 betreffend wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 1.
  37. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Abschiebung in die Russische Föderation (aus jetziger Perspektive) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wären oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätten; dies selbst im Hinblick auf den aktuell von Russland geführten Krieg gegen die Ukraine. Die BF wären im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Ihre Existenz ist durch mögliche Erwerbstätigkeit von BF1 gesichert, welche gesund und im erwerbsfähigen Alter ist sowie auch über gute (Schul-)Bildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat verfügt. Die BF haben dort auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung, und sie verfügen zudem über ein verwandtschaftliches Netz, auf welches sie - im Bedarfsfall - zurückgreifen können. Es besteht letztlich auch die Möglichkeit, etwaiger finanzieller Unterstützungsleistungen seitens des in Österreich aufhältigen Partners bzw. Vaters (mittels Geldtransfers). 1.
  38. Zum Privat- und Familienleben in Österreich: 1.4.
  39. BF1 reiste im Besitz eines (italienischen) Schengenvisums in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, und sie begab sich (spätestens) im September 2016 nach Österreich, wo sie am 06.09.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2016 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde mangels Zustelladresse durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft
  40. Instanz. BF1 verfügte von 14.12.2016 bis 15.03.2018 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich und von Dezember 2017 bis 09.07.2018 tauchte sie in Deutschland unter, um sich derart ihrer Abschiebung nach Italien zu entziehen. Am 10.07.2018 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). 1.4.
  41. In Österreich befindet sich XXXX , der Partner von BF1 bzw. der Vater von BF
  42. 1.4.
  43. In Österreich befindet sich römisch 40 , der Partner von BF1 bzw. der Vater von BF
  44. Dieser ist seit 2004 in Österreich aufhältig. Sein mit Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2011 zuerkannter Status des Asylberechtigten wurde ihm mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 20.12.2019 aberkannt. Seither stützt er seinen Aufenthalt auf das NAG; ihm wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt. BF1 hat ihren nunmehrigen Partner bzw. den Vater ihrer Kinder über das Internet kennengelernt und diesen erstmal nach ihrer Einreise in Österreich getroffen. Die beiden lebten daraufhin im gemeinsamen Haushalt, bis sich BF1 vorübergehend nach Deutschland begab. Seit Juli 2018 leben die beiden (wieder) durchgehend im gemeinsamen Haushalt. Im August 2018 kam ihr erstes Kind (BF2) zur Welt und im Jänner 2022 das zweite; XXXX BF1 hat ihren nunmehrigen Partner bzw. den Vater ihrer Kinder über das Internet kennengelernt und diesen erstmal nach ihrer Einreise in Österreich getroffen. Die beiden lebten daraufhin im gemeinsamen Haushalt, bis sich BF1 vorübergehend nach Deutschland begab. Seit Juli 2018 leben die beiden (wieder) durchgehend im gemeinsamen Haushalt. Im August 2018 kam ihr erstes Kind (BF2) zur Welt und im Jänner 2022 das zweite; römisch 40 Das zweite Kind betreffend wurde seitens der Behörde gemäß § 17 AsylG 2005 ein Asylverfahren eingeleitet; eine Entscheidung des BFA ist bislang (noch) nicht erfolgt. Zwischenzeitlich wurde ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus für dieses Kind gestellt; und es ist das diesbezügliche Verfahren noch offen. Das zweite Kind betreffend wurde seitens der Behörde gemäß Paragraph 17, AsylG 2005 ein Asylverfahren eingeleitet; eine Entscheidung des BFA ist bislang (noch) nicht erfolgt. Zwischenzeitlich wurde ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus für dieses Kind gestellt; und es ist das diesbezügliche Verfahren noch offen. Des Weiteren befindet sich noch ein Onkel von BF1 in Österreich, zu welchem jedoch keine besonders enge Beziehung nachgewiesen werden konnte. BF1 hat zuletzt an der Volkshochschule Deutschkurse auf dem Niveau A2/1 und A2/2 besucht und im Jahr 2021 einen „Basiskurs“ absolviert, in dem die Fachinhalte Deutsch (als Zweitsprache), weitere Sprachen, digitale Kompetenz und Mathematik vermittelt wurden. BF1 und ihre Familie leben offenbar im guten Einvernahmen mit ihren Mitmenschen, sie selbst verfügt aber über keine nennenswerten freundschaftlichen Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen. Und sie ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig. BF2 besucht seit September 2021 den Kindergarten. Die BF beziehen jeweils die Grundversorgung. 1.
  45. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 21.04.2022, Version 7) „(…) Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  46. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  47. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  48. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  49. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  50. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021  BTI - Bertelsmann Transformation Index

(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021  CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021  EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020  FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021  Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020  Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022  MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020  ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020  Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020  Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020  Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020  Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022  Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021  CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Dagestan Letzte Änderung: 16.11.2021 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien (AA 2.2.2021), bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vgl. Standard.at 5.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 17.2.2021  Russland Analysen (5.10.2020): Chronik:
  1. September –
  2. Oktober 2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/chronik?c=russland&d1=2020-09-28&d2=2020-10-10&t=&o=50&l=50&x=0#eintraege, Zugriff 10.3.2021  Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 10.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351?reduced=true, Zugriff 10.3.2020  Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 10.3.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021  Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021  Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021  DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 25.2.2022  ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/, Zugriff 25.2.2022  SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021  Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false, Zugriff 25.2.2022  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021  Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 25.2.2022 Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 9.4.2021  CK - Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51356/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51357/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53738/, Zugriff 8.4.2021  CK - Caucasian Knot (15.4.2021): In the 1st quarter of 2021, 19 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/55259/, Zugriff 18.10.2021  CK - Caucasian Knot (21.7.2021): One person killed during armed conflict in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56193/, Zugriff 18.10.2021  CK - Caucasian Knot (12.8.2021): In July 2021, six people were killed in armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56855/, Zugriff 18.10.2021  CK - Caucasian Knot (27.9.2021): In August 2021, no victims of armed conflict recorded in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56857/, Zugriff 18.10.2021  Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 9.4.2021  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 18.10.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 9.4.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 8.4.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  3. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
  4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  5. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
  6. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  7. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  8. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.