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{'item': 'W207 2248255-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW207 2248255-1 Spruch, W207 2248255-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch als „Dienstnehmerin“ bezeichnet) ist seit 02.11.1989 bei der mitbeteiligten Partei (in der Folge auch als „Dienstgeberin“ bezeichnet) als Arbeiterin beschäftigt. Mit Bescheid des damaligen Bundessozialamtes vom 23.09.1999 wurde auf Grundlage eines diesbezüglichen Antrages der Dienstnehmerin festgestellt, dass diese mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ab 15.06.1999 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 11.06.2003 wurde der Grad der Behinderung infolge eines Antrages auf Neufestsetzung mit 60 v.H. festgesetzt. Am 28.08.2020 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der nunmehr belangten Behörde, dem beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschuss, gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß des im Rahmen eines (zu AZ. 18 S 25/20g des LG Leoben eröffneten) Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung beschlossenen Sanierungsplans werde zum Zweck der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Dienstgeberin die Produktion aus betriebswirtschaftlich zwingenden Gründen dauerhaft geschlossen. Der Arbeitsplatz der Dienstnehmerin falle ersatzlos weg; eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht vorhanden. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses sei der Dienstgeberin sohin nicht zumutbar.Am 28.08.2020 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der nunmehr belangten Behörde, dem beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, eingerichteten Behindertenausschuss, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß des im Rahmen eines (zu AZ. 18 S 25/20g des LG Leoben eröffneten) Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung beschlossenen Sanierungsplans werde zum Zweck der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Dienstgeberin die Produktion aus betriebswirtschaftlich zwingenden Gründen dauerhaft geschlossen. Der Arbeitsplatz der Dienstnehmerin falle ersatzlos weg; eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht vorhanden. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses sei der Dienstgeberin sohin nicht zumutbar. In ihrem Schriftsatz vom 03.11.2020 stellte die Dienstnehmerin ihre persönliche Situation dar, verlangte ausdrücklich ihre Weiterbeschäftigung und führte diesbezüglich insbesondere aus, sie sei in der Lage und willens, sämtliche Arbeiten in der Produktion zu verrichten oder sich für anderweitig benötigte Tätigkeiten als Arbeiterin oder Angestellte umschulen zu lassen. Die Weiterbeschäftigung sei der Dienstgeberin auch zumutbar. Am 17.05.2021 fand am Betriebsstandort der Dienstgeberin eine mündliche Verhandlung statt, in der u.a. die bisherigen Stellungnahmen und Eingaben der Parteien des Verfahrens – aus denen sich zusammengefasst im Wesentlichen ergibt, dass vor den Restrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen der Dienstgeberin rund 400 Personen beschäftigt wurden, davon rund 350 Arbeiter, dass nunmehr letztlich aber insgesamt nur noch rund 37 Arbeitsplätze für Angestellte übrig bleiben sollten, weil die gesamte Produktion (in der die Dienstnehmerin tätig gewesen sei) ins Ausland verlagert werde – erläutert wurden; vor der Verhandlung wurde im Beisein einer berufskundlichen Sachverständigen auch eine Begehung der Betriebsstätte durchgeführt. Die Dienstgeberin gab in der Verhandlung die geplante Übernahme von drei Mitarbeitenden als Angestellte für eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung, die am Standort in Österreich weiterhin bestehen solle, bekannt. In einer weiteren mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 31.08.2021 wurden Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses geführt, welche ergebnislos blieben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2021 gab die belangte Behörde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin statt und erteilte der beabsichtigten Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist die Zustimmung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass infolge der betriebswirtschaftlich notwendigen Einschränkung bzw. der dauerhaften Stilllegung von Betriebsbereichen der Dienstgeberin der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen sei. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses hätte das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens iSd § 25 Abs. 1c IO gefährdet. Ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz entsprechend der Qualifikation und Einstufung der Dienstnehmerin sei im Unternehmen der Dienstgeberin nicht (mehr) vorhanden.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2021 gab die belangte Behörde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin statt und erteilte der beabsichtigten Kündigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist die Zustimmung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass infolge der betriebswirtschaftlich notwendigen Einschränkung bzw. der dauerhaften Stilllegung von Betriebsbereichen der Dienstgeberin der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen sei. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses hätte das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens iSd Paragraph 25, Absatz eins c, IO gefährdet. Ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz entsprechend der Qualifikation und Einstufung der Dienstnehmerin sei im Unternehmen der Dienstgeberin nicht (mehr) vorhanden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 05.11.2021 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie zusammengefasst im Wesentlichen ausführte, die Dienstgeberin habe um die Zustimmung zur Kündigung des am 02.11.1989 begründeten Dienstverhältnisses mit der Begründung angesucht, dass es für die Beschwerdeführerin keinen Arbeitsplatz mehr gebe wegen eines Insolvenzverfahrens und der (angekündigten) Produktionsschließung. Dazu sei von der Dienstgeberin ausgeführt worden, dass aufgrund der Verlagerung der Produktion nach Polen im Arbeiterbereich lediglich vier Arbeitsplätze bestehen bleiben würden und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, einen davon zu übernehmen; dem habe sich die belangte Behörde zu Unrecht angeschlossen. Die von der Dienstgeberin beschriebenen Anforderungen für die nach Schließung der Produktion verbleibenden Restarbeitsplätze im Bereich „Forschung und Entwicklung“, konkret im Prototypenbau seien völlig überzogen ausgelegt und seien diese mangels Lokalaugenscheines zu einem adäquaten Zeitpunkt auch keiner objektiven Beurteilung zugänglich gewesen. Niemand der verbleibenden oder sonst in Betracht kommenden und von der Dienstgeberin nunmehr dafür vorgesehenen Arbeitnehmer bringe die darin enthaltenen Qualifikationen mit; speziell im Verhältnis zu einem näher genannten Mitarbeiter bringe die Beschwerdeführerin eine längere betriebliche Berufserfahrung mit. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Frage der konkreten Eignung der Beschwerdeführerin für eine solche Position auseinandergesetzt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 15.11.2021 zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG mit Schreiben vom 17.11.2021 mit und räumte Gelegenheit ein, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Inhalt der Beschwerde zu äußern. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 02.12.2021 brachte die mitbeteiligte Dienstgeberin im Wesentlichen vor, dass der vorliegende Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend ermittelt worden sei.Das Bundesverwaltungsgericht teilte der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG mit Schreiben vom 17.11.2021 mit und räumte Gelegenheit ein, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Inhalt der Beschwerde zu äußern. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 02.12.2021 brachte die mitbeteiligte Dienstgeberin im Wesentlichen vor, dass der vorliegende Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend ermittelt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Parteien des Verfahrens (mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde) sowie ihrer jeweiligen Rechtsvertretung durch, worin insbesondere die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihre Qualifikation (dies auch an Hand der Anforderungsprofile der allenfalls denkmöglich in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplätze) sowie die aktuelle Lage im Unternehmen der mitbeteiligten Partei und das Vorhandensein eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes für die Beschwerdeführerin erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Dienstnehmerin hat die neunjährige Pflichtschulbildung sowie eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau mit Lehrabschlussprüfung absolviert. Mit Bescheid des damaligen Bundessozialamts vom 23.09.1999 wurde auf Grundlage eines diesbezüglichen Antrages der Dienstnehmerin festgestellt, dass diese mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 15.06.1999 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Bescheid des Bundessozialamts vom 11.06.2003 wurde der Grad der Behinderung infolge eines Antrags auf Neufestsetzung mit 60 v.H. festgesetzt. Seit dem 02.11.1989 ist die Beschwerdeführerin bei der Dienstgeberin als Arbeiterin beschäftigt, wo sie zunächst am Fließband und zuletzt in der Produktion im Bereich der Montage (Verpacken der Motoren) im Ausmaß von 20 Wochenstunden gearbeitet hat; hierbei stellte sie Verpackungsmaterial bereit, damit die Motoren verpackt werden können, und klebte in Vorbereitung der Arbeit der Lackierer bestimmte Baubestandteile entsprechend ab, damit die gewünschte Farbe erhalten werden kann. Ende Juli 2020 ist dieser Arbeitsplatz infolge einer Verlagerung der Produktion ins Ausland und der damit einhergehenden Einstellung der Produktion vor Ort endgültig weggefallen. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin im Februar 2021 bei der mitbeteiligten Dienstgeberin aktiv gearbeitet. Seither ist sie dienstfrei gestellt. Als Arbeiterin mit einer Einstufung in der Beschäftigungsgruppe C nach dem Kollektivvertrag hat die Beschwerdeführerin ein Durchschnittsgehalt von etwa 1.580,00 € brutto zuzüglich zwei Sonderzahlungen erhalten. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat monatliche Fixkosten (Miete, Strom, Versicherungen, Telefon und Internet sowie Rundfunkgebühr) von rund 600 €. Gemäß eines im Rahmen eines (zu AZ. 18 S 25/20g des LG Leoben eröffneten) Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung beschlossenen Sanierungsplans wurde die gesamte Produktion der Dienstgeberin – in deren Bereich auch die Beschwerdeführerin tätig war – aus betriebswirtschaftlich zwingenden Gründen am Standort in Österreich dauerhaft geschlossen und ins Ausland ausgelagert. Dieses Restrukturierungsverfahren ist nunmehr abgeschlossen. Vor den Restrukturierungsmaßnahmen waren im Unternehmen der Dienstgeberin rund 400 Personen beschäftigt, davon rund 350 Arbeiter. Nunmehr verbleiben nur noch rund 37 Arbeitsplätze für Angestellte. Diese am Standort in Österreich noch übrig gebliebenen Arbeitsplätze teilen sich auf folgende sechs Abteilungen bzw. Bereiche auf: ● Forschung & Entwicklung ● Finanz- und Controllingabteilung ● Technischer Support und Order Management ● Sales ● IT ● Personalabteilung Für ehemalige Arbeiter käme eine Weiterbeschäftigung allenfalls nur in der Abteilung Forschung und Entwicklung in den Bereichen „Elektrisches Prüffeld“ und „Prototypenbau“, dies nunmehr als Angestellte der Beschäftigungsgruppen E und F, in Betracht. In diesen Bereichen wurden seit 01.07.2021 insgesamt vier ehemalige Facharbeiter weiterbeschäftigt. Aktuell ist in diesen Bereichen derzeit aber nur mehr jeweils ein ehemaliger Facharbeiter beschäftigt. Zwei dieser ehemals weiteren besetzten Stellen in den Bereichen „Elektrisches Prüffeld“ und „Prototypenbau“ wurden bzw. werden von der Dienstgeberin nach einer erfolgten Pensionierung bzw. einer (durch einen Dienstnehmer erfolgten) Kündigung mit dem Argument eines erheblichen Umsatzrückganges nun nicht mehr nachbesetzt. Die weiterhin bestehenden Arbeitsplätze in der Abteilung Forschung und Entwicklung, Bereich Prototypenbau sowie Elektrisches Prüffeld, erfordern entsprechend den diesbezüglichen Arbeitsplatzbeschreibungen bzw. Anforderungsprofilen Englischkenntnisse sowie Kenntnisse hinsichtlich der Programme MS-Office, Lotus Notes und SAP, jeweils umfangreiche Produktkenntnis und Kenntnisse des Forschungs- und Entwicklungsprozesses sowie weitere bereichsabhängige Spezialkenntnisse und -fähigkeiten. Angestellte in dieser Abteilung müssen weiters auch Bereiche wie Einkauf bzw. Materialbeschaffung sowie die Herstellung einzelner Komponenten abdecken können. Für den Arbeitsplatz „Prototypenbau Bereich Komponentenfertigung“ sind darüber hinaus zusätzlich Grundkenntnisse des Programms UG-NX-CAD, ausgeprägte Erfahrung in der Bauteileherstellung, Herstellung von Hilfswerkzeugen und Vorrichtungen, Kenntnisse zu diversen Herstellungsverfahren, ein sicherer Umgang mit Bearbeitungsmaschinen, Grundkenntnisse im technischen Zeichnen, Fähigkeit zur Erstellung von CNC-Programmen sowie der Prüfung und Endkontrolle von Bauteilen und gefordert. Für den Arbeitsplatz „Prototypenbau Bereich Montage-Endprodukte“ werden ausgeprägte Erfahrungen in der Antriebstechnik, Fähigkeiten betreffend die Materialbeschaffung und Logistik, Kenntnisse betreffend die Produktion und Montage von Prototypen, Grundkenntnisse zu „elektrischen Maschinen“ sowie Fähigkeiten zur Prüfung und Endkontrolle von Prototypen vorausgesetzt. Im Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz „Prüffeld“ sind ausgeprägte Erfahrungen in der Antriebstechnik sowie Kenntnisse betreffend elektrische Messungen und die Anwendung internationaler Normen, Vorschriften und Standards gefordert. Diese Qualifikationsanforderungen an diese (neuen) Arbeitsplätze in den Fachbereichen des Prototypenbaus und des Prüffeldes sind insgesamt deutlich höher und komplexer als die Anforderungen am bisherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, was sich auch in der höheren Bewertung dieser Angestellten-Arbeitsplätze im Vergleich zum bisherigen Arbeiter-Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ausdrückt. Die Qualifikationserfordernisse und Tätigkeiten in den Fachbereichen Prototypenbau und Prüffeld als Teil der Forschungs- und Entwicklungsabteilung gehen deutlich über die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten der Montage, Verpackung von Motoren und Abkleben von Baubestandteilen als Vorbereitungsarbeit für die Lackierer und deutlich über ihren Ausbildungsstand hinaus. Abgesehen davon, dass diese Arbeitsplätze aktuell besetzt sind, weist die Beschwerdeführerin – auch unter Beachtung einer allfälligen Einschulungsphase – nicht die erforderlichen Qualifikationen für diese Arbeitsplätze in der Abteilung Forschung und Entwicklung, Fachbereiche Prototypenbau und Prüffeld, auf. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ist sohin infolge der Restrukturierungsmaßnahmen der Dienstgeberin ersatzlos weggefallen. Die erfolgten organisatorischen Änderungen sind im Sinne der betrieblichen Erfordernisse der Dienstgeberin und nicht zum Zweck der Benachteiligung der Beschwerdeführerin erfolgt. Die begünstigte behinderte Beschwerdeführerin kann an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz der Dienstgeberin ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden: Ein geeigneter, dem Qualifikationsprofil der Beschwerdeführerin entsprechender Ersatzarbeitsplatz ist bei der Dienstgeberin nicht existent.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bildungsweg bzw. zur Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Familienstand und monatlichen Kosten beruhen auf ihren eigenen, im gesamten Verfahren konsistenten Angaben, welche unbestritten geblieben sind. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten seit 15.06.1999 und der derzeitige Grad der Behinderung von 60 v.H. ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden des damaligen Bundessozialamts vom 23.09.1999 und 11.06.
  3. Der zugehörige Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde beigeschafft und liegt im gegenständlichen Akt auf. Die Feststellungen zum bestehenden Dienstverhältnis, den im Rahmen dessen ausgeübten Tätigkeiten, der derzeitigen Dienstfreistellung, der kollektivvertraglichen Einstufung sowie der durchschnittlichen Entlohnung der Beschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der mitbeteiligten Dienstgeberin und der beschwerdeführenden Dienstnehmerin im Verfahren und sind unstrittig. Die Feststellungen betreffend die Restrukturierung des Unternehmens der Dienstgeberin, die aktuell noch verbliebenen Arbeitsplätze sowie betreffend die Einstufung und das Anforderungsprofil der für ehemalige Arbeiter in Betracht kommenden Arbeitsplätze im Bereich Forschung und Entwicklung basieren auf den Angaben der Dienstgeberin und den von ihr vorgelegten Unterlagen. Insbesondere legte die Dienstgeberin detaillierte diesbezügliche Anforderungsprofile (Beilagen ./7, ./8 und ./9 [Abl. 24 bis 26] des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) vor, ebenso eine Beschreibung der Qualifikationsprofile (inklusive der kollektivvertraglichen Einstufung) und der Eignung der an diesen Arbeitsplätzen weiterbeschäftigten ehemaligen Arbeiter (Abl. 33 f.) sowie Aufzeichnungen über deren frühere Einstufung (Abl. 33m f.) vor. Hinsichtlich des aktuell besetzten Arbeitsplatzes im Prototypenbau geht aus den vorgelegten Unterlagen insbesondere hervor, dass der dort aktuell beschäftigte Arbeitnehmer bei der Dienstgeberin vor der Umstrukturierung im Werkzeugbau tätig und bereits seit dem Jahr 2004 in der Beschäftigungsgruppe E eingestuft war. Nunmehr ist er als technischer Angestellter der Beschäftigungsgruppe F zugewiesen. Hinsichtlich des aktuell besetzten Arbeitsplatzes im Bereich Prüffeld ist den von der Dienstgeberin vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass der entsprechende Dienstnehmer zuvor als Arbeiter der Beschäftigungsgruppe C zugeordnet war, jedoch infolge zusätzlicher erlernter Fähigkeiten zunächst im Prototypenbau in der Beschäftigungsgruppe E weiterbeschäftigt wurde und schließlich aufgrund besonderer Kenntnisse in den Bereich des Prüffelds gewechselt ist. Die Feststellung, dass der Tätigkeitsbereich der – in der Produktion tätig gewesenen – Beschwerdeführerin aufgrund von – nunmehr abgeschlossenen – Restrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, ergibt sich aus den Angaben der Dienstgeberin, wonach die Produktion nunmehr zur Gänze ins Ausland verlagert wurde und verbleibende Maschinen annähernd zur Gänze abgebaut und verschickt worden sind bzw. deren Reste verschrottet werden. Diese Tatsache wurde auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Überhaupt wurden die Feststellungen zur Restrukturierung des Unternehmens, zu den aktuell noch verbliebenen Arbeitsplätzen sowie zur Einstufung und zum Anforderungsprofil der für ehemalige Arbeiter allenfalls als Ersatzarbeitsplätze in Betracht kommenden Arbeitsplätze im Bereich Forschung und Entwicklung von der Beschwerdeführerin im Grunde nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht macht sie allerdings im Hinblick auf die – umstrittene – Frage des Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes, an dem die Beschwerdeführerin ohne erheblichen Schaden für die Dienstgeberin weiterbeschäftigt werden könnte, geltend, dass die von der Dienstgeberin beschriebenen Anforderungen für die Arbeitsplätze im Bereich „Forschung und Entwicklung“ völlig überzogen ausgelegt seien und auch die von der Dienstgeberin nunmehr dafür vorgesehenen Dienstnehmer die geforderten Qualifikationen nicht mitbringen würden bzw. dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Verhältnis zu einem näher genannten Mitarbeiter eine längere betriebliche Berufserfahrung mitbringe und dieser auch nicht mehr qualifiziert sei als sie, und sie vertrat die Ansicht, über die tatsächlich erforderlichen Qualifikationen zu verfügen bzw. diese erlernen zu können; diesbezüglich wird allerdings auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Darauf, dass die erfolgten organisatorischen Änderungen nicht im Sinne der betrieblichen Erfordernisse der Dienstgeberin, sondern vielmehr zum Zweck der Benachteiligung der Beschwerdeführerin erfolgt wären, haben sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Hinweise ergeben und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – auch unter Beachtung einer allfälligen Einschulungsphase – entgegen ihrer Ansicht nicht die erforderlichen Qualifikationen für die Arbeitsplätze in der Abteilung Forschung und Entwicklung, Fachbereiche Prototypenbau und Prüffeld, aufweist, gründet sich auf einen Vergleich der Qualifikationsanforderungen an diese Arbeitsplätze mit den zuvor dargelegten Qualifikationen der Beschwerdeführerin. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2022 wurde jedenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin – auch unter Beachtung einer Einschulungsphase – nicht annähernd die erforderlichen Qualifikationen für die hypothetisch in Frage kommenden (Ersatz)Arbeitsplätze in der Abteilung Forschung und Entwicklung, konkret im Bereich des Prototypenbaus und des Prüffeldes, aufweist. Im Einzelnen nach dem Vorhandensein der von der Dienstgeberin dafür für erforderlich erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten gefragt, verneinte die Beschwerdeführerin das Vorliegen dieser Kenntnisse und Fähigkeiten jeweils ausdrücklich. Dafür, dass im gegenständlichen Fall die Anforderungsprofile seitens der Dienstgeberin ausschließlich oder überwiegend mit der Zielsetzung so gestaltet worden wären, um die Beschwerdeführerin als begünstigte Behinderte von einer Weiterbeschäftigung auszuschließen, sind im Verfahren keine ausreichenden, von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte hervorgekommen und vermochten solche auch von der Beschwerdeführerin nicht plausibel dargelegt zu werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2022 führte die Beschwerdeführerin auf die Frage, was denn aus ihrer Sicht das konkrete Motiv der Dienstgeberin für eine viel zu hohe Bewertung bzw. ein viel zu hohes Anforderungsprofil für einen Arbeitsplatz im Prototypenbau sein sollte, zumal die Dienstgeberin damit ja auch einen höheren Lohn zahlen müsse, lediglich in unkonkreter Weise aus, ein näher genannter Dienstnehmer, der einen dieser Arbeitsplätze innehabe, könne das sagen, sie habe „auch andere Beschäftigungen gemacht und habe das können“. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, ein weiterer Dienstnehmer, jener, der nunmehr gekündigt habe – dieser sei selbst ein begünstigter Behinderter –, mache faktisch nur einen Teil der in der Tätigkeitsbeschreibung bzw. im Anforderungsprofil geforderten Tätigkeiten, er habe weder Englischkenntnisse, noch Lotus Notes-Kenntnisse noch SAP Kenntnisse. Diese Aussagen sind aber nicht geeignet, ein Motiv für eine die Beschwerdeführerin konkret oder begünstigte Behinderte im Allgemeinen bewusst und gezielt benachteiligende Vorgangsweise der Dienstgeberin ausreichend plausibel und nachvollziehbar darzutun. Das Vorliegen anderer allenfalls in Betracht kommender Ersatzarbeitsplätze in den nunmehr noch am Standort in Österreich verbliebenen Abteilungen (außerhalb der Abteilung Forschung und Entwicklung), also in den Abteilungen Technischer Support und Order Management, Sales, IT, in der Personalabteilung oder in der Finanz- und Controllingabteilung ist auf Grund der dortigen Anforderungen und Qualifikationserfordernisse von Amts wegen nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst während des gesamten Verfahrens nicht thematisiert und nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen war – neben der Feststellung, dass der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin entfallen ist –, auch die Feststellung zu treffen, dass ein anderer geeigneter Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin im Betrieb der Dienstgeberin nicht existent ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet: „Kündigung § 8.

(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8,
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
  1. a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  2. b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  3. c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6)Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
(6)Absatz 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
  1. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  2. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  3. b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.“ § 8 Abs. 4 BEinstG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Folglich ist bei Vorliegen eines dieser Fälle die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen (vgl. VwGH 21.10.2004, mwN). Dies dient nach den Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind (s. RV 1518 BlgNR 20. GP zur Novelle BGBl. I Nr. 17/1999, mit der diese Bestimmung eingefügt wurde).Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Folglich ist bei Vorliegen eines dieser Fälle die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen vergleiche VwGH 21.10.2004, mwN). Dies dient nach den Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind (s. Regierungsvorlage 1518 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,, mit der diese Bestimmung eingefügt wurde). Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 24.09.2021 die erteilte Zustimmung zur (künftig auszusprechenden) Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin mit dem ersatzlosen Wegfall des Arbeitsplatzes und stützte sich damit erkennbar auf den Tatbestand des § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG.Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 24.09.2021 die erteilte Zustimmung zur (künftig auszusprechenden) Kündigung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin mit dem ersatzlosen Wegfall des Arbeitsplatzes und stützte sich damit erkennbar auf den Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG. Der Entfall des bisherigen Tätigkeitsbereichs eines begünstigten Behinderten bildet erst in Verbindung mit dem – von der Dienstgeberin nachzuweisenden – Umstand, dass ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen nicht besteht, einen Grund dafür, im Rahmen der Interessenabwägung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als nicht zumutbar anzusehen (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/11/0146).Der Entfall des bisherigen Tätigkeitsbereichs eines begünstigten Behinderten bildet erst in Verbindung mit dem – von der Dienstgeberin nachzuweisenden – Umstand, dass ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen nicht besteht, einen Grund dafür, im Rahmen der Interessenabwägung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als nicht zumutbar anzusehen vergleiche VwGH 20.03.2012, 2011/11/0146). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Tatbestandsvoraussetzung des fehlenden „anderen geeigneten Arbeitsplatzes“ iSd § 8 Abs.4 lit. a und b BEinstG bereits mehrfach klargestellt hat, ergibt sich daraus keine Verpflichtung des Dienstgebers zu organisatorischen Änderungen im Betrieb, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen (vgl. VwGH 10.09.2019, Ra 2017/11/0039, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Tatbestandsvoraussetzung des fehlenden „anderen geeigneten Arbeitsplatzes“ iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera a und b BEinstG bereits mehrfach klargestellt hat, ergibt sich daraus keine Verpflichtung des Dienstgebers zu organisatorischen Änderungen im Betrieb, um einen Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten zu schaffen vergleiche VwGH 10.09.2019, Ra 2017/11/0039, mwN). Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen ist im Verfahren betreffend die Zustimmung zur Kündigung nach dem BEinstG nicht zu prüfen, denn bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse besteht insoweit unternehmerische Entscheidungsfreiheit (vgl. VwGH 26.02.2008, 2005/11/0088). Damit, dass die Kündigung einer begünstigten behinderten Person im Rahmen eines betriebswirtschaftlich notwendigen Personalabbaus erfolgt sei, wird aber im Allgemeinen noch nicht dargetan, dass die Weiterbeschäftigung – allenfalls verbunden mit der Notwendigkeit der Kündigung eines Arbeitnehmers ohne diesen Kündigungsschutz – unmöglich ist, es sei denn, die Kündigung dieses begünstigten Behinderten ist unabdingbar, um nicht den Fortbestand des Unternehmens konkret zu gefährden. Zwar dürfen die zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörden nicht die Zweckmäßigkeit einer unternehmerischen Entscheidung überprüfen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines behinderten Arbeitnehmers führt. Sie haben jedoch festzustellen, ob in dem Betrieb bzw. Unternehmen, in dem der behinderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, noch andere Arbeitsplätze vorhanden sind, auf denen der Arbeitnehmer (unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit) tätig werden könnte (vgl. VwGH 04.10.2001, 07/08/0469, mwN).Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen ist im Verfahren betreffend die Zustimmung zur Kündigung nach dem BEinstG nicht zu prüfen, denn bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse besteht insoweit unternehmerische Entscheidungsfreiheit vergleiche VwGH 26.02.2008, 2005/11/0088). Damit, dass die Kündigung einer begünstigten behinderten Person im Rahmen eines betriebswirtschaftlich notwendigen Personalabbaus erfolgt sei, wird aber im Allgemeinen noch nicht dargetan, dass die Weiterbeschäftigung – allenfalls verbunden mit der Notwendigkeit der Kündigung eines Arbeitnehmers ohne diesen Kündigungsschutz – unmöglich ist, es sei denn, die Kündigung dieses begünstigten Behinderten ist unabdingbar, um nicht den Fortbestand des Unternehmens konkret zu gefährden. Zwar dürfen die zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörden nicht die Zweckmäßigkeit einer unternehmerischen Entscheidung überprüfen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines behinderten Arbeitnehmers führt. Sie haben jedoch festzustellen, ob in dem Betrieb bzw. Unternehmen, in dem der behinderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, noch andere Arbeitsplätze vorhanden sind, auf denen der Arbeitnehmer (unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit) tätig werden könnte vergleiche VwGH 04.10.2001, 07/08/0469, mwN). Wie bereits oben in den Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt – auf diese wird verwiesen –, ist der ehemalige Tätigkeitsbereich der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin entfallen, was auch von der Beschwerdeführerin letztlich nicht bestritten wird. Die bei der Dienstgeberin durchgeführten organisatorischen Umstrukturierungen infolge der Verlagerung der gesamten Produktion ins Ausland wurden auch nicht zum Zweck der Benachteiligung der begünstigten behinderten Beschwerdeführerin getroffen. Was nun die Frage des Vorliegens eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes betrifft, so ist ein solcher als Arbeiterin, der dem ehemaligen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin entspricht, nicht mehr existent bzw. ist ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz als Angestellte im Bereich der Abteilung Forschung und Entwicklung für die Beschwerdeführerin qualifikationsbedingt nicht vorhanden. Auch besteht – gemäß der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – für die Dienstgeberin keine Verpflichtung, organisatorische Änderungen vorzunehmen, um einen adäquaten Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin zu schaffen. Die zentrale Argumentation der Beschwerdeführerin besteht auf das Wesentliche zusammengefasst in dem Vorbringen, dass das Anforderungsprofil für den bzw. die von ihr als Ersatzarbeitsplätze in Betracht gezogenen Angestellten-Arbeitsplätze in der nunmehrigen Abteilung Forschung und Entwicklung, konkret im Bereich des Prototypenbaus bzw. im Bereich des Prüffeldes, von der Dienstgeberin vollkommen überzogen ausgelegt sei, womit die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, dass, wären die Qualifikationserfordernisse nicht so hoch angesetzt, die Beschwerdeführerin für diesen Arbeitsplatz bzw. für diese Arbeitsplätze qualifiziert sein könnte bzw. qualifiziert sei. Zudem sei einer dieser von der Beschwerdeführerin als Ersatzarbeitsplatz in Betracht gezogenen Arbeitsplätze mit einem Mitarbeiter besetzt (gewesen), der tatsächlich auch nicht qualifizierter sei als die Beschwerdeführerin. Ebenso, wie auch die Zweckmäßigkeit einer unternehmerischen Entscheidung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines begünstigten Behinderten führt bzw. bei Veränderung des Arbeitsplatzes den Einsatz des behinderten Arbeitnehmers für diese Arbeit nicht mehr zulässt, von der Verwaltungsbehörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen ist, ist auch die Festlegung, welche Qualifikationsanforderungen an einen bestimmten Arbeitsplatz geknüpft sind bzw. von einem Dienstgeber für einen bestimmten Arbeitsplatz für notwendig oder jedenfalls erwünscht erachtet werden und wie dieser Arbeitsplatz – auf Basis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die vom Dienstgeber dafür für erforderlich erachtet werden – zu bewerten ist, Gegenstand einer unternehmerischen Entscheidung, die von der Verwaltungsbehörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen ist. Eine solche Festlegung des Anforderungsprofils und der für erforderlich erachteten Qualifikationen in Bezug auf einen Arbeitsplatz unterliegt der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, es sei denn, es gäbe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung der Anforderungen für einen Arbeitsplatz mit der Zielsetzung erfolgt wäre, einen bestimmten begünstigten Behinderten oder begünstigte Behinderte im Allgemeinen von diesem Arbeitsplatz auszuschließen. Letzteres ist aber, wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht plausibel dargetan, zumal einer dieser aus Sicht der Beschwerdeführerin in Betracht gezogenen Arbeitsplätze mit einem begünstigten Behinderten besetzt ist bzw. war. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Anforderungsprofil für die nunmehrigen Angestellten-Arbeitsplätze in der Abteilung „Forschung und Entwicklung“, Bereich Prototypenbau bzw. Prüffeld, von der Dienstgeberin „vollkommen überzogen ausgelegt“ (und somit nach Ansicht der Beschwerdeführerin offenbar rechtswidrig) sei, wie in der Beschwerde vorgebracht, hat daher im gegenständlichen Fall nicht zu erfolgen – weshalb im Übrigen auch kein weiterer berufskundlicher Sachverständiger mit dieser Frage zu befassen war –, sondern ist dieses Anforderungsprofil der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine ausreichende Qualifikation für diese von ihr als potentielle Ersatzarbeitsplätze in Betracht gezogenen Arbeitsplätze aufweist, zu Grunde zu legen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Qualifikationserfordernisse für diese Arbeitsplätze im Prototypenbau bzw. im Bereich des Prüffeldes aber, wie bereits dargestellt, nicht. Das Vorbringen, die Anforderungsprofile für die Arbeitsplätze in der Abteilung Forschung und Entwicklung, Bereiche Prototypenbau und Prüffeld, seien vollkommen überzogen, wären sie nicht überzogen, sondern niedriger angesetzt, könnte die Beschwerdeführerin die Qualifikationserfordernisse aber erfüllen, vermag der Beschwerdeführerin daher schon aus diesen Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit die Beschwerdeführerin nun aber argumentiert, dass ein solcher Arbeitsplatz, also einer jener Arbeitsplätze, der aus ihrer Sicht als Ersatzarbeitsplatz in Betracht käme, mit einem Mitarbeiter besetzt (gewesen) sei, der auch nicht qualifizierter sei als sie selbst, daher könne sie diese Arbeit auch machen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es bei der gegenständlichen Beurteilung ausschließlich um die Beantwortung der Frage geht, ob die Beschwerdeführerin die Qualifikation für einen allenfalls in Betracht kommenden Ersatzarbeitsplatz aufweist – was nicht der Fall ist –, nicht hingegen darum, ob irgendeine andere Person diese Eignung nicht (bzw. ebenfalls nicht) aufweist. Selbiges gilt letztlich auch für den Einwand der Beschwerdeführerin, dass es sich um überzogene Anforderungsprofile handle, die in der Praxis auch von den konkret eingesetzten Arbeitnehmern nicht zur Gänze erfüllt würden bzw. die Tätigkeiten umfassen würden, die tatsächlich nicht benötigt würden. Im Übrigen ist die Dienstgeberin nicht daran gehindert, in dem Fall, dass kein Bewerber sämtliche geforderte Voraussetzungen erfüllt, jenen Bewerber zu wählen, der insgesamt für diese Tätigkeit am ehesten qualifiziert scheint. Ebenso steht es der Dienstgeberin frei, die Eignung auch für solche Arbeitsvorgänge für erforderlich zu erachten bzw. vorauszusetzen, die im alltäglichen praktischen Betrieb nur selten oder allenfalls in Ausnahmefällen anfallen. Unabhängig von diesen Überlegungen aber kann auch schon grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein nunmehriger Angestellten-Arbeitsplatz in der Abteilung Forschung und Entwicklung im Bereich des Prototypenbaus und des Prüffeldes, der höhere und komplexere Qualifikationsanforderungen an die Dienstnehmerin stellt und der eine höhere Bewertung und damit Bezahlung aufweist als der bisherige, nunmehr entfallene Arbeiter-Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Beschäftigungsgruppe E bzw. F statt bisher Beschäftigungsgruppe C), „einen anderen geeigneten Arbeitsplatz“ iSd § 8 Abs. 4 lit a BEinstG darstellt, weil unter geeigneten Ersatzarbeitsplätzen in der Regel solche zu verstehen sind, die dem ursprünglichen Arbeitsplatz gleichwertig sind. Die Heranziehung eines höherwertigeren Arbeitsplatzes wäre der Konstellation einer Änderungskündigung gleichzuhalten, der aber auch die Dienstgeberseite zustimmen müsste, was gegenständlich aber nicht der Fall ist.Unabhängig von diesen Überlegungen aber kann auch schon grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein nunmehriger Angestellten-Arbeitsplatz in der Abteilung Forschung und Entwicklung im Bereich des Prototypenbaus und des Prüffeldes, der höhere und komplexere Qualifikationsanforderungen an die Dienstnehmerin stellt und der eine höhere Bewertung und damit Bezahlung aufweist als der bisherige, nunmehr entfallene Arbeiter-Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Beschäftigungsgruppe E bzw. F statt bisher Beschäftigungsgruppe C), „einen anderen geeigneten Arbeitsplatz“ iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG darstellt, weil unter geeigneten Ersatzarbeitsplätzen in der Regel solche zu verstehen sind, die dem ursprünglichen Arbeitsplatz gleichwertig sind. Die Heranziehung eines höherwertigeren Arbeitsplatzes wäre der Konstellation einer Änderungskündigung gleichzuhalten, der aber auch die Dienstgeberseite zustimmen müsste, was gegenständlich aber nicht der Fall ist. Wie bereits erwähnt, ist auch das Vorliegen anderer allenfalls in Betracht kommender Ersatzarbeitsplätze in den nunmehr noch am Standort in Österreich verbliebenen Abteilungen (außerhalb der Abteilung Forschung und Entwicklung), also in den Abteilungen Technischer Support und Order Management, Sales, IT, in der Personalabteilung oder in der Finanz- und Controllingabteilung auf Grund der dortigen Anforderungen und Qualifikationserfordernisse von Amts wegen nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Dienstgeberin, die die bei ihr aktuell noch vorhandenen Restarbeitsplätze an Hand der entsprechenden Stellenbeschreibungen bzw. Anforderungsprofile dargestellt hat, den ausreichenden Nachweis erbracht hat, dass bei ihr aktuell kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz iSd § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG existent ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung vermag daher schon aus diesem Grund nicht zu Lasten der mitbeteiligten Dienstgeberin auszuschlagen, zumal die Beschwerdeführerin seit Februar 2021 dienstfrei gestellt ist und der Dienstgeberin ein finanzieller Schaden durch weiterhin anfallende Lohnkosten entstehen würde, ohne dass dem eine verwertbare Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin gegenüberstünde.Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Dienstgeberin, die die bei ihr aktuell noch vorhandenen Restarbeitsplätze an Hand der entsprechenden Stellenbeschreibungen bzw. Anforderungsprofile dargestellt hat, den ausreichenden Nachweis erbracht hat, dass bei ihr aktuell kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG existent ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung vermag daher schon aus diesem Grund nicht zu Lasten der mitbeteiligten Dienstgeberin auszuschlagen, zumal die Beschwerdeführerin seit Februar 2021 dienstfrei gestellt ist und der Dienstgeberin ein finanzieller Schaden durch weiterhin anfallende Lohnkosten entstehen würde, ohne dass dem eine verwertbare Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin gegenüberstünde. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung iSd § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG sind daher erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG sind daher erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf – in der Begründung zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2248255.1.00

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