Obsah (11)
Art. 133§ 35§ 40§ 71§ 414§ 6§ 194§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW209 2240777-1 Spruch, W209 2240777-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 15.03.2021 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) fest, dass der Beschwerdeführer zum 20.10.2020 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung, Nebengebühren, Kostenanteile und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 5.393,30 zu bezahlen. Soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevant, wurde begründend ausgeführt, dass am 30.08.2007 über das Vermögen der Firma XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei (LG XXXX ), in dem die SVS am 03.10.2007 eine Forderung in Höhe von € 7.243,16 sowie Kosten in Höhe von € 317,02 für den Zeitraum von November 2005 bis 31.08.2007 angemeldet habe. Die Forderungsanmeldung sei nicht bestritten worden. Mit Schreiben vom 30.10.2007 sei die Forderungsanmeldung auf einen Betrag in Höhe von € 5.756,55 eingeschränkt worden.Soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevant, wurde begründend ausgeführt, dass am 30.08.2007 über das Vermögen der Firma römisch 40 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei (LG römisch 40 ), in dem die SVS am 03.10.2007 eine Forderung in Höhe von € 7.243,16 sowie Kosten in Höhe von € 317,02 für den Zeitraum von November 2005 bis 31.08.2007 angemeldet habe. Die Forderungsanmeldung sei nicht bestritten worden. Mit Schreiben vom 30.10.2007 sei die Forderungsanmeldung auf einen Betrag in Höhe von € 5.756,55 eingeschränkt worden. Die Masseforderung für den Versicherungszeitraum 01.09.2007 bis 31.01.2008 sei nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden, aber auf den Vorschreibungen des dritten Quartals 2007 bis zum
- Quartal 2008 ersichtlich. Mit der Zahlung vom 02.02.2009 in Höhe von € 1.379,88 sei die Masseforderung zur Gänze abgedeckt worden. Dies sei auf der Vorschreibung des
- Quartals 2009 ersichtlich. Am 25.10.2007 habe der Insolvenzverwalter im Verfahren die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Beschluss vom 03.06.2020 (sic!) sei der Schlussverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters genehmigt worden, wobei die Verteilungsquote Null betragen habe. Mit selbigem Beschluss sei der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben worden. Während des Insolvenzverfahrens seien folgende Zahlungen geleistet worden: 2009 € 1.379,88, 2011 € 3,82, 2012 € 20,12, 2013 € 126,70, 2014 € 159,52, 2015 € 229,22, 2016 € 91,20, 2017 € 155,49, 2018 € 144,76, 2019 € 190,82, 2020 € 99,
- Eine Detailaufstellung der geleisteten Zahlungen liege bei. Während des Insolvenzverfahrens seien folgende Kostenanteile angefallen: 2008 € 18,98, 2009 € 67,98, 2010 € 40,20, 2011 € 65,31, 2012 € 20,70, 2013 € 147,90, 2014 € 166,62, 2015 € 223,44, 2016 € 116,62, 2017 € 146,95, 2018 € 138,17, 2019 € 205,91, 2020 € 99,
- Mit Rückstandsausweis vom 20.10.2020 sei die Aufrechnung eines Beitragsrückstandes in Höhe von € 5.393,30 für den Zeitraum 01.02.2006 bis 31.01.2008 festgestellt worden. Mit Bescheid vom 10.12.2020 sei die Aufrechnung dieses Rückstandes festgestellt worden. Der auf Grund dieses Rückstandsausweises erlassene Bescheid sei Gegenstand des Gerichtsverfahrens XXXX vor dem LG XXXX .Der auf Grund dieses Rückstandsausweises erlassene Bescheid sei Gegenstand des Gerichtsverfahrens römisch 40 vor dem LG römisch 40 . Die Forderung laut Rückstandsausweis vom 20.10.2020 setze sich wie folgt zusammen: € 5.846,19 Vorschreibebetrag des vierten Quartals 2020 € - 451,23 Aufrechnung mit dem Pensionsanspruch (wurde nachfolgend wieder rückgebucht) € - 1 ,66 Verzugszinsen von 21.
- bis 23.10.2020, da der Rückstandsausweis am 20.10.2020 erstellt worden sei € 5.393,30 Die Forderung des vierten Quartals 2020 errechne sich wie folgt: 1.) Wiederaufleben der eingeschränkten Insolvenzforderung: € 71,24 Offene Restforderung für November 2005 € 659,06 Dezember 2005 € 314,28 Jänner 2006 inklusive Zusatzversicherung und Leistungsoption € 2.475,11 Februar bis Dezember 2006 € 1.744,40 Jänner bis Juli 2007 € 241,16 01.
- bis 30.08.2007 € 5.505,25 Kapitalforderung € 204,36 Nebengebühren € 46,94 Verzugszinsen € 5.756,56 € 0,1 Rundungsdifferenz € 5.756,55 Buchung laut der Vorschreibung 2.) € 43,30 Kostenanteile 3.) € 46,34 Verzugszinsen von 25.07.2020 bis 23.10.2020 € 5.846,19 Die Vorschreibung des vierten Quartals 2020 entspreche somit der wiederaufgelebten Insolvenzforderung zuzüglich Verzugszinsen und Kostenanteile. Daraus ergebe sich auch, dass die Forderung mit der Masseforderung nichts zu tun habe, sondern dass es sich im Wesentlichen lediglich um den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten und daher wiederaufgelebten Betrag handle. Die Masseforderung sei zur Gänze bezahlt worden. Gegenstand des Gerichtsverfahrens auf Grund der Klage gegen den Bescheid vom 10.12.2020 sei lediglich die noch offene Forderung der SVS als Basis der Aufrechnung. Eine Widmung der Beiträge auf den Versicherungszeitraum sei für dieses Verfahren nicht erforderlich.
- In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist durch die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die SVS im Konkursverfahren nachstehend aufgeschlüsselte Konkursforderung (unter Berücksichtigung einer Einschränkung) angemeldet habe:€ 71,24 (restlicher SV-Beitrag XI/2005)
- In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist durch die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die SVS im Konkursverfahren nachstehend aufgeschlüsselte Konkursforderung (unter Berücksichtigung einer Einschränkung) angemeldet habe:, € 71,24 (restlicher SV-Beitrag XI/2005) € 659,06 (SV-Beitrag XII/2005)€ 314,28 (SV-Beitrag I/2006)€ 659,06 (SV-Beitrag XII/2005), € 314,28 (SV-Beitrag I/2006) € 2.475,11 (SV-Beitrag II/2006 bis XII/2006)€ 1.744,40 (SV-Beitrag I/2007 bis VII/2007)€ 241,16 (SV-Beitrag VII/2007 bis anteilig VIII/2007)€ 5.505,25€ 2.475,11 (SV-Beitrag II/2006 bis XII/2006), € 1.744,40 (SV-Beitrag I/2007 bis VII/2007), € 241,16 (SV-Beitrag VII/2007 bis anteilig VIII/2007), € 5.505,25 Zu diesem Betrag seien noch die Nebengebühren von € 204,36 und die Verzugszinsen von € 46,94 hinzuzählen. Ursprünglich habe die SVS für den identen Zeitraum eine Konkursforderung von € 5.560,18, davon € 7.243,16 rückständige SV-Beiträge und € 317,02 Kosten angemeldet und die angemeldete Konkursforderung in weiterer Folge um € 1.803,63 eingeschränkt, so dass sich die restliche Konkursforderung mit € 5.756,55 (und nicht € 5.756,56) errechne. Die SV-beitragsbezogene Masseforderung während des Konkursverfahrens habe (soweit dies nachvollziehbar sei) € 1.379,88 (SV-Beiträge von IX/2007 bis I/2008) betragen und sei durch den Einbehalt aus einer Nachzahlung per 02.02.2009 abgedeckt worden; während des Konkursverfahrens seien zusätzlich Kostenanteile angefallen, die sukzessive abgedeckt worden seien. Die SVS habe selbst mehrmals zugestanden, dass ab 30.07.2007 keine offenen SV-Beiträge aushaften würden bzw. (nach der Abdeckung der oben angeführten Masseforderung) ausgehaftet hätten.
dem Rückstandsausweis vom 20.10.2020, auf den sich die SVS als Exekutionstitel bzw. Titel für die Aufrechnung berufe, sollen rückständige SV-Beiträge von € 5.393,30 (zzgl. Verzugszinsen) von II/2006 bis I/2008 aushaften. Die SVS habe im oben angeführten Gerichtsverfahren (konkret in ihrer Eingabe vom 27.01.2021) behauptet, dass der auf die Masseforderung gewidmete Einbehalt von € 1.379,88 nach der Konkursaufhebung
§ 35
GSVG neu gewidmet worden und damit ein Teil der Konkursforderung abgedeckt worden sei, während die Masseforderung wieder aufgelebt sei; im bekämpften Bescheid behaupte die SVS genau das Gegenteil.Die SVS habe im oben angeführten Gerichtsverfahren (konkret in ihrer Eingabe vom 27.01.2021) behauptet, dass der auf die Masseforderung gewidmete Einbehalt von € 1.379,88 nach der Konkursaufhebung
Paragraph 35, GSVG neu gewidmet worden und damit ein Teil der Konkursforderung abgedeckt worden sei, während die Masseforderung wieder aufgelebt sei; im bekämpften Bescheid behaupte die SVS genau das Gegenteil. Obwohl im Verwaltungsverfahren die Frage der Verjährung geklärt werden sollte, unterlasse es die SVS im bekämpften Bescheid, darauf konkret einzugehen. Sollte von der Behauptung der SVS im bekämpften Bescheid, wonach die Masseforderung abgedeckt und nicht mehr verfahrensgegenständlich sei, auszugehen sein, sei der Rückstandsausweis, soweit er sich auf den Zeitraum VIII/2007 bis I/2008 bezieht, rechtswidrig und hafte der darauf nach der Behauptung der SVS entfallende Teilbetrag von € 1.379,88 nicht mehr aus. Sollte die Aufschlüsselung der rückständigen SV-Beiträge im bekämpften Bescheid zutreffen, sei diese mit dem Rückstandsausweis nicht in Einklang zu bringen, da sich der Rückstandsausweis auf einen Zeitraum beginnend mit II/2006 beziehe, so dass der Zeitraum XI/2005 bis I/2006, auf den
der Aufschlüsselung im bekämpften Bescheid € 1.044,58 an rückständigen SV-Beiträgen entfallen, entfalle. Die nachträgliche auf § 35 GSVG gestützte Umwidmung der Zahlung von € 1.379,88 sei unzulässig, da hier keine willkürliche Widmung eines Beitragsschuldners vorliege (diese wäre
§ 35
GSVG tatsächlich unbeachtlich), sondern folge die Widmung aus zwingenden Rechtsnormen, die (als Spezialnormen) § 35 GSVG (als Allgemeinnorm) vorgehen würden.Die nachträgliche auf Paragraph 35, GSVG gestützte Umwidmung der Zahlung von € 1.379,88 sei unzulässig, da hier keine willkürliche Widmung eines Beitragsschuldners vorliege (diese wäre
Paragraph 35, GSVG tatsächlich unbeachtlich), sondern folge die Widmung aus zwingenden Rechtsnormen, die (als Spezialnormen) Paragraph 35, GSVG (als Allgemeinnorm) vorgehen würden. Die erste derartige Spezialnorm betreffe die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger (d.h. aller Konkursforderungen) und sei eine Widmung, mit der diese Gleichbehandlung unterlaufen werden soll, unzulässig; dementsprechend sei es der SV S verwehrt, eine derartige Ungleichbehandlung nachträglich herzustellen. Die zweite derartige Spezialnorm betreffe die eingeschränkte Haftung des Gemeinschuldners nach einer Konkursaufhebung (ohne Entschuldung mittels Sanierungs- oder Zahlungsplan bzw. Abschöpfungsverfahren) für offene gebliebene Masseforderungen. Die Haftung des Gemeinschuldners (d.h. des ehemaligen Gemeinschuldners) für derartige Masseforderungen setze voraus, dass der Gemeinschuldner Vermögenswerte aus der Masse erhalten habe und werde diese Haftung der Höhe nach mit dem Wert dieser Vermögenswerte gedeckelt (beispielsweise 9 Ob 63/01 g vom 11.07.2001, 8 Ob 345/97 m vom 25.06.1998); der Einschreiter habe nichts aus der Masse erhalten, so dass er für rückständige Masseforderungen, zu denen auch SV-Beiträge zählen, nicht haftet. Im Übrigen wären jene SV-Beiträge, die sich auf die Masseforderung beziehen, schon längst
§ 40
GSVG verjährt; dass im bekämpften Bescheid ausgeführt wird, die Masseforderung sei nicht verfahrensgegenständlich, während gleichzeitig die Aufschlüsselung der angeblich rückständigen SV-Beiträge
Rückstandsausweis vom 20.10.2020 aktenwidrig und geradezu manipulativ falsch wiedergegeben werde, spreche für sich.Im Übrigen wären jene SV-Beiträge, die sich auf die Masseforderung beziehen, schon längst
Paragraph 40, GSVG verjährt; dass im bekämpften Bescheid ausgeführt wird, die Masseforderung sei nicht verfahrensgegenständlich, während gleichzeitig die Aufschlüsselung der angeblich rückständigen SV-Beiträge
Rückstandsausweis vom 20.10.2020 aktenwidrig und geradezu manipulativ falsch wiedergegeben werde, spreche für sich. Schlussendlich sei eine Rechtsfrage, die sich ebenfalls auf die Verjährung beziehe, nicht behandelt bzw. falsch gelöst worden. Die Verjährungsunterbrechung durch eine Forderungsanmeldung im Konkurs betreffe nur die Masse, d.h. jene Vermögensbestandteile des Gemeinschuldners, die massezugehörig seien; massezugehörig sei u.a. der pfändbare Teil eines Pensionsbezuges, so dass der pfändbare Teil des Pensionsbezuges des Einschreiters bis zur Konkursaufhebung massezugehörig gewesen sei. Der nicht pfändbare Teil des Pensionsbezuges des Einschreiters sei jedoch nicht massezugehörig und beziehe sich die Aufrechnungsberechtigung der SVS
§ 71Abs.
2 GSVG auch auf einen Teil dieses nicht pfändbaren und somit nicht massezugehörigen Pensionsbezuges des Einschreiters (die SVS habe von dieser Berechtigung in ihrem Bescheid vom 10.12.2020 auch Gebrauch gemacht).Der nicht pfändbare Teil des Pensionsbezuges des Einschreiters sei jedoch nicht massezugehörig und beziehe sich die Aufrechnungsberechtigung der SVS
Paragraph 71, Absatz 2, GSVG auch auf einen Teil dieses nicht pfändbaren und somit nicht massezugehörigen Pensionsbezuges des Einschreiters (die SVS habe von dieser Berechtigung in ihrem Bescheid vom 10.12.2020 auch Gebrauch gemacht). Soweit sich die Aufrechnung der SVS auf den nicht pfändbaren Teil des Pensionsbezuges des Einschreiters bezogen habe, sei die Verjährung durch die Forderungsanmeldung im Konkurs nicht unterbrochen worden, da dieser Teil des Pensionsbezuges nicht massegehörig gewesen und die Verjährung zwischenzeitig auch längst eingetreten sei. Dass die SVS die oben angeführte Klage des Einschreiters vorerst ignoriert und nicht beachtet habe, dass der Bescheid vom 10.12.2020 durch diese Klage außer Kraft getreten sei, so dass die SVS spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage an sie nicht mehr aufrechnen habe dürfen, jedoch tatsächlich weiter aufrechnet habe und sich weigere, die zu Unrecht einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen, sei noch erwähnt. Zusammengefasst folge daher, dass die Feststellung im bekämpften Bescheid, der Einschreiter sei per 20.10.2020 verpflichtet gewesen, der SVS an rückständigen SV-Beiträgen zzgl. Nebengebühren € 5.393,30 zu bezahlen, unzutreffend sei.
- Am 25.03.2021 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 07.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
- Mit aufgetragener Stellungnahme vom 17.03.2022 übermittelte die SVS die Kontoauszüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom
- Quartal 2007 bis zum
- Quartal 2020 zum Nachweis dafür, dass die in diesem Zeitraum erfolgten Buchungen ausschließlich die Masseforderung betreffen und zum Zeitpunkt des Wiederauflebens der Insolvenzforderung die Masseforderung voll gedeckt war.
- Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 30.08.2007 wurde über das Vermögen der Firma XXXX mit Sitz in XXXX , deren Inhaber der Beschwerdeführer war, ein Insolvenzverfahren eröffnet (LG XXXX ).Am 30.08.2007 wurde über das Vermögen der Firma römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , deren Inhaber der Beschwerdeführer war, ein Insolvenzverfahren eröffnet (LG römisch 40 ). Die SVS meldete am 03.10.2007 eine Forderung in Höhe von € 7.243,16 sowie Kosten in Höhe von € 317,02 an. Die Forderungsanmeldung wurde nicht bestritten und ins Anmeldeverzeichnis eingetragen. Die Konkursforderung enthielt einen Teilbetrag von € 1.803,63, der auf die Zusatzversicherung des Beschwerdeführers entfiel, weswegen die Konkursforderung in weiterer Folge um diesen Teilbetrag eingeschränkt wurde, so dass sie schlussendlich € 5.756,55 betrug. Die Masseforderungen wurden zur Gänze durch Zahlungen und Gutschriften während des Insolvenzverfahrens abgedeckt. Ein Guthaben verblieb nicht. Vielmehr sind zur Konkursforderung noch Kostenanteile und Verzugszinsen in Höhe von € 43,30 bzw. € 46,34 hinzuzurechnen, wobei € 1,66 für im Zeitraum 21.10.2020 bis 23.10.2020 zu viel verrechnete Verzugszinsen wieder in Abzug zu bringen sind. Zu einer Aufrechnung mit dem Pensionsanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von € 451,23, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, kam es bislang nicht. Am 25.10.2007 zeigte der Insolvenzverwalter im Verfahren die Masseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss vom 02.06.2020 wurde der Schlussverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters genehmigt, wobei die Verteilungsquote Null betrug. Mit selbigem Beschluss wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung wurde mit 16.07.2020 rechtskräftig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Konkurseröffnung und zur Aufhebung des Konkurses ergeben sich aus einem in den Verwaltungsakten inliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei (OZ 22). Die Forderungsanmeldung sowie die nachträgliche Einschränkung der Forderung im o.a. Ausmaß ist ebenfalls in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert (OZ 17 und 18). Schließlich wurde auch in der Beschwerde eingeräumt, dass die SVS unter Berücksichtigung der Einschränkung inklusive Nebengebühren und Verzugszinsen eine Konkursforderung in Höhe von € 5.756,55 angemeldet hat. Die Feststellung der SVS, dass die Forderungsanmeldung nicht bestritten wurde, blieb im gesamten Verfahren von der beschwerdeführenden Partei unwidersprochen und ergeben sich auch nach der Aktenlage keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Dass die Masseforderungen, die bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit vollumfänglich zu befriedigen waren (§ 124 Abs. 1 IO), zur Gänze durch Zahlungen und Gutschriften während des Insolvenzverfahrens abgedeckt wurden und schlussendlich kein Guthaben verblieb, das die Konkursforderung verminderte, ist der Stellungnahme der SVS vom 17.03.2022 zu entnehmen, mit der über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Kontoauszüge für den Zeitraum vom
- Quartal 2007 bis zum
- Quartal 2020 vorgelegt wurden.Dass die Masseforderungen, die bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit vollumfänglich zu befriedigen waren (Paragraph 124, Absatz eins, IO), zur Gänze durch Zahlungen und Gutschriften während des Insolvenzverfahrens abgedeckt wurden und schlussendlich kein Guthaben verblieb, das die Konkursforderung verminderte, ist der Stellungnahme der SVS vom 17.03.2022 zu entnehmen, mit der über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Kontoauszüge für den Zeitraum vom
- Quartal 2007 bis zum
- Quartal 2020 vorgelegt wurden. Gleiches gilt für die hinzuzurechnenden Kostenanteile und Verzugszinsen sowie den Umstand, dass die zu viel verrechneten Verzugszinsen wieder in Abzug zu bringen sind. Die Feststellung, dass es bislang nicht zu der im angefochtenen Bescheid angeführten Aufrechnung mit dem Pensionsanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von € 451,23 kam, stellte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung heraus und wurde dies seitens der SVS mit Unterlagen belegt, denen zufolge die zunächst am 15.10.2020 erfolgte Gutschrift am 19.10.2020 wieder rückgebucht wurde. Aus den Kontoauszügen vom ersten Quartal 2008 bis zum 3.Quartal 2009, dem ersten Quartal 2017 und dem vierten Quartal 2020 ist zudem ersichtlich, dass sich der Insolvenzsaldo bis zum Wiederaufleben der Insolvenzforderung nicht verändert hat. Die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11.04.2022 sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit der von der SVS vorgelegten Unterlagen in Zweifel zu stellen. Soweit dieser ausführte, dass sich die dargestellten Buchungsvorgänge als „geradezu absurd“ darstellen, und hierfür beispielhaft anführte, dass im
- Quartal 2008 eine Umbuchung von € 85,90 erfolgt sei, welche die Insolvenzforderung entsprechend vermindert und die Masseforderung entsprechend erhöht habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Stellungnahme des SVS unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass diese Buchung von der o.a. Einschränkung der Insolvenzforderung herrührte. Auch die behauptete Diskrepanz zwischen jenen Kostenanteilen und Zahlungen, die
dem bekämpften Bescheid angefallen bzw. berücksichtigt wurden, und jenen Kostenanteilen und Zahlungen, die in den nunmehr vorgelegten Kontoauszügen bzw. Vorschreibebuchungen erfasst wurden, sowie die behaupteten unrichtigen Angaben im angefochtenen Bescheid ändern nichts daran, dass die von der SVS im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegten Unterlagen nunmehr schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die Masseforderungen zur Gänze durch Zahlungen und Gutschriften während des Insolvenzverfahrens abgedeckt wurden, kein Guthaben verblieb und sich der Insolvenzsaldo bis zum Wiederaufleben der Insolvenzforderung nicht verändert hat. Hinsichtlich der Ausführungen des Rechtsvertreters zu Verjährung der aushaftenden Forderung wird auf die rechtliche Würdigung weiter unten verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414Abs.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
§ 194
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher (jedenfalls) durch einen Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen (zeitraumbezogen) folgende maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung: § 40 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015 (auszugsweise):Paragraph 40, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (auszugsweise): „Verjährung der Beiträge § 40.
(1)[…]Paragraph 40,
(1)[…]
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3)[…]“ § 9 Insolvenzordnung (IO) idF BGBl. I Nr. 29/2010 (auszugsweise):Paragraph 9, Insolvenzordnung (IO) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (auszugsweise): „Verjährung § 9.Paragraph 9,
(1)Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
(2)[…]“ § 60 IO idF BGBl. I Nr. 29/2010 (auszugsweise):Paragraph 60, IO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (auszugsweise): „Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens a) Klagerecht § 60.Paragraph 60,
(1)[…]
(2)Wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.“ § 124 IO idF BGBl. I Nr. 29/2010 (auszugsweise):Paragraph 124, IO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (auszugsweise): „Befriedigung der Massegläubiger. § 124.Paragraph 124,
(1)Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
(2)Der Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.
(3)Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Am 30.08.2007 wurde über das Vermögen der Firma XXXX , deren Inhaber der Beschwerdeführer war, ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die SVS meldete am 03.10.2007 eine Forderung in Höhe von € 7.243,16 sowie Kosten in Höhe von € 317,02 an. Die Forderungsanmeldung wurde nicht bestritten und ins Anmeldeverzeichnis eingetragen. In weiterer Folge wurde die Konkursforderung um einen Teilbetrag von € 1.803,63, der auf die Zusatzversicherung des Beschwerdeführers entfiel, eingeschränkt, sodass die Konkursforderung schlussendlich € 5.756,55 betrug. Schließlich wurde mit Beschluss vom 02.06.2020 der Schlussverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters genehmigt, wobei die Verteilungsquote Null betrug, und der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung erwuchs am 16.07.2020 in Rechtskraft.Am 30.08.2007 wurde über das Vermögen der Firma römisch 40 , deren Inhaber der Beschwerdeführer war, ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die SVS meldete am 03.10.2007 eine Forderung in Höhe von € 7.243,16 sowie Kosten in Höhe von € 317,02 an. Die Forderungsanmeldung wurde nicht bestritten und ins Anmeldeverzeichnis eingetragen. In weiterer Folge wurde die Konkursforderung um einen Teilbetrag von € 1.803,63, der auf die Zusatzversicherung des Beschwerdeführers entfiel, eingeschränkt, sodass die Konkursforderung schlussendlich € 5.756,55 betrug. Schließlich wurde mit Beschluss vom 02.06.2020 der Schlussverteilungsentwurf des Insolvenzverwalters genehmigt, wobei die Verteilungsquote Null betrug, und der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Aufhebung erwuchs am 16.07.2020 in Rechtskraft. Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, so bindet ihre Feststellung nach § 60 Abs. 2 IO die Gerichte und, sofern besondere Gesetze nicht anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Die Feststellung der Forderung im Konkurs erhält durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0214).Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, so bindet ihre Feststellung nach Paragraph 60, Absatz 2, IO die Gerichte und, sofern besondere Gesetze nicht anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Die Feststellung der Forderung im Konkurs erhält durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0214). Infolge der Bindung der Feststellung nach § 60 Abs. 2 IO erübrigt sich zunächst jede weitere Überprüfung, ob die Forderungsanmeldung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass sich an der Vollstreckbarkeit der Forderung etwas geändert hat, weil diese in der Folge eingeschränkt wurde, zumal im Lichte der o.a. Judikatur durch das Nichtbestreiten selbst die nicht eingeschränkte (volle) Konkursforderung vollstreckbar wäre.Infolge der Bindung der Feststellung nach Paragraph 60, Absatz 2, IO erübrigt sich zunächst jede weitere Überprüfung, ob die Forderungsanmeldung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass sich an der Vollstreckbarkeit der Forderung etwas geändert hat, weil diese in der Folge eingeschränkt wurde, zumal im Lichte der o.a. Judikatur durch das Nichtbestreiten selbst die nicht eingeschränkte (volle) Konkursforderung vollstreckbar wäre. Den Feststellungen zufolge blieb der Insolvenzsaldo auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers bis zum Wiederaufleben der Konkursforderung unverändert, zumal die Masseforderungen der SVS zur Gänze durch Zahlungen und Gutschriften während des Insolvenzverfahrens abgedeckt wurden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verjährungseinrede als unbegründet. Nach § 9 Abs. 1 IO wird die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, IO wird die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. § 40 Abs. 2 GSVG verweist bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die einschlägigen Vorschriften der IO. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Lauf der Verjährungsfrist des § 40 Abs. 2 GSVG bei Anmeldung und Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren unterbrochen wurde und die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem zu laufen begann (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0214).Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verweist bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die einschlägigen Vorschriften der IO. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bei Anmeldung und Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren unterbrochen wurde und die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem zu laufen begann vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0214). Dementsprechend begann die zweijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 2 GSVG nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses am 16.07.2020 zu laufen und war sie somit mit der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 15.03.2021 noch nicht abgelaufen, weswegen sich die Einforderung als rechtzeitig erweist.Dementsprechend begann die zweijährige Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses am 16.07.2020 zu laufen und war sie somit mit der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 15.03.2021 noch nicht abgelaufen, weswegen sich die Einforderung als rechtzeitig erweist. Die SVS ging jedoch den Feststellungen zufolge bei der Erlassung des bekämpften Bescheides irrtümlich davon aus, dass ein Betrag von € 451,23 mit dem Pensionsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet wurde und zog den entsprechenden Betrag von der Konkursforderung ab. Wie jedoch das Ermittlungsverfahren ergeben hat, kam es gar nicht zu der angenommenen Aufrechnung, weswegen die im bekämpften Bescheid angeführte Forderung noch um € 451,23 zu erhöhen war. Unter Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Kostenanteile und Verzugszinsen (in Höhe von € 43,30 bzw. € 46,34) und der von der SVS für den Zeitraum 21.10.2020 bis 23.10.2020 zu viel verrechneten Verzugszinsen (in Höhe von € 1,66) ergibt sich somit eine offene Gesamtforderung von € 5.844,53. Dementsprechend war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum 20.10.2020 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung, Nebengebühren, Kostenanteile und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 5.844,53 zu bezahlen. Inwieweit eine Aufrechnung der offenen Forderung mit dem Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zulässig ist, war nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeerfahrens, weswegen sich Ausführungen dazu erübrigten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die Entscheidung stützt, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die Entscheidung stützt, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2240777.1.00