RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW247 2253209-1 Spruch, W247 2253209-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Ukraine, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Ukraine, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und § 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist Ihre Abschiebung nach § 46 FPG in die Ukraine gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht zulässig“. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist Ihre Abschiebung nach Paragraph 46, FPG in die Ukraine gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht zulässig“. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. IV. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist ukrainischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Ukrainer zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 13.06.2021 legal mit seinem ukrainischen Reisepass über Polen und Tschechien in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich danach 90 Tage rechtmäßig in Österreich auf.
- Im Zuge der Ermittlungen zu einem anderen Fall wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF aufmerksam.
- Mit Erhebungsersuchen des BFA vom 15.09.2021 wurde die LPD XXXX aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF ersucht, an zwei genannten Adressen (der Meldeadresse des BF und der Meldeadresse seiner Mutter) zu überprüfen, ob der BF noch ebendort wohnhaft oder bereits verzogen ist.
- Mit Erhebungsersuchen des BFA vom 15.09.2021 wurde die LPD römisch 40 aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF ersucht, an zwei genannten Adressen (der Meldeadresse des BF und der Meldeadresse seiner Mutter) zu überprüfen, ob der BF noch ebendort wohnhaft oder bereits verzogen ist.
- Mit Schreiben vom 11.10.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt werde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen seine Person zu erlassen. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme zu mehreren gestellten Fragen abzugeben.
- Mit Schreiben vom 11.10.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt werde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen seine Person zu erlassen. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme zu mehreren gestellten Fragen abzugeben.
- Mit Bericht der LPD XXXX vom 11.10.2021 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF am 10.10.2021 an einer der genannten Adressen angetroffen werden konnte. Dieser habe sich jedoch nicht ausweisen können und mitgeteilt, dass sein Reisepass bei seinem Vater an einer anderen Adresse verwahrt sei. Aus diesem Grund sei der BF am nächsten Tag mit seinem Reisepass zur Dienststelle gekommen und habe sich ausgewiesen. Der BF habe angegeben sich noch innerhalb der 90 Tage des visumsfreien Aufenthalts zu befinden und bereits ein Flugticket für den 13.10.2021 in die Ukraine zu haben. Da der BF nicht durch Sichtvermerke in seinem Reisepass oder sonstige Mittel belegen habe können sich noch innerhalb der 90-tägigen visumsfreien Aufenthaltsdauer zu befinden, sei dieser gemäß § 120 FPG angezeigt worden. Gleichzeitig wurde der Reisepass des BF sichergestellt.
- Mit Bericht der LPD römisch 40 vom 11.10.2021 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF am 10.10.2021 an einer der genannten Adressen angetroffen werden konnte. Dieser habe sich jedoch nicht ausweisen können und mitgeteilt, dass sein Reisepass bei seinem Vater an einer anderen Adresse verwahrt sei. Aus diesem Grund sei der BF am nächsten Tag mit seinem Reisepass zur Dienststelle gekommen und habe sich ausgewiesen. Der BF habe angegeben sich noch innerhalb der 90 Tage des visumsfreien Aufenthalts zu befinden und bereits ein Flugticket für den 13.10.2021 in die Ukraine zu haben. Da der BF nicht durch Sichtvermerke in seinem Reisepass oder sonstige Mittel belegen habe können sich noch innerhalb der 90-tägigen visumsfreien Aufenthaltsdauer zu befinden, sei dieser gemäß Paragraph 120, FPG angezeigt worden. Gleichzeitig wurde der Reisepass des BF sichergestellt.
- Mit Stellungnahme des BF vom 14.10.2021 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF mit dem Bus von der Ukraine kommend über Polen und Tschechien am 13.06.2021 nach Österreich eingereist sei. Grund dafür sei ein privater Aufenthalt bei seiner Familie gewesen. Der BF habe die visumsfreie Aufenthaltsdauer überzogen, weil er irrtümlich einen um einen Monat verspäteten Rückflugtermin gebucht habe. Diesen habe er vorab gebucht und nun nicht mehr antreten können, weil ihm knapp vor der Ausreise der Reisepass von der Behörde abgenommen worden sei. Somit sei seine Ausreise von der Behörde unterbunden worden. Der BF habe in Österreich keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel und sei in XXXX in der Wohnung seiner Eltern und Geschwister an der Adresse XXXX aufrecht gemeldet. Der BF habe in der Ukraine 9 Jahre die Schule und 4 Jahre das College (bis zum Jahr 2016) absolviert. Diesbezügliche Zeugnisse würden sich in der Ukraine befinden, wo der BF an folgender Adresse: XXXX (in der Westukraine), lebe. Seine Mutter, XXXX , sein Vater, XXXX , sein Bruder, XXXX , und sein Bruder, XXXX würden in Österreich leben. Der BF sei nicht verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Er sei seit Jahren als Kleinkünstler, nämlich als Maler, selbständig erwerbstätig und verdiene etwa EUR 3.000,- im Jahr, wobei der BF Bilder auf Wunsch anfertige. Beim BF würden keine unselbständigen Arbeitsverhältnisse vorliegen und könne er seinen Lebensunterhalt aus seinen Einnahmen als Kleinkünstler bestreiten. Im Übrigen sei der BF dadurch, dass er gratis bei seinen Eltern wohne und ebendort Unterhalt genieße, ausreichend versorgt. Der BF benötige keine weiteren finanziellen Mittel und erfahre ausreichende Unterstützung durch seine Familie, wobei seine Eltern ein ausreichendes Einkommen beziehen würden. Der BF sei aufrecht kranken- und unfallversichert und sei der Wohnbedarf des Antragstellers durch den Mietvertrag seiner Eltern gesichert, bei welchen er gemeldet sei. Lediglich die Großmutter des BF lebe in der Ukraine und spreche der BF noch wenig Deutsch. Er habe einen Deutschkurs begonnen und wolle in Österreich später Kunst studieren. Der BF wolle aus dem Ausland einen Aufenthaltstitel als Student in Österreich beantragen. Aufgrund der nur geringfügigen Überschreitung beantrage der BF seine Ausreise nach Rückgabe seines Reisepasses gegen Vorlage eines neuen Flugtickets ohne Erlass eines Einreiseverbotes zu genehmigen. In eventu werde beantragt dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, weil dieser in der Ukraine keine Existenz aufgebaut habe und seine gesamte Familie in XXXX wohne.
- Mit Stellungnahme des BF vom 14.10.2021 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF mit dem Bus von der Ukraine kommend über Polen und Tschechien am 13.06.2021 nach Österreich eingereist sei. Grund dafür sei ein privater Aufenthalt bei seiner Familie gewesen. Der BF habe die visumsfreie Aufenthaltsdauer überzogen, weil er irrtümlich einen um einen Monat verspäteten Rückflugtermin gebucht habe. Diesen habe er vorab gebucht und nun nicht mehr antreten können, weil ihm knapp vor der Ausreise der Reisepass von der Behörde abgenommen worden sei. Somit sei seine Ausreise von der Behörde unterbunden worden. Der BF habe in Österreich keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel und sei in römisch 40 in der Wohnung seiner Eltern und Geschwister an der Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet. Der BF habe in der Ukraine 9 Jahre die Schule und 4 Jahre das College (bis zum Jahr 2016) absolviert. Diesbezügliche Zeugnisse würden sich in der Ukraine befinden, wo der BF an folgender Adresse: römisch 40 (in der Westukraine), lebe. Seine Mutter, römisch 40 , sein Vater, römisch 40 , sein Bruder, römisch 40 , und sein Bruder, römisch 40 würden in Österreich leben. Der BF sei nicht verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Er sei seit Jahren als Kleinkünstler, nämlich als Maler, selbständig erwerbstätig und verdiene etwa EUR 3.000,- im Jahr, wobei der BF Bilder auf Wunsch anfertige. Beim BF würden keine unselbständigen Arbeitsverhältnisse vorliegen und könne er seinen Lebensunterhalt aus seinen Einnahmen als Kleinkünstler bestreiten. Im Übrigen sei der BF dadurch, dass er gratis bei seinen Eltern wohne und ebendort Unterhalt genieße, ausreichend versorgt. Der BF benötige keine weiteren finanziellen Mittel und erfahre ausreichende Unterstützung durch seine Familie, wobei seine Eltern ein ausreichendes Einkommen beziehen würden. Der BF sei aufrecht kranken- und unfallversichert und sei der Wohnbedarf des Antragstellers durch den Mietvertrag seiner Eltern gesichert, bei welchen er gemeldet sei. Lediglich die Großmutter des BF lebe in der Ukraine und spreche der BF noch wenig Deutsch. Er habe einen Deutschkurs begonnen und wolle in Österreich später Kunst studieren. Der BF wolle aus dem Ausland einen Aufenthaltstitel als Student in Österreich beantragen. Aufgrund der nur geringfügigen Überschreitung beantrage der BF seine Ausreise nach Rückgabe seines Reisepasses gegen Vorlage eines neuen Flugtickets ohne Erlass eines Einreiseverbotes zu genehmigen. In eventu werde beantragt dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, weil dieser in der Ukraine keine Existenz aufgebaut habe und seine gesamte Familie in römisch 40 wohne. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde ein ZMR-Auszug vom 04.04.2019, ein Flugticket für den 13.10.2021, ein Mietvertrag zwischen dem XXXX , sowie den Eltern des BF und die E-Card des BF. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde ein ZMR-Auszug vom 04.04.2019, ein Flugticket für den 13.10.2021, ein Mietvertrag zwischen dem römisch 40 , sowie den Eltern des BF und die E-Card des BF.
- Nach Übergabe des Reisepasses an den BF, reiste dieser am 28.10.2021 über den Luftweg aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. 8.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.02.2021 wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 8.
- Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 16.02.2021 wurde gemäß Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 8.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthalt, sowie seinem Privat- und Familienleben in Österreich und führte rechtlich aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF zulässig sei. Auch die Abschiebung des BF in die Ukraine sei zulässig und gelte diese als sicherer Drittstaat. Ein Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erweise sich als notwendig, sowie verhältnismäßig, weil der BF mittellos sei und sich seit mehreren Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhielte, zumal dieser 3 Reisepässe besitze, mit welchen er jederzeit neuerlich nach Österreich einreisen könne. Da der BF bereits ausgereist sei, sei die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht erforderlich gewesen. Die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen, weshalb die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt worden sei. 8.
- Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF laut Aktenlage drei gültige Reisepässe besitze, weshalb nicht festgestellt werden könne, seit wann sich der BF tatsächlich im Schengenraum befinde. Der BF habe drei gültige Reisepässe verwendet, um seine Reisebewegungen und die tatsächliche Dauer seines Aufenthalts zu verschleiern. So habe der BF am 19.05.2020 seinen noch rechtmäßigen Aufenthalt mit seinem ersten Reisepass, ausgestellt am 28.08.2019 und gültig bis 28.08.2029, belegt, in welchem sich ein Einreisestempel vom 02.03.2020 befinde. Am 11.10.2021 habe der BF seinen zweiten Reisepass, ausgestellt am 28.05.2021 und gültig bis 28.04.2031, vorgelegt, welcher einen Einreisestempel vom 13.06.2021 beinhaltet. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich um eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung, dass der BF sich erst seit 13.06.2021 in Österreich befinde, zumal dieser von 16.08.2012 bis 30.01.2014 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet gewesen sei und von 04.04.2019 bis 10.10.2021 über eine behördliche Meldeadresse in XXXX verfügt habe. Der BF habe sich daher ca. 3 Jahre lang unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und habe er sich laut ZMR-Auszug mit seinem dritten Reisepass, ausgestellt am 04.11.2012 gültig bis 04.11.2023, am 04.04.2019 behördlich angemeldet. Der BF gehe in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nach, indem er sich als Selbständiger gemeldet habe und seit 06.03.2020 bis dato zur Krankenversicherung angemeldet sei, obwohl er am 28.10.2021 ausgereist sei. Der BF habe unangemeldet Unterkunft genommen und einen „Scheinwohnsitz“ in Österreich geführt, da er im XXXX gemeldet gewesen sei, jedoch im XXXX gewohnt habe. 8.
- Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF laut Aktenlage drei gültige Reisepässe besitze, weshalb nicht festgestellt werden könne, seit wann sich der BF tatsächlich im Schengenraum befinde. Der BF habe drei gültige Reisepässe verwendet, um seine Reisebewegungen und die tatsächliche Dauer seines Aufenthalts zu verschleiern. So habe der BF am 19.05.2020 seinen noch rechtmäßigen Aufenthalt mit seinem ersten Reisepass, ausgestellt am 28.08.2019 und gültig bis 28.08.2029, belegt, in welchem sich ein Einreisestempel vom 02.03.2020 befinde. Am 11.10.2021 habe der BF seinen zweiten Reisepass, ausgestellt am 28.05.2021 und gültig bis 28.04.2031, vorgelegt, welcher einen Einreisestempel vom 13.06.2021 beinhaltet. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich um eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung, dass der BF sich erst seit 13.06.2021 in Österreich befinde, zumal dieser von 16.08.2012 bis 30.01.2014 im Bundesgebiet obdachlos gemeldet gewesen sei und von 04.04.2019 bis 10.10.2021 über eine behördliche Meldeadresse in römisch 40 verfügt habe. Der BF habe sich daher ca. 3 Jahre lang unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und habe er sich laut ZMR-Auszug mit seinem dritten Reisepass, ausgestellt am 04.11.2012 gültig bis 04.11.2023, am 04.04.2019 behördlich angemeldet. Der BF gehe in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nach, indem er sich als Selbständiger gemeldet habe und seit 06.03.2020 bis dato zur Krankenversicherung angemeldet sei, obwohl er am 28.10.2021 ausgereist sei. Der BF habe unangemeldet Unterkunft genommen und einen „Scheinwohnsitz“ in Österreich geführt, da er im römisch 40 gemeldet gewesen sei, jedoch im römisch 40 gewohnt habe. Der BF verfüge über seine Eltern und seine beiden Brüder im Bundesgebiet, gehe jedoch keiner legalen Arbeit nach und sei mittellos. Die Großmutter des BF lebe in der Ukraine, wo sich der Lebensmittelpunkt des BF befinde, er aufgewachsen sei und am 28.10.2021 auch freiwillig zurückgekehrt sei. Relevante Integration liege keine vor, der BF habe keinen Deutschkurs besucht und spreche kein Deutsch, weshalb eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der BF keine glaubwürdige Person und mittellos sei. Er sei im Besitz von drei ukrainischen Reispässen, welche er zur Verschleierung der tatsächlichen Dauer seines Aufenthalts verwendet habe. Der BF habe sich bereits im Jahr 2012 für etwa 5 Monate in Österreich obdachlos gemeldet und im Anschluss von 04.04.2019 bis 10.11.2021 über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, weshalb er die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts massiv überschritten habe. Die vormalige Obdachlosenmeldung unterstreiche die Mittellosigkeit des BF und gehe er einer unerlaubten Beschäftigung nach, indem er sich als Selbständiger gemeldet habe, wobei er bis dato trotz seiner Ausreise im Oktober 2021, zur Krankenversicherung angemeldet sei. Die Meldung seiner Selbständigkeit am 06.03.2020 widerlege auch, dass der BF sich erst seit 13.06.2021 im Bundesgebiet befinde und habe er sich zum Schein an der Adresse seiner Eltern angemeldet, obwohl er tatsächlich an einer anderen Adresse gewohnt habe. Dass der BF über Einnahmen als Kleinkünstler verfüge, sei nicht glaubwürdig, weil er keinerlei Nachweise über finanzielle Mittel erbracht habe. Der BF habe daher kein ausreichendes Einkommen und gehe einer unerlaubten Beschäftigung nach. Das Einreiseverbot von 4 Jahren sei daher angemessen und verhältnismäßig.
- Mit Verfahrensanordnung vom 16.02.2022 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 16.02.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 21.03.2022 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 21.02.2022, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig zum Sachverhalt zunächst ausgeführt, dass der BF jährlich zur Winter- und Sommerzeit für wenige Wochen in das Bundesgebiet gereist sei, um seine Familie, welche eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe, zu besuchen. Im Mai 2020 habe der BF seinen visumsfreien Aufenthalt aufgrund einer Corona-Infektion nicht rechtzeitig beendet und habe der BF eine Bestätigung erhalten, dass er für die Dauer der Quarantäne im Bundesgebiet verweilen dürfe. Von 04.04.2019 bis September 2021 sei der BF an der Adresse seiner Eltern in XXXX gemeldet, aber nicht durchgängig aufhältig gewesen, sondern sei zwischenzeitig immer wieder in die Ukraine gereist. Am 10.10.2021 sei der BF an der Adresse XXXX ohne seinen Reisepass von der LPD XXXX angetroffen worden, weil dieser bei seinem Vater verwahrt gewesen sei. Tags darauf habe sich der BF mit seinem Reisepass ausgewiesen und sei dieser sichergestellt worden. Außerdem habe der BF zwei Verwaltungsstrafen nach dem FPG beglichen und sei eine Verständigung von der Beweisaufnahme mit der Aufforderung einer schriftlichen Stellungnahme ergangen. Am 15.10.2021 sei durch den vormaligen Rechtsvertreter des BF eine Stellungnahme eingebracht worden und seien finanzielle Mittel durch einen Bank-Auszug, sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nachgewiesen worden. Am 28.10.2021 sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 21.03.2022 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 21.02.2022, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig zum Sachverhalt zunächst ausgeführt, dass der BF jährlich zur Winter- und Sommerzeit für wenige Wochen in das Bundesgebiet gereist sei, um seine Familie, welche eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich habe, zu besuchen. Im Mai 2020 habe der BF seinen visumsfreien Aufenthalt aufgrund einer Corona-Infektion nicht rechtzeitig beendet und habe der BF eine Bestätigung erhalten, dass er für die Dauer der Quarantäne im Bundesgebiet verweilen dürfe. Von 04.04.2019 bis September 2021 sei der BF an der Adresse seiner Eltern in römisch 40 gemeldet, aber nicht durchgängig aufhältig gewesen, sondern sei zwischenzeitig immer wieder in die Ukraine gereist. Am 10.10.2021 sei der BF an der Adresse römisch 40 ohne seinen Reisepass von der LPD römisch 40 angetroffen worden, weil dieser bei seinem Vater verwahrt gewesen sei. Tags darauf habe sich der BF mit seinem Reisepass ausgewiesen und sei dieser sichergestellt worden. Außerdem habe der BF zwei Verwaltungsstrafen nach dem FPG beglichen und sei eine Verständigung von der Beweisaufnahme mit der Aufforderung einer schriftlichen Stellungnahme ergangen. Am 15.10.2021 sei durch den vormaligen Rechtsvertreter des BF eine Stellungnahme eingebracht worden und seien finanzielle Mittel durch einen Bank-Auszug, sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nachgewiesen worden. Am 28.10.2021 sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Der BF befinde sich nicht im Bundesgebiet, sei unbescholten und habe in den vergangenen Jahren seine Familie in XXXX besucht. Ihm sei bewusst, wie er sich im Schengenraum zu verhalten habe. Die Visumfreiheit ukrainischer Staatsangehöriger sei ein bedingungsloses Recht auf Einreise und Aufenthalt im Schengenraum. Dazu wurden einzelne Auszüge aus dem Schengener Grenzkodex wiedergegeben und ausgeführt, dass der BF immer legal ein- und ausgereist sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich, trotz des Krieges, bis heute in der Ukraine. Der BF habe stets Reisedokumente mit sich geführt, mit welchen er legal ein- und ausgereist sei. Selbst zu Corona-Krisenzeiten, zu welchen die Grenzen EU-weit geschlossen gewesen seien, habe sich der BF bei den Polizeistationen gemeldet und sich erkundigt, wie er ausreisen könne. Er sei stets seinen Pflichten nachgekommen. Am 20.03.2020 habe der BF nicht ausreisen können, obwohl er ein Heimreiseticket samt gültige Reisedokumente nachweisen habe können. Der BF befinde sich nicht im Bundesgebiet, sei unbescholten und habe in den vergangenen Jahren seine Familie in römisch 40 besucht. Ihm sei bewusst, wie er sich im Schengenraum zu verhalten habe. Die Visumfreiheit ukrainischer Staatsangehöriger sei ein bedingungsloses Recht auf Einreise und Aufenthalt im Schengenraum. Dazu wurden einzelne Auszüge aus dem Schengener Grenzkodex wiedergegeben und ausgeführt, dass der BF immer legal ein- und ausgereist sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich, trotz des Krieges, bis heute in der Ukraine. Der BF habe stets Reisedokumente mit sich geführt, mit welchen er legal ein- und ausgereist sei. Selbst zu Corona-Krisenzeiten, zu welchen die Grenzen EU-weit geschlossen gewesen seien, habe sich der BF bei den Polizeistationen gemeldet und sich erkundigt, wie er ausreisen könne. Er sei stets seinen Pflichten nachgekommen. Am 20.03.2020 habe der BF nicht ausreisen können, obwohl er ein Heimreiseticket samt gültige Reisedokumente nachweisen habe können. Auf S. 3 des angefochtenen Bescheides werde festgehalten, dass dem BF eine Aufforderung zur freiwilligen Rückkehr persönlich am 19.05.2020 ausgefolgt worden sei, was nicht den Tatsachen entspreche. Tatsache sei, dass der BF im Frühling vorstellig gewesen sei, um sich über die Ausreisemöglichkeiten zu informieren bzw. eine Genehmigung für seine Ausreise trotz Corona-Pandemie zu bekommen. Der BF sei bemüht seinen Pflichten fristgerecht nachzukommen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme komme die belangte Behörde zu unrichtigen Feststellungen. Der BF sei niemals mittellos gewesen. Seine Familie sei als einheitliche Kernfamilie für den Unterhalt dieser aufgekommen und habe der BF die Schule in der Ukraine fertiggemacht. Danach sei er zum Bundesheer gegangen, um dort seine Dienste zu leisten. Einige Schengenstaaten hätten Referenzbeträge notifiziert und könne die Gültigkeit einer Kreditkarte durch Kontaktaufnahme mit dem ausstellenden Institut oder anhand anderer Mittel, die den Grenzbehörden zur Verfügung stünden, verifiziert werden. Auf S. 10 des angefochtenen Bescheides werde dem BF außerdem vorgeworfen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, was diesem vollkommen unverständlich sei, weil er in seinen Urlaubswochen bei seiner Familie niemals Zeit gehabt habe etwas Anderes zu unternehmen. Der BF respektiere die Werte der Gesellschaft und des Rechtsstaates und sei nie einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine Reisekrankenversicherung für Drittstaatsangehörige, welche von der Visumfreiheit eingeschlossen seien, sei nicht vorgeschrieben. Aus eigenem Interesse werde jedoch dazu geraten und sei der BF in Österreich krankenversichert, weil er im Bundesgebiet krankenversichert sein wolle, wenn er sich zu touristischen Zwecken in Österreich aufhalte. In der Folge wurde umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Ermittlungen zur Situation bzw. zum Familien- und Privatleben des BF iSd Art. 8 EMRK anzustellen. Dabei hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots unzulässig seien. Der BF sei Künstler und in Österreich versichert. Seine Mutter habe ihn an diversen Adressen aufhältig gemeldet. Tatsache sei, dass der BF 2-3 Mal in das Bundesgebiet eingereist und nach einem kurzen Zeitraum wieder ausgereist sei. Für den BF sei es wichtig seine Familienmitglieder in XXXX wiedersehen zu dürfen und vor allem Zeit für seinen jüngeren Bruder, welcher 9 Jahre alt sei, zu haben und mit diesem Freizeitaktivitäten auszuüben. Der jüngste Bruder des BF sei in Österreich auf die Welt gekommen und habe der BF zu diesem, ebenso wie zu seinen Eltern, ein sehr enges Verhältnis. Eine Rückkehrentscheidung stelle jedenfalls einen Verstoß gegen die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des BF dar. In der Folge wurde umfangreiche Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Ermittlungen zur Situation bzw. zum Familien- und Privatleben des BF iSd Artikel 8, EMRK anzustellen. Dabei hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots unzulässig seien. Der BF sei Künstler und in Österreich versichert. Seine Mutter habe ihn an diversen Adressen aufhältig gemeldet. Tatsache sei, dass der BF 2-3 Mal in das Bundesgebiet eingereist und nach einem kurzen Zeitraum wieder ausgereist sei. Für den BF sei es wichtig seine Familienmitglieder in römisch 40 wiedersehen zu dürfen und vor allem Zeit für seinen jüngeren Bruder, welcher 9 Jahre alt sei, zu haben und mit diesem Freizeitaktivitäten auszuüben. Der jüngste Bruder des BF sei in Österreich auf die Welt gekommen und habe der BF zu diesem, ebenso wie zu seinen Eltern, ein sehr enges Verhältnis. Eine Rückkehrentscheidung stelle jedenfalls einen Verstoß gegen die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des BF dar. Bei einer Abschiebung des BF drohe diesem eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK. Dem BF drohe Folter, sowie unmenschliche Behandlung. In der Ukraine herrsche Krieg und sei derzeit nicht absehbar, wann sich die Lage im Herkunftsstaat des BF wieder beruhige. Gegenständlich habe der BF starke persönliche und soziale Bindungen iSd Art. 8 EMRK zum Bundesgebiet. Er stelle für die öffentliche Sicherheit keinerlei Gefahr dar und sei für die Gebietskörperschaft keine Belastung. Dahingehend habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen. Diese hätten dahingehend getroffen werden müssen, dass der BF Fürsorgepflichten auf der sozialen und emotionalen Ebene habe, weil er durch viele Jahre seines wiederholten Aufenthaltes auf dem Bundesgebiet zu vielen Menschen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Bei einer Abschiebung des BF drohe diesem eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK. Dem BF drohe Folter, sowie unmenschliche Behandlung. In der Ukraine herrsche Krieg und sei derzeit nicht absehbar, wann sich die Lage im Herkunftsstaat des BF wieder beruhige. Gegenständlich habe der BF starke persönliche und soziale Bindungen iSd Artikel 8, EMRK zum Bundesgebiet. Er stelle für die öffentliche Sicherheit keinerlei Gefahr dar und sei für die Gebietskörperschaft keine Belastung. Dahingehend habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen. Diese hätten dahingehend getroffen werden müssen, dass der BF Fürsorgepflichten auf der sozialen und emotionalen Ebene habe, weil er durch viele Jahre seines wiederholten Aufenthaltes auf dem Bundesgebiet zu vielen Menschen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und seien Beweise, mit Ausnahme des Aktes, nicht aufgenommen oder berücksichtigt worden. Die Anmeldung des BF in der XXXX sei ein Irrtum der belangten Behörde und habe sich der BF dort niemals registriert. Eventuell liege eine Verwechslung vor. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und seien Beweise, mit Ausnahme des Aktes, nicht aufgenommen oder berücksichtigt worden. Die Anmeldung des BF in der römisch 40 sei ein Irrtum der belangten Behörde und habe sich der BF dort niemals registriert. Eventuell liege eine Verwechslung vor. Auf S. 4 des angefochtenen Bescheides werde die Adresse der Familie in Verbindung mit der Zeit ab 04.04.2019 zitiert und sei es richtig, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt für wenige Wochen zu Besuch gewesen sei. Er habe allerdings nur seine kurzen Urlaubswochen bei der Familie in XXXX verbracht und sei wieder ausgereist, wobei die Zustelladresse aufrecht geblieben sei. Auch werden im angefochtenen Bescheid die Verwaltungsstrafen aus dem Jahr 2021 festgehalten, welche unrechtmäßig erteilt worden seien und habe der BF diese dennoch fristgerecht bezahlt. Was nicht der Wahrheit entspreche sei, dass der BF kein Ticket für die Ausreise bei sich gehabt habe, im Gegenteil. Der BF habe dieses Ticket bereits in der Ukraine gebucht, gemeinsam mit seiner Einreise. Dieses Ticket habe der BF auch den Beamten vor Ort auf seinem Handy gezeigt, weil die Buchung online erfolgt sei und der BF dementsprechend einen QR-Code samt Ticket auf seinem Handy nachweisen habe können. Warum das Datum und die Uhrzeit des Tickets für die Heimreise nicht aufgenommen worden sei, sei auch für den BF nicht nachvollziehbar. Bei entsprechenden Ermittlungen wäre auch die belangte Behörde zu diesem Ergebnis gekommen. Es liege daher eine unvollständige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Auf S. 4 des angefochtenen Bescheides werde die Adresse der Familie in Verbindung mit der Zeit ab 04.04.2019 zitiert und sei es richtig, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt für wenige Wochen zu Besuch gewesen sei. Er habe allerdings nur seine kurzen Urlaubswochen bei der Familie in römisch 40 verbracht und sei wieder ausgereist, wobei die Zustelladresse aufrecht geblieben sei. Auch werden im angefochtenen Bescheid die Verwaltungsstrafen aus dem Jahr 2021 festgehalten, welche unrechtmäßig erteilt worden seien und habe der BF diese dennoch fristgerecht bezahlt. Was nicht der Wahrheit entspreche sei, dass der BF kein Ticket für die Ausreise bei sich gehabt habe, im Gegenteil. Der BF habe dieses Ticket bereits in der Ukraine gebucht, gemeinsam mit seiner Einreise. Dieses Ticket habe der BF auch den Beamten vor Ort auf seinem Handy gezeigt, weil die Buchung online erfolgt sei und der BF dementsprechend einen QR-Code samt Ticket auf seinem Handy nachweisen habe können. Warum das Datum und die Uhrzeit des Tickets für die Heimreise nicht aufgenommen worden sei, sei auch für den BF nicht nachvollziehbar. Bei entsprechenden Ermittlungen wäre auch die belangte Behörde zu diesem Ergebnis gekommen. Es liege daher eine unvollständige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Insgesamt liege ein Begründungsmangel der belangten Behörde vor und seien weder Beweise aufgenommen worden, noch sei die Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet. Warum und wieso dem BF geglaubt oder nicht geglaubt werde, habe ebenso wenig begründet werden können. Eine gehörige Begründung sei daher nachzutragen. Außerdem sei die Übersetzung von Spruchpunkt III. nicht übereinstimmend mit diesem Spruchpunkt in deutscher Sprache. Während im deutschen Spruch von einem Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren gesprochen werde, werde in ukrainischer Sprache ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren festgehalten. Insgesamt liege ein Begründungsmangel der belangten Behörde vor und seien weder Beweise aufgenommen worden, noch sei die Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet. Warum und wieso dem BF geglaubt oder nicht geglaubt werde, habe ebenso wenig begründet werden können. Eine gehörige Begründung sei daher nachzutragen. Außerdem sei die Übersetzung von Spruchpunkt römisch drei. nicht übereinstimmend mit diesem Spruchpunkt in deutscher Sprache. Während im deutschen Spruch von einem Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren gesprochen werde, werde in ukrainischer Sprache ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren festgehalten. Unabhängig vom Vorliegen des Privat- und Familienlebens des BF hätte die belangte Behörde dem aktuellen Länderbericht zur Ukraine in der Version 7 entnehmen können, dass eine Rückkehrentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt amtswegig zu beheben sei. In der Folge wurden Ausschnitte aus dem genannten Länderinformationsblatt zitiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte sich der BF vor dem in der Ukraine herrschenden Krieg und einem autoritären System, welches die Freiheit und die Grundrechte der Menschen einschränke bzw. verletze. Den BF erwarte der Krieg in seinem Herkunftsstaat. Im Lichte obiger Ausführungen sei der BF aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsstaat Vorfälle menschenunwürdiger Behandlung als Zivilist ausgesetzt. Das stehe auch im Einklang mit den Länderberichten. Außerdem sei die medizinische Lage in der Ukraine mit der Lage in Österreich nicht zu vergleichen. In Österreich gäbe es genügend Krankenbetten für Infizierte (Anm.: von COVID-19) und sei die Lage wesentlich sicherer als in der Ukraine, wo die Infektionsgefahr höher sei, sowie die Hygiene und Ausstattung in den Krankenhäusern aufgrund der herrschenden Kriegslage ungenügend seien. Im Falle einer Ansteckung habe der BF in der Ukraine keine angemessene und rechtzeitige Behandlung zu erwarten. Eine Verpflichtung zur Ausreise des BF stelle insgesamt daher eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK dar. Es sei zu bedenken, dass der BF auch nur über beschränkte Möglichkeiten verfüge aus seinem Heimatland Urkunden oder sonstige Beweismittel beizuschaffen. Eine Rückkehrentscheidung wäre unverhältnismäßig, da der BF mit den bedrohlichen, oben angeführten Folgen rechnen müsste, ein Verbleib in Österreich aber keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen der Republik darstelle.Unabhängig vom Vorliegen des Privat- und Familienlebens des BF hätte die belangte Behörde dem aktuellen Länderbericht zur Ukraine in der Version 7 entnehmen können, dass eine Rückkehrentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt amtswegig zu beheben sei. In der Folge wurden Ausschnitte aus dem genannten Länderinformationsblatt zitiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte sich der BF vor dem in der Ukraine herrschenden Krieg und einem autoritären System, welches die Freiheit und die Grundrechte der Menschen einschränke bzw. verletze. Den BF erwarte der Krieg in seinem Herkunftsstaat. Im Lichte obiger Ausführungen sei der BF aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsstaat Vorfälle menschenunwürdiger Behandlung als Zivilist ausgesetzt. Das stehe auch im Einklang mit den Länderberichten. Außerdem sei die medizinische Lage in der Ukraine mit der Lage in Österreich nicht zu vergleichen. In Österreich gäbe es genügend Krankenbetten für Infizierte Anmerkung, von COVID-19) und sei die Lage wesentlich sicherer als in der Ukraine, wo die Infektionsgefahr höher sei, sowie die Hygiene und Ausstattung in den Krankenhäusern aufgrund der herrschenden Kriegslage ungenügend seien. Im Falle einer Ansteckung habe der BF in der Ukraine keine angemessene und rechtzeitige Behandlung zu erwarten. Eine Verpflichtung zur Ausreise des BF stelle insgesamt daher eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK dar. Es sei zu bedenken, dass der BF auch nur über beschränkte Möglichkeiten verfüge aus seinem Heimatland Urkunden oder sonstige Beweismittel beizuschaffen. Eine Rückkehrentscheidung wäre unverhältnismäßig, da der BF mit den bedrohlichen, oben angeführten Folgen rechnen müsste, ein Verbleib in Österreich aber keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen der Republik darstelle. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) in der Sache selbst entscheiden und in eventu; 3.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; 2.) in der Sache selbst entscheiden und in eventu; 3.) den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Außerdem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil dem BF bei seiner Abschiebung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe.
- Die Beschwerdevorlage vom 22.03.2022 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 24.03.2022 ein.
- Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 wurden der Beschwerdeseite im Rahmen eines Parteiengehörs die Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, vom 08.04.2022, sowie die UNHCR-Position zur Rückführung in die Ukraine, Stand: März 2022, übermittelt und dazu eine Stellungnahmefrist von 7 Tagen, hg einlangend, eingeräumt.
- Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 05.05.2022, hg am selben Tag eingelangt, wurde eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 29.04.2022 abgegeben. Zunächst wurde auf die in der Beschwerdeschrift enthaltene Stellungnahme der Beschwerdeseite zum LIB, Version 7, verwiesen und hätten sich die rechtlichen und tatsächlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid nun weiter erhärtet. Nachdem der BF das Bundesheer in der Ukraine abgeschlossen habe, sei es nicht unwahrscheinlich, dass er demnächst in Kampfhandlungen verwickelt werde und als potentielle Informationsquelle oder Kriegsgefangener der Besatzer dienen werde. Der BF sei 25 Jahre alt und ein Großteil seiner Familie lebe in Österreich. Er habe seine Eltern und Geschwister regelmäßig in XXXX besucht, aber stets darauf geachtet, die 90 Tage visumsfreien Aufenthalts – bis auf eine Covid-bedingte Ausnahme – einzuhalten und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei strafrechtlich unbescholten und keine Gefahr für den österreichischen Staat.
- Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 05.05.2022, hg am selben Tag eingelangt, wurde eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 29.04.2022 abgegeben. Zunächst wurde auf die in der Beschwerdeschrift enthaltene Stellungnahme der Beschwerdeseite zum LIB, Version 7, verwiesen und hätten sich die rechtlichen und tatsächlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid nun weiter erhärtet. Nachdem der BF das Bundesheer in der Ukraine abgeschlossen habe, sei es nicht unwahrscheinlich, dass er demnächst in Kampfhandlungen verwickelt werde und als potentielle Informationsquelle oder Kriegsgefangener der Besatzer dienen werde. Der BF sei 25 Jahre alt und ein Großteil seiner Familie lebe in Österreich. Er habe seine Eltern und Geschwister regelmäßig in römisch 40 besucht, aber stets darauf geachtet, die 90 Tage visumsfreien Aufenthalts – bis auf eine Covid-bedingte Ausnahme – einzuhalten und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei strafrechtlich unbescholten und keine Gefahr für den österreichischen Staat. Eine Rückkehrentscheidung sei unzulässig und stelle eine Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK dar. Der Lebensmittelpunkt des BF liege in der West-Ukraine, wo seine Großmutter lebe. Er würde – wenn notwendig – für sein Land kämpfen und plane keine Ansiedlung in XXXX . Im Gegenteil wäre er während des Krieges in die Ukraine zurückgekehrt, um seiner Großmutter beizustehen. Es bestehe zwischen der Kernfamilie in XXXX und seiner Großmutter in XXXX ein Abhängigkeitsverhältnis. Sollte der BF an Covid erkranken, wäre er gefährlich für seine Großmutter und wäre eine medizinische Behandlung beider in der Ukraine gefährdet. Unter Bezugnahme auf die UNHCR-Position, sowie dem Umstand, dass ein 4-jähriges Einreiseverbot über einen zu erwartenden Kriegszeitraum hinaus andauern könnte, sei dieses unzulässig bzw. zumindest überschießend und ließe nur eine Abwägung zu Gunsten des jungen BF zu. Die Anträge 1.) bis 3.) der Beschwerdeschrift wurden im Wesentlichen wiederholt.Eine Rückkehrentscheidung sei unzulässig und stelle eine Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK dar. Der Lebensmittelpunkt des BF liege in der West-Ukraine, wo seine Großmutter lebe. Er würde – wenn notwendig – für sein Land kämpfen und plane keine Ansiedlung in römisch 40 . Im Gegenteil wäre er während des Krieges in die Ukraine zurückgekehrt, um seiner Großmutter beizustehen. Es bestehe zwischen der Kernfamilie in römisch 40 und seiner Großmutter in römisch 40 ein Abhängigkeitsverhältnis. Sollte der BF an Covid erkranken, wäre er gefährlich für seine Großmutter und wäre eine medizinische Behandlung beider in der Ukraine gefährdet. Unter Bezugnahme auf die UNHCR-Position, sowie dem Umstand, dass ein 4-jähriges Einreiseverbot über einen zu erwartenden Kriegszeitraum hinaus andauern könnte, sei dieses unzulässig bzw. zumindest überschießend und ließe nur eine Abwägung zu Gunsten des jungen BF zu. Die Anträge 1.) bis 3.) der Beschwerdeschrift wurden im Wesentlichen wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Berichts der LPD XXXX vom 11.10.2021, der für den BF eingebrachten Stellungnahme vom 14.10.2021, der Beschwerde vom 21.03.2022 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2022, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (insbesondere in die Reisepasskopien des BF), der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Berichts der LPD römisch 40 vom 11.10.2021, der für den BF eingebrachten Stellungnahme vom 14.10.2021, der Beschwerde vom 21.03.2022 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2022, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (insbesondere in die Reisepasskopien des BF), der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und der Volksgruppe der Ukrainer zugehörig. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er befand sich bereits von 03.09.2019 bis 12.09.2019 und von 19.09.2019 bis 29.11.2019 im österreichischen Bundesgebiet, wobei er jeweils über den Luftweg mit einem ukrainischen Reisepass (Nr. XXXX , ausgestellt am 28.08.2019, gültig bis 28.08.2029) in die Slowakei und von dort nach Österreich reiste. Darüber hinaus ist der BF am 02.03.2020 über den Luftweg mit seinem ukrainischen Reisepass (Nr. XXXX , ausgestellt am 28.08.2019, gültig bis 28.08.2029) in die Slowakei und von dort in das Bundesgebiet eingereist, wobei er Österreich jedenfalls zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, nach dem 19.05.2020 verlassen hat.Er befand sich bereits von 03.09.2019 bis 12.09.2019 und von 19.09.2019 bis 29.11.2019 im österreichischen Bundesgebiet, wobei er jeweils über den Luftweg mit einem ukrainischen Reisepass (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 28.08.2019, gültig bis 28.08.2029) in die Slowakei und von dort nach Österreich reiste. Darüber hinaus ist der BF am 02.03.2020 über den Luftweg mit seinem ukrainischen Reisepass (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 28.08.2019, gültig bis 28.08.2029) in die Slowakei und von dort in das Bundesgebiet eingereist, wobei er Österreich jedenfalls zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, nach dem 19.05.2020 verlassen hat. Am 13.06.2021 reiste der BF mit seinem ukrainischen Reisepass (Nr. XXXX , ausgestellt am 28.05.2021, gültig bis 28.05.2031) neuerlich über Polen und Tschechien in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich bis zu seiner Ausreise auf dem Luftweg am 28.10.2021 aufhielt. Nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts hielt sich der BF ab 11.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Am 13.06.2021 reiste der BF mit seinem ukrainischen Reisepass (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 28.05.2021, gültig bis 28.05.2031) neuerlich über Polen und Tschechien in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich bis zu seiner Ausreise auf dem Luftweg am 28.10.2021 aufhielt. Nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts hielt sich der BF ab 11.09.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte von 04.04.2019 bis 10.11.2021 über eine aufrechte Meldeadresse in XXXX wo auch sein Vater und sein 9-jähriger Bruder gemeldet sind. An dieser Adresse meldete sich der BF mit seinem Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 04.11.2013 und gültig bis 04.11.2023, an. Die Mutter des BF ist an einer anderen Adresse in 1140 XXXX gemeldet, wo der BF am 10.10.2021 angetroffen wurde. Bereits zuvor verfügte er über eine Obdachlosenmeldung von 16.08.2012 bis 30.01.2014 im Bundesgebiet. Der BF ist in Österreich als Selbständiger gemeldet und verfügt seit 06.03.2020 über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF die 3 genannten Reisepässe dazu verwendet hat, um seine Ein- und Ausreise bzw. seine tatsächliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verschleiern.Der BF verfügte von 04.04.2019 bis 10.11.2021 über eine aufrechte Meldeadresse in römisch 40 wo auch sein Vater und sein 9-jähriger Bruder gemeldet sind. An dieser Adresse meldete sich der BF mit seinem Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 04.11.2013 und gültig bis 04.11.2023, an. Die Mutter des BF ist an einer anderen Adresse in 1140 römisch 40 gemeldet, wo der BF am 10.10.2021 angetroffen wurde. Bereits zuvor verfügte er über eine Obdachlosenmeldung von 16.08.2012 bis 30.01.2014 im Bundesgebiet. Der BF ist in Österreich als Selbständiger gemeldet und verfügt seit 06.03.2020 über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF die 3 genannten Reisepässe dazu verwendet hat, um seine Ein- und Ausreise bzw. seine tatsächliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verschleiern. Der BF hat in der Ukraine 9 Jahre lang die Schule und vier Jahre lang, bis zum Jahr 2016, ein College besucht. Er ist als Kleinkünstler, nämlich als Maler, selbständig erwerbstätig und lebt in XXXX , in der Westukraine. Im Herkunftsstaat hält sich noch die Großmutter des BF auf. Der BF hat in der Ukraine 9 Jahre lang die Schule und vier Jahre lang, bis zum Jahr 2016, ein College besucht. Er ist als Kleinkünstler, nämlich als Maler, selbständig erwerbstätig und lebt in römisch 40 , in der Westukraine. Im Herkunftsstaat hält sich noch die Großmutter des BF auf. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über seine Eltern und seine beiden Brüder, welche über einen Aufenthaltstitel nach § 56 Abs. 2 AsylG in Österreich verfügen. Der BF hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich hinreichend substantiiert behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmale aus dem Verfahren sonst hervorgekommen. Der BF hat sich lediglich für familiäre Besuche in Österreich befunden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in der Ukraine.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über seine Eltern und seine beiden Brüder, welche über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG in Österreich verfügen. Der BF hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich hinreichend substantiiert behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmale aus dem Verfahren sonst hervorgekommen. Der BF hat sich lediglich für familiäre Besuche in Österreich befunden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in der Ukraine. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgegangen ist. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund. 1.
- Zur Frage der Rückkehr in die Ukraine: Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine 1.3.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation, Version 8, vom 08.04.2022: „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 08.04.2022 WICHTIGER HINWEIS ZUR GÜLTIGKEIT DER LÄNDERINFORMATIONEN: Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24.2.2022, der Ausrufung des Kriegsrechts durch die Ukraine und der dortigen kriegerischen Handlungen stellen die Länderinformationen in diesem Produkt der Staatendokumentation die Situation in der Ukraine ausdrücklich nur bis zum 23.2.2022 dar! Seit 24.2.2022 ist die allgemeine Lage in der Ukraine als volatil zu bezeichnen und wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Sobald relevante Informationen vorliegen, werden diese in die Länderinformationen im COI-CMS eingearbeitet werden. Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden! Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der "Massenzustrom-Richtlinie" (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den EU-Mitgliedsstaaten, ukrainischen Kriegsflüchtlingen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden (BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum Kriegszustand mit Russland Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Seither finden in der ganzen Ukraine kriegerische Auseinandersetzungen statt. Teile des Landes werden derzeit nicht von der ukrainischen Regierung, sondern von separatistischen oder russischen Kräften kontrolliert (AA 21.3.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022) und dieses mittlerweile bis Ende April 2022 verlängert (President.gov 14.3.2022). Bereits am 23.2.2022 war in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen worden, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Seit 24.2.2022 haben gemäß UNHCR ca. vier Millionen Menschen die Ukraine verlassen (UNHCR 6.4.2022). Die folgende Karte stellt die militärische Lage in der Ukraine mit Stand vom 7.4.2022 dar. Eingezeichnet sind auf dieser Karte Luftangriffe, russische und ukrainische Militärbewegungen: Quelle: FAZ 7.4.2022ris-attachment://image001.jpg, Quelle: FAZ 7.4.2022 Bislang fanden mehrere Verhandlungsrunden zwischen der Ukraine und Russland statt, mit dem Ziel, den Krieg zu beenden. Auf dem Tisch liegt beispielsweise der Vorschlag eines Neutralitätsstatus für die Ukraine mitsamt Sicherheitsgarantien. Vor den Gesprächen hatte Moskau einen Verzicht der Ukraine auf eine NATO-Mitgliedschaft sowie eine Anerkennung der ostukrainischen Separatistengebiete als eigenständige Staaten gefordert. Außerdem sollte Kiew die 2014 annektierte Halbinsel Krim als Teil Russlands akzeptieren (Deutschlandfunk 31.3.2022). Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die Europäische Kommission hat ein weiteres Sanktionspaket vorgeschlagen. Nämlich soll hinkünftig auf Kohlelieferungen aus Russland verzichtet werden. Zudem soll gegen vier russische Banken ein Handelsverbot ausgesprochen werden. Schiffe, die unter russischer Flagge fahren oder von russischen Unternehmen betrieben werden, sollen keine Häfen in der EU mehr anlaufen dürfen (Euronews 7.4.2022). Die USA beschlossen am 6.4.2022 ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland, welches Amerikanern Investitionen in Russland verbietet. Außerdem richten sich die neuen US-Sanktionen gegen zwei Banken, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Reuters 6.4.2022). Die aktuellen Sanktionspakete der USA und europäischer Verbündeter sind als Bestrafung für Russlands Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung gedacht (RFE/RL 7.4.2022; vgl. BBC 6.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (Tagesschau 6.4.2022).Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die Europäische Kommission hat ein weiteres Sanktionspaket vorgeschlagen. Nämlich soll hinkünftig auf Kohlelieferungen aus Russland verzichtet werden. Zudem soll gegen vier russische Banken ein Handelsverbot ausgesprochen werden. Schiffe, die unter russischer Flagge fahren oder von russischen Unternehmen betrieben werden, sollen keine Häfen in der EU mehr anlaufen dürfen (Euronews 7.4.2022). Die USA beschlossen am 6.4.2022 ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland, welches Amerikanern Investitionen in Russland verbietet. Außerdem richten sich die neuen US-Sanktionen gegen zwei Banken, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Reuters 6.4.2022). Die aktuellen Sanktionspakete der USA und europäischer Verbündeter sind als Bestrafung für Russlands Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung gedacht (RFE/RL 7.4.2022; vergleiche BBC 6.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (Tagesschau 6.4.2022). Der ukrainische Luftraum ist gesperrt (AA 21.3.2022). Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 21.3.2022; vgl. VB 5.4.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist die Ausreise aus der Ukraine untersagt (taz 14.3.2022).Der ukrainische Luftraum ist gesperrt (AA 21.3.2022). Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 21.3.2022; vergleiche VB 5.4.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist die Ausreise aus der Ukraine untersagt (taz 14.3.2022). […] Covid-19-Situation Letzte Änderung: 18.10.2021 Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet u.a. die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 14.10.2021). Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vgl. UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
- Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021).Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vergleiche UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
- Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021). An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vgl. WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021).An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vergleiche WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021). Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021).Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021). Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern (AA 14.10.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odesa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet (WKO 31.8.2021). Bei der Einreise in die Ukraine müssen Geimpfte den Nachweis einer vollständigen COVID-19-Impfung vorlegen. Genesene müssen ein dementsprechendes Zertifikat vorlegen. Getestete müssen ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorlegen (WKO 31.8.2021). Mit Wirkung vom
- Oktober 2021 werden die Schutzmaßnahmen im überregionalen Verkehr verschärft. Alle Verkehrsteilnehmer müssen über Impf-, Genesungs- oder Testnachweise verfügen. Für die gelbe Risikozone ist ein Nachweis über eine Impfdosis ausreichend (AA 14.10.2021). Die Ukraine hat von Jänner bis Juni 2021 insgesamt 26,3 Mrd. UAH [ca. 800 Mio. Euro) zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie ausgegeben. Mit 9,8 Mrd. UAH wurde rund ein Drittel des Geldes für die stationäre medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten ausgegeben. Für 9,3 Mrd. UAH, rund ein weiteres Drittel, wurden Impfstoffe erworben (UA 16.7.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 14.10.2021 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 1.6.2021b). Der Präsident wird für eine maximale Amtszeit von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021a). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodimir Selenskij (AA 1.6.2021b). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 3.3.2021a; vgl. USDOS 30.3.2021a).Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 1.6.2021b). Der Präsident wird für eine maximale Amtszeit von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021a). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodimir Selenskij (AA 1.6.2021b). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 3.3.2021a; vergleiche USDOS 30.3.2021a). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 3.3.2021a). Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskij wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50%. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA 30.5.2021). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskijs Partei "Diener des Volkes" 43,16% der Stimmen bzw. 254 Sitze von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform "Für das Leben" 13,05% bzw. 43 Sitze, "Vaterland" 8,18% bzw. 26 Sitze, "Europäische Solidarität" (Poroschenko-Block) 8,10% bzw. 25 Sitze und die Partei "Stimme" 5,82% bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbass konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 3.3.2021a). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 3.3.2021a).Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 3.3.2021a). Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskij wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50%. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA 30.5.2021). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskijs Partei "Diener des Volkes" 43,16% der Stimmen bzw. 254 Sitze von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform "Für das Leben" 13,05% bzw. 43 Sitze, "Vaterland" 8,18% bzw. 26 Sitze, "Europäische Solidarität" (Poroschenko-Block) 8,10% bzw. 25 Sitze und die Partei "Stimme" 5,82% bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbass konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 3.3.2021a). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 3.3.2021a). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt (FH 3.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt (FH 3.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowitsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskij fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Wirtschaftswachstum. Selenskijs Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften von oligarchischen Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Der Zusammenhalt der absoluten Mehrheit der Abgeordneten im Parlament erodiert und ebenso der Rückhalt für die Partei in der Bevölkerung (HSS 28.10.2020). Im Jahr 2020 war ein Konsens bei Entscheidungsprozessen immer häufiger nur durch Ad-hoc-Koalitionen zu erzielen (FH 28.4.2021). Selenskij ist weiterhin der beliebteste Politiker des Landes, hat allerdings viel Vertrauen und Unterstützung bei den Wählern verloren (UA 7.6.2021a). Das zu Beginn der Amtszeit Selenskijs beachtliche Reformtempo nimmt kontinuierlich ab. Die Oligarchen spielen nach wie vor eine zentrale Rolle in Medien und Politik und blockieren Reformen (UA 7.6.2021b). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowitsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskij fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Wirtschaftswachstum. Selenskijs Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften von oligarchischen Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Der Zusammenhalt der absoluten Mehrheit der Abgeordneten im Parlament erodiert und ebenso der Rückhalt für die Partei in der Bevölkerung (HSS 28.10.2020). Im Jahr 2020 war ein Konsens bei Entscheidungsprozessen immer häufiger nur durch Ad-hoc-Koalitionen zu erzielen (FH 28.4.2021). Selenskij ist weiterhin der beliebteste Politiker des Landes, hat allerdings viel Vertrauen und Unterstützung bei den Wählern verloren (UA 7.6.2021a). Das zu Beginn der Amtszeit Selenskijs beachtliche Reformtempo nimmt kontinuierlich ab. Die Oligarchen spielen nach wie vor eine zentrale Rolle in Medien und Politik und blockieren Reformen (UA 7.6.2021b). Seit
- März 2020 ist Denis Schmigal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 1.6.2021b). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.10.2021 In den von Separatisten kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 30.5.2021). Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren mehrere öffentlichkeitswirksame Attentate und Attentatsversuche, wovon sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 3.3.2021a). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 30.5.2021). Russland hat im März 2014 die Krim völkerrechtswidrig annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.300 Menschen getötet und bis zu 33.500 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,45 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (insbesondere Russland, Polen, Belarus) geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden und Opfer resultieren auch aus Kampfmittelrückständen (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskijs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am
- Dezember 2019, wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (u.a. Gefangenenaustausch) (AA 30.5.2021). Der letzte größere Gefangenenaustausch zwischen der ukrainischen Regierung und den selbsternannten Republiken fand im Dezember 2019 statt (IWPR 11.5.2021). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt der im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Sonderstatus für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, welcher unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde (AA 30.5.2021). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 30.5.2021). Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vgl. UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vgl. SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021).Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vergleiche UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vergleiche SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021). Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vgl. KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vgl. UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vgl. ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021). Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vergleiche KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vergleiche UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vergleiche ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021). […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 15.10.2021 Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am
- Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vergleiche FH 3.3.2021a). […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 18.10.2021 Das Innenministerium ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Das Verteidigungsministerium und die ukrainischen Streitkräfte verteidigen die Souveränität und territoriale Integrität des Landes und der Landesgrenzen. Das Verteidigungsministerium übt Kontrolle über die Aktivitäten der Streitkräfte im Einklang mit dem Gesetz aus. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Das Verteidigungsministerium untersteht direkt dem Präsidenten. Der Staatliche Steuerfiskus übt mittels der Steuerpolizei Gesetzesvollzugsbefugnisse aus und untersteht dem Ministerkabinett. Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben bzgl. Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 30.3.2021a). Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle in den von der Regierung kontrollierten Gebieten. Mitglieder der Sicherheitskräfte begingen mehrere Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Dies führte zu einem Klima der Straflosigkeit. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte der Regierung fest (USDOS 30.3.2021a). Für keines der Opfer von Verschwindenlassen, geheimer Haft sowie Folter und anderen Misshandlungen durch den SBU in den Jahren 2014-2016 gab es eine Wiedergutmachung, und auch die strafrechtliche Verfolgung der Tatverdächtigen blieb aus (AI 7.4.2021). Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch die Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a). Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan kommt kaum noch voran (AA 30.5.2021). In Bezug auf die Euromaidan-Proteste [der Jahre 2013 und 2014; Anm. der Staatendokumentation], welche zu zahlreichen Verletzten und mehr als 100 Toten führten, wurden 422 Menschen angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert, dass auch diejenigen, welche die Tötungsbefehle erteilten, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, welche diese Befehle ausführten (BTI 2020).Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan kommt kaum noch voran (AA 30.5.2021). In Bezug auf die Euromaidan-Proteste [der Jahre 2013 und 2014; Anmerkung der Staatendokumentation], welche zu zahlreichen Verletzten und mehr als 100 Toten führten, wurden 422 Menschen angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert, dass auch diejenigen, welche die Tötungsbefehle erteilten, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, welche diese Befehle ausführten (BTI 2020). Es werden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 30.5.2021). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte „Milizija“. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche jedoch am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021; vgl. NP 26.9.2019). Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften - spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die seit 2019 gemeinsam mit internationalen Partnern (wie der EUAM) ausgearbeitete "Entwicklungsstrategie der Nationalpolizei bis 2023" wartet noch auf eine Annahme (ÖB 5.2021). Es werden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 30.5.2021). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte „Milizija“. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche jedoch am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021; vergleiche NP 26.9.2019). Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften - spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die seit 2019 gemeinsam mit internationalen Partnern (wie der EUAM) ausgearbeitete "Entwicklungsstrategie der Nationalpolizei bis 2023" wartet noch auf eine Annahme (ÖB 5.2021). […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 18.10.2021 Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, welche gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020, OHCHR o.D., COE o.D.). Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, welche gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020, OHCHR o.D., COE o.D.). Es gibt Berichte, dass Strafvollzugsbehörden an Folter und anderen grausamen Bestrafungen beteiligt sind. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustande gekommenen Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden dürfen, gibt es Berichte über Geständnisse, welche von Exekutivbeamten durch Folter und Misshandlungen erzwungen werden. Misshandlungen von Gefangenen durch die Polizei sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. OHCHR 3.2021). Nach Angaben der Charkiwer Menschenrechtsschutzgruppe reichen Personen, welche während ihrer Untersuchungshaft Folter ausgesetzt waren, häufig keine Beschwerden ein, weil sie eingeschüchtert werden und keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a).Es gibt Berichte, dass Strafvollzugsbehörden an Folter und anderen grausamen Bestrafungen beteiligt sind. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustande gekommenen Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden dürfen, gibt es Berichte über Geständnisse, welche von Exekutivbeamten durch Folter und Misshandlungen erzwungen werden. Misshandlungen von Gefangenen durch die Polizei sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche OHCHR 3.2021). Nach Angaben der Charkiwer Menschenrechtsschutzgruppe reichen Personen, welche während ihrer Untersuchungshaft Folter ausgesetzt waren, häufig keine Beschwerden ein, weil sie eingeschüchtert werden und keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a). In den von der Regierung kontrollierten Gebieten werden dem Office of the UN High Commissioner for Human Rights Monitoring Mission in Ukraine (HRMMU) weiterhin Vorwürfe zugetragen, dass der ukrainische Sicherheitsdienst SBU Personen in sowohl offiziellen als auch inoffiziellen Haftanstalten festhält und misshandelt, um Informationen zu erhalten und Verdächtige unter Druck zu setzen, damit sie gestehen oder kooperieren. Die Anzahl der gemeldeten Fälle war erheblich geringer als in den vergangenen Jahren. HRMMU vermutet, dass solche Fälle zu selten gemeldet werden, weil entweder die Opfer oft in Haft bleiben, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder wegen mangelnden Vertrauens in das Justizsystem. Dem HRMMU zufolge geben Ermittlungsdefizite in zuvor dokumentierten Fällen von Folter und körperlichen Misshandlungen nach wie vor Anlass zur Sorge (USDOS 30.3.2021a). Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, einige wenige Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten, und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlungen wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen. HRMMU, das sonst in regierungskontrollierten Gebieten problemlos Zugang zu Inhaftierten erhält, beklagte in der Vergangenheit gelegentlich erhebliche Verzögerungen beim Erhalt von Besuchsgenehmigungen für Personen, gegen welche der SBU ermittelt. Ein im Mai 2017 bekannt gewordener Gesetzentwurf räumt die Existenz illegaler SBU-Gefängnisse ein und zielt darauf ab, diese auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen (AA 30.5.2021). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbass) werden alle Formen von Dissens weiterhin unterdrückt, u.a. durch Festnahmen, Verhöre, Folter und andere Misshandlungen durch die De-facto-Behörden (AI 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a). Nach Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Misshandlungen Schläge, Zwangsarbeit, seelische und körperliche Folter, öffentliche Erniedrigungen und sexuelle Gewalt (USDOS 30.3.2021a).In den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbass) werden alle Formen von Dissens weiterhin unterdrückt, u.a. durch Festnahmen, Verhöre, Folter und andere Misshandlungen durch die De-facto-Behörden (AI 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021a). Nach Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Misshandlungen Schläge, Zwangsarbeit, seelische und körperliche Folter, öffentliche Erniedrigungen und sexuelle Gewalt (USDOS 30.3.2021a). […] Korruption Letzte Änderung: 18.10.2021 Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vgl. UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. ÖB 5.2021).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vergleiche UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche ÖB 5.2021). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 2.11.2020).Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020). In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vergleiche EN 15.4.2021). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021). […] Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 18.10.2021 Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt: Stellungspflichtige Wehrpflichtige Personen, welche den Militärdienst ableisten zum Wehrdienst verpflichtete Personen – sie haben bereits den Grundwehrdienst abgeleistet und können nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden Reservisten – zum Wehrdienst verpflichtete Personen, welche freiwillig regelmäßige Waffenübungen absolvieren (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. WR 23.5.2021).(BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche WR 23.5.2021). An den Wehrpflichtigen ergeht in der Praxis ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017). Gesetzlich vorgesehen ist eigentlich eine persönliche Zustellung, weswegen postalisch zugestellte Bescheide Quellen zufolge ungültig seien (Lifos 15.7.2016). Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. 18- und 19-jährige Verpflichtete werden nur auf freiwilliger Basis einberufen. Der Grundwehrdienst dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am
- Mai 2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Merkmale wie Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle. Wehrpflichtige werden nur auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ministerkabinetts und in festgelegten Zeiträumen (April/Mai und Oktober/Dezember) und Anzahl einberufen. 2020 wurden insgesamt 30.030 Wehrpflichtige einberufen. Davon haben ca. 16.500 Soldaten ihren Wehrdienst in den Streitkräften abgeleistet. Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung in der Ostukraine eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr. Richter, Vollzeitstudierende, Post-Graduate-Studierende, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt. Wehrpflichtige müssen einen Wohnortswechsel binnen einer Woche anzeigen. Sollte künftig eine Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortswechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen (AA 30.5.2021). Gemäß einem neuen Reservistengesetz aus dem Jahr 2021 ist es nun möglich, Reservisten auch dann einzuberufen, wenn keine offizielle Mobilisierung verkündet wurde (JF 10.5.2021). Von 2016 bis 2020 verzeichneten die Streitkräfte im Zuge eines Präsidialdekrets vom Juni 2016 einen Aufwuchs um mehr als ein Drittel auf ca. 250.000 Personen, davon sind ca. 55.000 Frauen (AA 30.5.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, welches die Maximalanzahl des aktiven Wehrdienstpersonals von 250.000 auf 261.000 erhöhte (KP 29.7.2021). Frauen mit militärisch nutzbaren Spezialkenntnissen sowie entsprechendem Gesundheitszustand und Alter gelten ebenso als zum Wehrdienst verpflichtete Personen. Im Kriegsfall können sie einberufen werden. In Friedenszeiten können sie freiwillig aktiven oder Reservedienst leisten (WR 23.5.2021; vgl. BFA/OFPRA 5.2017). Von 2016 bis 2020 verzeichneten die Streitkräfte im Zuge eines Präsidialdekrets vom Juni 2016 einen Aufwuchs um mehr als ein Drittel auf ca. 250.000 Personen, davon sind ca. 55.000 Frauen (AA 30.5.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, welches die Maximalanzahl des aktiven Wehrdienstpersonals von 250.000 auf 261.000 erhöhte (KP 29.7.2021). Frauen mit militärisch nutzbaren Spezialkenntnissen sowie entsprechendem Gesundheitszustand und Alter gelten ebenso als zum Wehrdienst verpflichtete Personen. Im Kriegsfall können sie einberufen werden. In Friedenszeiten können sie freiwillig aktiven oder Reservedienst leisten (WR 23.5.2021; vergleiche BFA/OFPRA 5.2017). Binnenvertriebene (IDPs) sind grundsätzlich wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/OFPRA 5.2017). Es existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen im Zusammenhang mit der Einberufung in die Streitkräfte. Beispielsweise wurden im Mai 2020 mehrere jung