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{'item': 'W252 2237237-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW252 2237237-1 Spruch, W252 2237237-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.10.2020, GZ DSB- XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.10.2020, GZ DSB- römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 02.01.2020 erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, der Mitbeteiligte (in Folge: „MB“), Nachbar der BF, habe eine Weitwinkelüberwachungskamera installiert, welche den Gartenbereich und das Wohnzimmer der BF filme.
  2. Der MB entgegnete in seiner Stellungnahme vom 27.02.2020, dass er wegen einer Luftwärmepumpe im Streit mit der BF sei und die Kameras zur Dokumentation etwaiger Sabotageakte, zur Sicherheit seiner Kinder und zu Abschreckungszwecken installiert habe. Die Aufnahmen speichere er für maximal 48 Stunden. Es werde ausschließlich sein eigenes Grundstück aufgezeichnet und befinde sich ein Hinweisschild auf der Gartentüre.
  3. Die BF brachte daraufhin vor, der Grund für das Aufstellen der Kameras liege vielmehr darin, dass der MB das Grundstück der BF einsehen wolle, um die Lautstärke der Wärmepumpe bei einer etwaigen Schallmessung durch die BF anpassen zu können. Die verwendete Kamera sei eine Weitwinkelkamera und filme auch ihr Grundstück, denn hinter den Büschen und dem geschwärzten Balken befinde sich das Haus der BF. Die Hecke sei an manchen Stellen unterbrochen, weshalb man auch in das Wohnzimmerfenster sehen könne. Es sei außerdem nicht möglich zu überprüfen, ob der MB die Aufnahmen tatsächlich nach 48 Stunden lösche.
  4. Mit Bescheid vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, trug dem MB jedoch auf die Videoüberwachungsanlage entsprechend zu kennzeichnen. Das Haus der BF werde von der Kamera des MB nicht erfasst bzw seien die entsprechenden Bereiche geschwärzt. Mangels Verarbeitung der Daten der BF liege keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 13.11.
  6. In dieser gibt die BF an, dass die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft erhoben habe. Ihr Haus werde von der Kamera erfasst, es sei durch die Schwärzung nur nicht erkennbar. Es sei nicht geklärt worden, ob die Schwärzung von Bildbereichen erst nachträglich erfolgt sei. Weder sei die Verarbeitung durch den MB erforderlich, noch würden dessen Interessen überwiegen. Außerdem verstoße die Verarbeitung gegen die Verarbeitungsgrundsätze des Art 5 Abs 1 DSGVO.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 13.11.
  8. In dieser gibt die BF an, dass die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft erhoben habe. Ihr Haus werde von der Kamera erfasst, es sei durch die Schwärzung nur nicht erkennbar. Es sei nicht geklärt worden, ob die Schwärzung von Bildbereichen erst nachträglich erfolgt sei. Weder sei die Verarbeitung durch den MB erforderlich, noch würden dessen Interessen überwiegen. Außerdem verstoße die Verarbeitung gegen die Verarbeitungsgrundsätze des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO.
  9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 23.11.2020, hg eingelangt am 25.11.2020, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
  10. Mit Parteiengehör vom 19.01.2022 wurde der MB aufgefordert zu erläutern wie die schwarzen Bildausschnitte zustande gekommen sind. Diese seien über die Kameraeinstellungen so festgelegt worden, dass stets nur „maskierte Bilder“ zur Verfügung stehen würden. Außerdem sei die Kamera seit Herbst 2020 abgebaut.
  11. Ein diesbezügliches Parteiengehör der BF blieb unbeantwortet. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  13. Die BF bewohnt das Haus in der XXXX . Der MB bewohnt das Haus auf dem angrenzenden Grundstück in der XXXX . Auf dem Grundstück des MB sind zwei Überwachungskameras installiert worden.1.
  14. Die BF bewohnt das Haus in der römisch 40 . Der MB bewohnt das Haus auf dem angrenzenden Grundstück in der römisch 40 . Auf dem Grundstück des MB sind zwei Überwachungskameras installiert worden. 1.
  15. Die Kamera 1 („Villa XXXX _Vorne“) nimmt den straßenseitigen Vorgarten und Teile der Gartentüre auf. Der Aufnahmebereich, der auf den öffentlichen Grund vor dem Haus zeigen würde, ist durch graue Balken verdeckt.1.
  16. Die Kamera 1 („Villa römisch 40 _Vorne“) nimmt den straßenseitigen Vorgarten und Teile der Gartentüre auf. Der Aufnahmebereich, der auf den öffentlichen Grund vor dem Haus zeigen würde, ist durch graue Balken verdeckt. 1.
  17. Die Kamera 2 („Villa XXXX WP“) nimmt den seitlichen Grundstücksbereich des MB auf und ist auf die sich im Garten befindliche Luftwärmepumpe des MB gerichtet. Der Aufnahmebereich, der das Haus der BF zeigen würde, ist durch einen schwarzen Balken und die sich zwischen den Grundstücken befindlichen Hecken verdeckt. Das Haus der BF bzw Teile davon sind auf den Aufnahmen nicht erkennbar.1.
  18. Die Kamera 2 („Villa römisch 40 WP“) nimmt den seitlichen Grundstücksbereich des MB auf und ist auf die sich im Garten befindliche Luftwärmepumpe des MB gerichtet. Der Aufnahmebereich, der das Haus der BF zeigen würde, ist durch einen schwarzen Balken und die sich zwischen den Grundstücken befindlichen Hecken verdeckt. Das Haus der BF bzw Teile davon sind auf den Aufnahmen nicht erkennbar. 1.
  19. Zu einer Verarbeitung von Daten der BF durch den MB kam es nicht.
  20. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Aufnahmebereich der Kameras ergibt sich insbesondere aus den am 27.02.2020 vorgelegten Bildern der Überwachungskameras. Die Feststellung, dass das Haus der BF nicht erkennbar ist, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Bildaufnahmen. Wenn die BF in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2020 vorbringt, dass ihr Kellerfenster auf den Aufnahmen zu sehen sei (OZ 1, S 76) und durch Lücken in der Hecke in ihr Wohnzimmerfenster zu sehen sei (OZ 1, S 77), so kann dem nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend für die Beurteilung des von der Aufnahme erfassten Bereichs kann nur der vom MB vorgelegte Screenshot, insbesondere der Kamera 2 („Villa XXXX WP“), sein. Für die Beurteilung irrelevant ist ein anderer, seitlicher Blickwinkel vom Küchenfenster der BF aus, der die Kamera 2 zeigt (OZ 1, S 38, 39, 77), von dem aus bloß deren Lage erkennbar ist. Selbst im unteren Bereich der Hecken ist nichts erkennbar (OZ 1, S 76), da auch dieser Bereich durch die beidseitig entlang des Zauns gepflanzten Hecken unkenntlich und verdeckt ist.Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Aufnahmebereich der Kameras ergibt sich insbesondere aus den am 27.02.2020 vorgelegten Bildern der Überwachungskameras. Die Feststellung, dass das Haus der BF nicht erkennbar ist, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Bildaufnahmen. Wenn die BF in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2020 vorbringt, dass ihr Kellerfenster auf den Aufnahmen zu sehen sei (OZ 1, S 76) und durch Lücken in der Hecke in ihr Wohnzimmerfenster zu sehen sei (OZ 1, S 77), so kann dem nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend für die Beurteilung des von der Aufnahme erfassten Bereichs kann nur der vom MB vorgelegte Screenshot, insbesondere der Kamera 2 („Villa römisch 40 WP“), sein. Für die Beurteilung irrelevant ist ein anderer, seitlicher Blickwinkel vom Küchenfenster der BF aus, der die Kamera 2 zeigt (OZ 1, S 38, 39, 77), von dem aus bloß deren Lage erkennbar ist. Selbst im unteren Bereich der Hecken ist nichts erkennbar (OZ 1, S 76), da auch dieser Bereich durch die beidseitig entlang des Zauns gepflanzten Hecken unkenntlich und verdeckt ist. Wenn die BF behauptet, dass die Schwärzung des Bildes erst im Nachhinein vorgenommen worden sei, so hat sie hierfür weder einen Nachweis, noch ergeben sich aus den vorgelegten Bildern Anhaltspunkte dafür. Vielmehr sieht man, dass die Kamerabezeichnung und das Aufnahmedatum auf Kamera 2 den schwarzen Balken überlagern. Dies lässt eindeutig darauf schließen, dass dieser nicht erst im Nachhinein eingefügt wurde. Darüber hinaus hat der MB in seiner Stellungnahme vom 14.02.2022 glaubhaft dargelegt, dass er von Beginn an in den Kameraeinstellungen eine sogenannte „Privatzonenmaskierung“ vorgenommen hat, wodurch ausschließlich geschwärzte Bilder aufgenommen wurden (OZ 5).
  21. Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
  22. Zur Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig. 3.
  23. Zur Berechtigung der Beschwerde Wie sich aus den Aufnahmen von Kamera 1 und Kamera 2 ergibt, wird ausschließlich das Grundstück des MB von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Selbst auf den Aufnahmen der Kamera 2 („Villa XXXX -WP“) ist weder das Haus, noch das Grundstück der BF erfasst. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist dieses durch einen schwarzen Balken bzw die beidseitig entlang des Zauns gepflanzten Hecken nicht sichtbar. Die BF konnte auch nicht beweisen, dass sonstige personenbezogene Bildaufnahmen von ihrem Grund, ihrem Haus, oder ihrer Person durch die Kameras angefertigt wurden.Wie sich aus den Aufnahmen von Kamera 1 und Kamera 2 ergibt, wird ausschließlich das Grundstück des MB von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Selbst auf den Aufnahmen der Kamera 2 („Villa römisch 40 -WP“) ist weder das Haus, noch das Grundstück der BF erfasst. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist dieses durch einen schwarzen Balken bzw die beidseitig entlang des Zauns gepflanzten Hecken nicht sichtbar. Die BF konnte auch nicht beweisen, dass sonstige personenbezogene Bildaufnahmen von ihrem Grund, ihrem Haus, oder ihrer Person durch die Kameras angefertigt wurden. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde trotz der Ermangelung einer tatsächlichen Verarbeitung zu Recht erhoben wurde. Denn Art 77 Abs 1 DSGVO stellt keine strengen Anforderungen an das Beschwerderecht. Es ist ausreichend, „wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt“. Auf eine tatsächliche Verarbeitung kommt es somit nicht an, eine sich auf bestimmte Anhaltspunkte stützende Vermutung ist für das Beschwerderecht bereits ausreichend (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 77 DSGVO Rz 19f). Insofern ist es auch unerheblich, wenn der MB behauptet die Kameras im Herbst 2020 abgebaut zu haben, insbesondere da es – wie festgestellt – erst gar nicht zu einer Verarbeitung von Daten der BF kam (OZ 5).An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde trotz der Ermangelung einer tatsächlichen Verarbeitung zu Recht erhoben wurde. Denn Artikel 77, Absatz eins, DSGVO stellt keine strengen Anforderungen an das Beschwerderecht. Es ist ausreichend, „wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt“. Auf eine tatsächliche Verarbeitung kommt es somit nicht an, eine sich auf bestimmte Anhaltspunkte stützende Vermutung ist für das Beschwerderecht bereits ausreichend (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 77, DSGVO Rz 19f). Insofern ist es auch unerheblich, wenn der MB behauptet die Kameras im Herbst 2020 abgebaut zu haben, insbesondere da es – wie festgestellt – erst gar nicht zu einer Verarbeitung von Daten der BF kam (OZ 5). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art 5 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Art 6 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Artikel 5, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Artikel 6, DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt. 3.2.
  24. Zur Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nach Art 5 DSGVO:3.2.
  25. Zur Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nach Artikel 5, DSGVO: Gemäß den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten – soweit verfahrensrelevant – in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Transparenz“), dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“), in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“) und in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet („Integrität und Vertraulichkeit“).Gemäß den Verarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, DSGVO müssen personenbezogene Daten – soweit verfahrensrelevant – in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Transparenz“), dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“), in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“) und in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet („Integrität und Vertraulichkeit“). Der Transparenzgrundsatz nach Art 5 Abs 1 lit a DSGVO zielt, wie sich auch aus ErwGr 39 ergibt, insbesondere auf die Identität des Verantwortlichen, sowie den Verarbeitungszweck ab (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 5 DSGVO Rz 14). Beides ist der BF spätestens seit Zustellung der Stellungnahme des MB bekannt. Zur von der BF in Frage gestellten Schwärzung von Aufnahmebereichen ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Konkrete Anhaltspunkte, dass diese erst nachträglich vorgenommen wurde brachte die BF nicht vor und kamen solche auch sonst nicht im Verfahren hervor. Generell scheitert eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes jedoch schon an der nicht erfolgten Verarbeitung der Daten der BF.Der Transparenzgrundsatz nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO zielt, wie sich auch aus ErwGr 39 ergibt, insbesondere auf die Identität des Verantwortlichen, sowie den Verarbeitungszweck ab (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO Rz 14). Beides ist der BF spätestens seit Zustellung der Stellungnahme des MB bekannt. Zur von der BF in Frage gestellten Schwärzung von Aufnahmebereichen ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Konkrete Anhaltspunkte, dass diese erst nachträglich vorgenommen wurde brachte die BF nicht vor und kamen solche auch sonst nicht im Verfahren hervor. Generell scheitert eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes jedoch schon an der nicht erfolgten Verarbeitung der Daten der BF. Der Aufnahmebereich der Kameras erfasst nur das Grundstück des MB. Die BF bringt jedoch vor, dass ihr Haus sehr wohl vom Aufnahmebereich erfasst sei, es liege hinter dem schwarzen Balken der Aufnahme von Kamera
  26. Der BF ist diesbezüglich jedoch nicht zuzustimmen, denn wie der EuGH bereits festgestellt hat, kann den Bestimmungen der DSGVO dadurch entsprochen werden, indem nicht erforderliche Bereiche blockiert oder unscharf eingestellt werden (EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 51). Da das Haus der BF mit einem schwarzen Balken verdeckt und unkenntlich ist, ist der Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO nicht verletzt. Die übrigen Teile des Hauses und Grundstücks der BF sind durch die beidseitig gepflanzten Hecken ebenso unkenntlich.Der Aufnahmebereich der Kameras erfasst nur das Grundstück des MB. Die BF bringt jedoch vor, dass ihr Haus sehr wohl vom Aufnahmebereich erfasst sei, es liege hinter dem schwarzen Balken der Aufnahme von Kamera
  27. Der BF ist diesbezüglich jedoch nicht zuzustimmen, denn wie der EuGH bereits festgestellt hat, kann den Bestimmungen der DSGVO dadurch entsprochen werden, indem nicht erforderliche Bereiche blockiert oder unscharf eingestellt werden (EuGH 11.12.2019, C-708/18, Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rz 51). Da das Haus der BF mit einem schwarzen Balken verdeckt und unkenntlich ist, ist der Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht verletzt. Die übrigen Teile des Hauses und Grundstücks der BF sind durch die beidseitig gepflanzten Hecken ebenso unkenntlich. In der Stellungnahme des MB vom 27.02.2020 schilderte er, dass für die Speicherung ein Ringspeicher mit einer maximalen Speicherdauer von 48 Stunden eingesetzt werde (OZ 1, S 45). Hinweise, dass eine längere Speicherung stattfinden würde, kamen nicht hervor. Hinsichtlich dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art 5 Abs 1 lit e DSGVO bringt die BF vor, dass der MB keinen diesbezüglichen Nachweis erbracht habe. Konkrete Anhaltspunkte und Argumente, welche das diesbezügliche Vorbringen des MB in Zweifel ziehen würden, nennt sie nicht und kamen auch sonst im Verfahren nicht hervor. Im konkreten Fall erscheint eine Speicherdauer von 48 Stunden angemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der MB nur sein eigenes Grundstück filmt.In der Stellungnahme des MB vom 27.02.2020 schilderte er, dass für die Speicherung ein Ringspeicher mit einer maximalen Speicherdauer von 48 Stunden eingesetzt werde (OZ 1, S 45). Hinweise, dass eine längere Speicherung stattfinden würde, kamen nicht hervor. Hinsichtlich dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO bringt die BF vor, dass der MB keinen diesbezüglichen Nachweis erbracht habe. Konkrete Anhaltspunkte und Argumente, welche das diesbezügliche Vorbringen des MB in Zweifel ziehen würden, nennt sie nicht und kamen auch sonst im Verfahren nicht hervor. Im konkreten Fall erscheint eine Speicherdauer von 48 Stunden angemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der MB nur sein eigenes Grundstück filmt. Wenn die BF vorbringt, dass bezüglich der Integrität und Vertraulichkeit nach Art 5 Abs 1 lit f DSGVO kein Nachweis durch den MB erbracht wurde, so gibt es auch keine Anhaltspunkte, die eine Verletzung dieses Grundsatzes nahelegen würden.Wenn die BF vorbringt, dass bezüglich der Integrität und Vertraulichkeit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO kein Nachweis durch den MB erbracht wurde, so gibt es auch keine Anhaltspunkte, die eine Verletzung dieses Grundsatzes nahelegen würden. Bezüglich der Rechenschaftspflicht nach Art 5 Abs 2 DSGVO ist auszuführen, dass diese keine generelle Beweislastumkehr bewirkt, weshalb das bloß unbegründete in Frage stellen der Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze noch kein Nachweis für eine entsprechende Verletzung ist. Hinzu kommt, dass die Rechenschaftspflicht einer Verhältnismäßigkeitsabwägung im Sinne des risikobasierten Ansatzes der DSGVO unterliegt (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO Rz 56f; sowie Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 59). Da seitens des MB bereits datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Kamerawinkel und geschwärzte Balken) getroffen wurden und das Grundstück der BF somit gar nicht erst erfasst wird, ist mangels Risiko an die Rechenschaftspflicht im konkret vorliegenden Einzelfall kein allzu strenger Maßstab anzusetzen. Generell sind Nachweise im Sinne der Rechenschaftspflicht nur gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erbringen und obliegt es somit der belangten Behörde solche einzufordern (Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 24 DSGVO Rz 37). Weder sah die belangte Behörde, noch sieht das erkennende Gericht es für notwendig an, weitere Nachweise vom MB einzufordern, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend erhoben und festgestellt worden ist. Der MB ist seiner Rechenschaftspflicht mit der Stellungnahme vom 27.02.2020 jedenfalls nachgekommen.Bezüglich der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5, Absatz 2, DSGVO ist auszuführen, dass diese keine generelle Beweislastumkehr bewirkt, weshalb das bloß unbegründete in Frage stellen der Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze noch kein Nachweis für eine entsprechende Verletzung ist. Hinzu kommt, dass die Rechenschaftspflicht einer Verhältnismäßigkeitsabwägung im Sinne des risikobasierten Ansatzes der DSGVO unterliegt (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO Rz 56f; sowie Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 59). Da seitens des MB bereits datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Kamerawinkel und geschwärzte Balken) getroffen wurden und das Grundstück der BF somit gar nicht erst erfasst wird, ist mangels Risiko an die Rechenschaftspflicht im konkret vorliegenden Einzelfall kein allzu strenger Maßstab anzusetzen. Generell sind Nachweise im Sinne der Rechenschaftspflicht nur gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erbringen und obliegt es somit der belangten Behörde solche einzufordern (Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 24, DSGVO Rz 37). Weder sah die belangte Behörde, noch sieht das erkennende Gericht es für notwendig an, weitere Nachweise vom MB einzufordern, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend erhoben und festgestellt worden ist. Der MB ist seiner Rechenschaftspflicht mit der Stellungnahme vom 27.02.2020 jedenfalls nachgekommen. 3.2.
  28. Zum Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO:3.2.
  29. Zum Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind (zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art 7 lit f Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vgl EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rz 31). Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO).Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind (zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Artikel 7, Litera f, Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vergleiche EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rz 31). Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Zum Kriterium der Erforderlichkeit hat der EuGH mehrfach ausgeführt, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (EuGH 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rz 66; sowie EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rz 30 mwN). Die gegenständliche Videoüberwachung ist erforderlich, da sie auf das notwendige Maß beschränkt ist und nur das Grundstück des MB erfasst. Der MB hat – wie er in der Stellungnahme vom 27.2.2020 ausführt (OZ 1, S 45) – ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse sein Eigentum zu schützen. Die Datenverarbeitung dient dem vorbeugenden Schutz von Personen (den Kindern des MB) und Sachen (der Wärmepumpe des MB) auf einer privaten Liegenschaft und reicht räumlich auch nicht darüber hinaus. Dagegen hat die BF ein Interesse daran weder auf ihrem Grundstück, noch durch ihr Wohnzimmerfenster gefilmt zu werden. Sowohl auf Kamera 1 als auch auf Kamera 2 ist das Haus bzw das Grundstück der BF nicht zu sehen, womit ihren Interessen entsprochen ist. Das Interesse des MB an der Videoaufzeichnung ist somit jedenfalls überwiegend. Mangels Verarbeitung von Daten der BF kann keine Verletzung des Art 6 DSGVO bzw des (von der BF gar nicht angesprochenen) § 12 DSG (dessen Anwendbarkeit im Bereich privater Videoüberwachung vom Bundesverwaltungsgericht überhaupt verneint wurde; siehe die Ausführungen in W211 2210458-1/10E vom 25.11.2019, W211 2223696-1/11E vom 12.03.2021 und W256 2214855-1/6E vom 20.11.2019) vorliegen und liegt damit keine Verletzung der BF auf Geheimhaltung vor. Mangels Verarbeitung von Daten der BF kann keine Verletzung des Artikel 6, DSGVO bzw des (von der BF gar nicht angesprochenen) Paragraph 12, DSG (dessen Anwendbarkeit im Bereich privater Videoüberwachung vom Bundesverwaltungsgericht überhaupt verneint wurde; siehe die Ausführungen in W211 2210458-1/10E vom 25.11.2019, W211 2223696-1/11E vom 12.03.2021 und W256 2214855-1/6E vom 20.11.2019) vorliegen und liegt damit keine Verletzung der BF auf Geheimhaltung vor. 3.
  30. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
  31. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine – nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Vorbringen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass die belangte Behörde nicht hinreichend geklärt habe, ob die Schwärzung bestimmter Bildbereiche erst nachträglich erfolgt sei, oder durch technische Einstellungen dauerhaft gewährleistet sei, begründet die BF nicht näher (OZ 1, S 7f). Bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann jedoch außer Betracht bleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, RS 4). Das erkennende Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (Hinweis E vom
  32. September 2014, Ro 2014/09/0049). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/19/0085). Der schlichte Verweis der BF, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die vorgelegten Bildaufnahmen erst nachträglich geschwärzt worden seien, kann nicht als substantiiertes bekämpfen der Beweiswürdigung angesehen werden. Selbst der Verweis auf ein anhängiges Zivilverfahren zwischen BF und MB ist diesbezüglich zu vage. Der MB legte im behördlichen Verfahren Bilder der Überwachungskamera vor und hatte weder die belangte Behörde, noch das erkennende Gericht Zweifel an deren Richtigkeit. Bloß spekulative Vermutungen bzw schlichtes Anzweifeln der Richtigkeit begründen keine Verhandlungspflicht und brachte die BF auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche darauf hindeuten würden, dass die Schwärzung erst nachträglich erfolgte sei. Im Übrigen betraf die Bescheidbeschwerde die rechtliche Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. 3.
  33. Der Beschwerde kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage bezüglich einer nicht erfolgten Verarbeitung der Daten der BF erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage bezüglich einer nicht erfolgten Verarbeitung der Daten der BF erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W252.2237237.1.00

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