Vm § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz des MB1 wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG fristwahrend erhoben und liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig. Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass) (VwGH 31.03.2016, 2013/07/0170). An die Stelle des Verstorbenen, MB2, tritt somit dessen Verlassenschaft. 3.2. Zu den Rechtsgrundlagen: Die entsprechenden Rechtsnormen lauten wie folgt: Artikel 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz kann die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit an Rechtspfleger (siehe auch § 1 Rechtspflegergesetz) übertragen werden. Aus Art 87a Abs 2 B-VG, wonach der zuständige Richter die Erledigung jederzeit an sich ziehen kann, ergibt sich, dass Erledigungen, der in § 2 Rechtspflegergesetz genannten Arbeitsgebiete (darunter auch Exekutionssachen, siehe § 2 Z 1 Rechtspflegergesetz) sowohl durch einen Richter als auch einen Rechtspfleger vorgenommen werden können.
a, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz kann die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit an Rechtspfleger (siehe auch Paragraph eins, Rechtspflegergesetz) übertragen werden. Aus Artikel 87 a, Absatz 2, B-VG, wonach der zuständige Richter die Erledigung jederzeit an sich ziehen kann, ergibt sich, dass Erledigungen, der in Paragraph 2, Rechtspflegergesetz genannten Arbeitsgebiete (darunter auch Exekutionssachen, siehe Paragraph 2, Ziffer eins, Rechtspflegergesetz) sowohl durch einen Richter als auch einen Rechtspfleger vorgenommen werden können. Darüber hinaus umfasst
Abs 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Die Führung eines Exekutionsverfahrens ist eine solche Tätigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit und daher jedenfalls eine justizielle Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie von einer Richterin oder einer Rechtspflegerin erledigt wird.Darüber hinaus umfasst
Paragraph 83, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Die Führung eines Exekutionsverfahrens ist eine solche Tätigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit und daher jedenfalls eine justizielle Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie von einer Richterin oder einer Rechtspflegerin erledigt wird. Die BF bringt vor, dass der Verfassungsgerichtshof Rechtspfleger nicht als Richter anerkennen würde (siehe Bescheidbeschwerde; OZ 1, S 259). Da es im gegenständlichen Fall nicht auf die funktionelle Einordnung, sondern die Tätigkeit an sich ankommt, ist dieses Argument der BF unerheblich. Die Ausnahme des Art 55 Abs 3 DSGVO stellt auf Datenverarbeitungen von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit ab. Die BF beauftragte das Gutachten im Rahmen des ihr als Rechtspflegerin zugewiesenen Exekutionsverfahrens und übermittelte dieses an die Verfahrensparteien, womit die Datenübermittlung im Rahmen der justiziellen Tätigkeit eines Gerichts stattfand.Die BF bringt vor, dass der Verfassungsgerichtshof Rechtspfleger nicht als Richter anerkennen würde (siehe Bescheidbeschwerde; OZ 1, S 259). Da es im gegenständlichen Fall nicht auf die funktionelle Einordnung, sondern die Tätigkeit an sich ankommt, ist dieses Argument der BF unerheblich. Die Ausnahme des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO stellt auf Datenverarbeitungen von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit ab. Die BF beauftragte das Gutachten im Rahmen des ihr als Rechtspflegerin zugewiesenen Exekutionsverfahrens und übermittelte dieses an die Verfahrensparteien, womit die Datenübermittlung im Rahmen der justiziellen Tätigkeit eines Gerichts stattfand. Es bestand daher
Abs 3 DSGVO keine Zuständigkeit der belangten Behörde, wodurch die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde zu Recht erfolgte.Es bestand daher
, Absatz 3, DSGVO keine Zuständigkeit der belangten Behörde, wodurch die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde zu Recht erfolgte. Da keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde besteht, war auf das Vorbringen der BF zur Rechtmäßigkeit des Gutachtens bzw der Datenverarbeitung nicht näher einzugehen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Das Recht der BF sich mit ihrer Beschwerde
ff GOG an das zuständige Gericht zu wenden bleibt unberührt.Das Recht der BF sich mit ihrer Beschwerde
Paragraphen 83, ff GOG an das zuständige Gericht zu wenden bleibt unberührt. 3.3.2. Zur Beschwerde gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde gegen die MB1 und MB2 durch die belangte Behörde (Spruchpunkt 2 des Bescheides): Es ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten grundsätzlich Gesundheitsdaten und somit personenbezogene Daten besonderer Kategorie iSd Art 9 DSGVO enthält. Die BF bestreitet aber insbesondere, dass die Vorlage des Gutachtens an die Rechtsanwaltskammer zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich war.Es ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten grundsätzlich Gesundheitsdaten und somit personenbezogene Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO enthält. Die BF bestreitet aber insbesondere, dass die Vorlage des Gutachtens an die Rechtsanwaltskammer zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich war. Der Erlaubnistatbestand des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO stellt für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (RIS-Justiz RS0132790).Der Erlaubnistatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO stellt für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (RIS-Justiz RS0132790). Grundsätzlich dürfen an die Erforderlichkeit keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, da gerade bei strittigen Ansprüchen die tatsächliche Erforderlichkeit unklar sein kann. Insofern wird aber zumindest eine plausible Begründung der Beweiserheblichkeit notwendig sein, um zu verhindern, dass irrelevante aber höchstpersönliche Daten in Verfahren verstrickt werden (siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 45 mwN.).Grundsätzlich dürfen an die Erforderlichkeit keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, da gerade bei strittigen Ansprüchen die tatsächliche Erforderlichkeit unklar sein kann. Insofern wird aber zumindest eine plausible Begründung der Beweiserheblichkeit notwendig sein, um zu verhindern, dass irrelevante aber höchstpersönliche Daten in Verfahren verstrickt werden (siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO Rz 45 mwN.). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF selbst wandte sich an die Rechtsanwaltskammer und beschwerte sich über die MB1 und MB2 „wegen diskriminierender Äußerungen betreffend meiner körperlicher [sic!] Behinderung und dadurch resultierende Verfahrensverschleppung“ (OZ 1, S 100). Die Rechtsanwaltskammer prüfte aufgrund dieses Vorbringens der BF etwaige disziplinarrechtliche Folgen gegen die MB1 und MB2 und forderte diese zu einer Stellungnahme auf. Im Rahmen dieser Stellungnahme legten die MB1 und MB2 das Gutachten zum Gesundheitszustand der BF vor. Da der Begriff der „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ weit auszulegen ist, sind davon auch etwaige Disziplinarverfahren – bzw deren Vorprüfung – vor der Rechtsanwaltskammer umfasst. Gegenstand des Verfahrens waren etwaige Äußerungen der MB1 und MB2 zum Gesundheitszustand der BF, weshalb die Vorlage des Gutachtens über den Gesundheitszustand der BF auch sachdienlich und somit erforderlich erscheint. Im Rahmen der Stellungnahme an die Rechtsanwaltskammer vom 20.09.2019 begründeten der MB1 und MB2 die Vorlage des Gutachtens und diente dies insbesondere zu deren Entlastung und Wiederherstellung ihrer Reputation (OZ 1, S 112; OZ 2). Sofern die BF vorbringt, dass das Gutachten unrichtig bzw vom Landesgericht für ZRS Wien für unzulässig befunden worden sei, und deshalb die Vorlage an die Rechtsanwaltskammer nicht auf den Ausnahmetatbestand des Art 9 Abs 2 Z f DSGVO gestützt werden könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits ausgeführt – gerade bei strittigen Rechtsansprüchen die Grenze der Erforderlichkeit niedrig anzusetzen ist. Die Vorlage des Gutachtens an die Rechtsanwaltskammer war schon alleine deshalb zulässig, da es in dem Verfahren um Aussagen im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung und dem Gesundheitszustand der BF ging. Darüber hinaus erfolgte die Vorlage an die Rechtsanwaltskammer bereits im Rahmen des Schriftsatzes vom 20.09.2018, somit noch vor dem bekämpften Beschluss des BG XXXX vom 27.02.2019 (der in Folge vor dem LG für ZRS Wien bekämpft wurde). Die Erforderlichkeit ist immer aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, weshalb es im hier zu beurteilenden Fall unerheblich ist, was das LG für ZRS Wien im Nachhinein zur Zulässigkeit der Gutachtenserstellung ausgeführt hat (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 44).Sofern die BF vorbringt, dass das Gutachten unrichtig bzw vom Landesgericht für ZRS Wien für unzulässig befunden worden sei, und deshalb die Vorlage an die Rechtsanwaltskammer nicht auf den Ausnahmetatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Z f DSGVO gestützt werden könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits ausgeführt – gerade bei strittigen Rechtsansprüchen die Grenze der Erforderlichkeit niedrig anzusetzen ist. Die Vorlage des Gutachtens an die Rechtsanwaltskammer war schon alleine deshalb zulässig, da es in dem Verfahren um Aussagen im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung und dem Gesundheitszustand der BF ging. Darüber hinaus erfolgte die Vorlage an die Rechtsanwaltskammer bereits im Rahmen des Schriftsatzes vom 20.09.2018, somit noch vor dem bekämpften Beschluss des BG römisch 40 vom 27.02.2019 (der in Folge vor dem LG für ZRS Wien bekämpft wurde). Die Erforderlichkeit ist immer aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, weshalb es im hier zu beurteilenden Fall unerheblich ist, was das LG für ZRS Wien im Nachhinein zur Zulässigkeit der Gutachtenserstellung ausgeführt hat (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO Rz 44). Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liegt diesbezüglich nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 daher abzuweisen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Vorbringen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass bereits die Gutachtenserstellung unzulässig gewesen sei, löst keine Verhandlungspflicht aus, zumal sie sich damit lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde wendet (insbesondere gegen die Ausführungen hinsichtlich der Unzuständigkeit der belangten Behörde), nicht aber gegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, so ist dieser (Art und Umfang des Gutachtens, sowie die erfolgten Übermittlungen) im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Antrag auf Kostenersatz des MB1:
Vm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens des MB1 war daher
Vm § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.
Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat jeder Beteiligte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens des MB1 war daher
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W252.2248589.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.