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{'item': 'W252 2248589-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 7Art 87aArtikel 87§ 83Art 55§ 24§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW252 2248589-1 Spruch, W252 2248589-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz des MB1 wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 24.01.2019, verbessert mit Eingabe vom 19.02.2019, erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Darin brachte sie auszugsweise vor, dass sie von der mitbeteiligten Partei 3 (in Folge: „MB3) – eine Diplomrechtspflegerin – durch Beauftragung eines Sachverständigengutachtens in einem von dieser geführten Oppositionsverfahren und Übermittlung dieses Gutachtens an die Rechtsanwaltskanzlei der Gegenseite und somit an die mitbeteiligten Parteien 1 und 2 (in Folge: „MB1“ und „MB2“) in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden sei. Die MB1 und MB2 hätten dieses Gutachten außerdem in einem Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer vorgelegt, wodurch sie ebenfalls in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, dies insbesondere deshalb, weil es Gesundheitsdaten der BF enthalte.
  2. Mit Bescheid vom 15.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung der BF bezüglich der MB3 mangels Zuständigkeit zurück (Spruchpunkt 1), und hinsichtlich der MB1 und MB2 ab (Spruchpunkt 2).
  3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 09.11.
  4. In dieser weist die BF auf näher genannte Mängel des Bescheides hin, unter anderem, dass die Diplomrechtspflegerin nicht mit RichterInnen gleichzusetzen wäre und die Vorlage des Gutachtens an die Rechtsanwaltskammer nicht erforderlich gewesen sei.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 19.11.2021, hg eingelangt am 24.11.2021 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
  6. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 brachte die MB1 vor, dass die MB2 bereits am 16.02.2020 verstorben sei. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  8. Im Zuge der Zwangsvollstreckung eines Unterhaltstitels des Sohnes der BF, stellte die BF einen Antrag nach § 35 EO. Dieses Verfahren wurde beim BG XXXX unter der Aktenzahl XXXX geführt. Die MB3 ist Diplomrechtspflegerin an diesem Gericht und Rechtspflegerin in diesem Verfahren. Die MB1, damals Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei der MB2, vertraten den Sohn der BF in diesem Verfahren.1.
  9. Im Zuge der Zwangsvollstreckung eines Unterhaltstitels des Sohnes der BF, stellte die BF einen Antrag nach Paragraph 35, EO. Dieses Verfahren wurde beim BG römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 geführt. Die MB3 ist Diplomrechtspflegerin an diesem Gericht und Rechtspflegerin in diesem Verfahren. Die MB1, damals Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei der MB2, vertraten den Sohn der BF in diesem Verfahren. 1.
  10. Im Zuge des Verfahrens beauftragte die MB3 am 05.07.2018 ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der BF. 1.
  11. Das Gutachten vom 10.09.2018 (OZ 1, S 101 ff) wurde der Kanzlei der MB2, als Parteienvertreter, zugestellt. 1.
  12. Mit Schreiben an die Rechtsanwaltskammer vom 04.09.2018 beschwerte sich die BF gegen die MB1 und MB2 „wegen diskriminierender Äußerungen betreffend meiner körperlicher [sic!] Behinderung und dadurch resultierende Verfahrensverschleppung“ (OZ 1, S 100). Mit Rechtfertigung vom 21.09.2018 (OZ 1, S 111) legten diese das Gutachten dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Rechtfertigung vor. Mit Schreiben vom 21.01.2019 teilte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien der BF mit, dass keine Gründe gefunden wurden, standesbehördliche Maßnahmen einzuleiten (OZ 1, S 114 f). 1.
  13. Die MB2 verstarb am 16.02.2020 (OZ 2).
  14. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Parteienvorbringen, sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
  16. Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
  17. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig. Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass) (VwGH 31.03.2016, 2013/07/0170). An die Stelle des Verstorbenen, MB2, tritt somit dessen Verlassenschaft. 3.2. Zu den Rechtsgrundlagen: Die entsprechenden Rechtsnormen lauten wie folgt: Artikel 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: […] f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, […] Artikel 55 DSGVO Zuständigkeit
(1)Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2)Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3)Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Artikel 87a B-VG
(1)Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.
(2)Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3)Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(3)Bei der Besorgung der im Absatz eins, bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden. 3.
  1. Zur Berechtigung der Beschwerde der BF: 3.3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde gegen die MB3 durch die belangte Behörde (Spruchpunkt 1 des Bescheides): Die BF bestreitet, die Unzuständigkeit der belangten Behörde. Eine Diplomrechtspflegerin sei nicht wie eine Richterin zu qualifizieren, weshalb die belangte Behörde zuständig sei. Art 55 Abs 3 DSGVO legt fest, dass die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig sind. Nach ErwGr 20 DSGVO dient dies der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung.Artikel 55, Absatz 3, DSGVO legt fest, dass die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig sind. Nach ErwGr 20 DSGVO dient dies der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung.

Art 87a

Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz kann die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit an Rechtspfleger (siehe auch § 1 Rechtspflegergesetz) übertragen werden. Aus Art 87a Abs 2 B-VG, wonach der zuständige Richter die Erledigung jederzeit an sich ziehen kann, ergibt sich, dass Erledigungen, der in § 2 Rechtspflegergesetz genannten Arbeitsgebiete (darunter auch Exekutionssachen, siehe § 2 Z 1 Rechtspflegergesetz) sowohl durch einen Richter als auch einen Rechtspfleger vorgenommen werden können.

Artikel 87

a, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz kann die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit an Rechtspfleger (siehe auch Paragraph eins, Rechtspflegergesetz) übertragen werden. Aus Artikel 87 a, Absatz 2, B-VG, wonach der zuständige Richter die Erledigung jederzeit an sich ziehen kann, ergibt sich, dass Erledigungen, der in Paragraph 2, Rechtspflegergesetz genannten Arbeitsgebiete (darunter auch Exekutionssachen, siehe Paragraph 2, Ziffer eins, Rechtspflegergesetz) sowohl durch einen Richter als auch einen Rechtspfleger vorgenommen werden können. Darüber hinaus umfasst

§ 83

Abs 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Die Führung eines Exekutionsverfahrens ist eine solche Tätigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit und daher jedenfalls eine justizielle Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie von einer Richterin oder einer Rechtspflegerin erledigt wird.Darüber hinaus umfasst

Paragraph 83, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Die Führung eines Exekutionsverfahrens ist eine solche Tätigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit und daher jedenfalls eine justizielle Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie von einer Richterin oder einer Rechtspflegerin erledigt wird. Die BF bringt vor, dass der Verfassungsgerichtshof Rechtspfleger nicht als Richter anerkennen würde (siehe Bescheidbeschwerde; OZ 1, S 259). Da es im gegenständlichen Fall nicht auf die funktionelle Einordnung, sondern die Tätigkeit an sich ankommt, ist dieses Argument der BF unerheblich. Die Ausnahme des Art 55 Abs 3 DSGVO stellt auf Datenverarbeitungen von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit ab. Die BF beauftragte das Gutachten im Rahmen des ihr als Rechtspflegerin zugewiesenen Exekutionsverfahrens und übermittelte dieses an die Verfahrensparteien, womit die Datenübermittlung im Rahmen der justiziellen Tätigkeit eines Gerichts stattfand.Die BF bringt vor, dass der Verfassungsgerichtshof Rechtspfleger nicht als Richter anerkennen würde (siehe Bescheidbeschwerde; OZ 1, S 259). Da es im gegenständlichen Fall nicht auf die funktionelle Einordnung, sondern die Tätigkeit an sich ankommt, ist dieses Argument der BF unerheblich. Die Ausnahme des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO stellt auf Datenverarbeitungen von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit ab. Die BF beauftragte das Gutachten im Rahmen des ihr als Rechtspflegerin zugewiesenen Exekutionsverfahrens und übermittelte dieses an die Verfahrensparteien, womit die Datenübermittlung im Rahmen der justiziellen Tätigkeit eines Gerichts stattfand. Es bestand daher

Art 55

Abs 3 DSGVO keine Zuständigkeit der belangten Behörde, wodurch die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde zu Recht erfolgte.Es bestand daher

Artikel 55

, Absatz 3, DSGVO keine Zuständigkeit der belangten Behörde, wodurch die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde zu Recht erfolgte. Da keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde besteht, war auf das Vorbringen der BF zur Rechtmäßigkeit des Gutachtens bzw der Datenverarbeitung nicht näher einzugehen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Das Recht der BF sich mit ihrer Beschwerde

§§ 83

ff GOG an das zuständige Gericht zu wenden bleibt unberührt.Das Recht der BF sich mit ihrer Beschwerde

Paragraphen 83, ff GOG an das zuständige Gericht zu wenden bleibt unberührt. 3.3.2. Zur Beschwerde gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde gegen die MB1 und MB2 durch die belangte Behörde (Spruchpunkt 2 des Bescheides): Es ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten grundsätzlich Gesundheitsdaten und somit personenbezogene Daten besonderer Kategorie iSd Art 9 DSGVO enthält. Die BF bestreitet aber insbesondere, dass die Vorlage des Gutachtens an die Rechtsanwaltskammer zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich war.Es ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten grundsätzlich Gesundheitsdaten und somit personenbezogene Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO enthält. Die BF bestreitet aber insbesondere, dass die Vorlage des Gutachtens an die Rechtsanwaltskammer zur Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich war. Der Erlaubnistatbestand des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO stellt für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (RIS-Justiz RS0132790).Der Erlaubnistatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO stellt für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (RIS-Justiz RS0132790). Grundsätzlich dürfen an die Erforderlichkeit keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, da gerade bei strittigen Ansprüchen die tatsächliche Erforderlichkeit unklar sein kann. Insofern wird aber zumindest eine plausible Begründung der Beweiserheblichkeit notwendig sein, um zu verhindern, dass irrelevante aber höchstpersönliche Daten in Verfahren verstrickt werden (siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 45 mwN.).Grundsätzlich dürfen an die Erforderlichkeit keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, da gerade bei strittigen Ansprüchen die tatsächliche Erforderlichkeit unklar sein kann. Insofern wird aber zumindest eine plausible Begründung der Beweiserheblichkeit notwendig sein, um zu verhindern, dass irrelevante aber höchstpersönliche Daten in Verfahren verstrickt werden (siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO Rz 45 mwN.). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF selbst wandte sich an die Rechtsanwaltskammer und beschwerte sich über die MB1 und MB2 „wegen diskriminierender Äußerungen betreffend meiner körperlicher [sic!] Behinderung und dadurch resultierende Verfahrensverschleppung“ (OZ 1, S 100). Die Rechtsanwaltskammer prüfte aufgrund dieses Vorbringens der BF etwaige disziplinarrechtliche Folgen gegen die MB1 und MB2 und forderte diese zu einer Stellungnahme auf. Im Rahmen dieser Stellungnahme legten die MB1 und MB2 das Gutachten zum Gesundheitszustand der BF vor. Da der Begriff der „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ weit auszulegen ist, sind davon auch etwaige Disziplinarverfahren – bzw deren Vorprüfung – vor der Rechtsanwaltskammer umfasst. Gegenstand des Verfahrens waren etwaige Äußerungen der MB1 und MB2 zum Gesundheitszustand der BF, weshalb die Vorlage des Gutachtens über den Gesundheitszustand der BF auch sachdienlich und somit erforderlich erscheint. Im Rahmen der Stellungnahme an die Rechtsanwaltskammer vom 20.09.2019 begründeten der MB1 und MB2 die Vorlage des Gutachtens und diente dies insbesondere zu deren Entlastung und Wiederherstellung ihrer Reputation (OZ 1, S 112; OZ 2). Sofern die BF vorbringt, dass das Gutachten unrichtig bzw vom Landesgericht für ZRS Wien für unzulässig befunden worden sei, und deshalb die Vorlage an die Rechtsanwaltskammer nicht auf den Ausnahmetatbestand des Art 9 Abs 2 Z f DSGVO gestützt werden könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits ausgeführt – gerade bei strittigen Rechtsansprüchen die Grenze der Erforderlichkeit niedrig anzusetzen ist. Die Vorlage des Gutachtens an die Rechtsanwaltskammer war schon alleine deshalb zulässig, da es in dem Verfahren um Aussagen im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung und dem Gesundheitszustand der BF ging. Darüber hinaus erfolgte die Vorlage an die Rechtsanwaltskammer bereits im Rahmen des Schriftsatzes vom 20.09.2018, somit noch vor dem bekämpften Beschluss des BG XXXX vom 27.02.2019 (der in Folge vor dem LG für ZRS Wien bekämpft wurde). Die Erforderlichkeit ist immer aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, weshalb es im hier zu beurteilenden Fall unerheblich ist, was das LG für ZRS Wien im Nachhinein zur Zulässigkeit der Gutachtenserstellung ausgeführt hat (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 44).Sofern die BF vorbringt, dass das Gutachten unrichtig bzw vom Landesgericht für ZRS Wien für unzulässig befunden worden sei, und deshalb die Vorlage an die Rechtsanwaltskammer nicht auf den Ausnahmetatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Z f DSGVO gestützt werden könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie oben bereits ausgeführt – gerade bei strittigen Rechtsansprüchen die Grenze der Erforderlichkeit niedrig anzusetzen ist. Die Vorlage des Gutachtens an die Rechtsanwaltskammer war schon alleine deshalb zulässig, da es in dem Verfahren um Aussagen im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung und dem Gesundheitszustand der BF ging. Darüber hinaus erfolgte die Vorlage an die Rechtsanwaltskammer bereits im Rahmen des Schriftsatzes vom 20.09.2018, somit noch vor dem bekämpften Beschluss des BG römisch 40 vom 27.02.2019 (der in Folge vor dem LG für ZRS Wien bekämpft wurde). Die Erforderlichkeit ist immer aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, weshalb es im hier zu beurteilenden Fall unerheblich ist, was das LG für ZRS Wien im Nachhinein zur Zulässigkeit der Gutachtenserstellung ausgeführt hat (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO Rz 44). Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liegt diesbezüglich nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 daher abzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Vorbringen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass bereits die Gutachtenserstellung unzulässig gewesen sei, löst keine Verhandlungspflicht aus, zumal sie sich damit lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde wendet (insbesondere gegen die Ausführungen hinsichtlich der Unzuständigkeit der belangten Behörde), nicht aber gegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, so ist dieser (Art und Umfang des Gutachtens, sowie die erfolgten Übermittlungen) im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Antrag auf Kostenersatz des MB1:

§ 74Abs 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens des MB1 war daher

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat jeder Beteiligte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens des MB1 war daher

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W252.2248589.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.