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{'item': 'W266 2243244-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 10§ 5§ 2§ 1§ 8§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW266 2243244-1 Spruch, W266 2243244-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 04.03.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.02.2021 bis 14.03.2021 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht bereit gewesen sei, eine Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht bereit gewesen sei, eine Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sie mit dem potentiellen Dienstgeber gesprochen und erwähnt habe, dass sie von der Maske befreit sei und ein Attest habe. Sie habe auch gefragt, ob es in der Verwaltung praktizierbar sei, ohne Maske tätig zu sein. Von der Geschäftsleitung sei dies jedoch nicht akzeptiert worden. Dies habe sie dem AMS auch mitgeteilt. Zur Aufforderung seitens des AMS, das Attest vorzulegen, führte die BF aus, dass sie dies aus Gründen des Datenschutzes nicht übersenden wolle. Sie sei bereit, ihrer AMS-Betreuerin das Attest durch die Scheibe beim Eingang der Geschäftsstelle zu zeigen. Die BF sei sehr wohl an der zugewiesenen Stelle interessiert gewesen. Überdies sei die Kinderbetreuung nicht geklärt gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.05.2021 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF eine zumutbare Stelle nicht angenommen habe. Die eingewendete gesundheitliche Unzumutbarkeit habe nicht festgestellt werden können, trotz mehrfacher Aufforderung habe die BF kein Attest vorgelegt. Daraufhin stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 10.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts legte die BF am 08.07.2021 ein am 15.09.2020 von XXXX (Dr. X) ausgestelltes ärztliches Attest vor.Nach Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts legte die BF am 08.07.2021 ein am 15.09.2020 von römisch 40 (Dr. römisch zehn) ausgestelltes ärztliches Attest vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Die BF ist in XXXX wohnhaft. Sie hat eine minderjährige Tochter, geboren am XXXX , die mit der BF im gemeinsamen Haushalt lebt.Die BF ist in römisch 40 wohnhaft. Sie hat eine minderjährige Tochter, geboren am römisch 40 , die mit der BF im gemeinsamen Haushalt lebt. Die BF bezog zuletzt ab 01.04.2020 Arbeitslosengeld und ab 28.10.2020 Notstandshilfe. In der am 31.07.2020 zwischen BF und AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, mit Gültigkeit bis zum 31.01.2021, wurde festgehalten, dass die BF seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin bzw. Büroangestellte im Ausmaß von 20 bis 25 Stunden in den Bezirken XXXX unterstützt werde. Als gewünschte Arbeitszeit wurde der Zeitraum von 08:00 bis 16:00 Uhr vereinbart und festgehalten, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien.In der am 31.07.2020 zwischen BF und AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, mit Gültigkeit bis zum 31.01.2021, wurde festgehalten, dass die BF seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin bzw. Büroangestellte im Ausmaß von 20 bis 25 Stunden in den Bezirken römisch 40 unterstützt werde. Als gewünschte Arbeitszeit wurde der Zeitraum von 08:00 bis 16:00 Uhr vereinbart und festgehalten, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien. In der am 25.01.2021 bis zum 25.07.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde das Ziel der Betreuung um Tätigkeiten im Hilfsbereich wegen Notstandshilfebezug ergänzt. Am 21.01.2021 übermittelte das AMS der BF ein Stellenangebot für eine zumutbare Beschäftigung als Verwaltungsassistentin bei der Firma XXXX (Firma S) in XXXX ab Februar 2021 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeiteinteilung im Rahmen von 08:00 bis 15:50 Uhr. Als Entlohnung waren € 1.965,70 brutto auf Vollzeitbasis angeführt. Es standen dieser Beschäftigung auch keine Betreuungspflichten der BF entgegen.Am 21.01.2021 übermittelte das AMS der BF ein Stellenangebot für eine zumutbare Beschäftigung als Verwaltungsassistentin bei der Firma römisch 40 (Firma S) in römisch 40 ab Februar 2021 im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeiteinteilung im Rahmen von 08:00 bis 15:50 Uhr. Als Entlohnung waren € 1.965,70 brutto auf Vollzeitbasis angeführt. Es standen dieser Beschäftigung auch keine Betreuungspflichten der BF entgegen. Hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten war Folgendes angeführt: „Die Stellenbesetzung erfolgt durch Vorauswahl über das Arbeitsmarktservice. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie, unter Angabe der Auftragsnummer XXXX , Ihren aktuellen Lebenslauf und Motivationsschreiben bevorzugt per E-Mail an sfu.oberpullendorf@ams.at (max. 1 MB)“.Dann senden Sie, unter Angabe der Auftragsnummer römisch 40 , Ihren aktuellen Lebenslauf und Motivationsschreiben bevorzugt per E-Mail an sfu.oberpullendorf@ams.at (max. 1 MB)“. Im Begleitschreiben des AMS zum Stellenangebot wurde die BF aufgefordert, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis der Bewerbung zu informieren. Die BF rief am 22.02.2021 sowie am 25.01.2021 bei der Firma S an. Dabei wurde der BF mitgeteilt, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz während der Arbeit erforderlich sei. Die BF teilte der Firma S mit, dass sie vom Tragen der Maske befreit sei. Die BF teilte den Inhalt ihrer Telefonate mit der Firma S dem AMS mit, woraufhin sie mit Nachricht vom 25.01.2021 aufgefordert wurde, sich wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Die BF verfasste und übermittelte keine Bewerbung für die Stelle als Verwaltungsassistentin bei der Firma S. Die BF nahm zeitnah auch keine andere Beschäftigung auf. Der Arzt für Arbeits- und Allgemeinmedizin Dr. X stellte der BF ein mit 15.09.2020 datiertes Attest aus, wonach bestätigt werde, dass für die BF „das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung […] aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar“ sei. Ein weiteres Attest oder medizinische Unterlagen legte die BF nicht vor.Der Arzt für Arbeits- und Allgemeinmedizin Dr. römisch zehn stellte der BF ein mit 15.09.2020 datiertes Attest aus, wonach bestätigt werde, dass für die BF „das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung […] aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar“ sei. Ein weiteres Attest oder medizinische Unterlagen legte die BF nicht vor. Hinsichtlich des vorgelegten Attests wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.02.2021 Dr. X die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig bis zur Einstellung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Leoben bzw. bei Einleitung eines Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines auf diesem Ermittlungsverfahren basierenden Strafverfahrens untersagt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 02.06.2021, LVwG 49.30-924/2021-19, als unbegründet abgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung u.a. damit, dass Dr. X Blanko-Atteste mit dem Wortlaut des gegenständlich vorgelegten Attests ausgestellt habe und dies den Schluss zulasse, dass ärztliche Zeugnisse durch Dr. X nicht nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen sowie auch durch Dritte ausgestellt worden seien. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 2.11.2021, Ra 2021/11/0134, zurückgewiesen.Hinsichtlich des vorgelegten Attests wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.02.2021 Dr. römisch zehn die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig bis zur Einstellung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Leoben bzw. bei Einleitung eines Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines auf diesem Ermittlungsverfahren basierenden Strafverfahrens untersagt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 02.06.2021, LVwG 49.30-924/2021-19, als unbegründet abgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung u.a. damit, dass Dr. römisch zehn Blanko-Atteste mit dem Wortlaut des gegenständlich vorgelegten Attests ausgestellt habe und dies den Schluss zulasse, dass ärztliche Zeugnisse durch Dr. römisch zehn nicht nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen sowie auch durch Dritte ausgestellt worden seien. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 2.11.2021, Ra 2021/11/0134, zurückgewiesen. Überdies wurde mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021 festgestellt, dass die Berechtigung des Dr. X zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und Dr. X aus der Ärzteliste zu streichen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgerichtrechtskräftig abgewiesen.Überdies wurde mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021 festgestellt, dass die Berechtigung des Dr. römisch zehn zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und Dr. römisch zehn aus der Ärzteliste zu streichen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgerichtrechtskräftig abgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Insbesondere liegen der Antrag auf Notstandshilfe vom 28.10.2020 (Tag der Geltendmachung), die Betreuungsvereinbarungen vom 31.07.2020 und 25.01.2021 sowie das gegenständliche Stellenangebot samt Begleitschreiben vom 21.01.2021 im Akt ein. Die Feststellungen zum Leistungsbezug der BF beruhen auf dem Versicherungsdatenauszug vom 23.06.
  3. Die Feststellungen hinsichtlich der Telefonate der BF mit der Firma S ergeben sich aus den Angaben der BF, insbesondere in den beiden Stellungnahmen vom 04.02.
  4. Die Nachricht des AMS an die BF vom 25.01.2021 liegt ebenso im Akt ein. Dass die BF keine Bewerbung verfasst hat, bringt sie in den Stellungnahmen vom 26.01.2021 sowie 04.02.2021 ebenso vor. Überdies ergibt sich aus der SfU-Meldung vom 29.01.2021, dass eine Bewerbung der BF nicht eingelangt ist. Das Attest des Dr. X vom 15.09.2020 legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2021 vor, weitere medizinische Unterlagen legte sie nicht vor, auch keine das vorgelegte Attest erläuternde Dokumente. Ebensowenig wurde von der BF eine konkrete gesundheitliche Einschränkung vorgebracht.Das Attest des Dr. römisch zehn vom 15.09.2020 legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2021 vor, weitere medizinische Unterlagen legte sie nicht vor, auch keine das vorgelegte Attest erläuternde Dokumente. Ebensowenig wurde von der BF eine konkrete gesundheitliche Einschränkung vorgebracht. Die Feststellungen hinsichtlich der Verfahren nach dem Ärztegesetz bezüglich Dr. X beruhen insbesondere auf der Einsicht in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 02.06.2021, LVwG 49.30-924/2021-19 und den Beschluss des VwGH vom 2.11.2021, Ra 2021/11/0134.Die Feststellungen hinsichtlich der Verfahren nach dem Ärztegesetz bezüglich Dr. römisch zehn beruhen insbesondere auf der Einsicht in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 02.06.2021, LVwG 49.30-924/2021-19 und den Beschluss des VwGH vom 2.11.2021, Ra 2021/11/
  5. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung

dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Am 21.01.2021 – dem Tag, an dem der BF das gegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde – stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (
  2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –
  3. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 idF BGBl. II Nr. 17/2021, in Geltung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten:Am 21.01.2021 – dem Tag, an dem der BF das gegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde – stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (
  4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –
  5. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2021,, in Geltung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten: „§
  6. Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2)Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. § 6.
(1)Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.Paragraph 6,
(1)Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2)Beim Betreten von Arbeitsorten ist
  1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
  2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3)Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4)Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen

§ 5Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 5.

(4)Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz 5,

(5)Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen

§ 2Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.

(5)Absatz 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen

Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

(6)Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
(6)Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden. § 10.
(1)Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.Paragraph 10,
(1)Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2)Abs. 1 gilt nicht für
(2)Absatz eins, gilt nicht für
  1. Bewohner,
  2. Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs, […]
(3)Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter § 2 sinngemäß.
(3)Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter Paragraph 2, sinngemäß.
(4)Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höherem Standard entsprechende Maske tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn 1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und 2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen. § 15.
(1)
(2)[…]Paragraph 15,
(1)
(2)[…]
(3)Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske), einer Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gelten nicht
  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, […] § 16.
(1)Das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüberParagraph 16,

(1)Das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph eins,, Paragraph 12 und Paragraph 15, ist auf Verlangen gegenüber

  1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht

§ 8Abs.

4 COVID-19-MG,3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht

Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, glaubhaft zu machen.

(2)Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. […]“
(2)Der Ausnahmegrund des Paragraph 15, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. […]“ Am 25.01.2021 trat die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (
  1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –
  2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 27/2021 in Kraft. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten:Am 25.01.2021 trat die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (
  3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –
  4. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021, in Kraft. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten: „§ 2.
(1)Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2)Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. § 10.
(1)Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.Paragraph 10,
(1)Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2)Abs. 1 gilt nicht für
(2)Absatz eins, gilt nicht für
  1. Bewohner,
  2. Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs, […]
(3)Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter § 2 sinngemäß.
(3)Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter Paragraph 2, sinngemäß.
(4)Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn spätestens alle drei Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von drei Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn 1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und 2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen. […] § 15.
(1)
(2)[…]Paragraph 15,
(1)
(2)[…]
(3)Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken und für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
(4)Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5)Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.“ Daraus folgt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung: Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Beim gegenständlichen Vermittlungsvorschlag des AMS handelt es sich um eine Stelle als Verwaltungsassistentin bei der Firma S in XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Die Arbeitszeiteinteilung wäre im Rahmen von 08:00 bis 15:50 Uhr erfolgt. Zunächst ist festzuhalten, dass die BF hinsichtlich der Entlohnung, der beruflichen Verwendung sowie der täglichen Wegzeit der Beschäftigung keine Einwendungen vorbrachte. Hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit bringt die BF bloß unsubstantiiert vor, dass nicht geklärt gewesen sei, wie die Kinderbetreuung gedeckt sei. Wie festgestellt, wurde in den Betreuungsvereinbarungen vom 31.07.2021 und 25.01.2021 festgehalten, dass die Betreuungspflichten der BF im vereinbarten Zeitraum zwischen 08:00 und 16:00 Uhr geregelt seien. Die Arbeitszeit für die gegenständliche Stelle wäre innerhalb eines zeitlichen Rahmens (08:00 bis 15:50 Uhr) zu vereinbaren gewesen, jedoch wurde dies laut der BF während ihrer Telefonate mit der Firma S nicht besprochen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2021 bereits ausführt, wäre es an der BF gelegen, die geforderte Arbeitszeit in Hinblick auf die Kinderbetreuung mit der Firma S, etwa während eines Vorstellungsgesprächs, zu erörtern. Eine von vornherein offenkundige Unzumutbarkeit der Arbeitszeit der zugewiesenen Stelle ist gegenständlich nicht erkennbar.Beim gegenständlichen Vermittlungsvorschlag des AMS handelt es sich um eine Stelle als Verwaltungsassistentin bei der Firma S in römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Die Arbeitszeiteinteilung wäre im Rahmen von 08:00 bis 15:50 Uhr erfolgt. Zunächst ist festzuhalten, dass die BF hinsichtlich der Entlohnung, der beruflichen Verwendung sowie der täglichen Wegzeit der Beschäftigung keine Einwendungen vorbrachte. Hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit bringt die BF bloß unsubstantiiert vor, dass nicht geklärt gewesen sei, wie die Kinderbetreuung gedeckt sei. Wie festgestellt, wurde in den Betreuungsvereinbarungen vom 31.07.2021 und 25.01.2021 festgehalten, dass die Betreuungspflichten der BF im vereinbarten Zeitraum zwischen 08:00 und 16:00 Uhr geregelt seien. Die Arbeitszeit für die gegenständliche Stelle wäre innerhalb eines zeitlichen Rahmens (08:00 bis 15:50 Uhr) zu vereinbaren gewesen, jedoch wurde dies laut der BF während ihrer Telefonate mit der Firma S nicht besprochen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2021 bereits ausführt, wäre es an der BF gelegen, die geforderte Arbeitszeit in Hinblick auf die Kinderbetreuung mit der Firma S, etwa während eines Vorstellungsgesprächs, zu erörtern. Eine von vornherein offenkundige Unzumutbarkeit der Arbeitszeit der zugewiesenen Stelle ist gegenständlich nicht erkennbar. Zum Vorbringen der BF, die zugewiesene Stelle als Verwaltungsassistentin sei unzumutbar, da dort das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorausgesetzt werde, sie jedoch davon befreit sei, ist Folgendes festzuhalten: Insgesamt verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass gewissen Personen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zumutbar ist, weshalb auch in den jeweiligen Fassungen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung Ausnahmen geregelt sind. So wäre die BF

§ 15Abs. 5 der 3. COVID-19-Not

MV, BGBl. II Nr. 27/2021, nur dann von der Pflicht des Tragens einer FFP2-Maske bzw. einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ausgenommen gewesen, wenn ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden hätte können.Insgesamt verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass gewissen Personen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zumutbar ist, weshalb auch in den jeweiligen Fassungen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung Ausnahmen geregelt sind. So wäre die BF

Paragraph 15, Absatz 5, der

  1. COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021,, nur dann von der Pflicht des Tragens einer FFP2-Maske bzw. einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ausgenommen gewesen, wenn ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden hätte können. In dem vorgelegten Attest des Dr. X ist einerseits angeführt, das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung sei „wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich“, wobei wissenschaftlichen Belege – sei es auch nur im Wege eines Verweises durch Zitierung –, die diese Behauptung stützen, nicht gebracht wurden. Vielmehr widerspricht die pauschale Behauptung der Gesundheitsschädlichkeit von Masken der bekannten wissenschaftlichen Evidenz und Forschungslage, die im Laufe der COVID-19-Pandemie sowie davor zu dieser Thematik erarbeitet wurde. So ergibt sich sowohl aus einer Studie von Juni 2020 (Derek K Chu et. al., Physical distancing, face masks, and eye protection to prevent person-to-person transmission of SARS-CoV-2 and COVID-19: a systematic review and meta-analysis, 2020), einer Metastudie, die auf Daten von etwa einer Probandenzahl von 25.697 zurückgreift, als auch aus einer Studie von Dezember 2020 (World Health Organisation, Mask use in the context of COVID-
  2. Interim guidance, 2020), welche beide einem peer-review unterzogen wurden, dass potentielle Nachteile des Gebrauchs des Mund-Nasen-Schutzes durch gesunde Menschen etwa Kopfschmerzen und Atembeschwerden sowie Hautverletzungen bzw. -irritationen und generell Unbehagen sein können. Auch die Schwierigkeit klar zu kommunizieren, insbesondere für Personen mit eingeschränktem Hörvermögen, werden als potentielle Nachteile angeführt. Ebenso wird das Tragen von Masken bei intensiver körperlicher Aktivität nicht empfohlen, da der Komfort beim Atmen reduziert werden könne. Demgegenüber wird ausgeführt, dass die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes, insbesondere FFP2-Masken bzw. N95-Masken, eine wesentliche Reduktion des Infektionsrisikos führen könnte und das Tragen auch praktikabel und annehmbar sei. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Forschungsergebnisse bekannt, die bei bestimmten Personen- bzw. Berufsgruppen, die bereits vor der COVID-19-Pandemie Mund-Nasen-Schutzmasken häufig trugen (Spitals- und Laborpersonal etc.), eine langfristige Gesundheitsschädigung durch das Tragen dieser Vorrichtungen indizieren würden. Eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an sich ist somit nicht gegeben und vermochte die BF eine solche durch das vorgelegte Attest auch nicht aufzeigen.In dem vorgelegten Attest des Dr. römisch zehn ist einerseits angeführt, das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung sei „wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich“, wobei wissenschaftlichen Belege – sei es auch nur im Wege eines Verweises durch Zitierung –, die diese Behauptung stützen, nicht gebracht wurden. Vielmehr widerspricht die pauschale Behauptung der Gesundheitsschädlichkeit von Masken der bekannten wissenschaftlichen Evidenz und Forschungslage, die im Laufe der COVID-19-Pandemie sowie davor zu dieser Thematik erarbeitet wurde. So ergibt sich sowohl aus einer Studie von Juni 2020 (Derek K Chu et. al., Physical distancing, face masks, and eye protection to prevent person-to-person transmission of SARS-CoV-2 and COVID-19: a systematic review and meta-analysis, 2020), einer Metastudie, die auf Daten von etwa einer Probandenzahl von 25.697 zurückgreift, als auch aus einer Studie von Dezember 2020 (World Health Organisation, Mask use in the context of COVID-
  3. Interim guidance, 2020), welche beide einem peer-review unterzogen wurden, dass potentielle Nachteile des Gebrauchs des Mund-Nasen-Schutzes durch gesunde Menschen etwa Kopfschmerzen und Atembeschwerden sowie Hautverletzungen bzw. -irritationen und generell Unbehagen sein können. Auch die Schwierigkeit klar zu kommunizieren, insbesondere für Personen mit eingeschränktem Hörvermögen, werden als potentielle Nachteile angeführt. Ebenso wird das Tragen von Masken bei intensiver körperlicher Aktivität nicht empfohlen, da der Komfort beim Atmen reduziert werden könne. Demgegenüber wird ausgeführt, dass die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes, insbesondere FFP2-Masken bzw. N95-Masken, eine wesentliche Reduktion des Infektionsrisikos führen könnte und das Tragen auch praktikabel und annehmbar sei. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Forschungsergebnisse bekannt, die bei bestimmten Personen- bzw. Berufsgruppen, die bereits vor der COVID-19-Pandemie Mund-Nasen-Schutzmasken häufig trugen (Spitals- und Laborpersonal etc.), eine langfristige Gesundheitsschädigung durch das Tragen dieser Vorrichtungen indizieren würden. Eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an sich ist somit nicht gegeben und vermochte die BF eine solche durch das vorgelegte Attest auch nicht aufzeigen. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen der BF, welche ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unzumutbar machen würden, gehen aus dem vorgelegten Attest des Arztes für Arbeits- und Allgemeinmedizin Dr. X vom 15.09.2020 sowie auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor. So besteht das Attest aus bloß vier Zeilen und enthält weder Angaben über eine Befundung noch eine individuelle Diagnose. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass der in Rede stehende Dr. X aufgrund der massenhaften Ausstellung wortgleicher Atteste ohne persönliche Begutachtung bereits gerichtsbekannt ist.Konkrete gesundheitliche Einschränkungen der BF, welche ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unzumutbar machen würden, gehen aus dem vorgelegten Attest des Arztes für Arbeits- und Allgemeinmedizin Dr. römisch zehn vom 15.09.2020 sowie auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor. So besteht das Attest aus bloß vier Zeilen und enthält weder Angaben über eine Befundung noch eine individuelle Diagnose. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass der in Rede stehende Dr. römisch zehn aufgrund der massenhaften Ausstellung wortgleicher Atteste ohne persönliche Begutachtung bereits gerichtsbekannt ist. Weiters lässt das Attest vom 15.09.2020 die Aussage, das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung sei „aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert“, völlig unbegründet; davon abgesehen besteht bei einer bloßen Kontraindikation noch keine Unzumutbarkeit des Tragens einer solchen Vorrichtung. Die abschließende, ebenso begründungslose Aussage, das Tragen von Mund-Nasenschutz sei „im Sinne der Psychohygiene traumatisierend“, lässt überhaupt offen, welcher medizinische Maßstab dabei angelegt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte dem AMS mit dem genannten Attest somit keine Unzumutbarkeit der Benützung einer Mund-Nasenschutzvorrichtung auf. Da das vorgelegte Attest somit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für sich genommen nicht dazu geeignet ist, eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 der
  4. COVID-19-NotMV darzutun, ist auf die erwähnten Verfahren bezüglich Dr. X nach dem Ärztegesetz nicht weiter einzugehen. Wie bereits festgehalten, wurden von der BF weitere Atteste oder medizinische Unterlagen, aus denen gesundheitliche Gründe ersichtlich wären, die eine Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes begründend würden, nicht vorgelegt.Da das vorgelegte Attest somit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für sich genommen nicht dazu geeignet ist, eine Unzumutbarkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, der
  5. COVID-19-NotMV darzutun, ist auf die erwähnten Verfahren bezüglich Dr. römisch zehn nach dem Ärztegesetz nicht weiter einzugehen. Wie bereits festgehalten, wurden von der BF weitere Atteste oder medizinische Unterlagen, aus denen gesundheitliche Gründe ersichtlich wären, die eine Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes begründend würden, nicht vorgelegt. Somit war die zugewiesene Stelle der BF auch in Hinblick auf das Erfordernis, am Arbeitsort einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, zumutbar. Zur Vereitelungshandlung: Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Besetzung der gegenständlichen Stelle durch ein Vorauswahlverfahren des AMS und hätte die BF eine Bewerbung (bevorzugt) per E-Mail an das AMS schicken sollen. Dadurch, dass die BF (lediglich) direkt den potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert hat, ist eine Bewerbung wie im Inserat gefordert und auch sonst nicht erfolgt. Somit hat die BF ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln gar erst nicht entfaltet. Zudem hat die BF durch ihr Verhalten den potentiellen Dienstgeber davon abgebracht, sie einzustellen, da sie die Firma S telefonisch kontaktierte und darauf hinwies, vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit zu sein, obwohl objektiv keine gesundheitlichen oder sonstigen Gründe vorliegen, die der BF das Tragen einer Maske unzumutbar machen würden, sondern aus ihrem Vorbringen vielmehr ersichtlich ist, dass es sich bei der Ablehnung um ihre Privatmeinung handelt. Es ist unstrittig, dass das gegenständliche Dienstverhältnis nicht zustande kam, dafür war das Gesamtverhalten der BF, insbesondere die Unterlassung der Bewerbung, auch kausal. Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG Rz 17).Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 17). Die BF hat, trotz nochmaliger Aufforderung durch das AMS, keine Bewerbung in der im Stellenangebot beschriebenen Art abgeschickt. Stattdessen kontaktierte sie die Firma S telefonisch, wobei sie jedoch – entgegen ihrem Vorbingen – nicht davon ausgehen konnte, dass dies eine Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl des AMS darstellen würde. Das Verhalten der BF, insbesondere das Unterlassen der Bewerbung, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie in Kauf genommen hat, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Auch durch die telefonische Kontaktaufnahme mit der Firma S und die Klarstellung, die zum Zeitpunkt der Vermittlung geltenden Regelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht einhalten zu wollen, hat die BF ihre Arbeitswilligkeit in Bezug auf die gegenständliche Stelle in Frage gestellt. Aus diesen Umständen ist ebenso ersichtlich, dass die BF das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm. Der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 01.02.2021 bis 14.03.2021 war somit rechtmäßig. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die BF nahm zeitnah keine vollversicherte Beschäftigung auf. Im Verfahren wurden keine weiteren berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht und sind auch keine zu Tage getreten.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die BF nahm zeitnah keine vollversicherte Beschäftigung auf. Im Verfahren wurden keine weiteren berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht und sind auch keine zu Tage getreten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die BF den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die BF den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2243244.1.00

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