4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 04.02.2022, wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) auf Grund seiner Eingabe ab dem 18.01.2022 Notstandshilfe gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe am 18.01.2022 geltend gemacht habe. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, in der Vergangenheit vor Ende des Leistungsbezugs immer ein Formular für einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe vom AMS erhalten zu haben; er diesmal allerdings nur die Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2022 wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der BF in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 21.12.2021 über das voraussichtliche Leistungsende sowie über das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung nach Leistungsende informiert worden sei. Der BF wäre verpflichtet gewesen, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Eine Rücksichtnahme auf Faktoren im Verantwortungsbereich des BF sei gesetzlich nicht zulässig und das AMS verfüge in diesem Zusammenhang auch über keinen Ermessensspielraum. Daraufhin beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 24.03.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 3012/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - ArGVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - ArGVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Beginn des Bezuges § 17.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens aber ab Eintritt der Arbeitslosigkeit. § 17 Abs 2 AlVG sowie die folgenden Absätze ordnen allerdings abweichend von dieser allgemeinen Regel unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Bezugsbeginn schon mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit auch bei erst späterer Geltendmachung an. In anderen Konstellationen als den ausdrücklich gesetzlich geregelten ist eine rückwirkende Zuerkennung nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich (vgl. Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 17 AlVG Rz 1 f.)Da im Arbeitslosenversicherungsrecht das Antragsprinzip gilt, müssen Ansprüche nach dem AlVG stets von der betreffenden Person durch einen entsprechenden Antrag und grundsätzlich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geltend gemacht werden.
Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens aber ab Eintritt der Arbeitslosigkeit. Paragraph 17, Absatz 2, AlVG sowie die folgenden Absätze ordnen allerdings abweichend von dieser allgemeinen Regel unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Bezugsbeginn schon mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit auch bei erst späterer Geltendmachung an. In anderen Konstellationen als den ausdrücklich gesetzlich geregelten ist eine rückwirkende Zuerkennung nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich vergleiche Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 17, AlVG Rz 1 f.) Zur Realisierung eines Anspruchs ist daher ein diesbezüglicher Antrag unbedingt erforderlich (Antragsprinzip). Weiters kann es keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung - allenfalls irrtümlich oder unverschuldet - unterlassen wurde. Auch eine Beantragung der Leistung mittels formlosen E-Mails oder Briefes ist ausgeschlossen (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 46 AlVG Rz 1 f.).Zur Realisierung eines Anspruchs ist daher ein diesbezüglicher Antrag unbedingt erforderlich (Antragsprinzip). Weiters kann es keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung - allenfalls irrtümlich oder unverschuldet - unterlassen wurde. Auch eine Beantragung der Leistung mittels formlosen E-Mails oder Briefes ist ausgeschlossen vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 46, AlVG Rz 1 f.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
VG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung. Wie die belangte Behörde bereits festhielt, bezieht der BF seit mehreren Jahren immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war ihm somit auch bewusst, dass er für den Fortbezug von Notstandshilfe rechtzeitig einen Antrag einbringen musste. Dennoch stellte der BF den Antrag auf Notstandshilfe nicht zeitgerecht vor Leistungsende, sondern erst am 18.01.2022; dies auch deshalb, weil er nach eigenem Vorbringen keinen neuen Antrag vom AMS übermittelt bekam. Das Vorbringen des BF, das AMS habe es unterlassen, ihm ein neues Antragsformular zu übermitteln, weswegen er es verabsäumt habe, einen neuen Antrag zu stellen, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, dass es Aufgabe der arbeitslosen Person ist, zeitgerecht einen Antrag auf Weitergewährung des Leistungsbezugs bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen.
VG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt ermächtigen, sofern die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie beispielsweise eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. Dadurch soll das unbillige Ergebnis verhindert werden, dass die arbeitslose Person die Folgen eines Fehlers der Behörde zu tragen hat. Darunter fällt unter anderem das Vorschreiben eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitpunkt, zu dem die arbeitslose Person keinen Leistungsanspruch mehr hat (VwGH 21.11.2002, 2001/08/0227) ohne rechtzeitige Aushändigung eines Antragsformular, da dadurch bei der arbeitslosen Person der Eindruck erweckt werden könne, der Leistungsanspruch wäre bis zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 18. Lfg. § 17 Rz 412).
Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt ermächtigen, sofern die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie beispielsweise eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. Dadurch soll das unbillige Ergebnis verhindert werden, dass die arbeitslose Person die Folgen eines Fehlers der Behörde zu tragen hat. Darunter fällt unter anderem das Vorschreiben eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitpunkt, zu dem die arbeitslose Person keinen Leistungsanspruch mehr hat (VwGH 21.11.2002, 2001/08/0227) ohne rechtzeitige Aushändigung eines Antragsformular, da dadurch bei der arbeitslosen Person der Eindruck erweckt werden könne, der Leistungsanspruch wäre bis zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 18. Lfg. Paragraph 17, Rz 412). Wie festgestellt, endete im gegenständlichen Fall der Leistungsanspruch des BF mit 03.01.2022, worüber er mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 21.12.2021 informiert wurde. Die Information für den Kontrollmeldetermin
VG am 18.01.2022 wurde dem BF am 13.12.2021 ausgefolgt, weshalb im Sinne der oben zitierten Judikatur hier von einem Anwendungsfall des § 14 Abs. 4 AlVG auszugehen wäre.Wie festgestellt, endete im gegenständlichen Fall der Leistungsanspruch des BF mit 03.01.2022, worüber er mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 21.12.2021 informiert wurde. Die Information für den Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, AlVG am 18.01.2022 wurde dem BF am 13.12.2021 ausgefolgt, weshalb im Sinne der oben zitierten Judikatur hier von einem Anwendungsfall des Paragraph 14, Absatz 4, AlVG auszugehen wäre. Bei der Norm des § 17 Abs. 4 AlVG handelt es sich jedoch um eine Ermächtigungsnorm, die der Landesgeschäftsstelle erlaubt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine regionale Geschäftsstelle zur Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs zu einer Zuerkennung der Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin verwehrt diese Bestimmung anzuwenden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156) und ist diese auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
Vm § 38 AlVG erst ab diesem Tag Notstandshilfe. Eine rückwirkende Geltendmachung kommt gegenständlich nicht in Betracht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Da der BF seinen Antrag auf Notstandshilfe unstrittig erst am 18.01.2022 stellte, gebührt ihm
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erst ab diesem Tag Notstandshilfe. Eine rückwirkende Geltendmachung kommt gegenständlich nicht in Betracht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2253218.1.00
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