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{'item': 'W277 2209276-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlW277 2209276-3 Spruch, W277 2111997-4/4E W277 2111996-4/5E W277 2114588-4/4E W277 2209276-3/4E W277 2222973-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,

  1. und 2.) vertreten durch die XXXX , die minderjährigen BF
  2. bis 4.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzliche Vertreter gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation,
  3. und 2.) vertreten durch die römisch 40 , die minderjährigen BF
  4. bis 4.) vertreten durch 1.) und 2.) als deren gesetzliche Vertreter gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) XXXX , geb. XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) XXXX , geb. XXXX sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (in der Folge: BF3, BF4 und BF5) XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX .Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (in der Folge: BF3, BF4 und BF5) römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Gemeinsam werden sie als „die Beschwerdeführer“ (in der Folge: BF) bezeichnet. Vorverfahren
  5. Der BF1 und die BF2, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz (Akt BF1 I, AS 11; Akt BF2 I, AS 3).
  6. Der BF1 und die BF2, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz (Akt BF1 römisch eins, AS 11; Akt BF2 römisch eins, AS 3). 1.
  7. In der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 im Wesentlichen an, seit fünf Monaten mit der BF2 nach traditionellem Ritus verheiratet zu sein (Akt BF1 I, AS 9 f). 1.
  8. In der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 im Wesentlichen an, seit fünf Monaten mit der BF2 nach traditionellem Ritus verheiratet zu sein (Akt BF1 römisch eins, AS 9 f). Im Herkunftsstaat habe er in XXXX von XXXX eine Grundschule besucht und zuletzt als angelernter Tischler gearbeitet. Seine letzte Wohnadresse laute XXXX . Sein Vater namens XXXX , seine Mutter namens XXXX , sowie seine vier Brüder namens XXXX und seine Schwester XXXX würden im Herkunftsstaat in XXXX leben.Im Herkunftsstaat habe er in römisch 40 von römisch 40 eine Grundschule besucht und zuletzt als angelernter Tischler gearbeitet. Seine letzte Wohnadresse laute römisch 40 . Sein Vater namens römisch 40 , seine Mutter namens römisch 40 , sowie seine vier Brüder namens römisch 40 und seine Schwester römisch 40 würden im Herkunftsstaat in römisch 40 leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF1 vor, dass am XXXX ein Polizist zu ihnen nach Hause gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er jederzeit einsatzbereit sein und eventuell XXXX „zum Kämpfen fahren“ müsste. Er habe mit seinem Vater darüber gesprochen, welcher zugestimmt hätte, dass er mit seiner Frau die Heimat verlassen solle. Das seien all seine Fluchtgründe. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF1 vor, dass am römisch 40 ein Polizist zu ihnen nach Hause gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er jederzeit einsatzbereit sein und eventuell römisch 40 „zum Kämpfen fahren“ müsste. Er habe mit seinem Vater darüber gesprochen, welcher zugestimmt hätte, dass er mit seiner Frau die Heimat verlassen solle. Das seien all seine Fluchtgründe. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Weiters gab er an, dass die BF2 keine eigenen Fluchtgründe habe. Seines Wissens nach sei sie im zweiten Monat schwanger, weshalb er sie nicht alleine zurücklassen habe können. 1.1.
  9. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, mit dem BF1 nach traditionellem Ritus verheiratet zu sein (Akt BF2 I, AS 1 f). Von XXXX habe sie in XXXX eine Grundschule besucht. Ihre letzte Wohnadresse laute XXXX 1.1.
  10. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, mit dem BF1 nach traditionellem Ritus verheiratet zu sein (Akt BF2 römisch eins, AS 1 f). Von römisch 40 habe sie in römisch 40 eine Grundschule besucht. Ihre letzte Wohnadresse laute römisch 40 Sie sei im dritten Monat schwanger. Ihr Vater namens XXXX sei verstorben. Ihre Mutter namens XXXX und ihre Schwester namens XXXX seien in XXXX wohnhaft.Ihr Vater namens römisch 40 sei verstorben. Ihre Mutter namens römisch 40 und ihre Schwester namens römisch 40 seien in römisch 40 wohnhaft. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie „eigentlich keinen eigenen Fluchtgrund“ habe. Am XXXX sei ein Polizist zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihrem Ehemann mitgeteilt, dass dieser jederzeit einsatzbereit sein müsse und damit rechnen könne, dass er „ XXXX zum Kämpfen fahren müsse“. Aus diesem Grund habe ihr Mann sich dazu entschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen und sie seien gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst um das Leben des BF1.Am römisch 40 sei ein Polizist zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihrem Ehemann mitgeteilt, dass dieser jederzeit einsatzbereit sein müsse und damit rechnen könne, dass er „ römisch 40 zum Kämpfen fahren müsse“. Aus diesem Grund habe ihr Mann sich dazu entschlossen den Herkunftsstaat zu verlassen und sie seien gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst um das Leben des BF
  11. 1.
  12. Der BF1 wurde am XXXX beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an gesund zu sein (Akt BF1 I, AS 45 ff). Er habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Mittelschule besucht und bis XXXX in einem Werk Zwischendecken von Hochhäusern, Ziegel, Gewächshäusern und auch Möbel zusammengebaut. Zuletzt habe er in XXXX in Tschetschenien in der XXXX gelebt. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei „mittelmäßig/normal“ gewesen1.
  13. Der BF1 wurde am römisch 40 beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an gesund zu sein (Akt BF1 römisch eins, AS 45 ff). Er habe im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Mittelschule besucht und bis römisch 40 in einem Werk Zwischendecken von Hochhäusern, Ziegel, Gewächshäusern und auch Möbel zusammengebaut. Zuletzt habe er in römisch 40 in Tschetschenien in der römisch 40 gelebt. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei „mittelmäßig/normal“ gewesen Sein Vater namens XXXX , geb. XXXX , sei ein Transportunternehmer mit eigenem Auto, seine Mutter namens XXXX , geboren XXXX , habe ein eigenes Geschäftslokal für Lebensmittel und Spielzeug. Seine Eltern würden dort leben, wo er zuletzt vor seiner Ausreise gewohnt hätte. Es handle sich um ein „nicht allzu großes Haus mit Platz für alle“. Sein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester würden im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben. Der ältere Bruder des BF sei verheiratet und aus dem Haus ausgezogen.Sein Vater namens römisch 40 , geb. römisch 40 , sei ein Transportunternehmer mit eigenem Auto, seine Mutter namens römisch 40 , geboren römisch 40 , habe ein eigenes Geschäftslokal für Lebensmittel und Spielzeug. Seine Eltern würden dort leben, wo er zuletzt vor seiner Ausreise gewohnt hätte. Es handle sich um ein „nicht allzu großes Haus mit Platz für alle“. Sein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester würden im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben. Der ältere Bruder des BF sei verheiratet und aus dem Haus ausgezogen. Weiters gab er an, dass seinem Vorbringen in der Ersteinvernahme „nichts mehr hinzu zu fügen“ sei. Zudem führte er im Wesentlichen aus, dass als „der Bezirkspolizist“ zu ihnen gekommen wäre, er ihn gewarnt hätte, dass man ihn mitnehmen werde. Auch hätte man ihm gesagt, dass man ihn in ein XXXX schicken würde. Zuvor habe der Cousin seines Vaters, welcher vier Jahre älter als der BF1 sei, eine Einberufung erhalten. Dieser sei „eingezogen“ worden, einen Monat später in Militäruniform gekommen und habe erzählt, dass er in die XXXX kämpfen gehen werde, sowie dass er „etwas zur freiwilligen Unterschrift“ bekommen habe.Zudem führte er im Wesentlichen aus, dass als „der Bezirkspolizist“ zu ihnen gekommen wäre, er ihn gewarnt hätte, dass man ihn mitnehmen werde. Auch hätte man ihm gesagt, dass man ihn in ein römisch 40 schicken würde. Zuvor habe der Cousin seines Vaters, welcher vier Jahre älter als der BF1 sei, eine Einberufung erhalten. Dieser sei „eingezogen“ worden, einen Monat später in Militäruniform gekommen und habe erzählt, dass er in die römisch 40 kämpfen gehen werde, sowie dass er „etwas zur freiwilligen Unterschrift“ bekommen habe. Der Vater des BF1 habe dem Bezirkspolizisten gesagt, dass er den BF1 nicht zum Militär gehen lasse und dem BF1 ausgerichtet, sich zu verstecken, falls er mitgenommen werden sollte. Der Vater sei in weiterer Folge „ohne Gewalt mitgenommen“ worden, nachdem ein Polizist XXXX zu ihm gekommen und ihn gebeten hätte mitzukommen. Der Vater sei den ganzen Tag lang „weg“ gewesen. Als er nicht nach Hause gekommen wäre, hätte der BF1 seinen Herkunftsstaat verlassen. Er wisse nicht, was mit seinem Vater passiert sei. Der Vater des BF1 habe dem Bezirkspolizisten gesagt, dass er den BF1 nicht zum Militär gehen lasse und dem BF1 ausgerichtet, sich zu verstecken, falls er mitgenommen werden sollte. Der Vater sei in weiterer Folge „ohne Gewalt mitgenommen“ worden, nachdem ein Polizist römisch 40 zu ihm gekommen und ihn gebeten hätte mitzukommen. Der Vater sei den ganzen Tag lang „weg“ gewesen. Als er nicht nach Hause gekommen wäre, hätte der BF1 seinen Herkunftsstaat verlassen. Er wisse nicht, was mit seinem Vater passiert sei. Weiters gab der BF1 an, dass der Anlass für seine Ausreise gewesen sei, dass man ihn im Herkunftsstaat in den Krieg schicken wolle, damit er andere Menschen töte. Wenn er im Herkunftsstaat verblieben wäre, hätte er dies tun müssen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse er nicht, was ihm passieren würde. Man habe ihm gesagt, dass er sich bereithalten müsse. „Die Leute dort“ seien „zu allem fähig“. Zuletzt habe er mit dem Handy eines Angehörigen der XXXX Volksgruppe mit seiner Mutter gesprochen, welche ihm berichtet hätte, dass alles in Ordnung sei.Zuletzt habe er mit dem Handy eines Angehörigen der römisch 40 Volksgruppe mit seiner Mutter gesprochen, welche ihm berichtet hätte, dass alles in Ordnung sei. Der BF sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch hätte es ein Gerichtsverfahren gegen ihn oder Probleme mit den Behörden gegeben. Den Reisepass hätte der BF1 auf dem Weg in das Bundesgebiet verloren. 1.2.
  14. Die BF2 wurde ebenso am XXXX beim BFA niederschriftlich einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an seit zwölf Jahren an XXXX zu leiden und regelmäßig mit XXXX behandelt zu werden (Akt BF2 I, AS 45 ff.). Sie habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht. Seit XXXX Monaten mit dem BF1 nach traditionellem Ritus verheiratet.1.2.
  15. Die BF2 wurde ebenso am römisch 40 beim BFA niederschriftlich einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an seit zwölf Jahren an römisch 40 zu leiden und regelmäßig mit römisch 40 behandelt zu werden (Akt BF2 römisch eins, AS 45 ff.). Sie habe im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht. Seit römisch 40 Monaten mit dem BF1 nach traditionellem Ritus verheiratet. Den Herkunftsstaat hätte sie aufgrund von Problemen des BF1 verlassen. 1.2.
  16. Am XXXX wurde der BF1 ein weiteres Mal beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er auf Aufforderung zur Vorlage an, bisher keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Ihm sei jedoch von einem „Bezirkspolizisten“ gesagt worden, dass es bald soweit sein könne. Kurz darauf habe der BF1 den Herkunftsstaat verlassen. Was danach passiert sei, wisse er nicht, weil er keinen Kontakt zu seinem Vater habe.1.2.
  17. Am römisch 40 wurde der BF1 ein weiteres Mal beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er auf Aufforderung zur Vorlage an, bisher keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Ihm sei jedoch von einem „Bezirkspolizisten“ gesagt worden, dass es bald soweit sein könne. Kurz darauf habe der BF1 den Herkunftsstaat verlassen. Was danach passiert sei, wisse er nicht, weil er keinen Kontakt zu seinem Vater habe. 1.
  18. Den Untersuchungsberichten der XXXX zu XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die sichergestellten Personalausweise der Russischen Föderation des BF1 und der BF2 authentisch seien und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (Akt BF1 I, AS 67, Akt BF2 I, AS 71)1.
  19. Den Untersuchungsberichten der römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die sichergestellten Personalausweise der Russischen Föderation des BF1 und der BF2 authentisch seien und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (Akt BF1 römisch eins, AS 67, Akt BF2 römisch eins, AS 71) 1.
  20. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1) XXXX und 2.) XXXX , wurden die Anträge von BF1 und BF2 auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen bemessen (Akt BF1 I, AS 129ff; Akt BF2 I, AS 113ff).1.
  21. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurden die Anträge von BF1 und BF2 auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen bemessen (Akt BF1 römisch eins, AS 129ff; Akt BF2 römisch eins, AS 113ff). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identitäten des BF1 und der BF2 feststehen würden. Der Familienstand sei glaubhaft und die BF seien miteinander verheiratet. Der BF1 sei arbeitsfähig und habe im Herkunftsstaat bis XXXX über eine regelmäßige Arbeitstätigkeit als Tischler verfügt. Er sei am XXXX glaubhaft tauglich für den Militärdienst. Die Eltern und fünf Geschwister würden an der „Heimatadresse des BF1“ in XXXX leben. Der BF1 sei arbeitsfähig und habe im Herkunftsstaat bis römisch 40 über eine regelmäßige Arbeitstätigkeit als Tischler verfügt. Er sei am römisch 40 glaubhaft tauglich für den Militärdienst. Die Eltern und fünf Geschwister würden an der „Heimatadresse des BF1“ in römisch 40 leben. Die BF2 habe bis zu Ihrer Eheschließung am XXXX bei ihrer in XXXX , wohnhaften Mutter gelebt und diese Unterkunft mit ihrer Großmutter, Ihrem Onkel und Ihrer Schwester geteilt. Nach der Eheschließung habe sie mit dem BF1, seinen Eltern und den fünf Geschwistern in XXXX gelebt. Sie habe angegeben, dass ihre soziale Situation im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Ausreise normal gewesen wäre, da jeder Arbeit gehabt hätte. Die BF2 leide unter XXXX und sei bereits im Herkunftsstaat diesbezüglich behandelt worden. Weiters habe sie glaubhaft angegeben, dass Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat ausreichend gewesen wären und sie immer die benötigten Medikamente zur Verfügung gehabt hätte. Die Behandlung sei auch im Bundesgebiet fortgesetzt worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte sei die Medikation für XXXX im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich. Auch sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr im Herkunftsstaat die notwendige, medizinische Betreuung haben werde (Akt BF2 I, AS 123). Die BF2 habe bis zu Ihrer Eheschließung am römisch 40 bei ihrer in römisch 40 , wohnhaften Mutter gelebt und diese Unterkunft mit ihrer Großmutter, Ihrem Onkel und Ihrer Schwester geteilt. Nach der Eheschließung habe sie mit dem BF1, seinen Eltern und den fünf Geschwistern in römisch 40 gelebt. Sie habe angegeben, dass ihre soziale Situation im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Ausreise normal gewesen wäre, da jeder Arbeit gehabt hätte. Die BF2 leide unter römisch 40 und sei bereits im Herkunftsstaat diesbezüglich behandelt worden. Weiters habe sie glaubhaft angegeben, dass Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat ausreichend gewesen wären und sie immer die benötigten Medikamente zur Verfügung gehabt hätte. Die Behandlung sei auch im Bundesgebiet fortgesetzt worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte sei die Medikation für römisch 40 im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich. Auch sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr im Herkunftsstaat die notwendige, medizinische Betreuung haben werde (Akt BF2 römisch eins, AS 123). Der BF1 und die BF2 hätten keine weiteren, verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und im Bundesgebiet nicht sozial verankert. Der BF1 habe als einzigen Fluchtgrund angegeben, dass seine Einberufung zu Präsenzdienst bevorgestanden und er im Einrückungsfall in das XXXX geschickt worden wäre. Dies sei nicht glaubhaft. Eine schriftliche Einberufung hätte der BF1 nicht erhalten. Der BF1 habe angegeben, nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Mutter telefoniert zu haben. Diese hätte ihm gesagt, dass alles in Ordnung sei. Dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder Strafe drohe oder irgendwelche Sanktionen drohen würde, hätte er nicht angegeben. Es sei glaubhaft, dass der BF1 im Herkunftsstaat unbescholten sei und niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt hätte, sowie keinen Schikanen ausgesetzt wäre. Das von ihm geschilderte Szenario, lediglich nicht zu wissen, was ihm bei einer Rückkehr passieren würde, sei glaubhaft. Der BF1 habe als einzigen Fluchtgrund angegeben, dass seine Einberufung zu Präsenzdienst bevorgestanden und er im Einrückungsfall in das römisch 40 geschickt worden wäre. Dies sei nicht glaubhaft. Eine schriftliche Einberufung hätte der BF1 nicht erhalten. Der BF1 habe angegeben, nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Mutter telefoniert zu haben. Diese hätte ihm gesagt, dass alles in Ordnung sei. Dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder Strafe drohe oder irgendwelche Sanktionen drohen würde, hätte er nicht angegeben. Es sei glaubhaft, dass der BF1 im Herkunftsstaat unbescholten sei und niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt hätte, sowie keinen Schikanen ausgesetzt wäre. Das von ihm geschilderte Szenario, lediglich nicht zu wissen, was ihm bei einer Rückkehr passieren würde, sei glaubhaft. Die BF2 habe als einzigen Ausreisegrund angegeben, dass der BF1 aufgrund eines drohenden Militärdienstes ausgereist wäre und sie deswegen mit ihm mitgekommen sei. Jedwede, andere Gründe für die Ausreise hätte sie nicht angegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung jeglicher Art gedroht hätte oder drohen würde. Der BF1 und die BF2 könnten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat familiäre Unterstützung erwarten und hätten Obdach. Beweiswürdigend führte das BFA zu den durch den BF1 vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen folgendes aus: Es entspreche zwar den Tatsachen, dass bis zum XXXX eine Einberufungskampagne in der Teilrepublik XXXX stattgefunden hätte, doch seien lediglich fünfhundert Personen, mehrheitlich auf Freiwilligenbasis, einberufen worden. Diese hätten zum überwiegenden Teil ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufgewiesen. Ab XXXX sei an dieser Einberufungskampagne gearbeitet worden. Da die Vorbereitungsarbeiten der Einberufungsbehörden im XXXX begonnen hätten, erscheine es als unplausibel, dass der BF1 erst am Tag des Endes der Einberufungskampagne die Ausreise angetreten habe, zumal ihm als Teil der lokalen Bevölkerung die Tätigkeit der Einberufungsstellen wohl bekannt gewesen sein musste. Da der BF1 mit einem erst im XXXX ausgestellten russischen Reisepass gereist sei, sei nicht davon auszugehen, dass dessen Einberufung vorgesehen gewesen wäre. Auch erweise sich ein erst am XXXX oder XXXX gefasster Ausreiseentschluss vor diesem Hintergrund als unglaubwürdig. Auch die Tatsache, dass der BF1 kein Hochschulstudium absolviert hätte, spreche, ebenso wie der Umstand, dass mehrheitlich Freiwillige einberufen worden seien und sich mehr Personen als benötigt gemeldet hätten, gegen eine bevorstehende Einberufung des BF
  22. Zudem deute seine Angabe, von seiner Mutter nach seiner Ausreise mitgeteilt bekommen zu haben, dass alles in Ordnung wäre, auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hin. Im Ergebnis habe der BF1 seiner Antragstellung sohin keinen glaubhaften Verfolgungssachverhalt zugrunde gelegt.Beweiswürdigend führte das BFA zu den durch den BF1 vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen folgendes aus: Es entspreche zwar den Tatsachen, dass bis zum römisch 40 eine Einberufungskampagne in der Teilrepublik römisch 40 stattgefunden hätte, doch seien lediglich fünfhundert Personen, mehrheitlich auf Freiwilligenbasis, einberufen worden. Diese hätten zum überwiegenden Teil ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufgewiesen. Ab römisch 40 sei an dieser Einberufungskampagne gearbeitet worden. Da die Vorbereitungsarbeiten der Einberufungsbehörden im römisch 40 begonnen hätten, erscheine es als unplausibel, dass der BF1 erst am Tag des Endes der Einberufungskampagne die Ausreise angetreten habe, zumal ihm als Teil der lokalen Bevölkerung die Tätigkeit der Einberufungsstellen wohl bekannt gewesen sein musste. Da der BF1 mit einem erst im römisch 40 ausgestellten russischen Reisepass gereist sei, sei nicht davon auszugehen, dass dessen Einberufung vorgesehen gewesen wäre. Auch erweise sich ein erst am römisch 40 oder römisch 40 gefasster Ausreiseentschluss vor diesem Hintergrund als unglaubwürdig. Auch die Tatsache, dass der BF1 kein Hochschulstudium absolviert hätte, spreche, ebenso wie der Umstand, dass mehrheitlich Freiwillige einberufen worden seien und sich mehr Personen als benötigt gemeldet hätten, gegen eine bevorstehende Einberufung des BF
  23. Zudem deute seine Angabe, von seiner Mutter nach seiner Ausreise mitgeteilt bekommen zu haben, dass alles in Ordnung wäre, auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hin. Im Ergebnis habe der BF1 seiner Antragstellung sohin keinen glaubhaften Verfolgungssachverhalt zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Diabetes-Erkrankung der BF2 wurde festgehalten, dass diese im Herkunftsstaat behandelbar sei. Bereits vor ihrer Ausreise sei ihr die benötigte ärztliche und medikamentöse Behandlung zur Verfügung gestanden. Die BF1 und BF2 hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen können, welche die Annahme hätten rechtfertigen könnte, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA insbesondere aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich die Familie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Der BF1 und die BF2 seien illegal eingereist und es lägen keine Gründe für einen Verbleib in Österreich vor. 1.
  24. Gegen die Bescheide des BFA vom XXXX erhoben die BF1 und BF2 mit Schriftsatz vom XXXX eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Akt BF1 I, AS 229 ff, Akt I BF2, AS 221 ff), welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: Der BF1 habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er zum Militärdienst einberufen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er in einem Kriegsgebiet in der XXXX kämpfen müsste. Im Falle einer Rückkehr fürchte er wegen seiner Wehrdienstverweigerung um sein Leben.1.
  25. Gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 erhoben die BF1 und BF2 mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Akt BF1 römisch eins, AS 229 ff, Akt römisch eins BF2, AS 221 ff), welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: Der BF1 habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er zum Militärdienst einberufen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er in einem Kriegsgebiet in der römisch 40 kämpfen müsste. Im Falle einer Rückkehr fürchte er wegen seiner Wehrdienstverweigerung um sein Leben. Das Verfahren vor dem BFA sei mangelhaft gewesen, da die Behörde es unterlassen hätte, umfassende, auf den Fluchtgrund bezugnehmende Länderfeststellungen einzuholen und im Übrigen die im Bescheid herangezogenen Berichte korrekt zu würdigen. Aus den im Bescheid wiedergegeben Berichten gehe hervor, dass rückkehrende XXXX , welche einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen seien, strengeren und härteren Bestrafungen ausgesetzt sein würden. Ferner werde ausgeführt, dass es zu Diskriminierung von XXXX im Zuge der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung kommen würde.Das Verfahren vor dem BFA sei mangelhaft gewesen, da die Behörde es unterlassen hätte, umfassende, auf den Fluchtgrund bezugnehmende Länderfeststellungen einzuholen und im Übrigen die im Bescheid herangezogenen Berichte korrekt zu würdigen. Aus den im Bescheid wiedergegeben Berichten gehe hervor, dass rückkehrende römisch 40 , welche einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen seien, strengeren und härteren Bestrafungen ausgesetzt sein würden. Ferner werde ausgeführt, dass es zu Diskriminierung von römisch 40 im Zuge der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung kommen würde. Sofern dem BF1 seitens der Behörde unter anderem mangels Vorlage eines schriftlichen Einberufungsbefehls die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, so würde ein nunmehr dem Beschwerdeschriftsatz beigelegter Einberufungsbefehl seinen Fluchtgrund bestätigen. Das Argument der Behörde, dass der BF1 keinen Hochschulabschluss aufweise und dessen Einberufung daher laut ACCORD-Anfragebeantwortung unwahrscheinlich erscheine, werde durch den vorgelegten Einberufungsbefehl widerlegt. Dass es als nicht nachvollziehbar zu erachten wäre, dass der BF1 im Falle eines Einberufungsbefehls mit seinem Reisepass hätte ausreisen können, sei auszuführen, dass er denselben im Zuge seiner Ausreise nicht benutzt, sondern erst in Österreich in Vorlage gebracht hätte. Zum Vorbringen des BF1, dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass alles in Ordnung sei, werde angemerkt, dass damit gemeint gewesen wäre, dass nunmehr wieder alles in Ordnung sei. Der Vater des BF1, welcher selbst bei der Polizei gearbeitet hätte, sei mitgenommen und gefoltert worden, da der BF1 nicht zum Einberufungstermin erschienen wäre. Sein Vater, der mittlerweile wieder zu Hause sei, hätte Angst gehabt, seinem Sohn dies am Telefon mitzuteilen, da er befürchtet hätte, dass die Gespräche abgehört würden. 1.5.
  26. Der Beschwerdeschrift wurde ein Schriftsatz in russischer Sprache beigelegt. Seitens des BFA wurde eine Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasst (Akt I BF1, AS 241). 1.5.
  27. Der Beschwerdeschrift wurde ein Schriftsatz in russischer Sprache beigelegt. Seitens des BFA wurde eine Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasst (Akt römisch eins BF1, AS 241). 1.
  28. Am XXXX wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren und für diese am XXXX durch den BF1 als ihr gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.
  29. Am römisch 40 wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren und für diese am römisch 40 durch den BF1 als ihr gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.6.
  30. Der Geburtsurkunde des Standesamts XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 als Eltern von XXXX angeführt sind (Akt I BF3, AS 3).1.6.
  31. Der Geburtsurkunde des Standesamts römisch 40 zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 als Eltern von römisch 40 angeführt sind (Akt römisch eins BF3, AS 3). 1.
  32. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF3 vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nach §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF3 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Akt I BF3 AS 9 ff).1.
  33. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF3 vom römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nach Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF3 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Akt römisch eins BF3 AS 9 ff). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität der BF3 feststehe und die BF3 zur Kernfamilie des BF1 und der BF2 gehöre und ein Familienverfahren vorliege. Die von ihren Eltern vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft gewesen. Für die BF3 seien keine Fluchtgründe vorgebracht worden. Die BF3 sei keine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt. Die BF3 verfüge über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten im Herkunftsstaat. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit ihrer Eltern BF1 und BF2, sowie finanzieller Unterstützung staatlicherseits, als auch von Verwandten, sei der Lebensunterhalt und Obdach der BF3 gewährleistet. Von ihren Eltern seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht worden, welche ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat ausschließen würde. Der Aufenthalt der BF3 sei ebenso wie der Aufenthalt ihrer Familien im Bundesgebiet ein vorübergehender. Die BF3 habe keine sozialen Kontakte in Österreich und befinde sich in der Grundversorgung. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass für die BF3 durch ihre gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Die vorgebrachten Fluchtgründe ihrer Eltern seien als nicht glaubwürdig erachtet worden. Aus den unglaubhaften Fluchtgründen der Eltern würden sich folgich auch keine Auswirkungen für die BF3 im Herkunftsstaat ergeben. Der rechtlichen Beurteilung ist weiters zu entnehmen, dass die gesetzlichen Vertreter der BF3 in keinster Weise hätten glaubhaft machen können, dass ihnen eine persönliche Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat drohe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF3 eine persönliche Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung drohen würde. Weiters sei auch sonst nichts zu erkennen, dass auf eine Verfolgungsgefahr für die BF3 im Herkunftsstaat hindeuten könne. 1.
  34. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX der BF3 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, welcher zu entnehmen ist, dass zur Gänze auf die -die gesetzliche Vertreterin betreffende- Beschwerde vom XXXX verwiesen werde. Die BF3 teile als nachgeborenes Kind die Fluchtgründe der Eltern (Akt I BF3 AS 111).1.
  35. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 der BF3 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, welcher zu entnehmen ist, dass zur Gänze auf die -die gesetzliche Vertreterin betreffende- Beschwerde vom römisch 40 verwiesen werde. Die BF3 teile als nachgeborenes Kind die Fluchtgründe der Eltern (Akt römisch eins BF3 AS 111). 1.
  36. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wurden die gegen die Bescheide des BFA vom XXXX , Zlen. 1) XXXX und 2.) XXXX (hinsichtlich BF1 und BF2) sowie vom XXXX , Zl. XXXX (hinsichtlich BF3 erhobenen) Beschwerden als unbegründet abgewiesen (Akt BF1 I, AS 279ff). 1.
  37. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 wurden die gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1) römisch 40 und 2.) römisch 40 (hinsichtlich BF1 und BF2) sowie vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (hinsichtlich BF3 erhobenen) Beschwerden als unbegründet abgewiesen (Akt BF1 römisch eins, AS 279ff). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF1 und die BF2 nach islamischem Brauch verheiratet seien. Die BF3 sei die in Österreich geborene, gemeinsame minderjährige Tochter des BF1 und der BF
  38. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und würden der XXXX Volksgruppe angehören.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF1 und die BF2 nach islamischem Brauch verheiratet seien. Die BF3 sei die in Österreich geborene, gemeinsame minderjährige Tochter des BF1 und der BF
  39. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und würden der römisch 40 Volksgruppe angehören. Der BF1 und die BF2 seien spätestens am XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.Der BF1 und die BF2 seien spätestens am römisch 40 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die BF würden an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leiden, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Die BF2 leide an Diabetes. Beim BF1 sei zuletzt eine XXXX diagnostiziert worden, derentwegen er sich in XXXX befinde. Die bei den beschwerdeführenden BF diagnostizierten Krankheitsbilder seien auch in deren Herkunftsstaat behandelbar. Die BF würden an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leiden, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Die BF2 leide an Diabetes. Beim BF1 sei zuletzt eine römisch 40 diagnostiziert worden, derentwegen er sich in römisch 40 befinde. Die bei den beschwerdeführenden BF diagnostizierten Krankheitsbilder seien auch in deren Herkunftsstaat behandelbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die Beschwerdeführer hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssten oder in eine hoffnungslose Lage zu geraten bzw. einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben unterworfen zu sein. Auch würden sie im Herkunftsstaat weder unmenschlicher Behandlung oder Folter, noch der Todesstrafe oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die Beschwerdeführer hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssten oder in eine hoffnungslose Lage zu geraten bzw. einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben unterworfen zu sein. Auch würden sie im Herkunftsstaat weder unmenschlicher Behandlung oder Folter, noch der Todesstrafe oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen sein. Im Bundesgebiet bestehe kein schützenswertes Privat-oder Familienleben der BF im Sinne des Artikels 8 EMRK. Im Bundesgebiet seien sie nicht erwerbstätig und würden ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Dem BF1 und der BF2 sei es möglich, am Erwerbsleben im Herkunftsstaat teilzunehmen. Außerhalb ihrer Kernfamilie würden die BF im Bundesgebiet über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bezugspersonen verfügen. Im Herkunftsstaat der BF würde ein weites, verwandtschaftliches Netzwerk bestehen. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ergebe, dass eine gefahrlose Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat zumutbar sei. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lasse sich aus den Länderberichten nicht folgern. Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die BF nicht glaubhaft machen konnten im Herkunftsstaat Übergriffen ausgesetzt zu sein, weil der BF1 sich einer drohenden Einberufung entzogen hätte. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Für die BF3 seien von ihren gesetzlichen Vertretern BF1 und BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Einzig der BF1 habe vorgebracht aufgrund einer Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es sei jedoch vollkommen unplausibel, dass er anlässlich seiner Befragungen vor der belangten Behörde den Erhalt eines schriftlichen Einberufungsbefehls nicht nur unerwähnt gelassen, sondern vielmehr auf diesbezüglich konkrete Nachfrage ausdrücklich betont hätte, vor Ausreise noch keinerlei schriftliche Unterlagen hinsichtlich einer bevorstehenden Einberufung erhalten zu haben. Dass er im behördlichen Verfahren angegeben habe, lediglich eine Warnung durch den Bezirkspolizisten erhalten und damit gerechnet zu haben demnächst einen schriftlichen Einberufungsbefehl zu erhalten, im Rahmen der Beschwerdeschrift nunmehr jedoch erstmals eine Kopie eines schriftlichen, „angeblichen Einberufungsbefehles“ mit einer Aufforderung am XXXX vor der Einberufungs-bzw. Musterungskommission in XXXX zu erscheinen übermittle, würde gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen. Eine Erklärung, weshalb dies nicht schon im Verfahren vor dem BFA vorgelegt wäre, sei nicht erfolgt.Einzig der BF1 habe vorgebracht aufgrund einer Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es sei jedoch vollkommen unplausibel, dass er anlässlich seiner Befragungen vor der belangten Behörde den Erhalt eines schriftlichen Einberufungsbefehls nicht nur unerwähnt gelassen, sondern vielmehr auf diesbezüglich konkrete Nachfrage ausdrücklich betont hätte, vor Ausreise noch keinerlei schriftliche Unterlagen hinsichtlich einer bevorstehenden Einberufung erhalten zu haben. Dass er im behördlichen Verfahren angegeben habe, lediglich eine Warnung durch den Bezirkspolizisten erhalten und damit gerechnet zu haben demnächst einen schriftlichen Einberufungsbefehl zu erhalten, im Rahmen der Beschwerdeschrift nunmehr jedoch erstmals eine Kopie eines schriftlichen, „angeblichen Einberufungsbefehles“ mit einer Aufforderung am römisch 40 vor der Einberufungs-bzw. Musterungskommission in römisch 40 zu erscheinen übermittle, würde gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen. Eine Erklärung, weshalb dies nicht schon im Verfahren vor dem BFA vorgelegt wäre, sei nicht erfolgt. Auch stehe das in dem vorgelegten „Einberufungsbefehl“ ersichtliche Datum in gravierenden Widerspruch zum Vorbringen des BF1 vor der belangten Behörde, wonach ihm am XXXX seitens eines Bezirkspolizisten erstmals verbal seine (mögliche) bevorstehende Einberufung in Aussicht gestellt worden sei.Auch stehe das in dem vorgelegten „Einberufungsbefehl“ ersichtliche Datum in gravierenden Widerspruch zum Vorbringen des BF1 vor der belangten Behörde, wonach ihm am römisch 40 seitens eines Bezirkspolizisten erstmals verbal seine (mögliche) bevorstehende Einberufung in Aussicht gestellt worden sei. Ebenso bezweifle das Bundesverwaltungsgericht die Echtheit des vorgelegten „Einberufungsbefehles“ bzw. Ladung zur Musterung, zumal das Dokument in der Mitte zerrissen und ein Ausstellungdatum nicht ersichtlich sei. Auch handelte es sich um eine Vorladung zur Musterungskommission und nicht zur Einberufung – insbesondere in XXXX . Weiters seien vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingeführten Länderberichte, ACCORD-Anfragebeantwortung XXXX vom XXXX , vorwiegend Personen von Einberufungen betroffen gewesen, welche sich freiwillig für den Militärdienst gemeldet hätten.Ebenso bezweifle das Bundesverwaltungsgericht die Echtheit des vorgelegten „Einberufungsbefehles“ bzw. Ladung zur Musterung, zumal das Dokument in der Mitte zerrissen und ein Ausstellungdatum nicht ersichtlich sei. Auch handelte es sich um eine Vorladung zur Musterungskommission und nicht zur Einberufung – insbesondere in römisch 40 . Weiters seien vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingeführten Länderberichte, ACCORD-Anfragebeantwortung römisch 40 vom römisch 40 , vorwiegend Personen von Einberufungen betroffen gewesen, welche sich freiwillig für den Militärdienst gemeldet hätten. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles, auf Grund der legalen Ausreise sowie der dargelegten Ungereimtheiten in den Angaben des BF1, könne den Angaben zur behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, sondern sei vielmehr von einem wahrheitswidrigen Konstrukt, mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen. Des Weiteren würden den BF in der Russischen Föderation keine Rechtsverletzungen drohen, welche die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gebiete; insbesondere sei die Diabeteserkrankung der BF2 in der Russischen Föderation behandelbar. Schließlich seien die BF in Österreich nicht derart intensiv integriert, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstehe. Schließlich seien die BF in Österreich nicht derart intensiv integriert, dass Artikel 8, EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstehe. 2.
  40. Am XXXX wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren und für diese am XXXX durch die BF1 und BF2 als ihre gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und angeführt, dass die BF4 eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, sowie die BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin weitere Ermittlungen dazu beantrage (Akt I BF4 AS 19).2.
  41. Am römisch 40 wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren und für diese am römisch 40 durch die BF1 und BF2 als ihre gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und angeführt, dass die BF4 eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, sowie die BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin weitere Ermittlungen dazu beantrage (Akt römisch eins BF4 AS 19). 2.1.
  42. Der Geburtsurkunde des Standesamts XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 als Eltern von XXXX angeführt sind (Akt I BF4, AS 43).2.1.
  43. Der Geburtsurkunde des Standesamts römisch 40 zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 als Eltern von römisch 40 angeführt sind (Akt römisch eins BF4, AS 43). 2.
  44. Am XXXX stellten BF1, BF2 und BF3 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Folgeanträge) (Akt BF2 II, AS 7f; Akt BF2 II, 5).2.
  45. Am römisch 40 stellten BF1, BF2 und BF3 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Folgeanträge) (Akt BF2 römisch zwei, AS 7f; Akt BF2 römisch zwei, 5). 2.2.
  46. In der Erstbefragung am selben Tag gab der BF1 im Wesentlichen an, dass die Gründe seines ersten Asylantrages aufrecht bleiben würden. Zudem habe sich seine Situation im Jahre XXXX verschlechtert, weil sein Vater eine Ladung zur Polizei in XXXX erhalten und dort hätte erscheinen müssen. Jedoch sei der Bruder des BF1 mit der Ladung zur Polizei in XXXX gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Diese Änderungen seiner Fluchtgründe seien ihm seit etwa drei Wochen bekannt. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF1 um sein Leben. Ferner gab er an, auf schlechtem Niveau Deutsch zu sprechen.2.2.
  47. In der Erstbefragung am selben Tag gab der BF1 im Wesentlichen an, dass die Gründe seines ersten Asylantrages aufrecht bleiben würden. Zudem habe sich seine Situation im Jahre römisch 40 verschlechtert, weil sein Vater eine Ladung zur Polizei in römisch 40 erhalten und dort hätte erscheinen müssen. Jedoch sei der Bruder des BF1 mit der Ladung zur Polizei in römisch 40 gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Diese Änderungen seiner Fluchtgründe seien ihm seit etwa drei Wochen bekannt. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF1 um sein Leben. Ferner gab er an, auf schlechtem Niveau Deutsch zu sprechen. 2.2.
  48. Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung hinsichtlich ihres Folgeantrages an, dass die Gründe ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz aufrecht bleiben würden. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich noch zusätzlich verschlimmert. Der BF1 habe ihr mitgeteilt, dass seit drei bis vier Wochen sein Bruder verschollen sei. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat habe sie Angst, dass der BF1 ebendort Probleme bekomme. Die BF2 gab ferner an, XXXX zu müssen. Sie spreche die deutsche Sprache auf schlechtem Niveau.Die BF2 gab ferner an, römisch 40 zu müssen. Sie spreche die deutsche Sprache auf schlechtem Niveau. 2.2.2.
  49. Weiters gab die BF2 an, dass die BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe (Akt II BF2, AS 9).2.2.2.
  50. Weiters gab die BF2 an, dass die BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe (Akt römisch zwei BF2, AS 9). 2.
  51. Am XXXX wurde der BF1 und die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF1 II, AS 61ff; Akt BF2 II, AS 67). 2.
  52. Am römisch 40 wurde der BF1 und die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF1 römisch zwei, AS 61ff; Akt BF2 römisch zwei, AS 67). 2.3.
  53. Hierbei gab der BF1 im Wesentlichen an, seinen russischen Reisepass verloren zu haben, Seine Geburtsurkunde und den Führerschein habe er in der Teilrepublik XXXX gelassen.2.3.
  54. Hierbei gab der BF1 im Wesentlichen an, seinen russischen Reisepass verloren zu haben, Seine Geburtsurkunde und den Führerschein habe er in der Teilrepublik römisch 40 gelassen. Der BF1 habe früher Antidepressiva und Schlafmittel eingenommen, welche ihm im Bundesgebiet verschrieben worden seien. Er habe mit der Einnahme dieser Medikamente aufgehört, weil er nicht gemerkt hätte, dass es ihm durch die Einnahme der Medikamente besser gegangen wäre. Weiters gab er an, weiterhin Antidepressiva einnehmen zu wollen. Im Herkunftsstaat habe er zuletzt in dem Eigentumshaus seines Vaters in der XXXX gelebt und zuletzt bei einer Möbelfabrik gearbeitet, sowie sich mit Wohnungsrenovierungen beschäftigt. Er sei der „Organisator/ Sammler“ einer Gruppe von Arbeitern gewesen. Er habe drei Einnahmequellen durch Tätigkeit in einer Möbelfirma, der Organisation bei Wohnungsrenovierungen und auch durch eigene, körperliche Arbeit gehabt.Im Herkunftsstaat habe er zuletzt in dem Eigentumshaus seines Vaters in der römisch 40 gelebt und zuletzt bei einer Möbelfabrik gearbeitet, sowie sich mit Wohnungsrenovierungen beschäftigt. Er sei der „Organisator/ Sammler“ einer Gruppe von Arbeitern gewesen. Er habe drei Einnahmequellen durch Tätigkeit in einer Möbelfirma, der Organisation bei Wohnungsrenovierungen und auch durch eigene, körperliche Arbeit gehabt. Seine Eltern, drei Brüder namens XXXX und eine Schwester namens XXXX würden im Herkunftsstaat in dem Eigentumshaus seines Vaters in der XXXX leben. Zu seinem, älteren Bruder namens XXXX , welcher an einer anderen Adresse in XXXX lebe, habe er oft Kontakt über „ XXXX “. Seine Eltern, drei Brüder namens römisch 40 und eine Schwester namens römisch 40 würden im Herkunftsstaat in dem Eigentumshaus seines Vaters in der römisch 40 leben. Zu seinem, älteren Bruder namens römisch 40 , welcher an einer anderen Adresse in römisch 40 lebe, habe er oft Kontakt über „ römisch 40 “. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er „wirklich große Probleme“ in der Teilrepublik XXXX habe. Er könne nicht mehr in XXXX leben, da er und seine Freunde seit seinem
  55. Lebensjahr gegen das Regime von XXXX und sein Team gewesen seien, was sich bestimmt rumgesprochen habe. XXXX mache viele falschen Sachen und übe Druck aus. Menschen würden spurlos verschwinden und überall seien XXXX ´s Leute. Vielleicht sei in seinem Freundeskreis ein Verräter bzw. könnten sie vielleicht auch angezeigt worden sein. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er „wirklich große Probleme“ in der Teilrepublik römisch 40 habe. Er könne nicht mehr in römisch 40 leben, da er und seine Freunde seit seinem
  56. Lebensjahr gegen das Regime von römisch 40 und sein Team gewesen seien, was sich bestimmt rumgesprochen habe. römisch 40 mache viele falschen Sachen und übe Druck aus. Menschen würden spurlos verschwinden und überall seien römisch 40 ´s Leute. Vielleicht sei in seinem Freundeskreis ein Verräter bzw. könnten sie vielleicht auch angezeigt worden sein. Eines Tages im XXXX sei der BF1 abgeholt worden. Man hätte ihm Aufnahmen von ihm und seinen Freunden gezeigt. Dem BF1 seien weiters Fotos gezeigt worden, damit er „Leute identifiziere“, was er jedoch nicht getan habe. Am selben Abend sei der BF1 unter der Bedingung freigelassen worden, mitzuarbeiten. Danach sei er geflüchtet.Eines Tages im römisch 40 sei der BF1 abgeholt worden. Man hätte ihm Aufnahmen von ihm und seinen Freunden gezeigt. Dem BF1 seien weiters Fotos gezeigt worden, damit er „Leute identifiziere“, was er jedoch nicht getan habe. Am selben Abend sei der BF1 unter der Bedingung freigelassen worden, mitzuarbeiten. Danach sei er geflüchtet. Im Bundesgebiet habe er keinen Kontakt zu seinen „Landsleuten“, weil er nicht bekanntgeben wolle, wo er sei. Der BF1 habe im Herkunftsstaat eine Vorladung für den XXXX erhalten (I. 2.3.1.1.). Sein Bruder XXXX sei aufgrund dieser Vorladung an den BF1 zur Polizei gegangen und habe ebendort gesagt nicht zu wissen, wo sich der BF1 aufhalte. XXXX sei dort drei Tage lang in Haft gewesen und verprügelt worden, weil sie Information gefordert hätten, wo sich der BF1 aufhalte. Über seinen Bruder hätten sie dem BF1 die Botschaft geschickt, dass es besser wäre, wenn er freiwillig zurück nach XXXX kehre. Schlimmer würde es werden, wenn die Leute von XXXX ihn später finden würden. Im Falle seiner Rückkehr rechne er damit, von den „Leuten von XXXX “ getötet zu werden und er wisse, dass sie „ganz sicher auf ihn warten“ würden (Akt BF1 II, AS 61 ff).Der BF1 habe im Herkunftsstaat eine Vorladung für den römisch 40 erhalten (römisch eins. 2.3.1.1.). Sein Bruder römisch 40 sei aufgrund dieser Vorladung an den BF1 zur Polizei gegangen und habe ebendort gesagt nicht zu wissen, wo sich der BF1 aufhalte. römisch 40 sei dort drei Tage lang in Haft gewesen und verprügelt worden, weil sie Information gefordert hätten, wo sich der BF1 aufhalte. Über seinen Bruder hätten sie dem BF1 die Botschaft geschickt, dass es besser wäre, wenn er freiwillig zurück nach römisch 40 kehre. Schlimmer würde es werden, wenn die Leute von römisch 40 ihn später finden würden. Im Falle seiner Rückkehr rechne er damit, von den „Leuten von römisch 40 “ getötet zu werden und er wisse, dass sie „ganz sicher auf ihn warten“ würden (Akt BF1 römisch zwei, AS 61 ff). Weiters sei sein Vater vor der Ausreise des BF1 ein Mal abgeholt und entsetzlich verprügelt worden, jedoch „keine Bestätigung dafür erhalten“. Der BF1 werde versuchen sich diesbezüglich „etwas über XXXX “ schicken zu lassen“.Weiters sei sein Vater vor der Ausreise des BF1 ein Mal abgeholt und entsetzlich verprügelt worden, jedoch „keine Bestätigung dafür erhalten“. Der BF1 werde versuchen sich diesbezüglich „etwas über römisch 40 “ schicken zu lassen“. Darüber hinaus würden Probleme rund um die drohende Einberufung und Verwendung in der XXXX , welche er bereits im Erstverfahren vorbrachte, ebenso weiterhin bestehen.Darüber hinaus würden Probleme rund um die drohende Einberufung und Verwendung in der römisch 40 , welche er bereits im Erstverfahren vorbrachte, ebenso weiterhin bestehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Weiters gab er an, nicht gut Deutsch zu sprechen und ein Mal pro Woche einen Deutschkurs zu besuchen. Er lebe von Unterstützung aus der Grundversorgung. Er habe bei der Gemeinde gearbeitet und hierfür XXXX pro Stunde erhalten. Am Wochenende spiele er mit Freunden Fußball. Weiters gab er an, nicht gut Deutsch zu sprechen und ein Mal pro Woche einen Deutschkurs zu besuchen. Er lebe von Unterstützung aus der Grundversorgung. Er habe bei der Gemeinde gearbeitet und hierfür römisch 40 pro Stunde erhalten. Am Wochenende spiele er mit Freunden Fußball. Im Bundesgebiet sei er wegen „Fahren ohne Fahrschein in einem öffentlichen Verkehrsmittel“ ein Mal eine Strafe bezahlen müssen, weil er sein Fahrticket nicht entwertet hätte. 2.3.1.
  57. Vorgelegt wurde ein Schriftsatz in russischer Sprache, welche seitens der Behörde einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt II BF1, AS 87). Der Adresszeile des Schreiben ist folgendes angeführt: XXXX - XXXX , Teilrepublik XXXX . Dem mit „Vorladung“ titulierten Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF1 am XXXX in der Ermittlungsabteilung des BMI in der Stadt Argun beim XXXX , vorgeladen werde. Weiters ist folgendes angeführt: „Sollten Sie ohne triftigen Grund nicht am Terminzeitpunkt erscheinen, werden wir bei Ihnen andere Maßnahmen ergreifen müssen.“ Dem Schreiben ist ist weiters zu entnehmen, dass es von XXXX persönlich zugestellt worden ist (Akt II BF1, AS 89).2.3.1.
  58. Vorgelegt wurde ein Schriftsatz in russischer Sprache, welche seitens der Behörde einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde (Akt römisch zwei BF1, AS 87). Der Adresszeile des Schreiben ist folgendes angeführt: römisch 40 - römisch 40 , Teilrepublik römisch 40 . Dem mit „Vorladung“ titulierten Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF1 am römisch 40 in der Ermittlungsabteilung des BMI in der Stadt Argun beim römisch 40 , vorgeladen werde. Weiters ist folgendes angeführt: „Sollten Sie ohne triftigen Grund nicht am Terminzeitpunkt erscheinen, werden wir bei Ihnen andere Maßnahmen ergreifen müssen.“ Dem Schreiben ist ist weiters zu entnehmen, dass es von römisch 40 persönlich zugestellt worden ist (Akt römisch zwei BF1, AS 89). 2.3.
  59. Die BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu ihrem Folgeantrag im Wesentlichen an aus XXXX zu stammen (Akt BF2 II, AS 67). Bis zur Hochzeit habe sie bei ihrer Mutter in einem Eigentumshaus auf dem Familiengrundstück in XXXX , gelebt, wo diese auch weiterhin mit der Schwester der BF2 namens XXXX wohne. Nach der Eheschließung habe sie in dem Eigentumshaus der Eltern des BF1 in der XXXX gelebt. Die BF2 nie einem Erwerb nachgegangen, Hausfrau gewesen und ihre Lebenserhaltungskosten seien von ihrer Mutter, sowie dem BF1 und seiner Familie finanziert worden.2.3.
  60. Die BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu ihrem Folgeantrag im Wesentlichen an aus römisch 40 zu stammen (Akt BF2 römisch zwei, AS 67). Bis zur Hochzeit habe sie bei ihrer Mutter in einem Eigentumshaus auf dem Familiengrundstück in römisch 40 , gelebt, wo diese auch weiterhin mit der Schwester der BF2 namens römisch 40 wohne. Nach der Eheschließung habe sie in dem Eigentumshaus der Eltern des BF1 in der römisch 40 gelebt. Die BF2 nie einem Erwerb nachgegangen, Hausfrau gewesen und ihre Lebenserhaltungskosten seien von ihrer Mutter, sowie dem BF1 und seiner Familie finanziert worden. Die BF2 habe viele Verwandte in der Russischen Föderation. Ihre vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits und ihre drei Onkel und vier Tanten mütterlicherseits würden im Herkunftsstaat leben. Sie pflege gegenwärtig regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation (Akt BF2 II, AS 73). Die BF2 habe viele Verwandte in der Russischen Föderation. Ihre vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits und ihre drei Onkel und vier Tanten mütterlicherseits würden im Herkunftsstaat leben. Sie pflege gegenwärtig regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation (Akt BF2 römisch zwei, AS 73). Die BF2 leide an XXXX und XXXX . Sie habe weiters auch von einem Psychotherapeuten verschriebene Medikamente, welche sie gegenwärtig einnehme.Die BF2 leide an römisch 40 und römisch 40 . Sie habe weiters auch von einem Psychotherapeuten verschriebene Medikamente, welche sie gegenwärtig einnehme. Die BF2 und die minderjährigen BF3 und BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 hätte auch keine Rückkehrbefürchtungen, sondern vielmehr Angst um den BF1 (Akt BF2 II, AS 81).Die BF2 und die minderjährigen BF3 und BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 hätte auch keine Rückkehrbefürchtungen, sondern vielmehr Angst um den BF1 (Akt BF2 römisch zwei, AS 81). Sie wisse nicht, ob gegen sie ein Haftbefehl im Herkunftsstaat bestehe, hätte jedoch nichts getan, das dafür einen Anlass bieten würde. Es könnte sein, dass aufgrund der Probleme des BF1 ein Haftbefehl gegen die BF2 vorliegen könnte. Der BF1 habe schon ein paar Mal eine „Vorladung“ bekommen und der BF2 weiters erzählt, dass er „noch das Handy von der Behörde bekommen“ habe. Fünf Monate nach der Eheschließung mit dem BF1 habe sie den Herkunftsstaat verlassen und könne weiters nicht sagen, was davor passiert sei. Zu ihren Ausreisegründen könne sie nur das angeben, was der BF1 ihr erzählt habe. Vor zwei bis drei Monaten habe er ihr mitgeteilt, dass sein ältester Bruder namens XXXX , XXXX , verprügelt und drei Tage lang inhaftiert worden wäre. Der Bruder habe Probleme. Der BF1 habe gesagt, dass er an den Problemen seines Bruders Schuld habe. Vor zwei bis drei Monaten habe er ihr mitgeteilt, dass sein ältester Bruder namens römisch 40 , römisch 40 , verprügelt und drei Tage lang inhaftiert worden wäre. Der Bruder habe Probleme. Der BF1 habe gesagt, dass er an den Problemen seines Bruders Schuld habe. Weiters habe der BF1 ihr berichtet, dass er und sein Freundeskreis gegen die Politik von XXXX gewesen wären und dies mehrmals besprochen hätten. Der BF1 sei verraten und abgeholt worden. Weiters habe er unter Zwang seine Einwilligung zur Mitarbeit gegeben, sowie ein Handy mit einer SIM-Karte erhalten und ständig „diese Leute“ kontaktieren müssen. Er habe mit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat diese Vereinbarung gebrochen. Die BF1 erzähle dies nicht von ihrer eigenen Wahrnehmung, sondern habe hiervon von seinen Verwandten erfahren.Weiters habe der BF1 ihr berichtet, dass er und sein Freundeskreis gegen die Politik von römisch 40 gewesen wären und dies mehrmals besprochen hätten. Der BF1 sei verraten und abgeholt worden. Weiters habe er unter Zwang seine Einwilligung zur Mitarbeit gegeben, sowie ein Handy mit einer SIM-Karte erhalten und ständig „diese Leute“ kontaktieren müssen. Er habe mit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat diese Vereinbarung gebrochen. Die BF1 erzähle dies nicht von ihrer eigenen Wahrnehmung, sondern habe hiervon von seinen Verwandten erfahren. Ferner habe es eine Tragödie in ihrer Familie gegeben, zwei Söhne ihrer Tanten seien getötet worden, welche die gleichen Probleme wie der BF1 gehabt hätten. 2.
  61. Am XXXX wurde die BF5 im Bundesgebiet geboren. Der Geburtsurkunde des Standesamts XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 als Eltern von XXXX angeführt sind (Akt I BF5, AS 5).2.
  62. Am römisch 40 wurde die BF5 im Bundesgebiet geboren. Der Geburtsurkunde des Standesamts römisch 40 zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 als Eltern von römisch 40 angeführt sind (Akt römisch eins BF5, AS 5). Für die BF5 wurde seitens der BF2 als gesetzliche Vertreterin am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die BF5 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich dieser ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern beziehe (Akt I BF5, AS 1).Für die BF5 wurde seitens der BF2 als gesetzliche Vertreterin am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die BF5 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich dieser ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern beziehe (Akt römisch eins BF5, AS 1). 2.
  63. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX (BF1, BF2, BF3 und BF4) und vom XXXX (BF5) wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX (BF1, BF2 und BF3), vom XXXX (BF4) und vom XXXX (BF5) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russisch Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurden Rückkehrentscheidungen gegen die BF erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen bemessen (Akt BF1 II, AS 131; Akt BF2 II, AS 113).2.
  64. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 (BF1, BF2, BF3 und BF4) und vom römisch 40 (BF5) wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 (BF1, BF2 und BF3), vom römisch 40 (BF4) und vom römisch 40 (BF5) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russisch Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurden Rückkehrentscheidungen gegen die BF erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen bemessen (Akt BF1 römisch zwei, AS 131; Akt BF2 römisch zwei, AS 113). Festgestellt wurde, dass die Identitäten der BF feststehen würden. Die BF seien gesund. Sie würden über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen. Wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1 in Zusammenhang mit gravierenden Widersprüchen sei der erste Antrag des BF1 rechtskräftig abgewiesen worden. Der BF1 sei im Herkunftsstaat weder Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen, noch hätte er solche in Zukunft zu befürchten. Die von ihm angegebenen Nachfluchtgründe und ergänzenden Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Der BF1 habe keine Probleme mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt und sei nicht vom Staat gesucht worden (Akt BF2 II, AS 145).Wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1 in Zusammenhang mit gravierenden Widersprüchen sei der erste Antrag des BF1 rechtskräftig abgewiesen worden. Der BF1 sei im Herkunftsstaat weder Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen, noch hätte er solche in Zukunft zu befürchten. Die von ihm angegebenen Nachfluchtgründe und ergänzenden Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Der BF1 habe keine Probleme mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt und sei nicht vom Staat gesucht worden (Akt BF2 römisch zwei, AS 145). Die BF2- BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern sich lediglich auf die Fluchtgründe des BF1 bezogen. Sie seien im Herkunftsstaat weder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, noch hätten sie solche in der Zukunft zu befürchten. Die BF2 hätte im Herkunftsstaat weder Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, noch würde sie ebendort gesucht werden (Akt BF2 II, AS 127). Die BF2- BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern sich lediglich auf die Fluchtgründe des BF1 bezogen. Sie seien im Herkunftsstaat weder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, noch hätten sie solche in der Zukunft zu befürchten. Die BF2 hätte im Herkunftsstaat weder Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, noch würde sie ebendort gesucht werden (Akt BF2 römisch zwei, AS 127). Für die BF3-BF5 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die vorgebrachte Bedrohung des BF1 im Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei. Die BF2-BF5 hätten keine vom Vorbringen des BF1 gesonderten Fluchtgründe behauptet. Zudem würden sämtlichen BF im Herkunftsstaat keine Rechtsverletzungen drohen, welche die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gebieten würden. Schließlich seien die BF in Österreich nicht derart integriert, dass dies der Beendigung ihres Aufenthalts hier dauerhaft entgegenstehen würde. 2.
  65. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF1 wegen seiner Ablehnung des Kadyrow-Regimes und der oppositionellen Haltung seines Freundeskreises im Herkunftsstaat massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei den BF zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Im Übrigen stehe Art. 8 EMRK mit Blick auf ihr mittlerweile ausgeprägtes Familien- und Privatleben in Österreich der Aufenthaltsbeendigung der BF entgegen. Die belangten Bescheide seien mit unrichtigen Feststellungen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie einer unrichtigen, rechtlichen Beurteilung behaftet.2.
  66. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF1 wegen seiner Ablehnung des Kadyrow-Regimes und der oppositionellen Haltung seines Freundeskreises im Herkunftsstaat massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei den BF zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Im Übrigen stehe Artikel 8, EMRK mit Blick auf ihr mittlerweile ausgeprägtes Familien- und Privatleben in Österreich der Aufenthaltsbeendigung der BF entgegen. Die belangten Bescheide seien mit unrichtigen Feststellungen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie einer unrichtigen, rechtlichen Beurteilung behaftet. 2.
  67. Die gegen die Bescheide des BFA vom XXXX und vom XXXX erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen (Akt BF1 II, AS 325ff).2.
  68. Die gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 und vom römisch 40 erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zu Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen (Akt BF1 römisch zwei, AS 325ff). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF1 und die BF2 Ehegatten, sowie die BF3-BF5 ihre in Österreich geborenen minderjährigen Töchter seien. Die BF seien Staatsangehörige der Russischen Föderation und würden der XXXX Volksgruppe angehören.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF1 und die BF2 Ehegatten, sowie die BF3-BF5 ihre in Österreich geborenen minderjährigen Töchter seien. Die BF seien Staatsangehörige der Russischen Föderation und würden der römisch 40 Volksgruppe angehören. Der BF1 und die BF2 seien im XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist und den Lebensunterhalt aus Sozialleistungen bestreiten. Der BF1 habe zwei Wochen lang für eine Gemeinde gearbeitet und dafür XXXX erhalten. Ohne Anmeldung habe er ferner (in Summe) für einen Zeitraum von acht bis zehn Monaten auf Baustellen gearbeitet und in diesen Monaten zwischen XXXX netto pro Monat verdient. Der BF1 und die BF2 seien im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und den Lebensunterhalt aus Sozialleistungen bestreiten. Der BF1 habe zwei Wochen lang für eine Gemeinde gearbeitet und dafür römisch 40 erhalten. Ohne Anmeldung habe er ferner (in Summe) für einen Zeitraum von acht bis zehn Monaten auf Baustellen gearbeitet und in diesen Monaten zwischen römisch 40 netto pro Monat verdient. Die BF1-BF5 würden im Bundesgebiet über keine weiteren Verwandten verfügen. Der BF1 besuche einen Kurs des Niveaus A1, habe jedoch keine Deutschprüfungen absolviert. Er verstehe alltägliches Deutsch zu wesentlichen Teilen, könne sich aber nur gebrochen ausdrücken. Er unterhalte freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Vor zwei Jahren habe er Karate trainiert, sei jedoch nicht Mitglied des Vereines gewesen. Die BF2 sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie unterhalte freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen. Die BF2 sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich. Nur einmalig habe sie an einem der Integration dienenden Treffen teilgenommen. Vor zwei Jahren habe sie einen Deutschkurs des Niveaus A1 besucht. Formelle Prüfungen über ihre Deutschkenntnisse habe sie nicht abgelegt, sondern lediglich eine Vorprüfung absolviert. Sie verstehe alltägliches Deutsch nur teilweise und könne nur vereinzelt auf Fragen antworten. Die minderjährigen BF3-BF5 würden freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Kindern im Bundesgebiet pflegen. Sie seien nicht Mitglieder in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich. Die BF3 und BF4 würden einen Kindergarten besuchen. Sie BF5 besuche keinen Kindergarten. Mit den Eltern würden die BF3-BF5 tschetschenisch und russisch sprechen. Der BF1 und die minderjährigen BF3-BF5 seien gesund. Die älteste Tochter müsste wegen einer Fehlsichtigkeit für zwei oder drei Jahre eine Brille tragen. In der Vergangenheit sei der BF1 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörungen in ärztlicher Behandlung gewesen. Die BF2 leide an einer XXXX und müsse alle sechs Monate durch einen XXXX kontrolliert werden. Wegen der Augen nehme sie sonst keine Behandlungen in Anspruch. Im XXXX habe sich die BF2 einer Laserbehandlung unterzogen, um keine Brille tragen zu müssen. Im Alltag sei die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre nicht volle Sehkraft nicht eingeschränkt. Seit ihrem neunten Lebensjahr leide die BF2 unter XXXX , stehe deswegen unter ärztlicher Kontrolle und spritze XXXX . Schon in der Russischen Föderation habe sie seit ihrem neunten Lebensjahr XXXX müssen, welches sie in XXXX erhalten habe. Ihre Zuckererkrankung sei vor der Ausreise in der russischen Föderation ohne Probleme behandelt worden und sie werde nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat erneut Zugang zu ausreichender Behandlung ihrer Diabeteserkrankung haben. In der Vergangenheit habe die BF2 weiters an einer Stillpsychose gelitten und sei dagegen medikamentös behandelt worden. Die BF2 leide an einer römisch 40 und müsse alle sechs Monate durch einen römisch 40 kontrolliert werden. Wegen der Augen nehme sie sonst keine Behandlungen in Anspruch. Im römisch 40 habe sich die BF2 einer Laserbehandlung unterzogen, um keine Brille tragen zu müssen. Im Alltag sei die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre nicht volle Sehkraft nicht eingeschränkt. Seit ihrem neunten Lebensjahr leide die BF2 unter römisch 40 , stehe deswegen unter ärztlicher Kontrolle und spritze römisch 40 . Schon in der Russischen Föderation habe sie seit ihrem neunten Lebensjahr römisch 40 müssen, welches sie in römisch 40 erhalten habe. Ihre Zuckererkrankung sei vor der Ausreise in der russischen Föderation ohne Probleme behandelt worden und sie werde nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat erneut Zugang zu ausreichender Behandlung ihrer Diabeteserkrankung haben. In der Vergangenheit habe die BF2 weiters an einer Stillpsychose gelitten und sei dagegen medikamentös behandelt worden. Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig. Der BF1 habe XXXX lang eine Grundschule besucht und sich Fertigkeiten während seiner Berufsausübung praktisch angeeignet. Den Lebensunterhalt habe der BF1 zunächst durch Arbeit auf Baustellen, später durch Erwerbstätigkeit in einem Möbelsalon erwirtschaftet.Der BF1 habe römisch 40 lang eine Grundschule besucht und sich Fertigkeiten während seiner Berufsausübung praktisch angeeignet. Den Lebensunterhalt habe der BF1 zunächst durch Arbeit auf Baustellen, später durch Erwerbstätigkeit in einem Möbelsalon erwirtschaftet. Die BF2 sei noch nie erwerbstätig gewesen und bis zur Hochzeit vom Einkommen ihrer Mutter, danach von jenem des Erstbeschwerdeführers gelebt. Sie habe zunächst die Schule besucht, sowie im Anschluss eine einjährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und abgeschlossen. Der Lebensstandard des BF1 und der BF2 sei vor, sowie auch nach der Hochzeit gut gewesen. Bis zur Hochzeit habe die BF2 mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Eheschließung am XXXX hätten der BF1 und die BF2 zuletzt mit den Eltern, drei Brüdern und einer Schwester des BF1 in einem großen Haus in XXXX in der Stadt XXXX gewohnt, welches den Eltern des BF1 gehöre. Dort hätten sie viel Platz gehabt. Ferner habe ein weiterer Bruder des BF1 namens XXXX ein weiteres Haus in der Nachbarschaft, wo der BF1 und die BF2 ebenso hätten einziehen können.Bis zur Hochzeit habe die BF2 mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Eheschließung am römisch 40 hätten der BF1 und die BF2 zuletzt mit den Eltern, drei Brüdern und einer Schwester des BF1 in einem großen Haus in römisch 40 in der Stadt römisch 40 gewohnt, welches den Eltern des BF1 gehöre. Dort hätten sie viel Platz gehabt. Ferner habe ein weiterer Bruder des BF1 namens römisch 40 ein weiteres Haus in der Nachbarschaft, wo der BF1 und die BF2 ebenso hätten einziehen können. In der Russischen Föderation würden weiterhin die Eltern, die Brüder, die Schwester und Cousins des BF1 leben. Seine Eltern und drei jüngeren Brüder und seine Schwester würden nach wie vor am Familienwohnsitz in XXXX , wo auch der BF1 mit der BF2 vor seiner Ausreise wohnte, leben. Sein Bruder namens XXXX bewohne weiterhin ein Haus in der Nachbarschaft. Der BF1 stehe zu seinen Eltern, seinen Brüdern und seiner Schwester per XXXX in Kontakt und habe selten er auch Kontakt zu seinen Cousins. Den Verwandten des BF1 gehe es gegenwärtig gut.In der Russischen Föderation würden weiterhin die Eltern, die Brüder, die Schwester und Cousins des BF1 leben. Seine Eltern und drei jüngeren Brüder und seine Schwester würden nach wie vor am Familienwohnsitz in römisch 40 , wo auch der BF1 mit der BF2 vor seiner Ausreise wohnte, leben. Sein Bruder namens römisch 40 bewohne weiterhin ein Haus in der Nachbarschaft. Der BF1 stehe zu seinen Eltern, seinen Brüdern und seiner Schwester per römisch 40 in Kontakt und habe selten er auch Kontakt zu seinen Cousins. Den Verwandten des BF1 gehe es gegenwärtig gut. In XXXX würden weiters Verwandte väterlicherseits wie mütterlicherseits der BF2, darunter insbesondere ihre Mutter und ihre Schwester, leben. Ihre Mutter verkaufe in XXXX Fleisch und die Schwester arbeitet in einem Kindergarten. Zu Mutter und Schwester stehe die BF2 in Kontakt. Es geht ihnen normal.In römisch 40 würden weiters Verwandte väterlicherseits wie mütterlicherseits der BF2, darunter insbesondere ihre Mutter und ihre Schwester, leben. Ihre Mutter verkaufe in römisch 40 Fleisch und die Schwester arbeitet in einem Kindergarten. Zu Mutter und Schwester stehe die BF2 in Kontakt. Es geht ihnen normal. Die Beschwerdeführer könnten nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat an ihrem früheren Wohnsitz im Haus der Eltern des BF1 Wohnsitz nehmen. Sie würden nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt aus einer Erwerbstätigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer sichern können. Die durch BF1 behaupteten Bedrohungslagen im Herkunftsstaat seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm Übergriffe durch Behörden in XXXX bzw. in der Russischen Föderation ernstlich drohen würden, weil er ein Video über Folterungen des XXXX betrachtet und sich dazu oder sonst kritisch ´geäußert hätte. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass dem BF1 Übergriffe der genannten Behörden aus anderen Gründen – etwa wegen seines Bartes oder seiner Kleidung – ernstlich drohen würden bzw. er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat Übergriffe der genannten Behörden ausgesetzt wäre, weil er sich einer zugesagten Mitarbeit, Verfügbarkeit vor Ort oder Rückkehr in die Gewalt der Behörden durch Ausreise entzogen hätte. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass dem BF1 Übergriffe durch die Behörden im Herkunftsstaat drohen würden, weil er sich einer Einberufung und dem Dienst im Militär - insbesondere einem Einsatz in der Ukraine - durch Ausreise entzogen hätte. Die durch BF1 behaupteten Bedrohungslagen im Herkunftsstaat seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm Übergriffe durch Behörden in römisch 40 bzw. in der Russischen Föderation ernstlich drohen würden, weil er ein Video über Folterungen des römisch 40 betrachtet und sich dazu oder sonst kritisch ´geäußert hätte. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass dem BF1 Übergriffe der genannten Behörden aus anderen Gründen – etwa wegen seines Bartes oder seiner Kleidung – ernstlich drohen würden bzw. er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat Übergriffe der genannten Behörden ausgesetzt wäre, weil er sich einer zugesagten Mitarbeit, Verfügbarkeit vor Ort oder Rückkehr in die Gewalt der Behörden durch Ausreise entzogen hätte. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass dem BF1 Übergriffe durch die Behörden im Herkunftsstaat drohen würden, weil er sich einer Einberufung und dem Dienst im Militär - insbesondere einem Einsatz in der Ukraine - durch Ausreise entzogen hätte. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die BF2-BF5 in der Russischen Föderation wegen der durch den BF1 behaupteten Bedrohungslagen ernstlich Übergriffe der XXXX oder sonstigen Behörden befürchten müssten. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die BF2-BF5 in der Russischen Föderation wegen der durch den BF1 behaupteten Bedrohungslagen ernstlich Übergriffe der römisch 40 oder sonstigen Behörden befürchten müssten. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsstaat Übergriffe von wem auch immer ernstlich zu erwarten haben, weil in der Vergangenheit ein Cousin der Zweitbeschwerdeführerin umgebracht worden wäre und ein weiterer ihrer Cousins nach seiner Rückkehr aus dem Ausland spurlos verschwunden sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsstaat Übergriffe von wem auch immer ernstlich zu erwarten hätten, weil sich ein Onkel der BF2 über eine Arbeit im Bürgermeisteramt kritisch geäußert hätte, deswegen zusammengeschlagen worden und letztlich verstorben sei. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die behaupteten Bedrohungslagen im Herkunftsstaat nicht glaubhaft seien. Dabei wurde zunächst darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen schon anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei vorgehalten worden, dass der BF1 den Erhalt eines schriftlichen Einberufungsbefehls, welchen mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebracht habe, im Erstverfahren vor dem BFA nicht nur unerwähnt ließ, sondern sogar dezidiert verneinte, vor der Ausreise schriftliche Unterlagen zu einer Einberufung erhalten zu haben. Seinen damaligen Angaben zufolge sei er nur durch den Bezirkspolizisten verbal von einer drohenden Einberufung unterrichtet worden. Im ersten Beschwerdeverfahren habe er dann eine Ladungsurkunde vorgelegt, zufolge welcher er für den XXXX vor die Musterungskommission der Stadt XXXX geladen sei. Wie schon im Erkenntnis vom XXXX sei das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass der Umstand, dass der BF1 im Erstverfahren vor der belangten Behörde ausführte, keinerlei schriftliche Unterlagen zu seiner Einberufung erhalten zu haben und sodann solche vorlegte, deutlich gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche, dass er den Herkunftsstaat wegen einer drohenden Einberufung verlassen habe. Es sei zu erwarten, dass der BF1 gleichbleibend anzugeben müsste, ob er bereits Schriftstücke irgendwelcher Art im Zusammenhang mit einer etwaigen Einberufung erhalten habe oder nicht. Im Übrigen stehe das im Ladungsdokument als Termin bezeichnete Datum „ XXXX “ im Widerspruch zu seinem damaligen Vorbringen vor dem Bundesamt, von der drohenden Einberufung durch den Bezirkspolizisten am XXXX oder XXXX erfahren zu haben. Weiters seien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen bei jener Einberufungskampagne im Herkunftsstaat, in welche der BF1 dem Vorbringen nach einbezogen worden sein soll, hauptsächlich Freiwillige und Personen hohen Bildungsniveaus, welches der BF1 nicht aufweise, einbezogen worden. Dies lasse die durch den BF1 behaupteten Ereignisse wenig wahrscheinlich erscheinen.Bereits zu diesem Zeitpunkt sei vorgehalten worden, dass der BF1 den Erhalt eines schriftlichen Einberufungsbefehls, welchen mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebracht habe, im Erstverfahren vor dem BFA nicht nur unerwähnt ließ, sondern sogar dezidiert verneinte, vor der Ausreise schriftliche Unterlagen zu einer Einberufung erhalten zu haben. Seinen damaligen Angaben zufolge sei er nur durch den Bezirkspolizisten verbal von einer drohenden Einberufung unterrichtet worden. Im ersten Beschwerdeverfahren habe er dann eine Ladungsurkunde vorgelegt, zufolge welcher er für den römisch 40 vor die Musterungskommission der Stadt römisch 40 geladen sei. Wie schon im Erkenntnis vom römisch 40 sei das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass der Umstand, dass der BF1 im Erstverfahren vor der belangten Behörde ausführte, keinerlei schriftliche Unterlagen zu seiner Einberufung erhalten zu haben und sodann solche vorlegte, deutlich gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche, dass er den Herkunftsstaat wegen einer drohenden Einberufung verlassen habe. Es sei zu erwarten, dass der BF1 gleichbleibend anzugeben müsste, ob er bereits Schriftstücke irgendwelcher Art im Zusammenhang mit einer etwaigen Einberufung erhalten habe oder nicht. Im Übrigen stehe das im Ladungsdokument als Termin bezeichnete Datum „ römisch 40 “ im Widerspruch zu seinem damaligen Vorbringen vor dem Bundesamt, von der drohenden Einberufung durch den Bezirkspolizisten am römisch 40 oder römisch 40 erfahren zu haben. Weiters seien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen bei jener Einberufungskampagne im Herkunftsstaat, in welche der BF1 dem Vorbringen nach einbezogen worden sein soll, hauptsächlich Freiwillige und Personen hohen Bildungsniveaus, welches der BF1 nicht aufweise, einbezogen worden. Dies lasse die durch den BF1 behaupteten Ereignisse wenig wahrscheinlich erscheinen. Schließlich habe der BF1 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - trotz Aufforderung hierzu - keine Korrekturen und Ergänzungen seines Vorbringens einer Bedrohung wegen Zuwiderhandelns gegen eine drohende Einberufung zum Wehrdienst vorgenommen, sodass die aufgezeigten Schwächen dieses Vorbringens im nunmehr gegenständlichen Verfahren nicht ausgeräumt werden könnten. In einer Gesamtbetrachtung sei daher zu schließen, dass der BF1 im Herkunftsstaat keine Übergriffe der Behörden zu erwarten hätte. Das Vorbringen sei aufgrund der aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüche als unglaubhaft zu qualifizieren. Übergriffe von wem auch immer seien auch nicht aus anderen Gründen zu erwarten. Die BF2 werde nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat so wie auch vor ihrer Ausreise Zugang zu ausreichender Behandlung ihrer Diabeteserkrankung haben. Aufgrund einer XXXX sei nicht ihre volle Sehkraft eingeschränkt. Die BF2 werde nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat so wie auch vor ihrer Ausreise Zugang zu ausreichender Behandlung ihrer Diabeteserkrankung haben. Aufgrund einer römisch 40 sei nicht ihre volle Sehkraft eingeschränkt. 2.
  69. Der Verwaltungsgerichtshof hat am XXXX , beschlossen, dass die Anträge der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von außerordentlichen Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom
  70. Jänner 2020 zu GZen.: XXXX , abgewiesen werden (W234 2111997-2/OZ 28). Der Begründung ist zu entnehmen, dass die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung schon unter Bedachtnahme auf die mangelnde Begründung über die Zulässigkeit der Revisionen aussichtslos erscheine. Im Übrigen bestehe unter Bedachtnahme auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Revisionen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit auch aus diesem Blickwinkel aussichtslos.2.
  71. Der Verwaltungsgerichtshof hat am römisch 40 , beschlossen, dass die Anträge der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von außerordentlichen Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom
  72. Jänner 2020 zu GZen.: römisch 40 , abgewiesen werden (W234 2111997-2/OZ 28). Der Begründung ist zu entnehmen, dass die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung schon unter Bedachtnahme auf die mangelnde Begründung über die Zulässigkeit der Revisionen aussichtslos erscheine. Im Übrigen bestehe unter Bedachtnahme auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Revisionen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit auch aus diesem Blickwinkel aussichtslos.
  73. Am XXXX stellten die BF ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz (Akt BF1 III, AS 25; Akt BF2 III, AS 25).
  74. Am römisch 40 stellten die BF ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz (Akt BF1 römisch drei, AS 25; Akt BF2 römisch drei, AS 25). 3.
  75. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF1 im Wesentlichen an, dass seine „alten Gründe“ aufrecht bleiben würden und er im Herkunftsstaat nach wie vor verfolgt werden würde (Akt BF1 III, AS 25 ff.).3.
  76. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF1 im Wesentlichen an, dass seine „alten Gründe“ aufrecht bleiben würden und er im Herkunftsstaat nach wie vor verfolgt werden würde (Akt BF1 römisch drei, AS 25 ff.). XXXX Cousin „ XXXX “ wolle den BF1 zu dessen Informanten machen. Der BF1 solle Männer, welche er noch nie getroffen oder gesehen habe ausliefern und an XXXX verpfeifen. Sie hätten ihm mit dem Tode gedroht, wenn er das nicht tue. römisch 40 Cousin „ römisch 40 “ wolle den BF1 zu dessen Informanten machen. Der BF1 solle Männer, welche er noch nie getroffen oder gesehen habe ausliefern und an römisch 40 verpfeifen. Sie hätten ihm mit dem Tode gedroht, wenn er das nicht tue. Jetzt sei es sogar schlimmer geworden. Zu Hause sei sein Bruder von XXXX Männern belästigt und über den Aufenthaltsort des BF1 befragt worden.Jetzt sei es sogar schlimmer geworden. Zu Hause sei sein Bruder von römisch 40 Männern belästigt und über den Aufenthaltsort des BF1 befragt worden. Zudem habe er vor einem Monat eine Einberufung zum Militärdienst bekommen, welche ihm sein Bruder geschickt habe. Sie sei mit XXXX um XXXX Uhr datiert. Dies sei nur ein Vorwand, damit er in die Russische Föderation zurückkehre um von den „Männern von XXXX “ festgenommen werden zu können. Wenn er dort erscheine, sei sein Leben in Gefahr.Zudem habe er vor einem Monat eine Einberufung zum Militärdienst bekommen, welche ihm sein Bruder geschickt habe. Sie sei mit römisch 40 um römisch 40 Uhr datiert. Dies sei nur ein Vorwand, damit er in die Russische Föderation zurückkehre um von den „Männern von römisch 40 “ festgenommen werden zu können. Wenn er dort erscheine, sei sein Leben in Gefahr. Die BF1 brachte im Zuge ihrer Erstbefragung vor, dass ihre alten Gründe aufrecht blieben und sie dieselben Gründe, wie ihr Mann habe. 3.1.
  77. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung an, dass sie „riesengroße Angst“ um den BF1 habe (Akt BF2 III, AS 35 ff). Sein Leben sei im Herkunftsstaat in Gefahr. Die Männer, welche ihn bedroht hätten, würden ihn töten und sie zur Witwe machen. Sie könne sich und ihre drei Töchter dann nicht mehr ernähren.3.1.
  78. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung an, dass sie „riesengroße Angst“ um den BF1 habe (Akt BF2 römisch drei, AS 35 ff). Sein Leben sei im Herkunftsstaat in Gefahr. Die Männer, welche ihn bedroht hätten, würden ihn töten und sie zur Witwe machen. Sie könne sich und ihre drei Töchter dann nicht mehr ernähren. 3.
  79. Am XXXX wurden die BF1 und BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF1 III, AS 83; Akt BF2 III, AS 75ff).3.
  80. Am römisch 40 wurden die BF1 und BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF1 römisch drei, AS 83; Akt BF2 römisch drei, AS 75ff). Hierbei gab der BF1 zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er zurzeit nicht nach XXXX zurückkehren könne, da die Probleme wegen denen er hergekommen sei, immer noch aufrecht seien. Alles habe sich verschlimmert.Hierbei gab der BF1 zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass er zurzeit nicht nach römisch 40 zurückkehren könne, da die Probleme wegen denen er hergekommen sei, immer noch aufrecht seien. Alles habe sich verschlimmert. Den Einberufungsbefehl zum Militärdienst vom XXXX besitze er nicht im Original, da er „wegen der Quarantäne mit dem Bruder nicht in Kontakt treten“ habe können. Er wisse nicht, wie er sich das schicken lassen könnte. Auch wolle er nicht, dass sein Bruder den Einberufungsbefehl per Post schicke, weil dadurch jemand erfahren könnte, dass er in Österreich ist. Sein Bruder habe ihm die vorgelegte Kopie über XXXX gesandt. Die Telefonnummer seines Bruders, mit welcher er dies verschickt habe, könne er nicht nennen, weil er am Vortag sein Mobiltelefon verloren habe. Weiters gab er an, gegenwärtig zu dem Bruder regelmäßigen Kontakt zu pflegen.Den Einberufungsbefehl zum Militärdienst vom römisch 40 besitze er nicht im Original, da er „wegen der Quarantäne mit dem Bruder nicht in Kontakt treten“ habe können. Er wisse nicht, wie er sich das schicken lassen könnte. Auch wolle er nicht, dass sein Bruder den Einberufungsbefehl per Post schicke, weil dadurch jemand erfahren könnte, dass er in Österreich ist. Sein Bruder habe ihm die vorgelegte Kopie über römisch 40 gesandt. Die Telefonnummer seines Bruders, mit welcher er dies verschickt habe, könne er nicht nennen, weil er am Vortag sein Mobiltelefon verloren habe. Weiters gab er an, gegenwärtig zu dem Bruder regelmäßigen Kontakt zu pflegen. Weiters gab er an, dass er Probleme wegen XXXX habe und das die einzigen Probleme seien. XXXX , mit dem er Probleme hatte, sei der XXXX , welcher einen USB-Stick verloren habe. Auf diesem sei ein Video mit Foltermethoden des Präsidenten XXXX ersichtlich. Dies könne kann man auf Youtube aufrufen. Russland habe gesagt, dass XXXX gekündigt werden sollte. Der BF1 hoffe, dass die Änderungen bald stattfänden, könne jedoch keine Zeitspanne nennen.Weiters gab er an, dass er Probleme wegen römisch 40 habe und das die einzigen Probleme seien. römisch 40 , mit dem er Probleme hatte, sei der römisch 40 , welcher einen USB-Stick verloren habe. Auf diesem sei ein Video mit Foltermethoden des Präsidenten römisch 40 ersichtlich. Dies könne kann man auf Youtube aufrufen. Russland habe gesagt, dass römisch 40 gekündigt werden sollte. Der BF1 hoffe, dass die Änderungen bald stattfänden, könne jedoch keine Zeitspanne nennen. Seine Mutter und sein Bruder würden ihm mitteilen, dass die eine oder andere Person in der Nachbarschaft abgeholt würde und der BF1 zumindest vorübergehend nicht zurückkehren solle. Er ersuche daher darum, vorübergehend nicht zurückgeschickt zu werden. Wenn es diese Probleme nicht mehr gäbe, würde er gerne in den Herkunftsstaat zurückkehren. Er wolle ebendort seine Kinder großziehen und könne gegenwärtig ihnen das nicht beibringen, wie er sie „zur Hause“ und nach ihren Bräuchen erziehen würde. Weiters gab er an, dass er seine Kinder „in seiner Mentalität“ erziehen wolle bzw. auch seine Töchter unterstützen und „nach dem österreichischen System“ erziehen zu wollen, weil ihm das wegen gesellschaftlicher und familiärer Repressalien nicht möglich sei. 3.2.
  81. Die BF2 brachte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA anfangs vor, dass sie im zweiten Monat schwanger und XXXX sei. Sie nehme regelmäßig XXXX und Vitamine für Schwangere.3.2.
  82. Die BF2 brachte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA anfangs vor, dass sie im zweiten Monat schwanger und römisch 40 sei. Sie nehme regelmäßig römisch 40 und Vitamine für Schwangere. Sie und die minderjährigen BF3-5 hätten keine eigenen Gründe. Ihr Mann dürfe nicht zurück, deshalb habe sie um Asyl angesucht. Sie seien alle gesund und würden keine Medikamente einnehmen. 3.
  83. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter den Spruchpunkten III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Ferner wurde unter den Spruchpunkten VI. gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Akt BF1 III, AS 103; Akt BF2 III, AS 81ff). 3.
  84. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter den Spruchpunkten römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Ferner wurde unter den Spruchpunkten römisch sechs. gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Akt BF1 römisch drei, AS 103; Akt BF2 römisch drei, AS 81ff). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass das Vorbringen des BF1 keinen glaubhaften Kern aufweise. Die BF2-BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe angegeben. Es liege weiterhin der Umstand der entschiedenen Sache vor. In seiner Begründung stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass eine konkrete, gegen die Person des BF1 gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde. Die BF2 habe in ihrem aktuellen Asylantrag keine eigenen Gründe angegeben und sich nur auf jene ihres Gatten bezogen. Im Bescheid der BF2 und der minderjährigen BF3, BF4 und BF5 wurde aufgrund des Fehlens eigener unabhängiger Fluchtgründe auf die aktuelle Entscheidung des BF1 verwiesen, wo festgestellt worden sei, dass der Umstand der entschiedenen Sache fortbestehe. Im gegenständlichen Fall liege keine relevante Änderung der Rechtslage des vorliegenden Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft der Erstverfahren entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf die persönliche Situation der BF, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Russischen Föderation. Die BF würden in ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie seien arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsland sei gewährleistet. Zur eingebrachten Stellungnahme folgerte das BFA, dass dieses nicht das Vorbringen durch Beigabe von Beweismitteln oder Nachreichung konkreter Angaben zu den behaupteten Fluchtgründen diesen Glaubhaftigkeit zukommen ließe. Auch hier sei vage angegeben worden, dass der Bruder des BF1 im Jahr XXXX in XXXX , undefinierten Repressalien ausgesetzt gewesen wäre. Seine behauptete Einberufung zum Militärdienst finde in dieser Stellungnahme überhaupt keine Erwähnung. Der BF1 halte seine, bereits als unglaubhaft erkannten früheren Fluchtgründe aufrecht und behauptete anhaltendes Bestehen, wobei er es nicht vermochte ebenjene durch seine Angaben glaubhafter als bei seiner letzten Entscheidung darzustellen. Sein Vorbringen der Einberufung zum Militärdienst enthalte keinen glaubhaften Kern, da es sich einerseits auf die Vorlage einer unüberprüfbaren Kopie eines an sich schon kaum als authentisch feststellbaren Schriftstückes, welches in sich schon erheblichen Anlass für Zweifel biete, und andererseits auf seine völlig detaillosen und auch widersprüchlichen Angaben hierzu stütze. Somit liege weiterhin der Umstand der entschiedenen Sache vor. In seiner Begründung stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass eine konkrete, gegen die Person des BF1 gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde. Die BF2 habe in ihrem aktuellen Asylantrag keine eigenen Gründe angegeben und sich nur auf jene ihres Gatten bezogen. Im Bescheid der BF2 und der minderjährigen BF3, BF4 und BF5 wurde aufgrund des Fehlens eigener unabhängiger Fluchtgründe auf die aktuelle Entscheidung des BF1 verwiesen, wo festgestellt worden sei, dass der Umstand der entschiedenen Sache fortbestehe. Im gegenständlichen Fall liege keine relevante Änderung der Rechtslage des vorliegenden Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft der Erstverfahren entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf die persönliche Situation der BF, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Russischen Föderation. Die BF würden in ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie seien arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsland sei gewährleistet. Zur eingebrachten Stellungnahme folgerte das BFA, dass dieses nicht das Vorbringen durch Beigabe von Beweismitteln oder Nachreichung konkreter Angaben zu den behaupteten Fluchtgründen diesen Glaubhaftigkeit zukommen ließe. Auch hier sei vage angegeben worden, dass der Bruder des BF1 im Jahr römisch 40 in römisch 40 , undefinierten Repressalien ausgesetzt gewesen wäre. Seine behauptete Einberufung zum Militärdienst finde in dieser Stellungnahme überhaupt keine Erwähnung. Der BF1 halte seine, bereits als unglaubhaft erkannten früheren Fluchtgründe aufrecht und behauptete anhaltendes Bestehen, wobei er es nicht vermochte ebenjene durch seine Angaben glaubhafter als bei seiner letzten Entscheidung darzustellen. Sein Vorbringen der Einberufung zum Militärdienst enthalte keinen glaubhaften Kern, da es sich einerseits auf die Vorlage einer unüberprüfbaren Kopie eines an sich schon kaum als authentisch feststellbaren Schriftstückes, welches in sich schon erheblichen Anlass für Zweifel biete, und andererseits auf seine völlig detaillosen und auch widersprüchlichen Angaben hierzu stütze. Somit liege weiterhin der Umstand der entschiedenen Sache vor. 3.
  85. Gegen die Bescheide des BFA vom XXXX erhoben die BF fristgerecht Beschwerde (Akt BF1 III, AS 217ff) und brachten im Wesentlichen vor, dass keine entschiedene Sache vorliege, zumal die Gruppe rund um XXXX immer noch Interesse daran habe, den BF1 zu finden, da er einer Gruppe angehöre, welcher sich kritisch zu XXXX geäußert habe. Zudem befürchte er, dass er als Spitzel eingesetzt werde, um seine Freunde auszuliefern und gehe die Verfolgung von staatlicher Stelle aus. Ferner sei die Behörde auf die Schwangerschaft und die Erkrankung der BF2, XXXX , nur oberflächlich eingegangen und nehme sie zudem psychologische Betreuung in ihrem Quartier in Anspruch. Eine Rückkehr sei den BF nicht möglich und zumutbar, da der BF1 und die BF2 deren Heimat vor mehr als sechs Jahren unfreiwillig verlassen hätten müssen und seien die minderjährigen BF in Österreich geboren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie im Heimatland wieder Fuß fassen würde. Die BF2 sei westlich eingestellt und wäre ihr und zukünftig auch den minderjährigen BF ein selbstbestimmtes Leben nahezu unmöglich. Durch die Pandemie habe sich auch die allgemeine Lage in XXXX weiter zugespitzt. Bei einer Rückkehr würden die BF in eine ausweglose Lage kommen, da es teilweise Streitigkeiten in der Familie gebe und eine Unterstützung der Familie auch dazu führen würde, dass die Unterstützer ins Fadenkreuz der Verfolger des BF1 geraten würden. Den BF drohe somit eine Verletzung ihrer in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Auch widerspreche eine Abschiebung der Beschwerdeführer dem Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer und auch jenem des ungeborenen Kindes.3.
  86. Gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde (Akt BF1 römisch drei, AS 217ff) und brachten im Wesentlichen vor, dass keine entschiedene Sache vorliege, zumal die Gruppe rund um römisch 40 immer noch Interesse daran habe, den BF1 zu finden, da er einer Gruppe angehöre, welcher sich kritisch zu römisch 40 geäußert habe. Zudem befürchte er, dass er als Spitzel eingesetzt werde, um seine Freunde auszuliefern und gehe die Verfolgung von staatlicher Stelle aus. Ferner sei die Behörde auf die Schwangerschaft und die Erkrankung der BF2, römisch 40 , nur oberflächlich eingegangen und nehme sie zudem psychologische Betreuung in ihrem Quartier in Anspruch. Eine Rückkehr sei den BF nicht möglich und zumutbar, da der BF1 und die BF2 deren Heimat vor mehr als sechs Jahren unfreiwillig verlassen hätten müssen und seien die minderjährigen BF in Österreich geboren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie im Heimatland wieder Fuß fassen würde. Die BF2 sei westlich eingestellt und wäre ihr und zukünftig auch den minderjährigen BF ein selbstbestimmtes Leben nahezu unmöglich. Durch die Pandemie habe sich auch die allgemeine Lage in römisch 40 weiter zugespitzt. Bei einer Rückkehr würden die BF in eine ausweglose Lage kommen, da es teilweise Streitigkeiten in der Familie gebe und eine Unterstützung der Familie auch dazu führen würde, dass die Unterstützer ins Fadenkreuz der Verfolger des BF1 geraten würden. Den BF drohe somit eine Verletzung ihrer in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Auch widerspreche eine Abschiebung der Beschwerdeführer dem Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer und auch jenem des ungeborenen Kindes. 3.
  87. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom XXXX als unbegründet abgewiesen. 3.
  88. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischen Volksgruppe, sowie dem moslemischen Glauben zugehörig seien. Der BF1 und die BF2 wären verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3-BF
  89. Der BF1 und die BF2 hätten bis vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat, die BF3-BF5 sind in Österreich geboren. Bis zur Hochzeit hätte die BF2 mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ab der Heirat hätten der BF1 und die BF2 mit den Eltern, drei Brüdern und einer Schwester des BF1 in einem großen Haus in XXXX gelebt, welches den Eltern des BF1 gehöre. Dort hätten sie viel Platz gehabt haben. Ferner hätten der BF1 und die BF2 in dem Eigentumshaus des Bruders des BF1 namens XXXX in der Nachbarschaft einziehen können.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischen Volksgruppe, sowie dem moslemischen Glauben zugehörig seien. Der BF1 und die BF2 wären verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3-BF
  90. Der BF1 und die BF2 hätten bis vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat, die BF3-BF5 sind in Österreich geboren. Bis zur Hochzeit hätte die BF2 mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ab der Heirat hätten der BF1 und die BF2 mit den Eltern, drei Brüdern und einer Schwester des BF1 in einem großen Haus in römisch 40 gelebt, welches den Eltern des BF1 gehöre. Dort hätten sie viel Platz gehabt haben. Ferner hätten der BF1 und die BF2 in dem Eigentumshaus des Bruders des BF1 namens römisch 40 in der Nachbarschaft einziehen können. Den Lebensunterhalt habe der Erstbeschwerdeführer zunächst durch Arbeit auf Baustellen, später durch Erwerbstätigkeit in einem Möbelsalon erwirtschaftet. Die BF2 habe bis zur Hochzeit vom Einkommen ihrer Mutter, danach von jenem des Erstbeschwerdeführers gelebt. Die BF würden an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche bei Rückkehr in die Russische Föderation nicht behandelt werden würden bzw. könnten. Die BF hätten Zugang zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat. In der Russischen Föderation herrsche -wie weltweit- die Corona-Pandemie. Die BF2 gehöre zu einer Risikogruppe, die Russische Föderation sei jedoch in der Lage die entsprechende medizinische Versorgung, auch für Risikopatienten sicherzustellen. Die BF2 sei schwanger. Eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführer im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet könne nicht erkannt werden. Es würden keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vorliegen. Der BF1 und die BF2 würden über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um deren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sie würden Leistungen aus der Grundversorgung und seien im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 habe gelegentlich Hilfsleistungen bei der Gemeinde geleistet und pflege freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Er habe Deutschkurse besucht, über seine Deutschkenntnisse aber keine Prüfungen absolviert. Er verstehe alltägliches Deutsch zu wesentlichen Teilen, könne sich aber nur gebrochen ausdrücken. Die BF2 habe einen Deutschkurs des Niveaus A1 besucht, formelle Prüfungen über ihre Deutschkenntnisse jedoch nicht abgelegt, sondern lediglich eine Vorprüfung absolviert. Die BF3 und BF4 würden den Kindergarten besuchen. Mit den Eltern würden die minderjährigen Beschwerdeführerinnen tschetschenisch und russisch sprechen. Im Bundesgebiet würden keine weiteren Verwandten der BF leben. Die BF würden keinem Verein und keiner sonstigen Organisation angehören. Die unbescholtenen BF hätten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt und sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung seien sie nicht ausgereist, sondern unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieben und hätten weitere Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Das Vorbringen des BF1 und der BF2 betreffend ihre Folgeanträge würde keinen glaubwürdigen Kern aufweisen. Zudem seien auch im Hinblick auf die minderjährigen BF3-BF5 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Die Beschwerdeführer hätten seit Rechtskraft der letzten Entscheidung vom XXXX über ihre Anträge auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnten.Das Vorbringen des BF1 und der BF2 betreffend ihre Folgeanträge würde keinen glaubwürdigen Kern aufweisen. Zudem seien auch im Hinblick auf die minderjährigen BF3-BF5 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Die Beschwerdeführer hätten seit Rechtskraft der letzten Entscheidung vom römisch 40 über ihre Anträge auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnten. Eine westliche Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig. Die BF könnten nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat an ihrem früheren Wohnsitz im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers Wohnsitz nehmen. Auch in XXXX sei die primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Auch sei Diabetes in der Russischen Föderation behandelbar. Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land sei es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für XXXX möglich, bei Krankheiten, die in XXXX nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Für die Kinder bestehe die Möglichkeit eine Schule zu besuchen, sich fort- und weiterzubilden. Es bestehe keine Gefahr aufgrund der Sicherheitslage in der Russischen Föderation für die Kinder.Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig. Die BF könnten nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat an ihrem früheren Wohnsitz im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers Wohnsitz nehmen. Auch in römisch 40 sei die primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Auch sei Diabetes in der Russischen Föderation behandelbar. Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land sei es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für römisch 40 möglich, bei Krankheiten, die in römisch 40 nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Für die Kinder bestehe die Möglichkeit eine Schule zu besuchen, sich fort- und weiterzubilden. Es bestehe keine Gefahr aufgrund der Sicherheitslage in der Russischen Föderation für die Kinder. Begründend wurde im Wesentlich ausgeführt, dass der BF1 betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich das Vorbringen ausschließlich auf ein Ereignis, das bereits zum Zeitpunkt der vorhergehenden Anträge bestanden hätte, beziehe, sodass auch darin kein neues, einer neuerlichen Prüfung unterliegendes Sachverhaltselement erkannt werden könne. Der BF1 und die BF2 hätten ihr dem Kern nach unglaubwürdiges Vorbringen, wie auch im Zuge des Vor- und Erstverfahren vorgebracht, im nunmehrigen Verfahren fortgesetzt. So beruhe ihr Vorbringen auf Sachverhaltselemente, welche zum einen bereits vorgebracht worden seien, und es hätten sich Widersprüche ergeben. Bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens habe der BF1 vorgebracht, dass er in seinem Herkunftsstaat Übergriffen ausgesetzt wäre, weil er sich der drohenden Einberufung entzogen habe. Im Rahmen der Beschwerdeschrift habe er erstmals eine Kopie eines angeblichen „Einberufungsbefehles“, in welchem der er aufgefordert werde, am XXXX vor der Einberufungs- bzw. Musterungskommission in XXXX zu erscheinen, in Vorlage gebracht. Das vorgelegte Schriftstück sei in der Mitte durchgerissen und sohin der untere Teil, an dem sich insbesondere das Ausstellungsdatum befinden müsste, nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass dieses Schriftstück bzw. Formular der Vorladung aus dem Internet heruntergeladen und handschriftlich mit den Daten des BF1 vervollständigt worden sei. Darüber hinaus beschränke sich die vorgelegte „angebliche Ladung“ inhaltlich auf eine Vorladung vor die Musterungskommission, und biete sohin für eine tatsächlich bevorstehende Einberufung der Person des BF1 keinen Beweis, da Musterungen nach dem Geburtsjahrgang routinemäßig vorgenommen werde würden. Dies biete jedoch -insbesondere in XXXX - kein Hinweis für eine bevorstehende Einberufung.Bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens habe der BF1 vorgebracht, dass er in seinem Herkunftsstaat Übergriffen ausgesetzt wäre, weil er sich der drohenden Einberufung entzogen habe. Im Rahmen der Beschwerdeschrift habe er erstmals eine Kopie eines angeblichen „Einberufungsbefehles“, in welchem der er aufgefordert werde, am römisch 40 vor der Einberufungs- bzw. Musterungskommission in römisch 40 zu erscheinen, in Vorlage gebracht. Das vorgelegte Schriftstück sei in der Mitte durchgerissen und sohin der untere Teil, an dem sich insbesondere das Ausstellungsdatum befinden müsste, nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass dieses Schriftstück bzw. Formular der Vorladung aus dem Internet heruntergeladen und handschriftlich mit den Daten des BF1 vervollständigt worden sei. Darüber hinaus beschränke sich die vorgelegte „angebliche Ladung“ inhaltlich auf eine Vorladung vor die Musterungskommission, und biete sohin für eine tatsächlich bevorstehende Einberufung der Person des BF1 keinen Beweis, da Musterungen nach dem Geburtsjahrgang routinemäßig vorgenommen werde würden. Dies biete jedoch -insbesondere in römisch 40 - kein Hinweis für eine bevorstehende Einberufung. Auch im Zuge der zweiten Antragstellung habe der BF1 sein Vorbringen auf sein vorhergehendes Fluchtvorbringen gestützt. So habe er angegeben, dass die Gründe des ersten Asylantrages aufrecht geblieben seien und sich die Situation seit dem Jahre XXXX sogar verschlechtert hätte. Der BF1 habe behauptet, im Fokus der XXXX Behörden zu stehen und sich hierbei auf eine angebliche Einberufung in der Russischen Föderation gestützt, welche er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe. Es sei jedoch bereits bei der letzten Entscheidung vom XXXX festgestellt worden, dass das im Erstverfahren erstattete Vorbringen, in XXXX bzw. der gesamten Russischen Föderation Übergriffe der Behörden zu befürchten, weil er sich einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst und einer Verwendung in der Ukraine durch Ausreise entzogen habe, nicht glaubhaft sei.Auch im Zuge der zweiten Antragstellung habe der BF1 sein Vorbringen auf sein vorhergehendes Fluchtvorbringen gestützt. So habe er angegeben, dass die Gründe des ersten Asylantrages aufrecht geblieben seien und sich die Situation seit dem Jahre römisch 40 sogar verschlechtert hätte. Der BF1 habe behauptet, im Fokus der römisch 40 Behörden zu stehen und sich hierbei auf eine angebliche Einberufung in der Russischen Föderation gestützt, welche er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe. Es sei jedoch bereits bei der letzten Entscheidung vom römisch 40 festgestellt worden, dass das im Erstverfahren erstattete Vorbringen, in römisch 40 bzw. der gesamten Russischen Föderation Übergriffe der Behörden zu befürchten, weil er sich einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst und einer Verwendung in der Ukraine durch Ausreise entzogen habe, nicht glaubhaft sei. Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung habe der BF1 sein bereits im Zuge der Vorverfahren getätigten Fluchtgründe aufrechtgehalten. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien vage, kurz und knapp gewesen und sei nicht schlüssig, dass er selbst von einer Einberufung zum Militärdienst spreche, auf dem Schriftstück jedoch von einer „Anmeldung für die militärische Registrierung“ die Rede sei. Dies stelle eine Diskrepanz dar, zumal der BF1 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX selbst davon gesprochen habe, bereits im Jahr XXXX eine Registrierung durchlaufen zu haben. Darüber hinaus habe er keinerlei konkrete Auskunft darüber erteilen können, wann ihm diese Vorladung tatsächlich zugestellt worden sei. Weshalb es dem BF im gegenständlichen Verfahren wieder nicht möglich gewesen sein soll das Dokument vorzulegen habe er nicht glaubhaft darlegen können, zumal er laufend mit seinem Bruder über XXXX Kontakt habe.Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung habe der BF1 sein bereits im Zuge der Vorverfahren getätigten Fluchtgründe aufrechtgehalten. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien vage, kurz und knapp gewesen und sei nicht schlüssig, dass er selbst von einer Einberufung zum Militärdienst spreche, auf dem Schriftstück jedoch von einer „Anmeldung für die militärische Registrierung“ die Rede sei. Dies stelle eine Diskrepanz dar, zumal der BF1 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 selbst davon gesprochen habe, bereits im Jahr römisch 40 eine Registrierung durchlaufen zu haben. Darüber hinaus habe er keinerlei konkrete Auskunft darüber erteilen können, wann ihm diese Vorladung tatsächlich zugestellt worden sei. Weshalb es dem BF im gegenständlichen Verfahren wieder nich

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